KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE
Rundschreiben an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen über den Gebrauch von
Brot mit geringem Gluten-Anteil und von Most als Materie für die Eucharistie
Prot. N. 89/78
19. Juni 1995
Eminenz, Exzellenz!
In den vergangenen Jahren hat dieses Dikasterium die Entwicklung des Problems,
das mit dem Gebrauch von Brot mit geringem Gluten-Anteil und von Most als
Materie für die Eucharistie zusammenhängt, aufmerksam verfolgt.
Nach eingehender Prüfung in Zusammenarbeit mit einigen von dieser Frage
besonders betroffenen Bischofskonferenzen hat die Ordentliche Versammlung vom
22. Juni 1994 diesbezüglich einige Entscheidungen getroffen.
Ich erlaube mir deshalb, Ihnen folgende Regelungen mitzuteilen:
I. Bezüglich der Erlaubnis zur Verwendung von Brot mit geringem Gluten-Anteil:
A. Nach Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung kann diese
Erlaubnis zölikaliekranken Priestern und Laien von den Ordinarien erteilt
werden.
B. Voraussetzungen für die Gültigkeit der Materie:
1) Besondere Hostien, die kein Gluten enthalten („quibus glutinum ablatum est“),
sind ungültige Materie.
2) Gültige Materie hingegen sind Hostien, in denen der für die Brotherstellung
ausreichende Anteil an Gluten vorhanden ist; es dürfen keine fremdartigen
Zutaten verwendet werden, und der Zubereitungsvorgang darf nicht die natürliche
Substanz des Brotes verändern.
II. Bezüglich der Erlaubnis zur Verwendung von Most:
A. Die zu bevorzugende Lösung bleibt die Kommunion
per intinctionem oder
allein unter der Gestalt des Brotes bei der Konzelebration.
B. Im Fall von Priestern, die alkoholkrank sind oder an anderen Krankheiten
leiden, welche ihnen den Konsum selbst geringer Mengen von Alkohol verbieten,
kann aber vom Ordinarius nach Vorlage einer entsprechenden ärztlichen
Bescheinigung die Erlaubnis zum Gebrauch von Most erteilt werden.
C. Unter mustum versteht man frischen oder konservierten Traubensaft,
dessen Gärung unterbrochen wurde (durch Einfrieren oder andere Methoden, die
seine natürliche Beschaffenheit nicht verändern).
D. Für jene, denen die Erlaubnis zur Verwendung von Most erteilt worden ist,
gilt im Allgemeinen, dass sie bei einer konzelebrierten Messe nicht
Hauptzelebrant sein dürfen. Ausnahmen sind jedoch möglich: im Fall eines
Bischofs oder eines Generaloberen, oder auch am Jahrestag einer Priesterweihe
oder bei ähnlichen Anlässen, wenn der Ordinarius die entsprechende Genehmigung
erteilt hat. In diesen Fällen muss der Hauptzelebrant auch unter der Gestalt des
Mostes kommunizieren; für die anderen Konzelebranten soll ein Kelch mit normalem
Wein bereitgestellt werden.
E. Anfragen, die von Laien gestellt werden, sind dem Heiligen Stuhl vorzulegen.
III. Allgemeine Normen
A. Der Ordinarius muss überprüfen, ob die verwendete Materie auch tatsächlich
den oben erwähnten Erfordernissen entspricht.
B. Die eventuelle Erlaubnis wird nur gewährt, solange die Situation gegeben ist,
für die sie erbeten wurde.
C. Jegliches Ärgernis muss vermieden werden.
D. Priesteramtskandidaten, die an Zöliakie erkrankt sind, an Alkoholismus oder
ähnlichen Krankheiten leiden, dürfen in Anbetracht der zentralen Bedeutung, die
der Eucharistiefeier im Leben eines Priesters zukommt, nicht zu den heiligen
Weihen zugelassen werden.
E. Da die anstehenden lehrmäßigen Fragen entschieden sind, wird der gesamte
Themenkreis nun der disziplinären Zuständigkeit der Kongregation für den
Gottesdienst und die Sakramentenordnung übergeben.
F. Die zuständigen Bischofskonferenzen sind gebeten, oben genannter Kongregation
über die Anwendung dieser Normen alle zwei Jahre Bericht zu erstatten.
Indem ich Ihnen diese Regelungen zur Kenntnis bringe, verbleibe ich
hochachtungsvoll Ihr
Joseph Kard. Ratzinger
Präfekt
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