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KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE

 

LEHRAMTLICHE STELLUNGNAHMEN ZUR
"PROFESSIO FIDEI"

 

Vorwort

Der vorliegende Band beinhaltet drei Dokumente, welche die neue Formel der Professio fidei betreffen:

– Den Text des Glaubensbekenntnisses (Professio fidei) und des Treueids, der bei der Übernahme eines kirchlichen Amtes abzulegen ist. Dieser Text wurde von der Kongregation für die Glaubenslehre am 9. Januar 1989 veröffentlicht (AAS 81 [1989] 104–106).
– Das von Johannes Paul II. als Motu Proprio erlassene und am 30. Juni/1. Juli 1998 im L’Osservatore Romano veröffentlichte Apostolische Schreiben Ad tuendam fidem. Mit diesem Schreiben sind einige Normen in den Codex Iuris Canonici und den Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium eingefügt worden, um die rechtlichen Vorschriften und die kanonischen Sanktionen dem anzupassen, was in der neuen Formel der Professio fidei festgesetzt und vorgeschrieben wurde, insbesondere im Hinblick auf die Pflicht, den vom kirchlichen Lehramt endgültig vorgelegten Wahrheiten anzuhängen.*
– Den von der Kongregation für die Glaubenslehre veröffentlichten Lehrmäßigen Kommentar zur Schlussformel der Professio fidei, der im L’Osservatore Romano am 30. Juni/1. Juli 1998 erschienen ist. In diesem Kommentar werden die Bedeutung und der lehrmäßige Wert der am Ende hinzugefügten drei Absätze erläutert, die sich auf die theologische Qualifikation der Lehren und auf die Art der von den Gläubigen geforderten Zustimmung beziehen.**

Glaubensbekenntnis

(Formel, die zu verwenden ist, wenn das Ablegen des Glaubensbekenntnisses rechtlich vorgeschrieben ist)

Ich, N. N., glaube fest und bekenne alles und jedes, was im Glaubensbekenntnis enthalten ist:
Ich glaube an den einen Gott, den Vater, den Allmächtigen, der alles geschaffen hat, Himmel und Erde, die sichtbare und die unsichtbare Welt.
Und an den einen Herrn Jesus Christus, Gottes eingeborenen Sohn, aus dem Vater geboren vor aller Zeit: Gott von Gott, Licht vom Licht, wahrer Gott vom wahren Gott, gezeugt, nicht geschaffen, eines Wesens mit dem Vater; durch ihn ist alles geschaffen.
Für uns Menschen und zu unserem Heil ist er vom Himmel gekommen, hat Fleisch angenommen durch den Heiligen Geist von der Jungfrau Maria und ist Mensch geworden.
Er wurde für uns gekreuzigt unter Pontius Pilatus, hat gelitten und ist begraben worden, ist am dritten Tage auferstanden nach der Schrift und aufgefahren in den Himmel.
Er sitzt zur Rechten des Vaters und wird wiederkommen in Herrlichkeit, zu richten die Lebenden und die Toten; seiner Herrschaft wird kein Ende sein.
Ich glaube an den Heiligen Geist, der Herr ist und lebendig macht, der aus dem Vater und dem Sohn hervorgeht, der mit dem Vater und dem Sohn angebetet und verherrlicht wird, der gesprochen hat durch die Propheten, und die eine, heilige, katholische und apostolische Kirche.
Ich bekenne die eine Taufe zur Vergebung der Sünden.
Ich erwarte die Auferstehung der Toten und das Leben der kommenden Welt.
Amen.
Fest glaube ich auch alles, was im geschriebenen oder überlieferten Wort Gottes enthalten ist und von der Kirche als von Gott geoffenbart zu glauben vorgelegt wird, sei es durch feierliches Urteil, sei es durch das ordentliche und allgemeine Lehramt.
Mit Festigkeit erkenne ich auch an und halte an allem und jedem fest, was bezüglich der Lehre des Glaubens und der Sitten von der Kirche endgültig vorgelegt wird.
Außerdem hange ich mit religiösem Gehorsam des Willens und des Verstandes den Lehren an, die der Papst oder das Bischofskollegium vorlegen, wenn sie ihr authentisches Lehramt ausüben, auch wenn sie nicht beabsichtigen, diese in einem endgültigen Akt zu verkünden.

Treueid bei der Übernahme eines kirchlichen Amtes

(Formel, die für jene Gläubigen zu verwenden ist, die in can. 833, Nn. 5–8 genannt sind)

Ich, N. N., verspreche bei der Übernahme des Amtes eines . . ., dass ich in meinen Worten und in meinem Verhalten die Gemeinschaft mit der katholischen Kirche immer bewahren werde.
Mit großer Sorgfalt und Treue werde ich meine Pflichten gegenüber der Universalkirche wie auch gegenüber der Teilkirche erfüllen, in der ich berufen bin, meinen Dienst nach Maßgabe der rechtlichen Vorschriften zu verrichten.
Bei der Ausübung meines Amtes, das mir im Namen der Kirche übertragen worden ist, werde ich das Glaubensgut unversehrt bewahren und treu weitergeben und auslegen; deshalb werde ich alle Lehren meiden, die dem Glaubensgut widersprechen.
Ich werde die Disziplin der Gesamtkirche befolgen und fördern und alle kirchlichen Gesetze einhalten, vor allem jene, die im Codex des kanonischen Rechtes enthalten sind.
In christlichem Gehorsam werde ich dem Folge leisten, was die Bischöfe als authentische Künder und Lehrer des Glaubens vortragen oder als Leiter der Kirche festsetzen.
Ich werde den Diözesanbischöfen in Treue zur Seite stehen, um den apostolischen Dienst, der im Namen und im Auftrag der Kirche auszuüben ist, in Gemeinschaft mit eben dieser Kirche zu verrichten.
So wahr mir Gott helfe und diese heiligen Evangelien, die ich mit meinen Händen berühre.

(Varianten im 4. und 5. Absatz der Formel des Treueids für jene, die in can. 833, Nr. 8 genannt sind)

Ich werde die Disziplin der Gesamtkirche fördern und zur Einhaltung aller kirchlichen Gesetze anhalten, vor allem jener, die im Codex des kanonischen Rechtes enthalten sind. In christlichem Gehorsam werde ich dem Folge leisten, was die Bischöfe als authentische Künder und Lehrer des Glaubens vortragen oder als Leiter der Kirche festsetzen. Unter Wahrung der Anlage und der Zielsetzung meines Instituts werde ich den Diözesanbischöfen gern beistehen, um den apostolischen Dienst, der im Namen und im Auftrag der Kirche auszuüben ist, in Gemeinschaft mit eben dieser Kirche zu verrichten.

Papst Johannes Paul II.

Als Motu Proprio erlassenes
Apostolisches Schreiben Ad tuendam fidem,
durch das einige Normen in den Codex Iuris Canonici und in den
Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium eingefügt werden

 ZUM SCHUTZ DES GLAUBENS der katholischen Kirche gegenüber den Irrtümern, die bei einigen Gläubigen auftreten, insbesondere bei denen, die sich mit den Disziplinen der Theologie beschäftigen, schien es Uns, deren Hauptaufgabe es ist, die Brüder im Glauben zu stärken (vgl. Lk 22, 32), unbedingt notwendig, in die geltenden Texte des Codex Iuris Canonici und des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium Normen einzufügen, durch die ausdrücklich die Pflicht auferlegt wird, die vom Lehramt der Kirche in endgültiger Weise vorgelegten Wahrheiten zu beachten. Dabei finden auch die diesbezüglichen kanonischen Sanktionen Erwähnung.

1. Seit den ersten Jahrhunderten bekennt die Kirche bis auf den heutigen Tag die Wahrheiten über den Glauben an Christus und über das Geheimnis seiner Erlösung; diese wurden nach und nach in den Glaubensbekenntnissen zusammengefasst. Heute sind sie gemeinhin als Apostolisches Glaubensbekenntnis oder als Nizäno-konstantinopolitanisches Glaubensbekenntnis bekannt und werden von den Gläubigen bei der Messfeier an Hochfesten und Sonntagen gebetet.
Eben dieses Nizäno-konstantinopolitanische Glaubensbekenntnis ist in der kürzlich von der Kongregation für die Glaubenslehre erarbeiteten Professio fidei (1) enthalten, die in besonderer Weise von bestimmten Gläubigen verlangt wird, wenn diese ein Amt übernehmen, das sich direkt oder indirekt auf die vertieftere Forschung im Bereich der Wahrheiten über Glaube und Sitten bezieht oder mit einer besonderen Vollmacht in der Leitung der Kirche verbunden ist (2).

2. Die Professio fidei, der mit Recht das Nizäno-konstantinopolitanische Glaubensbekenntnis vorangestellt ist, enthält darüber hinaus drei Absätze, die jene Wahrheiten des katholischen Glaubens darlegen sollen, die die Kirche unter der Führung des Heiligen Geistes, der sie „in die ganze Wahrheit führen wird“ (Joh 16, 13), im Lauf der Jahrhunderte erforscht hat oder noch tiefer erforschen muss (3). Der erste Absatz lautet: „Fest glaube ich auch alles, was im geschriebenen oder überlieferten Wort Gottes enthalten ist und von der Kirche als von Gott geoffenbart zu glauben vorgelegt wird, sei es durch feierliches Urteil, sei es durch das ordentliche und allgemeine Lehramt“ (4). Dieser Absatz hat seine entsprechende Bestimmung in der allgemeinen Gesetzgebung der Kirche in can. 750 des Codex Iuris Canonici (5) und in can. 598 des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (6). Der dritte Absatz lautet: „Außerdem hange ich mit religiösem Gehorsam des Willens und des Verstandes den Lehren an, die der Papst oder das Bischofskollegium vorlegen, wenn sie ihr authentisches Lehramt ausüben, auch wenn sie nicht beabsichtigen, diese in einem endgültigen Akt zu verkünden“ (7). Er findet seine Entsprechung in can. 752 des Codex Iuris Canonici (8) und in can. 599 des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (9).

3. Im zweiten Absatz heißt es: „Mit Festigkeit erkenne ich auch an und halte an allem und jedem fest, was bezüglich der Lehre des Glaubens und der Sitten von der Kirche endgültig vorgelegt wird“ (10). Dafür gibt es allerdings keinen entsprechenden Canon in den Codices der katholischen Kirche. Dieser Absatz der Professio fidei ist jedoch von größter Bedeutung, da er sich auf die mit der göttlichen Offenbarung notwendigerweise verknüpften Wahrheiten bezieht. Diese Wahrheiten, die bei der Erforschung der katholischen Glaubenslehre eine besondere Inspiration des Heiligen Geistes für das tiefere Verständnis einer bestimmten Wahrheit über Glaube oder Sitten durch die Kirche zum Ausdruck bringen, sind aus historischen Gründen oder als logische Folge mit der Offenbarung verknüpft.

4. Von der erwähnten Notwendigkeit gedrängt, haben Wir deshalb beschlossen, diese Lücke im allgemeinen Kirchenrecht in der folgenden Weise zu schließen:


A. Can. 750 des Codex Iuris Canonici wird von nun an zwei Paragraphen haben, deren erster aus dem Wortlaut des geltenden Canons besteht und deren zweiter einen neuen Text enthält. Insgesamt lautet can. 750 jetzt folgendermaßen:
Can. 750 – § l. Kraft göttlichen und katholischen Glaubens ist all das zu glauben, was im geschriebenen oder im überlieferten Wort Gottes als dem einen der Kirche anvertrauten Glaubensgut enthalten ist und zugleich als von Gott geoffenbart vorgelegt wird, sei es vom feierlichen Lehramt der Kirche, sei es von ihrem ordentlichen und allgemeinen Lehramt; das wird ja auch durch das gemeinsame Festhalten der Gläubigen unter der Führung des heiligen Lehramtes offenkundig gemacht; daher sind alle gehalten, diesen Glaubenswahrheiten entgegenstehende Lehren jedweder Art zu meiden.
§ 2. Fest anzuerkennen und zu halten ist auch alles und jedes, was vom Lehramt der Kirche bezüglich des Glaubens und der Sitten endgültig vorgelegt wird, das also, was zur unversehrten Bewahrung und zur getreuen Darlegung des Glaubensgutes erforderlich ist; daher widersetzt sich der Lehre der katholischen Kirche, wer diese als endgültig zu haltenden Sätze ablehnt.
In can. 1371, n. 1 des Codex Iuris Canonici wird dementsprechend die Zitation des can. 750, § 2 eingefügt, so dass can. 1371 von nun an insgesamt so lauten wird:
Can. 1371 – Mit einer gerechten Strafe soll belegt werden:
1º wer außer dem in can. 1364, § 1 genannten Fall eine vom Papst oder von einem Ökumenischen Konzil verworfene Lehre vertritt oder eine Lehre, worüber can. 750, § 2 oder can. 752 handelt, hartnäckig ablehnt und, nach Verwarnung durch den Apostolischen Stuhl oder den Ordinarius, nicht widerruft;
2º wer sonst dem Apostolischen Stuhl, dem Ordinarius oder dem Oberen, der rechtmäßig gebietet oder verbietet, nicht gehorcht und nach Verwarnung im Ungehorsam verharrt.

B. Can. 598 des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium wird von nun an zwei Paragraphen enthalten:
Dabei wird der erste aus dem Wortlaut des geltenden Canons bestehen und der zweite einen neuen Text vorlegen, so dass can. 598 insgesamt so lautet:
Can. 598 – § 1. Kraft göttlichen und katholischen Glaubens ist all das zu glauben, was im geschriebenen oder im überlieferten Wort Gottes als dem einen der Kirche anvertrauten Glaubensgut enthalten ist und zugleich als von Gott geoffenbart vorgelegt wird, sei es vom feierlichen Lehramt der Kirche, sei es von ihrem ordentlichen und allgemeinen Lehramt; das wird ja auch durch das gemeinsame Festhalten der Gläubigen unter der Führung des heiligen Lehramtes offenkundig gemacht; daher sind alle gehalten, diesen Glaubenswahrheiten entgegenstehende Lehren jedweder Art zu meiden.
§ 2. Fest anzuerkennen und zu halten ist auch alles und jedes, was vom Lehramt der Kirche bezüglich des Glaubens und der Sitten endgültig vorgelegt wird, das also, was zur unversehrten Bewahrung und zur getreuen Darlegung des Glaubensgutes erforderlich ist; daher widersetzt sich der Lehre der katholischen Kirche, wer diese als endgültig zu haltenden Sätze ablehnt.
In can. 1436 des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium sollen dementsprechend die Worte hinzugefügt werden, die sich auf can. 598, § 2 beziehen, so dass can. 1436 insgesamt lauten wird: Can. 1436 – § l. Wer eine Wahrheit leugnet, die kraft göttlichen und katholischen Glaubens zu glauben ist, oder sie in Zweifel zieht oder den christlichen Glauben gänzlich ablehnt und nach rechtmäßiger Ermahnung sein Unrecht nicht einsieht, soll als Häretiker oder Apostat mit der großen Exkommunikation bestraft werden; der Kleriker kann darüber hinaus mit anderen Strafen belegt werden, die Absetzung nicht ausgeschlossen.
§ 2. Außer diesen Fällen soll derjenige, der eine als endgültig zu halten vorgelegte Lehre hartnäckig ablehnt oder an einer Lehre festhält, die vom Papst oder vom Bischofskollegium in Ausübung ihres authentischen Lehramtes als irrig zurückgewiesen worden ist, und nach rechtmäßiger Ermahnung sein Unrecht nicht einsieht, mit einer angemessenen Strafe belegt werden.

5. Wir befehlen, dass alles, was Wir durch dieses als Motu Proprio erlassene Apostolische Schreiben entschieden haben, in der oben dargelegten Weise in die allgemeine Gesetzgebung der katholischen Kirche, in den Codex Iuris Canonici bzw. in den Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, einzufügen und unter Aufhebung alles Entgegenstehenden rechtskräftig und gültig ist.

Rom bei St. Peter, am 18. Mai 1998, im 20. Jahr Unseres Pontifikates

PAPST JOHANNES PAUL II.

 

 

KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE

Lehrmäßiger Kommentar zur Schlussformel der Professio fidei

1. Seit ihren Anfängen hat die Kirche den Glauben an den gekreuzigten und auferstandenen Herrn bekannt und die wesentlichen Inhalte ihres Glaubens in Formeln zusammengefasst. Das zentrale Ereignis des Todes und der Auferstehung des Herrn Jesus, das zunächst in einfachen und danach in komplexeren Wendungen (1) ausgedrückt wurde, machte die ununterbrochene Verkündigung des Glaubens möglich, in der die Kirche weitergegeben hat, was sie „aus Christi Mund . . . und durch seine Werke“ empfangen und „unter der Eingebung des Heiligen Geistes“ (2) gelernt hatte. Das Neue Testament selbst ist Zeuge des ersten Bekenntnisses, das die Jünger unmittelbar nach den Osterereignissen verkündet haben: „Denn vor allem habe ich euch überliefert, was auch ich empfangen habe: Christus ist für unsere Sünden gestorben, gemäß der Schrift, und ist begraben worden. Er ist am dritten Tag auferweckt worden, gemäß der Schrift, und erschien dem Kephas, dann den Zwölf“ (3).

2. Ausgehend von diesem unveränderlichen Kern, der Jesus als Sohn Gottes und Herrn bezeugt, sind im Laufe der Zeit Glaubensbekenntnisse zur Bezeugung der Glaubenseinheit und der Kirchengemeinschaft entstanden. In ihnen sind die wesentlichen Wahrheiten zusammengefasst, die jeder Gläubige kennen und bekennen muss. Deshalb hat der Katechumene vor dem Empfang der Taufe das Glaubensbekenntnis abzulegen. Die auf den Konzilien versammelten Väter haben als Antwort auf besondere geschichtliche Erfordernisse, welche verlangten, die Glaubenswahrheiten vollständiger darzulegen oder deren Rechtgläubigkeit zu verteidigen, neue Bekenntnisse formuliert, die bis in unsere Tage „im Leben der Kirche eine ganz besondere Stellung einnehmen“ (4). Die Verschiedenheit dieser Symbola bringt den Reichtum des einen Glaubens zum Ausdruck; keines von ihnen wird durch eine in Auseinandersetzung mit aktuellen geschichtlichen Situationen entstandene neue Fassung überholt oder entwertet.

3. Die Verheißung Christi, den Heiligen Geist zu senden, der „in die ganze Wahrheit führen wird“ (5), begleitet fortwährend den Weg der Kirche. Aus diesem Grund sind im Laufe ihrer Geschichte einige Wahrheiten durch den Beistand des Heiligen Geistes, als sichtbare Etappen der Erfüllung der ursprünglichen Verheißung, definiert worden. Andere Wahrheiten müssen noch tiefer erfasst werden, bevor sie zum vollen Besitz dessen gelangen können, was Gott in seiner geheimnisvollen Liebe den Menschen zu deren Heil offenbaren wollte (6). In ihrer Hirtensorge hat es die Kirche auch jüngst für angemessen gehalten, dem Glauben aller Zeiten noch deutlicheren Ausdruck zu verleihen. Einigen Gläubigen, die berufen sind, in der Gemeinschaft besondere Ämter im Namen der Kirche zu übernehmen, ist zudem die Verpflichtung auferlegt worden, das Glaubensbekenntnis gemäß der vom Apostolischen Stuhl gutgeheißenen Formel öffentlich abzulegen (7).

4. Dieser neuen Formel der Professio fidei, die das Nizäno-konstantinopolitanische Glaubensbekenntnis wiedergibt, sind am Ende drei Absätze hinzugefügt, deren Ziel es ist, die Ordnung der Wahrheiten, denen der Gläubige anhängt, besser zu unterscheiden. Diese drei Absätze bedürfen einer gründlichen Darlegung, damit ihre vom kirchlichen Lehramt gegebene ursprüngliche Bedeutung richtig verstanden, gut aufgenommen und vollständig bewahrt wird. Mit dem Begriff „Kirche“ werden gegenwärtig verschiedene Inhalte verbunden, die, mögen sie auch wahr und richtig sein, dennoch eine Präzisierung erfordern im Hinblick auf Personen, die in ihr bestimmte spezifische Aufgaben übernehmen. Diesbezüglich ist klar, dass in Sachen des Glaubens und der Sitten nur der Papst und das mit ihm in Einheit stehende Bischofskollegium befähigt sind, das Lehramt mit für die Gläubigen bindender Autorität auszuüben (8). Die Bischöfe sind „authentische, das heißt mit der Autorität Christi ausgerüstete Lehrer“ (9) des Glaubens; denn sie sind durch göttliche Einsetzung „im Lehr- und Hirtenamt“ Nachfolger der Apostel. Sie üben gemeinsam mit dem Papst die höchste und volle Gewalt über die ganze Kirche aus, auch wenn diese Gewalt nur unter Zustimmung des Bischofs von Rom ausgeübt werden kann (10).

5. Der erste Absatz lautet: „Fest glaube ich auch alles, was im geschriebenen oder überlieferten Wort Gottes enthalten ist und von der Kirche als von Gott geoffenbart zu glauben vorgelegt wird, sei es durch feierliches Urteil, sei es durch das ordentliche und allgemeine Lehramt“. Mit dieser Formel soll zum Ausdruck gebracht werden, dass der Gegenstand dieses Absatzes alle jene Lehren göttlichen und katholischen Glaubens umfasst, welche die Kirche als formell von Gott geoffenbart vorlegt und die als solche unabänderlich sind (11). Diese Lehren sind im geschriebenen oder überlieferten Wort Gottes enthalten und werden durch ein feierliches Urteil als von Gott geoffenbarte Wahrheiten definiert, sei es vom Papst, wenn er „ex cathedra“ spricht, sei es durch das auf einem Konzil versammelte Bischofskollegium, oder sie werden vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt als unfehlbar zu glauben vorgelegt. Diese Lehren verlangen von den Gläubigen die Zustimmung mit theologalem Glauben. Wer deshalb solche Lehren hartnäckig bezweifelt oder leugnet, zieht sich die auf Häresie stehende Beugestrafe zu, wie in den entsprechenden Normen der Codices des kanonischen Rechtes angegeben ist (12).

6. Im zweiten Absatz der Professio fidei heißt es: „Mit Festigkeit erkenne ich auch an und halte an allem und jedem fest, was bezüglich der Lehre des Glaubens und der Sitten von der Kirche endgültig vorgelegt wird“. Diese Formel besagt, daß der Gegenstand des zweiten Absatzes alle jene Lehren umfasst, die dem dogmatischen und sittlichen (13) Bereich angehören und notwendig sind, um das Glaubensgut treu zu bewahren und auszulegen, auch wenn sie vom Lehramt der Kirche nicht als formell geoffenbart vorgelegt worden sind. Solche Lehren können in feierlicher Form vom Papst, wenn er „ex cathedra“ spricht, oder von dem auf einem Konzil versammelten Bischofskollegium definiert oder vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt der Kirche als „sententia definitive tenenda“ (14) unfehlbar gelehrt werden. Deshalb ist jeder Gläubige gehalten, diesen Wahrheiten seine feste und endgültige Zustimmung zu geben, die im Glauben an den Beistand, den der Heilige Geist dem Lehramt schenkt, und in der katholischen Lehre von der Unfehlbarkeit des Lehramtes in diesen Bereichen gründet (15). Wer sie leugnet, lehnt Wahrheiten der katholischen Lehre ab (16) und steht deshalb nicht mehr in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche.

7. Die diesem zweiten Absatz zugehörenden Wahrheiten können verschieden und in unterschiedlicher Weise mit der Offenbarung verbunden sein. So gibt es Wahrheiten, die mit der Offenbarung aufgrund einer geschichtlichen Beziehung notwendigerweise verknüpft sind; andere lassen einen logischen Zusammenhang erkennen, der eine Etappe im Reifungsprozess der Erkenntnis der Offenbarung zum Ausdruck bringt, den die Kirche zu erfüllen gerufen ist. Die Tatsache, dass diese Lehren nicht als formell geoffenbart vorgelegt werden, insofern sie dem Glaubensgut nicht geoffenbarte oder noch nicht ausdrücklich als geoffenbart erkannte Elemente hinzufügen, nimmt nichts von ihrem endgültigen Charakter, der zumindest wegen der inneren Verbundenheit mit der geoffenbarten Wahrheit gefordert ist. Zudem ist nicht auszuschließen, dass an einem bestimmten Punkt der dogmatischen Entwicklung das Verständnis des Inhalts und der Worte des Glaubensgutes im Leben der Kirche wachsen und das Lehramt dazu kommen kann, einige dieser Lehren auch als Dogmen göttlichen und katholischen Glaubens zu verkünden.

8. Was die Art der Zustimmung betrifft, die den Wahrheiten geschuldet wird, welche von der Kirche als von Gott geoffenbart (erster Absatz) oder als endgültig zu halten (zweiter Absatz) vorgelegt werden, ist wichtig zu unterstreichen, dass es hinsichtlich des vollen und unwiderruflichen Charakters der Zustimmung, die den entsprechenden Lehren entgegenzubringen ist, keinen Unterschied gibt. Der Unterschied bezüglich der Zustimmung bezieht sich auf die übernatürliche Tugend des Glaubens: bei Wahrheiten des ersten Absatzes beruht die Zustimmung direkt auf dem Glauben an die Autorität des Wortes Gottes (de fide credenda); bei Wahrheiten des zweiten Absatzes stützt sich die Zustimmung auf den Glauben an den Beistand, den der Heilige Geist dem Lehramt schenkt, und auf die katholische Lehre von der Unfehlbarkeit des Lehramtes (de fide tenenda).

9. Das kirchliche Lehramt legt in einem definitorischen Akt oder einem nicht definitorischen Akt eine Lehre vor, die als von Gott geoffenbart zu glauben (erster Absatz) oder endgültig zu halten ist (zweiter Absatz). In einem definitorischen Akt wird eine Wahrheit entweder vom Papst „ex cathedra“ oder von einem Ökumenischen Konzil feierlich definiert. In einem nicht definitorischen Akt wird eine Lehre vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt der in der Welt verstreuten und in Einheit mit dem Nachfolger Petri stehenden Bischöfe unfehlbar vorgelegt. Eine solche Lehre kann vom Papst bestätigt oder bekräftigt werden, auch ohne eine feierliche Definition vorzunehmen, indem er ausdrücklich erklärt, dass sie zum Lehrgut des ordentlichen und allgemeinen Lehramtes als von Gott geoffenbarte Wahrheit (erster Absatz) oder als Wahrheit der katholischen Lehre (zweiter Absatz) gehört. Wenn folglich hinsichtlich einer Lehre kein Urteil in der feierlichen Form einer Definition vorliegt, diese Lehre aber zum Glaubensgut gehört und vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt – das notwendigerweise jenes des Papstes einschließt – gelehrt wird, ist sie als in unfehlbarer Weise vorgelegt zu verstehen (17). Die Erklärung, in welcher der Papst sie bestätigt oder bekräftigt, ist in diesem Fall kein Akt der Dogmatisierung, sondern eine formale Bestätigung, dass eine Wahrheit bereits im Besitz der Kirche ist und von ihr unfehlbar weitergegeben wird.

10. Der dritte Absatz der Professio fidei sagt aus: „Außerdem hange ich mit religiösem Gehorsam des Willens und des Verstandes den Lehren an, die der Papst oder das Bischofskollegium vorlegen, wenn sie ihr authentisches Lehramt ausüben, auch wenn sie nicht beabsichtigen, diese in einem endgültigen Akt zu verkünden“. Diesem Absatz gehören alle jene Lehren an, die in Sachen des Glaubens und der Sitten als wahr oder zumindest als sicher vorgetragen werden, auch wenn sie nicht durch ein feierliches Urteil definiert und auch nicht vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt als endgültig vorgelegt worden sind. Diese Lehren sind authentischer Ausdruck des ordentlichen Lehramtes des Papstes oder des Bischofskollegiums und erfordern deshalb religiösen Gehorsam des Willens und des Verstandes (18). Sie werden vorgelegt, um zu einem tieferen Verständnis der Offenbarung beizutragen, um die Übereinstimmung einer Lehre mit den Glaubenswahrheiten zu betonen, oder um vor mit diesen Wahrheiten unvereinbaren Auffassungen und vor gefährlichen Meinungen zu warnen, die zum Irrtum führen können (19). Eine Aussage, die gegen diese Lehren verstößt, ist als irrig oder bei Lehren, die Vorsichtsmaßregeln darstellen, als verwegen oder gefährlich zu qualifizieren und deshalb „tuto doceri non potest“ (20).

11. Erläuterungen. Ohne die Absicht, eine erschöpfende oder gar vollständige Aufzählung vorzunehmen, werden im folgenden beispielshalber einige Lehren der drei genannten Absätze in Erinnerung gerufen. Zu den Wahrheiten des ersten Absatzes gehören die Artikel des Glaubensbekenntnisses, die verschiedenen christologischen (21) und marianischen (22) Dogmen; die Lehre über die Einsetzung der Sakramente durch Christus und ihre Gnadenwirksamkeit; (23) die Lehre von der wirklichen und substantiellen Gegenwart Christi in der Eucharistie (24) sowie der Opfercharakter der Eucharistiefeier; (25) die Gründung der Kirche durch Christus; (26) die Lehre über den Primat und über die Unfehlbarkeit des Papstes; (27) die Lehre über die Existenz der Erbsünde; (28) die Lehre von der Unsterblichkeit der Seele und der unmittelbaren Vergeltung nach dem Tod; (29) die Irrtumslosigkeit der inspirierten Heiligen Schriften; (30) die Lehre, gemäß der die direkte und freiwillige Tötung eines unschuldigen Menschen ein schweres sittliches Vergehen ist (31). Was die Wahrheiten des zweiten Absatzes betrifft, kann man hinsichtlich der mit der Offenbarung aufgrund logischer Notwendigkeit verbundenen Lehren beispielsweise die Entwicklung des Verständnisses der Lehre von der Unfehlbarkeit des Papstes vor der dogmatischen Definition des I. Vatikanischen Konzils nennen. Der Primat des Nachfolgers Petri wurde stets als zum Offenbarungsgut gehörig gehalten, auch wenn bis zum I. Vatikanum die Diskussion offen geblieben ist, ob die begriffliche Fassung von „Jurisdiktion“ und „Unfehlbarkeit“ als innerer Bestandteil der Offenbarung oder lediglich als rationale Folgerung zu betrachten ist. Auch wenn die Lehre von der Unfehlbarkeit und dem Jurisdiktionsprimat des Papstes erst auf dem I. Vatikanischen Konzil als von Gott geoffenbarte Wahrheit definiert worden ist, war sie doch schon in der dem Konzil vorausliegenden Phase als endgültig anerkannt. Die Geschichte zeigt klar, dass das, was in das Bewusstsein der Kirche aufgenommen wurde, seit den Anfängen als eine wahre Lehre betrachtet, später als endgültig zu halten, aber erst im letzten Schritt durch das I. Vatikanum auch als von Gott geoffenbarte Wahrheit definiert wurde. In der jüngeren Lehrverkündigung über die nur Männern vorbehaltene Priesterweihe ist ein ähnlicher Prozess festzustellen. Ohne eine dogmatische Definition vorzunehmen, hat der Papst bekräftigt, dass diese Lehre endgültig zu halten ist (32), weil sie, auf dem geschriebenen Wort Gottes gegründet und in der Überlieferung der Kirche beständig bewahrt und angewandt, vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt unfehlbar vorgetragen worden ist (33). Das hindert nicht, wie das vorausgehende Beispiel zu zeigen vermag, dass das Bewusstsein der Kirche künftig dazu kommen kann, zu definieren, dass diese Lehre als von Gott geoffenbart zu glauben ist. Man kann auch auf die in der Enzyklika Evangelium vitae in Erinnerung gerufene Lehre von der Unerlaubtheit der Euthanasie verweisen. Der Papst bekräftigt, dass die Euthanasie eine „schwere Verletzung des göttlichen Gesetzes“ ist und erklärt: „Diese Lehre ist auf dem Naturrecht und auf dem geschriebenen Wort Gottes begründet, von der Tradition der Kirche überliefert und vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt der Kirche gelehrt“ (34). Es könnte den Anschein haben, dass die Lehre über die Euthanasie ein rein rationales Element beinhaltet, weil die Schrift den Begriff der Euthanasie nicht zu kennen scheint. In diesem Fall wird jedoch deutlich, dass die Ordnung des Glaubens und jene der Vernunft gegenseitig aufeinander bezogen sind: die Schrift verbietet klar jede Form der Selbstbestimmung der menschlichen Existenz; diese aber liegt der Praxis und der Theorie der Euthanasie zugrunde. Andere Beispiele im Bereich der Moral, die vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt der Kirche als endgültig vorgelegt werden, sind die Lehre von der Unrechtmäßigkeit der Prostitution (35) und der Unzucht (36). Beispiele für Wahrheiten, die nicht als von Gott geoffenbart verkündet werden können, aber aufgrund geschichtlicher Notwendigkeit mit der Offenbarung verbunden und endgültig zu halten sind, sind die Rechtmäßigkeit der Papstwahl oder der Feier eines Ökumenischen Konzils, die Heiligsprechungen (dogmatische Tatsachen) oder die Erklärung des Apostolischen Schreibens Apostolicae Curae von Papst Leo XIII. über die Ungültigkeit der anglikanischen Weihen (37). Als Beispiele von Lehren, die dem dritten Absatz angehören, sind allgemein jene zu nennen, die vom authentischen ordentlichen Lehramt in nicht endgültiger Weise vorgelegt werden und einen differenzierten Grad der Zustimmung erfordern entsprechend der kundgetanen Auffassung und Absicht, die sich vornehmlich aus der Art der Dokumente, der Häufigkeit der Vorlage ein und derselben Lehre und der Sprechweise (38) erkennen läßt.

12. Mit den verschiedenen Glaubenssymbola anerkennt und bestätigt der Glaubende, dass er den Glauben der ganzen Kirche bekennt. Dieses kirchliche Bewusstsein findet, insbesondere in den alten Glaubensbekenntnissen, Ausdruck in der Formel „wir glauben“. Der Katechismus der Katholischen Kirche lehrt folgendermaßen: „,Ich glaube‘ (Apostolisches Glaubensbekenntnis): das ist der Glaube der Kirche, wie ihn jeder Glaubende, vor allem bei der Taufe, persönlich bekennt. ,Wir glauben‘ (Glaubensbekenntnis von Nizäa-Konstantinopel gr.): das ist der Glaube der Kirche, wie ihn die zum Konzil versammelten Bischöfe oder, allgemeiner, die zur Liturgie versammelten Gläubigen bekennen. ,Ich glaube‘: So spricht auch die Kirche, unsere Mutter, die durch ihren Glauben Gott antwortet und uns sagen lehrt: ,Ich glaube‘, ,wir glauben‘“ (39). In jedem Glaubensbekenntnis zeigen sich verschiedene Etappen, welche die Kirche auf ihrem Weg zur endgültigen Begegnung mit dem Herrn bereits erreicht hat. Kein Glaubensinhalt wird mit der Zeit überholt. Alles wird vielmehr zum unersetzbaren Gut, durch das der von allen, immer und überall gelebte Glaube auf das dauernde Wirken des Geistes des auferstandenen Christus schaut, der seine Kirche begleitet, belebt und zur Fülle der Wahrheit führt.

Rom, am Sitz der Kongregation für die Glaubenslehre, den 29. Juni 1998, am Hochfest der Heiligen Apostel Petrus und Paulus.

+ Joseph Card. RATZINGER
Präfekt
 

+ Tarcisio Bertone, S.D.B.
Erzbischof em. von Vercelli

Sekretär

 

Fußnoten

* AAS 90 (1998) 457–461. (Anm. d. Red.)

** AAS 90 (1998) 544–551. (Anm. d. Red.)

1. KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE, Glaubensbekenntnis und Treueid: AAS 81 (1989) 104–106.

2. Vgl. CIC, can. 833.

3 Vgl. CIC, can. 747, § 1; CCEO, can. 595, § 1.

4. Vgl. II. VATIKANISCHES KONZIL, Dogm. Konst. Lumen gentium, 25; Dogm. Konst. Dei Verbum, 5; KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE, Instr. Donum Veritatis, 15: AAS 82 (1990) 1556.

5. CIC, can. 750: „Kraft göttlichen und katholischen Glaubens ist all das zu glauben, was im geschriebenen oder im überlieferten Wort Gottes als dem einen der Kirche anvertrauten Glaubensgut enthalten ist und zugleich als von Gott geoffenbart vorgelegt wird, sei es vom feierlichen Lehramt der Kirche, sei es von ihrem ordentlichen und allgemeinen Lehramt; das wird ja auch durch das gemeinsame Festhalten der Gläubigen unter der Führung des heiligen Lehramtes offenkundig gemacht; daher sind alle gehalten, diesen Glaubenswahrheiten entgegenstehende Lehren jedweder Art zu meiden“.

6. CCEO, can. 598: „Kraft göttlichen und katholischen Glaubens ist all das zu glauben, was im geschriebenen oder im überlieferten Wort Gottes als dem einen der Kirche anvertrauten Glaubensgut enthalten ist und zugleich als von Gott geoffenbart vorgelegt wird, sei es vom feierlichen Lehramt der Kirche, sei es von ihrem ordentlichen und allgemeinen Lehramt; das wird ja auch durch das gemeinsame Festhalten der Gläubigen unter der Führung des heiligen Lehramtes offenkundig gemacht; daher sind alle gehalten, diesen Glaubenswahrheiten entgegenstehende Lehren jedweder Art zu meiden“.

7. KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE, Instr. Donum Veritatis, 17: AAS 82 (1990) 1557.

8. CIC, can. 752: „Nicht Glaubenszustimmung, wohl aber religiöser Verstandes- und Willensgehorsam ist einer Lehre entgegenzubringen, die der Papst oder das Bischofskollegium in Glaubens- oder Sittenfragen verkündigen, wann immer sie ihr authentisches Lehramt ausüben, auch wenn sie diese Lehre nicht definitiv als verpflichtend zu verkünden beabsichtigen; die Gläubigen müssen also sorgsam meiden, was ihr nicht entspricht“.

9. CCEO, can. 599: „Nicht Glaubenszustimmung, wohl aber religiöser Verstandes- und Willensgehorsam ist einer Lehre entgegenzubringen, die der römische Papst oder das Bischofskollegium in Glaubens- oder Sittenfragen verkündigen, wann immer sie ihr authentisches Lehramt ausüben, auch wenn sie diese Lehre nicht definitiv als verpflichtend zu verkünden beabsichtigen; die Gläubigen müssen also sorgsam meiden, was ihr nicht entspricht“.

10. Vgl. KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE, Instr. Donum Veritatis, 16: AAS 82 (1990) 1557.


1 Die einfachen Formeln bekennen in der Regel die messianische Erfüllung in Jesus von Nazaret: vgl. z.B. Mk 8, 29; Mt 16, 16; Lk 9, 20; Joh 20, 31; Apg 9, 22. Die komplexeren Formeln bekennen die Auferstehung wie auch die zentralen Ereignisse des Lebens Jesu und deren Heilsbedeutung: vgl. z. B. Mk 12, 35-36; Apg 2, 23-24; 1 Kor 15, 3-5; 1 Kor 16, 22; Phil 2, 7.10-11; Kol 1, 15-20; 1 Petr 3, 19-22; Offb 22, 20. Außer den Bekenntnisformeln des Glaubens, welche die Heilsgeschichte und die historischen im Ostergeheimnis gipfelnden Ereignisse Jesu von Nazaret betreffen, gibt es im Neuen Testament Glaubensbekenntnisse, die sich auf das Sein Jesu beziehen: vgl. 1 Kor 12, 3: „Jesus ist der Herr“. In Röm 10, 9 finden sich beide Bekenntnisformen miteinander vereinigt.

2. II. VAT. KONZIL, Dogm. Konst. Dei Verbum, 7.

3. 1 Kor 15, 3-5.

4. Katechismus der Katholischen Kirche, 193.

5. Joh 16,13.

6. Vgl. II. VAT. KONZIL, Dogm. Konst. Dei Verbum, 11.

7. Vgl. KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE, Glaubensbekenntnis und Treueid: AAS 81 (1989) 104–106; CIC, can. 833.

8.Vgl. II. VAT. KONZIL, Dogm. Konst. Lumen gentium, 25.

9. Ebd., 25.

10. Vgl. ebd., 22.

11. Vgl. DH 3074.

12. Vgl. CIC, cann. 750, 751, 1364 § 1; CCEO, cann. 598, 1436 § 1.

13. Vgl. PAUL VI., Enzykl. Humanae vitae, 4: AAS 60 (1968) 483; JOHANNES PAUL II., Enzykl. Veritatis splendor, 36–37: AAS 85 (1993) 1162–1163.

14. Vgl. II. VAT. KONZIL, Dogm. Konst. Lumen gentium, 25.

15. Vgl. II. VAT. KONZIL, Dogm. Konst. Dei Verbum, 8–10; KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE, Erkl. Mysterium Ecclesiae, 3: AAS 65 (1973) 400–401.

16. JOHANNES PAUL II., Motu Proprio Ad tuendam fidem vom 18. Mai 1998.

17. Es ist zu beachten, dass eine unfehlbare Lehre des ordentlichen und allgemeinen Lehramtes nicht nur durch eine ausdrückliche Erklärung, dass eine Lehre endgültig zu glauben oder zu halten ist, vorgelegt wird, sondern auch dann zum Ausdruck kommt, wenn eine Lehre in der Glaubenspraxis der Kirche implizit enthalten ist, von der Offenbarung herkommt oder für das ewige Heil notwendig ist und durch die Tradition ununterbrochen bezeugt wird. Eine solche unfehlbare Lehre wird objektiv vorgetragen von der ganzen Körperschaft der Bischöfe, und zwar in diachronem und nicht notwendigerweise nur in synchronem Sinn. Die Absicht des ordentlichen und allgemeinen Lehramtes, eine Lehre als endgültig vorzulegen, ist im allgemeinen nicht an eine technische Formulierung von besonderer Feierlichkeit gebunden; es reicht aus, daß dies von der Sprechweise und aus dem Kontext klar hervorgeht.

18. Vgl. II. VAT. KONZIL, Dogm. Konst. Lumen gentium, 25; KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE, Instr. Donum Veritatis, 23: AAS 82 (1990) 1559–1560.

19. Vgl. KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE, Instr. Donum Veritatis, 23–24: AAS 82 (1990) 1559–1561.

20. Vgl. CIC, cann. 752, 1371; CCEO, cann. 599, 1436 § 2.

21. Vgl. DH 301–302.

22. Vgl. DH 2803; 3903.

23. Vgl. DH 1601; 1606.

24. Vgl. DH 1636.

25. Vgl. DH 1740; 1743.

26. Vgl. DH 3050.

27. Vgl. DH 3059–3075.

28. Vgl. DH 1510–1515.

29. Vgl. DH 1000–1002.

30. Vgl. DH 3293; II. VAT. KONZIL, Dogm. Konst. Dei Verbum, 11.

31. Vgl. JOHANNES PAUL II., Enzykl. Evangelium vitae, 57: AAS 87 (1995) 465.

32. Vgl. JOHANNES PAUL II., Apost. Schreiben Ordinatio sacerdotalis, 4: AAS 86 (1994) 548.

33. Vgl. KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE, Antwort auf den Zweifel bezüglich der im Apostolischen Schreiben „Ordinatio sacerdotalis“ vorgelegten Lehre: AAS 87 (1995) 1114.

34. JOHANNES PAUL II., Enzykl. Evangelium vitae, 65: AAS 87 (1995) 475.

35. Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, 2355.

36. Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, 2353.

37. Vgl. DH 3315–3319.

38. Vgl. II. VAT. KONZIL, Dogm. Konst. Lumen gentium, 25; KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE, Instr. Donum Veritatis, 17, 23, 24: AAS 82 (1990) 1557–1558, 1559–1561.

39 Katechismus der Katholischen Kirche, 167.

 

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