KONGREGATION FÜR
DIE GLAUBENSLEHRE LEHRAMTLICHE
STELLUNGNAHMEN ZUR
"PROFESSIO FIDEI"
Vorwort Der vorliegende Band beinhaltet drei Dokumente,
welche die neue Formel der Professio fidei betreffen: –
Den Text des Glaubensbekenntnisses (Professio fidei) und des Treueids,
der bei der Übernahme eines kirchlichen Amtes abzulegen ist. Dieser Text
wurde von der Kongregation für die Glaubenslehre am 9. Januar 1989
veröffentlicht (AAS 81 [1989] 104–106).
– Das von Johannes Paul II. als Motu Proprio erlassene und am 30. Juni/1.
Juli 1998 im L’Osservatore Romano veröffentlichte Apostolische
Schreiben Ad tuendam fidem. Mit diesem Schreiben sind einige Normen in
den Codex Iuris Canonici und den Codex Canonum Ecclesiarum
Orientalium eingefügt worden, um die rechtlichen Vorschriften und die
kanonischen Sanktionen dem anzupassen, was in der neuen Formel der Professio
fidei festgesetzt und vorgeschrieben wurde, insbesondere im Hinblick auf
die Pflicht, den vom kirchlichen Lehramt endgültig vorgelegten Wahrheiten
anzuhängen.*
– Den von der Kongregation für die Glaubenslehre veröffentlichten Lehrmäßigen
Kommentar zur Schlussformel der Professio fidei, der im L’Osservatore
Romano am 30. Juni/1. Juli 1998 erschienen ist. In diesem Kommentar werden
die Bedeutung und der lehrmäßige Wert der am Ende hinzugefügten drei
Absätze erläutert, die sich auf die theologische Qualifikation der Lehren
und auf die Art der von den Gläubigen geforderten Zustimmung beziehen.** Glaubensbekenntnis
(Formel, die zu verwenden ist, wenn das Ablegen des
Glaubensbekenntnisses rechtlich vorgeschrieben ist) Ich,
N. N., glaube fest und bekenne alles und jedes, was im Glaubensbekenntnis
enthalten ist:
Ich glaube an den einen Gott, den Vater, den Allmächtigen, der alles
geschaffen hat, Himmel und Erde, die sichtbare und die unsichtbare Welt.
Und an den einen Herrn Jesus Christus, Gottes eingeborenen Sohn, aus dem Vater
geboren vor aller Zeit: Gott von Gott, Licht vom Licht, wahrer Gott vom wahren
Gott, gezeugt, nicht geschaffen, eines Wesens mit dem Vater; durch ihn ist
alles geschaffen.
Für uns Menschen und zu unserem Heil ist er vom Himmel gekommen, hat Fleisch
angenommen durch den Heiligen Geist von der Jungfrau Maria und ist Mensch
geworden.
Er wurde für uns gekreuzigt unter Pontius Pilatus, hat gelitten und ist
begraben worden, ist am dritten Tage auferstanden nach der Schrift und
aufgefahren in den Himmel.
Er sitzt zur Rechten des Vaters und wird wiederkommen in Herrlichkeit, zu
richten die Lebenden und die Toten; seiner Herrschaft wird kein Ende sein.
Ich glaube an den Heiligen Geist, der Herr ist und lebendig macht, der aus dem
Vater und dem Sohn hervorgeht, der mit dem Vater und dem Sohn angebetet und
verherrlicht wird, der gesprochen hat durch die Propheten, und die eine,
heilige, katholische und apostolische Kirche.
Ich bekenne die eine Taufe zur Vergebung der Sünden.
Ich erwarte die Auferstehung der Toten und das Leben der kommenden Welt.
Amen.
Fest glaube ich auch alles, was im geschriebenen oder überlieferten Wort
Gottes enthalten ist und von der Kirche als von Gott geoffenbart zu glauben
vorgelegt wird, sei es durch feierliches Urteil, sei es durch das ordentliche
und allgemeine Lehramt.
Mit Festigkeit erkenne ich auch an und halte an allem und jedem fest, was
bezüglich der Lehre des Glaubens und der Sitten von der Kirche endgültig
vorgelegt wird.
Außerdem hange ich mit religiösem Gehorsam des Willens und des Verstandes
den Lehren an, die der Papst oder das Bischofskollegium vorlegen, wenn sie ihr
authentisches Lehramt ausüben, auch wenn sie nicht beabsichtigen, diese in
einem endgültigen Akt zu verkünden. Treueid bei der
Übernahme eines kirchlichen Amtes (Formel, die für
jene Gläubigen zu verwenden ist, die in can. 833, Nn. 5–8 genannt sind)
Ich, N. N., verspreche bei der Übernahme des Amtes eines .
. ., dass ich in meinen Worten und in meinem Verhalten die Gemeinschaft mit
der katholischen Kirche immer bewahren werde.
Mit großer Sorgfalt und Treue werde ich meine Pflichten gegenüber der
Universalkirche wie auch gegenüber der Teilkirche erfüllen, in der ich
berufen bin, meinen Dienst nach Maßgabe der rechtlichen Vorschriften zu
verrichten.
Bei der Ausübung meines Amtes, das mir im Namen der Kirche übertragen worden
ist, werde ich das Glaubensgut unversehrt bewahren und treu weitergeben und
auslegen; deshalb werde ich alle Lehren meiden, die dem Glaubensgut
widersprechen.
Ich werde die Disziplin der Gesamtkirche befolgen und fördern und alle
kirchlichen Gesetze einhalten, vor allem jene, die im Codex des kanonischen
Rechtes enthalten sind.
In christlichem Gehorsam werde ich dem Folge leisten, was die Bischöfe als
authentische Künder und Lehrer des Glaubens vortragen oder als Leiter der
Kirche festsetzen.
Ich werde den Diözesanbischöfen in Treue zur Seite stehen, um den
apostolischen Dienst, der im Namen und im Auftrag der Kirche auszuüben ist,
in Gemeinschaft mit eben dieser Kirche zu verrichten.
So wahr mir Gott helfe und diese heiligen Evangelien, die ich mit meinen
Händen berühre. (Varianten im 4. und 5. Absatz der
Formel des Treueids für jene, die in can. 833, Nr. 8 genannt sind)
Ich
werde die Disziplin der Gesamtkirche fördern und zur Einhaltung aller
kirchlichen Gesetze anhalten, vor allem jener, die im Codex des kanonischen
Rechtes enthalten sind. In christlichem Gehorsam werde ich dem Folge leisten,
was die Bischöfe als authentische Künder und Lehrer des Glaubens vortragen
oder als Leiter der Kirche festsetzen. Unter Wahrung der Anlage und der
Zielsetzung meines Instituts werde ich den Diözesanbischöfen gern beistehen,
um den apostolischen Dienst, der im Namen und im Auftrag der Kirche auszuüben
ist, in Gemeinschaft mit eben dieser Kirche zu verrichten. Papst
Johannes Paul II. Als Motu Proprio
erlassenes
Apostolisches Schreiben Ad tuendam fidem,
durch das einige Normen in den Codex Iuris Canonici und in den
Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium eingefügt werden ZUM
SCHUTZ DES GLAUBENS der katholischen Kirche gegenüber den Irrtümern, die bei
einigen Gläubigen auftreten, insbesondere bei denen, die sich mit den
Disziplinen der Theologie beschäftigen, schien es Uns, deren Hauptaufgabe es
ist, die Brüder im Glauben zu stärken (vgl. Lk 22, 32), unbedingt
notwendig, in die geltenden Texte des Codex Iuris Canonici und des Codex
Canonum Ecclesiarum Orientalium Normen einzufügen, durch die
ausdrücklich die Pflicht auferlegt wird, die vom Lehramt der Kirche in
endgültiger Weise vorgelegten Wahrheiten zu beachten. Dabei finden auch die
diesbezüglichen kanonischen Sanktionen Erwähnung. 1. Seit
den ersten Jahrhunderten bekennt die Kirche bis auf den heutigen Tag die
Wahrheiten über den Glauben an Christus und über das Geheimnis seiner
Erlösung; diese wurden nach und nach in den Glaubensbekenntnissen
zusammengefasst. Heute sind sie gemeinhin als Apostolisches
Glaubensbekenntnis oder als Nizäno-konstantinopolitanisches
Glaubensbekenntnis bekannt und werden von den Gläubigen bei der Messfeier
an Hochfesten und Sonntagen gebetet.
Eben dieses Nizäno-konstantinopolitanische Glaubensbekenntnis ist in
der kürzlich von der Kongregation für die Glaubenslehre erarbeiteten Professio
fidei (1) enthalten, die in besonderer Weise von bestimmten Gläubigen
verlangt wird, wenn diese ein Amt übernehmen, das sich direkt oder indirekt
auf die vertieftere Forschung im Bereich der Wahrheiten über Glaube und
Sitten bezieht oder mit einer besonderen Vollmacht in der Leitung der Kirche
verbunden ist (2). 2. Die Professio fidei, der mit
Recht das Nizäno-konstantinopolitanische Glaubensbekenntnis
vorangestellt ist, enthält darüber hinaus drei Absätze, die jene Wahrheiten
des katholischen Glaubens darlegen sollen, die die Kirche unter der Führung
des Heiligen Geistes, der sie „in die ganze Wahrheit führen wird“ (Joh
16, 13), im Lauf der Jahrhunderte erforscht hat oder noch tiefer erforschen
muss (3). Der erste Absatz lautet: „Fest glaube ich auch alles, was im
geschriebenen oder überlieferten Wort Gottes enthalten ist und von der Kirche
als von Gott geoffenbart zu glauben vorgelegt wird, sei es durch feierliches
Urteil, sei es durch das ordentliche und allgemeine Lehramt“ (4). Dieser
Absatz hat seine entsprechende Bestimmung in der allgemeinen Gesetzgebung der
Kirche in can. 750 des Codex Iuris Canonici (5) und in can. 598 des Codex
Canonum Ecclesiarum Orientalium (6). Der dritte Absatz lautet: „Außerdem
hange ich mit religiösem Gehorsam des Willens und des Verstandes den Lehren
an, die der Papst oder das Bischofskollegium vorlegen, wenn sie ihr
authentisches Lehramt ausüben, auch wenn sie nicht beabsichtigen, diese in
einem endgültigen Akt zu verkünden“ (7). Er findet seine Entsprechung in
can. 752 des Codex Iuris Canonici (8) und in can. 599 des Codex
Canonum Ecclesiarum Orientalium (9). 3. Im zweiten
Absatz heißt es: „Mit Festigkeit erkenne ich auch an und halte an allem und
jedem fest, was bezüglich der Lehre des Glaubens und der Sitten von der
Kirche endgültig vorgelegt wird“ (10). Dafür gibt es allerdings keinen
entsprechenden Canon in den Codices der katholischen Kirche. Dieser Absatz der
Professio fidei ist jedoch von größter Bedeutung, da er sich auf die
mit der göttlichen Offenbarung notwendigerweise verknüpften Wahrheiten
bezieht. Diese Wahrheiten, die bei der Erforschung der katholischen
Glaubenslehre eine besondere Inspiration des Heiligen Geistes für das tiefere
Verständnis einer bestimmten Wahrheit über Glaube oder Sitten durch die
Kirche zum Ausdruck bringen, sind aus historischen Gründen oder als logische
Folge mit der Offenbarung verknüpft. 4. Von der erwähnten
Notwendigkeit gedrängt, haben Wir deshalb beschlossen, diese Lücke im
allgemeinen Kirchenrecht in der folgenden Weise zu schließen:
A. Can. 750 des Codex Iuris Canonici wird von nun an zwei Paragraphen
haben, deren erster aus dem Wortlaut des geltenden Canons besteht und deren
zweiter einen neuen Text enthält. Insgesamt lautet can. 750 jetzt
folgendermaßen:
Can. 750 – § l. Kraft göttlichen und katholischen Glaubens ist all das zu
glauben, was im geschriebenen oder im überlieferten Wort Gottes als dem einen
der Kirche anvertrauten Glaubensgut enthalten ist und zugleich als von Gott
geoffenbart vorgelegt wird, sei es vom feierlichen Lehramt der Kirche, sei es
von ihrem ordentlichen und allgemeinen Lehramt; das wird ja auch durch das
gemeinsame Festhalten der Gläubigen unter der Führung des heiligen Lehramtes
offenkundig gemacht; daher sind alle gehalten, diesen Glaubenswahrheiten
entgegenstehende Lehren jedweder Art zu meiden.
§ 2. Fest anzuerkennen und zu halten ist auch alles und jedes, was vom
Lehramt der Kirche bezüglich des Glaubens und der Sitten endgültig vorgelegt
wird, das also, was zur unversehrten Bewahrung und zur getreuen Darlegung des
Glaubensgutes erforderlich ist; daher widersetzt sich der Lehre der
katholischen Kirche, wer diese als endgültig zu haltenden Sätze ablehnt.
In can. 1371, n. 1 des Codex Iuris Canonici wird dementsprechend die
Zitation des can. 750, § 2 eingefügt, so dass can. 1371 von nun an insgesamt
so lauten wird:
Can. 1371 – Mit einer gerechten Strafe soll belegt werden:
1º wer außer dem in can. 1364, § 1 genannten Fall eine vom Papst oder von
einem Ökumenischen Konzil verworfene Lehre vertritt oder eine Lehre, worüber
can. 750, § 2 oder can. 752 handelt, hartnäckig ablehnt und, nach Verwarnung
durch den Apostolischen Stuhl oder den Ordinarius, nicht widerruft;
2º wer sonst dem Apostolischen Stuhl, dem Ordinarius oder dem Oberen, der
rechtmäßig gebietet oder verbietet, nicht gehorcht und nach Verwarnung im
Ungehorsam verharrt.
B. Can. 598 des Codex Canonum
Ecclesiarum Orientalium wird von nun an zwei Paragraphen enthalten:
Dabei wird der erste aus dem Wortlaut des geltenden Canons bestehen und der
zweite einen neuen Text vorlegen, so dass can. 598 insgesamt so lautet:
Can. 598 – § 1. Kraft göttlichen und katholischen Glaubens ist all das zu
glauben, was im geschriebenen oder im überlieferten Wort Gottes als dem einen
der Kirche anvertrauten Glaubensgut enthalten ist und zugleich als von Gott
geoffenbart vorgelegt wird, sei es vom feierlichen Lehramt der Kirche, sei es
von ihrem ordentlichen und allgemeinen Lehramt; das wird ja auch durch das
gemeinsame Festhalten der Gläubigen unter der Führung des heiligen Lehramtes
offenkundig gemacht; daher sind alle gehalten, diesen Glaubenswahrheiten
entgegenstehende Lehren jedweder Art zu meiden.
§ 2. Fest anzuerkennen und zu halten ist auch alles und jedes, was vom
Lehramt der Kirche bezüglich des Glaubens und der Sitten endgültig vorgelegt
wird, das also, was zur unversehrten Bewahrung und zur getreuen Darlegung des
Glaubensgutes erforderlich ist; daher widersetzt sich der Lehre der
katholischen Kirche, wer diese als endgültig zu haltenden Sätze ablehnt.
In can. 1436 des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium sollen
dementsprechend die Worte hinzugefügt werden, die sich auf can. 598, § 2
beziehen, so dass can. 1436 insgesamt lauten wird: Can. 1436 – § l. Wer
eine Wahrheit leugnet, die kraft göttlichen und katholischen Glaubens zu
glauben ist, oder sie in Zweifel zieht oder den christlichen Glauben gänzlich
ablehnt und nach rechtmäßiger Ermahnung sein Unrecht nicht einsieht, soll
als Häretiker oder Apostat mit der großen Exkommunikation bestraft werden;
der Kleriker kann darüber hinaus mit anderen Strafen belegt werden, die
Absetzung nicht ausgeschlossen.
§ 2. Außer diesen Fällen soll derjenige, der eine als endgültig zu halten
vorgelegte Lehre hartnäckig ablehnt oder an einer Lehre festhält, die vom
Papst oder vom Bischofskollegium in Ausübung ihres authentischen Lehramtes
als irrig zurückgewiesen worden ist, und nach rechtmäßiger Ermahnung sein
Unrecht nicht einsieht, mit einer angemessenen Strafe belegt werden.
5.
Wir befehlen, dass alles, was Wir durch dieses als Motu Proprio
erlassene Apostolische Schreiben entschieden haben, in der oben dargelegten
Weise in die allgemeine Gesetzgebung der katholischen Kirche, in den Codex
Iuris Canonici bzw. in den Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium,
einzufügen und unter Aufhebung alles Entgegenstehenden rechtskräftig und
gültig ist. Rom bei St. Peter, am 18. Mai 1998, im 20. Jahr
Unseres Pontifikates PAPST JOHANNES PAUL II. KONGREGATION
FÜR DIE GLAUBENSLEHRE Lehrmäßiger Kommentar zur Schlussformel der
Professio fidei 1. Seit ihren Anfängen hat die Kirche den Glauben an den
gekreuzigten und auferstandenen Herrn bekannt und die wesentlichen Inhalte
ihres Glaubens in Formeln zusammengefasst. Das zentrale Ereignis des Todes und
der Auferstehung des Herrn Jesus, das zunächst in einfachen und danach in
komplexeren Wendungen (1) ausgedrückt wurde, machte die ununterbrochene
Verkündigung des Glaubens möglich, in der die Kirche weitergegeben hat, was
sie „aus Christi Mund . . . und durch seine Werke“ empfangen und „unter
der Eingebung des Heiligen Geistes“ (2) gelernt hatte. Das Neue Testament
selbst ist Zeuge des ersten Bekenntnisses, das die Jünger unmittelbar nach
den Osterereignissen verkündet haben: „Denn vor allem habe ich euch
überliefert, was auch ich empfangen habe: Christus ist für unsere Sünden
gestorben, gemäß der Schrift, und ist begraben worden. Er ist am dritten Tag
auferweckt worden, gemäß der Schrift, und erschien dem Kephas, dann den
Zwölf“ (3). 2. Ausgehend von diesem unveränderlichen Kern, der Jesus
als Sohn Gottes und Herrn bezeugt, sind im Laufe der Zeit Glaubensbekenntnisse
zur Bezeugung der Glaubenseinheit und der Kirchengemeinschaft entstanden. In
ihnen sind die wesentlichen Wahrheiten zusammengefasst, die jeder Gläubige
kennen und bekennen muss. Deshalb hat der Katechumene vor dem Empfang der
Taufe das Glaubensbekenntnis abzulegen. Die auf den Konzilien versammelten
Väter haben als Antwort auf besondere geschichtliche Erfordernisse, welche
verlangten, die Glaubenswahrheiten vollständiger darzulegen oder deren
Rechtgläubigkeit zu verteidigen, neue Bekenntnisse formuliert, die bis in
unsere Tage „im Leben der Kirche eine ganz besondere Stellung einnehmen“ (4).
Die Verschiedenheit dieser Symbola bringt den Reichtum des einen Glaubens zum
Ausdruck; keines von ihnen wird durch eine in Auseinandersetzung mit aktuellen
geschichtlichen Situationen entstandene neue Fassung überholt oder entwertet.
3. Die Verheißung Christi, den Heiligen Geist zu senden, der „in die
ganze Wahrheit führen wird“ (5), begleitet fortwährend den Weg der Kirche.
Aus diesem Grund sind im Laufe ihrer Geschichte einige Wahrheiten durch den
Beistand des Heiligen Geistes, als sichtbare Etappen der Erfüllung der
ursprünglichen Verheißung, definiert worden. Andere Wahrheiten müssen noch
tiefer erfasst werden, bevor sie zum vollen Besitz dessen gelangen können,
was Gott in seiner geheimnisvollen Liebe den Menschen zu deren Heil offenbaren
wollte (6). In ihrer Hirtensorge hat es die Kirche auch jüngst für
angemessen gehalten, dem Glauben aller Zeiten noch deutlicheren Ausdruck zu
verleihen. Einigen Gläubigen, die berufen sind, in der Gemeinschaft besondere
Ämter im Namen der Kirche zu übernehmen, ist zudem die Verpflichtung
auferlegt worden, das Glaubensbekenntnis gemäß der vom Apostolischen Stuhl
gutgeheißenen Formel öffentlich abzulegen (7). 4. Dieser neuen Formel der
Professio fidei, die das Nizäno-konstantinopolitanische
Glaubensbekenntnis wiedergibt, sind am Ende drei Absätze hinzugefügt, deren
Ziel es ist, die Ordnung der Wahrheiten, denen der Gläubige anhängt, besser
zu unterscheiden. Diese drei Absätze bedürfen einer gründlichen Darlegung,
damit ihre vom kirchlichen Lehramt gegebene ursprüngliche Bedeutung richtig
verstanden, gut aufgenommen und vollständig bewahrt wird. Mit dem Begriff „Kirche“
werden gegenwärtig verschiedene Inhalte verbunden, die, mögen sie auch wahr
und richtig sein, dennoch eine Präzisierung erfordern im Hinblick auf
Personen, die in ihr bestimmte spezifische Aufgaben übernehmen.
Diesbezüglich ist klar, dass in Sachen des Glaubens und der Sitten nur der
Papst und das mit ihm in Einheit stehende Bischofskollegium befähigt sind,
das Lehramt mit für die Gläubigen bindender Autorität auszuüben (8). Die
Bischöfe sind „authentische, das heißt mit der Autorität Christi
ausgerüstete Lehrer“ (9) des Glaubens; denn sie sind durch göttliche
Einsetzung „im Lehr- und Hirtenamt“ Nachfolger der Apostel. Sie üben
gemeinsam mit dem Papst die höchste und volle Gewalt über die ganze Kirche
aus, auch wenn diese Gewalt nur unter Zustimmung des Bischofs von Rom
ausgeübt werden kann (10). 5. Der erste Absatz lautet: „Fest glaube ich
auch alles, was im geschriebenen oder überlieferten Wort Gottes enthalten ist
und von der Kirche als von Gott geoffenbart zu glauben vorgelegt wird, sei es
durch feierliches Urteil, sei es durch das ordentliche und allgemeine Lehramt“.
Mit dieser Formel soll zum Ausdruck gebracht werden, dass der Gegenstand
dieses Absatzes alle jene Lehren göttlichen und katholischen Glaubens umfasst,
welche die Kirche als formell von Gott geoffenbart vorlegt und die als solche
unabänderlich sind (11). Diese Lehren sind im geschriebenen oder
überlieferten Wort Gottes enthalten und werden durch ein feierliches Urteil
als von Gott geoffenbarte Wahrheiten definiert, sei es vom Papst, wenn er „ex
cathedra“ spricht, sei es durch das auf einem Konzil versammelte
Bischofskollegium, oder sie werden vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt
als unfehlbar zu glauben vorgelegt. Diese Lehren verlangen von den
Gläubigen die Zustimmung mit theologalem Glauben. Wer deshalb solche
Lehren hartnäckig bezweifelt oder leugnet, zieht sich die auf Häresie
stehende Beugestrafe zu, wie in den entsprechenden Normen der Codices des
kanonischen Rechtes angegeben ist (12). 6. Im zweiten Absatz der Professio
fidei heißt es: „Mit Festigkeit erkenne ich auch an und halte an allem
und jedem fest, was bezüglich der Lehre des Glaubens und der Sitten von der
Kirche endgültig vorgelegt wird“. Diese Formel besagt, daß der Gegenstand des
zweiten Absatzes alle jene Lehren umfasst, die dem dogmatischen und sittlichen
(13) Bereich angehören und notwendig sind, um das Glaubensgut treu zu
bewahren und auszulegen, auch wenn sie vom Lehramt der Kirche nicht als
formell geoffenbart vorgelegt worden sind. Solche Lehren können in
feierlicher Form vom Papst, wenn er „ex cathedra“ spricht, oder von dem
auf einem Konzil versammelten Bischofskollegium definiert oder vom
ordentlichen und allgemeinen Lehramt der Kirche als „sententia definitive
tenenda“ (14) unfehlbar gelehrt werden. Deshalb ist jeder
Gläubige gehalten, diesen Wahrheiten seine feste und endgültige
Zustimmung zu geben, die im Glauben an den Beistand, den der Heilige Geist
dem Lehramt schenkt, und in der katholischen Lehre von der Unfehlbarkeit des
Lehramtes in diesen Bereichen gründet (15). Wer sie leugnet, lehnt
Wahrheiten der katholischen Lehre ab (16) und steht deshalb nicht mehr
in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche. 7. Die diesem
zweiten Absatz zugehörenden Wahrheiten können verschieden und in
unterschiedlicher Weise mit der Offenbarung verbunden sein. So gibt es
Wahrheiten, die mit der Offenbarung aufgrund einer geschichtlichen
Beziehung notwendigerweise verknüpft sind; andere lassen einen logischen
Zusammenhang erkennen, der eine Etappe im Reifungsprozess der Erkenntnis
der Offenbarung zum Ausdruck bringt, den die Kirche zu erfüllen gerufen ist.
Die Tatsache, dass diese Lehren nicht als formell geoffenbart vorgelegt werden,
insofern sie dem Glaubensgut nicht geoffenbarte oder noch nicht
ausdrücklich als geoffenbart erkannte Elemente hinzufügen, nimmt nichts
von ihrem endgültigen Charakter, der zumindest wegen der inneren
Verbundenheit mit der geoffenbarten Wahrheit gefordert ist. Zudem ist nicht
auszuschließen, dass an einem bestimmten Punkt der dogmatischen Entwicklung
das Verständnis des Inhalts und der Worte des Glaubensgutes im Leben der
Kirche wachsen und das Lehramt dazu kommen kann, einige dieser Lehren auch als
Dogmen göttlichen und katholischen Glaubens zu verkünden. 8.
Was die Art der Zustimmung betrifft, die den Wahrheiten geschuldet wird,
welche von der Kirche als von Gott geoffenbart (erster Absatz) oder als
endgültig zu halten (zweiter Absatz) vorgelegt werden, ist wichtig zu
unterstreichen, dass es hinsichtlich des vollen und unwiderruflichen
Charakters der Zustimmung, die den entsprechenden Lehren entgegenzubringen ist,
keinen Unterschied gibt. Der Unterschied bezüglich der Zustimmung bezieht
sich auf die übernatürliche Tugend des Glaubens: bei Wahrheiten des ersten
Absatzes beruht die Zustimmung direkt auf dem Glauben an die Autorität des
Wortes Gottes (de fide credenda); bei Wahrheiten des zweiten Absatzes
stützt sich die Zustimmung auf den Glauben an den Beistand, den der Heilige
Geist dem Lehramt schenkt, und auf die katholische Lehre von der Unfehlbarkeit
des Lehramtes (de fide tenenda). 9. Das kirchliche
Lehramt kann in einem endgültigen Akt oder einem nicht endgültigen
Akt eine Lehre vorlegen, die als von Gott geoffenbart zu glauben (erster
Absatz) oder endgültig zu halten ist (zweiter Absatz). In einem
endgültigen Akt wird eine Wahrheit entweder vom Papst „ex cathedra“ oder
von einem Ökumenischen Konzil feierlich definiert. In einem nicht
endgültigen Akt wird eine Lehre vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt der
in der Welt verstreuten und in Einheit mit dem Nachfolger Petri stehenden
Bischöfe unfehlbar vorgelegt. Eine solche Lehre kann vom Papst
bestätigt oder bekräftigt werden, auch ohne eine feierliche Definition
vorzunehmen, indem er ausdrücklich erklärt, dass sie zum Lehrgut des
ordentlichen und allgemeinen Lehramtes als von Gott geoffenbarte Wahrheit (erster
Absatz) oder als Wahrheit der katholischen Lehre (zweiter Absatz) gehört.
Wenn folglich hinsichtlich einer Lehre kein Urteil in der feierlichen Form
einer Definition vorliegt, diese Lehre aber zum Glaubensgut gehört und vom
ordentlichen und allgemeinen Lehramt – das notwendigerweise jenes des
Papstes einschließt – gelehrt wird, ist sie als in unfehlbarer Weise
vorgelegt zu verstehen (17). Die Erklärung, in welcher der Papst sie
bestätigt oder bekräftigt, ist in diesem Fall kein Akt der Dogmatisierung,
sondern eine formale Bestätigung, dass eine Wahrheit bereits im Besitz der
Kirche ist und von ihr unfehlbar weitergegeben wird. 10.
Der dritte Absatz der Professio fidei sagt aus: „Außerdem hange
ich mit religiösem Gehorsam des Willens und des Verstandes den Lehren an, die
der Papst oder das Bischofskollegium vorlegen, wenn sie ihr authentisches
Lehramt ausüben, auch wenn sie nicht beabsichtigen, diese in einem
endgültigen Akt zu verkünden“. Diesem Absatz gehören alle jene
Lehren an, die in Sachen des Glaubens und der Sitten als wahr oder zumindest
als sicher vorgetragen werden, auch wenn sie nicht durch ein feierliches
Urteil definiert und auch nicht vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt als
endgültig vorgelegt worden sind. Diese Lehren sind authentischer Ausdruck
des ordentlichen Lehramtes des Papstes oder des Bischofskollegiums und
erfordern deshalb religiösen Gehorsam des Willens und des Verstandes (18).
Sie werden vorgelegt, um zu einem tieferen Verständnis der Offenbarung
beizutragen, um die Übereinstimmung einer Lehre mit den Glaubenswahrheiten zu
betonen, oder um vor mit diesen Wahrheiten unvereinbaren Auffassungen und vor
gefährlichen Meinungen zu warnen, die zum Irrtum führen können (19). Eine
Aussage, die gegen diese Lehren verstößt, ist als irrig oder bei
Lehren, die Vorsichtsmaßregeln darstellen, als verwegen oder gefährlich
zu qualifizieren und deshalb „tuto doceri non potest“ (20).
11.
Erläuterungen. Ohne die Absicht, eine erschöpfende oder gar
vollständige Aufzählung vorzunehmen, werden im folgenden beispielshalber
einige Lehren der drei genannten Absätze in Erinnerung gerufen. Zu den
Wahrheiten des ersten Absatzes gehören die Artikel des
Glaubensbekenntnisses, die verschiedenen christologischen (21) und
marianischen (22) Dogmen; die Lehre über die Einsetzung der Sakramente durch
Christus und ihre Gnadenwirksamkeit; (23) die Lehre von der wirklichen und
substantiellen Gegenwart Christi in der Eucharistie (24) sowie der
Opfercharakter der Eucharistiefeier; (25) die Gründung der Kirche durch
Christus; (26) die Lehre über den Primat und über die Unfehlbarkeit des
Papstes; (27) die Lehre über die Existenz der Erbsünde; (28) die Lehre von
der Unsterblichkeit der Seele und der unmittelbaren Vergeltung nach dem Tod; (29)
die Irrtumslosigkeit der inspirierten Heiligen Schriften; (30) die Lehre,
gemäß der die direkte und freiwillige Tötung eines unschuldigen Menschen
ein schweres sittliches Vergehen ist (31). Was die Wahrheiten des zweiten
Absatzes betrifft, kann man hinsichtlich der mit der Offenbarung aufgrund
logischer Notwendigkeit verbundenen Lehren beispielsweise die Entwicklung des
Verständnisses der Lehre von der Unfehlbarkeit des Papstes vor der
dogmatischen Definition des I. Vatikanischen Konzils nennen. Der Primat des
Nachfolgers Petri wurde stets als zum Offenbarungsgut gehörig gehalten, auch
wenn bis zum I. Vatikanum die Diskussion offen geblieben ist, ob die
begriffliche Fassung von „Jurisdiktion“ und „Unfehlbarkeit“ als
innerer Bestandteil der Offenbarung oder lediglich als rationale Folgerung zu
betrachten ist. Auch wenn die Lehre von der Unfehlbarkeit und dem
Jurisdiktionsprimat des Papstes erst auf dem I. Vatikanischen Konzil als von
Gott geoffenbarte Wahrheit definiert worden ist, war sie doch schon in der dem
Konzil vorausliegenden Phase als endgültig anerkannt. Die Geschichte zeigt
klar, dass das, was in das Bewusstsein der Kirche aufgenommen wurde, seit den
Anfängen als eine wahre Lehre betrachtet, später als endgültig zu halten,
aber erst im letzten Schritt durch das I. Vatikanum auch als von Gott
geoffenbarte Wahrheit definiert wurde. In der jüngeren Lehrverkündigung
über die nur Männern vorbehaltene Priesterweihe ist ein ähnlicher Prozess
festzustellen. Ohne eine dogmatische Definition vorzunehmen, hat der Papst
bekräftigt, dass diese Lehre endgültig zu halten ist (32), weil sie, auf dem
geschriebenen Wort Gottes gegründet und in der Überlieferung der Kirche
beständig bewahrt und angewandt, vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt
unfehlbar vorgetragen worden ist (33). Das hindert nicht, wie das
vorausgehende Beispiel zu zeigen vermag, dass das Bewusstsein der Kirche
künftig dazu kommen kann, zu definieren, dass diese Lehre als von Gott
geoffenbart zu glauben ist. Man kann auch auf die in der Enzyklika Evangelium
vitae in Erinnerung gerufene Lehre von der Unerlaubtheit der Euthanasie
verweisen. Der Papst bekräftigt, dass die Euthanasie eine „schwere
Verletzung des göttlichen Gesetzes“ ist und erklärt: „Diese Lehre ist
auf dem Naturrecht und auf dem geschriebenen Wort Gottes begründet, von der
Tradition der Kirche überliefert und vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt
der Kirche gelehrt“ (34). Es könnte den Anschein haben, dass die Lehre
über die Euthanasie ein rein rationales Element beinhaltet, weil die Schrift
den Begriff der Euthanasie nicht zu kennen scheint. In diesem Fall wird jedoch
deutlich, dass die Ordnung des Glaubens und jene der Vernunft gegenseitig
aufeinander bezogen sind: die Schrift verbietet klar jede Form der
Selbstbestimmung der menschlichen Existenz; diese aber liegt der Praxis und
der Theorie der Euthanasie zugrunde. Andere Beispiele im Bereich der Moral,
die vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt der Kirche als endgültig
vorgelegt werden, sind die Lehre von der Unrechtmäßigkeit der Prostitution (35)
und der Unzucht (36). Beispiele für Wahrheiten, die nicht als von Gott
geoffenbart verkündet werden können, aber aufgrund geschichtlicher
Notwendigkeit mit der Offenbarung verbunden und endgültig zu halten sind,
sind die Rechtmäßigkeit der Papstwahl oder der Feier eines Ökumenischen
Konzils, die Heiligsprechungen (dogmatische Tatsachen) oder die
Erklärung des Apostolischen Schreibens Apostolicae Curae von Papst Leo
XIII. über die Ungültigkeit der anglikanischen Weihen (37). Als Beispiele von
Lehren, die dem dritten Absatz angehören, sind allgemein jene zu nennen,
die vom authentischen ordentlichen Lehramt in nicht endgültiger Weise
vorgelegt werden und einen differenzierten Grad der Zustimmung erfordern
entsprechend der kundgetanen Auffassung und Absicht, die sich vornehmlich aus
der Art der Dokumente, der Häufigkeit der Vorlage ein und derselben Lehre und
der Sprechweise (38) erkennen läßt. 12. Mit den
verschiedenen Glaubenssymbola anerkennt und bestätigt der Glaubende, dass er
den Glauben der ganzen Kirche bekennt. Dieses kirchliche Bewusstsein findet,
insbesondere in den alten Glaubensbekenntnissen, Ausdruck in der Formel „wir
glauben“. Der Katechismus der Katholischen Kirche lehrt
folgendermaßen: „,Ich glaube‘ (Apostolisches Glaubensbekenntnis): das ist
der Glaube der Kirche, wie ihn jeder Glaubende, vor allem bei der Taufe,
persönlich bekennt. ,Wir glauben‘ (Glaubensbekenntnis von
Nizäa-Konstantinopel gr.): das ist der Glaube der Kirche, wie ihn die zum
Konzil versammelten Bischöfe oder, allgemeiner, die zur Liturgie versammelten
Gläubigen bekennen. ,Ich glaube‘: So spricht auch die Kirche, unsere
Mutter, die durch ihren Glauben Gott antwortet und uns sagen lehrt: ,Ich
glaube‘, ,wir glauben‘“ (39). In jedem Glaubensbekenntnis zeigen sich
verschiedene Etappen, welche die Kirche auf ihrem Weg zur endgültigen
Begegnung mit dem Herrn bereits erreicht hat. Kein Glaubensinhalt wird mit der
Zeit überholt. Alles wird vielmehr zum unersetzbaren Gut, durch das der von
allen, immer und überall gelebte Glaube auf das dauernde Wirken des Geistes
des auferstandenen Christus schaut, der seine Kirche begleitet, belebt und zur
Fülle der Wahrheit führt. Rom, am Sitz der Kongregation
für die Glaubenslehre, den 29. Juni 1998, am Hochfest der Heiligen Apostel
Petrus und Paulus.
+
Joseph Card. RATZINGER
Präfekt
+
Tarcisio Bertone, S.D.B.
Erzbischof em. von Vercelli
Sekretär
Fußnoten
* AAS 90 (1998) 457–461. (Anm. d. Red.)
** AAS 90 (1998) 544–551. (Anm. d. Red.)
1. KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE, Glaubensbekenntnis und Treueid: AAS
81 (1989) 104–106.
2. Vgl. CIC, can. 833.
3 Vgl. CIC, can. 747, § 1; CCEO, can. 595, § 1.
4. Vgl. II. VATIKANISCHES KONZIL, Dogm. Konst. Lumen gentium, 25; Dogm.
Konst. Dei Verbum, 5; KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE, Instr. Donum
Veritatis, 15: AAS 82 (1990) 1556.
5. CIC, can. 750: „Kraft göttlichen und katholischen Glaubens ist all
das zu glauben, was im geschriebenen oder im überlieferten Wort Gottes als
dem einen der Kirche anvertrauten Glaubensgut enthalten ist und zugleich als
von Gott geoffenbart vorgelegt wird, sei es vom feierlichen Lehramt der Kirche,
sei es von ihrem ordentlichen und allgemeinen Lehramt; das wird ja auch durch
das gemeinsame Festhalten der Gläubigen unter der Führung des heiligen
Lehramtes offenkundig gemacht; daher sind alle gehalten, diesen
Glaubenswahrheiten entgegenstehende Lehren jedweder Art zu meiden“.
6. CCEO, can. 598: „Kraft göttlichen und katholischen Glaubens ist all
das zu glauben, was im geschriebenen oder im überlieferten Wort Gottes als
dem einen der Kirche anvertrauten Glaubensgut enthalten ist und zugleich als
von Gott geoffenbart vorgelegt wird, sei es vom feierlichen Lehramt der Kirche,
sei es von ihrem ordentlichen und allgemeinen Lehramt; das wird ja auch durch
das gemeinsame Festhalten der Gläubigen unter der Führung des heiligen
Lehramtes offenkundig gemacht; daher sind alle gehalten, diesen
Glaubenswahrheiten entgegenstehende Lehren jedweder Art zu meiden“.
7. KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE, Instr. Donum Veritatis, 17: AAS
82 (1990) 1557.
8. CIC, can. 752: „Nicht Glaubenszustimmung, wohl aber religiöser
Verstandes- und Willensgehorsam ist einer Lehre entgegenzubringen, die der
Papst oder das Bischofskollegium in Glaubens- oder Sittenfragen verkündigen,
wann immer sie ihr authentisches Lehramt ausüben, auch wenn sie diese Lehre
nicht definitiv als verpflichtend zu verkünden beabsichtigen; die Gläubigen
müssen also sorgsam meiden, was ihr nicht entspricht“.
9. CCEO, can. 599: „Nicht Glaubenszustimmung, wohl aber religiöser
Verstandes- und Willensgehorsam ist einer Lehre entgegenzubringen, die der
römische Papst oder das Bischofskollegium in Glaubens- oder Sittenfragen
verkündigen, wann immer sie ihr authentisches Lehramt ausüben, auch wenn sie
diese Lehre nicht definitiv als verpflichtend zu verkünden beabsichtigen; die
Gläubigen müssen also sorgsam meiden, was ihr nicht entspricht“.
10. Vgl. KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE, Instr. Donum Veritatis, 16: AAS
82 (1990) 1557.
1 Die einfachen Formeln bekennen in der Regel die messianische Erfüllung
in Jesus von Nazaret: vgl. z.B. Mk 8, 29; Mt 16, 16; Lk
9, 20; Joh 20, 31; Apg 9, 22. Die komplexeren Formeln bekennen
die Auferstehung wie auch die zentralen Ereignisse des Lebens Jesu und deren
Heilsbedeutung: vgl. z. B. Mk 12, 35-36; Apg 2, 23-24; 1 Kor
15, 3-5; 1 Kor 16, 22; Phil 2, 7.10-11; Kol 1, 15-20; 1 Petr
3, 19-22; Offb 22, 20. Außer den Bekenntnisformeln des Glaubens,
welche die Heilsgeschichte und die historischen im Ostergeheimnis gipfelnden
Ereignisse Jesu von Nazaret betreffen, gibt es im Neuen Testament
Glaubensbekenntnisse, die sich auf das Sein Jesu beziehen: vgl. 1 Kor 12,
3: „Jesus ist der Herr“. In Röm 10, 9 finden sich beide
Bekenntnisformen miteinander vereinigt.
2. II. VAT. KONZIL, Dogm. Konst. Dei Verbum, 7.
3. 1 Kor 15, 3-5.
4. Katechismus der Katholischen Kirche, 193.
5. Joh 16,13.
6. Vgl. II. VAT. KONZIL, Dogm. Konst. Dei Verbum, 11.
7. Vgl. KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE, Glaubensbekenntnis und Treueid:
AAS 81 (1989) 104–106; CIC, can. 833.
8.Vgl. II. VAT. KONZIL, Dogm. Konst. Lumen gentium, 25.
9. Ebd., 25.
10. Vgl. ebd., 22.
11. Vgl. DH 3074.
12. Vgl. CIC, cann. 750, 751, 1364 § 1; CCEO, cann. 598, 1436 § 1.
13. Vgl. PAUL VI., Enzykl. Humanae vitae, 4: AAS 60 (1968)
483; JOHANNES PAUL II., Enzykl. Veritatis splendor, 36–37: AAS
85 (1993) 1162–1163.
14. Vgl. II. VAT. KONZIL, Dogm. Konst. Lumen gentium, 25.
15. Vgl. II. VAT. KONZIL, Dogm. Konst. Dei Verbum, 8–10;
KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE, Erkl. Mysterium Ecclesiae, 3: AAS
65 (1973) 400–401.
16. JOHANNES PAUL II., Motu Proprio Ad tuendam fidem vom 18. Mai 1998.
17. Es ist zu beachten, dass eine unfehlbare Lehre des
ordentlichen und allgemeinen Lehramtes nicht nur durch eine ausdrückliche
Erklärung, dass eine Lehre endgültig zu glauben oder zu halten ist,
vorgelegt wird, sondern auch dann zum Ausdruck kommt, wenn eine Lehre in der
Glaubenspraxis der Kirche implizit enthalten ist, von der Offenbarung herkommt
oder für das ewige Heil notwendig ist und durch die Tradition ununterbrochen
bezeugt wird. Eine solche unfehlbare Lehre wird objektiv vorgetragen von der
ganzen Körperschaft der Bischöfe, und zwar in diachronem und nicht
notwendigerweise nur in synchronem Sinn. Die Absicht des ordentlichen und
allgemeinen Lehramtes, eine Lehre als endgültig vorzulegen, ist im
allgemeinen nicht an eine technische Formulierung von besonderer Feierlichkeit
gebunden; es reicht aus, daß dies von der Sprechweise und aus dem Kontext
klar hervorgeht. 18. Vgl. II. VAT. KONZIL, Dogm. Konst. Lumen
gentium, 25; KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE, Instr. Donum
Veritatis, 23: AAS 82 (1990) 1559–1560. 19. Vgl.
KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE, Instr. Donum Veritatis, 23–24: AAS
82 (1990) 1559–1561. 20. Vgl. CIC, cann. 752, 1371; CCEO,
cann. 599, 1436 § 2. 21. Vgl. DH 301–302. 22.
Vgl. DH 2803; 3903. 23. Vgl. DH 1601; 1606. 24.
Vgl. DH 1636. 25. Vgl. DH 1740; 1743. 26. Vgl.
DH 3050. 27. Vgl. DH 3059–3075. 28. Vgl. DH
1510–1515. 29. Vgl. DH 1000–1002. 30. Vgl.
DH 3293; II. VAT. KONZIL, Dogm. Konst. Dei Verbum, 11. 31.
Vgl. JOHANNES PAUL II., Enzykl. Evangelium vitae, 57: AAS 87
(1995) 465. 32. Vgl. JOHANNES PAUL II., Apost. Schreiben Ordinatio
sacerdotalis, 4: AAS 86 (1994) 548. 33. Vgl.
KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE, Antwort auf den Zweifel bezüglich der im
Apostolischen Schreiben „Ordinatio sacerdotalis“ vorgelegten Lehre:
AAS 87 (1995) 1114. 34. JOHANNES PAUL II., Enzykl. Evangelium
vitae, 65: AAS 87 (1995) 475. 35. Vgl. Katechismus
der Katholischen Kirche, 2355. 36. Vgl. Katechismus der
Katholischen Kirche, 2353. 37. Vgl. DH 3315–3319. 38.
Vgl. II. VAT. KONZIL, Dogm. Konst. Lumen gentium, 25; KONGREGATION FÜR
DIE GLAUBENSLEHRE, Instr. Donum Veritatis, 17, 23, 24: AAS 82
(1990) 1557–1558, 1559–1561. 39 Katechismus der
Katholischen Kirche, 167.
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