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KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE
Rundschreiben
an die Präsidenten der Bischofskonferenzen
über den Gebrauch von Brot mit niedrigem Gluten-Anteil
und von Most als Materie für die Eucharistie
24. Juli 2003
89/78 – 17498
An die Hochwürdigsten Herren
Vorsitzenden der Bischofskonferenzen!
Seit vielen Jahren sucht die Kongregation für die Glaubenslehre nach Lösungen
für die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Kommunionempfang, wenn Personen
normal zubereitetes Brot oder normal gegärten Wein aus verschiedenen
schwerwiegenden Gründen nicht zu sich nehmen können.
Um den Hirten eine einheitliche und sichere Orientierung zu geben, wurden in der
Vergangenheit verschiedene Dokumente erlassen (Kongregation für die Glaubenslehre,
Rescriptum vom 17. Dezember 1980: Leges Ecclesiae 6/4819, 8095-8096; De celebrantis
communione vom 29. Oktober 1982: AAS 74, 1982, 1298-1299; Lettera
ai Presidenti delle Conferenze Episcopali vom 19. Juni 1995: Notitiae 31, 1995, 608-610).
Im Licht der Erfahrung der letzten Jahre hält es die Kongregation nun für
angebracht, dieses Thema noch einmal zu behandeln, die oben genannten Dokumente
aufzugreifen und, wo notwendig, zu präzisieren.
A. Verwendung von Brot mit wenig Gluten und von Traubensaft
1. Hostien, die überhaupt kein Gluten enthalten, sind für die
Eucharistie ungültige Materie.
2. Hostien, die wenig Gluten enthalten, jedoch so viel, dass
die Zubereitung des Brotes möglich ist ohne fremdartige Zusätze und ohne
Rückgriff auf Vorgangsweisen, die dem Brot seinen natürlichen Charakter nehmen,
sind gültige Materie.
3. Sowohl frischer als auch konservierter Traubensaft, dessen
Gärung durch Vorgangsweisen unterbrochen wurde, die nicht dessen Natur verändern
(zum Beispiel durch Einfrieren), ist für die Eucharistie gültige Materie.
B. Kommunion unter nur einer Gestalt oder mit ganz wenig
Wein
1. Ein Gläubiger, der an Zöliakie leidet und dem es nicht möglich
ist, unter der Gestalt des Brotes, auch nicht des Brotes mit wenig Gluten, zu
kommunizieren, kann unter der Gestalt des Weines allein die Kommunion empfangen.
2. Bei der Konzelebration kann ein Priester, der nicht in der Lage
ist, unter der Gestalt des Brotes, auch nicht des Brotes mit wenig Gluten, zu
kommunizieren, mit Erlaubnis des Ordinarius die Kommunion unter der Gestalt des
Weines allein empfangen.
3. Bei der Konzelebration darf ein Priester, der überhaupt keinen
Wein zu sich nehmen kann, mit Erlaubnis des Ordinarius unter der Gestalt des
Brotes allein kommunizieren, wenn es schwierig sein sollte, Traubensaft zu
besorgen oder aufzubewahren.
4. Wenn ein Priester nur ganz wenig Wein zu sich nehmen kann, soll
die eventuell übrige Gestalt des Weines bei der Einzelzelebration von einem
Gläubigen konsumiert werden, der an dieser Eucharistie teilnimmt.
C. Allgemeine Normen
1. Die Ordinarien sind zuständig, einzelnen Gläubigen oder Priestern die
Erlaubnis zu gewähren, Brot mit wenig Gluten oder Traubensaft als Materie für
die Eucharistie zu verwenden. Die Erlaubnis kann ständig gewährt werden, solange
die der Erlaubnis zugrunde liegende Situation andauert.
2. Für den Fall, dass der Hauptzelebrant berechtigt ist, Traubensaft zu
verwenden, soll für die Konzelebranten ein Kelch mit normalem Wein vorbereitet
werden. Wenn der Hauptzelebrant berechtigt ist, Hostien mit wenig Gluten zu
verwenden, sollen die Konzelebranten die Kommunion unter der Gestalt normaler
Hostien empfangen.
3. Wenn ein Priester nicht in der Lage ist, unter der Gestalt des
Brotes, auch nicht des Brotes mit wenig Gluten, zu kommunizieren, kann er nicht
allein die Eucharistie feiern und auch nicht einer Konzelebration vorstehen.
4. Weil die Eucharistiefeier im priesterlichen Leben von zentraler
Bedeutung ist, muss man sehr behutsam sein, Kandidaten zum Priestertum
zuzulassen, die nicht ohne schweren Schaden Gluten oder Äthylalkohol zu sich
nehmen können.
5. Man soll die medizinische Entwicklung im Zusammenhang mit der Zöliakie und dem Alkoholismus verfolgen und die Herstellung von Hostien mit
wenig Gluten und von natürlichem Traubensaft fördern.
6. Auch wenn die Kongregation für die Glaubenslehre weiterhin für die
lehrmäßigen Aspekte der Frage zuständig bleibt, wird die disziplinäre Kompetenz
der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung übertragen.
7. Während der Ad limina - Besuche sollen die betroffenen
Bischofskonferenzen der Kongregation für den Gottesdienst und die
Sakramentenordnung über die Anwendung der in diesem Schreiben enthaltenen Normen
und über eventuelle neue Elemente in diesem Bereich Bericht erstatten.
Ich bitte Sie, dieses Schreiben allen Mitglieder der Bischofskonferenz zukommen
zu lassen, und verbleibe mit freundlichen Grüßen und Segenswünschen
im Herrn Ihr
Joseph Card. RATZINGER
Präfekt
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