EINLEITUNG
1. Verschiedene Fragen bezüglich der Homosexualität sind in
letzter Zeit mehrmals von Papst Johannes Paul II. und den zuständigen
Dikasterien des Heiligen Stuhls erörtert worden.(1) Es handelt sich
nämlich um ein beunruhigendes moralisches und soziales Phänomen, auch in jenen
Ländern, in denen es in der Rechtsordnung keine Beachtung findet. Noch
bedenklicher wird es aber in den Ländern, die den homosexuellen
Lebensgemeinschaften eine rechtliche Anerkennung, die in einigen Fällen auch die
Befähigung zur Adoption von Kindern einschließt, bereits gewährt haben oder
gewähren wollen. Die vorliegenden Erwägungen enthalten keine neuen Lehraussagen,
sondern wollen die wesentlichen Punkte zu dem Problem in Erinnerung rufen und
einige Argumente rationaler Natur liefern, die den Bischöfen bei der Abfassung
von spezifischeren Stellungnahmen entsprechend den besonderen Situationen in den
verschiedenen Regionen der Welt helfen können; solche Stellungnahmen werden
darauf ausgerichtet sein, die Würde der Ehe, die das Fundament der Familie
bildet, sowie die Stabilität der Gesellschaft, deren grundlegender Bestandteil
diese Institution ist, zu schützen und zu fördern. Diese Erwägungen haben auch
zum Ziel, die katholischen Politiker in ihrer Tätigkeit zu orientieren und ihnen
die Verhaltensweisen darzulegen, die mit dem christlichen Gewissen
übereinstimmen, wenn sie mit Gesetzesentwürfen bezüglich dieses Problems
konfrontiert werden.(2) Weil es sich um eine Materie handelt, die das
natürliche Sittengesetz betrifft, werden die folgenden Argumente nicht nur den
Gläubigen vorgelegt, sondern allen Menschen, die sich für die Förderung und den
Schutz des Gemeinwohls der Gesellschaft einsetzen.
I. NATUR UND UNVERZICHTBARE
MERKMALE DER EHE
2. Die Lehre der Kirche über die Ehe und die
Komplementarität der Geschlechter legt eine Wahrheit vor, die der rechten
Vernunft einsichtig ist und als solche von allen großen Kulturen der Welt
anerkannt wird. Die Ehe ist nicht eine beliebige Gemeinschaft von menschlichen
Personen. Sie wurde vom Schöpfer mit einer eigenen Natur sowie eigenen
Wesenseigenschaften und Zielen begründet.(3) Keine Ideologie kann dem
menschlichen Geist die Gewissheit nehmen, dass es eine Ehe nur zwischen zwei
Personen verschiedenen Geschlechts gibt, die durch die gegenseitige personale
Hingabe, die ihnen eigen und ausschließlich ist, nach der Gemeinschaft ihrer
Personen streben. Auf diese Weise vervollkommnen sie sich
gegenseitig und wirken mit Gott an der Zeugung und an der Erziehung neuen Lebens
mit.
3. Die natürliche Wahrheit über die Ehe
wurde durch die Offenbarung bekräftigt, die in den biblischen
Schöpfungsberichten enthalten ist und auch die ursprüngliche menschliche
Weisheit zum Ausdruck bringt, in der sich die Stimme der Natur selbst Gehör
verschafft. Das Buch Genesis spricht von drei grundlegenden Aspekten des
Schöpferplanes über die Ehe.
Zum einen wurde der Mensch, das Abbild
Gottes, « als Mann und Frau » geschaffen (Gen 1,27). Als Personen sind
Mann und Frau einander gleich, in ihrem Mann- und Frausein ergänzen sie
einander. Die Sexualität gehört einerseits zur biologischen Sphäre, wird aber
andererseits im menschlichen Geschöpf auf eine neue, und zwar auf die personale
Ebene erhoben, wo Natur und Geist sich miteinander verbinden.
Zum anderen wurde die Ehe vom Schöpfer
als die Lebensform gegründet, in der sich jene Gemeinschaft unter Personen
verwirklicht, die die Ausübung der Geschlechtlichkeit einbezieht. « Darum
verlässt der Mann Vater und Mutter und bindet sich an seine Frau, und sie werden
ein Fleisch » (Gen 2,24).
Schließlich wollte Gott der Einheit von
Mann und Frau eine besondere Teilhabe an seinem Schöpfungswerk geben. Deshalb
segnete er den Mann und die Frau mit den Worten: « Seid fruchtbar, und vermehrt
euch » (Gen 1,28). Nach dem Plan des Schöpfers gehören also die
Komplementarität der Geschlechter und die Fruchtbarkeit zum Wesen der ehelichen
Institution.
Darüber hinaus ist die eheliche
Gemeinschaft zwischen Mann und Frau von Christus zur Würde eines Sakramentes
erhoben worden. Die Kirche lehrt, dass die christliche Ehe ein wirksames Zeichen
des Bundes zwischen Christus und der Kirche ist (vgl. Eph 5,32). Diese
christliche Bedeutung der Ehe schmälert keineswegs den tief menschlichen Wert
der ehelichen Verbindung von Mann und Frau, sondern bestätigt und bekräftigt ihn
(vgl. Mt 19,3-12; Mk 10,6-9).
4. Es gibt keinerlei Fundament dafür,
zwischen den homosexuellen Lebensgemeinschaften und dem Plan Gottes über Ehe und
Familie Analogien herzustellen, auch nicht in einem weiteren Sinn. Die Ehe ist
heilig, während die homosexuellen Beziehungen gegen das natürliche Sittengesetz
verstoßen. Denn bei den homosexuellen Handlungen bleibt « die Weitergabe des
Lebens [...] beim Geschlechtsakt ausgeschlossen. Sie entspringen nicht einer
wahren affektiven und geschlechtlichen Ergänzungsbedürftigkeit. Sie sind in
keinem Fall zu billigen ».(4)
Homosexuelle Beziehungen werden « in
der Heiligen Schrift als schwere Verirrungen verurteilt... (vgl. Röm
1,24-27; 1 Kor 6,10; 1 Tim 1,10). Dieses Urteil der Heiligen
Schrift erlaubt zwar nicht den Schluss, dass alle, die an dieser Anomalie
leiden, persönlich dafür verantwortlich sind, bezeugt aber, dass die
homosexuellen Handlungen in sich nicht in Ordnung sind ».(5) Dieses
moralische Urteil, das man bei vielen kirchlichen Schriftstellern der ersten
Jahrhunderte(6) findet, wurde von der katholischen Tradition einmütig
angenommen.
Nach der Lehre der Kirche ist den
Männern und Frauen mit homosexuellen Tendenzen « mit Achtung, Mitleid und Takt
zu begegnen. Man hüte sich, sie in irgendeiner Weise ungerecht zurückzusetzen
».(7) Diese Personen sind wie die anderen Christen gerufen, ein
keusches Leben zu führen.(8) Aber die homosexuelle Neigung ist «
objektiv ungeordnet »,(9) und homosexuelle Praktiken gehören « zu den
Sünden, die schwer gegen die Keuschheit verstoßen ».(10)
II. HALTUNGEN GEGENÜBER DEM PROBLEM
DER HOMOSEXUELLEN LEBENSGEMEINSCHAFTEN
5. Die zivilen Autoritäten nehmen
gegenüber dem Phänomen der faktisch bestehenden homosexuellen
Lebensgemeinschaften verschiedene Haltungen ein: Manchmal beschränken sie sich
darauf, das Phänomen zu tolerieren; manchmal fördern sie die rechtliche
Anerkennung solcher Lebensgemeinschaften mit dem Vorwand, hinsichtlich einiger
Rechte die Diskriminierung jener Menschen zu vermeiden, die mit einer Person des
gleichen Geschlechts zusammenleben; in einigen Fällen befürworten sie sogar die
rechtliche Gleichstellung der homosexuellen Lebensgemeinschaften mit der Ehe im
eigentlichen Sinn, ohne die rechtliche Möglichkeit zur Adoption von Kindern
auszuschließen.
Wo der Staat eine Politik der Toleranz
des Faktischen betreibt, die nicht das Bestehen eines Gesetzes einschließt, das
solchen Lebensformen ausdrücklich eine rechtliche Anerkennung verleiht, müssen
die verschiedenen Aspekte des Problems sorgfältig unterschieden werden. Das
Gewissen fordert in jedem Fall, Zeugnis abzulegen für die ganze sittliche
Wahrheit, der sowohl die Billigung homosexueller Beziehungen wie auch die
ungerechte Diskriminierung homosexueller Menschen widerspricht. Deshalb sind
diskrete und kluge Stellungnahmen nützlich, die zum Beispiel folgenden Inhalt
haben könnten: den instrumentalen oder ideologischen Gebrauch aufdecken, den man
von einer solchen Toleranz machen kann; den unsittlichen Charakter dieser Art
von Lebensgemeinschaften klar herausstellen; den Staat auf die Notwendigkeit
hinweisen, das Phänomen in Grenzen zu halten, damit das Gewebe der öffentlichen
Moral nicht in Gefahr gerät und vor allem die jungen Generationen nicht einer
irrigen Auffassung über Sexualität und Ehe ausgesetzt werden, die sie des
notwendigen Schutzes berauben und darüber hinaus zur Ausbreitung des Phänomens
beitragen würde. Jene, die diese Toleranz gebrauchen, um bestimmte Rechte für
zusammenlebende homosexuelle Personen einzufordern, müssen daran erinnert
werden, dass die Toleranz des Bösen etwas ganz anderes ist als die Billigung
oder Legalisierung des Bösen.
Werden homosexuelle Lebensgemeinschaften
rechtlich anerkannt oder werden sie der Ehe gleichgestellt, indem man ihnen die
Rechte gewährt, die der Ehe eigen sind, ist es geboten, klar und deutlich
Einspruch zu erheben. Man muss sich jedweder Art formeller Mitwirkung an der
Promulgation und Anwendung von so schwerwiegend ungerechten Gesetzen und, soweit
es möglich ist, auch von der materiellen Mitwirkung auf der Ebene der Anwendung
enthalten. In dieser Materie kann jeder das Recht auf Einspruch aus
Gewissensgründen geltend machen.
III. RATIONALE ARGUMENTE GEGEN
DIE RECHTLICHE ANERKENNUNG
HOMOSEXUELLER LEBENSGEMEINSCHAFTEN
6. Um zu verstehen, weshalb es notwendig
ist, sich in dieser Weise den Instanzen entgegenzustellen, die die Legalisierung
der homosexuellen Lebensgemeinschaften anstreben, bedarf es einiger spezifischer
ethischer Erwägungen, die sich auf unterschiedlichen Ebenen bewegen.
In Bezug auf die rechte Vernunft
Die Aufgabe des staatlichen Gesetzes ist
gewiss im Vergleich zu der des sittlichen Gesetzes von begrenzterem Umfang.(11)
Das staatliche Gesetz kann aber nicht in einen Widerspruch zur rechten Vernunft
treten, ohne seinen das Gewissen bindenden Charakter zu verlieren.(12)
Jedes von Menschen erlassene Gesetz hat den Charakter eines Gesetzes, insoweit
es mit dem natürlichen Sittengesetz, das von der rechten Vernunft erkannt wird,
übereinstimmt und insbesondere die unveräußerlichen Rechte jeder Person achtet.(13)
Die Gesetzgebungen zu Gunsten der homosexuellen Lebensgemeinschaften
widersprechen der rechten Vernunft, weil sie der Lebensgemeinschaft zwischen
zwei Personen desselben Geschlechts rechtliche Garantien verleihen, die jenen
der ehelichen Institution analog sind. In Anbetracht der Werte, die auf dem
Spiel stehen, könnte der Staat diese Lebensgemeinschaften nicht legalisieren,
ohne die Pflicht zu vernachlässigen, eine für das Gemeinwohl so wesentliche
Einrichtung zu fördern und zu schützen, wie es die Ehe ist.
Man kann sich fragen, wie ein Gesetz dem
Gemeinwohl widersprechen kann, das niemandem eine besondere Verhaltensweise
auferlegt, sondern sich darauf beschränkt, eine faktische Gegebenheit zu
legalisieren, die dem Anschein nach niemandem Unrecht zufügt. In diesem
Zusammenhang ist es notwendig, vor allem den Unterschied zu bedenken zwischen
dem homosexuellen Verhalten als einem privaten Phänomen und demselben Verhalten
als einer im Gesetz vorgesehenen und gebilligten sozialen Beziehung, aus der man
eine der Institutionen der Rechtsordnung machen möchte. Das zweite Phänomen ist
nicht nur schwerwiegender, sondern hat eine sehr umfassende und tiefgehende
Tragweite und würde die gesamte soziale Struktur in einer Weise verändern, die
dem Gemeinwohl widerspräche. Staatliche Gesetze sind Strukturprinzipien des
Lebens der Menschen in der Gesellschaft, zum Guten oder zum Bösen. Sie spielen
« eine sehr wichtige und manchmal entscheidende Rolle bei der Förderung einer
Denkweise und einer Gewohnheit ».(14) Lebensformen und darin sich
ausdrückende Modelle gestalten das gesellschaftliche Leben nicht nur äußerlich,
sondern neigen dazu, bei den jungen Generationen das Verständnis und die
Bewertung der Verhaltensweisen zu verändern. Die Legalisierung von homosexuellen
Lebensgemeinschaften würde deshalb dazu führen, dass das Verständnis der
Menschen für einige sittliche Grundwerte verdunkelt und die eheliche Institution
entwertet würde.
In biologischer und anthropologischer
Hinsicht
7. Den homosexuellen
Lebensgemeinschaften fehlen ganz und gar die biologischen und anthropologischen
Faktoren der Ehe und der Familie, die vernünftigerweise eine rechtliche
Anerkennung solcher Lebensgemeinschaften begründen könnten. Sie sind nicht in
der Lage, auf angemessene Weise die Fortpflanzung und den Fortbestand der
Menschheit zu gewährleisten. Ein eventueller Rückgriff auf die Mittel, die ihnen
durch die neuesten Entdeckungen im Bereich der künstlichen Fortpflanzung zur
Verfügung gestellt werden, wäre nicht nur mit schwerwiegenden Mängeln an Achtung
vor der menschlichen Würde behaftet,(15) sondern würde diese ihre
Unzulänglichkeit in keiner Weise beheben.
Den homosexuellen Lebensgemeinschaften
fehlt auch gänzlich die eheliche Dimension, welche die menschliche und geordnete
Form der geschlechtlichen Beziehungen ausmacht. Sexuelle Beziehungen sind
menschlich, wenn und insoweit sie die gegenseitige Hilfe der Geschlechter in der
Ehe ausdrücken und fördern und für die Weitergabe des Lebens offen bleiben.
Wie die Erfahrung zeigt, schafft das
Fehlen der geschlechtlichen Bipolarität Hindernisse für die normale Entwicklung
der Kinder, die eventuell in solche Lebensgemeinschaften eingefügt werden. Ihnen
fehlt die Erfahrung der Mutterschaft oder der Vaterschaft. Das Einfügen von
Kindern in homosexuelle Lebensgemeinschaften durch die Adoption bedeutet
faktisch, diesen Kindern Gewalt anzutun in dem Sinn, dass man ihren Zustand
der Bedürftigkeit ausnützt, um sie in ein Umfeld einzuführen, das ihrer vollen
menschlichen Entwicklung nicht förderlich ist. Eine solche Vorgangsweise wäre
gewiss schwerwiegend unsittlich und würde offen einem Grundsatz widersprechen,
der auch von der internationalen Konvention der UNO über die Rechte der Kinder
anerkannt ist. Demgemäß ist das oberste zu schützende Interesse in jedem Fall
das Interesse des Kindes, das den schwächeren und schutzlosen Teil ausmacht.
In sozialer Hinsicht
8. Die Gesellschaft verdankt ihren
Fortbestand der Familie, die in der Ehe gründet. Die unvermeidliche Folge der
rechtlichen Anerkennung der homosexuellen Lebensgemeinschaften ist, dass man die
Ehe neu definiert und zu einer Institution macht, die in ihrer gesetzlich
anerkannten Form die wesentliche Beziehung zu den Faktoren verliert, die mit der
Heterosexualität verbunden sind, wie zum Beispiel die Aufgabe der Fortpflanzung
und der Erziehung. Wenn die Ehe zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts
in rechtlicher Hinsicht nur als eine mögliche Form der Ehe betrachtet würde,
brächte dies eine radikale Veränderung des Begriffs der Ehe zum schweren Schaden
für das Gemeinwohl mit sich. Wenn der Staat die homosexuelle Lebensgemeinschaft
auf eine rechtliche Ebene stellt, die jener der Ehe und Familie analog ist,
handelt er willkürlich und tritt in Widerspruch zu seinen eigenen
Verpflichtungen.
Um die Legalisierung der homosexuellen
Lebensgemeinschaften zu stützen, kann man sich nicht auf das Prinzip der Achtung
und der Nicht-Diskriminierung jeder Person berufen. Eine Unterscheidung unter
Personen oder die Ablehnung einer sozialen Anerkennung oder Leistung sind
nämlich nur dann unannehmbar, wenn sie der Gerechtigkeit widersprechen.(16)
Wenn man den Lebensformen, die weder ehelich sind noch sein können, den sozialen
und rechtlichen Status der Ehe nicht zuerkennt, widerspricht dies nicht der
Gerechtigkeit, sondern wird im Gegenteil von ihr gefordert.
Auch auf das Prinzip der rechten
persönlichen Autonomie kann man sich vernünftigerweise nicht berufen. Eine Sache
ist es, dass die einzelnen Bürger frei Tätigkeiten ausüben können, für die sie
Interesse hegen, und dass diese Tätigkeiten im Großen und Ganzen in den
allgemeinen bürgerlichen Freiheitsrechten Platz haben. Eine ganz andere Sache
ist es, dass Tätigkeiten, die für die Entwicklung der Person und der
Gesellschaft keinen bedeutsamen, positiven Beitrag darstellen, vom Staat eine
eigene qualifizierte rechtliche Anerkennung erhalten. Die homosexuellen
Lebensgemeinschaften erfüllen auch nicht in einem weiteren analogen Sinn die
Aufgaben, deretwegen Ehe und Familie eine eigene qualifizierte Anerkennung
verdienen. Es gibt jedoch gute Gründe zur Annahme, dass diese
Lebensgemeinschaften für die gesunde Entwicklung der menschlichen Gesellschaft
schädlich sind, vor allem wenn ihr tatsächlicher Einfluss auf das soziale Gewebe
zunehmen würde.
In rechtlicher Hinsicht
9. Weil die Ehepaare die Aufgabe haben,
die Folge der Generationen zu garantieren, und deshalb von herausragendem
öffentlichen Interesse sind, gewährt ihnen das bürgerliche Recht eine
institutionelle Anerkennung. Die homosexuellen Lebensgemeinschaften bedürfen
hingegen keiner spezifischen Aufmerksamkeit von Seiten der Rechtsordnung, da sie
nicht die genannte Aufgabe für das Gemeinwohl besitzen.
Nicht zutreffend ist das Argument, dass
die rechtliche Anerkennung der homosexuellen Lebensgemeinschaften notwendig
wäre, um zu verhindern, dass die homosexuell Zusammenlebenden auf Grund der
bloßen Tatsache ihres Zusammenlebens die wirksame Anerkennung der allgemeinen
Rechte verlieren, die sie als Personen und als Bürger haben. In Wirklichkeit
können sie jederzeit wie alle Bürger, ausgehend von ihrer persönlichen
Autonomie, auf das allgemeine Recht zurückgreifen, um rechtliche Situationen von
gegenseitigem Interesse zu schützen. Es ist jedoch eine schwerwiegende
Ungerechtigkeit, das Gemeinwohl und die authentischen Rechte der Familie zu
opfern, um Güter zu erlangen, die auf Wegen garantiert werden können und müssen,
die nicht für die ganze Gesellschaft schädlich sind.(17)
IV. VERHALTENSWEISEN DER KATHOLISCHEN
POLITIKER IN BEZUG AUF GESETZGEBUNGEN
ZU GUNSTEN
HOMOSEXUELLER LEBENSGEMEINSCHAFTEN
10. Wenn alle Gläubigen verpflichtet
sind, gegen die rechtliche Anerkennung homosexueller Lebensgemeinschaften
Einspruch zu erheben, dann sind es die katholischen Politiker in besonderer
Weise, und zwar auf der Ebene der Verantwortung, die ihnen eigen ist. Wenn sie
mit Gesetzesvorlagen zu Gunsten homosexueller Lebensgemeinschaften konfrontiert
werden, sind folgende ethische Anweisungen zu beachten.
Wird der gesetzgebenden Versammlung zum
ersten Mal ein Gesetzesentwurf zu Gunsten der rechtlichen Anerkennung
homosexueller Lebensgemeinschaften vorgelegt, hat der katholische Parlamentarier
die sittliche Pflicht, klar und öffentlich seinen Widerspruch zu äußern und
gegen den Gesetzesentwurf zu votieren. Die eigene Stimme einem für das
Gemeinwohl der Gesellschaft so schädlichen Gesetzestext zu geben, ist eine
schwerwiegend unsittliche Handlung.
Wenn ein Gesetz zu Gunsten homosexueller
Lebensgemeinschaften schon in Kraft ist, muss der katholische Parlamentarier auf
die ihm mögliche Art und Weise dagegen Einspruch erheben und seinen Widerstand
öffentlich kundtun: Es handelt sich hier um die Pflicht, für die Wahrheit
Zeugnis zu geben. Wenn es nicht möglich wäre, ein Gesetz dieser Art vollständig
aufzuheben, könnte es ihm mit Berufung auf die in der Enzyklika Evangelium
vitae enthaltenen Anweisungen « gestattet sein, Gesetzesvorschläge zu
unterstützen, die die Schadensbegrenzung eines solchen Gesetzes zum Ziel haben
und die negativen Auswirkungen auf das Gebiet der Kultur und der öffentlichen
Moral vermindern ». Voraussetzung dafür ist, dass sein « persönlicher
absoluter Widerstand » gegen solche Gesetze « klargestellt und allen bekannt
» ist und die Gefahr des Ärgernisses vermieden wird.(18) Dies bedeutet
nicht, dass in dieser Sache ein restriktiveres Gesetz als ein gerechtes oder
wenigstens annehmbares Gesetz betrachtet werden könnte. Es geht vielmehr um
einen legitimen und gebührenden Versuch, ein ungerechtes Gesetz wenigstens
teilweise aufzuheben, wenn die vollständige Aufhebung momentan nicht möglich
ist.
SCHLUSS
11. Nach der Lehre der Kirche kann die
Achtung gegenüber homosexuellen Personen in keiner Weise zur Billigung des
homosexuellen Verhaltens oder zur rechtlichen Anerkennung der homosexuellen
Lebensgemeinschaften führen. Das Gemeinwohl verlangt, dass die Gesetze die
eheliche Gemeinschaft als Fundament der Familie, der Grundzelle der
Gesellschaft, anerkennen, fördern und schützen. Die rechtliche Anerkennung
homosexueller Lebensgemeinschaften oder deren Gleichsetzung mit der Ehe würde
bedeuten, nicht nur ein abwegiges Verhalten zu billigen und zu einem Modell in
der gegenwärtigen Gesellschaft zu machen, sondern auch grundlegende Werte zu
verdunkeln, die zum gemeinsamen Erbe der Menschheit gehören. Die Kirche kann
nicht anders, als diese Werte zu verteidigen, für das Wohl der Menschen und der
ganzen Gesellschaft.
Papst Johannes Paul II. hat die
vorliegenden Erwägungen, die in der Ordentlichen Versammlung dieser Kongregation
beschlossen worden waren, in der dem unterzeichneten Kardinalpräfekten am 28.
März 2003 gewährten Audienz approbiert und ihre Veröffentlichung angeordnet.
Rom, am Sitz der Kongregation für die
Glaubenslehre, am 3. Juni 2003, dem Gedenktag der heiligen Märtyrer Karl Lwanga
und Gefährten.
Joseph Card. Ratzinger
Präfekt
Angelo Amato, S.D.B.
Titularerzbischof von Sila
Sekretär
(1) Vgl.
Johannes Paul II., Ansprachen beim Angelus, 20. Februar 1994 und 19. Juni
1994; Ansprache an die Teilnehmer der Vollversammlung des Päpstlichen Rates
für die Familie, 24. März 1999; Katechismus der Katholischen Kirche,
2357-2359, 2396; Kongregation für die Glaubenslehre, Erklärung Persona humana,
29. Dezember 1975, 8; Schreiben über die Seelsorge für homosexuelle Personen,
1. Oktober 1986; Einige Erwägungen bezüglich der Antwort auf
Gesetzesvorschläge über die Nicht-Diskriminierung homosexueller Personen,
24. Juli 1992; Päpstlicher Rat für die Familie, Schreiben an die Vorsitzenden
der Bischofskonferenzen Europas über den Beschluss des Europaparlamentes in
Bezug auf homosexuelle Paare, 25. März 1994; Familie, Ehe und «
de-facto »-Lebensgemeinschaften, 26. Juli 2000, 23.
(2) Vgl.
Kongregation für die Glaubenslehre, Lehrmäßige Note zu einigen Fragen über
den Einsatz und das Verhalten der Katholiken im politischen Leben, 24.
November 2002, 4.
(3) Vgl.
II. Vatikanisches Konzil, Pastoralkonstitution Gaudium et spes, 48.
(4) Katechismus
der Katholischen Kirche, 2357.
(5) Kongregation
für die Glaubenslehre, Erklärung Persona humana, 29. Dezember 1975, 8.
(6) Vgl.
zum Beispiel Hl. Polykarp, Brief an die Philipper, V, 3; Hl. Justin,
Erste Apologie, 27, 1-4; Athenagoras, Bitte für die Christen, 34.
(7) Katechismus
der Katholischen Kirche, 2358; vgl. Kongregation
für die Glaubens- lehre, Schreiben über die Seelsorge für homosexuelle
Personen, 1. Oktober 1986, 10.
(8) Vgl.
Katechismus der Katholischen Kirche, 2359; vgl. Kongregation für die
Glaubens- lehre, Schreiben über die Seelsorge für homosexuelle Personen,
1. Oktober 1986, 12.
(9) Katechismus
der Katholischen Kirche, 2358.
(10) Ebd.,
2396.
(11) Vgl.
Johannes Paul II., Enzyklika Evangelium vitae, 25. März 1995, 71.
(12) Vgl.
ebd., 72.
(13) Vgl.
Hl. Thomas von Aquin, Summa Theologiae, I-II, q. 95, a. 2.
(14) Vgl.
Johannes Paul II., Enzyklika Evangelium vitae, 25. März 1995, 90.
(15) Vgl.
Kongregation für die Glaubenslehre, Instruktion Donum vitae, 22. Februar
1987, II. A. 1-3.
(16) Vgl.
Hl. Thomas von Aquin, Summa Theologiae, II-II, q. 63, a. 1, c.
(17) Darüber
hinaus besteht immer die Gefahr, dies darf man nicht vergessen, »dass ein
Gesetz, welches aus der Homosexualität eine Grundlage zur Erlangung von Rechten
macht, faktisch eine Person mit homosexueller Neigung ermutigen kann, sich als
homosexuell zu deklarieren oder sogar einen Partner zu suchen, um die
Anordnungen des Gesetzes auszunützen« (Kongregation für die Glaubenslehre,
Einige Erwägungen bezüglich der Antwort auf Gesetzesvorschläge über die
Nicht-Diskriminierung homosexueller Personen, 24. Juli 1992, 14).
(18) Johannes Paul II., Enzyklika Evangelium
vitae, 25. März 1995, 73.