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KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE
Antworten auf Fragen
der Bischofskonferenz der Vereinigten Staaten
bezüglich der künstlichen Ernährung und Wasserversorgung
1. Frage: Ist die Ernährung und Wasserversorgung (ob auf natürlichen oder
künstlichen Wegen) eines Patienten im „vegetativen Zustand“ moralisch
verpflichtend, außer wenn Nahrung und Wasser vom Körper des Patienten nicht mehr
aufgenommen oder ihm nicht verabreicht werden können, ohne erhebliches
physisches Unbehagen zu verursachen?
Antwort: Ja. Die Verabreichung von Nahrung und Wasser, auch auf künstlichen
Wegen, ist prinzipiell ein gewöhnliches und verhältnismäßiges Mittel der
Lebenserhaltung. Sie ist darum verpflichtend in dem Maß, in dem und solange sie
nachweislich ihre eigene Zielsetzung erreicht, die in der Wasser- und
Nahrungsversorgung des Patienten besteht. Auf diese Weise werden Leiden und Tod
durch Verhungern und Verdursten verhindert.
2. Frage: Falls ein Patient im “anhaltenden
vegetativen Zustand” auf künstlichen Wegen mit Nahrung und Wasser versorgt wird,
kann deren Verabreichung abgebrochen werden, wenn kompetente Ärzte mit
moralischer Gewissheit erklären, dass der Patient das Bewusstsein nie mehr
wiedererlangen wird?
Antwort: Nein. Ein Patient im “anhaltenden vegetativen Zustand” ist eine Person
mit einer grundlegenden menschlichen Würde, der man deshalb die gewöhnliche und
verhältnismäßige Pflege schuldet, welche prinzipiell die Verabreichung von
Wasser und Nahrung, auch auf künstlichen Wegen, einschließt.
Papst Benedikt XVI. hat in der dem unterzeichneten Kardinalpräfekten gewährten
Audienz die vorliegenden Antworten, die in der Ordentlichen Versammlung dieser
Kongregation beschlossen worden sind, gutgeheißen und deren Veröffentlichung
angeordnet.
Rom, am Sitz der Kongregation für die Glaubenslehre, am 1. August 2007.
William Kardinal Levada
Präfekt
Angelo Amato, S.D.B. Titularerzbischof von
Sila Sekretär |