Die Mitglieder der Kongregation für die Glaubenslehre hielten es für
angezeigt, auf die ihnen während der ordentlichen Versammlung vorgelegten
und unten wiedergegebenen Zweifel wie folgt im einzelnen antworten zu sollen:
1. Wenn die Gebärmutter, beispielsweise während einer
Geburt oder eines Kaiserschnitts, derart ernst verletzt wird, daß ihre
auch völlige Entfernung (Hysterektomie) medizinischerseits angezeigt ist,
um eine ernsthafte aktuelle Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der
Mutter abzuwehren, ist es dann erlaubt, ein solches Verfahren durchzuführen,
auch wenn für die Frau daraus eine bleibende Unfruchtbarkeit folgen sollte?
Antwort: Ja.
2. Wenn eine Gebärmutter (zum Beispiel aufgrund früherer
Eingriffe mittels Kaiserschnitt) sich in einem solchen Zustand befindet, daß
sie, ohne daß sich ein aktuelles Risiko für das Leben oder die
Gesundheit der Frau bildet, voraussichtlich nicht in der Lage ist, eine zukünftige
Schwangerschaft ohne Gefahr für die Mutter bis zum Abschluß
auszutragen eine Gefahr, die in einigen Fällen auch ernsthaft
sein kann, ist es dann erlaubt, sie zu entfernen (Hysterektomie), um
einer solchen eventuellen zukünftigen Gefahr, die von der Empfängnis
herrührt, zuvorzukommen?
Antwort: Nein.
3.Ist es in der gleichen wie unter Nr. 2 dargelegten Situation
erlaubt, die Hysterektomie mit der Tubenligation (ein auch "Gebärmutterisolierung"
genanntes Verfahren) zu ersetzen, unter Beachtung der Tatsache, daß man
das gleiche vorbeugende Ziel, die Risiken einer eventuellen Schwangerschaft zu
vermeiden, mit einem für den Arzt viel einfacheren und für die Frau
weniger beschwerlichen Verfahren erreicht, und daß darüber hinaus die
auf diese Weise vorgenommene Unfruchtbarkeit in einigen Fällen umkehrbar
sein kann?
Antwort: Nein.
Erklärung
Im ersten Fall ist der Eingriff der Hysterektomie erlaubt, insofern er einen
direkt therapeutischen Charakter hat, obwohl vorauszusehen ist, daß er
eine bleibende Unfruchtbarkeit zur Folge hat. Die krankhafte Befindlichkeit der
Gebärmutter (zum Beispiel eine Blutung, der mit anderen Mitteln nicht
abgeholfen werden kann) ist es nämlich, die medizinischerseits deren
Entfernung angezeigt erscheinen läßt. Letztere hat deshalb als
eigentliches Ziel, eine ernsthafte aktuelle Gefahr für die Frau unabhängig
von einer eventuellen zukünftigen Schwangerschaft abzuwehren.
Anders stellt sich aus moralischer Sicht der Fall der Verfahren der
Hysterektomie und der "Gebärmutterisolierung" bezüglich der
in den Nummern 2 und 3 beschriebenen Umständen dar; diese erfüllen den
moralischen Tatbestand der direkten Sterilisation die in dem Dokument Quaecumque
sterilizatio (AAS LXVIII, 1976, 738-740, Nr. 1) als eine Handlung
umschrieben wird, die « nur die eine unmittelbare Wirkung hat, die
generative Fähigkeit zur Zeugung unwirksam zu machen ». Deshalb - so fährt
das gleiche Dokument fort - « bleibt gemäß der Lehre der Kirche
eine derartige Sterilisation absolut untersagt. Das gilt auch dann, wenn
diejenigen, die den Eingriff vornehmen, sich subjektiv von der guten Absicht
leiten lassen, zur Heilung oder Vorbeugung einer leiblichen oder geistigen
Krankheit beizutragen, die als Folge einer Schwangerschaft vorhergesehen oder
befürchtet wird ».
Die Gebärmutter, wie sie unter Nr. 2 beschrieben wurde, bildet tatsächlich
in sich und für sich keine aktuelle Gefahr für die Frau. Der
Vorschlag, die Hysterektomie unter den gleichen Bedingungen "Gebärmutterisolierung"
zu ersetzen, zeigt genau, daß die Gebärmutter in sich kein
pathologisches Problem für die Frau ist. Daher haben die oben beschriebenen
Verfahren keinen eigentlich therapeutischen Charakter, sondern werden durchgeführt,
um die frei vollzogenen zukünftigen fruchtbaren sexuellen Handlungen
unfruchtbar zu machen. Das Ziel, die Risiken für die Mutter zu vermeiden,
die sich aus einer eventuellen Schwangerschaft herleiten, wird in der Tat mit
dem Mittel einer direkten Sterilisation, die in sich selbst immer moralisch
unerlaubt ist, verfolgt, demgegenüber andere moralisch erlaubte Wege zur
freien Wahl offen bleiben.
Die gegenteilige Auffassung, welche die obengenannten Praktiken bezüglich
der Nummern 2 und 3 als indirekte Sterilisation unter bestimmten Bedingungen als
erlaubt betrachtet, kann daher nicht als gültig angesehen und in der Praxis
katholischer Krankenhäuser nicht durchgeführt werden.
Papst Johannes Paul II. hat in der dem unterzeichneten Präfekten
der Kongregation für die Glaubenslehre gewährten Audienz die
obengenannten Antworten gutgeheißen und sie zu veröffentlichen
angeordnet.
Rom, am Sitz der Kongregation für die Glaubenslehre, den 31. Juli
1993.