APOSTOLISCHES SCHREIBEN
"ECCLESIA DEI"
MOTU PROPRIO
PAPST JOHANNES PAULUS II
1. Die Kirche Gottes hat mit großer Betrübnis von der
unrechtmäßigen Bischofsweihe Kenntnis genommen, die Erzbischof
Marcel Lefebvre am vergangenen 30. Juni vorgenommen hat. Dadurch wurden
alle Anstrengungen zunichte gemacht, die in den letzten Jahren unternommen
worden waren, um der von Msgr. Lefebvre gegründeten
Priesterbruderschaft St. Pius X. die volle Gemeinschaft mit der Kirche
sicherzustellen. In der Tat blieben alle, besonders in den letzten Monaten
sehr intensiven, Bemühungen, in denen der Apostolische Stuhl Geduld
und Nachsicht bis an die Grenzen des Möglichen gezeigt hat(1), ohne
Erfolg.
2. Diese Trauer empfindet besonders der Nachfolger Petri, dem es an
erster Stelle zukommt, die Einheit der Kirche zu schützen(2), auch
wenn die Anzahl derer, die direkt in diese Erreignisse verwickelt sind,
klein sein mag; denn jeder Mensch wird um seiner selbst willen von Gott
geliebt und wurde durch das Blut Christi erlöst, das zum Heil aller
am Kreuz vergossen wurde.
Die besonderen Umstände, sowohl objektiver wie subjektiver Art,
unter denen die Tat des Erzbischofs Lefebvre vollzogen wurde, geben allen
Gelegenheit, zu gründlichem Nachdenken darüber, und Anlaß,
ihre eigene Treue gegenüber Christus und seiner Kirche zu erneuern.
3. Die Tat als solche war Ungehorsam gegenüber dem Römischen
Papst in einer sehr ernsten und für die Einheit der Kirche höchst
bedeutsamen Sache, wie es die Weihe von Bischöfen ist, mit der die
apostolische Suksession sakramental weitergegeben wird. Darum stellt
dieser Ungehorsam, der eine wirkliche Ablehnung des Römischen Primats
in sich schließt, einen schismatischen Akt(3) dar. Da sie diesen Akt
trotz des offiziellen Monitums vollzogen, das ihnen durch den Kardinalpräfekten
der Kongregation für die Bischöfe am vergangenen 17. Juni übermittelt
wurde, sind Msgr. Lefebvre und die Priester Bernard Fellay, Bernard
Tissier de Mallerais, Richard Williamson und Alfonso de Galarreta der
schweren Strafe der Exkommunikation verfallen, wie die kirchliche
Disziplin vorsieht(4).
4. Die Wurzel dieses schismatischen Aktes ist in einem unvollständigen
und widersprüchlichen Begriff der Tradition zu suchen: unvollständig,
da er den lebendigen Charakter der Tradition nicht genug berücksichtigt,
die, wie das Zweite Vatikanische Konzil sehr klar lehrt, »von den
Aposteln überliefert, ... unter dem Beistand des Heiligen Geistes
einen Fortschritt kennt: es wächst das Verständnis der überlieferten
Dinge und Worte durch das Nachsinnen und Studium der Gläubigen, die
sie in ihrem Herzen erwägen, durch innere Einsicht, die aus
geistlicher Erfahrung stammt, wie auch durch die Verkündigung derer,
die mit der Nachfolge im Bischofsamt das sichere Charisma der Wahrheit
empfangen haben«(5).
Vor allem aber ist ein Traditionsbegriff unzutreffend und widersprüchlich,
der sich dem universalen Lehramt der Kirche widersetzt, das dem Bischof
von Rom und dem Kollegium der Bischöfe zukommt. Denn niemand kann der
Tradition treu bleiben, der die Bande zerschneidet, die ihn an jenen
binden, dem Christus selbst in der Person des Apostels Petrus den Dienst
an der Einheit in seiner Kirche anvertraute(6).
5. Das Geschehene vor Augen, fühlen wir uns verpflichtet, alle Gläubigen
auf einige Gesichtspunkte aufmerksam zu machen, die durch dieses traurige
Geschehen besonders deutlich werden.
a) Der Ausgang, den die Bewegung Erzbischof Lefebvres nunmehr
genommen hat, kann und muß für alle katholischen Gläubigen
ein Anlaß zu einer gründlichen Besinnung über die eigene
Treue zur Tradition der Kirche sein, wie sie, durch das ordentliche und
des außerordentliche kirchliche Lehramt, authentisch dargelegt wird,
besonders durch die Konsilien, angefangen vom Konzil von Nizäa bis
zum Zweiten Vatikanischen Konzil. Diese Besinnung muß alle erneut
und wirksam von der Notwendigkeit überzeugen, daß die Treue
noch vertieft und gefestigt werden muß und irrige Interpretationen
sowie willkürliche und ungerechtfertigte Erweiterungen in Dingen der
Glaubenslehre, der Liturgie und der Disziplin vollständig zurückzuweisen
sind.
Besonders die Bischöfe haben aufgrund ihres Hirtenamtes die schwere
Pflicht, mit klarem Blick, mit Liebe und Unerschrockenheit darüber zu
wachen, daß diese Treue überall gewahrt wird(7).
Es ist aber auch erforderlich, daß alle Hirten und übrigen Gläubigen
aufs neue sich bewußt werden, daß die Vielfalt der Charismen
sowie der Traditionen der Spiritualität und des Apostolates nicht nur
legitim sind, sondern für die Kirche einen Schatz darstellen; so wird
die Einheit in der Vielfalt zur Schönheit, - zu jener Harmonie, die
die irdische Kirche, vom Heiligen Geist angeregt, zum Himmel emporsteigen
läßt.
b) Wir möchten ferner auch die Theologen und Fachgelehrten
der anderen kirchlichen Wissenschaften darauf aufmerksam machen, daß
auch sie von den augenblicklichen Umständen herausgefordert sind. Die
Breite und Tiefe der Lehren des Zweiten Vatikanischen Konzils machen nämlich
neue und vertiefte Untersuchungen notwendig, in denen die Kontinuität
des Konzils mit der Tradition klar hervorgehoben wird, vornehmlich in
jenen Bereichen der Lehre, die, weil sie vielleicht neu sind, von einigen
Teilgruppen der Kirche noch nicht recht verstanden wurden.
c) Vor allem möchten wir unter den vorliegenden Umständen
einen zugleich feierlichen und tief empfundenen, väterlichen und brüderlichen
Aufruf an all jene richten, die bisher in irgendeiner Weise mit der
Bewegung des Erzbischofs Lefebvre in Verbindung standen: daß sie
ihre ernste Pflicht erfüllen, mit dem Stellvertreter Christi in der
Einheit der katholischen Kirche verbunden zu bleiben und in keiner Weise
jene Bewegung weiter zu unterstützen. Alle müssen wissen, daß
die formale Zustimmung zu einem Schisma eine schwere Beleidigung Gottes
ist und die Exkommunikation mit sich bringt, wie im Kirchenrecht
festgesetzt ist(8).
All jenen katholischen Gläubigen, die sich an einige frühere
Formen der Liturgie und Disziplin der lateinischen Tradition gebunden fühlen,
möchte ich auch meinen Willen kundtun - und wir bitten, daß
sich der Wille der Bischöfe und all jener, die in der Kirche das
Hirtenamt ausüben, dem meinen anschließen möge -, ihnen
die kirchliche Gemeinschaft leicht zu machen, durch Maßnahmen, die
notwendig sind, um die Berücksichtigung ihrer Wünsche
sicherzustellen.
6. Im Hinblick auf die Bedeutung und Komplexität der in diesem
Dokument angesprochenen Fragen bestimmen wir Folgendes:
a) Es wird eine Kommission eingesetzt, die die Aufgabe hat, mit
den Bischöfen, den Dikasterien der Römischen Kurie und den
betreffenden Gruppen zusammenzuarbeiten, um die volle kirchliche
Gemeinschaft der Priester, Seminaristen, Ordensgemeinschaften oder
einzelnen Ordensleuten zu ermöglichen, die bisher auf verschiedene
Weise mit der von Erzbishof Lefebvre gegründeten Bruderschaft
verbunden waren und die mit dem Nachfolger Petri in der katholischen
Kirche verbunden bleiben wollen; dies geschehe unter Wahrung ihrer
geistlichen und liturgischen Traditionen, gemäß dem Protokoll,
das am vergangenen 5. Mai von Kardinal Ratzinger und Erzbischof Lefebvre
unterzeichnet wurde.
b) Diese Kommission besteht aus einem Kardinalpräsidenten
und anderen Mitgliedern der Römischen Kurie, in einer Anzahl, die je
nach den Umständen für sachlich und angemessen gehalten wird.
c) Ferner muß überall das Empfinden derer geachtet
werden, die sich der Tradition der lateinischen Liturgie verbunden fühlen,
indem die schon vor längerer Zeit vom Apostolischen Stuhl
herausgegebenen Richtlinien zum Gebrauch des Römischen Meßbuchs
in der Editio typica vom Jahr 1962, weit und großzügig
angewandt werden(9).
7. Während sich das in besonderer Weise der allerseligsten Jungfrau
Maria geweihte Jahr schon seinem Ende zuneigt, möchte ich alle
auffordern, sich mit dem unaufhörlichen Gebet anzuschließen,
das der Stellvertreter Christi durch die Fürsprache der Mutter der
Kirche mit den Worten des Sohnes an den Vater richtet: Daß alle eins
seien!
Gegeben in Rom, bei St. Peter, am 2. Juli 1988 im zehnten Jahr
unseres Pontifikats.
Joannes Paulus PP. II
(1)Vgl. Bekenntmachung des Hl. Stuhls vom 16.1. 1988, O.R. dt.
24.6.1988,3.
(2)Vgl. 1 Vatik. Konzil, Konstitution Pastor æternus, Kap.
3, DS 3060.
(3)Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 751.
(4)Vgl. ebd., can. 1382.
(5)2. Vatik. Konzil, Konstitution Dei Verbum Nr. 8, vgl. 1.
Vatik. Konzil, Konstitution Dei Filius, Kap. 3, DS 3020.
(6)Vgl. Mt 16,18; Lk 10,16; 1. Vatik. Konsil,
Konstitution Pastor æternus, Kap. 3, DS 3060.
(7)Vgl. Codex Iuris Canonici, can 386; Paul VI., Apostol.
Schreiben Quinque iam anni, 8. 12. 1970, AAS 63 (1971), 97-106.
(8)Vgl. Codex Iuris Canonici, can 1364.
(9)Vgl. Kongregation für den Gottesdienst, Schreiben Quattuor
abhinc annos. 3 Oct. 1981: AAS 76 (1984) 1088-1089.
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