ANTWORT DER KATHOLISCHEN KIRCHE AUF DIE GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZWISCHEN DER KATHOLISCHEN KIRCHE UND DEM LUTHERISCHEN WELTBUND ÜBER
DIE RECHTFERTIGUNGSLEHRE
ERKLÄRUNG
Die "Gemeinsame Erklärung zwischen der Katholischen Kirche und
dem Lutherischen Weltbund über die Rechtfertigungslehre" ("Gemeinsame
Erklärung") stellt einen bemerkenswerten Fortschritt im
gegenseitigen Verständnis und in der Annäherung der
Dialog-partner dar; sie zeigt, daß es zwischen der katholischen und
der lutherischen Position in einer jahrhundertelang so kontroversen Frage
zahlreiche Konvergenzpunkte gibt. Man kann mit Sicherheit sagen, daß
sowohl, was die Ausrichtung der Fragestellung betrifft, als auch
hin-sichtlich der Beurteilung, die sie verdient, ein hoher Grad an Über-einstimmung
erreicht worden ist .(1) Die Feststellung, daß es "einen
Konsens in Grundwahrheiten der Rechtfertigungslehre"(2) gibt, ist
richtig.
Trotzdem ist die katholische Kirche der Überzeugung, daß man
noch nicht von einem so weitgehenden Konsens sprechen könne, der jede
Differenz zwischen Katholiken und Lutheranern im Verständnis der
Rechtfertigung ausräumen würde. Die "Gemeinsame Erklärung"
nimmt selbst auf einige dieser Unterschiede Bezug. Tatsächlich sind
die Positionen in einigen Punkten noch unterschiedlich. Auf der Grundlage
der bereits unter zahlreichen Aspekten erzielten Übereinstimmung will
die katholische Kirche zur Überwindung der noch bestehenden
Divergenzen dadurch beitragen, daß sie im folgenden eine Reihe von
Punkten, nach ihrer Bedeutung geordnet, vorlegt, die bei diesem Thema
einer Verständigung in allen Grundwahrheiten zwischen der
katholischen Kirche und dem Lutherischen Weltbund noch entgegenstehen. Die
katholische Kirche hofft, daß die nachfolgenden Hinweise ein Ansporn
sein können, um das Studium dieser Fragen in demselben brüderlichen
Geist weiterzuführen, der den Dialog zwischen der katholischen Kirche
und dem Lutherischen Weltbund in letzter Zeit geprägt hat.
PRÄZISIERUNGEN
1. Die größten Schwierigkeiten, um von einem vollständigen
Konsens über das Thema Rechtfertigung zwischen den beiden Seiten
sprechen zu können, finden sich in Paragraph 4.4 "Das Sündersein
des Gerechtfertigten" (Nr. 28-30). Selbst unter Berück-sichtigung
der in sich legitimen Unterschiede, die von unter-schiedlichen
theologi-schen Zugangswegen zur Gegeben-heit des Glaubens herrühren,
löst vom katholischen Stand-punkt her schon allein die Überschrift
Erstaunen aus. Nach der Lehre der katholischen Kirche wird nämlich in
der Taufe all das, was wirklich Sünde ist, hinweggenom-men, und darum
haßt Gott nichts in den Wiedergeborenen (3). Daraus folgt, daß
die Konkupiszenz, die im Getauften bleibt, nicht eigentlich Sünde
ist. Des-halb ist die Formel "zugleich Gerechter und Sünder"
so, wie sie am Anfang von Nr. 29 erklärt wird ("Er ist ganz
ge-recht, weil Gott ihm durch Wort und Sakrament seine Sünde
ver-gibt... In Blick auf sich selbst aber erkennt er..., daß er
zu-gleich ganz Sünder bleibt, daß die Sünde noch in ihm
wohnt..."), für Katholiken nicht annehmbar. Diese Aussage
erscheint nämlich unvereinbar mit der Erneuerung und Heiligung des
inneren Men-schen, von der das Trienter Konzil spricht (4). Der in Nr.
28-30 verwendete Begriff "Gottwidrigkeit" wird von Katholiken
und Lutheranern unterschiedlich verstanden und wird daher tatsächlich
zu einem mehrdeutigen Begriff. In dem-selben Sinn ist für einen
Katholiken auch der Satz in Nr. 22: "... rechnet ihm Gott seine Sünde
nicht an und wirkt in ihm tätige Liebe durch den Heiligen Geist",
nicht eindeutig genug, weil die innere Verwandlung des Menschen nicht klar
zum Ausdruck kommt. Aus all diesen Gründen gibt es Schwierigkeiten
mit der Aussage, diese Lehre über das "simul iustus et peccator"
sei in der aktuellen Fassung, in der sie in der "Gemeinsamen Erklärung"
vorgelegt wird, nicht von den Anathemata (Verurteilungen) der
tridentinischen Dekrete über die Ursünde und die Rechtfertigung
betroffen.
2. Eine weitere Schwierigkeit findet sich in Nr. 18 der "Gemeinsamen
Erklärung", in der sich ein klarer Unterschied in bezug auf die
Bedeutung herausstellt, welche die Rechtfertigungslehre für
Katholiken und Lutheraner als Kriterium für das Leben und die Praxis
der Kirche hat. Während für die Lutheraner diese Lehre eine ganz
einzigartige Bedeutung erlangt hat, muß, was die katholische Kirche
betrifft, gemäß der Schrift und seit den Zeiten der Väter
die Botschaft von der Rechtfertigung organisch in das Grundkriterium der "regula
fidei" einbezogen werden, nämlich das auf Christus als
Mittelpunkt ausgerichtete und in der lebendigen Kir-che und ihrem
sakramentalen Leben verwurzelte Bekenntnis des dreieinigen Gottes,.
3. Wie es in Nr. 17 der "Gemeinsamen Erklärung" heißt,
teilen Lutheraner und Katholiken die gemeinsame Überzeugung, daß
das neue Leben aus der göttlichen Barmherzigkeit und nicht aus
unserem Verdienst kommt. Es muß jedoch daran erinnert werden, daß
diese göttliche Barmherzigkeit, wie es in 2 Kor 5,17 heißt,
eine neue Schöpfung bewirkt und damit den Menschen befähigt, in
seiner Antwort auf das Geschenk Gottes mit der Gnade mitzuwirken. In
diesem Zusammenhang nimmt die katholische Kirche mit Befriedigung zur
Kenntnis, daß Nr. 21 in Übereinstimmung mit can. 4 des Dekretes
des Trienter Konzils über die Rechtfertigung (DS 1554) sagt, daß
der Mensch die Gnade zurückweisen kann; es müßte aber auch
gesagt werden, daß dieser Freiheit zur Zurückweisung auch eine
neue Fähigkeit zur Annahme des göttlichen Willens ent-spricht,
eine Fähigkeit, die man mit Recht "cooperatio"
(Mit-wirkung) nennt. Diese mit der neuen Schöpfung geschenkte Neubefähigung
gestattet nicht die Verwendung des Ausdrucks "mere passive"
(Nr. 21). Daß diese Fähigkeit anderer-seits Geschenk-charakter
hat, drückt das 5. Kapi-tel des tridentinischen Dekretes (DS 1525)
treffend aus, wenn es sagt: "ita ut tangente Deo cor hominis per
Spiritus Sancti illuminationem, neque homo ipse nihil omnino agat,
inspirationem illam recipiens, quippe qui illam et abicere potest, neque
tamen sine gratia Dei movere se ad iusti-tiam coram illo libera sua
voluntate possit" ["wenn also Gott durch die Erleuchtung des
Heiligen Geistes das Herz des Menschen berührt, tut der Mensch
selbst, wenn er diese Einhauchung auf-nimmt, weder überhaupt nichts -
er könnte sie ja auch verschmähen -, noch kann er sich
andererseits ohne die Gnade Gottes durch seinen freien Willen auf die
Gerechtigkeit vor ihm zubewegen"].
In der Tat wird auch von lutherischer Seite in Nr. 21 ein "volles
personales Beteiligtsein im Glauben" festgehalten. Es bedürfte
jedoch einer Klarstellung über die Vereinbarkeit dieses
Beteiligtseins mit der Annahme der Rechtfertigung "mere passive",
um den Grad der Übereinstimmung mit der katholischen Lehre genauer
festzustellen. Was sodann den Schlußsatz von Nr. 24 - "Gottes
Gnadengabe in der Rechtfertigung bleibt unabhängig von menschlicher
Mitwirkung" - betrifft, so muß er in dem Sinne ver-standen
werden, daß die Gnadengaben Gottes nicht von den Werken des Menschen
abhängig sind, nicht aber in dem Sinne, daß die Rechtfertigung
ohne Mitwirkung des Menschen erfolgen könne. In analoger Weise muß
sich der Satz in Nr. 19, wonach die Freiheit des Menschen "keine
Freiheit auf sein Heil hin" ist, mit der Aussage über das Unvermögen
des Menschen, aus eigener Kraft die Rechtfertigung zu erlangen, verbinden
lassen.
Die katholische Kirche vertritt auch die Ansicht, daß die guten
Werke des Gerechtfertigten immer Frucht der Gnade sind. Doch gleichzeitig
und ohne irgendetwas von der totalen göttlichen Initiative aufzuheben
(5), sind sie Frucht des gerechtfertigten und innerlich verwandelten
Menschen. Man kann daher sagen, daß das ewige Leben gleichzeitig
sowohl Gnade als auch Lohn ist, der von Gott für die guten Werke und
Verdienste erstattet wird (6). Diese Lehre ist die Konsequenz aus der
inneren Verwandlung des Menschen, von der in Nr. 1 dieser Note die Rede
war. Diese Klarstellungen verhelfen zu dem vom katholischen Standpunkt aus
angemessenen Verständnis von Paragraph 4.7 (Nr. 37-39) über die
guten Werke des Gerechtfertigten.
4. Bei der Fortführung dieser Bemühung wird man auch das
Sakrament der Buße behandeln müssen, das in Nr. 30 der "Gemeinsamen
Erklärung" erwähnt wird. Denn durch dieses Sakrament kann,
wie das Konzil von Trient formuliert (7) , der Sünder aufs neue
gerechtfertigt werden (rursus iustificari); das schließt die
Möglichkeit ein, durch dieses Sakrament, das sich von dem der Taufe
unterscheidet, die verlorene Gerechtigkeit wiederzuerlangen (8) . Nicht
auf alle diese Aspekte wird in besagter Nr. 30 aus-reichend hingewiesen.
5. Diese Beobachtungen wollen die Lehre der katholischen Kirche in bezug
auf jene Punkte präzisieren, über die keine völlige Übereinstimmung
erreicht wurde, und einige der Paragra-phen, die die katholische Lehre
darlegen, ergänzen, um das Maß des Konsenses, zu dem man
gelangt ist, besser ins Licht zu rücken. Der hohe Grad der erreichten
Übereinstimmung gestattet allerdings noch nicht zu behaupten, daß
alle Unterschiede, die Katholiken und Lutheraner in der
Rechtfertigungslehre trennen, lediglich Fragen der Akzentuierung oder
sprachlichen Ausdrucks-weise sind. Einige betreffen inhaltliche Aspekte,
und daher sind nicht alle, wie in Nr. 40 behauptet wird, wechselseitig
miteinander vereinbar.
Außerdem ist zu sagen: Auch wenn es stimmt, daß auf jene
Wahrheiten, über die ein Konsens erreicht worden ist, die
Verurteilungen des Trienter Konzil nicht mehr anzuwenden sind, müssen
dennoch erst die Divergenzen, die andere Punkte betreffen, überwunden
werden, bevor man geltend machen kann, daß - wie es in Nr. 41 ganz
allgemein heißt - diese Punkte nicht mehr unter die Verurteilungen
des Konzils von Trient fallen. Das gilt an erster Stelle für die
Lehre über das "simul iustus et peccator" (vgl. oben Nr.
1).
6. Schließlich ist unter dem Gesichtspunkt der Repräsentativität
auf den unterschiedlichen Charakter der beiden Partner hinzuweisen, die
diese "Gemeinsame Erklärung" erarbeitet haben. Die
katholische Kirche erkennt die vom Lutheri-schen Weltbund unternommene große
Anstrengung an, durch Konsultation der Synoden den "magnus consensus"
zu erreichen, um seiner Unter-schrift echten kirchlichen Wert zu geben: es
bleibt allerdings die Frage der tatsächlichen Autorität eines
solchen synodalen Konsenses, heute und auch in Zukunft, im Leben und in
der Lehre der lutherischen Gemeinschaft.
PERSPEKTIVEN FÜR DIE KÜNFTIGE ARBEIT
7. Die katholische Kirche möchte ihre Erwartung bekräftigen, daß
diesem wichtigen Schritt hin zu einem Einvernehmen in der
Rechtfertigungslehre weitere Studien folgen mögen, die eine
zufriedenstellende Klärung der noch bestehenden Divergenzen erlauben.
Wünschenswert wäre insbesondere eine Vertiefung des biblischen
Fundamentes, das sowohl für die Katholiken wie für die
Lutheraner die gemeinsame Grundlage der Rechtfertigungslehre darstellt.
Besagte Vertiefung sollte dem ganzen Neuen Testament und nicht nur den
paulinischen Schriften gelten. Denn auch wenn es zutrifft, daß der
hl. Paulus der neutestamentliche Autor ist, der am meisten über
dieses Thema gesprochen hat, was eine gewisse vorrangige Aufmerksamkeit
verlangt, fehlt es auch in den anderen Schriften des Neuen Testamentes
nicht an fundierten Bezugnahmen auf dieses Thema. Was die von der "Gemeinsamen
Erklärung" er-wähnten verschiedenen Formen betrifft, mit
denen Paulus den neuen Zustand des Menschen beschreibt, so könnte man
die Kategorien der Sohnschaft und der Erbschaft (Gal 4,4-7; Röm
8,14-17) hinzufügen. Die Betrachtung aller dieser Elemente wird für
das gegenseitige Verständnis sehr hilfreich sein und die Lösung
jener noch beste-henden Divergenzen in der Rechtfertigungs-lehre ermöglichen.
8. Schließlich sollten sich Lutheraner und Katholiken gemeinsam
darum bemühen, eine Sprache zu finden, die imstande ist, die
Rechtfertigungslehre auch den Menschen unserer Zeit verständlicher zu
machen. Die Grundwahrheiten von dem von Christus geschenkten und im
Glauben angenommenen Heil, vom Primat der Gnade vor jeder menschlichen
Initiative, von der Gabe des Heiligen Geistes, der uns dazu fähig
macht, unserem Stand als Kinder Gottes entsprechend zu leben, usw. sind
wesentliche Aspekte der christlichen Botschaft, die die Gläubigen
aller Zeiten erleuchten sollten.
(1) Vgl. "Gemeinsame Erklärung", Nr.4: "ein hohes Maß
an gemeinsamer Ausrichtung und gemeinsamem Urteil".
(2) Ebd., Nr.5; vgl. Nr.13; 40; 43.
(3) Vgl. Konzil von Trient, Dekret über die Ursünde (DS 1515).
(4) Vgl. Konzil von Trient, Dekret über die Rechtfertigung, Kap. 8: "...
iusitificatio... quae non est sola peccatorum remissio, sed et
sanctificatio et renovatio interioris hominis" ["... die
Rechtfertigung..., die nicht nur Vergebung der Sünden ist, sondern
auch Heiligung und Erneuerung des inneren Menschen"] (DS 1528); vgl.
auch can. 11 (DS 1561). (5)Vgl. Konzil von Trient, Dekret über die Rechtfertigung, Kap. 16
(DS 1546), wo Joh 15,5, der Weinstock und die Reben, zitiert wird.
(6) Vgl. ebd. DS 1545; und can. 26 (DS 1576).
(7) Ebd. Kap. 14 (vgl. DS 1542).
(8) Vgl. ebd. can. 29 (DS 1579); Dekret über das Sakrament der Buße,
Kap. 2 (DS 1671); can. 2 (DS 1702).
Diese Note, welche die offizielle katholische Antwort auf den Text
der "Gemeinsamen Erklärung" darstellt, ist in gemeinsamer
Verständigung zwischen der Kongregation für die Glaubens-lehre
und dem Päpstlichen Rat für die Förderung der Einheit der
Christen ausgearbeitet worden und wird vom Präsidenten dieses Päpstlichen
Rates als direkt Verantwortlichem für den ökumeni-schen Dialog
unterzeichnet.
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