Der Codex des kanonischen Rechtes legt fest: „Zur
heiligen Kommunion dürfen nicht zugelassen werden Exkommunizierte und
Interdizierte nach Verhängung oder Feststellung der Strafe sowie andere, die
hartnäckig in einer offenkundigen schweren Sünde verharren" (can. 915).
In den vergangenen Jahren haben einige Autoren auf der Grundlage
unterschiedlicher Argumentationen die Meinung vertreten, dieser Kanon sei nicht
auf jene Gläubigen anzuwenden, die sich nach den zivilen Gesetzen scheiden
lassen und eine neue, zivile Ehe schließen. Es wird anerkannt, dass das
Apostolische Schreiben Familiaris consortio von 1981 in Nr. 84 dieses
Verbot in unzweideutiger Weise bekräftigt hatte, und dass es mehrere Male
ausdrücklich bestätigt wurde, vor allem 1992 vom Katechismus der
Katholischen Kirche, in Nr. 1650, und 1994 vom Brief der Kongregation für
die Glaubenslehre Annus internationalis Familiae. Dessen ungeachtet
vertreten die erwähnten Autoren verschiedene Interpretationen des zitierten
Kanons, die darin übereinstimmen, dass sie in der Praxis die Situation der
wiederverheirateten Geschiedenen davon ausnehmen. Zum Beispiel wird
argumentiert: weil der Text von „schwerer Sünde" spricht, müssten alle
Bedingungen, auch die subjektiver Art, für das Bestehen einer Todsünde gegeben
sein, deshalb könne der Kommunionspender nicht ab externo ein derartiges
Urteil fällen; darüber hinaus wird gesagt: Um von einem „hartnäckigen"
Verharren in jener Sünde zu sprechen, müsste - nach einer rechtmäßigen
Ermahnung von Seiten des Seelsorgers - ein herausforderndes Verhalten des
Gläubigen vorliegen.
Angesichts des behaupteten Widerspruchs zwischen der Weisung des
Kodex von 1983 und der beständigen Lehre der Kirche in bezug auf diese Materie,
gibt dieser Päpstliche Rat, in Übereinstimmung mit der Kongregation für die
Glaubenslehre und der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramente,
folgende Erklärung ab:
1. Das Verbot, das im zitierten Kanon ausgesprochen wird, leitet
sich, seiner Natur entsprechend, aus dem göttlichen Gesetz ab und
überschreitet den Bereich der positiven kirchlichen Gesetze: Letztere können
keine gesetzlichen Änderungen herbeiführen, die der Lehre der Kirche
widersprechen würden. Der Schrifttext, auf den sich die kirchliche Tradition
immer beruft, findet sich beim hl. Paulus: „Wer also unwürdig von dem Brot
isst und aus dem Kelch des Herrn trinkt, macht sich schuldig am Leib und am Blut
des Herrn. Jeder soll sich selbst prüfen; erst dann soll er von dem Brot essen
und aus dem Kelch trinken. Denn wer davon isst und trinkt, ohne zu bedenken,
dass es der Leib des Herrn ist, der zieht sich das Gericht zu, indem er isst und
trinkt" (1 Kor 11, 27-29).
Dieser Text betrifft vor allem den Gläubigen selbst und sein
moralisches Gewissen, was vom Kodex im folgenden Kanon 916 zum Ausdruck gebracht
wird. Aber die Tatsache, dass man unwürdig ist, weil man sich in einem Zustand
der Sünde befindet, stellt auch ein schweres rechtliches Problem in der Kirche
dar: genau auf den Begriff „unwürdig" bezieht sich der Kanon des
Gesetzbuch der katholischen Ostkirchen, der eine Parallele zu can. 915 im
lateinischen Gesetzbuch darstellt: „Vom Empfang der Göttlichen Eucharistie
müssen jene ferngehalten werden, deren Unwürdigkeit öffentlich bekannt
ist" (can. 712). In der Tat ist es ein objektiver Schaden für die
kirchliche Gemeinschaft, wenn jemand, der öffentlich als unwürdig bekannt ist,
den Leib des Herrn empfängt; es ist ein Verhalten, das die Rechte der Kirche
und aller Gläubigen verletzt, in konsequenter Weise den Ansprüchen dieser
Gemeinschaft entsprechend zu leben. Im konkreten Fall der Zulassung der
geschiedenen und wiederverheirateten Gläubigen zur hl. Kommunion betrifft das
Ärgernis - verstanden als ein Handeln, das die andern zum Schlechten bewegt -
zugleich das Sakrament der Eucharistie und die Unauflöslichkeit der Ehe. Ein
solches Ärgernis besteht auch dann, wenn ein derartiges Verhalten leider keine
Verwunderung mehr hervorruft; ja, gerade angesichts der Verformung der Gewissen
wird ein geduldiges und zugleich entschiedenes Handeln der Seelsorger umso
notwendiger, zum Schutz der Heiligkeit der Sakramente, zur Verteidigung der
christlichen Moral und zur richtigen Unterweisung der Gläubigen.
2. Jegliche Interpretation des can. 915, die seinem wesentlichen
Inhalt widerspricht, wie er ununterbrochen vom Lehramt und der Disziplin der
Kirche durch die Jahrhunderte erklärt wurde, ist eindeutig abwegig. Man darf
die Achtung vor den Worten des Gesetzes (vgl. can. 17) nicht verwechseln mit dem
uneigentlichen Gebrauch der selben Worte als Instrumente zur Relativierung der
Vorschriften oder zu deren inhaltlicher Entleerung.
Die Formulierung „sowie andere, die hartnäckig in einer
offenkundigen schweren Sünde verharren" ist klar und muss so verstanden
werden, dass ihr Sinn nicht verformt und die Anwendung der Norm unmöglich wird.
Die drei geforderten Bedingungen sind:
a) die schwere Sünde, im objektiven Sinn, denn die subjektive
Anrechenbarkeit könnte der Kommunionspender nicht beurteilen;
b) das hartnäckige Verharren, das heißt das Bestehen einer
objektiven Situation der Sünde, die in der Zeit fortdauert und die der
Gläubige nicht aus der Welt schaffen will; es sind keine anderen Erfordernisse
notwendig (herausforderndes Verhalten, vorausgehende Ermahnung usw.), damit die
Situation in ihrer grundsätzlichen kirchlichen Schwere eintritt;
c) der offenkundige Charakter der Situation der schweren
habituellen Sünde.
Jene Gläubigen, die geschieden und wiederverheiratet sind und
wegen ernster Gründe, zum Beispiel wegen der Erziehung der Kinder, nicht „der
Verpflichtung zur Trennung nachkommen können", befinden sich nicht im
Zustand der schweren habituellen Sünde, wenn sie „die Verpflichtung eingehen,
in voller Enthaltsamkeit zu leben, das heißt sich der den Gatten eigenen Akte
zu enthalten" (Familiaris consortio, Nr. 84) und auf der Grundlage
dieser Absicht das Sakrament der Buße empfangen haben. Weil die Tatsache, dass
diese Gläubigen nicht more uxorio zusammenleben, naturgemäß verborgen
ist, während ihre Lebenssituation als geschiedene Wiederverheiratete
naturgemäß bekannt ist, können diese nur remoto scandalo das Sakrament
der Eucharistie empfangen.
3. Natürlich rät die pastorale Klugheit mit Nachdruck, Fälle
öffentlicher Verweigerung der hl. Kommunion zu vermeiden. Die Seelsorger
müssen den betreffenden Gläubigen den wahren kirchlichen Sinn der Norm zu
erklären suchen, damit diese sie verstehen oder wenigstens respektieren
können. Wenn es jedoch zu Situationen kommt, in denen solche
Vorsichtsmaßnahmen keine Wirkung erzielt haben oder nicht möglich waren, muss
der Kommunionspender die hl. Kommunion demjenigen verweigern, dessen
Unwürdigkeit öffentlich bekannt ist. Er wird das mit großer Liebe tun und
wird versuchen, in einem günstigen Moment die Gründe zu erklären, die ihn
dazu verpflichtet haben. Er muss es allerdings auch mit Festigkeit tun, im
Bewusstsein des Wertes, die solche Zeichen der Festigkeit für das Wohl der
Kirche und der Seelen haben. Das Urteil in den Fällen des Ausschlusses vom
Kommunionempfang von Gläubigen, die sich in der beschriebenen Situation
befinden, steht dem verantwortlichen Priester der jeweiligen Gemeinschaft zu.
Dieser wird dem Diakon oder dem eventuellen außerordentlichen Kommunionspender
genaue Anweisungen geben, wie sie sich in den konkreten Situationen verhalten
sollen.
4. In Anbetracht der Natur der oben zitierten Norm (vgl. Nr. 1)
kann keine kirchliche Autorität in irgendeinem Fall von dieser Verpflichtung
des Kommunionspenders dispensieren oder Direktiven erlassen, die dieser
Verpflichtung widersprechen.
5. Die Kirche bekräftigt ihre mütterliche Sorge für die
Gläubigen, die sich in dieser oder in ähnlichen Situationen befinden, die sie
daran hindern, zum Tisch des Herrn zugelassen zu werden. Was in dieser
Erklärung dargelegt wird, steht nicht im Gegensatz zu dem großen Wunsch, die
Teilnahme dieser Söhne und Töchter am kirchlichen Leben zu fördern, - eine
Teilnahme, die sich in vielen Formen ausdrücken kann, die mit ihrer Situation
vereinbar sind. Die Pflicht, die Unmöglichkeit der Zulassung zum Empfang der
Eucharistie zu unterstreichen, ist vielmehr Bedingung wirklicher pastoraler
Sorge, echter Sorge um das Wohl dieser Gläubigen und der ganzen Kirche,
insofern sie die notwendigen Bedingungen für den wahren Vollzug jener Umkehr
anzeigt, zu der alle immer vom Herrn eingeladen sind, besonders in diesem
Heiligen Jahr des Großen Jubiläums.
Aus dem Vatikan, 24. Juni 2000. Hochfest der Geburt des hl.
Johannes des Täufers
Julián Herranz
Titularerzbischof von Vertara
Präsident
Bruno Bertagna
Titularbischof von Drivasto
Sekretär