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PÄPSTLICHER RAT FÜR DIE GESETZESTEXTE
INSTRUKTION
DIE VON DEN DIÖZESANEN
UND INTERDIÖZESANEN GERICHTEN
BEI EHENICHTIGKEITSVERFAHREN ZU BEACHTEN IST
DIGNITAS CONNUBII
Die Würde der Ehe, die zwischen Getauften »das Bild und die Teilhabe an dem
Liebesbund Christi und der Kirche ist«,1 verlangt, dass die Kirche
die Ehe und die auf dem Ehebund gegründete Familie mit der größten pastoralen
Sorge fördert und mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln schützt und
verteidigt.
Das Zweite Vatikanische Konzil legte nicht nur die Lehre über die Würde von Ehe
und Familie 2 mit neuen Begriffen und erneuerter Ausdrucksweise vor
und entwickelte sie, indem es die christliche und menschliche Betrachtungsweise
tiefer erforschte, sondern es ebnete auch einen geeigneten Weg zu einer neuen
lehrmäßigen Betrachtungsweise und legte die erneuerten Grundlagen, auf denen die
Revision des Codex aufbaute.
Diese neuen Gesichtspunkte, welche “personalistisch” genannt zu werden pflegen,
trugen dazu bei, dass in der Lehre allgemein akzeptierte und häufiger vom
Lehramt auf verschiedene Weise vorgelegte Werte mehr und mehr entwickelt wurden,
die aufgrund ihrer Natur sehr wesentlich dazu beitragen, dass die Institution
von Ehe und Familie ihre hochgesteckten Ziele erreicht, die ihr von Gott dem
Schöpfer mit vorhersehendem Rat angezeigt und von Christus, dem Erlöser, in der
bräutlichen Liebe geschenkt wurden.3
Dennoch liegt es auf der Hand, dass Ehe und Familie nicht etwas Privates sind,
was ein jeder nach seinem eigenen Gutdünken gestalten könnte. Das Konzil selbst,
das die Würde der menschlichen Person so deutlich zum Ausdruck brachte, war sich
bewusst, dass zu dieser Würde die gesellschaftliche Natur des Menschen gehört;
deshalb machte es deutlich, dass die Ehe von ihrer Natur her eine vom Schöpfer
begründete und mit seinen Gesetzen versehene Institution bildet,4 und
die Einheit und die Unauflöslichkeit ihre Wesenseigenschaften sind, »die in der
christlichen Ehe im Hinblick auf das Sakrament eine besondere Festigkeit
erlangen« (can. 1056).
Daraus folgt, dass die rechtliche Dimension der Ehe nicht »als etwas der
zwischenmenschlichen Dimension der Partner, die der Ehe eigen ist,
Entgegengesetztes oder als Fremdkörper verstanden werden kann, während es sich
in Wirklichkeit um eine derselben tatsächlich innewohnende Dimension handelt«;
5 dies wird in der Lehre der Kirche seit dem hl. Paulus ausdrücklich
festgestellt, wie der hl. Augustinus bemerkt: »Der Treue des Ehebundes spricht
der Apostel soviel Rechtlichkeit zu, dass er sie rechtliche Gewalt nennt, wenn
er sagt “nicht die Frau hat rechtliche Gewalt über ihren Körper, sondern der
Mann. Ebenso hat nicht der Mann rechtliche Gewalt über seinen Leib, sondern die
Frau” (1 Kor 7, 4)«.6 Daher schließt, wie Johannes Paul II. betont,
»in der Sicht des echten Personalismus ... die Lehre der Kirche die Behauptung
ein, dass es dem Menschen möglich ist, eine Ehe als unauflösliches Band zwischen
den Personen der Ehepartner, welches grundlegend auf das Wohl der Eheleute
selbst und der Kinder hingeordnet ist, einzugehen«.7
Zum doktrinellen Fortschritt bei der Kenntnis der Institution von Ehe und
Familie kommt in unserer Zeit der Fortschritt der Humanwissenschaften, besonders
der Psychologie und der Psychiatrie hinzu, welche ein tieferes Verständnis des
Menschen bieten und wesentlich zu einer besseren Kenntnis dessen beitragen
können, was im Menschen vorausgesetzt werden muss, damit er zur Eingehung des
Ehebundes fähig ist. Die Päpste seit Pius XII.8 ermahnten und
ermutigten stets die Experten des Eherechts und die kirchlichen Richter, mit der
Übernahme sicherer Ergebnisse, die jene Wissenschaften im Lauf der Zeit anboten,
zum Nutzen der eigenen Wissenschaft nicht zu zögern, sofern sie in einer
gesunden Philosophie und der christlichen Anthropologie grundgelegt sind,
während sie zugleich die Aufmerksamkeit auf die Gefahren lenkten, denen man
entgegengeht, wenn in diesem Bereich Behauptungen als wissenschaftlich gesichert
betrachtet werden, die lediglich wissenschaftlich unbewiesene Hypothesen
darstellen.9
Der neue, am 25. Januar 1983 promulgierte Codex versuchte nicht nur, die vom
Konzil vorgelegte neue Sicht der Institutionen von Ehe und Familie in die
”kanonistische Sprache“ zu übertragen,10 sondern auch die
gesetzgeberischen, doktrinellen und in der Rechtsprechung erreichten
Fortschritte zu sammeln, welche inzwischen sowohl im materiellen als auch im
Prozessrecht erreicht wurden. Diese betreffen besonders das von Papst Paul VI.
Motu proprio erlassene Apostolische Schreiben Causas matrimoniales,
vom 28. März 1971, mit dem er, »während eine vollständigere Reform des
Eheprozesses noch erwartet wird«, einige Normen zur Beschleunigung des
Verfahrens herausgab,11 jene Normen nämlich, die zum Großteil in den
promulgierten Codex übernommen wurden.
Der neue Codex aber folgte in Bezug auf den Ehenichtigkeitsprozess derselben
Methode wie schon der Codex des Jahres 1917. Im speziellen Teil “Eheprozesse”
fasste er die besonderen, jenem Prozess eigenen Normen (cann. 1671-1691) in ein
Kapitel zusammen, während die übrigen, den gesamten Prozess regelnden
Vorschriften, im allgemeinen Teil “Gerichtswesen im Allgemeinen” (cann.
1400-1500) und “Ordentliches Streitverfahren” (cann. 1501-1655) zu finden sind,
was zur Folge hat, dass der Prozessweg, dem die Richter und Mitarbeiter des
Gerichts in den Ehenichtigkeitsverfahren folgen müssen, nicht in ein und
demselben Zusammenhang gefunden wird. Die daraus bei der Behandlung der
Ehesachen folgenden Schwierigkeiten sind offensichtlich, und die Richter geben
zu, diese umso mehr deshalb ständig zu erfahren, als die Kanones über die
Prozesse im allgemeinen und das ordentliche Streitverfahren im besonderen nur
anzuwenden sind, “sofern ihnen nicht die Natur der Sache entgegensteht” und
außerdem »die besonderen Normen für Personenstandssachen und Sachen des
öffentlichen Wohls zu beachten sind« (can. 1691).
Für den Codex aus dem Jahr 1917 gab die Hl. Kongregation für die Disziplin der
Sakramente am 15. August 1936 zur Überwindung dieser Schwierigkeiten die
Instruktion Provida Mater mit der Absicht heraus, »dass Vorsorge
getroffen wird, damit diese Sachen schneller und sicherer geklärt und gelöst
werden«.12 Was aber die Methode und die angewandten Kriterien
betrifft, so erstellte die Instruktion den Rechtsstoff, indem sie die Kanones
sowie die Rechtssprechung und die Praxis der Römischen Kurie sammelte.
Seit der Promulgation des CIC/1983 wurde es dringend erforderlich, eine
Instruktion zu erarbeiten, welche, den Fußspuren der Provida Mater
folgend, den Richtern und Mitarbeitern der Gerichte Hilfestellung bei der
rechten Interpretation und Anwendung des erneuerten Eherechts bietet. Dies gilt
umso mehr, da die Zahl der Nichtigkeitsfälle in den letzten Jahren zunahm,
während sich hingegen häufig immer schwieriger geeignete Richter und
Gerichtspersonen finden, die in der Lage sind, die Arbeit zu erledigen. Dennoch
war es gleichzeitig erforderlich, dass etwas Zeit verging, bevor jene
Instruktion erarbeitet wurde, wie es nach der Promulgation des CIC/ 1917 der
Fall war, sodass bei der Erstellung der Instruktion sowohl die in der Erfahrung
bewährte Anwendung des neuen Eherechts, die eventuell vom Päpstlichen Rat für
die Gesetzestexte erlassenen authentischen Interpretationen als auch schließlich
der doktrinelle Fortschritt und die Evolution der Rechtsprechung, besonders des
Höchstgerichts der Apostolischen Signatur und des Gerichts der Römischen Rota,
berücksichtigt werden konnten.
Jetzt aber, nach Ablauf einer geeigneten Zeitspanne, entschied Papst Johannes
Paul II. am 24. Februar 1996, nach eigenem Ermessen, es sei notwendig, eine
interdikasteriale Kommission einzusetzen, welche die Instruktion gemäß den bei
der Erstellung der Instruktion Provida Mater angewandten Kriterien und
Methode erarbeite, welche die Richter und Gerichtspersonen bei der Behandlung
dieser bedeutsamen Angelegenheiten, d.h. bei der Erledigung der
Ehenichtigkeitssachen, leiten sollte. So sollen jene Schwierigkeiten vermieden
werden, welche bei der Abwicklung des Verfahrens oder aus der Verteilung der
Prozessnormen im Codex entstehen können.
Der erste und der zweite Entwurf dieser Instruktion wurden unter Mitarbeit der
davon betroffenen Dikasterien redigiert, d.h. der Glaubenskongregation, der
Kongregation für den Gottesdienst und die Disziplin der Sakramente, dem
Höchstgericht der Apostolischen Signatur, dem Gericht der Römischen Rota und dem
Päpstlichen Rat für die Gesetztestexte; ebenso wurden die Bischofskonferenzen
gehört.
Nach Studium der von der Kommission geleisteten Arbeit bestimmte der Papst mit
seinem Schreiben vom 4. Februar 2003, dass unter Berücksichtigung der beiden
vorher genannten Entwürfe dieser Päpstliche Rat den endgültigen Text der
Instruktion mit den in diesem Bereich gültigen Normen vorbereite und herausgebe.
Dies geschah mittels einer neuen interdikasterialen Kommission und nach
Befragung der Kongregationen und Apostolischen Gerichte, welche daran
interessiert sind.
Diese Instruktion wurde mit dem Gedanken erarbeitet und veröffentlicht, dass sie
den Richtern und den übrigen Gerichtspersonen der Kirche diene, denen das
heilige Amt der Entscheidung der Ehenichtigkeitssachen aufgetragen ist. Daher
bewahren die prozessrechtlichen Gesetze des Codex des kanonischen Rechtes zur
Erklärung der Nichtigkeit der Ehe ihre Geltung. Auf sie wird man bei der
Interpretation der Instruktion stets Bezug nehmen müssen. Unter Berücksichtigung
der diesen Prozessen eigenen Natur aber sind mit besonderer Dringlichkeit
einerseits der dem Geist der Gesetze der Kirche fremde rechtliche Formalismus
und andererseits der Subjektivismus in der Interpretation und der Anwendung des
materiellen Rechts und der prozessrechtlichen Normen zu vermeiden.13
Um weiters innerhalb der gesamten Kirche jene grundlegende Einheit der
Rechtsprechung zu erreichen, welche die Eheprozesse verlangen, ist es notwendig,
dass alle Gerichte untergeordneten Grades auf die Gerichte des Apostolischen
Stuhles blicken, das heißt auf das Gericht der Römischen Rota, deren Aufgabe es
ist, “für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung” zu sorgen “und durch eigene
Urteile, den untergeordneten Gerichten” Hilfestellung zu bieten (Pastor bonus,
Art. 126), sowie auf das Höchstgericht der Apostolischen Signatur, der es
zukommt, “neben seiner Aufgabe, die Funktion des Obersten Gerichts auszuüben”,
dafür zu sorgen, “dass die Gerechtigkeit in der Kirche auf rechte Weise gepflegt
wird” (Pastor bonus, Art. 121).
Es muss zugegeben werden, dass heute mit noch größerer Dringlichkeit als zur
Zeit der Herausgabe der Instruktion Provida Mater die der Instruktion
beigefügte Bemerkung gilt: »Es ist jedoch notwendig, darauf hinzuweisen, dass
diese Regeln für das gesetzte Ziel nicht ausreichend sein werden, sofern nicht
die diözesanen Richter die Kanones zuerst kennen und ausreichend mit
gerichtlicher Erfahrung gerüstet sind«.14
Deshalb ist es strenge Gewissenspflicht der Bischöfe, dafür zu sorgen, dass für
die eigenen Gerichte tüchtige Gerichtspersonen den Erfordernissen entsprechend
und rechtzeitig im kanonischen Recht ausgebildet und durch geeignete Übungen zur
rechten Beweisaufnahme und gerechten Entscheidung vorbereitet werden.
Deshalb müssen bei der Behandlung von Ehenichtigkeitssachen von den diözesanen
und interdiözesanen Gerichten folgende Normen beachtet werden:
Art. 1 – § 1. Diese Instruktion betrifft allein die Gerichte der lateinischen Kirche
(vgl. can. 1).
§ 2. Unbeschadet der Normen für die Gerichte des Apostolischen Stuhles gelten
für alle kirchlichen Gerichte das Prozessrecht des Codex des kanonischen Rechtes
und diese Instruktion (vgl. can. 1402; Pastor bonus, Artt. 125; 130).
§ 3. Die Dispens von den das Prozessrecht betreffenden Gesetzen ist dem
Apostolischen Stuhl vorbehalten (vgl. can. 87; Pastor bonus, Art. 124, n.
2).
Art. 2 – § 1. Die Ehe von Katholiken wird, auch wenn nur ein Partner katholisch ist,
unbeschadet von Art. 3, § 3, nicht allein nach dem göttlichen, sondern auch nach
dem kirchlichen Recht geregelt (vgl. can. 1059).
§ 2. Die Ehe zwischen einem katholischen und einem getauften nichtkatholischen
Partner wird auch geregelt vom:
1. Eigenrecht der Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft, welcher der
nichtkatholische Partner angehört, sofern diese Gemeinschaft über ein eigenes
Eherecht verfügt;
2. Recht, welches die kirchliche Gemeinschaft anwendet, welcher der
nichtkatholische Partner angehört, sofern diese Gemeinschaft kein eigenes
Eherecht besitzt.
Art. 3 – § 1. Ehesachen der Getauften sind kraft eigenen Rechtes Sache des kirchlichen
Richters (can. 1671).
§ 2. Der kirchliche Richter erkennt aber nur jene Ehenichtigkeitssachen
getaufter oder ungetaufter Nichtkatholiken, in denen der Ledigenstand wenigstens
eines Partners vor der katholischen Kirche bewiesen werden muss, unter Wahrung
von Art. 114.
§ 3. Streitfragen hinsichtlich der rein bürgerlichen Wirkungen einer Ehe gehören
in die Zuständigkeit der weltlichen Behörde, außer das Partikularrecht bestimmt,
dass diese Sachen vom kirchlichen Richter untersucht und entschieden werden
können, falls sie auf dem Weg eines Zwischenstreites und neben der Hauptklage
zur Behandlung stehen (can. 1672).
Art. 4 – § 1. Muss der kirchliche Richter über die Nichtigkeit der Ehe getaufter
Nichtkatholiken erkennen:
1. In Bezug auf das Recht, an welches die Partner zum Zeitpunkt der
Eheschließung gebunden waren, wird Art. 2, § 2 angewendet;
2. Bezüglich der Eheschließungsform erkennt die Kirche jegliche vom Recht
bestimmte oder in der Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft, der die Partner zum
Zeitpunkt der Eheschließung angehörten, zugelassene Form an, sofern die Ehe mit
heiligem Ritus gefeiert wurde, wenn wenigstens einer der Partner einer
nichtkatholischen orientalischen Kirche angehört.
§ 2. Muss der Richter über die Nichtigkeit einer Ehe entscheiden, welche von
zwei Ungetauften eingegangen wurde:
1. Über die Nichtigkeit wird nach kanonischem Prozessrecht befunden;
2. Die Nichtigkeit der Ehe wird, mit Ausnahme des göttlichen Rechts, nach dem
Recht beurteilt, an welches die Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung gebunden
waren.
Art. 5 – § 1. Ehenichtigkeitssachen können nur durch das Urteil des zuständigen
Gerichts entschieden werden.
§ 2. Die Apostolische Signatur erfreut sich aber der Vollmacht, durch Dekret
Ehenichtigkeitsfälle zu entscheiden, deren Nichtigkeit offenkundig ist;
erfordern diese eine genauere Untersuchung oder Nachforschung, dann sendet sie
die Signatur an das zuständige Gericht zurück oder, gegebenenfalls, an ein
anderes Gericht, welches den Nichtigkeitsprozess rechtmäßig durchführt.
§ 3. Zur Feststellung des Ledigenstandes jener, welche die Eheschließung vor dem
Standesbeamten oder dem nichtkatholischen Amtsträger versuchten, aber gemäß can.
1117 an die Beobachtung der kanonischen Form gebunden waren, genügt, was zur
Ehevorbereitung gemäß cann. 1066-1071 vorgeschrieben ist.15
Art. 6 – Ehenichtigkeitssachen können nicht auf dem Weg des mündlichen Verfahrens
behandelt werden (vgl. can. 1690).
Art. 7 – § 1. Diese Instruktion handelt nur vom Prozess zur Erklärung der Nichtigkeit
der Ehe, nicht aber von den Prozessen zur Erlangung der Auflösung des Ehebandes
(vgl. cann. 1400, § 1, n. 1; 1697-1706).
§ 2. Es muss daher klar die begriffliche Unterscheidung zwischen der
Nichtigerklärung und der Auflösung der Ehe vor Augen gehalten werden.
Titel I.
ZUSTÄNDIGKEIT
Art. 8 – § 1. Nur der Papst selbst ist für Ehenichtigkeitssachen von Staatsoberhäuptern
zuständig, sowie sonstige Nichtigkeitssachen, die er selbst an sich zieht (vgl.
can. 1405, § 1, nn. 1, 4).
§ 2. In den in § 1 genannten Fällen ist die Unzuständigkeit der Richter absolut
(vgl. can. 1406, § 2).
Art. 9 – § 1 . Die Unzuständigkeit des Richters ist ebenso absolut:
1. wenn der Fall rechtmäßig bei einem anderen Gericht anhängig ist (vgl. can.
1512, n. 2);
2. wenn die Zuständigkeit hinsichtlich der Instanzenordnung oder der
Streitmaterie nicht beachtet wird (vgl. can. 1440).
§ 2. Daher ist die Unzuständigkeit des Richters hinsichtlich der
Instanzenordnung absolut, wenn dieselbe Sache, nachdem das endgültige Urteil
gefällt wurde, wiederum in derselben Instanz behandelt wird, es sei denn, das
Urteil wurde für nichtig erklärt; absolut ist sie hinsichtlich der
Streitmaterie, wenn die Ehenichtigkeitssache von einem Gericht behandelt wird,
welches nur Fälle anderer Art entscheiden kann.
§ 3. Im in § 1, n. 2 genannten Fall kann die Apostolische Signatur aus gerechtem
Grund dessen Behandlung einem sonst nicht zuständigen Gericht übertragen (vgl.
Pastor bonus, Art. 124, n. 2).
Art. 10 – § 1. In den Ehenichtigkeitssachen, welche nicht dem Apostolischen Stuhl
vorbehalten sind oder von ihm an sich gezogen wurden, ist in erster Instanz
zuständig:
1. das Gericht des Ortes, an dem die Ehe geschlossen wurde;
2. das Gericht des Wohnsitzes oder des Nebenwohnsitzes der belangten Partei;
3. das Gericht des Wohnsitzes der klagenden Partei, vorausgesetzt, beide
Parteien wohnen im Gebiet derselben Bischofskonferenz und der für den Wohnsitz
der belangten Partei zuständige Gerichtsvikar gibt seine Zustimmung, nachdem er
sie zuvor befragte, ob sie etwas einzuwenden hätte;
4. das Gericht des Ortes, an dem die meisten Beweise tatsächlich zu erheben
sind, vorausgesetzt, der für den Wohnsitz der belangten Partei zuständige
Gerichtsvikar stimmt zu; dieser hat vorher die belangte Partei zu befragen, ob
sie irgendwelche Einwendungen dagegen erhebt (vgl. can. 1673).
§ 2. Die Unzuständigkeit des Richters, der sich auf keinen dieser Rechtstitel
berufen kann, heißt relativ, unbeschadet der Vorschriften über die absolute
Unzuständigkeit (vgl. can. 1407, § 2).
§ 3. Wurde die relative Unzuständigkeit nicht vor der Festlegung der
Streitpunkte durch Einrede geltend gemacht, so wird der Richter von Rechts wegen
zuständig, jedoch unbeschadet can. 1457, § 1.
§ 4. Im Fall der relativen Unzuständigkeit kann die Apostolische Signatur aus
gerechtem Grund eine Kompetenzerweiterung gewähren (vgl. Pastor bonus,
Art. 124, n. 3).
Art. 11 – § 1. Um den kanonischen Wohnsitz der Partner und vor allem den Nebenwohnsitz,
von dem die Kanones 102-107 handeln, festzustellen, reicht die einfache
Erklärung der Partner im Zweifelsfall nicht, sondern es muss die Vorlage
geeigneter kirchlicher oder ziviler Dokumente, oder wenn diese fehlen, anderer
Beweismittel verlangt werden.
§ 2. Wird jedoch behauptet, ein Nebenwohnsitz wäre durch den Aufenthalt im
Gebiet einer Pfarrei oder Diözese mit der
Absicht erworben worden, dort wenigstens drei Monate lang zu bleiben, dann muss
mit besonderer Sorgfalt untersucht werden, ob die Vorschrift von can. 102, § 2
tatsächlich erfüllt wurde.
§ 3. Jener Partner, der, gleich aus welchem Grund, für immer oder auf
unbestimmte Zeit getrennt lebt, folgt nicht dem Wohnsitz des anderen Partners
(vgl. can. 104).
Art. 12 – Wenn der Fall anhängig ist, bewirkt die Veränderung des Wohnsitzes oder
Nebenwohnsitzes der Partner weder den Verlust noch den Aufschub der
Zuständigkeit des Gerichts (vgl. can. 1512, nn. 2, 5).
Art. 13 – § 1. Wurden die in Art. 10, § 1, nn. 3-4 genannten Bedingungen noch nicht
erfüllt, kann das Gericht das Verfahren nicht rechtmäßig führen.
§ 2. In diesen Fällen muss schriftlich die Zustimmung des Gerichtsvikars des
Wohnsitzes der belangten Partei vorliegen; diese Zustimmung darf nicht vermutet
werden.
§ 3. Die vorausgehende Anhörung der belangten Partei durch ihren Gerichtsvikar
kann entweder schriftlich oder mündlich erfolgen; erfolgt sie mündlich, soll
derselbe Gerichtsvikar ein Dokument abfassen, das dies bestätigt.
§ 4. Der Gerichtsvikar des Wohnsitzes der belangten Partei muss, bevor er seine
Zustimmung erteilt, sorgfältig alle Umstände des Falles abwägen, vor allem die
Schwierigkeiten der belangten Partei, sich beim Gericht des Ortes zu
verteidigen, bei welchem die klagende Partei ihren Wohnsitz hat, oder an dem die
meisten Beweise gesammelt werden können.
§ 5. Gerichtsvikar des Wohnsitzes der belangten Partei ist in diesem Fall nicht
der Gerichtsvikar des interdiözesanen, sondern des Diözesangerichts, und wenn
dieser in einem besonderen Fall fehlt, der Diözesanbischof.16
§ 6. Sofern aber die Bedingungen, von denen in den vorausgehenden §§ gehandelt
wird, nicht beachtet werden können, weil trotz sorgfältiger Nachforschung nicht
ausfindig gemacht werden konnte, wo die belangte Partei wohnt, so muss dies in
den Akten festgestellt werden.
Art. 14 – Bei der Abwägung, ob ein Gericht tatsächlich jenes ist, an dem die meisten
Beweismittel gesammelt werden können, müssen sowohl die Beweismittel beachtet
werden, welche voraussichtlich von den beiden Partnern beigebracht werden, als
auch jene, die von Amts wegen zu sammeln sind.
Art. 15 – Wenn eine Ehe wegen verschiedener Nichtigkeitsgründe angefochten wird, ist sie
aufgrund des Sachzusammenhangs von ein und demselben Gericht und in ein und
demselben Prozess zu beurteilen (vgl. cann. 1407, § 1; 1414).
Art. 16 – § 1. Das Gericht der lateinischen Kirche kann die Ehenichtigkeitssache von
Katholiken einer anderen Kirche eigenen Rechts unter Berücksichtigung der Artt.
8-15 erkennen:
1. kraft eigenen Rechts im Gebiet, wo außer dem Ortsordinarius der lateinischen
Kirche kein anderer Ortsordinarius irgendeiner anderen Rituskirche sich
befindet, oder wo die Seelsorge an den Gläubigen der Rituskirche, um die es
geht, dem Ortsordinarius der lateinischen Kirche aufgrund der Bestimmung durch
den Apostolischen Stuhl oder wenigstens mit dessen Zustimmung übertragen ist
(vgl. can. 916, § 5, CCEO);
2. in den übrigen Fällen durch Gewährung der Kompetenzerweiterung durch die
Apostolische Signatur auf Dauer oder für den Einzelfall.
§ 2. Das Gericht der lateinischen Kirche muss in diesem Fall gemäß dem eigenen
Prozessrecht verfahren, jedoch die Nichtigkeit der Ehe gemäß dem Recht der
Kirche eigenen Rechts entscheiden, welcher die Parteien angehören.
Art. 17 – Bezüglich der Zuständigkeit der Gerichte in zweiter oder höherer Instanz
müssen die Art. 25, 27 beachtet werden (vgl. cann. 1438-1439; 1444, § 1; 1632, §
2; 1683).
Art. 18 – Sind zwei oder mehrere Gerichte in gleicher Weise zuständig, so hat aufgrund
des Vorgriffes jenes Gericht das Recht zur Entscheidung der Sache, das als
erstes die belangte Partei rechtmäßig vorgeladen hat (can. 1415).
Art. 19 – § 1. Wenn jemand, nach Beendigung der Instanz durch Erlöschen oder durch
Verzicht, den Fall erneut vorbringen oder fortsetzen möchte, kann er sich an
jedes Gericht wenden, welches von Rechts wegen zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme
zuständig ist.17
§ 2. Erfolgte das Erlöschen, der Verzicht oder der Verfall bei der römischen
Rota, dann kann der Fall nur bei der Rota wiederaufgenommen werden, gleich ob er
demselben Apostolischen Gericht übertragen worden ist oder an es durch Berufung
herangetragen wurde.18
Art. 20 – Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Gerichten, die ein gemeinsames
Berufungsgericht haben, werden von diesem geklärt; die Apostolische Signatur ist
zuständig, wenn sie nicht demselben Berufungsgericht unterstehen (can. 1416).
Art. 21 – Wird die Einrede der Unzuständigkeit eines Gerichts vorgebracht, so sind die
Artt. 78-79 zu befolgen.
Titel II.
GERICHTE
Kapitel I.
Richterliche Gewalt im Allgemeinen
und Gerichte
Art. 22 – § 1. In einem jeden Bistum und für alle vom Recht nicht ausdrücklich
ausgenommenen Ehesachen ist der Diözesanbischof Richter erster Instanz; er kann
seine richterliche Gewalt persönlich oder durch andere rechtmäßig ausüben (vgl.
can. 1419, § 1).
§ 2. Dennoch ist es empfehlenswert, sofern nicht besondere Gründe
entgegenstehen, dass er selbst sie nicht persönlich ausübt.
§ 3. Daher müssen alle Bischöfe für ihre Diözese ein Diözesangericht einrichten.
Art. 23 – § 1. Mehrere Diözesanbischöfe können aber, mit Zustimmung des Apostolischen
Stuhls, anstelle der in den cann. 1419-1421 erwähnten Diözesangerichten, für
ihre Diözesen gemäß can. 1423 ein gemeinsames, einziges Gericht erster Instanz
errichten.
§ 2. In diesem Fall kann der Diözesanbischof in seiner eigenen Diözese eine
Sektion zur Beweiserhebung mit einem oder mehreren Vernehmungsrichtern und einem
Notar einrichten, um Beweismittel zu sammeln oder Akte bekannt zu geben.
Art. 24 – § 1. Kann ein Diözesan- oder Interdiözesangericht unter gar keinen Umständen
errichtet werden, dann soll der Diözesanbischof von der Apostolischen Signatur
die Kompetenzerweiterung für ein nahe gelegenes Gericht mit Zustimmung von
dessen bischöflichem Gerichtsherrn erbitten.
§ 2. Als bischöflicher Gerichtsherr wird bezüglich des Diözesangerichts der
Diözesanbischof verstanden; bezüglich des Interdiözesangerichts gemäß Art. 26
der designierte Bischof.
Art. 25 – In Bezug auf die Gerichte zweiter Instanz gilt unter Beachtung von Art. 27 und
unter Beibehaltung der vom Apostolischen Stuhl gewährten Indulte:
1. Vom Gericht des untergeordneten Bischofs wird Berufung eingelegt an das
Gericht des Metropoliten, unter Wahrung der Vorschriften der Nummern 3-4 (vgl.
can. 1438, n. 1);
2. In den in erster Instanz vor dem Metropoliten behandelten Fällen erfolgt die
Berufung an das Gericht, welches derselbe, mit Zustimmung des Apostolischen
Stuhls, auf Dauer bestimmt hat (can. 1438, n. 2);
3. Ist ein einziges Gericht erster Instanz nach Maßgabe von Art. 23 für mehrere
Bistümer eingerichtet, so muss die Bischofskonferenz mit Genehmigung des
Apostolischen Stuhles ein Gericht zweiter Instanz einrichten, es sei denn, alle
beteiligten Bistümer sind Suffragane derselben Erzdiözese (vgl. can. 1439, § 1);
4. Die Bischofskonferenz kann mit Genehmigung des Apostolischen Stuhles auch
über die Regelung von n. 3 hinaus ein Gericht oder mehrere Gerichte zweiter
Instanz einrichten (vgl. can. 1439, § 2).
Art. 26 – Die Bischofsversammlung besitzt gegenüber dem in Art. 23 genannten Gericht und
die Bischofskonferenz gegenüber dem in Art. 25, nn. 3-4 genannten Gericht oder
der von ihnen designierte Bischof alle Vollmachten, welche dem Diözesanbischof
in Bezug auf sein eigenes Gericht zustehen (vgl. cann. 1423, § 1; 1439, § 3).
Art. 27 – § 1. Die Römische Rota ist Berufungsgericht in der zweiten Instanz
konkurrierend mit den in Art. 25 erwähnten Gerichten; daher können alle Fälle
von jedem Gericht erster Instanz durch legitime Berufung der Römischen Rota
zugeleitet werden (vgl. can. 1444, § 1, n. 1; Pastor bonus, Art. 128, n.
1).
§ 2. Unbeschadet partikularer, vom Apostolischen Stuhl erlassener Gesetze oder
von ihm gewährter Indulte, ist die Römische Rota das einzige Berufungsgericht in
dritter oder höherer Instanz (vgl. can. 1444, § 1, n. 2; Pastor bonus,
Art. 128, n. 2).
Art. 28 – Außer legitimer Berufung an die Römische Rota gemäß Art. 27, unterbricht die
an den Apostolischen Stuhl eingelegte Berufung nicht die Ausübung der
Rechtsprechungsgewalt jenes Richters, der bereits mit der Erkenntnis des Falles
begann und daher den Prozess bis zum Endurteil fortsetzen kann, sofern er nicht
vom Apostolischen Stuhl die Mitteilung erhält, dieser habe die Sache an sich
gezogen (vgl. can. 1417, § 2).
Art. 29 – § 1. Jedes Gericht hat das Recht, ein anderes Gericht um Rechtshilfe zur
Beweiserhebung oder zur Mitteilung von gerichtlichen Akten zu ersuchen (can.
1418).
§ 2. Notfalls können Rechtshilfeansuchen an den Diözesanbischof gerichtet
werden, damit jener selbst für deren Erledigung sorgt.
Art. 30 – § 1. Unter Verwerfung jeder gegenteiligen Gewohnheit sind
Ehenichtigkeitssachen dem Kollegialgericht von drei Richtern vorbehalten,
unbeschadet der Artt. 295, 299 (vgl. can. 1425, § 1).
§ 2. Der Bischof als Gerichtsherr kann schwierigere oder bedeutsamere Fälle dem
Kollegialgericht von fünf Richtern übertragen (vgl. can. 1425, § 2).
§ 3. Sollte etwa ein Kollegialgericht nicht eingerichtet werden können, so kann
die Bischofskonferenz, solange diese Unmöglichkeit besteht, für erstinstanzliche
Verfahren die Erlaubnis erteilen, dass der Bischof die Gerichtssachen einem
Kleriker als Einzelrichter überträgt; dieser soll, falls dies möglich ist, einen
beratenden Beisitzer und einen Vernehmungsrichter hinzuziehen; demselben
Einzelrichter steht, sofern nichts anderes feststeht, auch all das zu, was dem
Kollegialgericht, dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter übertragen wurde
(vgl. can. 1425, § 4).
§ 4. Das zweitinstanzliche Gericht muss in derselben Weise bestellt werden wie
das Gericht der ersten Instanz; dasselbe Gericht muss jedoch zur Gültigkeit
stets ein Kollegialgericht sein (vgl. cann. 1441; 1622, n. 1).
Art. 31 – Wenn das Gericht in kollegialer Weise verfahren muss, dann muss es die Urteile
mit Stimmenmehrheit fällen (vgl. can. 1426, § 1).
Art. 32 – § 1. Die richterliche Gewalt des Richters oder des Kollegialgerichts ist auf
die im Recht vorgeschriebene Weise auszuüben und kann nur zur Vornahme von
Vorbereitungshandlungen für ein Dekret oder ein Urteil delegiert werden (can.
135, § 3).
§ 2. Die richterliche Gewalt ist im eigenen Gebiet auszuüben, unbeschadet von
Art. 85.
Kapitel II.
Gerichtspersonen
1. Gerichtspersonen im Allgemeinen
Art. 33 – Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit der Ehenichtigkeitsverfahren, ist
es Aufgabe der Bischöfe, dafür zu sorgen:
1. dass geeignete Gerichtspersonen für ihre Gerichte ausgebildet werden;
2. dass ein jeder dafür Ausgewählte sorgfältig und rechtmäßig seinen Dienst
verrichtet.
Art. 34 – § 1. Die Mitarbeiter des Diözesangerichts werden vom Diözesanbischof, die
Mitarbeiter des Interdiözesangerichts jedoch, wenn nicht ausdrücklich etwas
anderes bestimmt wurde, von der Versammlung oder, gegebenenfalls, von der
Bischofskonferenz ernannt.
§ 2. In einem dringenden Fall jedoch kann sie der Bischof als Gerichtsherr des
Interdiözesangerichts ernennen, bis die Versammlung oder die Konferenz dafür
sorgt.
Art. 35 – § l. Alle Personen, die das Gericht bilden oder darin mitwirken, müssen einen
Eid ablegen, ihre Aufgabe ordnungsgemäß und getreu zu erfüllen (can. 1454).
§ 2. Damit sie ihr Amt recht ausüben, sollen die Richter, die Bandverteidiger
und die Kirchenanwälte darauf achten, dass sie eine stets tiefere Kenntnis des
Ehe- und Prozessrechts erwerben.
§ 3. Es ist aus besonderem Grund notwendig, dass sie die Rechtsprechung der
Römischen Rota studieren, denn es ist deren Aufgabe, für die Einheitlichkeit der
Rechtsprechung zu sorgen und den untergeordneten Gerichten durch eigene Urteile
beizustehen (vgl. Pastor bonus, Art. 126).
Art. 36 – § 1. Der Gerichtsvikar, die beigeordneten Gerichtsvikare, die übrigen Richter,
Bandverteidiger und Kirchenanwälte sollen dieses oder ein anders Amt nicht auf
Dauer gleichzeitig an zwei durch Berufung verbundenen Gerichten ausüben.
§ 2. Dieselben dürfen nicht, unbeschadet von Art. 53, § 3, zwei Ämter
gleichzeitig am selben Gericht auf Dauer ausüben.
§ 3. Es ist den Gerichtspersonen nicht erlaubt, beim selben Gericht oder bei
einem anderen aufgrund von Berufung mit ihm verbundenen Gericht, das Amt des
Anwalts oder Prozessbevollmächtigten auszuüben, sei es direkt, sei es durch eine
dazwischen gestellte Person.
Art. 37 – Außer den im Codex erwähnten darf keine andere Gerichtsperson ernannt werden.
2. Gerichtspersonen im Einzelnen
a) Gerichtsvikar, beigeordnete Gerichtsvikare und übrige Richter
Art. 38 – § 1. Jeder Diözesanbischof ist gehalten, für sein Diözesangericht einen
Gerichtsvikar oder Offizial mit ordentlicher richterlicher Gewalt zu ernennen,
der vom Generalvikar verschieden sein muss, es sei denn, die geringe Größe oder
die geringe Zahl an Fällen legt es anders nahe (vgl. can. 1420, § 1).
§ 2. Der Gerichtsvikar der Diözese bildet mit dem Bischof ein Gericht; er kann
aber nicht über Fälle entscheiden, die der Bischof sich vorbehält (vgl. can.
1420, § 2).
§ 3. Der Gerichtsvikar muss, unbeschadet dessen, was ihm von Rechts wegen
zusteht, wie vor allem die Freiheit bei der Urteilsfällung, dem Bischof, dem die
Aufsicht über die rechte Gerichtsverwaltung zukommt, Rechenschaft über den Stand
und die Aktivität des Diözesangerichts geben.
Art. 39 – Auch für jedes interdiözesane Gericht ist ein Gerichtsvikar zu bestellen, auf
den entsprechend das anzuwenden ist, was für den Gerichtsvikar festgesetzt
worden ist.
Art. 40 – Die Gerichtsvikare sind verpflichtet, persönlich vor dem Bischof als
Gerichtsherrn oder vor dessen Delegiertem, das Glaubensbekenntnis und den
Treueeid gemäß der vom Apostolischen Stuhl approbierten Formel abzulegen (vgl.
can. 833, n. 5).19
Art. 41 – § 1. Dem Gerichtsvikar können Helfer beigegeben werden, die die Bezeichnung
beigeordnete Gerichtsvikare oder Vizeoffiziale führen (can. 1420, § 3).
§ 2. Unbeschadet ihrer Unabhängigkeit beim Urteilen, müssen die beigeordneten
Gerichtsvikare unter der Leitung des Gerichtsvikars handeln.
Art. 42 – § l. Sowohl der Gerichtsvikar als auch die beigeordneten Gerichtsvikare müssen
Priester, gut beleumundet, Doktoren oder wenigstens Lizentiaten des kanonischen
Rechtes und mindestens dreißig Jahre alt sein (can. 1420, § 4).
§ 2. Es wird sehr empfohlen, dass niemand, der über keine Gerichtserfahrung
verfügt, zum Gerichtsvikar oder beigeordneten Gerichtsvikar ernannt wird.
§ 3. Mit der Sedisvakanz erlischt ihr Amt nicht, und sie können vom
Diözesanadministrator nicht ihres Amtes enthoben werden; sobald jedoch der neue
Bischof von seinem Bistum Besitz ergriffen hat, bedürfen sie der Bestätigung in
ihrem Amt (can. 1420, § 5).
Art. 43 – § 1. Sowohl für das diözesane als auch für das interdiözesane Gericht sind vom
Bischof Richter zu bestellen, die Kleriker sein müssen (vgl. can. 1421, § 1).
§ 2. Die Bischofskonferenz kann die Erlaubnis geben, dass auch Laien als Richter
bestellt werden, von denen einer bei der Bildung eines Kollegialgerichtes
herangezogen werden kann, soweit eine Notwendigkeit dazu besteht (can. 1421, §
2).
§ 3. Die Richter haben gut beleumundet und Doktoren oder wenigstens Lizentiaten
des kanonischen Rechtes zu sein (can. 1421, § 3).
§ 4. Es wird auch empfohlen, dass niemand zum Richter ernannt wird, es sei denn,
er übte für eine entsprechende Zeit ein anderes Amt am Gericht aus.
Art. 44 – Der Gerichtsvikar, die beigeordneten Gerichtsvikare und die übrigen Richter
werden unter Wahrung der Bestimmung des Art. 42, § 3 auf bestimmte Zeit ernannt;
sie können nur aus einem rechtmäßigen und schwerwiegenden Grund ihres Amtes
enthoben werden (vgl. can. 1422).
Art. 45 – Aufgabe des Kollegialgerichtes ist es:
1. die Hauptsache zu entscheiden (vgl. Art. 30, §§ 1, 3);
2. über die Einrede der Unzuständigkeit zu befinden (vgl. Art. 78);
3. über den an es gerichteten Rekurs gegen die Abweisung der Klageschrift zu
befinden (vgl. Art. 124, § 1);
4. über den Rekurs gegen das Dekret des Vorsitzenden oder Berichterstatters zu
befinden, in welchem die Streitformel festgelegt wird (vgl. Art. 135, § 4);
5. auf dem schnellsten Weg die Sache zu entscheiden, wenn eine Partei darauf
besteht, dass ein abgelehnter Beweis zugelassen wird (vgl. Art. 158, § 1);
6. Zwischensachen gemäß den Artt. 217-228 zu entscheiden;
7. aus schwerwiegendem Grund die Frist zur Herausgabe des Urteils über einen
Monat hinaus festzulegen (vgl. Art. 249, § 5);
8. wenn es erforderlich ist, ein Verbot aufzuerlegen (vgl. Artt. 250, n. 3;
251);
9. die Gerichtskosten festzulegen und über die Beschwerde gegen die Festsetzung
der Gerichtskosten und Honorare zu entscheiden (vgl. Artt. 250, n. 4; 304, § 2);
10. einen materiellen Irrtum im Text des Urteils zu korrigieren (vgl. Art. 260);
11. in der Berufungsinstanz gemäß Art. 265 das in Bezug auf die Ehenichtigkeit
gefällte erstinstanzliche Urteil mit seinem Dekret unmittelbar zu bestätigen
oder zur ordentlichen Untersuchung in weiterer Instanz anzunehmen;
12. über die Nichtigkeit des Urteils zu entscheiden (vgl. Artt. 269; 274, § 1;
275; 276, § 2; 277, § 2);
13. andere Prozesshandlungen zu setzen, welche das Kollegium sich vorbehielt
oder welche ihm zugewiesen wurden.
Art. 46 – § l. Im Kollegialgericht muss der Gerichtsvikar oder der beigeordnete
Gerichtsvikar, oder wenn dies nicht geschehen kann, ein Kleriker aus dem
Kollegium den Vorsitz führen, der von einem der beiden designiert wurde (vgl.
can. 1426, § 2).
§ 2. Aufgabe des Vorsitzenden des Kollegialgerichts ist es:
1. den Berichterstatter zu bestellen und einen anderen aus gerechtem Grund an
seine Stelle zu setzen (vgl. Art. 47)
2. den Vernehmungsrichter zu bestellen oder aus gerechtem Grund eine geeignete
Person für den Einzelfall zur Vernehmung einer Partei oder eines Zeugen zu
delegieren (vgl. Artt. 50, § 1; 51);
3. über die Einrede gegen den Bandverteidiger, den Kirchenanwalt oder andere
Mitarbeiter des Gerichts zu entscheiden (vgl. Art. 68, § 4);
4. gegen jene, die am Verfahren teilnehmen, gemäß cann. 1457, § 2; 1470, § 2;
1488-1489 vorzugehen (vgl. Artt. 75, § l; 87; 111, § 1; 307, § 3);
5. einen Pfleger zuzulassen oder zu bestellen (vgl. Artt. 99, § 1; 144, § 2);
6. für den Dienst des Prozessbevollmächtigten oder des Anwalts gemäß Artt. 101,
§§ 1, 3; 102; 105, § 3; 106, § 2; 109; 144, § 2 Vorsorge zu treffen;
7. die Klageschrift zuzulassen oder abzulehnen und die belangte Partei gemäß
Artt. 119-120; 126 zu laden;
8. Sorge zu tragen, dass das Dekret der Ladung vor Gericht sofort mitgeteilt
wird, und, erforderlichenfalls, die Parteien und den Bandverteidiger durch ein
neues Dekret zu laden (vgl. Artt. 126, § 1; 127, § 1);
9. zu entscheiden, die Klageschrift der belangten Partei nicht mitzuteilen,
bevor sie vor Gericht aussagte (vgl. Art. 127, § 3);
10. die Streitpunktformel vorzuschlagen und festzulegen (vgl. Artt. 127, § 2;
135, § 1);
11. die Beweisaufnahme anzuordnen und durchzuführen (vgl. Artt. 137; 155ss.;
239);
12. die belangte Partei für prozessabwesend zu erklären und sich darum zu
bemühen, dass sie von dieser Abwesenheit absteht (vgl. Artt. 138; 142);
13. gemäß Art. 140 Vorsorge zu treffen, falls der Kläger auf Ladung nicht
erschien (vgl. Art. 142);
14. die Rechtshängigkeit für erloschen zu erklären oder den Verzicht zuzulassen
(vgl. Artt. 146-147; 150, § 2);
15. Sachverständige zu ernennen und erforderlichenfalls Gutachten von anderen
Sachverständigen anzunehmen (vgl. Art. 204);
16. den Antrag auf Durchführung eines Zwischenverfahrens gemäß Art. 220 von
Beginn an abzuweisen oder das von ihm erlassene angefochtene Dekret
zurückzunehmen (vgl. Art. 221, § 2);
17. im Auftrag des Kollegialgerichts eine Zwischensache gemäß Art. 225 durch
Dekret zu entscheiden;
18. die Aktenveröffentlichung und den Aktenschluss anzuordnen und die
Sacherörterung zu leiten (vgl. Artt. 229-245);
19. die Sitzung des Kollegialgerichts zur Entscheidung der Sache zu bestimmen
und dessen Sacherörterung zu leiten (vgl. Art. 248);
20. gemäß Art. 255 Vorsorge zu treffen, wenn ein Richter das Urteil nicht
unterschreiben kann;
21. im Prozess gemäß Art. 265 mit seinem Dekret dem Bandverteidiger die Akten
für sein Gutachten zu übermitteln und die Parteien zu ermahnen, dass sie, sofern
sie es wünschen, ihre Anmerkungen vorbringen;
22. unentgeltlichen Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Artt. 306-307);
23. weitere Prozesshandlungen zu setzen, die nicht von Rechts wegen oder durch
Entscheid des Kollegiums diesem selbst vorbehalten wurden.
Art. 47 – § 1. Der vom Vorsitzenden des Kollegiums bestellte Berichterstatter muss in
der Versammlung der Richter über die Prozesssache berichten, das Urteil in Form
einer Antwort auf die vorgetragene Streitfrage verfassen und die Dekrete in den
Zwischensachen schriftlich ausarbeiten (vgl. can. 1429; Artt. 248, §§ 4, 6; 249,
§ 1).
§ 2. Dem Berichterstatter kommen nach Zulassung der Klageschrift die Vollmachten
des Vorsitzenden, von denen Art. 46, § 2, nn. 8-16, 18, 21 handelt, von Rechts
wegen und unter Wahrung des Rechts des Vorsitzenden, sich irgendeine
Angelegenheit vorzubehalten, zu.
§ 3. An seine Stelle kann der Vorsitzende aus gerechtem Grund einen anderen
setzen (vgl. can. 1429).
Art. 48 – § 1. Der Gerichtsvikar hat für die Behandlung jedes einzelnen Falles die
Richter nach der Ordnung turnusgemäß oder, gegebenenfalls, den Einzelrichter
gemäß der festgelegten Ordnung zu berufen (vgl. can. 1425, § 3).
§ 2. In einzelnen Fällen kann der Bischof als Moderator anders verfügen (vgl.
can. 1425, § 3).
Art. 49 – Der Gerichtsvikar darf die einmal bestimmten Richter nur aus einem sehr
schwerwiegenden Grund, der in einem Dekret darzulegen ist, austauschen (can.
1425, § 5).
b) Vernehmungsrichter und Beisitzer
Art. 50 – § 1. Der Vorsitzende des Gerichts kann einen Vernehmungsrichter zur
prozessualen Beweiserhebung bestimmen. Dieser ist aus den Richtern des Gerichtes
oder aus den Personen auszuwählen, die vom Bischof für diese Aufgabe ermächtigt
sind (vgl. can. 1428, § 1).
§ 2. Der Bischof kann für seine Diözese zur Aufgabe eines Vernehmungsrichters
Kleriker oder Laien ermächtigen, die sich durch gute Lebensführung, Klugheit und
Fachkenntnisse auszeichnen (vgl. can. 1428, § 2).
§ 3. Aufgabe des Vernehmungsrichters ist es lediglich, entsprechend dem
richterlichen Auftrag Beweise zu erheben und diese dem Richter zuzuleiten; steht
der Auftrag des Richters nicht entgegen, kann er vorläufig entscheiden, welche
Beweise und wie diese zu erheben sind, wenn darüber etwa bei der Wahrnehmung
seiner Aufgabe eine Frage auftauchen sollte (can. 1428, § 3).
§ 4. Der Vernehmungsrichter kann in jedem Augenblick des Verfahrens aus
gerechtem Grund von jenem abberufen werden, der ihn bestellte (vgl. can. 193, §
3).
Art. 51 – Der Vorsitzende, der Berichterstatter und, unbeschadet Art. 50, § 3, der
Vernehmungsrichter können aus gerechtem Grund eine geeignete Person für den
Einzelfall delegieren, welche, vor allem wenn die Partei oder der Zeuge den Sitz
des Gerichts nicht ohne große Beschwernis erreichen kann, diese gemäß dem
erhaltenen Auftrag befragen muss (vgl. cann. 1558, § 3; 1561).
Art. 52 – Der Beisitzer, der vom Einzelrichter gemäß Art. 30, § 3 als Berater
hinzugezogen wird, soll aus den vom Gerichtsherrn zu diesem Dienst approbierten
Klerikern oder Laien ausgewählt werden (vgl. can. 1424).
c) Bandverteidiger und Kirchenanwalt
Art. 53 – § 1. Für alle Ehenichtigkeitssachen müssen in den Diözesan- oder
Interdiözesangerichten auf Dauer wenigstens ein Bandverteidiger und ein
Kirchenanwalt, unter Wahrung des Art. 34 bezüglich ihrer Ernennung, bestellt
werden (vgl. cann. 1430; 1432).
§ 2. Für einzelne Fälle kann jedoch, unbeschadet desselben Art. 34, ein anderer
ernannt werden, der das Amt des Bandverteidigers und des Kirchenanwalts ausübt
(vgl. can. 1436, § 2).
§ 3. Dieselbe Person kann das Amt des Bandverteidigers und des Kirchenanwalts
ausüben, nicht aber in derselben Sache (vgl. can. 1436, § 1).
§ 4. Bandverteidiger und Kirchenanwalt können von denselben, welche sie
ernannten, aus gerechtem Grund ihres Amtes enthoben werden (vgl. can. 1436, §
2).
Art. 54 – Bandverteidiger und Kirchenanwalt können Kleriker oder Laien sein, sollen
einen guten Leumund sowie das Doktorat oder Lizentiat des kanonischen Rechtes
haben und durch Klugheit und Eifer für die Gerechtigkeit bewährt sein (vgl. can.
1435).
Art. 55 – Bandverteidiger und Kirchenanwalt können durch Dekret durch jene, die gemäß
Art. 53, §§ 1-2 ernannt wurden, vom Vizeoffizial zu Beginn oder während des
Verfahrens ersetzt werden, damit sie an ihre Stelle treten, sofern jene, die
zuerst ernannt wurden, verhindert sind; dies ist aktenkundig zu machen.
Art. 56 – § 1. In Ehenichtigkeitsverfahren ist die Anwesenheit des Bandverteidigers
stets erforderlich.
§ 2. Er selbst muss sich von Anfang an und während des ganzen Verfahrens
rechtmäßig beteiligen.
§ 3. In jeder Instanz ist er verpflichtet, Beweise jeglicher Art, Einsprüche und
Einreden vorzubringen, welche, unbeschadet der Wahrheit der Sache, zum Schutz
des Ehebandes beitragen (vgl. can. 1432).
§ 4. In Verfahren wegen Unfähigkeit, von denen can. 1095 handelt, steht es ihm
zu, zu befinden, ob die Fragen deutlich dem Sachverständigen vorgelegt wurden,
ob sie die Sache betreffen oder dessen Kompetenz übersteigen; er hat zu prüfen,
ob sich die Gutachten auf die Prinzipien der christlichen Anthropologie stützen
und mit wissenschaftlicher Methode erarbeitet wurden und dem Richter das
angeben, was er ihnen zugunsten des Ehebandes entnehmen konnte; im Falle eines
affirmativen Urteils soll er dem Berufungsgericht klar anzeigen, ob etwas, was
sich in den Gutachten gegen das Eheband fand, von den Richtern nicht richtig
bewertet wurde.
§ 5. Niemals kann er zugunsten der Ehenichtigkeit handeln; hat er in einem
besonderen Fall nichts Vernünftiges vorzubringen oder darzulegen, kann er sich
der Gerechtigkeit des Gerichts anvertrauen.
§ 6. In der Berufungsinstanz kann er nach sorgfältiger Bewertung aller Akten
auch auf die Bemerkungen zugunsten des Ehebandes Bezug nehmen, die in der
vorausgehenden Instanz vorgelegt wurden; immer jedoch muss er ein eigenes
Gutachten vor allem in Bezug auf die ergänzende Beweiserhebung vorbringen,
sofern eine solche durchgeführt wurde.
Art. 57 – § 1. Der Kirchenanwalt muss stets beteiligt sein, sofern er selbst die Ehe
gemäß Art. 92, n. 2 anficht.
§ 2. Der Kirchenanwalt muss nach Erlass des richterlichen Dekretes von Amts
wegen oder auf Antrag des Bandverteidigers oder der Partei am Verfahren
teilnehmen, wenn es um die Wahrung einer Prozessvorschrift und vor allem die
Nichtigkeit der Handlungen oder der Einreden geht.
§ 3. War in der Vorinstanz der Hauptsache oder der Zwischensache der
Kirchenanwalt am Verfahren beteiligt, so besteht die Vermutung, dass seine
Mitwirkung auch in der höheren Instanz notwendig ist (vgl. can. 1431, § 2).
Art. 58 – In den Fällen, in denen gemäß Art. 57, § 1 der Kirchenanwalt die Ehe anfocht,
erfreut er sich derselben Rechte wie die klagende Partei, sofern es nicht von
der Sache her oder durch eine Rechtsnorm anders vorgesehen ist.
Art. 59 – Sofern anderes nicht ausdrücklich vorgesehen ist:
1. sind auch Bandverteidiger und Kirchenanwalt, falls sie am Verfahren beteiligt
sind, zu hören, wenn das Gesetz vorschreibt, der Richter müsse die Parteien oder
eine Partei hören;
2. Der Antrag des Bandverteidigers oder des Kirchenanwalts hat, wenn der Antrag
einer Partei für eine richterliche Entscheidung erforderlich ist, dieselbe
Wirkung, sofern er am Verfahren beteiligt ist (vgl. can. 1434).
Art. 60 – Verfahrensakte sind nichtig, sofern Bandverteidiger und Kirchenanwalt im Falle
vorgeschriebener Anwesenheit nicht geladen wurden, es sei denn, dieselben nahmen
auch ohne Ladung dennoch teil oder walteten wenigstens vor dem Urteil, nach
Akteneinsicht, ihres Amtes (vgl. can. 1433).
d) Moderator der Gerichtskanzlei und übrige Notare
Art. 61 – § 1. Es ist Aufgabe des Moderators der Gerichtskanzlei, der eo ipso
Notar der Gerichtsakten ist, dafür zu sorgen, dass die Akten des Gerichts dem
Auftrag des Richters entsprechend richtig redigiert, versandt und im Archiv
aufbewahrt werden (vgl. can. 482).
§ 2. Daher ist es, wenn nicht anders vorgesehen, seine Aufgabe: im Protokoll
alle Akten anzuführen, welche zum Gericht gelangt sind; den Beginn, Fortschritt
und Abschluss der Fälle im Protokoll anzuführen; von den Parteien vorgelegte
Urkunden entgegenzunehmen; Ladungen und Briefe herauszugeben; die Summarien des
Prozesses zusammenzustellen und ihre Austeilung an die Richter zu besorgen; die
Akten und Urkunden eines jeden Falles aufzubewahren; ihr Exemplar mit einem
Zeichen der Echtheit zu versehen und diese, wenn Berufung eingelegt wird oder
von Amts wegen, an das Berufungsgericht zu senden; ein Exemplar der Akten und
Originaldokumente im Archiv des Gerichts aufzubewahren, ein Exemplar eines
jedweden Aktes oder Urkunde auf rechtmäßiges Ansuchen eines jeden Teilnehmers am
Verfahren zu beglaubigen; schließlich die Dokumente gemäß Art. 91, §§ 1-2
zurückzuerstatten.
§ 3. Der Leiter der Kanzlei soll sich bei Wahrung seiner Amtspflichten jeglichen
Eingriffs in das Verfahren enthalten.
§ 4. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Moderators der Kanzlei soll ein
anderer Notar bezüglich der Gerichtsakten für all das sorgen.
Art. 62 – § 1. An jedem Prozess soll ein Notar oder Aktuar teilnehmen, so dass die Akten
für nichtig zu erachten sind, sofern sie nicht von ihm unterschrieben wurden
(vgl. can. 1437, § 1).
§ 2. Die Akten, welche die Notare in der Ausübung ihres Amtes und unter
Beachtung der vom Gesetz vorgeschriebenen Formalitäten erstellten, genießen
formelle Beweiskraft (vgl. cann. 1437, § 2; 1540, § 1).
§ 3. Dem Notar kann durch ein in den Akten erwähntes Dekret ein Stellvertreter
beigegeben werden. Dieser soll ihn vertreten, wenn jener verhindert ist.
§ 4. Der Stellvertreter kann aus gerechtem Grund vom Richter oder dessen
Delegiertem oder Vernehmungsrichter für den Einzelfall ernannt werden, besonders
wenn die Partei oder der Zeuge außerhalb des Sitzes des Gerichts vernommen
werden.
Art. 63 – Der Moderator der Kanzlei und die Notare müssen integren Rufes und über jeden
Verdacht erhaben sein (vgl. can. 483, § 2).
Art. 64 – Sie können von ihrem Amt am Diözesangericht gemäß can. 485; am
Interdiözesangericht aber vom moderierenden Bischof entfernt werden.
Titel III.
GERICHTSORDNUNG
Kapitel I.
Aufgaben der Richter
und des Gerichtspersonals
Art. 65 – § l. Der Richter soll bevor er einen Fall annimmt und wenn
immer er die Hoffnung für einen guten Ausgang wahrnimmt, die pastoralen Mittel
anwenden, damit die Ehepartner gegebenenfalls zur vielleicht möglichen
Konvalidation der Ehe oder zur Wiederherstellung der ehelichen
Lebensgemeinschaft geführt werden (can. 1676).
§ 2. Ist dies nicht möglich, dann soll der Richter die Eheleute ermahnen,
dass sie unter Hintanstellung jeglicher persönlichen Meinung die Wahrheit in der
Nächstenliebe tun und ernsthaft versuchen, die objektive Wahrheit aufzuspüren,
wie es die Natur der Sache selbst erfordert.
§ 3. Bemerkt jedoch der Richter, dass die Partner einander ablehnend
gegenüberstehen, dann soll er sie ernsthaft ermahnen, dass sie innerhalb des
Prozesses sich jeder Art der Feindseligkeit enthalten und Freundschaftlichkeit,
Menschlichkeit und Nächstenliebe einander gegenüber anwenden.
Art. 66 – § l. Wer am Verfahren als Richter teilnahm, kann nicht
nachher gültig dieselbe Sache in einer anderen Instanz als Richter entscheiden
oder das Amt eines Beisitzers wahrnehmen (vgl. can. 1447).
§ 2. Wer an einem Verfahren als Bandverteidiger, Kirchenanwalt,
Prozessbevollmächtigter, Anwalt, Zeuge oder Sachverständiger beteiligt war, kann
nicht später gültig dieselbe Sache in einer anderen Instanz als Richter
entscheiden oder das Amt eines Beisitzers ausüben (vgl. can. 1447).
Art. 67 – § 1. Der Richter darf in keinem Rechtsstreit tätig werden,
an dem er aufgrund von Blutsverwandtschaft oder Schwägerschaft in der geraden
und bis zum vierten Grad der Seitenlinie, ferner aufgrund von Vormundschaft,
Pflegschaft, enger Lebensgemeinschaft, feindlicher Einstellung, Erwartung eines
Gewinnes oder Vermeidung eines Schadens irgendwie persönlich interessiert ist
oder in welchem ihn irgendein anderer begründeter Verdacht der Bevorzugung von
Personen treffen könnte (vgl. can. 1448, § 1).
§ 2. Unter den gleichen Umständen müssen sich der Bandverteidiger, der
Kirchenanwalt, der Beisitzer, der Vernehmungsrichter und andere Gerichtspersonen
ihres Amtes enthalten (vgl. can. 1448, § 2).
Art. 68 – § 1. In den in Art. 67 behandelten Fällen kann die Partei
den Bandverteidiger, den Kirchenanwalt oder eine andere Gerichtsperson ablehnen,
sofern diese nicht von selbst auf ihr Amt verzichteten (vgl. can. 1449, § 1).
§ 2. Über die Ablehnung der Richter entscheidet der Gerichtsvikar; wird er
selbst abgelehnt, so entscheidet darüber der Bischof, der Gerichtsherr ist (vgl.
can. 1449, § 2).
§ 3. Ist der Bischof Richter und richtet sich die Ablehnung gegen ihn, so hat er
sich der richterlichen Tätigkeit zu enthalten (can. 1449, § 3).
§ 4. Richtet sich die Ablehnung gegen den Bandverteidiger, den Kirchenanwalt
oder sonstige Gerichtspersonen, so entscheidet über diese Einrede der
Vorsitzende des Kollegialgerichts oder der Richter selbst, sollte er als
Einzelrichter tätig sein (vgl. can. 1449, § 4).
§ 5. Unter Beachtung von Art. 67, § 1 kann die aufgrund der vom Richter oder
sonstigen Gerichtspersonen legitim gesetzten Akte vorgebrachte Ablehnung nicht
als begründet betrachtet werden.
Art. 69 – § 1. Wird der Ablehnung stattgegeben, so müssen die Personen ausgewechselt
werden; eine Änderung im Rechtszug tritt jedoch nicht ein (can. 1450).
§ 2. Wenn das Gericht wegen des Fehlens anderer Mitarbeiter einen Fall nicht
annehmen kann und kein anderes kompetentes Gericht vorhanden ist, soll der Fall
der Apostolischen Signatur zugeführt werden, damit sie ein Gericht zur
Behandlung der Sache bestimme.
Art. 70 – § l. Die Frage der Ablehnung ist auf schnellstem Weg zu entscheiden, nachdem
die Parteien, der Bandverteidiger oder der Kirchenanwalt, wenn er am Verfahren
beteiligt ist, dazu angehört worden sind, sofern die Ablehnung nicht gegen sie
gerichtet ist (vgl. can. 1451, § 1).
§ 2. Prozesshandlungen, die der Richter vor der Ablehnung vorgenommen hat, sind
gültig; Prozesshandlungen jedoch, die nach Erhebung der Ablehnung von ihm
vorgenommen worden sind, müssen aufgehoben werden, wenn eine Partei dies
innerhalb von zehn Tagen nach Stattgabe der Ablehnung verlangt (can. 1451, § 2).
Art. 71– § 1. Wenn das Ehenichtigkeitsverfahren legitim eingeleitet wurde, kann der
Richter es durchführen, und muss dies nicht nur auf Antrag der Parteien, sondern
auch von Amts wegen tun (vgl. can. 1452, § 1).
§ 2. Daher kann der Richter, unbeschadet der Bestimmungen von Art. 239, bei
Nachlässigkeit der Parteien beim Beschaffen von Beweisen oder beim Vorbringen
von Einreden ergänzend tätig werden, wann immer er dies zur Vermeidung eines
ungerechten Urteils für notwendig erachtet (vgl. can. 1452, § 2).
Art. 72 – Richter und Gerichte haben dafür Sorge zu tragen, dass ohne Beeinträchtigung
der Gerechtigkeit alle Verfahren möglichst bald zu Ende geführt werden, so dass
sie bei einem Gericht der ersten Instanz nicht über ein Jahr, bei einem Gericht
der zweiten Instanz aber nicht über sechs Monate dauern (can. 1453).
Art. 73 – § 1. Richter, Gerichtspersonen und Hilfskräfte sind zur Wahrung des
Amtsgeheimnisses verpflichtet (vgl. can. 1455, § 1).
§ 2. Auf besondere Weise sind die Richter zur Geheimhaltung verpflichtet
bezüglich der Erörterung, die zwischen den Richtern eines Kollegialgerichtes vor
der Urteilsfällung stattfindet, und auch bezüglich der verschiedenen
Stimmabgaben und der dabei vertretenen Auffassungen unter Wahrung der Vorschrift
von Art. 248, § 4 (vgl. can. 1455, § 2).
§ 3. Sooft die Natur einer Sache oder der Beweise so beschaffen ist, dass aus
der Bekanntgabe der Prozessakten oder Beweise der Ruf anderer gefährdet wird
oder dass Anlass zu Streit oder Ärgernis oder ein sonstiger Nachteil dieser Art
entstehen würde, kann der Richter Zeugen, Sachverständige, Parteien und deren
Anwälte oder Prozessbevollmächtigte eidlich oder, gegebenenfalls, wenigstens
durch Versprechen zur Geheimhaltung verpflichten, unter Wahrung der Artt. 159,
229-230 (vgl. can. 1455, § 3).
Art. 74 – Dem Richter und allen Gerichtspersonen ist es untersagt, gelegentlich ihrer
gerichtlichen Tätigkeit irgendwelche Geschenke anzunehmen (can. 1456).
Art. 75 – § 1. Richter, andere Gerichtspersonen und deren Helfer, die sich an dem ihnen
übertragenen Amt vergingen, sollen rechtmäßig bestraft werden (vgl. cann. 1386;
1389; 1391; 1457; 1470, § 2).
§ 2. Wo die rechte Gerichtsverwaltung aus Nachlässigkeit, Unwissenheit oder
Missbrauch behindert wird, muß der Bischof als Gerichtsherr oder die beteiligten
Bischöfe unter Anwendung geeigneter Mittel Vorsorge treffen, wobei die
Amtsenthebung erforderlichenfalls nicht ausgeschlossen ist.
§ 3. Jeder, der widerrechtlich durch eine Rechtshandlung oder auch durch eine
andere mit Vorsatz oder aus Fahrlässigkeit vorgenommene Handlung einem anderen
Schaden zufügt, ist verpflichtet, den Schaden wieder gutzumachen (can. 128).
Kapitel II.
Reihenfolge der Untersuchungen
Art. 76 – § 1. Prozesssachen sind in der Reihenfolge zu behandeln, in der sie
eingebracht und in das Prozessbuch eingetragen worden sind (vgl. can. 1458).
§ 2. Wenn jedoch eine Sache eine beschleunigte Erledigung vor anderen erfordert,
ist dies in einem besonderen Dekret mit Angabe der Gründe festzustellen (vgl.
can. 1458).
Art. 77 – § 1. Prozessfehler, die die Nichtigkeit eines Urteils zur Folge haben können,
können in jedem Stand des Verfahrens oder in jeder Instanz durch Einrede geltend
gemacht und ebenso durch den Richter von Amts wegen festgestellt werden (can.
1459, § 1).
§ 2. Außer in den in § 1 genannten Fällen sind aufschiebende Einreden, besonders
jene, die die Gerichtspersonen und die Verfahrensweise betreffen, vor der
Festlegung der Formel der Prozessfrage vorzubringen, sofern sie sich nicht erst
nach der Festlegung der Formel der Prozessfrage ergeben haben; sie sind
baldmöglichst zu entscheiden (vgl. can. 1459, § 2).
Art. 78 – § l. Wird eine Einrede gegen die Zuständigkeit des Gerichts eingebracht, so
muss das Kollegialgericht darüber entscheiden, unbeschadet Art. 30, § 3 (vgl.
can. 1460, § 1).
§ 2. Erklärt sich der Richter im Fall der Einrede der relativen Unzuständigkeit
für zuständig, so ist gegen seine Entscheidung keine Berufung zulässig; hingegen
sind das Einbringen der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß den Artt. 269-278 oder der
Antrag auf Einsetzung in den vorigen Stand gemäß den cann. 1645-1648 nicht
verwehrt (vgl. can. 1460, § 2).
§ 3. Erklärt sich das Kollegialgericht für unzuständig, so kann sich die Partei,
die sich beschwert fühlt, innerhalb einer Nutzfrist von fünfzehn Tagen an das
Berufungsgericht wenden (vgl. can. 1460, § 3).
Art. 79 – Ein Gericht muss in jedem Stand des Verfahrens seine Unzuständigkeit erklären,
wenn es zu der Erkenntnis gelangt, absolut unzuständig zu sein (vgl. can. 1461).
Art. 80 – Fragen der Sicherheitsleistung für die Gerichtskosten oder der Gewährung des
unentgeltlichen Rechtsschutzes, der von vornherein bei Beginn des Verfahrens
beansprucht worden ist, und andere derartige Fragen sind regelmäßig vor der
Festlegung der Formel der Prozessfrage zu entscheiden (vgl. can. 1464).
Kapitel III.
Termine und Fristen
Art. 81 – § 1. Sogenannte gesetzliche Fristen, d. h. vom Gesetz festgelegte Zeiträume,
nach deren Ablauf Rechte erloschen sind, können nicht verlängert und ohne Antrag
der Parteien auch nicht gültig verkürzt werden (can. 1465, § 1).
§ 2. Richterliche und vereinbarte, d. h. vom Richter kraft eigenen Ermessens
oder mit Zustimmung der Parteien festgelegte Fristen können vor ihrem Ablauf aus
gerechtem Grund vom Richter nach Anhören oder auf Antrag der Parteien
verlängert, niemals aber ohne deren Zustimmung gültig verkürzt werden (vgl. can.
1465, § 2).
§ 3. Der Richter soll jedoch darauf achten, dass die Prozessführung nicht wegen
Fristverlängerung allzu lange dauert (vgl. can. 1465, § 3).
Art. 82 – Soweit das Gesetz keine Fristen festlegt, muss der Richter sie für die
Durchführung von Prozesshandlungen bestimmen, wobei der Eigenart jeder einzelnen
Prozesshandlung Rechnung zu tragen ist (can. 1466).
Art. 83 – Fällt der für eine Prozesshandlung bestimmte Tag auf einen gerichtlichen
Feiertag, so gilt die Frist als auf den nächsten Werktag verlängert (can. 1467).
Kapitel IV.
Gerichtsort
Art. 84 – Der Sitz eines jeden Gerichtes soll nach Möglichkeit ständig derselbe und zu
festgelegten Stunden geöffnet sein (can. 1468).
Art. 85 – § 1. Ein Richter, der gewaltsam aus seinem Gebiet vertrieben wurde oder dort
an der Ausübung seiner Gewalt gehindert ist, kann, jedoch nach vorheriger
Benachrichtigung des Diözesanbischofs, außerhalb seines Gebietes seine
Jurisdiktion ausüben und Urteile fällen (can. 1469, § 1).
§ 2. Abgesehen von dem in § 1 erwähnten Fall kann sich der Richter aus gerechtem
Grund und nach Anhören der Parteien zur Beweisbeschaffung auch außerhalb seines
eigenen Gebietes begeben, allerdings nur mit Erlaubnis des örtlichen
Diözesanbischofs und an den von diesem bezeichneten Ort (can. 1469, § 2).
Kapitel V.
Berechtigung zur Teilnahme am Prozess,
Anfertigung
und Aufbewahrung von Akten
Art. 86 – Bei den Verhandlungen eines Gerichtes dürfen nur jene Personen im Gerichtssaal
zugegen sein, die das Gesetz oder der Richter zur Abwicklung des Verfahrens für
erforderlich hält (vgl. can. 1470, § 1).
Art. 87 – Alle beim Prozess Anwesenden, die sich gegen die Ehrerbietung und den
Gehorsam, wie sie dem Gericht geschuldet werden, in schwerer Weise verfehlen,
kann der Richter zu einem gebührenden Benehmen anhalten; Anwälten und
Prozessbevollmächtigten kann er außerdem auch das Recht entziehen, bei
kirchlichen Gerichten tätig zu werden (vgl. can. 1470, § 2).
Art. 88 – § l. Die Gerichtsakten, sowohl die zum Streitinhalt, d. h. die Sachakten, als
auch die zum Verfahrensablauf, d. h. die Verfahrensakten, müssen schriftlich
abgefasst sein (can. 1472, § 1).
§ 2. Die einzelnen Blätter der Gerichtsakten sind zu nummerieren und mit einem
Echtheitszeichen zu versehen (can. 1472, § 2).
Art. 89 – Sooft in den Gerichtsakten die Unterschrift von Parteien oder Zeugen
erforderlich ist, eine Partei oder ein Zeuge aber nicht unterzeichnen kann oder
will, ist dies in den Akten zu vermerken, zugleich mit der Bestätigung des
Richters und des Notars, dass das Schriftstück der Partei oder dem Zeugen Wort
für Wort vorgelesen worden ist und dass diese nicht unterschreiben konnten oder
wollten (can. 1473).
Art. 90 – § 1. Wenn die Sache vom Berufungsgericht zu erkennen ist, ist eine Abschrift
der Gerichtsakten, deren Echtheit und Vollständigkeit vom Notar beglaubigt ist,
dem Obergericht zu übersenden (vgl. can. 1474, § 1).
§ 2. Sind die Akten in einer dem Obergericht unbekannten Sprache abgefasst, so
sind sie in eine andere diesem Gericht geläufige Sprache zu übersetzen, wobei
Vorkehrungen zu treffen sind, dass eine verlässliche Übersetzung gewährleistet
wird (can. 1474, § 2).
Art. 91– § 1. Nach Abschluss des Verfahrens müssen Urkunden, die Eigentum von
Privatpersonen sind, diesen wieder zurückgegeben werden; jedoch soll eine mit
einem vom Notar mit dem Zeichen der Echtheit versehene Abschrift zurückbehalten
werden (vgl. can. 1475, § 1).
§ 2. Dem Leiter der Kanzlei und den Notaren ist es untersagt, ohne Auftrag des
Richters eine Abschrift von Gerichtsakten und Urkunden, die für den Prozess
beschafft worden sind, auszuhändigen (vgl. can. 1475, § 2).
Titel IV.
PROZESSPARTEIEN
Kapitel I.
Klagerecht
Art. 92 – Die Befugnis zur Klage gegen die Gültigkeit der Ehe haben:
1. die Ehegatten, gleich ob sie katholisch oder nicht katholisch sind (vgl.
cann. 1674, n. 1; 1476; Art. 3, § 2);
2. der Kirchenanwalt, wenn die Nichtigkeit einer Ehe bereits bekannt ist, deren
Gültigmachung aber nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist (vgl. can. 1674, n.
2).
Art. 93 – Wenn die Gültigkeit der Ehe zu Lebzeiten beider Gatten nicht angefochten
worden ist, kann sie nach dem Tod eines oder beider Gatten nur mehr von dem
angefochten werden, für den das Nichtigkeitsverfahren zuvor zu entscheiden ist,
damit eine andere Streitfrage vor dem kirchlichen oder weltlichen Gericht gelöst
werden kann (vgl. can. 1675, § 1).
Art. 94 – Stirbt jedoch ein Gatte während des Verfahrens, so ist nach Art. 143 zu
verfahren (vgl. can. 1675, § 2).
Kapitel II.
Ehepartner als Prozessparteien
Art. 95 – § 1. Um die Wahrheit leichter aufzuspüren und das Verteidigungsrecht besser zu
schützen, empfiehlt es sich sehr, dass sich beide Ehepartner am
Nichtigkeitsprozess beteiligen.
§ 2. Daher muss sich ein rechtmäßig belangter Ehepartner verantworten (vgl. can.
1476).
Art. 96 – Selbst wenn der Ehepartner einen Prozessbevollmächtigten oder Anwalt bestellt
hat, ist er dennoch stets verpflichtet, persönlich nach Weisung des Rechts oder
des Richters vor Gericht zu erscheinen (vgl. can. 1477).
Art. 97 – § 1. Jene, die des Vernunftgebrauches entbehren, können vor Gericht nur durch
ihren Pfleger handeln (vgl. can. 1478, § 1).
§ 2. Jene, die zu Beginn des Prozesses geistesschwach sind oder während des
Prozesses geistesschwach werden, können selbstständig nur nach Weisung des
Richters vor Gericht auftreten; in allen übrigen Fällen müssen sie durch ihre
Pfleger klagen und sich verantworten (vgl. can. 1478, § 4).
§ 3. Minderjährige können selbstständig ohne Zustimmung der Eltern oder des
Vormunds klagen und sich verantworten, unbeschadet von §§ 1-2 (vgl. can. 1478, §
3).
Art. 98 – Ein von weltlicher Seite eingesetzter Pfleger kann vom kirchlichen Richter
zugelassen werden, nachdem der Diözesanbischof des Vertretenen, soweit dies
möglich ist, gehört worden ist; ist ein solcher Vertreter nicht bestellt oder
erscheint seine Zulassung untunlich, so wird der Richter selbst einen Pfleger
für das Verfahren bestimmen (vgl. can. 1479).
Art. 99 – § l. Es steht dem Vorsitzenden zu, durch sein begründetes und in den Akten
aufzubewahrendes Dekret einen Pfleger zuzulassen oder zu bestimmen.
§ 2. Dieses Dekret ist allen, die daran interessiert sind, zuzustellen, nicht
ausgenommen den Partner, für den ein Pfleger bestellt wurde, es sei denn, es
steht ein schwerwiegender Grund entgegen; dennoch muss das Verteidigungsrecht
unbeeinträchtigt bleiben.
Art. 100 – Ein Kurator hat die Pflicht, die Rechte der Partei, der er gegeben wurde, zu
schützen.
Kapitel III.
Prozessbevollmächtigte und Anwälte
Art. 101– § 1. Unter Wahrung des Rechts der Parteien, sich persönlich zu verteidigen,
ist es Aufgabe des Gerichts, dafür zu sorgen, dass jeder der Partner seine
Rechte mit Hilfe einer kompetenten Person schützen kann, vor allem, wenn es sich
um besonders schwierige Fälle handelt.
§ 2. Wenn der Dienst des Prokurators oder Anwalts nach dem Urteil des
Vorsitzenden notwendig werden sollte und die Partei nicht innerhalb der
vorgesehenen Zeit Vorsorge getroffen haben sollte, dann soll der Vorsitzende
diese, sofern der Fall es erfordert, ernennen; sie werden solange im Amt
bleiben, solange der Partner niemand anderen bestellt.
§ 3. Wenn ein unentgeltlicher Rechtsschutz gewährt wird, dann kommt die
Bestellung des Prokurators oder Anwalts dem Vorsitzenden des Gerichts zu.
§ 4. In jedem Fall muss die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten oder
Anwalts durch Dekret den Parteien und dem Bandverteidiger mitgeteilt werden.
Art. 102 – Wenn beide Partner die Erklärung der Nichtigkeit der Ehe erbitten sollten,
dann können sie sich einen gemeinsamen Prokurator oder Anwalt bestellen.
Art. 103 – § 1. Die Parteien können sich einen vom Anwalt unterschiedenen Prokurator
bestellen.
§ 2. Jeder darf für sich nur einen Prozessbevollmächtigten bestellen, der sich
nicht durch einen anderen vertreten lassen kann, außer es ist ihm eine
ausdrückliche Ermächtigung erteilt worden (can. 1482, § 1).
§ 3. Wenn dennoch von einer Partei aus besonderer Veranlassung mehrere
Prozessbevollmächtigte bestellt werden, sind sie so zu bestimmen, dass jener die
Vertretung übernimmt, der als erster handelt (can. 1482, § 2).
§ 4. Es können jedoch mehrere Anwälte zugleich bestellt werden (can. 1482, § 3).
Art. 104 – § 1. Der Anwalt und der Prokurator sind durch ihren Dienst gehalten, die
Rechte der Parteien zu schützen und das Amtsgeheimnis zu bewahren.
§ 2. Es ist Aufgabe des Prokurators, die Partei zu vertreten, Klageschriften
oder Rekurse dem Gericht vorzulegen, dessen Mitteilungen zu empfangen, und die
Partei über den Stand des Falles zu informieren; was aber die Verteidigung
betrifft, so bleibt sie stets dem Anwalt vorbehalten.
Art. 105 – § 1. Prozessbevollmächtigter und Anwalt müssen gut beleumundet sein; der
Anwalt muss außerdem katholisch sein, sofern der Bischof als Gerichtsherr davon
nicht eine Ausnahme macht, und Doktor im kanonischen Recht oder sonst wirklich
sachkundig sein, und er muss vom Bischof selbst zugelassen sein (vgl. can.
1483).
§ 2. Wer aber den Titel eines Anwalts der Römischen Rota führt, bedarf dieser
Zulassung nicht; der Bischof als Gerichtsherr kann ihm allerdings aus
schwerwiegendem Grund die Ausübung des Rechtsschutzes an seinem Gericht
verbieten; in diesem Fall wird die Möglichkeit eines Rekurses an die
Apostolische Signatur gewährt.
§ 3. Der Vorsitzende kann aus besonderen Gründen als Prozessbevollmächtigten für
einen konkreten Fall jemanden zulassen, der nicht im Gebiet des Gerichts wohnt.
Art. 106 – § 1. Prozessbevollmächtigter und Anwalt müssen vor Übernahme ihres Dienstes
eine authentische Vollmacht bei Gericht hinterlegen (can. 1484, § 1).
§ 2. Um aber zu verhindern, dass ein Rechtsanspruch erlischt, darf der
Vorsitzende einen Prozessbevollmächtigten auch ohne Vorlage einer Vollmacht
zulassen, gegebenenfalls nach Leistung einer geeigneten Sicherheit; der Akt
entbehrt jedoch jeder Wirksamkeit, wenn der Prozessbevollmächtigte nicht
innerhalb einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden Ausschlussfrist ordnungsgemäß
seine Vollmacht vorlegt (vgl. can. 1484, § 2).
Art. 107 – § 1. Ohne besonderen Auftrag kann ein Prozessbevollmächtigter nicht gültig auf
eine Klage, eine Instanz oder auf Prozesshandlungen verzichten; ebenso im
allgemeinen nichts tun, wozu ein Spezialmandat erforderlich ist (vgl. can.
1485).
§ 2. Der Prozessbevollmächtigte ist berechtigt und verpflichtet, gegen ein
Endurteil Berufung einzulegen, sofern sein Auftraggeber nicht widerspricht (can.
1486, § 2).
Art. 108 – Anwälte und Prozessbevollmächtigte können von dem, der sie bestellt hat, in
jedem Stand des Verfahrens ihres Dienstes enthoben werden, unter Wahrung der
Verpflichtung, das Honorar, das ihnen für die aufgewandte Mühe geschuldet wird,
zu bezahlen; damit aber der Widerruf der Vollmacht rechtswirksam ist, muss ihnen
das mitgeteilt werden, und es müssen, falls die Streitpunkte bereits festgelegt
worden sind, auch der Richter und die Gegenpartei vom Widerruf verständigt
werden (vgl. can. 1486, § 1).
Art. 109 – Sowohl der Prozessbevollmächtigte als auch der Anwalt können vom Vorsitzenden,
durch ein mit Gründen versehenes Dekret, von Amts wegen wie auch auf Antrag
einer Partei ihres Dienstes enthoben werden, jedoch nur aus schwerwiegendem
Grund (vgl. can. 1487).
Art. 110 – Anwälten und Prozessbevollmächtigten ist es untersagt:
1. während des Verfahrens ohne gerechten Grund auf die Vollmacht zu verzichten;
2. sich vertraglich eine übermäßige Gebühr sichern zu lassen; wenn sie das
taten, ist der Vertrag nichtig;
3. durch Annahme von Geschenken, Versprechungen oder auf irgendeine andere Weise
ihr Amt zu missbrauchen;
4. Verfahren den zuständigen Gerichten zu entziehen oder auf irgendeine Art und
Weise in betrügerischer Absicht zu handeln (vgl. cann. 1488-1489).
Art. 111 – § 1. Anwälte und Prozessbevollmächtigte, die sich gegen den ihnen übertragenen
Dienst vergingen, sollen rechtmäßig bestraft werden (vgl. cann. 1386; 1389;
1391, n. 2; 1470, § 2; 1488-1489).
§ 2. Wurden sie jedoch wegen Unwissenheit, wegen Verlust des guten Rufes, wegen
Nachlässigkeit oder Missbrauch als für das Amt ungeeignet befunden, so muss der
Bischof als Gerichtsherr oder die Bischofsversammlung, unter Anwendung
geeigneter Mittel, Vorsorge treffen, wobei gegebenenfalls das Verbot der
Ausübung des Beistandsauftrags an seinem Gericht nicht ausgeschlossen wird.
§ 3. Jeder, der dem anderen durch eine mit Vorsatz oder aus Fahrlässigkeit
widerrechtlich vorgenommene Handlung Schaden zufügte, ist verpflichtet, den
Schaden wieder gutzumachen (vgl. can. 128).
Art. 112 – § 1. Es ist Aufgabe des Bischofs als Gerichtsherr, eine Liste oder ein
Verzeichnis zu veröffentlichen, in der die bei seinem Gericht zugelassenen
Anwälte sowie die Prozessbevollmächtigten, die dort die Parteien zu vertreten
pflegen, eingetragen sind.
§ 2. Die in der Anwaltsliste eingetragenen Anwälte sind gehalten, im Auftrag des
Gerichtsvikars, jenen unentgeltlichen Rechtsschutz zu gewähren, denen das
Gericht diese Gunst gewährte (vgl. Art. 307).
Art. 113 – § 1. Bei einem jeden Gericht soll ein Amt oder eine Person eingerichtet sein,
bei der jedermann frei und rasch einen Rat bezüglich der Möglichkeit und der
Verfahrensweise zur eventuellen Einleitung des Nichtigkeitsverfahrens seiner Ehe
erhalten kann.
§ 2. Wird ein solches Amt gegebenenfalls von Gerichtspersonen ausgeübt, dann
können diese weder als Richter noch als Bandverteidiger am Verfahren teilnehmen.
§ 3. Bei jedem Gericht sollen nach Möglichkeit vom Gericht entlohnte
Parteibeistände fest bestellt werden, die gemäß § 1 den Dienst eines Anwaltes
oder Prozessbevollmächtigten für jene Parteien ausüben, die sich ihrer bedienen
wollen (vgl. can. 1490).
§ 4. Wenn das Amt, von dem § 1 handelt, einem fest bestellten Anwalt übertragen
sein sollte, dann kann dieser den Rechtsschutz in der Sache nur als fest
bestellter Anwalt gewähren.
Titel V.
EINLEITUNG DES VERFAHRENS
Kapitel I.
Einleitende Klageschrift
Art. 114 – Der Richter kann über keine Sache befinden, sofern nicht ein entsprechender
Klageantrag von jenem vorgebracht worden ist, der sich gemäß den Artt. 92-93 des
Rechts erfreut, die Ehe anzufechten (vgl. can. 1501).
Art. 115 – § 1. Wer die Ehe anfechten möchte, muss die Klageschrift vor dem zuständigen
Gericht einreichen (vgl. can. 1502).
§ 2. Ein mündlicher Klagevortrag kann zugelassen werden, wenn der Kläger
gehindert ist, eine Klageschrift einzureichen; in diesem Fall hat der
Gerichtsvikar den Notar anzuweisen, den Klagevortrag schriftlich aufzunehmen,
der dem Kläger vorzulesen und von diesem zu bestätigen ist; dieses Schriftstück
besitzt alle Rechtswirkungen einer vom Kläger schriftlich abgefassten
Klageschrift (vgl. can. 1503).
Art. 116 – § l. Die Klageschrift, mit der der Prozess eingeleitet wird, muss:
1. zum Ausdruck bringen, bei welchem Gericht die Klage erhoben wird;
2. den Streitgegenstand umschreiben, d. h. die Ehe, um welche es geht,
bestimmen, die Bitte um Ehenichtigkeitserklärung vorbringen, wenn auch nicht
notwendigerweise mit Fachausdrücken, sowie den Grund für den Antrag oder den
Nichtigkeitsgrund oder die Nichtigkeitsgründe nennen, aufgrund derer die Ehe
angefochten wird;
3. wenigstens allgemein angeben, auf welche Tatsachen und auf welche
Beweismittel sich der Kläger zum Nachweis seiner Klagebehauptung stützt;
4. vom Kläger oder von seinem Prozessbevollmächtigten unterschrieben werden mit
Angabe von Tag, Monat und Jahr sowie des Ortes, wo der Kläger oder sein
Prozessbevollmächtigter wohnt oder zur Entgegennahme gerichtlicher Zustellungen
erreichbar zu sein erklärt;
5. den Wohnsitz oder Nebenwohnsitz des anderen Ehepartners angeben (vgl. can.
1504).
§ 2. Der Klageschrift sind ein authentisches Exemplar der Eheschließungsurkunde
und, gegebenenfalls, eine Urkunde über den zivilen Stand der Parteien
beizufügen.
§ 3. Es ist nicht erlaubt, bereits zum Zeitpunkt der Vorlage der Klageschrift
Sachverständigengutachten zu verlangen.
Art. 117 – Wird ein Beweis durch Urkunden vorgelegt, so sollen diese möglichst zusammen
mit der Klageschrift vorgelegt werden; wenn er aber durch Zeugen erfolgt, so
sind deren Namen und Wohnsitz anzugeben. Wenn aber andere Beweise vorgelegt
werden, so sind wenigstens im allgemeinen Tatsachen oder Indizien zu nennen, aus
denen jene hervorgehen. Aber nichts verhindert, dass im Laufe des Verfahrens
weitere Beweise jedweder Art vorgelegt werden.
Art. 118 – § 1. Nach Vorlage der Klageschrift soll der Gerichtsvikar so schnell wie
möglich mit seinem Dekret nach Vorschrift der Artt. 48-49 das Gericht einsetzen.
§ 2. Die Namen der Richter und des Bandverteidigers sind dem Kläger sofort
mitzuteilen.
Art. 119 – § 1. Der Vorsitzende muss, nachdem er geprüft hat, dass die Streitsache in die
Zuständigkeit seines Gerichts fällt
und dass der Kläger prozessual rollenfähig ist, durch Dekret baldmöglichst die
Klageschrift annehmen oder ablehnen (vgl. can. 1505, § 1).
§ 2. Der Vorsitzende soll vorher in geeigneter Weise den Bandverteidiger hören.
Art. 120 – § l. Der Vorsitzende kann und muss, sofern der Fall es erfordert, eine
vorausgehende Untersuchung über die Zuständigkeit des Gerichts und die
prozessuale Rollenfähigkeit des Klägers einleiten.
§ 2. Was aber den Streitinhalt selbst betrifft, so kann er sie in Hinblick auf
die Zulassung oder Ablehnung der Klageschrift nur einleiten, wenn die
Klageschrift jeglicher Grundlage zu entbehren scheint, und dies auch nur um
festzustellen, ob die Möglichkeit besteht, dass im Lauf des Prozesses irgendeine
Grundlage auftaucht.
Art. 121 – § 1. Eine Klageschrift kann nur abgelehnt werden, wenn:
1. das Gericht nicht zuständig ist;
2. zweifelsfrei feststeht, dass die Bittschrift von jemandem eingereicht wurde,
der kein Recht hat, die Ehe anzufechten (vgl. Artt. 92-93; 97, §§ 1-2; 106, §
2);
3. die Vorschriften des Art. 116, § 1, nn. 1-4 nicht eingehalten worden sind;
4. aus der Klageschrift sicher hervorgeht, dass das Klagebegehren jeder
Grundlage entbehrt und keine Möglichkeit besteht, dass sich aus dem Verfahren
irgendeine Grundlage ergibt (vgl. can. 1505, § 2).
§ 2. Das Dekret muss wenigstens summarisch die Gründe für die Ablehnung
enthalten und unverzüglich der klagenden Partei und, gegebenenfalls, dem
Bandverteidiger mitgeteilt werden (vgl. can. 1617).
Art. 122 – Es liegt dann keine Grundlage für die Zulassung der Klageschrift vor, wenn die
Tatsache, auf welche sich die Klagebehauptung stützt, und sei sie auch in jeder
Hinsicht wahr, dennoch gänzlich ungeeignet ist, die Nichtigkeit der Ehe zu
verursachen, oder, obwohl die Tatsache als solche eine Eheschließung ungültig
machen würde, die Unrichtigkeit der Behauptung offensichtlich ist.
Art. 123 – Wird die Klageschrift aufgrund von Fehlern abgelehnt, die verbessert werden
können, so muss dies im Dekret der Ablehnung angegeben und der Kläger eingeladen
werden, eine korrekt zusammengestellte neue Klageschrift vorzulegen (vgl. can.
1505, § 3).
Art. 124 – § 1. Gegen die Abweisung der Klageschrift kann die Partei stets innerhalb der
Nutzfrist von zehn Tagen einen mit Begründung versehenen Rekurs an das
Kollegialgericht einlegen, sollte die Klageschrift vom Vorsitzenden abgewiesen
worden sein; anderenfalls erfolgt der Rekurs an das Berufungsgericht; in beiden
Fällen ist die Frage der Abweisung schnellstens zu entscheiden (vgl. can. 1505,
§ 4).
§ 2. Wenn das Berufungsgericht die Klageschrift zulässt, dann ist der Fall vom
Urteilsgericht zu entscheiden.
§ 3. Wurde der Rekurs an das Kollegialgericht eingelegt, dann kann er nicht noch
einmal beim Berufungsgericht vorgebracht werden.
Art. 125 – Entschied der Richter zur Klageschrift nicht innerhalb eines Monats seit ihrer
Einreichung durch Dekret über ihre Annahme oder Ablehnung gemäß can. 1505, so
kann die Partei darauf dringen, dass der Richter seinen Dienst leistet; bleibt
der Richter dessen ungeachtet untätig, so gilt nach erfolglosem Ablauf von zehn
Tagen seit der Anmahnung die Klageschrift als angenommen, sofern sie legitim
vorgelegt wurde (vgl. can. 1506).
Kapitel II.
Ladung und Ankündigung der Gerichtshandlungen
1. Erste Ladung und deren Bekanntgabe
Art. 126 – § 1. Im Dekret über die Annahme der Klageschrift muss der Vorsitzende die
belangte Partei vor Gericht laden; dabei bestimmt er, ob diese schriftlich
antworten oder, auf Antrag des Klägers, vor Gericht zur Festlegung der
Streitpunkte persönlich erscheinen muss. Sollte er es aufgrund der schriftlichen
Erwiderung für erforderlich halten, die Parteien und den Bandverteidiger
zusammen vorzuladen, so kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter dies in
einem neuen Dekret anordnen und für dessen Bekanntgabe sorgen (vgl. cann. 1507,
§ 1; 1677, § 2).
§ 2. Gilt die Klageschrift gemäß Art. 125 als angenommen, so muss das
Vorladungsdekret innerhalb von zwanzig Tagen seit der in jenem Artikel erwähnten
Anmahnung erlassen werden (vgl. can. 1507, § 2).
§ 3. Findet sich die belangte Partei tatsächlich vor dem Richter zur Behandlung
ihrer Streitsache ein, so bedarf es keiner Ladung, aber der Gerichtsschreiber
hat in den Akten zu vermerken, dass sich die Partei bei Gericht eingefunden hat
(vgl. can. 1507, § 3).
§ 4. Wird die Ehe vom Kirchenanwalt gemäß Art. 92, n. 2 angefochten, so sind
beide Ehepartner zu laden.
Art. 127 – § 1. Der Vorsitzende oder der Berichterstatter muss dafür Sorge tragen, dass
das Ladungsdekret unverzüglich der belangten Partei und zugleich der klagenden
Partei und dem Bandverteidiger bekannt gegeben wird (vgl. cann. 1508, § l; 1677,
§ 1).
§ 2. Der Vorsitzende oder der Berichterstatter soll zusammen mit diesen
Mitteilungen die Formel der Prozessfrage oder der Prozessfragen, welche aus der
Klageschrift hervorgehen, den Parteien in geeigneter Weise vorschlagen, damit
diese dazu Stellung beziehen.
§ 3. Der Ladung ist die Klageschrift beizufügen, außer der Vorsitzende oder der
Vernehmungsrichter entscheidet aus schwerwiegenden Gründen, durch ein mit
Begründung versehenes Dekret, dass die Klageschrift der Gegenpartei nicht vor
ihrer gerichtlichen Aussage bekannt zu geben ist. In diesem Fall ist es jedoch
erforderlich, dass der belangten Partei der Streitgegenstand und die vom Kläger
angeführte Begründung bekannt gegeben werden (vgl. can. 1508, § 2).
§ 4. Zusammen mit dem Ladungsdekret sind der belangten Partei die Namen der
Richter und des Bandverteidigers bekannt zu geben.
Art. 128 – Enthält die Ladung nicht, was gemäß Art. 127, § 3 erforderlich ist oder wurde
sie der belangten Partei nicht rechtmäßig bekannt gegeben, so sind die
Prozessakten nichtig, unbeschadet der Vorschriften von Artt. 60; 126, § 3; 131
und unbeschadet der Vorschriften von Art. 270, nn. 4, 7 (vgl. can. 1511).
Art. 129 – Wenn die Ladung rechtmäßig der belangten Partei bekannt gegeben worden ist
oder sie sich vor dem Richter zur Behandlung ihrer Streitsache eingefunden hat,
wird die Sache gerichtshängig und zur eigenen Sache des Gerichts, bei dem die
Klage erhoben ist, soweit dessen Zuständigkeit besteht (vgl. can. 1512, nn. 2-3,
5).
2. Was bei Ladungen und bei Bekanntgaben zu beachten ist
Art. 130 – § 1. Die Bekanntgabe von Ladungen, Dekreten, Urteilen und anderen
Gerichtsakten hat durch die Post oder auf eine andere äußerst sichere Weise
unter Beachtung der Bestimmungen des Partikularrechtes zu erfolgen (can. 1509, §
1).
§ 2. Die Tatsache und die Art der Bekanntgabe müssen in den Akten festgehalten
werden (can. 1509, § 2).
Art. 131 – § 1. Entbehrt eine Partei des Vernunftgebrauchs oder ist sie geistesschwach,
so haben die Ladungen und die Bekanntgaben an den Pfleger zu erfolgen (vgl. can.
1508, § 3).
§ 2. Die Partei, die einen Prozessbevollmächtigten hat, wird durch ihn über
Ladungen und Bekanntgaben informiert.
Art. 132 – § 1. Sollte auch nach Durchführung einer sorgfältigen Untersuchung immer noch
nicht bekannt sein, wo sich die zu ladende Partei oder die Partei, der etwas
bekannt zu geben ist, aufhält, kann der Richter das Verfahren fortsetzen; die
sorgfältig durchgeführte Nachforschung muss jedoch in den Akten vermerkt werden.
§ 2. Das Partikularrecht kann bestimmen, dass die Ladung oder die Bekanntgabe in
diesem Fall durch öffentliche Kundgabe durchgeführt wird (vgl. can. 1509, § 1).
Art. 133 – Wer die Annahme einer Ladung oder die Bekanntgabe irgendeines Gerichtsaktes
verweigert oder wer verhindert, dass diese zu ihm gelangen, gilt als rechtmäßig
geladen oder über die mitzuteilende Sache rechtmäßig verständigt (vgl. can.
1510).
Art. 134 – § 1. Den Parteien, welche am Verfahren persönlich oder durch
Prozessbevollmächtigten teilnehmen, werden alle Akten bekannt gegeben, die von
Rechts wegen bekannt zu geben sind.
§ 2. Den Parteien, die sich der Gerechtigkeit des Gerichts anvertrauen, müssen
das Dekret, mit welchem die Formel der Streitpunkte festgelegt wurde, ein
eventuell später hinzugekommener Antrag, das Dekret der Aktenveröffentlichung
und alle Entscheidungen des Kollegialgerichts bekannt gegeben werden.
§ 3. Der Partei, deren Abwesenheit vom Richter erklärt wurde, werden die Formel
des Streitpunkts und das Endurteil bekannt gegeben, unbeschadet von Art. 258, §
3.
§ 4. Der wegen unbekannten Aufenthaltsortes gemäß Art. 132 abwesenden Partei
werden keine Akten bekannt gegeben.
Kapitel III.
Streitformel
Art. 135 – § l. Wenn fünfzehn Tage nach der Bekanntgabe des Ladungsdekrets weder eine der
Parteien noch der Bandverteidiger eine Sitzung zur Festlegung der Streitpunkte
beantragt hat, hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter durch sein Dekret
innerhalb von zehn Tagen die Formel des Streitpunktes oder der Streitpunkte, die
sich aus den Anträgen und Erwiderungen der Parteien ergeben, von Amts wegen
festzusetzen (vgl. can. 1677, § 2).
§ 2. Die Anträge und Erwiderungen der Parteien können, außer in der
Klageschrift, entweder bei der Erwiderung auf die Ladung oder in mündlichen
Erklärungen vor dem Richter zum Ausdruck gebracht werden (vgl. can. 1513, §§
1-2).
§ 3. Die Streitpunktformel muss angeben, aus welchem Grund oder welchen Gründen
die Gültigkeit der Ehe angefochten wird (vgl. can. 1677, § 3).
§ 4. Das Dekret des Vorsitzenden oder des Berichterstatters ist den Parteien
bekannt zu geben; sofern sie ihm nicht bereits zugestimmt haben, können sie
innerhalb von zehn Tagen beim Kollegialgericht eine Abänderung beantragen; diese
Frage muss durch ein Dekret des Kollegialgerichtes selbst auf schnellstem Weg
entschieden werden (vgl. can. 1513, § 3).
Art. 136 – Gültig kann die einmal festgelegte Streitpunktformel nur aus schwerwiegendem
Grund durch ein neues Dekret auf Antrag einer Partei und nach Anhören der
anderen Partei und des Bandverteidigers und Abwägen ihrer Gründe geändert werden
(vgl. can. 1514).
Art. 137 – Wenn die Parteien nichts eingewendet haben, hat der Vorsitzende oder der
Berichterstatter zehn Tage nach Bekanntgabe des Dekretes durch ein neues Dekret
den Fortgang des Verfahrens anzuordnen (can. 1677, § 4).
Kapitel IV.
Nicht erscheinende Parteien
Art. 138 – § 1. Erschien die belangte Partei auf die Ladung hin nicht und brachte sie
keine hinlängliche Entschuldigung für ihre Abwesenheit vor oder antwortete sie
nicht gemäß Art. 126, § 1, so muss der Vorsitzende oder der Berichterstatter sie
für prozessabwesend erklären und entscheiden, dass das Verfahren unter
Einhaltung der sonstigen Vorschriften bis zum Endurteil und dessen Vollstreckung
fortgesetzt wird (vgl. can. 1592, § 1).
§ 2. Der Vorsitzende oder Berichterstatter muss sich jedoch darum bemühen, dass
die belangte Partei von ihre Abwesenheit behebt.
§ 3. Vor Erlass des Dekretes gemäß § 1 muss, erforderlichenfalls auch durch eine
neue Ladung, feststehen, dass die rechtmäßig erfolgte Ladung rechtzeitig die
belangte Partei erreicht hat (vgl. can. 1592, § 2).
Art. 139 – § 1. Hat sich die belangte Partei daraufhin vor der Urteilsfällung dem Gericht
gestellt oder Antwort gegeben, so kann sie unter Beachtung von Art. 239
Einlassungen und Beweismittel vorbringen; der Richter hat aber Vorsorge zu
treffen, dass der Prozess nicht absichtlich und unnötig in die Länge gezogen
wird (vgl. can. 1593, § 1).
§ 2. Selbst wenn die belangte Partei vor der Fällung des Urteils nicht
erschienen ist oder nicht geantwortet hat, kann sie von den Rechtsmitteln gegen
das Urteil Gebrauch machen; weist sie aber nach, dass sie aus einem rechtmäßigen
Grund, den sie ohne ihre Schuld nicht eher geltend machen konnte, verhindert
war, so steht ihr die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Art. 272, n. 6 offen (vgl.
can. 1593, § 2).
Art. 140 – Wenn der Kläger an dem zur Festlegung der Formel der Prozessfrage
festgesetzten Termin weder erschienen ist noch eine ausreichende Entschuldigung
vorgebracht hat:
1. hat ihn der Vorsitzende oder der Berichterstatter abermals vorzuladen;
2. wenn der Kläger auch einer neuen Ladung nicht Folge leistet, so ist der Fall
vom Vorsitzenden oder vom Berichterstatter als aufgegeben zu erklären, sofern
nicht die belangte Partei oder der Kirchenanwalt gemäß Art. 92, n. 2 auf der
Nichtigkeit der Ehe besteht;
3. ist die Vorschrift des Art. 139 zu beachten, wenn er sich später am Prozess
beteiligen will (vgl. can. 1594).
Art. 141 – Bezüglich des Partners, dessen Prozessabwesenheit erklärt wurde, ist Art. 134,
§ 3 zu beachten.
Art. 142 – Die Normen über die Erklärung der Prozessabwesenheit einer Partei sind selbst
dann entsprechend zu beachten, wenn die Partei während des Verfahrens für
abwesend erklärt werden muss.
Titel VI.
AUFHÖREN DES PROZESSLAUFS
Kapitel I.
Ruhe, Erlöschen und Verzicht
auf den Prozesslauf
Art. 143 – Stirbt ein Ehepartner während des Verfahrens:
1. so ruht der Prozesslauf, falls noch nicht Aktenschluss erfolgt ist, so lange,
bis der andere Ehepartner, dessen Interessen berührt werden, die Fortsetzung
beantragt; in diesem Fall ist das legitime Interesse nachzuweisen;
2. so muss, wenn der Aktenschluss nach Vorschrift von Art. 237 erfolgt ist, der
Richter das Verfahren fortsetzen, nachdem er den etwa beteiligten
Prozessbevollmächtigten, sonst den Erben des Verstorbenen bzw. den Nachfolger
geladen hat (vgl. cann. 1518; 1675, § 2).
Art. 144 – § 1. Sollte der Pfleger oder Prozessbevollmächtigte, dessen Mitwirkung am
Verfahren gemäß Art. 101, § 2 erforderlich ist, ausscheiden, so ruht inzwischen
der Prozesslauf (vgl. can. 1519, § 1).
§ 2. Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat jedoch baldmöglichst einen
anderen Pfleger zu bestellen; einen Prozessbevollmächtigten aber kann er erst
einsetzen, wenn die Partei dies innerhalb einer kurzen, vom selben Richter
festgesetzten Frist unterließ (vgl. can. 1519, § 2).
Art. 145 – § 1. Die Behandlung der Hauptsache ruht auch immer dann, wenn zuerst eine
Frage zu lösen ist, von der die Fortsetzung des Rechtszuges oder die
Entscheidung der Hauptsache selbst abhängt.
§ 2. Eine solche Ruhe des Prozesslaufs tritt während der Anhängigkeit der
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Endurteil oder in einer Sache wegen des
Hindernisses des Ehebandes ein, sofern die Existenz des vorausgehenden Ehebandes
gleichzeitig in Zweifel gezogen wird.
Art. 146 – Wird von den Parteien, ohne dass sie daran gehindert sind, sechs Monate lang
keine Prozesshandlung gesetzt, so erlischt der Prozesslauf; das Gericht darf es
jedoch nicht unterlassen, vorher die Partei auf die vorzunehmende Handlung
aufmerksam zu machen. Ein Partikulargesetz kann jedoch andere Erlöschensfristen
festlegen (vgl. can. 1520).
Art. 147 – Das Erlöschen des Prozesslaufs tritt von Rechts wegen ein und muss auch von
Amts wegen festgestellt werden (vgl. can. 1521).
Art. 148 – Das Erlöschen lässt die Verfahrensakten, nicht aber die Sachakten unwirksam
werden, die daher in einem neuen Prozesslauf erheblich sind, wenn es um die
Nichtigerklärung derselben Ehe geht (vgl. can. 1522).
Art. 149 – Jede Partei hat die von ihr gemachten Auslagen für den erloschenen Rechtszug
selbst zu tragen, außer der Richter bestimmt aus gerechtem Grunde etwas anderes
(vgl. can. 1523).
Art. 150 – § 1. In jedem Stadium des Verfahrens und in jeder Instanz kann der Kläger auf
den Rechtszug verzichten; ebenso können sowohl der Kläger als auch die belangte
Partei auf alle oder nur auf einzelne Prozesshandlungen, die von ihnen selbst
beantragt wurden, verzichten (vgl. can. 1524, § 1).
§ 2. Der Verzicht muss, um gültig zu sein, schriftlich erfolgen und von der
Partei oder ihrem dazu mit besonderem Auftrag ausgestatteten
Prozessbevollmächtigten unterzeichnet werden; er muss der Gegenpartei
mitgeteilt, von dieser angenommen oder wenigstens nicht angefochten und vom
Vorsitzenden oder vom Berichterstatter zugelassen werden (vgl. can. 1524, § 3).
§ 3. Der Bandverteidiger ist vom Verzicht unter Wahrung von Art. 197 zu
verständigen.
Art. 151 – Der vom Richter zugelassene Verzicht hat für die Prozesshandlungen, auf die
verzichtet worden ist, dieselben Rechtswirkungen wie das Erlöschen des
Rechtszuges und verpflichtet den Verzichtenden weiters zur Tragung der Kosten
für jene Prozesshandlungen, die eventuell bereits vorgenommen worden sind,
sofern der Richter es aus gerechtem Grund nicht anders bestimmt (vgl. can.
1525).
Art. 152 – Im Fall des Erlöschens oder des Verzichts kann das Verfahren gemäß Art. 19
wieder aufgenommen werden.
Kapitel II.
Ruhe des Prozesslaufs
bei zweifelhaftem Nichtvollzug
Art. 153 – § 1. Ist während des Verfahrens der wohlbegründete Zweifel aufgetaucht, ob die
Ehe vollzogen worden ist, so kann das Gericht mit Zustimmung der Parteien und
auf Antrag einer oder beider Ehepartner das Verfahren durch Dekret aussetzen und
das Verfahren bezüglich der geschlossenen und nichtvollzogenen Ehe beginnen
(vgl. can. 1681).
§ 2. In diesem Fall muss das Gericht die Beweiserhebung in Hinblick auf die
Dispens von der nichtvollzogenen Ehe ergänzen (vgl. cann. 1681; 1702-1704).20
§ 3. Nach Abschluss der Beweiserhebung muss es die Akten dem Apostolischen Stuhl
zusammen mit dem Bittgesuch und der Stellungnahme des Bandverteidigers sowie dem
Gutachten des Gerichts und des Bischofs zuleiten (vgl. can. 1681).
§ 4. Verweigert eine der Parteien die in § 1 verlangte Zustimmung, soll sie auf
die rechtlichen Konsequenzen ihrer Ablehnung aufmerksam gemacht werden.
Art. 154 – § l. Wurde die Beweiserhebung in einem interdiözesanen Gericht durchgeführt,
so soll das Gutachten, von dem in Art. 153 gehandelt wird, von dem zum
Gerichtsherrn bestellten Bischof verfasst werden, der sich mit dem Bischof der
bittstellenden Partei wenigstens über die Angemessenheit der Gewährung der
erbetenen Dispens abspricht.21
§ 2. Bei der Erstellung des Gutachtens muss das Gericht die Tatsache des
Nichtvollzugs und den gerechten Grund für die Dispens darlegen.
§ 3. Was das Gutachten des Bischofs betrifft, so besteht kein Hindernis, dass
jener sich das Gutachten des Gerichts zu eigen macht, indem er es unterschreibt,
sofern die Existenz eines gerechten und entsprechenden Grundes für die Gnade der
Dispens und das Fehlen eines Ärgernisses von Seiten der Gläubigen sichergestellt
ist.22
Titel VII.
BEWEISE
Art. 155 – § 1. Bei der Beweisaufnahme sind die folgenden Normen zu beachten.
§ 2. Als Richter werden unter diesem Titel, sofern es nicht anders offenkundig
oder von der Natur der Sache gefordert wird, der Vorsitzende oder der
Berichterstatter, der Richter des Gerichts, welches Kraft Art. 29 um Hilfe
angerufen wird, deren Delegierte und der Vernehmungsrichter, unbeschadet von
Art. 158, § 2, bezeichnet.
Art. 156 – § 1. Die Beweislast obliegt dem, der eine Behauptung aufstellt (can. 1526, §
1).
§ 2. Keines Beweises bedürfen vom Gesetz selbst vermutete Tatsachen (vgl. can.
1526, § 2, n. 1).
Art. 157 – § 1. Es können Beweise jeglicher Art erbracht werden, die zur Beurteilung
einer Sache förderlich erscheinen und zulässig sind. Als solche oder in Bezug
auf ihre Aufnahme unerlaubte Beweise dürfen weder vorgebracht noch zugelassen
werden (vgl. can. 1527, § 1).
§ 2. Beweise, die niemandem bekannt gegeben werden sollen, werden nur aus
schwerwiegendem Grund zugelassen und nur unter Sicherstellung ihrer Mitteilung
an die Parteienanwälte und unbeschadet der Artt. 230, 234 (vgl. can. 1598, § 1).
§ 3. Der Richter hat die Aufgabe, eine zu große Zahl von Zeugen oder sonstiger
Beweismittel einzuschränken; ebenso darf er Beweismittel, die nur vorgebracht
werden, um das Verfahren zu verschleppen, nicht zulassen (vgl. can. 1553).
Art. 158 – § 1. Beharrt eine Partei darauf, dass ein vom Richter abgelehnter Beweis
zugelassen wird, so hat das Kollegialgericht darüber auf schnellstem Weg zu
entscheiden (vgl. can. 1527, § 2).
§ 2. Der Vernehmungsrichter darf gemäß Art. 50, § 3 nur vorläufig entscheiden,
ob eventuell eine Streitfrage über die Zulassung eines Beweises entsteht.
Art. 159 – § 1. Es ist Recht des Bandverteidigers und der Parteienanwälte:
1. bei der Vernehmung der Parteien, der Zeugen und der Sachverständigen anwesend
zu sein, es sei denn, der Richter hält es in Bezug auf die Anwälte für
notwendig, wegen der sachlichen oder persönlichen Umstände unter Geheimhaltung
zu verfahren;
2. Gerichtsakten, selbst wenn sie noch nicht offen gelegt sind, einzusehen und
die von den Parteien vorgelegten Urkunden zu prüfen (vgl. cann. 1678, § 1; 1559).
§ 2. Die Parteien dürfen der in § 1, n. 1 genannten Vernehmung nicht beiwohnen
(can. 1678, § 2).
Art. 160 – Unter Wahrung von Art. 120 darf nur aus schwerwiegendem Grund zur
Beweisaufnahme geschritten werden, bevor die Formel der Prozessfrage gemäß Art.
135 festgelegt worden ist, da diese das umschreibt, was zu untersuchen ist (vgl.
can. 1529).
Art. 161 – § 1. Weigern sich eine Partei oder Zeugen, sich der gerichtlichen Vernehmung
gemäß den folgenden Artikeln zu stellen, ist es statthaft, sie auch durch eine
geeignete, vom Richter bestimmte Person anzuhören oder von ihr eine Erklärung zu
verlangen, die vor einem öffentlichen Notar oder auf irgendeine andere
rechtmäßige Weise abgegeben worden ist (vgl. can. 1528).
§ 2. Wenn immer bei der Aufnahme der Beweise die folgenden Artikel nicht
beobachtet werden können, muss stets darauf geachtet werden, dass deren Echtheit
und Vollständigkeit feststeht und jede Gefahr der Täuschung, einer Verabredung
oder eines Zeugnisbetruges ausgeschlossen wird.
Kapitel I.
Gerichtliche Vernehmung
Art. 162 – § 1. Die Parteien, die Zeugen und, gegebenenfalls, die Sachverständigen sind
am Sitz des Gerichtes zu vernehmen, außer dem Richter erscheint etwas anderes
aus gerechtem Grund als richtig (vgl. can. 1558, § 1).
§ 2. Kardinäle, Patriarchen, Bischöfe und jene Personen, die sich nach dem
jeweiligen staatlichen Recht einer ähnlichen Gunst erfreuen, sind an einem von
ihnen selbst bestimmten Ort zu vernehmen (can. 1558, § 2).
§ 3. Der Richter entscheidet, wo die Zeugen zu vernehmen sind, für die es wegen
großer Entfernung, Krankheit oder eines anderen Hindernisses unmöglich oder
schwierig ist, zum Sitz des Gerichtes zu kommen, unbeschadet der Bestimmungen in
den Artt. 29, 51, 85 (vgl. can. 1558, § 3).
Art. 163 – § 1. Die Vorladung eines Zeugen zur gerichtlichen Vernehmung geschieht durch
richterliches Dekret, das dem zu vernehmenden Zeugen rechtmäßig bekannt zu geben
ist (vgl. can. 1556).
§ 2. Der ordnungsgemäß geladene Zeuge hat vor Gericht zu erscheinen oder dem
Richter den Grund für sein Fernbleiben unverzüglich mitzuteilen (vgl. can.
1557).
Art. 164 – Die Parteien, entweder selbst oder durch ihre Anwälte, und der Bandverteidiger
sollen innerhalb der vom Richter festgelegten Frist die Beweisfragen vorlegen,
über welche die Zeugen oder Sachverständigen vernommen werden sollen,
unbeschadet von Art. 71 (vgl. can. 1552, § 2).
Art. 165 – § 1. Die Parteien, Zeugen und Sachverständigen sind einzeln je für sich zu
vernehmen (vgl. can. 1560, § 1).
§ 2. Weichen dieselben jedoch in einer wichtigen Angelegenheit voneinander ab,
sollen sie einander gegenübergestellt oder miteinander verglichen werden, wobei
Streit und Ärgernis nach Möglichkeit zu vermeiden sind (vgl. can. 1560, § 2).
Art. 166 – Die Vernehmung wird vom Richter unter Zuziehung eines Notars durchgeführt;
wenn daher, unbeschadet von Art. 159, der Bandverteidiger oder die Anwälte, die
bei der Vernehmung zugegen sind, weitere Fragen an die Zeugen haben, so richten
sie diese an den Richter oder den, der seine Stelle einnimmt, damit dieser sie
selbst stellt, sofern nicht ein Partikulargesetz anderes vorsieht (vgl. can.
1561).
Art. 167 – § 1. Der Richter hat die Parteien und die Zeugen an die ernste Verpflichtung
zu erinnern, die ganze Wahrheit und nur die Wahrheit zu sagen, unbeschadet von
Art. 194, § 2 (vgl. can. 1562, § 1).23
§ 2. Der Richter verlange von ihnen auch die Eidesleistung, die Wahrheit zu
sagen oder wenigstens den Nacheid, die Wahrheit gesagt zu haben, es sei denn,
ein wichtiger Grund rät etwas anderes; weigert sich einer von ihnen, einen
solchen Eid abzulegen, so soll er ein Versprechen leisten, die Wahrheit zu sagen
(vgl. cann. 1532; 1562, § 2).
§ 3. Der Richter kann ihnen auch die Eidesleistung oder, wenn erforderlich, das
Versprechen der Geheimhaltung auferlegen.
Art. 168 – Der Richter soll vorab die Identität des zu Vernehmenden prüfen; er hat nach
seiner Beziehung zu den Parteien zu fragen und beim Stellen spezieller Fragen
zum strittigen Sachverhalt auch zu erforschen, woher und wann er erfahren hat,
was er aussagt (vgl. can. 1563).
Art. 169 – Die Fragen sollen kurz und dem Auffassungsvermögen des zu Befragenden
angepasst sein, nicht mehreres zugleich enthalten, nicht verfänglich, nicht
hinterlistig und nicht so sein, dass sie die Antwort nahe legen; sie sollen fern
jeder Beleidigung und auf die Prozesssache bezogen sein (can. 1564).
Art. 170 – § 1. Die Fragen dürfen den zu Vernehmenden nicht vorher mitgeteilt werden
(vgl. can. 1565, § 1).
§ 2. Ist jedoch das, was zu bezeugen ist, dem Gedächtnis so weit entrückt, dass
es nur nach einer Auffrischung sicher behauptet werden kann, so darf der Richter
ihnen einige Hinweise geben, wenn dies seiner Ansicht nach ohne Gefahr geschehen
kann (vgl. can. 1565, § 2).
Art. 171 – Die zu Vernehmenden haben mündlich auszusagen; schriftliche Aufzeichnungen
dürfen sie nur vortragen, wenn es sich um die Darlegung eines
Sachverständigengutachtens handelt; in diesem Fall nämlich kann der
Sachverständige schriftliche Unterlagen zu Rate ziehen (vgl. can. 1566).
Art. 172 – Spricht jemand, der zu befragen ist, eine dem Richter oder den Parteien
unbekannte Sprache, so ist ein vom Richter bestimmter vereidigter Dolmetscher
beizuziehen. Die Aussagen sind aber schriftlich in der Originalsprache unter
Beifügung der Übersetzung zu protokollieren. Ein Dolmetscher ist ferner bei der
Befragung eines Tauben oder Stummen beizuziehen, wenn der Richter es nicht etwa
vorzieht, seine Fragen schriftlich beantworten zu lassen (vgl. can. 1471).
Art. 173 – § 1. Die Antwort ist vom Notar unter Leitung des Richters sofort schriftlich
aufzunehmen und muss den Wortlaut der Aussage wenigstens insoweit wiedergeben,
wie die Prozessmaterie direkt berührt wird (vgl. can. 1567, § 1).
§ 2. Die Benutzung eines Tonaufzeichnungsgerätes oder eines ähnlichen
Instrumentes kann gestattet werden, wenn nur anschließend die Antworten
schriftlich aufgezeichnet und, falls dies geschehen kann, von den Aussagenden
unterzeichnet werden (vgl. can. 1567, § 2).
Art. 174 – Der Notar hat in den Akten zu verzeichnen, ob der Eid oder das Versprechen
geleistet, erlassen oder verweigert worden ist, ob der Bandverteidiger und die
Anwälte zugegen gewesen sind, welche Fragen von Amts wegen zusätzlich gestellt
worden sind und überhaupt alles, was an Erwähnenswertem bei der
Zeugeneinvernahme sich etwa ereignet hat (vgl. can. 1568).
Art. 175 – § l. Am Ende der Vernehmung muss dem Vernommenen vorgelesen werden, was der
Notar über seine Aussage protokolliert hat, oder es muss ihm die mit einem
technischen Instrument erfolgte Aufnahme seiner Aussage vorgespielt werden,
wobei ihm die Gelegenheit zu geben ist, Zusätze, Streichungen, Verbesserungen
und Änderungen vorzunehmen (vgl. can. 1569, § 1).
§ 2. Unter Wahrung von Art. 90 müssen der Vernommene, der Richter und der Notar
die Niederschrift unterschreiben; und ebenso der Bandverteidiger und, sofern sie
zugegen waren, der Kirchenanwalt und die Anwälte (vgl. can. 1569, § 2).
§ 3. Wurde ein technisches Instrument, von dem Art. 173, § 2 handelt, verwendet,
dann muss ein Akt, der dies bezeugt, mit den in § 2 vorgesehenen Unterschriften
verfasst werden; der Notar muss außerdem die Aufnahme mit einem Zeichen der
Echtheit versehen, wobei sicherzustellen ist, dass diese geschützt und
vollständig aufbewahrt wird.
Art. 176 – Vernommene können auf Antrag des Bandverteidigers oder einer Partei oder von
Amts wegen, obwohl sie bereits vernommen worden sind, nochmals zu einer
Vernehmung geladen werden, falls der Richter dies für notwendig oder
zweckdienlich erachtet, vorausgesetzt jede Gefahr einer Verabredung oder eines
Zeugnisbetruges ist gebannt (vgl. can. 1570).
Kapitel II.
Die Beweise im Einzelnen
1. Parteiaussagen
Art. 177 – Um die Wahrheit möglichst geeignet zu erforschen, soll der Richter dafür Sorge
tragen, dass die Parteien vernommen werden (vgl. can. 1530).
Art. 178 – Die rechtmäßig befragte Partei muss antworten und die Wahrheit unverfälscht
darlegen. Verweigert eine Partei die Antwort, so ist es Sache des Richters zu
beurteilen, was daraus für den Beweis der Tatsachen geschlossen werden kann
(vgl. cann. 1531; 1534; 1548, § 2).
Art. 179 – § 1. Gerichtliches Geständnis ist gemäß can. 1535 die schriftliche oder
mündliche Erklärung vor dem zuständigen Richter über einen Sachverhalt, die von
einer Partei hinsichtlich der Streitmaterie aus eigenem Antrieb oder auf
richterliches Befragen gegen sich selbst abgegeben worden ist.
§ 2. In Ehenichtigkeitssachen wird jedoch unter gerichtlichem Geständnis die
schriftliche oder mündliche Erklärung verstanden, die von einer Partei vor dem
zuständigen Richter aus eigenem Antrieb oder auf richterliches Befragen
hinsichtlich einer eigenen Tatsache gegen die Gültigkeit der Ehe abgegeben wird.
Art. 180 – § 1. Geständnisse und andere gerichtliche Parteienerklärungen können eine
Beweiskraft haben, die vom Richter zusammen mit den übrigen Umständen des Falles
zu würdigen ist; volle Beweiskraft hingegen kann ihnen nicht zuerkannt werden,
sofern nicht weitere Beweiselemente hinzukommen, die sie ganz und gar
bekräftigen (vgl. can. 1536, § 2).
§ 2. Sofern die Beweise nicht im übrigen schon als voll überzeugend erachtet
werden, soll der Richter zur Würdigung der Parteiaussagen außer sonstigen
Indizien und Beweisstützen nach Möglichkeit Zeugen zur Bestätigung der
Glaubwürdigkeit der Parteien beiziehen (vgl. can. 1679).
Art. 181 – Bezüglich der von den Parteien vorgebrachten außergerichtlichen Geständnisse
gegen die Gültigkeit der Ehe und sonstiger von ihnen in einem Verfahren
abgegebener außergerichtlicher Erklärungen ist es Sache des Richters, unter
Abwägung aller Umstände zu würdigen, welcher Beweiswert ihnen beizumessen ist
(vgl. can. 1537).
Art. 182 – Das Geständnis oder irgendeine andere Erklärung einer Partei sind ohne jeden
Beweiswert, wenn feststeht, dass sie auf Irrtum über einen Sachverhalt beruhen
oder unter Einfluss von Zwang oder schwerer Furcht zustande gekommen sind (can.
1538).
2. Urkundenbeweis
Art. 183 – In Ehenichtigkeitsverfahren ist auch der Beweis durch öffentliche und private
Urkunden zulässig (vgl. can. 1539).
Art. 184 – § l. Öffentliche kirchliche Urkunden sind jene, die eine Amtsperson in
Ausübung ihres Amtes in der Kirche und unter Beachtung der rechtlich
vorgeschriebenen Formalitäten ausgestellt hat (can. 1540, § 1).
§ 2. Öffentliche weltliche Urkunden sind jene, die nach den Gesetzen des
jeweiligen Ortes als solche rechtlich anerkannt werden (can. 1540, § 2).
§ 3. Sonstige Urkunden sind private Urkunden (can. 1540, § 3).
Art. 185 – § 1. Sofern nicht durch gegenteilige und eindeutige Argumente etwas anderes
dargetan wird, erbringen öffentliche Urkunden für alles Beweis, was in ihnen
direkt und hauptsächlich bekundet wird (can. 1541).
§ 2. Die Beglaubigung einer privaten Urkunde, die vom Notar unter Einhaltung der
Vorschriften vorgenommen wurde, ist zwar öffentlich, die Urkunde selbst jedoch
bleibt privat.
§ 3. In Ehenichtigkeitsverfahren kommt jeglicher Schrift, welche bewusst zum
Beweis verfasst wurde, nur die Beweiskraft einer privaten Urkunde zu, selbst
wenn sie bei einem öffentlichen Notar hinterlegt worden ist.
Art. 186 – § 1. Unter den privaten Urkunden können Briefe von nicht geringer Beweiskraft
sein, welche entweder die Brautleute vor der Ehe oder die Ehepartner nachher,
aber in unverdächtiger Zeit, einander oder anderen schrieben, sofern nur deren
Echtheit und die Zeit, in der sie abgefasst wurden, offensichtlich feststehen.
§ 2. Briefe sowie andere private Urkunden haben jenes Gewicht, das ihnen nach
den Umständen, besonders der Zeit ihrer Abfassung, beizumessen ist.
Art. 187 – Eine private Urkunde, die vor dem Richter als richtig befunden ist, hat
dieselbe Beweiskraft wie ein Geständnis oder eine außergerichtlich abgegebene
Erklärung (vgl. can. 1542).
Art. 188 – Briefe, die anonym genannt werden, und andere anonyme Urkunden dieser Art
können als solche nicht einmal für einen Anhaltspunkt erachtet werden; sofern
sie nicht Tatsachen enthalten, welche aus anderen Quellen als richtig bewiesen
werden können.
Art. 189 – Finden sich in Urkunden Radierungen, Änderungen, Einfügungen oder sonstige
Mängel, so ist es Sache des Richters zu würdigen, ob und inwieweit derartigen
Urkunden Beweiswert zukommt (can. 1543).
Art. 190 – Urkunden haben im Verfahren nur dann Beweiswert, wenn sie in Urschrift oder in
einer authentischen Abschrift vorgelegt und bei der Gerichtskanzlei hinterlegt
worden sind, damit sie vom Richter, vom Bandverteidiger und von den Parteien
sowie ihren Anwälten geprüft werden können (vgl. can. 1544).
Art. 191 – Der Richter kann anordnen, dass eine beiden Parteien gemeinsame Urkunde, d. h.
dass sie beide Parteien betrifft, im Prozess vorgelegt wird (vgl. can. 1545).
Art. 192 – § 1. Niemand ist zur Vorlage von Urkunden, auch nicht von beide Parteien
betreffenden Urkunden, verpflichtet, wenn diese nicht ohne Gefahr eines
Nachteils nach Art. 194, § 2, n. 3 oder einer Geheimnisverletzung vorgelegt
werden können (vgl. can. 1546, § 1).
§ 2. Kann jedoch wenigstens ein Teil der Urkunde abgeschrieben und diese
Abschrift ohne die erwähnten Nachteile ausgehändigt werden, so kann der Richter
deren Vorlage anordnen (can. 1546, § 2).
3. Zeugen
Art. 193 – Der Zeugenbeweis steht unter der Leitung des Richters gemäß Artt. 162-176
(vgl. can. 1547).
Art. 194 – § 1. Die Zeugen müssen dem Richter auf sein rechtmäßiges Befragen
wahrheitsgemäß antworten (can. 1548, § 1).
§ 2. Unbeschadet des Art. 196, § 2, n. 2, sind von der Beantwortungspflicht
ausgenommen:
1. Kleriker hinsichtlich dessen, was ihnen aufgrund ihres geistlichen Amtes
bekannt geworden ist;
2. Beamte, Ärzte, Hebammen, Anwälte, Notare und andere Personen, die zur Wahrung
des Amtsgeheimnisses selbst aufgrund beratender Tätigkeit, hinsichtlich der
dieser Schweigepflicht unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet sind;
3. wer aus seiner Aussage für sich, seinen Ehegatten oder seine nächsten
Blutsverwandten oder Verschwägerten Rufschädigung, gefährliche Belästigungen
oder sonstige schwere Schäden befürchtet (vgl. can. 1548, § 2).
Art. 195 – Jeder kann Zeuge sein, sofern er vom Recht nicht ausdrücklich ganz oder
teilweise ausgeschlossen wird (can. 1549).
Art. 196 – § 1. Zur Zeugenschaft dürfen Minderjährige unter vierzehn Jahren und
Geistesschwache nicht zugelassen werden; sie können jedoch aufgrund eines
richterlichen Dekretes, in dem dies als zweckdienlich dargetan wird, gehört
werden (can. 1550, § 1).
§ 2. Als zeugnisunfähig gelten:
1. die Streitparteien oder jene, die in deren Namen vor Gericht auftreten,
ferner der Richter und seine Mitarbeiter, der Anwalt und wer sonst noch den
Parteien in derselben Sache Beistand leistet oder geleistet hat; deshalb ist
dafür zu sorgen, dass nicht jene diese Aufgaben in der Sache übernehmen, die
durch ihr Zeugnis etwas zur Wahrheitsfindung beitragen können;
2. Priester hinsichtlich jedweder Kenntnis, die sie aus der sakramentalen
Beichte gewonnen haben, selbst wenn der Pönitent deren Offenbarung verlangt hat;
sogar das, was von irgendwem und auf irgendeine Weise gelegentlich einer Beichte
gehört worden ist, kann nicht einmal als Anhaltspunkt für die Wahrheit
entgegengenommen werden (vgl. can. 1550, § 2).
Art. 197 – Die Partei, die einen Zeugen eingeführt hat, kann auf dessen Vernehmung
verzichten; die gegnerische Partei oder der Ehebandverteidiger kann aber darauf
bestehen, dass der Zeuge trotzdem vernommen wird (vgl. can. 1551).
Art. 198 – Wird die Vernehmung von Zeugen beantragt, so sind deren Namen und Wohnsitz
oder Aufenthaltsort dem Gericht bekannt zu geben (vgl. can. 1552, § 1).
Art. 199 – Bevor die Zeugen vernommen werden, sind ihre Namen den Parteien mitzuteilen;
kann dies nach dem klugen Ermessen des Richters nicht ohne große Schwierigkeit
geschehen, so hat es wenigstens vor Bekanntgabe der Zeugenaussagen zu erfolgen
(can. 1554).
Art. 200 – Unbeschadet der Vorschrift des Art. 196 kann eine Partei beantragen, dass ein
Zeuge abgelehnt wird, wenn ein gerechter Ablehnungsgrund vor der Vernehmung des
Zeugen dargelegt wird (vgl. can. 1555).
Art. 201 – Bei der Würdigung der Zeugenaussagen hat der Richter, gegebenenfalls nach
Einholen von Zeugnissen, zu beachten:
1. die persönlichen Verhältnisse und die sittliche Lebensführung des Zeugen;
2. ob dieser aus eigenem Wissen, insbesondere ob er als persönlicher Augenund
Ohrenzeuge aussagt oder ob er seine eigene Meinung, ein Gerücht oder vom
Hörensagen berichtet;
3. wann er das erfuhr, was er behauptet, vor allem ob etwa zu unverdächtiger
Zeit, d.h. als die Parteien noch nicht daran dachten, ein Verfahren einzuleiten;
4. ob der Zeuge beständig ist und sich standhaft treu bleibt oder ob er
unbeständig, unsicher und schwankend ist;
5. ob er Mitzeugen für seine Aussage hat oder ob diese durch andere
Beweiselemente bestätigt wird oder nicht (vgl. can. 1572).
Art. 202 – Die Aussage eines einzigen Zeugen kann keinen vollen Beweis erbringen, außer
es handelt sich um einen qualifizierten Zeugen, der über von ihm amtlich
behandelte Dinge aussagt, oder die sachlichen und persönlichen Umstände legen
etwas anderes nahe (can. 1573).
4. Sachverständige
Art. 203 – § 1. In Prozessen mit dem Klagegrund des geschlechtlichen Unvermögens oder des
Konsensmangels wegen Geisteskrankheit oder Unfähigkeiten, von denen der can.
1095 handelt, hat sich der Richter der Hilfe eines oder mehrerer
Sachverständiger zu bedienen, sofern dies aufgrund der Umstände nicht
offenkundig als zwecklos erscheint (vgl. can. 1680).24
§ 2. In den übrigen Prozessen sind Sachverständige beizuziehen, sooft auf
Weisung des Richters ihre Untersuchung und Begutachtung, gestützt auf die Regeln
ihres Fachwissens, erforderlich sind, um eine Tatsache zu beweisen oder die
wahre Natur eines Sachverhaltes zu erkennen, oder wenn die Echtheit irgendeines
Schriftstückes zu untersuchen ist (vgl. cann. 1574; 1680).
Art. 204 – § 1. Dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter obliegt es, Sachverständige zu
bestellen und, gegebenenfalls, von anderen Sachverständigen bereits erstellte
Berichte heranzuziehen (vgl. can. 1575).
§ 2. Die Bestellung des Sachverständigen ist den Parteien und dem
Bandverteidiger mitzuteilen, unbeschadet von Art. 164.
Art. 205 – § 1. Zum Dienst des Sachverständigen sind jene heranzuziehen, die nicht nur
ein Zeugnis der Eignung erhielten, sondern auch durch Fachwissen und
entsprechende Erfahrung ausgezeichnet und aufgrund der Religiosität und der
Ehrlichkeit empfohlen sind.
§ 2. Damit sich der Dienst des Sachverständigen in den Fällen aufgrund der in
can. 1095 genannten Unfähigkeiten wirklich als nützlich erweist, ist vor allem
dafür Sorge zu tragen, dass als Sachverständige jene ausgewählt werden, welche
den Prinzipien der christlichen Anthropologie anhängen.
Art. 206 – Aus denselben Gründen wie Zeugen werden auch Sachverständige ausgeschlossen
oder können abgelehnt werden (vgl. can. 1576).
Art. 207 – § 1. Unter Würdigung eines etwaigen Vorbringens der Streitparteien oder des
Bandverteidigers hat der Richter durch Dekret die einzelnen Punkte festzulegen,
um die sich der Sachverständige bemühen muss (vgl. can. 1577, § 1).
§ 2. Dem Sachverständigen sind die Sachakten, sonstige Urkunden und Hilfsmittel
zur rechten und getreuen Erfüllung seines Dienstes auszuhändigen (can. 1577, §
2).
§ 3. Der Richter soll nach Anhören des Sachverständigen eine Frist setzen,
innerhalb derer die Untersuchung vorzunehmen und das Gutachten vorzulegen ist,
wobei allerdings sicherzustellen ist, dass die Sache nicht unnötige
Verzögerungen erleidet (vgl. can. 1577, § 3).
Art. 208 – In Impotenzsachen muss der Richter den Sachverständigen nach der Natur der
Impotenz fragen, ob sie absolut oder relativ ist, vorausgehend oder nachfolgend,
dauerhaft oder vorübergehend, wenn sie heilbar ist, mit welchen Mitteln.
Art. 209 – § 1. In Verfahren bezüglich der Unfähigkeit gemäß can. 1095 soll der Richter
nicht vergessen, den Sachverständigen danach zu fragen, ob die eine oder andere
Partei zum Zeitpunkt der Eheschließung an einer besonderen dauerhaften oder
vorübergehenden Anomalie litt, und welches ihr Schweregrad war; wann, aus
welchem Grund und unter welchen Umständen sie entstand und sich zeigte.
§ 2. Im Einzelnen:
1. in Verfahren aufgrund mangelnden Vernunftgebrauchs, soll er fragen, ob die
Anomalie zum Zeitpunkt der Eheschließung den Vernunftgebrauch schwerwiegend
beeinträchtigte; mit welcher Intensität und mit welchen Symptomen sie sich
zeigte;
2. in Verfahren aufgrund mangelnden Urteilsvermögens soll er fragen, wie die
Anomalie auf die Kritik- und Wahlfähigkeit zum Fällen gewichtiger Entscheidungen,
im Besonderen auf die freie Wahl des Lebensstandes, einwirkte;
3. in Verfahren schließlich wegen Unfähigkeit, die wesentlichen ehelichen
Pflichten auf sich zu nehmen, soll er fragen, welcher Natur und welchen
Schweregrades die psychische Ursache ist, aufgrund derer die Partei nicht nur an
einer ernsten Schwierigkeit, sondern auch an der Unmöglichkeit leidet, jene
Handlungen vorzunehmen, welche den ehelichen Pflichten innewohnen.
§ 3. Der Sachverständige muss in seinem Gutachten auf die einzelnen im Dekret
des Richters festgelegten Punkte nach den Regeln der eigenen Kunst und
Wissenschaft antworten; er soll aber darauf achten, dass er nicht, die Grenzen
seines Dienstes überschreitend, Urteile fällt, die dem Richter zustehen (vgl.
cann. 1577, § 1; 1574).
Art. 210 – § 1. Jeder Sachverständige hat sein Gutachten getrennt von den übrigen
Gutachten anzufertigen, sofern der Richter nicht ein von mehreren zu
unterzeichnendes Gutachten anfordert; in diesem Fall sind etwa abweichende
Auffassungen sorgfältig zu vermerken (can. 1578, § 1).
§ 2. Die Sachverständigen müssen deutlich angeben, aufgrund welcher Urkunden
oder auf welche sonstige geeignete Weise sie Gewissheit über die Identität der
Personen oder Sachen gewonnen haben, auf welche Art und Weise sie bei der
Durchführung des ihnen übertragenen Dienstes vorgegangen sind und auf welche
Gründe sich ihre im Gutachten vorgetragenen Schlussfolgerungen hauptsächlich
stützen und welcher Gewissheit sie sich erfreuen (vgl. can. 1578, § 2).
Art. 211 – Der Sachverständige kann vom Richter geladen werden, um seine
Schlussfolgerungen anzuerkennen und um Erläuterungen zu geben, die darüber
hinaus notwendig scheinen (vgl. can. 1578, § 3).
Art. 212 – § l. Der Richter hat nicht nur die Schlussfolgerungen der Sachverständigen,
selbst wenn diese übereinstimmen, sorgfältig abzuwägen, sondern auch die übrigen
Umstände der Ehesache (can. 1579, § 1).
§ 2. In der Urteilsbegründung muss er zum Ausdruck bringen, durch welche Gründe
er veranlasst wurde, die Schlussfolgerungen der Sachverständigen anzunehmen oder
abzulehnen (can. 1579, § 2).
Art. 213 – § 1. Die Parteien können private Sachverständige bestimmen, die der Billigung
des Richters bedürfen (can. 1581, § 1).
§ 2. Lässt der Richter es zu, so können diese erforderlichenfalls die Sachakten
einsehen und der Sachverständigenbefragung beiwohnen; stets aber können sie
ihren eigenen Bericht dem Gericht vorlegen (vgl. can. 1581, § 2).
5. Vermutungen
Art. 214 – Die Vermutung ist eine begründete Deutung einer unsicheren Tatsache; sie ist
entweder eine Rechtsvermutung, wenn sie vom Gesetz aufgestellt wird, oder eine
richterliche Vermutung, wenn sie vom Richter erschlossen wird (can. 1584).
Art. 215 – Wer eine Rechtsvermutung für sich hat, ist von der Beweislast befreit, die der
Gegenpartei zufällt (vgl. can. 1585).
Art. 216 – § 1. Vermutungen, die nicht vom Recht aufgestellt werden, darf der Richter nur
aus einer sicher feststehenden und bestimmten Tatsache erschließen, die mit dem
strittigen Sachverhalt unmittelbar zusammenhängt (can. 1586).
§ 2. Ebenso soll er selbst keine Vermutungen entwickeln, welche von denen
abweichen, die von der Rechtsprechung der Römischen Rota erarbeitet wurden.
Titel VIII.
ZWISCHENVERFAHREN
Art. 217 – Ein Zwischenverfahren liegt vor, wenn nach dem mit der Ladung begonnenen
Prozesslauf eine Frage aufgeworfen wird, die in der Klageschrift, mit welcher
der Prozess eingeleitet wird, zwar nicht ausdrücklich enthalten ist, aber
trotzdem derart zum Verfahren gehört, dass sie in der Regel vor dem Entscheid in
der Hauptsache gelöst werden muss (vgl. can. 1587).
Art. 218 – In Ehenichtigkeitsprozessen sind Zwischenfragen, unter Berücksichtigung der
Natur der Hauptsache, weder leichtfertig zu beantragen noch zuzulassen; wenn sie
zugelassen werden, so sind sie mit besonderer Sorgfalt so schnell wie möglich zu
entscheiden.25
Art. 219 – Ein Zwischenverfahren wird schriftlich oder mündlich dem für die Entscheidung
der Hauptsache zuständigen Richter vorgelegt, wobei der Zusammenhang zwischen
dem Zwischenverfahren und der Hauptsache darzulegen ist (can. 1588).
Art. 220 – Gehört der Antrag nicht zur Sache oder erscheint er offensichtlich ohne jede
Grundlage, so kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter ihn von Beginn an,
unter Wahrung von Art. 221, ablehnen.
Art. 221 – § 1. Sofern nicht ausdrücklich anders vorgesehen, kann die daran interessierte
Partei oder der Bandverteidiger gegen das vom Vorsitzenden, vom Berichterstatter
oder Vernehmungsrichter erlassene nicht nur ordnende Dekret an das
Kollegialgericht rekurrieren, damit ein Zwischenverfahren geführt wird. Der
Rekurs muss allerdings innerhalb der Frist von zehn Tagen seit Mitteilung des
Dekretes eingelegt werden, anderenfalls werden die Parteien und der
Bandverteidiger für mit dem Dekret einverstanden gehalten.
§ 2. Der Rekurs ist vor dem Autor des Dekrets selbst zu beantragen, der ihn
jedoch ohne Verzug dem Kollegialgericht vorlegen muss, es sei denn, er widerruft
das von ihm erlassene Dekret.
Art. 222 – § 1. Nach Erhalt des Antrages und nach Anhören der Parteien und des
Bandverteidigers hat das Kollegialgericht darüber zu entscheiden, ob die
vorgelegte Zwischenfrage als begründet und im Zusammenhang mit dem
Hauptverfahren stehend erscheint oder aber ob sie von vornherein abzuweisen ist;
und wenn es sie zulässt, ob sie unter gänzlicher Wahrung der Prozessform gelöst
werden muss, und daher mit einer Festlegung der Streitpunkte oder durch
Schriftsätze und schließlich durch Dekret (vgl. can. 1589, § 1).
§ 2. Was in § 1 vorgeschrieben wird, ist auf schnellstem Weg, d. h. unter
Ausschluss jeglicher Berufung und Beseitigung jeglichen Rekurses, unverzüglich
durchzuführen (vgl. cann. 1589, § l; 1629, n. 5).
§ 3. Befindet das Kollegialgericht jedoch, dass die Zwischenfrage nicht vor dem
Endurteil zu lösen ist, so hat es zu bestimmen, dass darüber zu befinden ist,
wenn die Hauptsache entschieden wird (vgl. can. 1589, § 2).
Art. 223 – Das Kollegialgericht kann auf Antrag einer Partei oder des Bandverteidigers
oder von Amts wegen die Beteiligung des Kirchenanwalts verlangen, selbst wenn er
am Prozess noch nicht beteiligt ist, sofern die Natur der Zwischensache oder
deren Schwierigkeit dies nahelegen.
Art. 224 – § 1. Ist eine Zwischensache durch ein Urteil des Kollegialgerichtes zu lösen,
so müssen die cann. 1658-1670 über das mündliche Streitverfahren beachtet
werden, außer dem Kollegialgericht erscheint in Hinsicht auf die Bedeutung der
Sache etwas anderes angebracht (vgl. can. 1590, § 1).
§ 2. Das Kollegialgericht kann jedoch in einem mit Begründung versehenen Dekret
von den Verfahrensvorschriften, die nicht zur Gültigkeit eingehalten werden
müssen, absehen, um, jedoch unter Wahrung der Gerechtigkeit, für Beschleunigung
zu sorgen (vgl. can. 1670).
Art. 225 – Ist eine Zwischenfrage durch Dekret zu lösen, so ist den Parteien und dem
Bandverteidiger so schnell wie möglich eine Frist zu setzen, innerhalb derer sie
ihre Gründe durch eine kurze Schrift oder durch Schriftsatz darlegen sollen; das
Kollegialgericht kann aber auch die Sache, sofern es nicht anders erscheint oder
von der Natur der Sache gefordert wird, dem Vernehmungsrichter oder Vorsitzenden
übertragen (vgl. can. 1590, § 2).
Art. 226 – Vor dem Entscheid in der Hauptsache kann das Kollegialgericht, es sei denn, es
handelt sich um eine Entscheidung, der die Wirkung eines Endurteils zukommt, das
Dekret oder das Zwischenurteil aus gerechtem Grund auf Antrag einer Partei oder
des Bandverteidigers oder von Amts wegen nach Anhören der Parteien und des
Bandverteidigers aufheben oder abändern (vgl. can. 1591).
Art. 227 – Wenn ein Einzelrichter den Fall erkennt, so soll er entsprechend über die
Zwischenfragen entscheiden.
Art. 228 – Gegen eine Entscheidung, die eine Zwischensache definierte, die nicht die
Wirkung eines Endurteils hat, kann keine Berufung eingelegt werden, außer sie
wird mit der Berufung gegen das Endurteil verbunden (vgl. can. 1629, n. 4).
Titel IX.
AKTENOFFENLEGUNG,
AKTENSCHLUSS
UND SACHERÖRTERUNG
Kapitel I.
Aktenoffenlegung
Art. 229 – § 1. Nach Durchführung der Beweiserhebung muss der Richter vor der
Sacherörterung zur Aktenoffenlegung schreiten (vgl. can. 1598, § 1).
§ 2. Die Aktenoffenlegung erfolgt durch richterliches Dekret, durch das den
Parteien und ihren Anwälten die Befugnis verliehen wird, Einsicht in die Akten
zu nehmen.
§ 3. Daher muss der Richter im selben Dekret den Parteien und ihren Anwälten
gestatten, dass sie die ihnen noch unbekannten Akten, unbeschadet von Art. 230,
in der Gerichtskanzlei einsehen (vgl. can. 1598, § 1).
§ 4. In diesem Titel wird, sofern es nicht offenkundig anders ist oder die Natur
der Sache es erfordert, unter dem Titel “Richter” der Vorsitzende oder
Berichterstatter verstanden.
Art. 230 – Zur Vermeidung sehr schwerer Gefahren kann der Richter verfügen, dass ein
Aktenstück den Parteien nicht bekannt gegeben wird, wobei allerdings
sicherzustellen ist, dass das Verteidigungsrecht stets unbeeinträchtigt bleibt
(vgl. can. 1598, § 1).
Art. 231 – Die Verletzung der Vorschrift, von der in Art. 229, § 3 gehandelt wird, hat
die heilbare Nichtigkeit des Urteils zur Folge; in dem Fall aber, da das
Verteidigungsrecht wirklich negiert worden ist, die unheilbare Nichtigkeit (vgl.
cann. 1598, § 1; 1620, n. 7; 1622, n. 5).
Art. 232 – § l. Der Richter kann vor der Akteneinsicht von den Parteien einen Eid oder,
wenn es der Fall erfordert, ein Versprechen verlangen, damit das Wissen, welches
durch diese Art von Einsichtnahme erworben wurde, nur zur Ausübung der legitimen
Verteidigung vor kirchlichen Gerichten verwendet wird (vgl. can. 1455, § 3).
§ 2. Sollte jedoch die Partei den Eid oder, wenn es der Fall erfordert, das
Versprechen nicht leisten wollen, wird angenommen, sie habe darauf verzichtet,
Akteneinsicht zu nehmen, sofern nicht ein Partikulargesetz dies anders bestimmt.
Art. 233 – § 1. Die Akteneinsicht hat innerhalb der vom Richter durch Dekret festgelegten
Frist bei der Kanzlei jenes Gerichts stattzufinden, welches den Fall erkannte.
§ 2. Sollte jedoch die Partei weit vom Sitz dieses Gerichts entfernt wohnen,
dann kann sie in die Akten am Sitz des örtlichen Gerichts Einsicht nehmen, wo
sie sich gegenwärtig aufhält, oder an einem anderen geeigneten Ort, so dass das
Verteidigungsrecht gewahrt bleibt.
Art. 234 – Wenn der Richter es zur Vermeidung schwerwiegender Gefahren für notwendig
erachtet, dass irgendein Akt den Parteien nicht zu zeigen ist, so soll derselbe
Akt, nach vorausgehendem Eid oder Versprechen das Geheimnis zu wahren, von den
Anwälten der Parteien zur Kenntnis genommen werden.
Art. 235 – § 1. Den Anwälten, die darum bitten, kann der Richter ein Exemplar der Akten
übergeben (vgl. can. 1598, § 1).
§ 2. Die Anwälte sind durch strenge Verpflichtung dazu gehalten, kein Exemplar
der Akten teilweise oder ganz anderen Personen, die Parteien nicht ausgenommen,
zu übergeben.
Art. 236 – Nach Durchführung der Aktenoffenlegung können die Parteien und der
Bandverteidiger dem Richter noch weitere Beweise vorlegen; sind diese erhoben,
so ist, falls der Richter es für erforderlich hält, abermals ein Dekret wie in
Art. 229, § 3 zu erlassen (vgl. can. 1598, § 2).
Kapitel II.
Aktenschluss
Art. 237 – § 1. Nach Vornahme aller Beweiserhebungen erfolgt Aktenschluss (can. 1599, §
1).
§ 2. Der Aktenschluss gilt als erfolgt, wenn entweder die Parteien und der
Bandverteidiger erklären, dass sie nichts mehr vorzubringen haben, oder die
ihnen vom Richter gesetzte Nutzfrist zur Vorlage von Beweisen verstrichen ist
oder der Richter äußert, dass er die Sache für hinreichend geklärt erachtet
(vgl. can. 1599, § 2).
§ 3. Über den Aktenschluss, wie immer er auch erfolgt ist, hat der Richter ein
Dekret zu erlassen (can. 1599, § 3).
Art. 238 – Dennoch soll der Richter darauf achten, dass er nicht ein Dekret des
Aktenschlusses erlässt, wenn er meint, es müsse noch etwas eingeholt werden,
damit die Sache als ausreichend geklärt erachtet werden kann. In diesem Fall
soll er, erforderlichenfalls nach Anhören des Bandverteidigers die Ergänzung
dessen, was noch fehlt, anordnen.
Art. 239 – § 1. Nach Aktenschluss kann der Richter noch einmal dieselben oder andere
Zeugen laden oder andere Beweise, welche vorher nicht beantragt wurden,
anordnen:
1. sooft die Wahrscheinlichkeit besteht, dass, wenn die neue Beweiserhebung
nicht zugelassen wird, ein ungerechtes Urteil aus den in can. 1645, § 2, nn. 1-3
genannten Gründen zustande kommen wird;
2. in sonstigen Fällen nach Anhören der Parteien, vorausgesetzt, es liegt ein
schwerwiegender Grund vor und jede Gefahr von Betrug oder Beeinflussung wird
ferngehalten (vgl. can. 1600, § 1).
§ 2. Der Richter kann aber anordnen oder zulassen, dass eine Urkunde vorgelegt
wird, die etwa früher ohne Schuld der interessierten Partei nicht beigebracht
werden konnte (can. 1600, § 2).
§ 3. Neu erhobene Beweise sind unter Beachtung der Artt. 229-235 bekannt zu
geben (vgl. can. 1600, § 3).
Kapitel III.
Sacherörterung
Art. 240 – § 1. Nach erfolgtem Aktenschluss hat der Richter eine angemessene Frist zur
Vorlage der Verteidigungsschriftsätze oder Einwendungen sowie,
erforderlichenfalls, zur Zusammenstellung eines Summariums der Akten zu setzen
(vgl. can. 1601).
§ 2. Bezüglich der Zusammenstellung des Summariums, der Abfassung der
Verteidigungsschriftsätze sowie der Bemerkungen des Bandverteidigers und
derartiger Umstände soll die Gerichtsordnung beachtet werden (vgl. can. 1602).
Art. 241 – Völlig unzulässig sind Mitteilungen von Parteien, Anwälten oder auch Dritten
an den Richter, die außerhalb der Gerichtsakten verbleiben (can. 1604, § 1).
Art. 242 – § 1. Nach Austausch der Verteidigungsschriftsätze und der Einwendungen darf
jede Partei innerhalb einer vom Richter kurz bemessenen Frist Erwiderungen
vorlegen (can. 1603, § 1).
§ 2. Dieses Recht steht den Parteien nur einmal zu, sofern es dem Richter nicht
aus schwerwiegendem Grund angebracht erscheint, eine abermalige Erwiderung zu
gestatten; das der einen Partei gewährte Zugeständnis gilt dann auch für die
andere Partei (can. 1603, § 2).
Art. 243 – § 1. Es ist stets Recht des Bandverteidigers, als letzter gehört zu werden
(vgl. can. 1603, § 3).
§ 2. Anwortet der Bandverteidiger innerhalb der kurzen vom Richter festgelegten
Frist nicht, so wird vermutet, er habe seinen Bemerkungen nichts mehr
hinzuzufügen, und es darf zum nächsten Verfahrensschritt übergegangen werden.
Art. 244 – § 1. Wenn die Sacherörterung schriftlich geschehen ist, kann der Richter
bestimmen, dass eine maßvolle mündliche Erörterung zur Klärung einiger Fragen
vor dem tagenden Gericht stattfindet (vgl. can. 1604, § 2).
§ 2. Der mündlichen Erörterung hat ein Notar zu dem Zweck beizuwohnen, dass er
auf Geheiß des Richters oder auf Antrag einer Partei oder des Bandverteidigers
und mit Zustimmung des Richters von den Erörterungen und Schlussfolgerungen
unverzüglich eine Niederschrift aufnehmen kann (vgl. can. 1605).
Art. 245 – § l. Wenn die Anwälte es unterließen, innerhalb der Nutzfrist die
Verteidigungen zu erarbeiten, sollen die Parteien davon verständigt und ermahnt
werden, innerhalb der vom Richter festgesetzten Zeit entweder persönlich oder
durch einen neuen rechtmäßig bestellten Anwalt dafür zu sorgen.
§ 2. Haben es die Parteien aber versäumt, während der Nutzfrist ihre
Verteidigung vorzulegen, oder vertrauen sie sich dem Wissen und Gewissen des
Richters an, kann der Richter, wenn er aufgrund der Akten und Beweise die Sache
für völlig geklärt hält, nach Erhalt der schriftlichen Bemerkungen des
Bandverteidigers sofort das Urteil fällen (vgl. can. 1606).
Titel X.
RICHTERLICHE ENTSCHEIDUNGEN
Art. 246 – Die Hauptsache wird vom Richter durch ein Endurteil unter Beachtung von Art.
265, § 1 entschieden; eine Zwischensache aber durch ein Zwischenurteil,
unbeschadet von Art. 222, § 1 (vgl. can. 1607).
Art. 247 – § 1. Zur Erklärung der Nichtigkeit der Ehe ist erforderlich, dass der Richter
die moralische Gewissheit über deren Nichtigkeit erlangt hat (vgl. can. 1608, §
1).
§ 2. Für die vom Recht geforderte moralische Gewissheit genügt nicht das
vorwiegende Gewicht der Beweise und Indizien, sondern es ist, selbst wenn die
bloße Möglichkeit des Gegenteils nicht beseitigt ist, erforderlich, dass
jeglicher vernünftige Zweifel im Recht und in der Sache zu irren, ausgeschlossen
wird.
§ 3. Diese Gewissheit muss der Richter dem entnehmen, was aufgrund der
Gerichtsakten bewiesen ist (can. 1608, § 2).
§ 4. Der Richter muss die Beweise aber nach seinem Gewissen würdigen,
unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften über die Wirksamkeit bestimmter
Beweismittel (can. 1608, § 3).
§ 5. Kann der Richter diese Gewissheit nach genauer Analyse des Falles nicht
gewinnen, so hat er durch Urteil festzustellen, dass die Nichtigkeit der Ehe,
unbeschadet von Art. 248, § 5, nicht feststeht (vgl. cann. 1608, § 4; 1060).
Art. 248 – § 1. Nach der Sacherörterung bestimmt der Vorsitzende des Kollegialgerichts,
wann nur die Richter zur Urteilssitzung zusammenkommen, ohne dass sonstige
Gerichtsmitarbeiter daran teilnehmen; die Sitzung findet am Sitz des Gerichtes
statt, falls nicht ein besonderer Grund etwas anderes nahe legt (vgl. can. 1609,
§ l; Art. 31).
§ 2. Zum anberaumten Sitzungstermin haben die einzelnen Richter schriftlich ihre
Urteilsvorschläge zum Prozessgegenstand samt der Darlegung der Rechtsund
Tatsachengründe mitzubringen, aufgrund derer ein jeder zu seiner
Schlussfolgerung gelangt ist (vgl. can. 1609, § 2).
§ 3. Nach Anrufung des Namens Gottes tragen die einzelnen Richter ihre
Ergebnisse der Rangfolge gemäß, immer jedoch beim Berichterstatter angefangen,
vor; darauf hat unter Leitung des Gerichtsvorsitzenden eine Erörterung vor allem
im Hinblick auf die Festlegung zu erfolgen, was im Urteilstenor zu bestimmen ist
(can. 1609, § 3).
§ 4. Im Verlauf der Erörterung aber hat jeder Richter das Recht, von seinem
bisherigen Urteilsvorschlag abzugehen. Will sich jedoch ein Richter der
Entscheidung der anderen Richter nicht anschließen, so kann er verlangen, dass
sein Urteilsvorschlag unter Wahrung der Geheimhaltung dem Obergericht zugeleitet
wird (vgl. can. 1609, § 4).
§ 5. Wenn die Richter bei der ersten Erörterung zu keinem Urteil kommen wollen
oder können, kann die Entscheidung auf eine neue Sitzung verschoben werden, die
aber innerhalb einer Woche stattfinden muss, außer die prozessuale Untersuchung
ist gemäß Art. 239 zu ergänzen; in diesem Fall müssen die Richter entscheiden:
es wird verschoben und die Akten sollen ergänzt werden (vgl. can. 1609, § 5).
§ 6. Nach Fällung der Entscheidung soll der Vorsitzende sie in der Form einer
affirmativen oder negativen Antwort auf die vorgeschlagene Prozessfrage
niederschreiben und sie zusammen mit den anderen Richtern unterschreiben und sie
dem Aktenfaszikel beifügen.
§ 7. Die Urteilsvorschläge der einzelnen Richter müssen in einem verschlossenen
Kuvert den Akten beigefügt und geheimgehalten werden (vgl. can. 1609, § 2).
Art. 249 – § 1. Im Kollegialgericht ist es Aufgabe des Vorsitzenden oder des
Berichterstatters, das Urteil auszuarbeiten, außer es ergab sich bei der
Diskussion, dass diese Aufgabe aus gerechtem Grund einem anderen von den
Richtern übertragen werde (vgl. can. 1610, § 2).
§ 2. Der Verfasser des Urteils soll die Gründe jenen entnehmen, welche die
einzelnen Richter in der Diskussion anführten, es sei denn, von der Mehrheit der
Richter sind die zu bevorzugenden Gründe bestimmt worden (vgl. can. 1610, § 2).
§ 3. Die Urteilsausarbeitung ist anschließend den einzelnen Richtern zur
Gutheißung vorzulegen (vgl. can. 1610, § 2).
§ 4. Der Einzelrichter wird sein Urteil selbst abfassen (can. 1610, § 1).
§ 5. Das Urteil ist nicht später als nach einem Monat vom Tag der Urteilsfällung
an bekannt zu geben, sofern nicht bei einem Kollegialgericht die Richter aus
schwerwiegendem Grund eine längere Frist festgesetzt haben (can. 1610, § 3).
Art. 250 – Das Urteil muss:
1. über die vor Gericht verhandelte Frage entscheiden, wobei auf die einzelnen
Streitfragen eine entsprechende Antwort zu geben ist;
2. Die Gründe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht darlegen, auf die sich
der Urteilstenor stützt;
3. Gegebenenfalls ein Verbot gemäß Art. 251 beifügen;
4. die Verfahrenskosten festsetzen (vgl. can. 1611).
Art. 251 – § 1. Wurde eine Partei im Prozess für absolut zum Beischlaf unfähig oder
aufgrund einer dauernden Unfähigkeit für eheunfähig befunden, muss dem Urteil
ein Verbot beigefügt werden, durch welches ihr untersagt wird, eine neue Ehe
ohne Befragung des Gerichts, welches das Urteil fällte, einzugehen.
§ 2. Wenn aber die Partei Grund für die Nichtigkeit wegen arglistiger Täuschung
oder Simulation war, muss das Gericht entscheiden, ob, unter Abwägung aller
Umstände des Falles, dem Urteil ein Verbot beizufügen ist, wodurch ihr die
Eingehung einer neuen Ehe ohne Befragung des Ordinarius des Ortes untersagt
wird, an dem die Ehe geschlossen werden soll.
§ 3. Hat das untere Gericht dem Urteil ein Verbot beigefügt, so muss das
Berufungsgericht befinden, ob es bestätigt werden soll.
Art. 252 – Im Urteil sollen die Parteien auf etwa bestehende moralische oder auch
zivilrechtliche Verpflichtungen zu Unterhalt und Erziehung hingewiesen werden,
die sie gegenseitig und gegenüber den Kindern haben (can. 1689).
Art. 253 – § 1. Das Urteil muss, nach Anrufung des Namens Gottes der Reihe nach den
Richter oder das Gericht, weiterhin den Kläger, die belangte Partei und den
Prozessbevollmächtigen mit Angabe von Namen und Wohnsitz sowie, falls sie am
Verfahren beteiligt waren, den Bandverteidiger und den Kirchenanwalt bezeichnen
(vgl. can. 1612, § 1).
§ 2. Daraufhin muss kurz der Tatbestand mit dem Parteivorbringen und den
formulierten Streitpunkten wiedergegeben werden (can. 1612, § 2).
§ 3. Im Anschluss daran folgt, nach Darlegung der Rechtsund Tatsachengründe, der
Urteilstenor (vgl. can. 1612, § 3).
§ 4. Das Urteil schließt mit Angabe von Ort, Tag, Monat und Jahr der
Urteilsfällung und der Unterschrift aller Richter oder des Einzelrichters und
des Notars (vgl. can. 1612, § 4).
§ 5. Weiters müssen Angaben beigefügt werden, ob das Urteil sofort vollstreckt
und wie es angefochten werden kann sowie, gegebenenfalls, ob die Weiterleitung
des Falles von Amts wegen an das Berufungsgericht erfolgen wird (vgl. cann.
1614; 1682, § 1).
Art. 254 – § 1. Das Urteil muss unter Vermeidung übertriebener Kürze oder Ausführlichkeit
bei der Darlegung der Rechtsund Tatsachengründe klar und in den Akten und
Beweisen grundgelegt sein, damit deutlich wird, auf welche Art und Weise die
Richter zur Entscheidung gelangten, und wie sie das Recht auf die Tatsachen
anwandten.
§ 2. Die Darlegung der Tatsachen, so wie es die Natur der Sache erfordert, muss
klug und vorsichtig, unter Vermeidung jedweder Beleidigung der Parteien, der
Zeugen, der Richter oder sonstiger Gerichtspersonen geschehen.
Art. 255 – Kann der Richter wegen Todes, schwerer Krankheit oder eines sonstigen
Hinderungsgrunds dem Urteil keine Unterschrift anfügen, genügt es, dass der
Vorsitzende des Kollegialgerichts oder der Gerichtsvikar dies unter Hinzufügung
eines authentischen Exemplars des Urteilsspruches, der von ihm gemäß Art. 248, §
6 am Tag der Urteilsfällung unterschrieben wird, erklärt.
Art. 256 – Vorstehende Regeln über das Endurteil sind auch auf das Zwischenurteil
anzuwenden (can. 1613).
Art. 257 – § 1. Das Urteil ist baldmöglichst zu verkünden; vor der Verkündigung besitzt
es keine Wirksamkeit, selbst wenn der Urteilstenor mit Erlaubnis des Richters
den Parteien mitgeteilt worden ist (vgl. can. 1614).
§ 2. Wenn die Möglichkeit zur Einlegung der Berufung besteht, dann ist zugleich
mit der Veröffentlichung des Urteils, unter ausdrücklicher Erwähnung der
Möglichkeit, die Römische Rota neben dem örtlichen Berufungsgericht anzugehen,
die Art und Weise anzugeben, wie diese Berufung einzulegen und zu verfolgen ist
(vgl. can. 1614).
Art. 258 – § 1. Die Verkündigung, d.h. die Bekanntgabe des Urteils erfolgt durch
Aushändigung einer Urteilsausfertigung an die Parteien oder ihre
Prozessbevollmächtigten oder durch Zusendung einer Ausfertigung gemäß Art. 130
(vgl. can. 1615).
§ 2. Gleichzeitig und in derselben Weise muss eine Urteilsausfertigung dem
Bandverteidiger und dem Kirchenanwalt, sofern er am Prozess teilnahm, mitgeteilt
werden.
§ 3. Wenn die Partei ausdrücklich erklärte, sie lehne jegliche Art von
Informationen zum Fall ab, dann wird angenommen, sie habe auf ihr Recht, ein
Exemplar des Urteils zu erhalten, verzichtet. In diesem Fall kann ihr unter
Beachtung des Partikularrechts der Urteilstenor zugestellt werden.
Art. 259 – Das Endurteil kann, sofern es gültig ist, auch dann nicht zurückgezogen
werden, wenn alle Richter zustimmen.
Art. 260 – § 1. Hat sich im Text des Urteils bei der Niederschrift des Urteilstenors oder
bei der Darstellung des Tatbestandes oder des Parteivorbringens ein materieller
Fehler eingeschlichen oder sind die Erfordernisse des Art. 253, § 4 außer Acht
gelassen worden, so muss das Urteil vom Gericht, das es gefällt hat, entweder
auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen verbessert oder ergänzt werden;
zuvor sind aber stets der Bandverteidiger und die Parteien anzuhören; das Dekret
über die Berichtigung ist der Urteilsausfertigung beizufügen (vgl. can. 1616, §
1).
§ 2. Widerspricht eine Partei oder der Bandverteidiger der Berichtigung, so ist
der Zwischenstreit durch Dekret zu entscheiden (vgl. can. 1616, § 2).
Art. 261 – Sonstige Entscheidungen des Richters mit Ausnahme des Urteils sind Dekrete;
ordnen diese nicht nur den Verfahrensablauf, so besitzen sie keine
Rechtswirkung, sofern sie nicht wenigstens summarisch Entscheidungsgründe
enthalten oder auf Gründe verweisen, die in einem anderen rechtmäßig
veröffentlichten Prozessakt zum Ausdruck gebracht worden sind (vgl. can. 1617).
Art. 262 – Ein Zwischenurteil oder ein Dekret haben die Wirkung eines Endurteils, wenn
sie bezüglich wenigstens einer Streitpartei den Fortgang des Verfahrens hemmen
oder dem Verfahren oder einem Verfahrensstadium ein Ende setzen (can. 1618).
Titel XI.
ZULEITUNG
UND VERFAHRENSWEISE
BEIM BERUFUNGSGERICHT
Art. 263 – § 1. Das Gericht muss gemäß Art. 30, § 4 in zweiter und höherer Instanz zur
Gültigkeit ein Kollegialgericht sein.
§ 2. Dies gilt ebenso, wenn der Fall auf abgekürzte Weise gemäß Art. 265
verhandelt wurde.
Art. 264 – Das Urteil, das erstmals eine Ehe für nichtig erklärt hat, ist zusammen mit
eventuellen Berufungsklagen und den übrigen Gerichtsakten innerhalb von zwanzig
Tagen seit der Urteilsverkündigung von Amts wegen dem Berufungsgericht
zuzuleiten (can. 1682, § 1).
Art. 265 – § 1. Das Berufungsgericht hat, wenn das Urteil der ersten Instanz die Ehe für
nichtig erklärt hat, in Würdigung der Stellungnahmen des Bandverteidigers
desselben Gerichts und, wenn vorhanden, auch der Parteien, das Urteil entweder
durch Dekret unmittelbar zu bestätigen oder die Sache zur ordentlichen
Untersuchung in weiterer Instanz anzunehmen (vgl. can. 1682, § 2).
§ 2. Nach Ablauf der vom Recht für die Berufung festgelegten Fristen und nach
Erhalt der Prozessakten muss unverzüglich ein Kollegialgericht eingesetzt
werden; der Vorsitzende oder Berichterstatter hat mit seinem Dekret die Akten
dem Bandverteidiger für die Stellungnahme zuzuleiten und die Parteien anzuregen,
auf Wunsch Bemerkungen dem Berufungsgericht vorzulegen.
§ 3. Alle Akten sollen den Richtern zur Verfügung stehen, bevor das
Kollegialgericht das Dekret, von dem § 1 handelt, erlässt.
§ 4. Das Dekret, wodurch die affirmative Entscheidung unmittelbar bestätigt
wird, muss die Gründe zur Gültigkeit wenigstens summarisch darlegen und auf die
Stellungnahme des Bandverteidigers und, gegebenenfalls, der Parteien antworten
(vgl. can. 1617).
§ 5. Auch im Dekret, wodurch die Sache zur ordentlichen Untersuchung angenommen
wird, sind die Gründe unter Angabe, ob und welche Beweisergänzung eventuell
verlangt wird, summarisch darzulegen.
§ 6. Erklärte das in erster Instanz ergangene Urteil die Ehe aufgrund mehrerer
Nichtigkeitsgründe für nichtig, kann dasselbe wegen mehrerer oder nur einem
Nichtigkeitsgrund unmittelbar bestätigt werden.
Art. 266 – Wenn immer es sich um ein negatives Urteil handelt, gegen welches die Berufung
eingelegt wurde, oder um ein affirmatives Urteil, welches in zweiter oder
höherer Instanz ergangen ist, muss die Sache stets im ordentlichen Verfahren
behandelt werden.
Art. 267 – § 1. Wenn die Sache in zweiter oder höherer Instanz durch ein ordentliches
Verfahren zu verhandeln ist, ist auf dieselbe Art und Weise in sinngemäßer
Anwendung wie in der Vorinstanz entsprechend vorzugehen (vgl. can. 1640).
§ 2. Wenn nicht etwa die Beweiserhebung zu ergänzen ist, so ist sofort nach
Durchführung der Ladung und Festlegung der Formel der Prozessfrage zur
Sacherörterung und zum Urteil zu schreiten (vgl. can. 1640).
§ 3. Neue Beweise sind jedoch nur gemäß Art. 239 zuzulassen (vgl. can. 1639, §
2).
Art. 268 – § 1 Wenn in der Berufungsinstanz ein neuer Ehenichtigkeitsgrund vorgebracht
wird, kann ihn das Gericht unter Wahrung der Artt. 114-125, 135-137 als
erstinstanzlich zulassen und darüber entscheiden (vgl. can. 1683).
§ 2. Über jenen Nichtigkeitsgrund jedoch in zweiter oder in höherer Instanz zu
entscheiden, ist zur Gültigkeit dem Gericht dritter oder höherer Instanz
vorbehalten.
§ 3. Wenn das Urteil zugunsten der Ehenichtigkeit wegen dieses neuen
Nichtigkeitsgrundes als erstinstanzlich erging, muss das zuständige Gericht
gemäß Art. 265, § 1 vorgehen.
Titel XII.
ANFECHTUNG DES URTEILS
Kapitel I.
Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil
Art. 269 – Wenn das Berufungsgericht erkennt, dass in der unteren Instanz das mündliche
Streitverfahren stattfand, hat es die Nichtigkeit des Urteils festzustellen und
die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, welches das Urteil gefällt hat (vgl.
can. 1669).
Art. 270 – Gemäß can. 1620 leidet das Urteil an unheilbarer Nichtigkeit, wenn:
1. es von einem absolut unzuständigen Richter gefällt worden ist;
2. es von jemandem gefällt worden ist, der keine richterliche Gewalt bei dem
Gericht hat, das die Sache entschieden hat;
3. ein Richter unter Zwang oder schwerer Furcht das Urteil gefällt hat;
4. ein Prozess ohne einen Klageantrag nach Art. 114 geführt oder nicht gegen
irgendeine belangte Partei begonnen worden ist;
5. es zwischen Parteien gefällt worden ist, von denen wenigstens eine keine
prozessuale Rollenfähigkeit besitzt;
6. jemand ohne rechtmäßigen Auftrag im Namen eines anderen vor Gericht gehandelt
hat;
7. einer Partei das Verteidigungsrecht verweigert worden ist;
8. die strittige Sache nicht einmal teilweise entschieden worden ist.
Art. 271 – In den Fällen des Art. 270 kann die Nichtigkeitsbeschwerde als Einrede
unbefristet, als Klage jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Verkündigung
des Urteils erhoben werden (vgl. can. 1621).
Art. 272 – Ein Urteil leidet nur an heilbarer Nichtigkeit, wenn es:
1. entgegen der Vorschrift des Art. 30 nicht von der vom Gesetz vorgeschriebenen
Zahl von Richtern gefällt worden ist;
2. keine Entscheidungsgründe enthält;
3. nicht die vom Recht geforderten Unterschriften trägt;
4. keine Angaben über Jahr, Monat, Tag und Ort der Urteilsfällung aufweist;
5. auf einer nichtigen Prozesshandlung aufbaut, deren Nichtigkeit nicht geheilt
ist;
6. gegen eine Partei gefällt wurde, die gemäß Art. 139, § 2 rechtmäßig vom
Prozess abwesend war (vgl. can. 1622).
Art. 273 – In den Fällen des Art. 272 kann die Nichtigkeitsbeschwerde innerhalb von drei
Monaten seit Verkündigung des Urteils geltend gemacht werden; nach Ablauf dieser
Frist wird das Urteil als vom Recht selbst geheilt betrachtet (vgl. can. 1623).
Art. 274 – § 1. Über eine Nichtigkeitsbeschwerde, die nach Art einer Klage vorgebracht
wurde, befindet der Richter, der das Urteil gefällt hat; befürchtet jedoch eine
Partei, dass der Richter, der das durch eine Nichtigkeitsbeschwerde angefochtene
Urteil gefällt hat, voreingenommen ist, und hält sie ihn deshalb für befangen,
so kann sie beantragen, dass dieser Richter gemäß Art. 69, § 1 durch einen
anderen ersetzt wird (vgl. can. 1624).
§ 2. Betrifft die Nichtigkeitsbeschwerde Urteile, die in zwei oder mehreren
Intanzen gefällt wurden, so muss jener Richter über die Sache befinden, der die
letzte Entscheidung fällte.
§ 3. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann zusammen mit der Berufung innerhalb der für
das Einlegen der Berufung bestimmten Frist oder zusammen mit dem Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 290 geltend gemacht werden (vgl. can.
1625).
Art. 275 – Über die Nichtigkeitsbeschwerde, die nach Art einer Einrede oder von Amts
wegen gemäß Art. 77, § 1 vorgebracht wurde, entscheidet der Richter, vor dem die
Sache anhängig ist.
Art. 276 – § 1. Eine Nichtigkeitsbeschwerde können nicht nur die Parteien, die sich
beschwert fühlen, sondern ebenso der Bandverteidiger und der Kirchenanwalt
einlegen, sofern er bereits an der Sache beteiligt war oder an ihr aufgrund des
richterlichen Dekrets beteiligt wird (vgl. can. 1626, § 1).
§ 2. Der Richter kann ein von ihm gefälltes nichtiges Urteil innerhalb der von
Art. 273 zum Handeln vorgesehenen Frist von Amts wegen zurückziehen oder
verbessern, wenn nicht inzwischen Berufung zusammen mit der
Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt oder die Nichtigkeit durch Zeitablauf nach Art.
273 geheilt worden ist (vgl. can. 1626, § 2).
Art. 277 – § l. Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde, die nach Art einer Klage
vorgebracht wurde, können gemäß den Normen für das mündliche Streitverfahren
behandelt werden; Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde jedoch, die als
Einrede oder von Amts wegen gemäß Art. 77, § 1 vorgebracht wurde, müssen gemäß
Artt. 217-225, 227 über die Zwischensachen behandelt werden (vgl. can. 1627).
§ 2. Es steht aber einem Kollegialgericht zu, über die Nichtigkeit der
Entscheidung eines Kollegialgerichts zu befinden;
§ 3. Gegen die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde besteht
Berufungsmöglichkeit.
Art. 278 – Nach Nichtigerklärung des Urteils durch das Berufungsgericht muss die Sache
dem Gericht, welches das Urteil gefällt hat, zurückgegeben werden, damit es
rechtmäßig verfährt.
Kapitel II.
Berufung
Art. 279 – § l. Eine Partei, die sich durch ein Urteil beschwert fühlt, der
Bandverteidiger und ebenso der Kirchenanwalt, sofern er am Verfahren beteiligt
war, haben das Recht, gegen das Urteil an den höheren Richter Berufung
einzulegen, unbeschadet von Art. 280 (vgl. can. 1628).
§ 2. Unbeschadet von Art. 264 ist der Bandverteidiger gehalten, Berufung
einzulegen, wenn er der Ansicht ist, das Urteil, welches die Nichtigkeit der Ehe
erstmals erklärte, sei nicht ausreichend begründet.
Art. 280 – § 1. Berufung kann nicht eingelegt werden gegen:
1. ein Urteil des Papstes oder der Apostolischen Signatur;
2. ein nichtiges Urteil, außer die Berufung wird gemäß Art. 274, § 3 mit der
Nichtigkeitsbeschwerde verbunden;
3. ein rechtskräftig gewordenes Urteil;
4. das Dekret eines Richters oder das Zwischenurteil, die nicht die Wirkung
eines Endurteils haben, außer die Berufung wird mit der Berufung gegen das
Endurteil verbunden;
5. ein Urteil oder ein Dekret in einer Sache, in der das Recht eine Entscheidung
auf schnellstem Weg vorschreibt (can. 1629).
§ 2. Die Vorschrift von § 1, n. 3 betrifft jedoch nicht das Urteil, durch
welches die Hauptsache der Ehenichtigkeit selbst entschieden wird (vgl. can.
1643).
Art. 281 – § 1. Die Berufung muss bei dem Richter, von dem das Urteil gefällt worden ist,
innerhalb einer ausschließenden Nutzfrist von fünfzehn Tagen eingelegt werden,
gerechnet von der Kenntniserlangung des verkündeten Urteils (can. 1630, § 1).
§ 2. Es reicht aus, wenn derjenige, der Berufung einlegen möchte, dem Richter,
der das Urteil fällte, mitteilt, er lege Berufung ein.
§ 3. Wird sie mündlich eingelegt, so hat sie der Notar in Anwesenheit des
Berufungsklägers schriftlich abzufassen (can. 1630, § 2).
§ 4. Wird eine Berufung eingelegt, nachdem den Parteien gemäß Art. 257, § 1 nur
der Urteilstenor mitgeteilt wurde, bevor das Urteil verkündet wurde, ist der
Art. 285, § 2 zu beachten.
Art. 282 – Entsteht eine Streitfrage über die Rechtmäßigkeit der Berufung, so hat darüber
das Berufungsgericht auf schnellstem Weg nach den Regeln über das mündliche
Streitverfahren zu befinden (vgl. can. 1631).
Art. 283 – § 1. Wird in der Berufungsklage nicht angegeben, an welches Gericht diese
gerichtet ist, so wird vermutet, dass es sich um das in Art. 25 genannte
Berufungsgericht handelt (vgl. can. 1632, § 1).
§ 2. Hat die eine Partei an die Römische Rota, die andere jedoch an ein anderes
Berufungsgericht Berufung eingelegt, so befindet über die Sache die Römische
Rota, unbeschadet von Art. 18 (vgl. can. 1632, § 2).
§ 3. Nach Einlegung der Berufung an die Römische Rota muss das vorinstanzliche
Gericht die Akten dieser zuleiten. Wenn die Akten etwa einem anderen
Berufungsgericht zugesandt wurden, so muss das vorinstanzliche Gericht dieses
unverzüglich davon verständigen, damit es nicht mit dem Verfahren beginnt,
sondern die Akten an die Römische Rota übersendet.
§ 4. Sind jedoch die vom Recht vorgesehenen Fristen noch nicht abgelaufen, darf
kein Berufungsgericht sich die Sache rechtmäßig zu eigen machen, damit die
Parteien nicht ihres Rechts beraubt werden, an die Römische Rota Berufung
einzulegen.
Art. 284 – § l. Die Berufung ist innerhalb eines Monates nach Einlegung bei dem Richter
zu verfolgen, an den sie gerichtet wird, außer der Urteilsrichter hat der Partei
eine längere Frist zu ihrer Verfolgung gewährt (can. 1633).
§ 2. Der Berufungskläger kann den Dienst des Urteilsrichters anrufen, damit er
den Akt der Verfolgung der Berufung an das Berufungsgericht weiterleitet.
Art. 285 – § 1. Zur Verfolgung der Berufung ist erforderlich und ausreichend, dass eine
Partei die Hilfe des Oberrichters zur Verbesserung des angefochtenen Urteils
unter Beifügung einer Urteilsabschrift und mit Angabe der Berufungsgründe anruft
(can. 1634, § 1).
§ 2. Kann eine Partei vom Urteilsgericht innerhalb der Berufungsfrist keine
Abschrift des angefochtenen Urteils erhalten, so läuft die Frist einstweilen
nicht; die Verhinderung ist dem Berufungsrichter mitzuteilen, der den
Urteilsrichter verbindlich anzuweisen hat, seiner Pflicht baldmöglichst zu
genügen (can. 1634, § 2).
§ 3. Inzwischen muss der Urteilsrichter gemäß Art. 90 die Akten dem
Berufungsrichter zuleiten (vgl. can. 1634, § 3).
Art. 286 – Sind die Berufungsfristen entweder beim Urteilsrichter oder beim
Berufungsrichter ungenützt verstrichen, so gilt dies als Verzicht auf die
Berufung (can. 1635).
Art. 287 – Der Berufungskläger kann auf seine Berufung mit den in Art. 151 erwähnten
Rechtswirkungen verzichten (vgl. can. 1636).
Art. 288 – § l. Die vom Kläger eingelegte Berufung kommt auch dem Belangten zustatten und
umgekehrt (vgl. can. 1637, § 1).
§ 2. Wird von einer Partei gegen einen Teil des Urteils Berufung eingelegt, so
kann die andere Partei selbst nach Ablauf der Berufungsfrist gegen andere Teile
des Urteils im Zwischenstreit innerhalb einer Ausschlussfrist von fünfzehn
Tagen, gerechnet von dem Tag an, an dem ihr die Hauptberufung bekannt gegeben
worden ist, Berufung einlegen (vgl. can. 1637, § 3).
§ 3. Sofern nichts anderes feststeht, wird vermutet, dass die Berufung gegen
alle Teile des Urteils gerichtet ist (can. 1637, § 4).
Art. 289 – § 1. Ehenichtigkeitsverfahren erwachsen niemals in Rechtskraft (vgl. can.
1643).
§ 2. Eine Ehesache aber, welche von einem Gericht beurteilt wurde, kann von
demselben oder einem anderen derselben Instanz nicht wiederum beurteilt werden,
unbeschadet Art. 9, § 2.
§ 3. Diese Anordnung ist nur dann bindend, wenn es sich um dieselbe Sache
handelt, d. h. dieselbe Ehe und denselben Nichtigkeitsgrund.
Kapitel III.
Antrag um Wiederaufnahme des Verfahrens
nach zwei gleichlautenden Urteilen
Art. 290 – § 1. Sind in einem Ehenichtigkeitsverfahren zwei gleichlautende Urteile
ergangen, so ist keine Berufung möglich; es kann jederzeit das Gericht dritter
oder höherer Instanz angerufen werden, wobei dann innerhalb einer
Ausschlussfrist von dreißig Tagen nach erfolgter Anfechtung neue und zwar
schwerwiegende Beweise oder Begründungen vorzulegen sind (vgl. can. 1644, § 1).
§ 2. Diese Vorschrift ist auch dann einzuhalten, wenn das auf Nichtigkeit einer
Ehe erkennende Urteil nicht durch ein zweites Urteil, sondern durch Dekret
bestätigt worden ist (vgl. can. 1684, § 2).
Art. 291 – § 1. Zwei Urteile oder Entscheidungen werden als formell konform bezeichnet,
wenn sie zwischen denselben Parteien, über die Nichtigkeit derselben Ehe, aus
demselben Nichtigkeitsgrund und aus denselben Gründen in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht erfolgten (vgl. can. 1641, n. 1).
§ 2. Als äquivalent oder substantiell konform werden Entscheidungen betrachtet,
welche sich, obwohl sie den Nichtigkeitsgrund mit einem anderen Namen bezeichnen
und bestimmen, dennoch auf die gleichen Tatsachen, welche die Ehe nichtig
machen, und auf die gleichen Beweise stützen.
§ 3. Unbeschadet von Art. 136 und unter Wahrung des Verteidigungsrechts,
befindet das Berufungsgericht, welches das zweite Urteil fällte, oder das
Obergericht über die äquivalente oder substantielle Konformität zweier
Entscheidungen.
Art. 292 – § 1. Es ist nicht erforderlich, dass die neuen Argumente oder Beweise, von
denen Art. 290, § 1 handelt, sehr schwerwiegend sind, und umso weniger, dass sie
entscheidend sind, d. h. notwendigerweise eine gegenteilige Entscheidung
erfordern, sondern es genügt, dass sie diese wahrscheinlich machen.
§ 2. Es genügen jedoch nicht bloße negative Äußerungen oder kritische
Bemerkungen bezüglich der gefällten Entscheidungen.
Art. 293 – § 1. Das Berufungsgericht muss innerhalb eines Monats nach Vorlage der neuen
Beweise und Begründungen sowie nach Anhören des Bandverteidigers und
Verständigung der anderen Partei durch Dekret feststellen, ob die Wiederaufnahme
des Verfahrens zugelassen werden muss oder nicht (vgl. can. 1644, § 1).
§ 2. Wird die Wiederaufnahme zugelassen, so muss gemäß Art. 267 vorgegangen
werden.
Art. 294 – Der Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens hemmt nicht die
Vollstreckung der beiden gleichlautenden Entscheidungen, sofern nicht das
Berufungsgericht, wenn es den Antrag für wahrscheinlich begründet und die
mögliche Gefahr irreparabler Schäden im Falle seiner Vollstreckung für gegeben
hält, die Aussetzung anordnet (vgl. can. 1644, § 2).
Titel XIII.
VERFAHREN AUFGRUND VON URKUNDEN
Art. 295 – Nach Eingang eines Klageantrages gemäß Artt. 114117 kann der Gerichtsvikar
oder ein von ihm bestimmter Richter unter Außerachtlassung der Förmlichkeiten
des ordentlichen Gerichtsverfahrens, jedoch nach Ladung der Parteien und unter
Beteiligung des Bandverteidigers, die Nichtigkeit einer Ehe durch Urteil
feststellen, wenn aufgrund einer Urkunde, gegen die ein Widerspruch oder eine
Einrede nicht erhoben werden kann, mit Sicherheit das Vorliegen eines trennenden
Ehehindernisses oder ein Mangel der rechtmäßigen Eheschließungsform feststeht,
vorausgesetzt, mit gleicher Gewissheit ist klar, dass keine Dispens erteilt
worden ist oder ein Mangel des gültigen Auftrags des Stellvertreters bei der
Eheschließung vorliegt (vgl. can. 1686).
Art. 296 – § 1. Der zuständige Gerichtsvikar wird nach Art. 10 bestimmt.
§ 2. Der Gerichtsvikar oder der betraute Richter muss vor allem befinden, ob
alles gleichzeitig gegeben ist, was gemäß Art. 295 verlangt wird, damit der Fall
durch ein Urkundenverfahren entschieden werden kann. Sollte er selbst urteilen
oder klugerweise zweifeln, dass alles gleichzeitig vorhanden ist, hat er mit dem
ordentlichen Streitverfahren vorzugehen.
Art. 297 – § 1. Weil aber das Ehehindernis der Impotenz oder des Fehlens der legitimen
Eheschließungsform nur sehr selten aus einer Urkunde, gegen die ein Widerspruch
oder eine Einrede nicht erhoben werden kann, feststeht, soll der Gerichtsvikar
oder der betraute Richter in diesen Fällen mit besonderer Sorgfalt eine
Voruntersuchung durchführen, damit der Fall nicht leichtfertig oder mutwillig
zum Urkundenverfahren zugelassen wird.
§ 2. Bezüglich der Parteien jedoch, welche die Ehe vor dem Standesbeamten oder
dem nichtkatholischen Amtsträger zu schließen versuchten, aber gemäß can. 1117
an die kanonische Form gebunden sind, ist Art. 5, § 3 zu beachten.
Art. 298 – § 1. Hat der Bandverteidiger begründete Zweifel, dass die in Art. 295
angegebenen Mängel oder die Nichterteilung der Dispens sicher feststehen, so
muss er gegen diese Nichtigerklärung gemäß Art. 295 Berufung an den Richter der
zweiten Instanz einlegen; diesem sind die Gerichtsakten mit dem schriftlichen
Hinweis zu übersenden, dass es sich um ein Urkundenverfahren handelt (vgl. can.
1687, § 1).
§ 2. Das Berufungsrecht einer Partei, die sich beschwert fühlt, bleibt
unangetastet (can. 1687, § 2).
Art. 299 – Der Richter der zweiten Instanz wird unter Beteiligung des Bandverteidigers
und nach Anhören der Parteien in gleicher Weise wie gemäß Art. 295 darüber
entscheiden, ob das Urteil zu bestätigen oder ob vielmehr im vorliegenden Fall
auf dem ordentlichen Verfahrensweg vorzugehen ist; im letzteren Fall verweist er
die Sache an das Gericht der ersten Instanz zurück (vgl. can. 1688).
Titel XIV.
EINTRAGUNG DER NICHTIGKEIT
DER EHE
UND WAS EINER NEUEN EHESCHLIESSUNG VORAUSZUGEHEN HAT
Art. 300 – § 1. Sobald das Urteil zugunsten der Nichtigkeit der Ehe gemäß Art. 301 für
vollstreckbar erklärt worden ist, muss der Gerichtsvikar es unverzüglich dem
Ordinarius des Eheschließungsortes bekannt geben. Dieser aber muss dafür Sorge
tragen, dass baldmöglichst die ausgesprochene Ehenichtigkeit und die etwa
verhängten Verbote im Ehe- und Taufbuch eingetragen werden (vgl. can. 1685).
§ 2. Hat der Ordinarius Kenntnis davon erhalten, dass die Entscheidung nichtig
ist, hat er die Sache, unbeschadet von Art. 274, § 2 und nach Verständigung der
Parteien, an das Gericht zurückzuverweisen (vgl. can. 1654, § 2).
Art. 301 – § 1. Nachdem das Urteil, das die Nichtigkeit einer Ehe zum ersten Mal
festgestellt hat, in der Berufungsinstanz entweder durch Dekret oder durch ein
zweites Urteil bestätigt worden ist, haben die Parteien, deren Ehe für ungültig
erklärt worden ist, das Recht zu einer neuen Eheschließung, sobald das Dekret
oder das zweite Urteil ihnen bekannt gegeben worden ist, ausgenommen im Fall
eines dem Urteil oder dem Dekret beigefügten oder vom Ortsordinarius erlassenen
Verbotes, unbeschadet von Art. 294 (vgl. can. 1684, § 1).
§ 2. Dasselbe gilt, wenn die Ehe im Urkundenverfahren durch ein einziges Urteil,
gegen das keine Berufung eingelegt wurde, für nichtig erklärt wurde.
§ 3. Es soll jedoch das, was der Eheschließung gemäß den Bestimmungen der cann.
1066-1071 vorausgehen muss, beachtet werden.
Titel XV.
GERICHTSKOSTEN
UND UNENTGELTLICHER RECHTSSCHUTZ
Art. 302 – Die Parteien sind gehalten, gemäß ihren Möglichkeiten zur Bestreitung der
Gerichtskosten beizutragen.
Art. 303 – § 1. Für das Diözesangericht muss der Diözesanbischof, für ein interdiözesanes
Gericht aber muss die Versammlung der Bischöfe oder der von ihr als Gerichtsherr
eingesetzte Bischof Bestimmungen erlassen über:
1. das Tragen oder den Ausgleich der Gerichtskosten;
2. die Honorare der Prozessbevollmächtigten, Anwälte, Sachverständigen und
Übersetzer sowie über die Entschädigung der Zeugen;
3. die Gewährung des unentgeltlichen Rechtsschutzes oder eine Ermäßigung der
Kosten;
4. den Ersatz des Schadens, sofern ein solcher eventuell dem anderen Partner
zugefügt wurde;
5. die Hinterlegung einer Geldsumme oder Leistung einer Sicherheit zur
Begleichung der Gerichtskosten und Behebung eines Schadens (vgl. can. 1649, §
1).
§ 2. Bei der Festlegung dieser Normen muss der Bischof die besondere Natur der
Eheprozesse in Betracht ziehen, die verlangt, dass, soweit es möglich ist, jeder
der beiden Ehepartner am Nichtigkeitsprozess teilnimmt (vgl. Art. 95, § 1).
Art. 304 – § 1. Es ist Aufgabe des Kollegialgerichts, im Endurteil zu bestimmen, ob die
Kosten vom Kläger allein oder auch von der anderen Partei zu tragen sind, und
die Aufteilung der Kosten zwischen den beiden Partnern festzulegen. Beim
Beschluss des Kostenausgleichs ist aber die Armut der Parteien unter Wahrung der
Bestimmungen von Art. 303 zu berücksichtigen (vgl. can. 1611, n. 4).
§ 2. Gegen die Festsetzung der Gerichtskosten, der Honorare und der
Schadensbegleichung gibt es keine eigene Berufung; doch kann eine Partei
innerhalb von fünfzehn Tagen bei demselben Richterkollegium Beschwerde erheben,
das die Kostenfestsetzung abändern kann (vgl. can. 1649, § 2).
Art. 305 – Wer gänzlich nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten zu tragen, hat das
Recht, eine Befreiung zu erlangen; wer jedoch teilweise bezahlen kann, eine
Ermäßigung dieser Kosten.
Art. 306 – Beim Erlass der Bestimmungen von Art. 303, § 1, n. 3 soll sich der Bischof
entsprechend Folgendes vor Augen halten:
1. Wer die Befreiung von den Gerichtskosten oder deren Ermäßigung und einen
unentgeltlichen Rechtsschutz erhalten möchte, muss dem Gerichtsvikar oder dem
Vorsitzenden eine Bittschrift unter Beifügung von Beweisen und Dokumenten
übergeben, mit denen er nachweist, welches seine wirtschaftliche Lage ist;
2. Die Sache muss sich aber eines vermuteten begründeten Rechts erfreuen, vor
allem wenn es sich um eine von ihm beantragte Zwischensache handelt.
3. Der Gerichtsvikar oder der Vorsitzende soll, wenn er es für angebracht
erachtet, vor der Gewährung des unentgeltlichen Rechtsschutzes oder der
Ermäßigung der Kosten, das Gutachten des Kirchenanwalts und des Bandverteidigers
einholen, nachdem er ihnen den Antrag zusammen mit den Unterlagen zugesandt hat;
4. Die Vermutung geht dahin, dass eine vollständige oder teilweise Befreiung von
den Prozesskosten in der höheren Instanz aufrecht bleibt, es sei denn, der
Vorsitzende widerrief sie aus gerechtem Grund.
Art. 307 – § 1. Wenn der Vorsitzende entscheidet, dass ein unentgeltlicher Rechtsschutz
zu gewähren sei, dann soll er den Gerichtsvikar bitten, einen Anwalt
einzusetzen, der unentgeltlich den Rechtsschutz übernimmt.
§ 2. Der zur Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsschutzes bestellte Anwalt
darf sich seines Dienstes nicht entziehen, es sei denn aus einem vom
Vorsitzenden approbierten Grund.
§ 3. Wenn jedoch ein Anwalt sein Amt nicht mit der notwendigen Sorgfalt erfüllt,
soll er vom Vorsitzenden zu dessen Beobachtung sowohl von Amts wegen als auch
auf Antrag einer Partei oder des Bandverteidigers oder, wenn er am Fall
teilnahm, des Kirchenanwalts ermahnt werden.
Art. 308 – Der Bischof als Moderator muss Sorge tragen, dass nicht aufgrund der
Handlungsweise der Gerichtspersonen oder aufgrund zu hoher Kosten Gläubige vom
Dienst der Gerichte mit schwerem Schaden für ihre Seelen, deren Heil in der
Kirche stets oberstes Gesetz sein muss, ausgeschlossen werden.
Die Instruktion, die gemäß dem Auftrag Papst Johannes Pauls II. vom 4. Februar
2003 von diesem Päpstlichen Rat unter enger Mitarbeit der Glaubenskongregation,
der Kongregation für den Gottesdienst und die Disziplin der Sakramente sowie der
Gerichte der Apostolischen Signatur und der Römischen Rota erarbeitet wurde,
wurde von demselben Papst am 8. November 2004 approbiert. Er ordnete an, dass sie unmittelbar vom Tag der
Veröffentlichung an von allen, die es betrifft, beobachtet werden muss.
Gegeben in Rom, am Sitz des Päpstlichen Rates für die der Gesetzestexte, am 25.
Januar 2005, am Feste der Bekehrung des Heiligen Paulus.
Julián Kard. Herranz
Präsident
Bruno Bertagna
Sekretär
(1) Conc. Œc. Vat. II, Const. past. Gaudium et spes, n. 48d.
(2) Vgl. Conc. Œc. Vat. II, Const. past. Gaudium et spes, cap.
I, nn. 47-52.
(3) Vgl. Conc. Œc. Vat. II, Const. past. Gaudium et spes, n. 48b.
(4) Vgl. Conc. Œc. Vat. II, Const. past. Gaudium et spes, n. 48a.
(5) Johannes Paul II., Ansprache an die Richter der Römischen Rota, 27. Januar 1997,
in AAS 89 (1997) 487.
(6) Augustinus von Hippo, De bono coniugii, 4,4, in CSEL
41,191.
(7) Johannes Paul II., Ansprache an die Richter der Römischen Rota,
27. Januar 1997, in AAS 89 (1997) 488 [vgl. Johannes Paul II., Ansprache
an die Richter der Römischen Rota, 28. Januar 2002, in AAS 94 (2002) 340-346].
(8) Vgl. Pius XII, Ansprache an die Richter der Römischen Rota, 3. Oktober 1941, in
AAS 34 (1941) 423.
(9) Vgl. vor allem Johannes Paul II., Ansprache an die Richter der Römischen Rota,
5. Februar 1987, in AAS 79 (1987) 1453-1459 und 25. Januar 1988, in
AAS 80 (1988) 1178-1185.
(10) Vgl. Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Sacrae disciplinae leges,
25. Januar 1983, in AAS 75/2 (1983) VIII et XI.
(11) Vgl. Paul VI., Motu proprio Causas matrimoniales, 28. März 1971, in
AAS 63 (1971) 442.
(12) Vgl. AAS 28 (1936) 313-361.
(13) Vgl. Johannes Paul II., Ansprache an die Richter der Römischen Rota, 22. Januar
1996, in AAS 88 (1996) 774-775, und 17. Januar 1998, in AAS 90
(1998) 783-785.
(14) AAS 28 (1936) 314.
(15) Vgl. Päpstliche Kommission zur authentischen Interpretation des CIC, Responsum
vom 26. Juni 1984, in AAS 76 (1984) 747.
(16) Vgl. Päpstliche Kommission zur authentischen Interpretation des CIC, Responsum
vom 28. Februar 1986, in AAS 78 (1986) 1323.
(17) Vgl. Päpstliche Kommission zur authentischen Interpretation des CIC, Responsum
vom 29. April 1986, in AAS 78 (1986) 1324.
(18) Vgl. Normen des Gerichts der Römischen Rota vom 18. April 1994, Art. 70, in
AAS 86 (1994) 528.
(19) Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Glaubensbekenntnis und Treueeid bei der
Übernahme eines Amtes, welches im Namen der Kirche auszuüben ist, zusammen mit
der beigefügten Lehranmerkung, 29. Juni 1998, in AAS 90 (1998) 542-551.
(20) Vgl. Kongregation für die Sakramente, Rundschreiben vom 20. Dezember 1986, n. 7.
(21) Vgl. Kongregation für die Sakramente, Rundschreiben vom 20. Dezember 1986, n.
23b.
(22) Vgl. Kongregation für die Sakramente, Rundschreiben vom 20. Dezember 1986, n. 7.
(23) Vgl. Pius XII., Ansprache an die Richter der Römischen Rota, 2. Oktober 1944, in
AAS 36 (1944) 281-290.
(24) Vgl. Johannes Paul II., Ansprache an die Richter der Römischen Rota, 5. Februar
1987, in AAS 79 (1987) 1453-1459, und 25. Januar 1988, in AAS 80
(1988) 1178-1185.
(25) Vgl. Johannes Paul II., Ansprache an die Richter der Römischen Rota, 22. Januar
1996, n. 4, in AAS 88 (1996) 773-777.
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