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PÄPSTLICHER RAT FÜR DIE GESETZESTEXTE
ACTUS FORMALIS
DEFECTIONIS AB ECCLESIA CATHOLICA
Vatikanstadt, 13. März 2006
Prot. N. 10279/2006
Eminenz,
schon seit längerer Zeit haben Bischöfe, Offiziale und andere
Fachleute des Kanonischen Rechtes diesem Päpstlichen Rat Zweifel und Anfragen
zur Klärung hinsichtlich des sogenannten actus formalis defectionis ab
Ecclesia catholica vorgelegt, auf den in den Canones 1086 § 1, 1117 und 1124
des Codex des Kanonischen Rechtes Bezug genommen wird. In der Tat handelt es
sich um einen in der kanonischen Gesetzgebung neuen Begriff, der sich
unterscheidet von den anderen, eher „virtuellen“ Modalitäten (die auf dem
Verhalten basieren) des „offenkundigen“ oder einfach „öffentlichen“
Glaubensabfalls (vgl. c. 171 § 1, 4°; 194 § 1, 2°, 316 § 1, 694 § 1, 1°; 1071 §
1, 4° und § 2), Umstände, in denen die in der katholischen Kirche Getauften oder
in sie Aufgenommenen durch rein kirchliche Gesetze verpflichtet sind (vgl. c.
11).
Das Problem wurde von den zuständigen Dikasterien des Heiligen
Stuhls sorgfältig untersucht, um vor allem die theologisch-lehrhaften Inhalte
dieses actus formalis defectionis ab Ecclesia catholica genau zu fassen,
und danach die Erfordernisse oder juridischen Formalitäten zu präzisieren, die
notwendig sind, damit dieser sich als ein wirklicher „formaler Akt“ des Abfalls
darstellt.
Nachdem hinsichtlich des ersten Aspekts die Entscheidung der
Kongregation für die Glaubenslehre vorlag und die gesamte Frage in der
Vollversammlung untersucht wurde, teilt dieser Päpstliche Rat den Präsidenten
der Bischofskonferenzen Folgendes mit:
1. Der Abfall von der katholischen Kirche muss, damit er sich gültig
als wirklicher actus formalis defectionis ab Ecclesia darstellen kann,
auch hinsichtlich der in den zitierten Canones vorgesehenen Ausnahmen,
konkretisiert werden in:
a) einer inneren Entscheidung, die katholische
Kirche zu verlassen; b) der Ausführung und äußeren Bekundung dieser
Entscheidung; c) der Annahme dieser Entscheidung von seiten der
kirchlichen Autorität.
2. Der Inhalt des Willensaktes muss bestehen im Zerbrechen jener Bande der
Gemeinschaft – Glaube, Sakramente, pastorale Leitung –, die es den Gläubigen
ermöglichen, in der Kirche das Leben der Gnade zu empfangen. Das bedeutet, dass
ein derartiger formaler Akt des Abfalls nicht nur
rechtlich-administrativen Charakter hat (das Verlassen der Kirche im
meldeamtlichen Sinn mit den entsprechenden zivilrechtlichen Konsequenzen),
sondern dass er sich als wirkliche Trennung von den konstitutiven Elementen des
Lebens der Kirche darstellt: Er setzt also einen Akt der Apostasie, Häresie
oder des Schisma voraus.
3. Der rechtlich-administrative Akt des Abfalls von der Kirche kann
aus sich nicht einen formalen Akt des Glaubensabfalls in dem vom CIC
verstandenen Sinn konstituieren, weil der Wille zum Verbleiben in der
Glaubensgemeinschaft bestehen bleiben könnte.
Andererseits konstituieren formelle oder (noch weniger) materielle
Häresie, Schisma und Apostasie nicht schon von selbst einen formalen Akt des
Abfalls, wenn sie sich nicht im äußeren Bereich konkretisieren und wenn sie
nicht der kirchlichen Autorität gegenüber in der gebotenen Weise bekundet
werden.
4. Es muss sich demnach um einen rechtlich gültigen Akt handeln,
der von einer kanonisch rechtsfähigen Person gesetzt wird, in Übereinstimmung
mit der kanonischen Norm, die ihn regelt (vgl. cc. 124-126). Dieser Akt muss
persönlich, bewusst und frei getätigt werden.
5. Es wird überdies verlangt, dass der Akt von dem Betroffenen
schriftlich vor der zuständigen kirchlich katholischen Autorität bekundet wird:
vor dem Ordinarius oder dem eigenen Pfarrer, dem allein das Urteil darüber
zusteht, ob wirklich ein Willensakt des in Nr. 2 beschriebenen Inhalts vorliegt
oder nicht.
Daher wird der actus formalis defectionis ab Ecclesia catholica
mit den entsprechenden kirchenrechtlichen Sanktionen (vgl. c. 1364 § 1) nur
vom Vorhandensein der beiden Elemente konstituiert, nämlich vom theologischen
Profil des inneren Aktes und von seiner Bekundung in der festgelegten Weise.
6. In diesen Fällen sorgt dieselbe kirchliche Autorität dafür, dass
der Eintrag im Taufbuch (vgl. c. 535 § 2) erfolgt mit dem ausdrücklichen Vermerk
„defectio ab Ecclesia catholica actu formali“.
7. In jedem Fall bleibt klar, dass das sakramentale Band der
Zugehörigkeit zum Leib Christi, der die Kirche ist, aufgrund des Taufcharakters
ein ontologisches Band ist, das fortdauert und wegen des Aktes oder des Tatsache
des Abfalls nicht erlischt.
In der Gewissheit, dass der dortige Episkopat in Anbetracht der Heilsdimension
der kirchlichen Gemeinschaft die pastorale Motivation dieser Normen gut
verstehen wird, verbleibe ich mit in herzliche Verbundenheit
im Herrn Ihr
Julián Kard. Herranz Präsident
Bruno Bertagna Sekretär
Die vorliegende Mitteilung wurde approbiert von Papst Benedikt
XVI, der die amtliche Bekanntmachung an alle Präsidenten der Bischofskonferenzen
angeordnet hat.
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