INSTRUKTION ZU EINIGEN FRAGEN ÜBER
DIE MITARBEIT DER LAIEN AM DIENST DER PRIESTER
LIBRERIA EDITRICE VATICANA VATIKANSTADT 1997
VORWORT
Dem Geheimnis der Kirche entspringt der an alle Glieder des mystischen
Leibes gerichtete Ruf, gemäß den verschiedenen Ämtern und
Charismen an der Sendung und am Aufbau des Volkes Gottes in einer organischen
Gemeinschaft aktiv mitzuwirken. Ein Echo dieses Rufes ist besonders seit dem II.
Vatikanischen Konzil(1) wiederholt in den Dokumenten des Lehramtes zu vernehmen.
Vor allem in den drei letzten ordentlichen Vollversammlungen der Bischofssynode
wurde die Identität, die den Laien, den Priestern und den Gottgeweihten
eigen ist, in ihrer gemeinsamen Würde und in der Verschiedenheit ihrer
Aufgaben neu bekräftigt. Alle Gläubigen wurden ermutigt, am Aufbau der
Kirche für das Heil der Welt gemeinschaftlich mitzuarbeiten.
Es ist zu betonen, daß die apostolische Tätigkeit der Laien bei
der Evangelisierung in Gegenwart und Zukunft wichtig und dringlich ist. Die
Kirche kann von diesem Wirken nicht absehen, weil es zu ihrer Natur als
Gottesvolk gehört und weil sie es braucht, um ihren eigenen
Evangelisierungsauftrag zu erfüllen.
Der Ruf zur aktiven Mitarbeit aller Gläubigen an der Sendung der Kirche
ist nicht ungehört geblieben. Die Bischofssynode 1987 hat festgestellt, »daß
der Geist die Kirche weiterhin erneuert, indem er in zahlreichen Laien neue
Impulse der Heiligkeit und der Teilnahme weckt. Zeugnis davon gibt unter anderem
der neue Stil der Zusammenarbeit zwischen Priestern, Ordensleuten und Laien; die
Mitwirkung in der Liturgie, in der Verkündigung des Wortes Gottes und in
der Katechese; die vielen Dienste, die Laien anvertraut und von diesen übernommen
werden; das vielfältige Entstehen von Gruppen, Vereinigungen und
geistlichen Gemeinschaften sowie von gemeinsamen Initiativen der Laien; die
umfassendere und bedeutsamere Teilnahme der Frauen am Leben der Kirche und an
den Entwicklungen in der Gesellschaft«.(2) Ebenso ist man bei der
Vorbereitung der Bischofssynode 1994 über das geweihte Leben »überall
der ehrlichen Sehnsucht« begegnet, »zwischen Bischöfen,
Instituten des geweihten Lebens, Weltklerus und Laien authentische Beziehungen
der Gemeinschaft und der Zusammenarbeit aufzubauen«.(3) In dem
nachsynodalen Apostolischen Schreiben bestätigt der Papst dann den
spezifischen Beitrag des geweihten Lebens an der Sendung und Auferbauung der
Kirche.(4)
Es gibt ein Zusammenwirken aller Gläubigen in beiden Ordnungen der
Sendung der Kirche, in der geistlichen, um die Botschaft Christi und seine Gnade
zu den Menschen zu bringen, wie auch in der weltlichen Ordnung, um die säkulare
Wirklichkeit mit dem Geist des Evangeliums zu durchdringen und zu
vervollkommnen.(5) Besonders in der ersteren bei der Evangelisierung und
beim Heiligungsdienst »ergänzen einander das Apostolat der
Laien und der Dienst der Hirten«.(6) Dabei haben Laien beiderlei
Geschlechts unzählige Gelegenheiten, aktiv zu werden, und zwar durch das
kohärente Zeugnis im persönlichen Leben, in Familie und Gesellschaft,
durch die Verkündigung und Weitergabe des Evangeliums Christi in jedem
Umfeld und durch das Bemühen, die christlichen Prinzipien bei den aktuellen
Problemen herauszuarbeiten, zu verteidigen und richtig anzuwenden.(7) Besonders
die Hirten sind aufgerufen, »die Dienste ("ministeria"), Ämter
("officia") und Funktionen ("functiones") der Laien
anzuerkennen und zu fördern. Diese haben ihre sakramentale Grundlage in
Taufe und Firmung und vielfach auch in der Ehe«.(8)
In der Tat sind im Leben der Kirche auf diesem Gebiet erstaunliche pastorale
Initiativen aufgeblüht, vor allem nach dem wichtigen Impuls, der vom II.
Vatikanischen Konzil und vom päpstlichen Lehramt ausgegangen ist.
Heute erfordert besonders die vorrangige Aufgabe der Neuevangelisierung, die
das gesamte Volk Gottes gemeinsam mit den Priestern als »Protagonisten«
angeht, die neuerliche und volle Bewußtwerdung des Weltcharakters der
Sendung der Laien.(9)
Dieses Vorhaben öffnet den Laien immense, manche noch zu erforschende
Horizonte des Engagements in der Welt, im Bereich der Kultur, der Kunst und des
Theaters, in der wissenschaftlichen Forschung, in der Arbeitswelt, in den
Massenmedien, in der Politik, in der Wirtschaft usw. Ihr ganzer
Unternehmungsgeist ist gefordert, um immer wirksamere Formen zu schaffen, damit
diese Tätigkeitsfelder in Jesus Christus die Fülle ihrer Bedeutung
finden.(10)
Innerhalb dieses weiten Feldes der gemeinsamen Tätigkeit, sei es in der
spezifisch geistlichen bzw. religiösen Ordnung, sei es in der »consecratio
mundi«, gibt es ein besonderes Gebiet, das den geistlichen Dienst (»sacrum
ministerium«) des Klerus betrifft. Bei der Ausübung dieses Dienstes können
Laien, Männer und Frauen, natürlich auch Mitglieder der Institute des
geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens, die nicht das
Weihesakrament empfangen haben, zur Mitarbeit beauftragt werden. Auf dieses
besondere Gebiet bezieht sich das II. Vatikanische Konzil, wo es lehrt: »Schließlich
vertraut die Hierarchie den Laien auch gewisse Aufgaben an, die enger mit den Ämtern
der Hirten verbunden sind, etwa bei der Unterweisung in der christlichen Lehre,
bei gewissen liturgischen Handlungen und in der Seelsorge«.(11)
Da es sich eben um Aufgaben handelt, die enger mit den Verpflichtungen der
Hirten die, um Hirten zu sein, das Weihesakrament empfangen haben müssen
verbunden sind, ist es erforderlich, daß alle, die in irgendeiner
Weise davon betroffen sind, eine besondere Sorgfalt walten lassen, damit sowohl
das Wesen und die Sendung des geistlichen Dienstes als auch die Berufung und der
Weltcharakter der Laien gewahrt bleiben. Mitarbeiten bedeutet nämlich nicht
ersetzen.
Mit großer Zufriedenheit können wir feststellen, daß sich
die Mitarbeit der Laien am pastoralen Dienst des Klerus in vielen Teilkirchen
auf sehr positive Weise darstellt und unter Beachtung der vom Wesen der
Sakramente gesetzten Grenzen sowie der Verschiedenheit der Charismen und
kirchlichen Funktionen reiche Früchte an Gutem hervorbringt; mit großherzigen
und sinnvollen Lösungen wird Situationen begegnet, wo keine oder zu wenige
geistliche Amtsträger (»sacri ministri«) vorhanden sind.(12) Es
hat sich als vorteilhaft erwiesen, daß im Sinn der Gemeinschaft einige
Glieder der Kirche, soweit es ihnen, ohne mit dem Weihesakrament ausgestattet zu
sein, möglich ist, an der Abhilfe von Notsituationen und chronischen
Erfordernissen mancher Gemeinden eifrig mitarbeiten.(13) Diese Gläubigen
sind gerufen und beauftragt, bestimmte sehr wichtige und delikate Aufgaben zu übernehmen.
Sie werden von der Gnade des Herrn gestärkt, von den geistlichen Amtsträgern
begleitet und von den Gemeinden, zu deren Wohl sie ihren Dienst anbieten, gut
aufgenommen. Die geistlichen Hirten anerkennen voll den Großmut, mit dem
sich viele Gottgeweihte und Laien für diesen spezifischen Dienst zur Verfügung
stellen, den sie mit treuem »sensus Ecclesiae« und aufrichtiger
Hingabe leisten. Besondere Dankbarkeit und Ermutigung gebührt jenen, die
diese Aufgaben in Situationen der Verfolgung der christlichen Gemeinschaft ausüben,
in den territorialen oder kulturellen Missionsgebieten, dort, wo die Kirche noch
wenig verwurzelt ist, oder wo die Präsenz des Priesters nur selten gegeben
ist.(14)
Hier ist nicht der Ort, den ganzen theologischen und pastoralen Reichtum der
Rolle der Laien in der Kirche zu vertiefen. Er wurde bereits durch das
Apostolische Schreiben Christifideles laici ausführlich
dargestellt.
Das Ziel dieses Dokuments besteht einfach darin, eine klare und verbindliche
Antwort zu geben auf drängende und zahlreich bei unseren Dikasterien
eingelangte Anfragen von Bischöfen, Priestern und Laien, die gebeten haben,
hinsichtlich neuer Formen »pastoraler« Tätigkeiten von Laien im
Bereich der Pfarreien und Diözesen aufgeklärt zu werden.
Oft handelt es sich nämlich um Praktiken, die in Notsituationen
entstanden sind und sich häufig in der Absicht, eine großzügige
Hilfe in der Pastoral zu leisten, entfaltet haben, aber schwerwiegende negative
Folgen für das rechte Verständnis wahrer kirchlicher Gemeinschaft
haben können. Solche Praktiken gibt es vor allem in einigen Gebieten;
manchmal sind sie auch innerhalb desselben Gebietes sehr unterschiedlich.
Jedenfalls erinnern sie an die schwerwiegende pastorale Verantwortung derer,
vor allem der Bischöfe,(15) die gerufen sind, die allgemeine Ordnung der
Kirche auf der Basis einiger lehrmäßiger Prinzipien, die schon vom
II. Vatikanischen Konzil(16) und vom nachfolgenden päpstlichen Lehramt(17)
deutlich dargelegt worden sind, zu fördern und zu bewahren.
Innerhalb unserer Dikasterien wurden Überlegungen angestellt, und es
wurde ein Symposion veranstaltet, an dem Vertreter der mit dem Problem hauptsächlich
befaßten Episkopate teilgenommen haben. Schließlich wurde eine
umfangreiche Befragung vieler Vorsitzender von Bischofskonferenzen und anderer
Bischöfe und Experten verschiedener kirchlicher Fachbereiche und
geographischer Herkunft durchgeführt. Das Ergebnis zeigte eine klare Übereinstimmung
im Sinn der vorliegenden Instruktion. Diese beansprucht allerdings nicht, die
Thematik erschöpfend zu behandeln, weil man sich auf die derzeit
bekanntesten Probleme beschränken möchte und weil die besonderen Umstände,
bei denen sich solche Probleme zeigen, extrem verschieden sind.
Der Text, der auf der sicheren Basis des außerordentlichen und des
ordentlichen Lehramtes der Kirche verfaßt ist, wird zur treuen Anwendung
den betroffenen Bischöfen anvertraut; aber er wird auch den Bischöfen
jener Gebiete zur Kenntnis gebracht, in denen es zwar zur Zeit keine mißbräuchlichen
Praktiken gibt, die aber wegen der raschen Ausbreitung der Phänomene bald
ebenfalls betroffen sein könnten.
Bevor auf die konkreten an uns herangetragenen Probleme eingegangen wird,
scheint es notwendig, einige kurze und grundlegende theologische Elemente
hinsichtlich der Bedeutung des Weihesakramentes in der Verfassung der Kirche
vorauszuschicken. Dabei geht es um ein fundiertes Verständnis der
kirchlichen Ordnung, die mit Respekt für die Wahrheit und für die
kirchliche Gemeinschaft die Rechte und Pflichten aller fördern will, weil »das
Heil der Seelen in der Kirche das oberste Gesetz sein muß«.(18)
THEOLOGISCHE PRINZIPIEN
1. Gemeinsames Priestertum und Priestertum des Dienstes
Der ewige Hohepriester Jesus Christus wollte, daß seine Kirche an
seinem einzigen und unteilbaren Priestertum teilhabe. Sie ist das Volk des Neuen
Bundes, in dem »die Getauften durch die Wiedergeburt und die Salbung mit
dem Heiligen Geist ... zu einem geistigen Bau und einem heiligen Priestertum
geweiht werden, damit sie in allen Werken eines christlichen Menschen geistige
Opfer darbringen und die Machttaten dessen verkünden, der sie aus der
Finsternis in sein wunderbares Licht gerufen hat (vgl. 1 Petr 2,4-10)«.(19)
»Eines ist also das auserwählte Volk Gottes: "Ein Herr, ein
Glaube, eine Taufe" (Eph 4,5); gemeinsam die Würde der Glieder
aus ihrer Wiedergeburt in Christus, gemeinsam die Gnade der Kindschaft,
gemeinsam die Berufung zur Vollkommenheit«.(20) Während unter allen »eine
wahre Gleichheit in der allen Gläubigen gemeinsamen Würde und Tätigkeit
zum Aufbau des Leibes Christi« waltet, sind einige nach Christi Willen als »Lehrer,
Ausspender der Geheimnisse und Hirten für die anderen«(21) bestellt.
Das gemeinsame Priestertum der Gläubigen wie auch das Priestertum des
Dienstes, das heißt das hierarchische Priestertum, »unterscheiden
sich zwar dem Wesen und nicht bloß dem Grade nach. Dennoch sind sie
einander zugeordnet: das eine wie das andere nämlich nimmt je auf besondere
Weise am Priestertum Christi teil«.(22) Zwischen beiden gibt es eine echte
Einheit, weil der Heilige Geist die Kirche in der Gemeinschaft und in der
Dienstleistung eint und ihr verschiedene hierarchische und charismatische Gaben
schenkt.(23)
Der wesensmäßige Unterschied zwischen dem gemeinsamen Priestertum
und dem Priestertum des Dienstes findet sich also nicht im Priestertum Christi,
das immer einzig und unteilbar bleibt, und auch nicht in der Heiligkeit, zu der
alle Gläubigen berufen sind: »Das Amtspriestertum bedeutet nämlich
nicht an sich einen höheren Grad an Heiligkeit im Vergleich zum gemeinsamen
Priestertum der Gläubigen; aber durch das Weihepriestertum wird den
Priestern von Christus im Geist eine besondere Gabe verliehen, damit sie dem
Volk Gottes helfen können, das ihm verliehene gemeinsame Priestertum getreu
und vollständig auszuüben«.(24) Im Aufbau der Kirche, des Leibes
Christi, gibt es eine Verschiedenheit der Glieder und Funktionen, aber einer ist
der Geist, der zum Nutzen der Kirche seine vielfältigen Gaben entsprechend
seinem Reichtum und gemäß den Erfordernissen der Dienste austeilt
(vgl.
1 Kor 12,1-12).(25)
Die Verschiedenheit betrifft die »Art« der Teilhabe am Priestertum
Christi und berührt das Wesen in diesem Sinn: »Während das
gemeinsame Priestertum der Gläubigen sich in der Entfaltung der Taufgnade,
im Leben des Glaubens, der Hoffnung und der Liebe, im Leben gemäß dem
Heiligen Geist vollzieht, steht das Amtspriestertum im Dienst dieses gemeinsamen
Priestertums. Es bezieht sich auf die Entfaltung der Taufgnade aller Christen«.(26)
Demzufolge ist das Amtspriestertum »vom gemeinsamen Priestertum dem Wesen
nach verschieden, denn es verleiht eine heilige Vollmacht zum Dienst an den Gläubigen«.(27)
Deswegen ist der Priester gerufen zu »wachsen im Bewußtsein der
tiefen Gemeinschaft, die ihn an das Gottesvolk bindet«, um »die
Mitverantwortung für die eine gemeinsame Heilssendung anzuregen und zu
entfalten, mit lebhafter und herzlicher Anerkennung aller Charismen und
Aufgaben, die der Geist den Gläubigen für die Auferbauung der Kirche
schenkt«.(28)
Die Merkmale, die das Priestertum des Dienstes der Bischöfe und
Priester vom gemeinsamen Priestertum der Gläubigen unterscheiden und in der
Folge auch die Grenzen der Mitwirkung der Laien am geistlichen Dienst angeben, können
folgendermaßen zusammengefaßt werden:
a) Das Priestertum des Dienstes hat seine Wurzel in der
apostolischen Sukzession und ist mit einer heiligen Vollmacht(29) ausgestattet,
die in der Befähigung und in der Verantwortung besteht, in der Person
Christi, des Hauptes und Hirten, zu handeln.(30)
b) Das Priestertum des Dienstes macht die geistlichen Amtsträger
zu Dienern Christi und der Kirche, und zwar durch die bevollmächtigte Verkündigung
des Wortes Gottes, die Feier der Sakramente und die pastorale Leitung der Gläubigen.(31)
Ein Wesenszug der katholischen Lehre über die Kirche besteht darin, die
Grundlagen des Weiheamtes in der apostolischen Sukzession zu verankern, insofern
dieses Amt die Sendung weiterführt, welche die Apostel von Christus
erhalten haben.(32)
Daher ist das Weiheamt auf dem Fundament der Apostel zur Auferbauung der
Kirche konstituiert:(33) »Der Dienst des Priesters ist ganz für die
Kirche da«.(34) »Mit der sakramentalen Natur des kirchlichen Amtes hängt
innerlich sein Dienstcharakter zusammen. Weil die Amtsträger ganz von
Christus abhängig sind, der Sendung und Vollmacht gibt, sind sie wahrhaft "Knecht
Christi" (Röm 1,1) nach dem Vorbild Christi, der für uns
freiwillig "Knechtsgestalt" angenommen hat (Phil 2,7). Weil
das Wort und die Gnade, deren Diener sie sind, nicht von ihnen, sondern von
Christus stammen, der sie ihnen für die anderen anvertraut hat, sollen sie
sich freiwillig zu Sklaven aller machen«.(35)
2. Einheit und Verschiedenheit der amtlichen Aufgaben
Die Funktionen des Weiheamtes bilden in ihrer Gesamtheit aufgrund ihres
einzigen Fundamentes(36) eine untrennbare Einheit. Wie in Christus(37) gibt es nämlich
nur eine einzige Wurzel des Heilshandelns, vom Amtsträger bezeichnet und
verwirklicht in der Ausübung der Funktionen des Lehrens, des Heiligens und
des Leitens der anderen Gläubigen. Diese Einheit bestimmt wesentlich die
Ausübung der Funktionen des geistlichen Dienstes, welche immer in
verschiedener Hinsicht Ausübung der Rolle Christi, des Hauptes der Kirche,
sind.
Wenn daher die Ausübung des «munus docendi, sanctificandi et
regendi» durch den geweihten Amtsträger das Wesen des pastoralen
Dienstes ausmacht, können die verschiedenen Funktionen der geistlichen
Amtsträger, die eine untrennbare Einheit bilden, nicht getrennt voneinander
verstanden werden, vielmehr müssen sie in ihrer gegenseitigen Verbundenheit
und Komplementarität betrachtet werden. Nur bei einigen dieser Funktionen können
bis zu einem gewissen Grad auch nicht mit dem Weihesakrament ausgestattete Gläubige
mit den Hirten zusammenwirken, wenn sie zur Ausübung dieser Mitarbeit von
der rechtmäßigen Autorität und in der vorgesehenen Weise berufen
sind. Jesus Christus »verfügt in seinem Leib, der Kirche, die
Dienstgaben immerfort, vermöge deren wir durch seine Kraft uns gegenseitig
Dienste leisten zum Heil«.(38) »Die Erfüllung einer solchen
Aufgabe macht den Laien aber nicht zum Hirten: Nicht eine Aufgabe konstituiert
das Amt, sondern das Sakrament der Weihe. Nur das Weihesakrament gewährt
dem geweihten Amtsträger eine besondere Teilhabe am Amt Christi, des
Hauptes und Hirten, und an seinem ewigen Priestertum. Die in Vertretung erfüllte
Aufgabe leitet ihre Legitimation formell und unmittelbar von der offiziellen
Beauftragung durch die Hirten ab. Ihre konkrete Erfüllung untersteht der
Leitung der kirchlichen Autorität«.(39)
Man muß diese Lehre bekräftigen, weil einige Praktiken, die dem
Mangel an geweihten Amtsträgern in der Gemeinde abhelfen möchten, in
manchen Fällen ein Verständnis vom gemeinsamen Priestertum der Gläubigen
aufkommen ließen, das seinen eigentlichen Sinn und seine spezifische
Bedeutung verwischt. Dies führt unter anderem zu einem Rückgang der
Kandidaten für das Priestertum und verdunkelt die besondere Stellung des
Seminars als typischen Ort für die Ausbildung des geistlichen Amtsträgers.
Es handelt sich um eng verflochtene Phänomene, über deren gegenseitige
Zusammenhänge noch nachzudenken sein wird, um überlegte Schlußfolgerungen
für die Praxis zu ziehen.
3. Unersetzbarkeit des Weiheamtes
Eine Gemeinschaft von Gläubigen kann ihre Leitung nicht von
organisatorischen Kriterien aus dem Vereinswesen oder aus der Politik ableiten,
wenn sie Kirche genannt werden und wahrhaft sein will. Jede Teilkirche verdankt
ihre Leitung Christus, weil er selber der Kirche das apostolische Amt gewährt
hat. Deshalb hat keine Gemeinde die Vollmacht, es sich selbst zu verleihen(40)
oder es im eigenen Auftrag einzusetzen. Die Ausübung des Lehr- und
Leitungsdienstes bedarf der kanonischen und rechtlichen Bestimmung durch die
hierarchische Autorität.(41)
Das Priestertum des Dienstes ist also notwendig für die Existenz der
Gemeinde als Kirche: »Man darf das Weihepriestertum nicht später als
die kirchliche Gemeinschaft ansetzen, so als könnte deren Gründung
ohne das Priestertum verstanden werden«.(42)Wenn nämlich in der
Gemeinde kein Priester vorhanden ist, dann fehlt der Dienst und die sakramentale
Funktion Christi, des Hauptes und Hirten, was für das Leben der kirchlichen
Gemeinschaft unabdingbar ist.
Das Priestertum des Dienstes ist deshalb absolut unersetzbar. Von daher
ergibt sich unmittelbar die Notwendigkeit einer Berufungspastoral, die eifrig,
gut geordnet und andauernd darum bemüht ist, der Kirche die nötigen
Amtsträger zu geben, sowie auch die Notwendigkeit einer sorgfältigen
Ausbildung derer, die sich in den Seminaren auf das Priestertum vorbereiten.
Jede andere Lösung für die Probleme, die sich aus dem Mangel an
geistlichen Amtsträgern ergeben, kann nur bedenklich sein.
»Berufe zu fördern ist Aufgabe der gesamten christlichen Gemeinde.
Sie erfüllt sie vor allem durch ein wirklich christliches Leben«.(43)
Alle Gläubigen tragen Verantwortung, daß durch eine immer treuere
Nachfolge Jesu Christi der Ruf zum Priestertum positiv angenommen und die
Gleichgültigkeit der Umgebung, vor allem in den stark materialistisch geprägten
Gesellschaften, überwunden wird.
4. Mitarbeit der Laien am pastoralen Dienst
In den Konzilsdokumenten wird unter den verschiedenen Aspekten der
Mitwirkung der nicht mit dem Weihecharakter ausgestatteten Gläubigen an der
Sendung der Kirche auch die direkte Mitarbeit an den spezifischen Aufgaben der
Hirten behandelt.(44) »Wenn es zum Wohl der Kirche nützlich oder
notwendig ist, können die Hirten entsprechend den Normen des
Universalrechts den Laien bestimmte Aufgaben anvertrauen, die zwar mit ihrem
eigenen Hirtenamt verbunden sind, aber den Charakter der Weihe nicht
voraussetzen«.(45) Diese Zusammenarbeit ist von der nachkonziliaren
Gesetzgebung und besonders vom neuen Codex des kanonischen Rechtes geregelt
worden.
Der Codex behandelt nach den Aussagen über die Pflichten und Rechte
aller Gläubigen(46) im darauf folgenden Abschnitt nicht nur die Pflichten
und Rechte, die den Laien wegen ihres Weltcharakters eigen sind,(47) sondern
auch weitere Aufgaben und Funktionen, die nicht ausschließlich ihnen
zukommen. Einige davon betreffen alle Gläubigen, seien sie mit dem
Weihesakrament ausgestattet oder nicht,(48) andere sind näher mit dem
geistlichen Dienst der geweihten Amtsträger verbunden.(49) Im Hinblick auf
diese letzteren Aufgaben und Funktionen haben die Laien kein Recht sie auszuüben.
Aber sie »können von den geistlichen Hirten für jene kirchlichen Ämter
und Aufgaben herangezogen werden, die sie gemäß den
Rechtsvorschriften wahrzunehmen vermögen«.(50) Wenn nämlich »für
diese Dienste Beauftragte nicht zur Verfügung stehen..., können auch
Laien ... nach Maßgabe der Rechtsvorschriften bestimmte Aufgaben derselben
erfüllen«.(51)
Damit sich diese Zusammenarbeit harmonisch in den pastoralen Dienst einfügt,
ist es zur Vermeidung pastoraler Abweichungen und disziplinärer Mißbräuche
notwendig, daß die lehrmäßigen Prinzipien klar sind und die
geltenden Vorschriften mit Entschiedenheit in der ganzen Kirche sorgfältig
und loyal angewandt werden, ohne den Begriff der Ausnahme mißbräuchlich
auf solche Fälle auszudehnen, die nicht als »Ausnahme« betrachtet
werden können.
Falls irgendwo Mißbräuche und die Grenzen mißachtende
Praktiken vorkommen, sollen die Hirten die notwendigen und angebrachten Mittel
einsetzen, um deren Ausbreitung rechtzeitig zu verhindern und um zu vermeiden,
daß das richtige Verständnis des Wesens der Kirche Schaden leidet.
Insbesondere sollen sie die schon festgelegten disziplinären Vorschriften
anwenden. Diese helfen, um den Unterschied und die Komplementarität der
Funktionen, die für die kirchliche Gemeinschaft lebenswichtig sind, zu
kennen und auch wirklich zu respektieren. Wo aber solche die Grenzen mißachtende
Praktiken sich schon ausgebreitet haben, darf ein verantwortungsbewußtes
Einschreiten der zuständigen Autorität absolut nicht aufgeschoben
werden. So wird wahre Gemeinschaft gestiftet, denn diese kann nur auf der
Wahrheit aufgebaut sein. Gemeinschaft, Wahrheit, Gerechtigkeit, Frieden und
Liebe sind voneinander abhängige Begriffe.(52)
Im Licht der soeben erwähnten Prinzipien werden nun die entsprechenden
Mittel genannt, die den unseren Dikasterien gemeldeten Mißbräuchen
abhelfen sollen. Die folgenden Verfügungen sind den Rechtsvorschriften der
Kirche entnommen.
PRAKTISCHE VERFÜGUNGEN
Artikel 1.
Notwendigkeit einer angemessenen Terminologie
Der Papst hat in seiner Ansprache an die Teilnehmer des Symposions über
die »Mitarbeit der Laien am pastoralen Dienst der Priester« die
Notwendigkeit unterstrichen, die verschiedenen Bedeutungen zu klären und zu
unterscheiden, die der Begriff »Dienst« in der theologischen und
kanonistischen Sprache angenommen hat.(53)
§ 1. »Seit einiger Zeit ist es üblich geworden, "Dienste"
nicht nur jene "officia" (Ämter) und "munera"
(Aufgaben) zu nennen, die von den Hirten kraft des Weihesakraments ausgeübt
werden, sondern auch solche, die von Laien kraft des in der Taufe gründenden
Priestertums ausgeübt werden. Die terminologische Frage wird noch komplexer
und heikler, wenn man die Möglichkeit anerkennt, daß alle Gläubigen
ersatzweise und von den Hirten amtlich beauftragt manche Aufgaben
ausüben können, die passender Klerikern zustehen, die aber nicht den
Weihecharakter erfordern. Es ist festzustellen, daß der Sprachgebrauch
jedesmal unsicher, konfus und daher zum Ausdruck der Glaubenslehre nicht nützlich
erscheint, wenn man den Unterschied "dem Wesen und nicht bloß dem
Grade nach", den es zwischen dem gemeinsamen Priestertum der Getauften und
dem Weihepriestertum gibt, irgendwie verwischt«.(54)
§ 2. »Was erlaubt, in einigen Fällen den Begriff "Dienst"
auf die "munera" auszudehnen, die den Laien eigen sind, ist das
Faktum, daß auch diese in einem gewissen Maß Teilhabe am einzigen
Priestertum Christi sind. Die ihnen zeitweilig anvertrauten "officia"
sind hingegen ausschließlich Frucht der Beauftragung durch die Kirche. Nur
die beständige Bezugnahme auf den einen grundlegenden "Dienst Christi"
... erlaubt es in einem begrenzten Umfang, den Ausdruck "Dienst" unmißverständlich
auch auf Laien anzuwenden, d.h., ohne daß dies verstanden und erfahren
wird als ein ungehöriges Streben nach dem "geistlichen Dienst"
oder als fortschreitende Aushöhlung seiner Besonderheit.
In diesem ursprünglichen Sinn drückt der Begriff "Dienst"
(servitium) nur ein Wirken aus, wodurch Glieder der Kirche in ihrem Innern und für
die Welt die Sendung und den Dienst Christi fortsetzen. Wenn hingegen der
Ausdruck differenziert wird hinsichtlich der Bezogenheit und Gegenüberstellung
der verschiedenen "munera" und "officia" untereinander, dann
muß man deutlich darauf verweisen, daß er nur kraft der Weihe jene Fülle
und Eindeutigkeit in der Bedeutung erhält, die ihm die Tradition immer
zugedacht hat«.(55)
§ 3. Der nicht mit dem Weihesakrament ausgestattete Gläubige erhält
die allgemeine Bezeichnung »außerordentlicher Beauftragter« nur
dann, wenn er von der zuständigen Autorität dazu beauftragt wurde,
vertretungsweise die in can. 230, § 3 (56) bzw. in den cann. 943 und 1112
angeführten Aufgaben zu übernehmen. Natürlich kann die konkrete
Bezeichnung verwendet werden, mit der die anvertraute Aufgabe kirchenamtlich
bestimmt wird, wie zum Beispiel Katechet, Akolyth, Lektor usw.
Die zeitlich begrenzte Beauftragung bei liturgischen Handlungen gemäß
can. 230, § 3 verleiht den Laien keinerlei besondere Titel.(57)
Daher ist es nicht zulässig, daß Laien mit Bezeichnungen versehen
werden wie etwa »Pastor«, »Kaplan«, »Koordinator«,
»Moderator« oder anderen Titeln, die zu Verwechslungen ihrer Rolle mit
der des Hirten führen könnten, die einzig dem Bischof und dem Priester
zukommt.(58)
Artikel 2.
Der Dienst am Wort(59)
§ 1. Der Inhalt dieses Dienstes besteht »in der seelsorglichen
Verkündigung, in der Katechese und in der gesamten christlichen
Unterweisung, in der die liturgische Homilie einen hervorragenden Platz haben muß«.(60)
Die eigentliche Ausübung dieser Aufgaben steht dem Diözesanbischof
als Leiter des gesamten Verkündigungsdienstes in seiner Kirche zu,(61) und
sie steht auch den Priestern als seinen Mitarbeitern zu.(62) Diesen Dienst
versehen auch die Diakone in Gemeinschaft mit dem Bischof und seinem
Presbyterium.(63)
§ 2. Laien haben gemäß ihrer Eigenart an dem prophetischen
Dienst Christi teil. Sie sind zu seinen Zeugen bestellt und ausgestattet mit dem
Glaubenssinn und der Gnade des Wortes. Alle sind berufen, immer mehr »wirksame
Boten des Glaubens an die zu erhoffenden Dinge« (vgl. Hebr 11,1)
(64) zu werden. Heute hängt besonders das katechetische Wirken sehr von
ihrem Einsatz und von ihrer Großherzigkeit im Dienst der Kirche ab.
Daher können die Gläubigen und besonders die Mitglieder von
Instituten des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens
berufen werden, in angemessener Weise bei der Ausübung des Dienstes am Wort
mitzuwirken.(65)
§ 3. Damit die Zusammenarbeit gemäß § 2 wirksam sei,
ist es notwendig, an einige Bedingungen bezüglich der Formen solchen
Zusammenwirkens zu erinnern.
Can. 766 C.I.C. legt die Bedingungen fest, nach denen die zuständige
Autorität Laien zur Predigt »in ecclesia vel oratorio« zulassen
kann. Schon die Ausdrucksweise »admitti possunt« weist darauf hin, daß
es sich keinesfalls um ein eigenes Recht wie jenes spezifische der Bischöfe(66)
handelt, oder um eine Befugnis wie jener der Priester und Diakone.(67)
Die Nennung solcher Bedingungen »wenn dies unter bestimmten Umständen
notwendig oder in Einzelfällen als nützlich angeraten ist«
weist auf den Ausnahmefall hin, bei dem überdies gemäß can. 766
immer »iuxta Episcoporum conferentiae praescripta« zu handeln ist. In
dieser letztgenannten Klausel bestimmt der zitierte Kanon die primäre
Quelle, um in konkreten Fällen bezüglich »Notwendigkeit« und
»Nutzen« entsprechend zu entscheiden. Denn in den Vorschriften der
Bischofskonferenz, die der »recognitio« des Apostolischen Stuhls bedürfen,
müssen die Kriterien genannt werden, die dem Diözesanbischof helfen,
geeignete pastorale Entscheidungen zu treffen, die zu seinem bischöflichen
Amt gehören.
§ 4. In bestimmten Gebieten können, bedingt durch den Mangel an
geistlichen Amtsträgern, andauernde objektive Situationen der Notwendigkeit
und des Nutzens gegeben sein, die die Zulassung von Laien zum Predigtdienst
nahelegen.
Die Predigt in Kirchen und Oratorien kann Laien als »Ersatz« für
geistliche Amtsträger oder wegen besonderer nützlicher Gründe,
die vom allgemeinen kirchlichen Recht oder der Bischofskonferenz in besonderen Fällen
vorgesehen sind, gestattet werden. Sie kann daher kein einfach übliches
Faktum und auch nicht als authentische Förderung der Laien verstanden
werden.
§ 5. Insbesondere bei der Vorbereitung auf den Empfang der Sakramente,
sollen die Katecheten auf die Rolle und Gestalt des Priesters als alleinigen
Ausspender der göttlichen Geheimnisse, auf die man sich vorbereitet,
aufmerksam machen.
Artikel 3.
Die Homilie
§ 1. Die Homilie ist als herausragende Form der Predigt, »qua per
anni liturgici cursum ex textu sacro fidei mysteria et normae vitae christianae
exponuntur«,(68) Teil der Liturgie selbst.
Daher muß die Homilie während der Eucharistiefeier dem
geistlichen Amtsträger, Priester oder Diakon,(69) vorbehalten sein.
Ausgeschlossen sind Laien, auch wenn sie in irgendwelchen Gemeinschaften oder
Vereinigungen Aufgaben als »Pastoralassistenten« oder Katecheten erfüllen.
Es geht nämlich nicht um eine eventuell bessere Gabe der Darstellung oder
ein größeres theologisches Wissen, sondern vielmehr um eine
demjenigen vorbehaltene Aufgabe, der mit dem Weihesakrament ausgestattet wurde.
Deshalb ist nicht einmal der Diözesanbischof bevollmächtigt, von der
Norm des Kanons(70) zu dispensieren. Es handelt sich nämlich nicht um eine
bloß disziplinäre Verfügung, sondern um ein Gesetz, das die
Aufgaben des Lehrens und Heiligens betrifft, die untereinander eng verbunden
sind.
Man kann daher die gelegentlich geübte Praxis nicht gestatten, wonach
die Homilie Seminaristen anvertraut wird, die als Theologiestudenten noch nicht
das Weihesakrament empfangen haben.(71) Die Homilie kann nicht als Übung für
den künftigen Dienst betrachtet werden.
Jegliche frühere Norm, die Laien die Homilie innerhalb der Messfeier
gestattet hatte, ist durch can. 767, § 1 als aufgehoben anzusehen.(72)
§ 2. Erlaubt sind eine kurze Einführung, um ein besseres Verständnis
der Liturgie zu fördern, und ausnahmsweise auch ein etwaiges Zeugnis, das,
immer in Einklang mit den liturgischen Vorschriften, an besonderen Tagen (Tag
des Seminars, Tag der Kranken usw.) in Eucharistiefeiern vorgetragen wird, wenn
dies zur Veranschaulichung der vom zelebrierenden Priester regulär
gehaltenen Homilie objektiv angebracht erscheint. Diese Einführungen und
Zeugnisse dürfen keine Merkmale aufweisen, die zu Verwechslungen mit der
Homilie führen könnten.
§ 3. Die Möglichkeit eines »Dialogs« in der Homilie(73)
kann manchmal vom zelebrierenden Amtsträger in kluger Weise zur Erläuterung
eingesetzt werden, ohne dadurch die Predigtpflicht an andere zu delegieren.
§ 4. Die Homilie außerhalb der Meßfeier kann von Laien in
Einklang mit dem Recht und unter Beachtung der liturgischen Normen vorgetragen
werden.
§ 5. Die Homilie kann keinesfalls Priestern oder Diakonen anvertraut
werden, die den geistlichen Stand verloren oder die Ausübung des »geistlichen
Dienstes« aufgegeben haben.(74)
Artikel 4.
Der Pfarrer und die Pfarrei
Laien können, wie es lobenswerterweise in zahlreichen Fällen
geschieht, in den Pfarreien, im Bereich der Kranken-, Pflege-, Erziehungs- und
Strafanstalten oder der Militärordinariate usw. Aufgaben übernehmen
und somit in fruchtbarer Weise am pastoralen Dienst der Kleriker mitarbeiten.
Eine außerordentliche Form der Mitarbeit ist unter den vorgesehenen
Bedingungen jene gemäß can. 517, § 2.
§ 1. Das richtige Verständnis und die Anwendung dieses Kanons, »si
ob sacerdotum penuriam Episcopus dioecesanus aestimaverit participationem in
exercitio curae pastoralis paroeciae concredendam esse diacono aliive personae
sacerdotali charactere non insignitae aut personarum communitati, sacerdotem
constituat aliquem qui, potestatibus et facultatibus parochi instructus, curam
pastoralem moderetur«, verlangt, daß diese außergewöhnliche
Maßnahme unter genauer Beachtung der darin enthaltenen Bedingungen
durchgeführt wird:
a) »ob sacerdotum penuriam« und nicht aus Gründen der
Bequemlichkeit oder einer mißverständlichen »Förderung der
Laien« usw.;
b) vorausgesetzt, es handelt sich um »participatio in exercitio
curae pastoralis« und nicht darum, die Pfarrei zu leiten, zu koordinieren,
zu moderieren oder zu verwalten; dies steht gemäß dem Text des Kanons
nur einem Priester zu.
Eben weil es sich um Ausnahmefälle handelt, muß man vor allem die
Möglichkeit in Betracht ziehen, zum Beispiel sich eines älteren noch rüstigen
Priesters zu bedienen oder mehrere Pfarreien nur einem Priester oder einem »coetus
sacerdotum«(75) anzuvertrauen.
Jedenfalls soll auch die Präferenz nicht übersehen werden, die
derselbe Kanon für den Diakon festlegt.
Schließlich ist in denselben kanonischen Bestimmungen festgehalten, daß
diese Formen der Teilhabe an der Wahrnehmung der Seelsorgsaufgaben in den
Pfarreien in keiner Weise das Amt des Pfarrers ersetzen können. Die
Vorschrift bekräftigt nämlich, daß in jenen Ausnahmefällen »Episcopus
dioecesanus ... sacerdotem constituat aliquem qui, potestatibus et facultatibus
parochi instructus, curam pastoralis moderetur«. Das Amt des Pfarrers kann
nur einem Priester gültig anvertraut werden (vgl. can. 521, § 1), auch
in Fällen objektiven Priestermangels.(76)
§ 2. Diesbezüglich muß man auch bedenken, daß der
Pfarrer der eigene Hirte(77) der ihm übertragenen Pfarrei ist und solange
bleibt, bis er aus dem Amt scheidet.(78)
Die Erklärung des Amtsverzichts bei Vollendung des 75. Lebensjahres läßt
den Pfarrer nicht »ipso iure« aus dem Amt scheiden. Dies geschieht
erst, wenn der Diözesanbischof nach reiflicher Überlegung sämtlicher
Umstände gemäß can. 538, § 3 definitiv seinen
Amtsverzicht angenommen und es ihm schriftlich mitgeteilt hat.(79) Jedenfalls
bedarf es im Licht des Priestermangels, der mancherorts existiert, besonderer
Klugheit in dieser Hinsicht.
In Anbetracht des Rechts eines jeden Priesters, die mit dem Empfang der
Weihe verbundenen Funktionen auch auszuüben, außer es gibt
schwerwiegende gesundheitliche oder disziplinäre Gründe, wird daran
erinnert, daß die Vollendung des 75. Lebensjahres keinen verpflichtenden
Grund für die Annahme des Amtsverzichts durch den Diözesanbischof
darstellt. Dies gilt auch, um eine funktionalistische Sicht des geistlichen
Dienstes zu vermeiden.(80)
Artikel 5.
Organe der Mitarbeit in der Teilkirche
Diese Organe, die im Zuge der Erneuerung der Kirche gemäß dem II.
Vatikanischen Konzil und entsprechend der kanonischen Gesetzgebung gefordert und
positiv erprobt wurden, stellen eine Form der aktiven Teilnahme am Leben und an
der Sendung der Kirche als Gemeinschaft dar.
§ 1. Die Bestimmungen des Codex über den «Priesterrat»
legen fest, welche Priester Mitglieder sein können.(81) Er ist Priestern
vorbehalten, weil er seine Grundlage in der gemeinsamen Teilhabe des Bischofs
und der Priester an demselben Priestertum und Amt findet.(82)
Weder Diakone noch Laien können sich daher des aktiven und passiven
Wahlrechts erfreuen, auch wenn sie Mitarbeiter der geistlichen Amtsträger
sind, ebensowenig wie Priester, die aus dem Klerikerstand entlassen wurden oder
die Ausübung des geistlichen Dienstes aufgegeben haben.
§ 2. Der diözesane und der pfarrliche »Pastoralrat«(83)
sowie der pfarrliche »Vermögensverwaltungsrat«,(84) denen auch
Laien angehören, haben nur beratendes Stimmrecht; sie können in keiner
Weise zu Entscheidungsorganen werden. Für solche Aufgaben können nur
jene Gläubigen gewählt werden, die den von den kanonischen Normen
bestimmten Erfordernissen entsprechen.(85)
§ 3. Der Vorsitz der pfarrlichen Räte steht dem Pfarrer zu. Daher
sind Entscheidungen, die von einem nicht unter dem Vorsitz des Pfarrers oder
gegen ihn versammelten Rat gefällt wurden, ungültig und deshalb als
nichtig zu betrachten.(86)
§ 4. Alle diözesanen Räte können die eigene Zustimmung
zu einer Handlung des Bischofs gültig nur ausdrücken, wenn diese
Zustimmung vom Recht ausdrücklich gefordert ist.
§ 5. Den örtlichen Verhältnissen entsprechend können die
Ordinarien sich eigener Studien- oder Expertengruppen für besondere Fragen
bedienen. Diese stellen jedoch keine Parallelorgane dar, die den diözesanen
Priester- und Pastoralräten oder auch den Räten auf pfarrlicher Ebene
die ihnen eigene Verantwortung entziehen, die vom allgemeinen kirchlichen Recht
in den cann. 536, § 1 und 537 geregelt sind.(87) Wenn solche Organe in der
Vergangenheit auf der Basis örtlicher Gewohnheiten oder besonderer Umstände
entstanden sind, sind die nötigen Mittel anzuwenden, um sie mit dem
geltenden Recht der Kirche in Einklang zu bringen.
§ 6. Der »Dechant«, der auch Dekan oder Erzpriester oder
anders genannt wird und sein Vertreter, »Pro-Vikar«, »Pro-Dekan«
usw. müssen immer Priester sein.(88) Daher können Nicht-Priester für
diese Aufgaben gültig nicht ernannt werden.
Artikel 6.
Die liturgischen Feiern
§ 1. Liturgische Handlungen müssen klar die geordnete Einheit des
Gottesvolkes als organische Gemeinschaft darstellen(89) und dementsprechend die
innige Verflochtenheit, die zwischen der liturgischen Handlung und dem organisch
strukturierten Wesen der Kirche vorhanden ist.
Dies geschieht, wenn alle Beteiligten treu und mit Hingabe die Rolle ausführen,
die ihnen jeweils zukommt.
§ 2. Um auch auf diesem Gebiet die kirchliche Identität jedes
einzelnen zu wahren, sind Mißbräuche verschiedener Art abzuschaffen,
die der Bestimmung des can. 907 entgegenstehen, demgemäß es den
Diakonen und Laien in der Eucharistiefeier nicht erlaubt ist, Gebete oder
Gebetsteile insbesondere das eucharistische Hochgebet und die Doxologie
vorzutragen oder Handlungen und Gesten zu verrichten, die dem zelebrierenden
Priester vorbehalten sind. Ein schwerer Mißbrauch ist es überdies,
wenn Laien gleichsam den »Vorsitz« bei der Eucharistiefeier übernehmen
und dem Priester nur das Minimum belassen, um deren Gültigkeit zu
garantieren.
Auf derselben Linie liegt der offensichtliche Verstoß, falls jemand,
der das Weihesakrament nicht empfangen hat, bei liturgischen Feiern Paramente
verwendet, die Priestern und Diakonen vorbehalten sind (Stola, Meßgewand
oder Kasel, Dalmatik).
Schon der bloße Anschein von Verwirrung, die durch abweichendes
liturgisches Verhalten entstehen kann, ist zu vermeiden. Wie die geistlichen
Amtsträger an ihre Pflicht zu erinnern sind, alle vorgeschriebenen sakralen
Paramente anzuziehen, so können Laien nicht tragen, was ihnen nicht
zusteht.
Um Verwirrung zu vermeiden zwischen sakramentalen Feiern unter dem Vositz
eines Priesters oder Diakons und anderen von Laien geleiteten liturgischen
Handlungen, ist es notwendig, daß dafür klar unterschiedene
Formulierungen verwendet werden.
Artikel 7.
Sonntagsgottesdienste bei Abwesenheit des Priesters
§ 1. Weil Priester oder Diakone fehlen, finden mancherorts
Sonntagsgottesdienste(90) unter der Leitung von Laien statt. Dieser wertvolle
und delikate Dienst wird gemäß dem Geist und den besonderen
Vorschriften erfüllt, die dazu von der zuständigen kirchlichen Autorität
erlassen wurden.(91) Um die genannten Gottesdienste zu leiten, müssen Laien
eine spezielle Beauftragung des Bischofs haben, der dafür sorgen wird, die
entsprechenden Anweisungen bezüglich Dauer, Ort, Bedingungen und
verantwortlichem Priester zu geben.
§ 2. Solche Gottesdienste, deren Texte von der zuständigen
kirchlichen Autorität approbiert sein müssen, stellen immer nur vorläufige
Lösungen dar.(92) Es ist verboten, in ihrer Struktur Elemente aus der
Opferliturgie, vor allem das »eucharistische Hochgebet«, einzufügen,
auch nicht in narrativer Form, um bei den Gläubigen keine Irrtümer
aufkommen zu lassen.(93) Zu diesem Zweck muß den Teilnehmern an solchen
Gottesdiensten immer erklärt werden, daß sie das eucharistische Opfer
nicht ersetzen und daß man das Sonntagsgebot nur durch die Mitfeier der
heiligen Messe erfüllt.(94) In jenen Fällen, wo es die Entfernungen
und physischen Umstände gestatten, müssen die Gläubigen angeregt
und unterstützt werden, das Gebot möglichst zu erfüllen.
Artikel 8.
Außerordentliche Kommunionspender
Schon seit geraumer Zeit arbeiten Laien auf verschiedenen Gebieten der
Pastoral mit den geistlichen Amtsträgern zusammen, damit »das unschätzbare
Geschenk der Eucharistie immer tiefer erkannt werde und damit man an seiner
heilbringenden Wirkung mit immer größerer Intensität teilnimmt«.(95)
Es handelt sich um einen liturgischen Dienst, der objektiven Erfordernissen
der Gläubigen entspricht und der vor allem für die Kranken bestimmt
ist und für liturgische Versammlungen, wo Gläubige besonders zahlreich
sind, die die heilige Kommunion empfangen möchten.
§ 1. Die kanonische Ordnung hinsichtlich des »außerordentlichen
Kommunionspenders« muß richtig angewandt werden, um keinerlei
Verwirrung zu stiften. Sie legt fest, daß ordentlicher Kommunionspender
der Bischof, der Priester und der Diakon ist,(96) während außerordentlicher
Kommunionspender sowohl der Akolyth ist als auch ein anderer dazu gemäß
can. 230, § 3 beauftragter Gläubiger.(97)
Wenn Gründe echter Notwendigkeit es nahelegen, können Laien vom
Bischof beauftragt werden, als außerordentliche Kommunionspender auch außerhalb
der Eucharistiefeier die heilige Kommunion auszuteilen, »ad actum vel ad
tempus« oder auf Dauer; dazu ist der dafür vorgesehene liturgische
Ritus anzuwenden. In Ausnahme- und unvorhergesehenen Fällen kann die
Bevollmächtigung »ad actum« vom Priester gewährt werden, der
der Eucharistiefeier vorsteht.(98)
§ 2. Damit der außerordentliche Kommunionspender während der
Eucharistiefeier die heilige Kommunion austeilen kann, ist es notwendig, daß
entweder keine ordentlichen Kommunionspender anwesend sind oder daß diese,
obzwar anwesend, wirklich verhindert sind.(99) Er kann dieselbe Aufgabe auch ausüben,
wenn wegen der besonders zahlreichen Teilnahme von Gläubigen, die die
heilige Kommunion empfangen möchten, die Eucharistiefeier sich allzusehr in
die Länge ziehen würde, weil zu wenige ordentliche Kommunionspender
verfügbar sind. (100)
Diese Aufgabe ist ersatzweise und außerordentlich (101) und sie muß
gemäß den Rechtsvorschriften ausgeübt werden. Dazu ist es
angebracht, daß der Diözesanbischof in Übereinstimmung mit dem
allgemeinen kirchlichen Recht Partikularnormen erläßt, die die Ausübung
dieser Beauftragung regeln. Man muß unter anderem vorsehen, daß ein
zu diesem Dienst beauftragter Gläubiger gebührend unterrichtet wird über
die eucharistische Lehre, über den Charakter seines Dienstes, über die
zu beachtenden Rubriken hinsichtlich der dem so hohen Sakrament geschuldeten
Verehrung und über die Ordnung bezüglich der Zulassung zur Kommunion.
Um keine Verwirrung zu stiften, sind einige Praktiken zu vermeiden und
abzuschaffen, die seit einiger Zeit in manchen Teilkirchen aufgekommen sind, wie
etwa:
der Kommunionempfang der Kommunionspender, als ob sie Konzelebranten
wären;
bei der Erneuerung der Bereitschaftserklärung zum priesterlichen
Dienst in der Chrisam-Messe am Gründonnerstag auch solche Gläubige
einbeziehen, die ihre Ordensgelübde erneuern oder die Beauftragung als außerordentliche
Kommunionspender erhalten;
der gewohnheitsmäßige Einsatz von außerordentlichen
Kommunionspendern in der heiligen Messe unter willkürlicher Ausweitung des
Begriffs der »zahlreichen Teilnahme«.
Artikel 9.
Das Apostolat für die Kranken
§ 1. Auf diesem Gebiet können Laien eine wertvolle Mitarbeit
leisten. (102) Unzählig sind die Zeugnisse von karitativen Werken und
Gesten, die von Laien, sei es einzeln oder in Formen gemeinschaftlichen
Apostolats an den Kranken vollbracht werden. Dies bildet eine vorrangige
christliche Präsenz in der Welt des Leidens und der Krankheit. Wo Laien die
Kranken in den schwersten Momenten begleiten, ist es ihre hauptsächliche
Aufgabe, das Verlangen nach den Sakramenten der Buße und der
Krankensalbung zu wecken und die Bereitschaft dazu zu fördern sowie bei der
Vorbereitung auf eine gute sakramentale Einzelbeichte und auch auf den Empfang
der Krankensalbung zu helfen. Hinsichtlich der vielfältigen Formen der
Sakramentalien haben die Laien darauf zu achten, daß deren Feier nicht zur
Meinung verführt, es würde sich um jene Sakramente handeln, deren
Spendung ausschließlich dem Bischof und Priester zusteht. Keinesfalls können
Nicht-Priester Salbungen vornehmen, weder mit dem für die Krankensalbung
geweihten noch mit dem nicht geweihten Öl.
§ 2. Bezüglich der Spendung dieses Sakraments greift die
kanonische Rechtsordnung auf die theologisch sichere Lehre und auf die
jahrhundertealte Praxis der Kirche zurück, (103) wonach die Krankensalbung
gültig nur der Priester spendet. (104) Diese Bestimmung steht in völliger
Übereinstimmung mit dem Glaubensgeheimnis, das durch die Ausübung des
priesterlichen Dienstes bezeichnet und verwirklicht wird.
Es ist zu betonen, daß der ausschließlich dem Priester
vorbehaltene Dienst der Krankensalbung in enger Verbindung dieses Sakramentes
mit der Sündenvergebung und mit dem würdigen Empfang der Eucharistie
zu sehen ist. Niemand sonst kann als ordentlicher oder außerordentlicher
Spender des Sakraments fungieren; jedwede derartige Handlung stellt eine
Simulation des Sakraments dar. (105)
Artikel 10.
Assistenz bei der Trauung
§ 1. Die Möglichkeit, Laien zur Eheschließungsassistenz zu
delegieren, kann sich unter ganz besonderen Umständen bei schwerwiegendem
Mangel an geweihten Amtsträgern als notwendig erweisen.
Sie ist jedoch von drei Voraussetzungen abhängig. Der Diözesanbischof
kann eine solche Delegation einzig in den Fällen erteilen, in denen
Priester oder Diakone fehlen, und nur, nachdem er für die eigene Diözese
eine empfehlende Stellungnahme der Bischofskonferenz und die erforderliche
Erlaubnis des Heiligen Stuhls erhalten hat. (106)
§ 2. Auch in diesen Fällen ist die kanonische Bestimmung über
die Gültigkeit der Delegation (107) sowie über die Eignung, Fähigkeit
und Haltung der Laien zu beachten. (108)
§ 3. Abgesehen von dem außerordentlichen Fall, der in can. 1112
C.I.C. bei Fehlen von Priestern oder Diakonen, die der Trauung assistieren könnten,
vorgesehen ist, kann kein geistlicher Amtsträger einen Laien zu dieser
Assistenz und zur Entgegennahme des Ehekonsenses gemäß can. 1108, §
2 bevollmächtigen.
Artikel 11.
Der Spender der Taufe
Angesichts der Abwesenheit von geistlichen Amtsträgern ist die
Glaubenstreue besonders lobenswert, mit der nicht wenige Christen in
schmerzlichen Situationen der Verfolgung, aber auch in Missionsgebieten und in
anderen Fällen besonderer Not, das Sakrament der Taufe den neuen
Generationen bewahrt haben und immer noch bewahren. Außer im Notfall kann
gemäß der kanonischen Bestimmung, falls der ordentliche Spender
fehlen oder verhindert sein sollte, (109) ein Laie zum außerordentlichen
Spender der Taufe bestimmt werden. (110) Auf eine allzu großzügige
Auslegung ist zu achten und eine gewohnheitsmäßige Erteilung dieser
Befugnis zu vermeiden.
So können zum Beispiel für die Abwesenheit oder die Verhinderung,
die die Beauftragung von Laien mit der Taufspendung gestatten würden, nicht
die Überlastung des geistlichen Amtsträgers oder seine außerhalb
des Pfarrgebiets liegende Wohnung angeführt werden, wie auch nicht seine
fehlende Verfügbarkeit für den von der Familie vorgesehenen Tag der
Taufe. Solche Begründungen sind nicht hinreichend.
Artikel 12.
Die Leitung kirchlicher Begräbnisfeiern
Unter den gegenwärtigen Bedingungen wachsender Entchristlichung und
religiöser Entfremdung kann der Moment des Todes und des Begräbnisses
manchmal eine sehr günstige pastorale Gelegenheit für eine direkte
Begegnung der geistlichen Amtsträger mit jenen Gläubigen bieten, die
die religiöse Praxis aufgegeben haben.
Daher ist es wünschenswert, daß die Priester und Diakone auch
unter Opfern persönlich den Begräbnisfeiern gemäß den örtlichen
Bräuchen vorstehen, um für die Verstorbenen zu beten und sich auch den
Familien zu nähern und die sich bietende Gelegenheit für eine
angemessene Evangelisierung zu nutzen.
Laien können kirchliche Begräbnisse nur im Fall tatsächlichen
Fehlens von geweihten Amtsträgern und unter Beachtung der diesbezüglichen
liturgischen Normen leiten. (111) Für diese Aufgabe müssen sie lehrmäßig
und liturgisch gut vorbereitet werden.
Artikel 13.
Notwendige Auswahl und angemessene Ausbildung
Es ist Pflicht der zuständigen Autorität, falls die in den
vorhergehenden Artikeln angeführten Fälle objektiver Notwendigkeit
eines »Supplierens« eintreten sollte, Gläubige auszuwählen,
die sich durch gesunde Lehre und vorbildlichen Lebenswandel auszeichnen. Daher können
zur Ausübung dieser Aufgaben Katholiken nicht zugelassen werden, die keinen
würdigen Lebenswandel führen, sich keines guten Rufes erfreuen oder
sich in einer nicht mit der kirchlichen Morallehre übereinstimmenden familiären
Situation befinden. Außerdem müssen sie eine für die angemessene
Erfüllung der ihnen anvertrauten Aufgaben erforderliche Ausbildung haben.
Gemäß dem Partikularrecht sollen sie ihre Kenntnisse
vervollkommnen und möglichst die Ausbildungskurse besuchen, die die zuständige
Autorität im Bereich der Teilkirche abhalten wird (112) allerdings
nicht in den Seminaren, die ausschließlich den Kandidaten für das
Priesteramt vorbehalten sein müssen. (113) Es ist dafür Sorge zu
tragen, daß die dargebotene Lehre vollständig mit dem kirchlichen
Lehramt übereinstimmt und sich in einem wirklich geistlichen Klima
abwickelt.
SCHLUSSWORT
Der Heilige Stuhl empfiehlt das vorliegende Dokument dem pastoralen Eifer
der Diözesanbischöfe der verschiedenen Teilkirchen und der anderen
Ordinarien im Vertrauen darauf, daß seine Umsetzung reiche Frucht trage für
das Wachstum der Gemeinschaft zwischen den geistlichen Amtsträgern und den
Laien.
Wie der Heilige Vater angemerkt hat, »muß die besondere Gabe
eines jeden Glieds der Kirche mit Klugheit und Bestimmtheit anerkannt,
verteidigt, gefördert, hervorgehoben und koordiniert werden ohne
Vertauschung der Rollen, der Aufgaben oder der theologischen und kanonischen
Bedingungen«.(114)
Wenn einerseits der Priestermangel in manchen Zonen besonders zu spüren
ist, so zeigt sich in anderen ein vielversprechendes Aufblühen von
Berufungen, das positive Aussichten für die Zukunft erkennen läßt.
Daher können die vorgelegten Lösungen für den Mangel an
geistlichen Amtsträgern nur vorübergehend sein. Zugleich ist der Förderung
der Priesterberufungen in der Pastoral Vorrang einzuräumen. (115)
Diesbezüglich erinnert der Heilige Vater daran, daß »in
einigen örtlichen Situationen großzügige und sinnvolle Lösungen
geschaffen wurden. Die Bestimmungen des Codex des kanonischen Rechtes haben neue
Möglichkeiten eröffnet, die jedoch richtig anzuwenden sind, um nicht
dem Mißverständnis zu unterliegen, normative Lösungen, die wegen
Fehlens oder mangels geistlicher Amtsträger für außerordentliche
Situationen vorgesehen wurden, als gewöhnlich und normal zu betrachten«.
(116)
Dieses Dokument beabsichtigt, genaue Richtlinien zu erteilen, um eine
wirksame Mitarbeit der Laien in solchen Umständen und unter Beachtung der
Integrität des pastoralen Dienstes der Priester zu sichern. »Man muß
verständlich machen, daß diese Präzisierungen und Klärungen
nicht aus dem Bemühen erwachsen, klerikale Privilegien zu verteidigen,
sondern aus der Notwendigkeit, dem Willen Christi gehorsam zu sein und die von
ihm seiner Kirche unauslöschlich eingeprägte Grundgestalt zu
respektieren«. (117)
Deren rechte Anwendung wird im Rahmen der lebendigen hierarchischen »communio«
den Laien von Nutzen sein. Sie sind ja gerufen, all die reichen Möglichkeiten
ihrer eigenen Begabungen zu entfalten und sie mit »immer größerer
Verfügbarkeit in der Erfüllung der eigenen Sendung zu leben«.
(118)
Die leidenschaftliche Empfehlung des Völkerapostels an Timotheus: »Ich
beschwöre dich bei Gott und bei Christus Jesus ...: Verkünde das Wort,
tritt dafür ein, ob man es hören will oder nicht; weise zurecht,
tadle, ermahne ..., sei in allem nüchtern ... erfülle treu deinen
Dienst« (2 Tim 4,1-5) möge besonders die geistlichen Hirten
angehen, die gerufen sind, die ihnen eigene Aufgabe zu erfüllen, »die
allgemeine Ordnung der ganzen Kirche zu fördern ... und auf die Einhaltung
aller kirchlichen Gesetze zu drängen«. (119)
Diese schwerwiegende Pflicht bildet das nötige Instrument, damit die
reichen Energien, die jedem Stand des kirchlichen Lebens eignen, gemäß
den wunderbaren Fügungen des Geistes richtig gelenkt werden und die »communio«
auf dem täglichen Weg der ganzen Gemeinschaft zur wirksamen Realität
werde.
Die Jungfrau Maria, Mutter der Kirche, deren Fürbitte wir dieses
Dokument anvertrauen, möge allen helfen, dessen Absichten zu verstehen und
für die treue Anwendung, die auf eine größere apostolische
Fruchtbarkeit hinzielt, alle Kräfte aufzubringen.
Partikulargesetze und geltendes Gewohnheitsrecht, die diesen Normen
entgegenstehen, sowie etwaige Befugnisse, die der Heilige Stuhl oder irgendeine
andere ihm untergebene Autorität »ad experimentum« gewährt
hat, sind widerrufen.
Der Papst hat die vorliegende Instruktion am 13. August 1997 «in
forma specifica» approbiert und deren Promulgation angeordnet.
Aus dem Vatikan, am 15. August 1997, am Hochfest der Aufnahme Mariens in
den Himmel.
Kongregation für den Klerus
Darío Castrillón Hoyos Pro-Präfekt
Crescenzio Sepe Sekretär
Päpstlicher Rat für die Laien
James Francis Stafford Präsident
Stanislaw Rylko Sekretär
Kongregation für die Glaubenslehre
Joseph Card. Ratzinger Präfekt
Tarcisio Bertone SDB Sekretär
Kongregation für den Gottesdienst und die
Sakramentenordnung
Jorge Arturo Medina Estévez Pro-Präfekt
Geraldo Majella Agnelo Sekretär
Kongregation für die Bischöfe
Bernardin Card. Gantin Präfekt
Jorge María Mejía Sekretär
Kongregation für die Evangelisierung der Völker
Jozef Card. Tomko Präfekt
Giuseppe Uhac Sekretär
Kongregation für die Institute des geweihten Lebens
und für die Gesellschaften des apostolischen Lebens
Eduardo Card. Martínez Somalo Präfekt
Piergiorgio Silvano Nesti CP Sekretär
Päpstlicher Rat für die Interpretation von
Gesetzestexten
Julián Herranz Präsident
Bruno Bertagna Sekretär
INHALT
Vorwort
Theologische Prinzipien
1. Gemeinsames Priestertum und Priestertum des Dienstes 2. Einheit und
Verschiedenheit der amtlichen Aufgaben 3. Unersetzbarkeit des Weiheamtes
4. Mitarbeit der Laien am pastoralen Dienst
Praktische Verfügungen
Schlußwort
(1) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Lumen gentium, 33; Dekr.
Apostolicam actuositatem, 24.
(2) Johannes Paul II., Apost. Schreiben Christifideles laici, 30.
Dezember 1988, 2: AAS 81 (1989) 396.
(3) Bischofsynode, IX. Ordentliche Vollversammlung über das geweihte
Leben, Instrumentum laboris, 73.
(4) Vgl. Johannes Paul II., Apost. Schreiben Vita consecrata, 25. März
1996, 47: AAS 88 (1996) 420.
(5) Vgl. II. Vat. Konzil, Dekr. Apostolicam actuositatem, 5.
(6) Ebd., 6.
(7) Vgl. ebd.
(8) Johannes Paul II., Apost. Schreiben Christifideles laici, 23:
AAS 81 (1989) 429.
(9) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Lumen gentium, 31; Johannes
Paul II., Apost. Schreiben Christifideles laici, 15: AAS 81 (1989)
413-416.
(10) Vgl. II. Vat. Konzil, Pastoralkonst. Gaudium et spes, 43.
(11) II. Vat. Konzil, Dekr. Apostolicam actuositatem, 24.
(12) Vgl. Johannes Paul II., Ansprache beim Symposion über »Die
Mitarbeit der Laien am pastoralen Dienst der Priester«, 22. April 1994, 2,
in: L'Osservatore Romano, 23. April 1994.
(13) Vgl. C.I.C., cann. 230, § 3; 517, § 2; 861, § 2; 910, §
2; 943; 1112; Johannes Paul II., Apost. Schreiben Christifideles laici,
23 und Anm. 72: AAS 81 (1989) 430.
(14) Vgl. Johannes Paul II., Enzykl. Redemptoris missio, 7.
Dezember 1990, 37: AAS 83 (1991) 282-286.
(15) Vgl. C.I.C., can. 392.
(16) Vgl. besonders II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Lumen gentium,
Konst. Sacrosanctum Concilium, Dekr. Presbyterorum Ordinis und
Dekr. Apostolicam actuositatem.
(17) Vgl. besonders die Apost. Schreiben Christifideles laici und
Pastores dabo vobis.
(18) C.I.C., can. 1752.
(19) II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Lumen gentium, 10.
(20) Ebd., 32.
(21) Ebd.
(22) Ebd., 10.
(23) Vgl. ebd., 4.
(24) Johannes Paul II., Apost. Schreiben Pastores dabo vobis, 25. März
1992, 17: AAS 84 (1992) 684.
(25) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Lumen gentium, 7.
(26) Katechismus der Katholischen Kirche (= KKK), 1547.
(27) Ebd., 1592.
(28) Johannes Paul II., Apost. Schreiben Pastores dabo vobis, 74:
AAS 84 (1992) 788.
(29) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Lumen gentium, 10, 18, 27,
28; Dekr. Presbyterorum Ordinis, 2, 6; KKK 1538, 1576.
(30) Vgl. Johannes Paul II., Apost. Schreiben Pastores dabo vobis,
15: AAS 84 (1992) 680; KKK 875.
(31) Vgl. Johannes Paul II., Apost. Schreiben Pastores dabo vobis,
16: AAS 84 (1992) 681-684; KKK 1592.
(32) Vgl. Johannes Paul II., Apost. Schreiben Pastores dabo vobis,
14-16: AAS 84 (1992) 678-684; Kongregation für die Glaubenslehre, Schreiben
Sacerdotium ministeriale, 6. August 1983, III, 23: AAS 75 (1983)
1004-1005.
(33) Vgl. Eph 2,20; Apg 21,14.
(34) Johannes Paul II., Apost. Schreiben Pastores dabo vobis, 16:
AAS 84 (1992) 681.
(35) KKK, 876.
(36) Vgl. ebd., 1581.
(37) Vgl. Johannes Paul II., Schreiben Novo incipiente, 8. April
1979, 3: AAS 17 (1979) 397.
(38) II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Lumen gentium, 7.
(39) Johannes Paul II., Apost. Schreiben Christifideles laici, 23:
AAS 81 (1989) 430.
(40) Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Schreiben Sacerdotium
ministeriale, III, 2: AAS 75 (1983) 1004.
(41) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Lumen gentium, Nota
explicativa praevia, 2.
(42) Johannes Paul II., Apost. Schreiben Pastores dabo vobis, 16:
AAS 84 (1992) 682.
(43) II. Vat. Konzil, Dekr. Optatam totius, 2.
(44) Vgl. II. Vat. Konzil, Dekr. Apostolicam actuositatem, 24.
(45) Johannes Paul II., Apost. Schreiben Christifideles laici, 23:
AAS 81 (1989) 429.
(46) Vgl. C.I.C., cann. 208-223.
(47) Vgl., ebd., cann. 225, § 2; 226; 227; 231, § 2.
(48) Vgl. ebd., cann. 225, § 1; 228, § 2; 229; 231, § 1.
(49) Vgl. ebd., can. 230, §§ 2-3, was den liturgischen Bereich
betrifft; can. 228, § 1, was andere Bereiche des geistlichen Dienstes
anbelangt; letzterer Paragraph bezieht sich auch auf Bereiche außerhalb
des Amtes der Kleriker.
(50) Ebd., can. 228, § 1.
(51) Ebd., can. 230, § 3; vgl. cann. 517, § 2; 776; 861, §
2; 910, § 2; 943; 1112.
(52) Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die
Sakramentenordnung, Instr. Inaestimabile donum, 3. April 1980, proemio:
AAS 72 (1980) 331-333.
(53) Vgl. Johannes Paul II., Ansprache beim Symposion über die »Mitarbeit
der Laien am pastoralen Dienst der Priester«, 3.
(54) Ebd.
(55) Ebd.
(56) Vgl. Päpstliche Kommission für die Authentische
Interpretation des Codex des Kanonischen Rechtes, Responsio ad propositum
dubium, 1. Juni 1988: AAS 80 (1988) 1373.
(57) Vgl. Päpstlicher rat für die Interpretation von
Gesetzestexten, Responsio ad propositum dubium, 11. Juli 1992: AAS 86 (1994)
541-542. Wenn Pastoralassistenten im Rahmen einer Feier zur Mitarbeit am
pastoralen Dienst der Priester beauftragt werden, soll diese Feier zeitlich
nicht mit der Spendung des Weihesakramentes zusammenfallen. Auch ein Ritus, der
jenem für die Beauftragung zum Akolythat und Lektorat ähnlich ist, muß
vermieden werden.
(58) In diese Aufzählung von Beispielen muß man alle
sprachlichen Ausdrücke einbeziehen, die entsprechend dem Sprachgebrauch der
verschiedenen Ländern analog oder äquivalent sind und eine Leitungs-
oder Stellvertretungsrolle bezeichnen.
(59) Bezüglich der verschiedenen Predigtformen vgl. C.I.C., can. 761;
Missale Romanum, Ordo lectionum Missae, Praenotanda. Editio typica
altera, Vatikan 1981.
(60) II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Dei Verbum, 24.
(61) Vgl. C.I.C., can. 756, § 2.
(62) Vgl. ebd., can. 757.
(63) Ebd.
(64) II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Lumen gentium, 35.
(65) Vgl. C.I.C., cann. 758-759; 785, § 1.
(66) II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Lumen gentium, 25; C.I.C., can.
763.
(67) Vgl. C.I.C., can. 764.
(68) II. Vat. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, 52; C.I.C.,
can. 767, § 1.
(69) Vgl. Johannes Paul II., Apost. Schreiben Catechesi tradendae,
16. Oktober 1979, 48: AAS 71 (1979) 1277-1340; Päpstliche Kommission für
die Interpretation der Dekrete des II. Vat. Konzil, Responsum, 11. Januar 1971;
Kongregation für den Gottesdienst, Instr. Actio pastoralis, 15. Mai
1969, 6d: AAS 61 (1969) 809; Kongregation für den Gottesdienst, Institutio
Generalis Missalis Romani, 26. März 1970, 41, 42, 165; Kongregation für
den Gottesdienst, Instr. Liturgicae instaurationes, 15. September 1970,
2a: AAS 62 (1970) 696; Kongregation für die Sakramente und den
Gottesdienst, Instr. Inaestimabile donum: AAS 72 (1980) 331.
(70) Vgl. Päpstliche Kommission für die Authentische
Interpretation des Codex des Kanonischen Rechtes, Responsio ad propositum
dubium, 20. Juni 1987: AAS 79 (1987) 1249.
(71) Vgl. C.I.C., can. 266, § 1.
(72) Vgl. ebd., can. 6, § 1, 2o.
(73) Vgl. Kongregation für den Gottesdienst, Directorium de Missis cum
pueris Pueros baptizatos, 1. November 1973, 48: AAS 66 (1974) 44.
(74) Was die Priester angeht, die eine Dispens vom Zölibat erhalten
haben, vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Normae de dispensatione a
sacerdotali coelibatu ad instantiam partis, 14. Oktober 1980, »Normae
substantiales«, art. 5.
(75) Vgl. C.I.C., can. 517, § 1.
(76) Man vermeide daher den Titel »Gemeindeleiter« oder andere
Ausdrücke mit derselben Bedeutung als Bezeichnung für Laien, wenn sie
an der Wahrnehmung der Seelsorgstätigkeit beteiligt sind.
(77) Vgl. C.I.C., can. 519.
(78) Vgl. ebd., can. 538, §§ 1-2.
(79) Vgl. ebd., can. 186.
(80) Vgl. Kongregation für den Klerus, Direktorium für Dienst und
Leben der Priester Tota Ecclesia, 31. Januar 1994, 44.
(81) Vgl. C.I.C., cann. 497-498.
(82) Vgl. II. Vat. Konzil, Dekr. Presbyterorum Ordinis, 7.
(83) Vgl. C.I.C., cann. 514 und 536.
(84) Vgl. ebd., can. 537.
(85) Vgl. ebd., can. 512, §§ 1 und 3; KKK 1650.
(86) Vgl. C.I.C., can. 536.
(87) Vgl. ebd., can. 135, § 2.
(88) C.I.C., can. 553, § 1.
(89) Vgl. II. Vat. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, 26-28;
C.I.C., can. 837.
(90) Vgl. C.I.C., can. 1248, § 2.
(91) Vgl. C.I.C., can. 1248, § 2; Ritenkongregation, Instr. Inter
oecumenici, 26. September 1964, 37: AAS 66 (1964) 885; Kongregation für
den Gottesdienst, Direktorium für die Feier von Sonntagsgottesdiensten ohne
Priester Christi Ecclesia, 10. Juni 1988: Notitiae 263 (1988).
(92) Vgl. Johannes Paul II., Ansprache beim Ad-Limina-Besuch der
nordamerikanischen Bischöfe, 5. Juni 1993: AAS 86 (1994) 340.
(93) Kongregation für den Gottesdienst, Direktorium für die Feier
von Sonntagsgottesdiensten ohne Priester Christi Ecclesia, 35; vgl. auch
C.I.C., can. 1378, § 2, 1o und § 3; can. 1384.
(94) Vgl. C.I.C., can. 1248.
(95) HL. Kongregation für die Sakramentenordnung, Instr. Immensae
caritatis, 29. Januar 1973, proemio: AAS 65 (1973) 264.
(96) Vgl. C.I.C., can. 910, § 1; vgl. auch Johannes Paul II.,
Schreiben Dominicae coenae, 24. Februar 1980, 11: AAS 72 (1980) 142.
(97) Vgl. C.I.C., can. 910, § 2.
(98) 5 Vgl. Kongregation für die Sakramentenordnung, Instr. Immensae
caritatis, 1: AAS 65 (1973) 264; Missale Romanum, Appendix: Ritus ad
deputandum ministrum S. Communionis ad actum distribuendae; Pontificale
Romanum: De institutione lectorum et acolytorum.
(99) Vgl. Päpstliche Kommission für die Authentische
Interpretation des Codex des Kanonischen Rechtes, Responsio, 1. Juni 1988: AAS
80 (1988) 1373.
(100) Vgl. Kongregation für die Sakramentenordnung, Instr. Immensae
caritatis, 1: AAS 65 (1973) 264; Kongregation für den Gottesdienst und
die Sakramentenordnung, Inaestimabile donum, 3. April 1980, 10: AAS 72
(1980) 336.
(101) C.I.C., can. 230, §§ 2 und 3 legen fest, daß die dort
beschriebenen liturgischen Dienste von Laien nur «ex temporanea deputatione»
oder aushilfsweise geleistet werden können.
(102) Vgl. Rituale Romanum - Ordo Unctionis Infirmorum, Praenotanda,
17. Editio typica, Vatikan 1972.
(103) Vgl. Jak 5,14-15; Thomas von Aquin, In IV Sent. d. 4
q. un.; Konzil von Florenz, Bulle Exultate Deo (DS 1325); Konzil von
Trient, Doctrina de sacramento extremae unctionis, cap. 3 (DS 1697; 1700) und
can. 4 de extrema unctione (DS 1719); KKK 1516.
(104) Vgl. C.I.C., can. 1003, § 1.
(105) Vgl. ebd., cann. 1379 und 392, § 2.
(106) Vgl. ebd., can. 1112.
(107) Vgl. ebd., can. 1111, § 2.
(108) Vgl. ebd., can. 1112, § 2.
(109) Vgl. C.I.C., can. 861, § 2; Ordo baptismi parvulorum,
Praenotanda generalia, 16-17.
(110) Vgl. C.I.C., can. 230.
(111) Vgl. Ordo Exsequiarum, Praenotanda, 19.
(112) Vgl. C.I.C., can. 231, § 1.
(113) »Integrierte« Seminare sind nicht zulässig.
(114) Johannes Paul II., Ansprache beim Symposion über die »Mitarbeit
der Laien am pastoralen Dienst der Priester«, 3.
(115) Vgl. ebd., 6.
(116) Ebd., 2.
(117) Ebd., 5.
(118) Johannes Paul II., Apost. Schreiben Christifideles laici, 58:
AAS 81 (1989) 507.
(119) C.I.C., can. 392.
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