DIE PÄPSTLICHE KOMMISSION FÜR FILM, FUNK UND FERNSEHEN
Statuten
Art. 1
Hiermit ist die Päpstliche Kommission für Film, Funk und Fernsehen
errichtet.
Art. 2
Die Päpstliche Kommission für Film, Funk und Fernsehen ist das Organ
des Heiligen Stuhles für das Studium der Film-, Rundfunk- und Fernsehprobleme,
soweit sie mit der Glaubens- und Sittenlehre im Zusammenhang stehen.
Art. 3
Die Päpstliche Kommission für Film, Funk und Fernsehen hat die
Aufgabe, die ideologischen Strömungen und die praktischen Bemühungen der
Filmproduktion und der Rundfunk- und Fernsehsendungen zu beobachten, die Aktivität
der Katholiken zu lenken, ferner die Verwirklichung der richtunggebenden Normen
zu fördern, die von der höchsten kirchlichen Autorität erlassen werden.
Art. 4
Die Päpstliche Kommission für Film, Funk und Fernsehen steht den Hl.
Kongregationen und Ämtern des Heiligen Stuhles sowie der hochwürdigsten
Ordinarien zur Verfügung für Informationen und für das Studium der ihr
vorgelegten Fragen.
Art. 5
Um die dem christlichen Geist entsprechenden Produktionen und Sendungen zu fördern
und um die Gläubigen vor solchen die moralisch anfechtbar sind zu bewahren,
steht die Päpstliche Kommission für Film, Funk und Fernsehen in
Verbindung mit den nationalen Katholischen Zentralen für Film-, Rundfunk- und
Fernsehwesen, sowie mit den betreffenden Internationalen Organisationen (O. C.
I. C., UNDA) durch Austausch von Nachrichten, Zusammenarbeit und Auswertung der
Tätigkeit.
Art. 6
Die Päpstliche Kommission für Film, Funk und Fernsehen veröffentlicht
für gewöhnlich keine positiven oder negativen Urteile über Filme oder
Rundfunk- und Fernsehsendungen, sondern überweist diese Aufgabe, nach Maßgabe
der Weisungen des Heiligen Stuhles, den einzelnen nationalen Zentralen, die
durch die kirchliche Hierarchie in den betreffenden Ländern errichtet sind.
Art. 7
Die Päpstliche Kommission für Film, Funk und Fernsehen wird vom
Heiligen Stuhl ernannt. Sie setzt sich wie folgt zusammen:
I. der Präsident, welcher 6 Jahre im Amt bleibt.
II. der Präsidialrat. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
a) Mitglieder von Amts wegen:
- der Assessor der Obersten Kongregation des H. Offiziu - der Assessor der
Konsistorialkongregation, - der Assessor der Kongregation für die Ostkirche, -
der Sekretär der Konzilskongregation, - der Sekretär der Kongregation der
Glaubensverbreitung, - der Sekretär der Studienkongregation, - der Substitut des Staatssekretariates Sr. Heiligkeit. b)
Höchtens vier Mitglieder nach freier Wahl des Heiligen Stuhles.
III. Das Geschäftsführende Komitee das sich wie folgt zusammensetzt:
- der Präsident
der Kommission, - ein Geschäftsführender
Sekretär, - drei oder
mehr Beiräte zu denen von Amts wegen der Direktor der Vatikanischen
Rundfunkstation gehört,
- ein
Kollegium von Fachleuten, das aus drei Abteilungen besteht: Film, Rundfunk und
Fernsehen.
Die Amtsdauer der Mitglieder des Geschäftsführenden Komitees beträgt vier
Jahre.
Art. 8
Die Päpstliche Kommission für Film, Funk und Fernsehen hat ihren
Sitz in der Vatikanstadt.
Schlußverfügung
Mit der Veröffentlichung der vorliegenden Statuten in den Acta
Apostolicae Sedis tritt die Päpstliche Kommission für Film, Funk und
Fernsehen von Rechts wegen an die Stelle der bisherigen Päpstlichen
Filmkommission.
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