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CONVENTIO*

INTER APOSTOLICAM SEDEM ET LIBERUM STATUM THURINGIAE

VERTRAG

zwischen

dem Heiligen Stuhl

und
dem Freistaat Thüringen

 

Der Heilige Stuhl und der Freistaat Thüringen, einig in dem Wunsch, das Verhältnis zwischen der Katholischen Kirche und dem Freistaat Thüringen in freundschaftlichem Geist zu festigen und zu fördern, haben entschieden, eine Übereinkunft mit dem Ziel zu treffen, die Rechtslage der katholischen Kirche im Freistaat Thüringen unter Berücksichtigung des in Geltung stehenden Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933, soweit es den Freistaat bindet, und in Würdigung des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 fortzubilden und auf Dauer zu regeln.

Zu diesem Zweck sind der Heilige Stuhl, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, den Apostolischen Nuntius in Deutschland, Dr. Giovanni Lajolo, Titularerzbischof von Cesariana, und der Freistaat Thüringen, vertreten durch den Thüringer Ministerpräsidenten, Dr. Bernhard Vogel, über folgende Artikel übereingekommen:

Artikel 1

(1) Der Freistaat Thüringen gewährleistet die Freiheit, den katholischen Glauben zu bekennen und öffentlich auszuüben.
(Schlußprotokoll)

(2) Die katholische Kirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht oder entzieht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinden.

(3) In der Erfüllung ihrer Amtspflichten genießen Kleriker, Ordensleute und sonstige zu einem Amt oder geistlichen Dienst berufene Mitglieder der Kirche den Schutz des Staates.

(4) Im Freistaat Thüringen sind Kleriker und Ordensleute frei von der Verpflichtung zur Übernahme öffentlicher Ämter und solcher Obliegenheiten, die nach den Vorschriften des kanonischen Rechts mit ihrer Stellung nicht vereinbar sind.

Artikel 2

Unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen, nach denen Geistliche, ihre Gehilfen und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen, berechtigt sind, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut oder bekannt geworden ist. Der Freistaat Thüringen wird für die Aufrechterhaltung dieses Schutzes des Seelsorge- und Beichtgeheimnisses eintreten.

Artikel 3

Der Schutz der Sonntage und der staatlich anerkannten kirchlichen Feiertage wird gewährleistet. (Schlußprotokoll)

Artikel 4

Die gegenwärtige Diözesanorganisation und -zirkumskription der katholischen Kirche im Freistaat Thüringen bleibt bestehen. Änderungen bedürfen eines Vertrages, es sei denn, es handelt sich um Grenzverlegungen, die lediglich im Interesse der örtlichen Seelsorge erfolgen.
(Schlußprotokoll)

Artikel 5

(1) Die Besetzung des Bischöflichen Stuhls von Erfurt erfolgt gemäß Artikel 3 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen über die Errichtung des Bistums Erfurt vom 14. Juni 1994 in Verbindung mit Artikel 6 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929.
(Schlußprotokoll)

(2) Für die Besetzung des Bischöflichen Stuhls von Fulda gilt Artikel 6 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929. Bezüglich des Bischöflichen Stuhls von Dresden-Meißen findet die in Artikel III Absatz 1 des Badischen Konkordats vom 12. Oktober 1932 getroffene Regelung in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 Anwendung. Im Fall der Besetzung des Bischöflichen Stuhls von Fulda richtet das Kathedralkapitel die Anfrage, ob Bedenken allgemeinpolitischer Natur bestehen, auch an den Ministerpräsidenten des Freistaats Thüringen. Im Fall der Besetzung des Bischöflichen Stuhls von Dresden-Meißen geht die entsprechende Anfrage vom Heiligen Stuhl aus.
(Schlußprotokoll)

(3) Im Bistum Erfurt wird ein Geistlicher zum Ortsordinarius, zum Weihbischof, zum Generalvikar, zum Mitglied des Kathedralkapitels, zum Domvikar, zum Mitglied einer Diözesanbehörde oder zum Leiter oder Lehrer des Diözesanseminars nur bestellt, wenn er

1. deutscher Staatsangehöriger ist,

2. ein zum Studium an einer deutschen Universität berechtigendes Reifezeugnis besitzt,

3. ein mindestens dreijähriges philosophisch-theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule, an einem bischöflichen Seminar zur wissenschaftlichen Vorbildung der Geistlichen oder an einer päpstlichen Hochschule in Rom absolviert hat.
(Schlußprotokoll)

(4) Bei kirchlichem und staatlichem Einverständnis kann von den in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Erfordernissen abgesehen werden; insbesondere kann das Studium an anderen deutschsprachigen Hochschulen als den in Nr. 3 genannten anerkannt werden.
(Schlußprotokoll)

(5) Mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Bestellung eines Geistlichen im Bistum Erfurt zum Weihbischof, zum Generalvikar und zum Mitglied des Kathedralkapitels oder zum Leiter oder Lehrer am Diözesanseminar wird die zuständige kirchliche Stelle dem zuständigen Ministerium von dieser Absicht und von den Personalien des betreffenden Geistlichen Kenntnis geben.
(Schlußprotokoll)

(6) Im Falle der Behinderung oder der Vakanz eines Bischöflichen Stuhls teilt das betreffende Kathedralkapitel dem Ministerpräsidenten den Namen desjenigen mit, der die vorübergehende Leitung der Diözese übernommen hat.
(Schlußprotokoll)

(7) Die Diözesanbischöfe werden an die Geistlichen, denen ein Pfarramt dauernd übertragen werden soll, die in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 und an die sonstigen in der Pfarrseelsorge anzustellenden Geistlichen mindestens die in Nr. 1 und 2 genannten Anforderungen stellen. Im übrigen gilt Absatz 4 entsprechend.

Artikel 6

(1) Die Bistümer Erfurt, Dresden-Meißen und Fulda, der Bischöfliche

52 - A. A. S. Stuhl und das Kathedralkapitel von Erfurt, die im Freistaat Thüringen gelegenen Kirchengemeinden bzw. die Pfarreien und die aus den Kirchengemeinden bzw. den Pfarreien gebildeten Gesamtverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst ist öffentlicher Dienst.
(Schlußprotokoll)

(2) Orden und nach Maßgabe des kanonischen Rechts gebildete religiöse Gemeinschaften sowie kirchliche Anstalten und Stiftungen werden in ihrer kirchlichen Rechtsstellung anerkannt. Anstalten und Stiftungen erlangen die Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit nach Richtlinien, die mit den Diözesanbischöfen vereinbart werden. Diejenigen Orden und religiösen Gemeinschaften sowie kirchlichen Anstalten und Stiftungen, denen ein öffentlich-rechtlicher Status nicht zukommt, erwerben die Rechtsfähigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
(Schlußprotokoll)

Artikel 7

(1) Die Bistümer werden Beschlüsse über Bildung und Veränderung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts dem zuständigen Ministerium mitteilen und eine Ausfertigung der Organisationsurkunde vorlegen.

(2) Die kirchlichen Körperschaften erlangen die Rechtsfähigkeit kraft ihrer Errichtung durch den zuständigen Diözesanbischof. Die Errichtungsurkunde ist im Staatsanzeiger für den Freistaat Thüringen zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung wird auf Ersuchen des betreffenden Bistums durch das zuständige Ministerium veranlaßt.

(3) Entsprechendes gilt für die Umwandlung, Zusammenlegung und Aufhebung dieser Körperschaften.

Artikel 8

(1) Das Recht zur Errichtung von Schulen in kirchlicher Trägerschaft wird gewährleistet.

(2) Der Freistaat Thüringen wird Schulen in kirchlicher Trägerschaft im Rahmen der staatlichen Gesetze anerkennen und angemessen fördern.

Artikel 9

Die katholische Kirche nimmt an der Erwachsenenbildung mit eigenen Einrichtungen teil. Diese werden im Rahmen der geltenden Bestimmungen in die finanzielle Förderung der Erwachsenenbildung durch den Freistaat Thüringen ein-bezogen.

Artikel 10

(1) Die katholische Kirche hat das Recht, eigene Hochschulen zu unterhalten.

(2) Die staatliche Anerkennung dieser Hochschulen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Artikel 11

(1) Soweit die katholische Kirche im Freistaat Thüringen im Rahmen eines Diözesanseminars (Artikel 6 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen über die Errichtung des Bistums Erfurt vom 14. Juni 1994) wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen betreibt, wird der Unterricht sowohl den kirchlichen Vorschriften als auch dem Standard des theologischen Unterrichts an deutschen wissenschaftlichen Hochschulen entsprechen.

(2) Die zuständigen Diözesanbischöfe werden dem zuständigen Ministerium von den einschlägigen Statuten und den Lehrplänen Kenntnis geben. Zu Lehrern für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen werden nur solche Geistliche oder andere Lehrpersonen berufen, die für die Lehrtätigkeit in dem zu vertretenden Fach eine den Anforderungen der deutschen wissenschaftlichen Hochschulen entsprechende Eignung haben.
(Schlußprotokoll)

(3) Für die staatliche Anerkennung der Einrichtung zur wissenschaftlichen Vorbildung der Geistlichen gilt Artikel 10 Absatz 2 dieses Vertrages.

Artikel 12

(1) Der katholische Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach.

(2) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts hat die katholische Kirche das Recht, sich nach einem mit der staatlichen Schulaufsicht vereinbarten Verfahren durch Einsichtnahme zu vergewissern, daß der Inhalt und die Gestaltung des Religionsunterrichtes den Grundsätzen der katholischen Kirche entsprechen.

(3) Richtlinien, Lehrpläne und Lehrbücher für den katholischen Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der katholischen Kirche festzulegen.

(4) Die Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes setzt die Missio canonica durch den zuständigen Diözesanbischof voraus. Die Kirche kann die Missio canonica in begründeten Fällen widerrufen. Sie teilt den Widerruf der staatlichen Schulaufsicht mit. Mit dem Widerruf endet die Berechtigung, Religionsunterricht zu erteilen.

(5) Zur Sicherung des Religionsunterrichtes werden Lehrer mit Missio canonica in erforderlichem Umfang an den Schulen eingesetzt. Die Gestellung kirchlicher Lehrkräfte für den Religionsunterricht wird nach Maßgabe einer gesonderten Vereinbarung ermöglicht.

Artikel 13

(1) Der Freistaat Thüringen gewährleistet im Rahmen des Studiums zur Erlangung der Befähigung zum Lehramt die wissenschaftliche Vorbildung in katholischer Theologie und Religionspädagogik. Das Nähere bleibt besonderen Vereinbarungen vorbehalten.
(Schlußprotokoll)

(2) Bei der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt wird gewährleistet, daß zum Prüfungsgespräch im Fach katholische Religion ein Vertreter des zuständigen Bischofs eingeladen wird. Die Lehrbefähigung für den katholischen Religionsunterricht erteilt der Freistaat Thüringen.

(3) Bei der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt wird gewährleistet, daß bei dem Prüfungsgespräch im Fach katholische Religion der Prüfende außer der Lehrbefähigung für Katholische Religion auch die kirchliche Bevollmächtigung besitzt.

(4) Für Erweiterungs-, Ergänzungs- und Zusatzprüfungen gilt Absatz 2 sinngemäß.

(5) Das zuständige Ministerium trifft seine Entscheidung über Studien- und Prüfungsordnungen zur Ausbildung der Religionslehrer im Fach katholische Religion, nachdem es sich mit dem Ziel einer freundschaftlichen Verständigung mit den Bistümern ins Benehmen gesetzt hat.
(Schlußprotokoll)

Artikel 14

(1) In staatlichen Krankenhäusern und Justizvollzugsanstalten sowie in den sonstigen öffentlichen Anstalten des Freistaats Thüringen, in denen eine seelsorgerliche Betreuung üblich ist, wird die katholische Kirche zu Gottesdienst und Seelsorge zugelassen. Besteht in diesen Einrichtungen das Bedürfnis nach regelmäßigem Gottesdienst und Seelsorge, wird der Freistaat Thüringen im Rahmen der vorhandenen Gebäude dafür Sorge tragen, daß geeigneter Raum zur Verfügung gestellt wird. (Schlußprotokoll)

(2) Bei entsprechenden Einrichtungen anderer Träger wird der Freistaat Thüringen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten darauf hinwirken, daß eine entsprechende seelsorgerliche Betreuung erfolgen kann.

Artikel 15

Das Recht der Kirche und ihrer karitativen Einrichtungen, im Sozialbereich zu wirken, wird vom Freistaat Thüringen anerkannt. Die Förderung dieser Einrichtungen erfolgt nach Maßgabe der Gesetze.

Artikel 16

(1) Der Freistaat Thüringen wird darauf hinwirken, daß in den Programmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie in Vollprogrammen privater Rundfunkveranstalter im Rahmen des gesetzlich geregelten Programmauftrags das Leben der katholischen Kirche in den Eigensendungen der Anstalten angemessen berücksichtigt wird.

(2) Landesrechtliche Vorschriften, nach denen 1. die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie die privaten Veranstalter von Vollprogrammen, diese gegebenenfalls gegen Erstattung ihrer Selbstkosten, den Kirchen auf Wunsch angemessene Sendezeit zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen haben, 2. alle Rundfunkveranstalter in ihren Sendungen die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer achten müssen, bleiben aufrechterhalten.
(Schlußprotokoll)

(3) In den Aufsichtsgremien der 5ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie in der Landesanstalt für privaten Rundfunk ist die katholische Kirche nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vertreben.

(4) Das Recht der katholischen Kirche, gemäß den gesetzlichen Vorschriften privaten Rundfunk zu veranstalten oder sich an Rundfunkgesellschaften des Privatrechts zu beteiligen, bleibt unberührt.

Artikel 17

(1) Kirchliche Friedhöfe genießen staatlichen Schutz.

(2) Die Bestattung Nicht- oder Andersgläubiger auf kirchlichen Monopolfriedhöfen wird gewährleistet.
(Schlußprotokoll)

(3) Benutzungs- und Gebührenordnungen für kirchliche Friedhöfe bedürfen der Genehmigung der für das Bestattungswesen zuständigen Behörden. Die Friedhofsgebühren werden auf Antrag des kirchlichen Rechtsträgers im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen.
(Schlußprotokoll)

Artikel 18

(1) Die katholische Kirche verpflichtet sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten denkmalgeschützte Gebäude nebst den dazugehörigen Grundstücken sowie den Kunst- und Kultusgegenständen zu erhalten und zu pflegen. Sie wird Veräußerungen und Veränderungen nur im Benehmen mit dem Ziel der Verständigung mit den staatlichen Denkmalbehörden vornehmen und dafür sorgen, daß die Kirchengemeinden bzw. Pfarreien und sonstigen kirchlichen Verbände entsprechend verfahren. (Schlußprotokoll)

(2) Bei der Vergabe der Mittel des Freistaats Thüringen für Denkmalpflege wird die Katholische Kirche angemessen berücksichtigt. Der Freistaat Thüringen wird sich dafür einsetzen, daß die Kirche auch von solchen Einrichtungen Hilfe erhält, die auf nationaler und internationaler Ebene für die Denkmalpflege tätig sind.

(3) Soweit das Schatzregal Anwendung findet, werden diese Kulturdenkmäler der Katholischen Kirche auf Antrag als Dauerleihgabe über-lassen.

Artikel 19

(1) Das Eigentum und andere Vermögensrechte der Katholischen Kirche und ihrer religiösen Vereine werden nach Maßgabe von Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 (Weimarer Reichsverfassung) gewährleistet.
(Schlußprotokoll)

(2) Bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften werden die Landesbehörden auf die kirchlichen Belange Rücksicht nehmen. Beabsichtigen die Katholische Kirche oder ihre religiösen Vereine in Fällen der Enteignung oder der Veräußerung kirchlicher Grundstücke gleichwertige Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden die Landesbehörden ihnen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen entgegenkommen.
(Schlußprotokoll)

Artikel 20

(1) Für staatliche Grundstücke und Gebäude, die kirchlichen oder karitativen Zwecken gewidmet sind, bleiben diese Widmung und die Bauunterhaltungspflicht des Freistaats Thüringen bis zum Abschluß von Vereinbarungen nach Absatz 2 bestehen.

(2) Der Freistaat Thüringen und die katholische Kirche werden möglichst bald in Verhandlung über eine Übertragung des Eigentums an solchen Grundstücken und Gebäuden an die Kirche und über endgültige Regelungen der Baulast eintreten.

Artikel 21

(1) Die Vorschriften der Bistümer über die vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, selbständigen Anstalten und selbständigen Stiftungen des öffentlichen Rechts werden dem zu-ständigen Ministerium vor ihrem Erlaß vorgelegt. Die Vorschriften werden eine geordnete Vertretung der betreffenden Institutionen gewährleisten.

(2) Das zuständige Ministerium kann Einspruch erheben, wenn eine ordnungsgemäße vermögensrechtliche Vertretung nicht gewährleistet erscheint. Der Einspruch ist bis zum Ablauf von zwei Monaten seit der Vorlage zulässig. Die Bistümer sind im Falle eines Einspruchs gehalten, die betreffenden Vorschriften zu überprüfen.

(3) Die kirchlichen Bestimmungen über die vermögensrechtliche Vertretung der in Absatz 1 genannten Institutionen werden im Staatsanzeiger für den Freistaat Thüringen und in den Amtsblättern der Bistümer veröffentlicht. Die Veröffentlichung im Staatsanzeiger wird auf Ersuchen der zuständigen kirchlichen Stellen durch das zuständige Ministerium veranlaßt. Entsprechendes gilt für die Bestimmungen über einen Genehmigungsvorbehalt von kirchlichen Oberbehörden und andere Vorschriften des kirchlichen Vermögensverwaltungsrechtes, wenn deren Veröffentlichung der Sicherheit im Rechtsverkehr dient.
(Schlußprotokoll)

Artikel 22

(1) Die im Freistaat Thüringen bestehenden staatlichen Patronats-rechte sind aufgehoben.

(2) Bezüglich der früheren vereinigten Kirchen- und Schulämter werden die Vertragschließenden darauf hinwirken, daß sowohl die kommunalen Gebietskörperschaften als auch die Kirchengemeinden bzw. die Pfarreien und etwa weiter betroffene kirchliche Gliederungen zügig die erforderlichen Auseinandersetzungsverträge abschließen oder die bereits abgeschlossenen Verträge durchführen.

Artikel 23

(1) Der Freistaat Thüringen zahlt an die katholische Kirche anstelle früher gewährter Dotationen der Diözesen und Diözesananstalten und von Zuschüssen für die Pfarrbesoldung und -versorgung, anstelle aller Geld- und Sachleistungen aufgrund staatlicher Baulastverpflichtungen an Gebäuden im kirchlichen Eigentum sowie anstelle aller anderen auf älteren Rechtstiteln beruhenden Zahlungen einen jährlichen Gesamtzuschuß (Staatsleistung). Die katholische Kirche stellt den Freistaat Thüringen von allen Verpflichtungen zu Geld- und Sachleistungen an die Kirchengemeinden bzw. die Pfarreien, insbesondere aus Baulastpflichten, frei. Über die Staatsleistung hinaus werden weitere Leistungen an die katholische Kirche und ihre Kirchengemeinden bzw. Pfarreien nur erbracht, wenn sie in diesem Vertrag oder den allgemeinen Gesetzen vorgesehen sind.

(2) Die Staatsleistung beträgt 1997

998 000 DM für die Abgeltung der Baulasten,

5 056 000 DM für die Abgeltung aller anderen älteren Titel.

(3) Ändert sich nach dem 1. Januar 1997 die Besoldung der Beamten im Staatsdienst, so ändert sich die Staatsleistung auf der Grundlage der für das Jahr 1997 vereinbarten Höhe entsprechend. Zugrunde gelegt wird das Eingangsamt für den höheren nichttechnischen all-gemeinen Verwaltungsdienst, Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung, 7. Dienstaltersstufe, verheiratet, 2 Kinder.

(4) In den Jahren 1998 bis 2001 erfolgt darüber hinaus eine Erhöhung der Staatsleistung für die Abgeltung von Baulasten in Höhe von jährlich 225 000 DM.

(5) Durch Vereinbarung der Bistümer untereinander wird die Staatsleistung auf die Bistümer aufgeteilt. Die Vereinbarung ist dem zuständigen Ministerium anzuzeigen.

(6) Die Staatsleistung wird mit einem Zwölftel des Jahresbeitrages jeweils monatlich im voraus unter Berücksichtigung der Vereinbarung nach Absatz 5 an die Bistümer gezahlt.
(Schlußprotokoll)

(7) Für eine Ablösung der Staatsleistung gilt Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung.

Artikel 24

Auf Landesrecht beruhende Gebührenbefreiungen für den Staat gelten auch für die Bistümer, die bischöflichen Stühle, die Kathedralkapitel, die Kirchengemeinden bzw. Pfarreien und Gesamtverbände sowie für die öffentlich-rechtlichen Anstalten, Stiftungen und Verbände der Kirche.

Artikel 25

(1) Die Bistümer und Kirchengemeinden bzw. Pfarreien und Gesamtverbände sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen aufgrund von Steuerordnungen Kirchensteuern, insbesondere auch Kirchgeld, zu erheben. Die Kirchensteuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse einschließlich ihrer Änderungen und Ergänzungen bedürfen der staatlichen Anerkennung.

(2) Die Bistümer werden sich für die Bemessung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) auf einen einheitlichen Zuschlagssatz, bei Erhebung einer Mindestbetragskirchensteuer sowie eines Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe auf einheitliche Beträge einigen.

(3) Die Bistümer werden ihre Kirchensteuerbeschlüsse und deren Änderungen und Ergänzungen dem zuständigen Ministerium unverzüglich anzeigen. Die Kirchensteuerbeschlüsse gelten als anerkannt, wenn sie den anerkannten Beschlüssen des vorhergehenden Haushaltsjahres entsprechen.
(Schlußprotokoll)

Artikel 26

(1) Auf Antrag der Bistümer hat das zuständige Ministerium die Verwaltung der anerkannten Kirchensteuern den Finanzämtern zu übertragen. Soweit die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn in Thüringer Betriebsstätten erhoben wird, sind die Arbeitgeber zu verpflichten, auch die Kirchensteuer nach dem anerkannten Steuersatz einzubehalten und abzuführen.

(2) Der Freistaat Thüringen erhält für die Verwaltung der Kirchensteuer eine Vergütung, deren Höhe sich nach dem vereinnahmten Kirchensteueraufkommen richtet. Sie wird als jährlicher Vomhundertsatz gesondert vereinbart. Die Finanzämter sind verpflichtet, den zuständigen kirchlichen Stellen in allen Kirchensteuerangelegenheiten im Rahmen der vorhandenen Unterlagen und eines vertretbaren Verwaltungsaufwandes unter Berücksichtigung des Datenschutzes Auskunft zu geben.
(Schlußprotokoll)

(3) Die Vollstreckung der Kirchensteuern wird auf Antrag der Bistümer den Finanzämtern oder, wenn die kommunalen Gebietskörperschaften zustimmen, diesen übertragen.

Artikel 27

(1) Die Bistümer und ihre Kirchengemeinden bzw. Pfarreien sind berechtigt, von ihren Mitgliedern, unabhängig von Kirchensteuern und Kirchgeld, Spenden und andere freiwillige Leistungen für kirchliche Zwecke zu erbitten.

(2) Für die Bistümer und ihre karitativen Einrichtungen gelten darüber hinaus alljährlich zwei allgemeine öffentliche Haus- und Straßensammlungen für kirchliche Zwecke als genehmigt. Die Termine dieser Sammlungen werden in Absprache mit der zuständigen Landesbehörde festgelegt. Artikel 28 (1) Der katholischen Kirche werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermittelt. Der Freistaat Thüringen wird sich dafür einsetzen, daß die dafür notwendigen Erhebungs- und Übermittlungsmöglichkeiten erhalten bleiben. (2) Die Übermittlung der Daten setzt voraus, daß bei der katholischen Kirche ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind.
(Schlußprotokoll)

Artikel 29

(1) Die Landesregierung und die Bischöfe werden sich regelmäßig zu Gesprächen über solche Fragen treffen, die ihr Verhältnis zueinander berühren oder von beiderseitigem Interesse sind. (Schlußprotokoll)

(2) Sie werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen maßgeblich berühren, rechtzeitig miteinander ins Benehmen setzen und sich zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stellen.

Artikel 30

Regelungen in diesem Vertrag und im Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen über die Errichtung des Bistums Erfurt vom 14. Juni 1994 gehen inhaltlich abweichenden oder inhaltlich übereinstimmenden Regelungen in älteren konkordatären Verträgen vor, soweit sie denselben Gegenstand betreffen.
(Schlußprotokoll)

Artikel 31

Die Vertragschließenden werden zwischen ihnen etwa auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beilegen. (Schlußprotokoll)

Artikel 32

(1) Dieser Vertrag, dessen deutscher und italienischer Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen ausgetauscht werden.

(2) Der Vertrag einschließlich des Schlußprotokolls, das Bestandteil des Vertrages ist, tritt am Tage nach diesem Austausch in Kraft.

Diese Übereinkunft ist in doppelter Urschrift unterzeichnet worden.

Erfurt, den 11. Juni 1997

Für den Heiligen Stuhl
Der Apostolische Nuntius in Deutschland
Giovanni Lajolo
Erzbischof Dr. Giovanni Lajolo

Für den Freistaat Thüringen
Der Thüringer Ministerpräsident
Bernhard Vogel
Dr. Bernhard Vogel

SCHLUßPROTOKOLL

Zu Artikel 1
Absatz 1:

Orden und nach Maßgabe des kanonischen Rechts gebildete religiöse Gemeinschaften unterliegen staatlicherseits keinen über die Bindung an das für alle geltende Gesetz hinausgehenden Beschränkungen. Gleiches gilt für die übrigen katholischen Organisationen und Verbände, auch wenn sie außer religiösen, kulturellen und karitativen Zwecken noch anderen Aufgaben dienen. Das Grundrecht der Religionsfreiheit bleibt unberührt.

Zu Artikel 3:

Der Freistaat Thüringen wird gesetzliche Regelungen treffen, um den Schutz der Gottesdienste an kirchlichen Feiertagen, die nicht gesetzliche Feiertage sind, zu gewährleisten.

Zu Artikel 4:

Die gegenwärtige Diözesanorganisation und -zirkumskription der katholischen Kirche im Freistaat Thüringen richtet sich

– für das Bistum Erfurt nach dem Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen über die Errichtung des Bistums Erfurt vom 14. Juni 1994; – für das Bistum Dresden-Meißen nach der Apostolischen Konstitution «Sollicitudo omnium Ecclesiarum» vom 24. Juni 1921;

- für das Bistum Fulda nach - Artikel 2 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 in Verbindung mit dem Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen über die Errichtung des Bistums Erfurt vom 14. Juni 1994.

Zu Artikel 5
Absatz 1 und 2:

(1) Es besteht Einverständnis darüber, daß, sofern Bedenken allgemeinpolitischer Natur bestehen, solche in kürzester Frist vorgebracht werden. Liegt nach Ablauf von 20 Tagen eine derartige Erklärung nicht vor, so wird der Heilige Stuhl berechtigt sein, anzunehmen, daß Bedenken gegen den Kandidaten nicht bestehen. Über die in Frage stehenden Persönlichkeiten wird bis zur Veröffentlichung der Ernennung volle Vertraulichkeit bewahrt werden. Ein staatliches Vetorecht wird dadurch nicht begründet.

(2) Artikel 5 Absatz 2 gilt, solange keine andere Vereinbarung erfolgt.

Zu Artikel 5
Absatz 3:

Das an einer österreichischen staatlichen Universität oder einer deutschsprachigen schweizerischen Universität absolvierte philosophisch-theologische Studium wird entsprechend den Grundsätzen für andere geisteswissenschaftliche Fächer als gleichberechtigt anerkannt.

Zu Artikel 5
Absatz 4:

Im Fall des Absatzes 3 Nr. 1 gilt das staatliche Einverständnis grundsätzlich als erteilt.

Zu Artikel 5
Absatz 5 und 6:

Ein staatliches Einspruchsrecht wird hierdurch nicht begründet.

Zu Artikel 6
Absatz 1:

(1) Die Rechtsstellung anderer Erzbistümer und Bistümer, deren bischöflichen Stühle, Kathedralkapitel sowie Kirchengemeinden bzw. Pfarreien und aus diesen Kirchengemeinden bzw. Pfarreien gebildeter Gesamtverbände bleibt hiervon unberührt.

(2) Die Vertragschließenden lassen sich davon leiten, daß ein Wechsel aus dem kirchlichen in den staat- liehen Dienst und umgekehrt durch Anwendung der dienstrechtlichen Bestimmungen keine unangemessenen Nachteile zur Folge hat.

Zu Artikel 6
Absatz 2:

Solange eine Vereinbarung über die Richtlinien nicht erzielt worden ist, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Soweit Orden und religiösen Gemeinschaften in der Vergangenheit ein öffentlich-rechtlicher Rechtsstatus zugekommen ist, wird ihnen der Freistaat Thüringen diesen Status für die Zukunft wieder einräumen; die betroffenen kirchlichen Organisationen werden die entsprechenden Nachweise liefern.

Zu Artikel 11
Absatz 2:

(1) Sofern der Freistaat Thüringen im Einvernehmen mit dem Heiligen Stuhl eine Katholisch-Theologische Fakultät oder einen Katholisch-Theologischen Fachbereich an einer staatlichen Hochschule errichtet, verzichten die Diözesanbischöfe auf die Ausübung des Rechts, eine eigene Einrichtung für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen zu errichten oder zu unterhalten. Das Recht, Priesterseminare zu errichten oder zu unterhalten, bleibt davon unberührt.

(2) Die Vertragschließenden sind sich darin einig, daß vor der vom Freistaat Thüringen beabsichtigten Neugründung einer Katholisch-Theologischen Fakultät an der Universität Erfurt ergänzende Vereinbarungen getroffen werden.

Zu Artikel 13
Absatz 1:

Gegenwärtig wird zur Erlangung der Befähigung zum Lehramt im Fach Katholische Religion die wissenschaftliche Vorbildung in Katholischer Theologie und Religionspädagogik durch das Philosophisch-Theologische Studium Erfurt wahrgenommen. Maßgebend dafür sind derzeit die Kooperationsvereinbarungen zwischen dem Philosophisch-Theologischen Studium Erfurt einerseits und der Pädagogischen Hochschule Erfurt bzw. der Friedrich-Schiller-Universität Jena andererseits. Die Ausbildung in Katholischer Theologie und Religionspädagogik entspricht der Lehre und den Grundsätzen der katholischen Kirche.

Zu Artikel 13
Absatz 5:

(1) Das zuständige Ministerium wird Prüfungsordnungen für das Lehramt im Fach Katholische Religion erst erlassen, wenn durch Anfrage bei den zuständigen Diözesanbischöfen festgestellt ist, daß Einwendungen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den verfassungsmäßig garantierten Grundsätzen der katholischen Kirche und mit den kirchlichen Anforderungen für die Ausbildung der Religionslehrer nicht erhoben werden. Einwendungen sind möglichst umgehend, spätestens bis zum Ablauf von vier Monaten, geltend zu machen.

(2) Das Ministerium wird eine Änderung der Studienordnung im Fach Katholische Theologie und Religionspädagogik verlangen, wenn durch - möglichst umgehende - Anfrage bei den Diözesanbischöfen festgestellt worden ist, daß Einwendungen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den verfassungsmäßig garantierten Grundsätzen der katholischen Kirche und mit den kirchlichen Anforderungen für die Ausbildung der Religionslehrer erhoben werden. Einwendungen sind möglichst umgehend, spätestens bis zum Ablauf von vier Monaten, geltend zu machen.

(3) Die kirchlichen Anforderungen für die Ausbildung der Religionslehrer ergeben sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus dem Dekret Nr. 234/78/B der Kongregation für das Katholische Bildungswesen vom 1. Januar 1983 und den »Kirchlichen Anforderungen an die Studiengänge für das Lehramt in Katholischer Religion« der Deutschen Bischofskonferenz vom 23. September 1982.

(4) Die Bistümer stellen sicher, daß sie ein einheitliches Votum abgeben.

Zu Artikel 14
Absatz 1:

(1) »Üblich« bezeichnet eine Praxis, die sich auf der Grundlage von Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 141 der Weimarer Reichsverfassung entwickelt hat. »Geeigneter Raum« sind auch Mehrzweckräume.

(2) Das Nähere kann durch besondere Vereinbarung geregelt werden. Die Vertragschließenden sind sich darüber einig, daß hieraus kein Rechtsanspruch auf den Abschluß einer Vereinbarung hergeleitet werden kann.

Zu Artikel 16
Absatz 2:

Religiöse Sendungen sind nicht auf die Übertragung gottesdienstlicher oder liturgischer Handlungen beschränkt.

Zu Artikel 17
Absatz 2:

Diese Gewährleistung steht unter der Voraussetzung, daß die für den Friedhof geltenden Vorschriften, insbesondere über die Benutzung der Grabstätten, über die Liegedauer und über eine mögliche Entwidmung, anerkannt werden.

Zu Artikel 17
Absatz 3:

(1) Es besteht Übereinstimmung darüber, daß die staatliche Genehmigung der Benutzungsordnungen nur aus ordnungsrechtlichen, insbesondere bau- und seuchenpolizeilichen Gründen versagt werden darf.

(2) Der Freistaat Thüringen bestimmt die zuständigen Verwaltungsvollstreckungsbehörden. Die durch die Vollstreckungsmaßnahmen entstehenden und nicht beitreibbaren Verwaltungskosten und Auslagen sind vom kirchlichen Träger zu erstatten.

Zu Artikel 18
Absatz 1:

Bei den dem Gottesdienst gewidmeten Gegenständen (res sacrae) sind religiöse Belange vorrangig zu berücksichtigen. Sofern staatlicher Denkmalschutz und liturgische Interessen der Kirche in Konflikt geraten, haben in der Interessenabwägung liturgische Belange Vorrang.

Zu Artikel 19
Absatz 1:

Ein Abbruch von gottesdienstlichen Gebäuden ist nur nach vorherigem Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Behörde zulässig. Vom Einvernehmen kann nur abgesehen werden, wenn aus zwingenden Gründen der Gefahrenabwehr ein Abbruch geboten ist.

Zu Artikel 19
Absatz 2:

Bei Vermögensverlusten durch Enteignung vor dem 3. Oktober 1990 richten sich die Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Zu Artikel 21
Absatz 3:

(1) Der Freistaat Thüringen nimmt zur Kenntnis, daß als kirchliches Recht über die kirchliche Vermögensverwaltung derzeit gilt

– im Bereich des Bistums Erfurt das kirchliche Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens im Bereich des Bistums Erfurt vom 30. März 1996 (Staatsanzeiger für den Freistaat Thüringen Nr. 35 vom 2. September 1996 S. 1647-1651 = Kirchliches Amtsblatt für das Bistum Erfurt Nr. 5 vom 2. Mai 1996);

– im Bereich des Bistums Fulda das Kirchenvermögensverwaltungsgesetz vom 20. April 1979, veröffentlicht im Hessischen Staatsanzeiger 28/79, S. 1450 ff. mit Änderungen vom 12. Dezember 1995, veröffentlicht im Hessischen Staatsanzeiger 3/96, S. 216 f. gemäß Einführungsgesetz zum Kirchenvermögensverwaltungsgesetz für den thüringischen Teil des Bistums Fulda vom 30. September 1996 (Staatsanzeiger für den Freistaat Thüringen Nr. 7 vom 17. Februar 1997 S. 359-365 = Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Fulda vom 31. Januar 1997, Stück II, Nr. 17, S. 7); – im Bereich des Bistums Dresden-Meißen die Bekanntmachung über die Einrichtung der Römisch-Katholischen Kirche und ihrer Behörden im Bistum Meißen vom 29. November 1922 (Kirchliches Amtsblatt für das Bistum Meißen Nr. 1 vom 1. Januar 1923, S. 1) und die Bekanntmachung des Sächsischen Ministeriums für Volksbildung vom 30. Dezember 1931 (Sächsische Staatszeitung Nr. 1 vom 2. Januar 1932, S. 5 = Kirchliches Amtsblatt für das Bistum Meißen Nr. 1 vom 1. Januar 1932, S. 9).

(2) Der Freistaat Thüringen erhebt keinen Einspruch gegen die vor-läufige Weitergeltung der für die Bistümer Fulda und Dresden-Meißen erlassenen Vorschriften. Sie sind im Staatsanzeiger für den Freistaat Thüringen (Nr. 32/1994, S. 2178-2184) unter Hinweis auf ihre Geltung als kirchliches Recht vorsorglich nochmals bekannt gemacht worden.

(3) Der Freistaat Thüringen stellt klar, daß das Preußische Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (Preußische Gesetzessammlung 1924, S. 585) als staatliches Recht auch in den ehemals preußischen Teilen des Freistaats Thüringen nicht mehr fortgilt; da-mit entfallen auch die darin enthaltenen Vorschriften über die staatlichen Aufsichts-, Mitwirkungs- und Genehmigungsrechte.

(4) Die katholische Kirche verpflichtet sich, innerhalb von drei Jahren nach _Inkrafttreten dieses Vertrages eine möglichst für den ganzen Freistaat Thüringen einheitliche kirchliche Regelung der Vermögensverwaltung herbeizuführen.

Zu Artikel 23
Absatz 6:

Ein Nachweis über die Verwendung der Mittel ist nicht erforderlich.

Zu Artikel 25
Absatz 3:

Tritt eine wesentliche Änderung der für die Höhe der Kirchensteuer maßgeblichen Verhältnisse ein, wird die für die Anerkennung der Kirchensteuerbeschlüsse zuständige Landesbehörde die Bistümer auf die Notwendigkeit einer Anpassung der Kirchensteuerhebesätze schriftlich unter Darlegung der Gründe hinweisen und Verhandlungen mit dem Ziel einer Verständigung führen. Die Genehmigungsfiktion entfällt dann mit Ablauf des Haushaltsjahres, das auf das Jahr des Zugangs des Schreibens folgt.

Zu Artikel 26
Absatz 2:

Die Bistümer gewährleisten die Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der zu dessen Schutz erlassenen staatlichen Bestimmungen.

Zu Artikel 28
Absatz 2:

Die Feststellung, daß ausreichender Datenschutz gewährleistet ist, trifft das zuständige Ministerium aufgrund der von den Bistümern vorzulegenden kirchengesetzlichen Regelungen.

Zu Artikel 29
Absatz 1:

Unter regelmäßigen Gesprächen sind Zusammenkünfte gemeint, die möglichst einmal jährlich stattfinden.

Zu Artikel 30:

Im übrigen besteht Übereinstimmung zwischen den Vertragschließenden, daß - auch soweit das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 den Freistaat Thüringen bindet - die Bestimmungen dieses Konkordates über die Anforderungen an geistliche Ordensobere (Artikel 15 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3) und über die Bekenntnisschule (Artikel 23 und 24) sowie die Bestimmungen des Artikel 32 dieses Konkordates im Verhältnis zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen nicht angewendet werden.

Zu Artikel 31:

Sollte der Freistaat Thüringen in Verträgen mit anderen vergleichbaren Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen gewähren, werden die Vertragschließenden gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.

Diese Übereinkunft ist in doppelter Urschrift unterzeichnet worden.

Erfurt, den 11. Juni 1997

Für den Heiligen Stuhl
Der Apostolische Nuntius in Deutschland
Giovanni Lajolo
Erzbischof Dr. Giovanni Lajolo

Für den Freistaat Thüringen
Der Thüringer Ministerpräsident
Bernhard Vogel
Dr. Bernhard Vogel

Instrumenta ratihabitionis Conventionis inter Sanctam Sedem et Liberum Statum Thuringiae constitutae, accepta et reddita mutuo fuerunt Bonnae in urbe die VI mensis Octobris anno MCMXCVII. Quae quidem Conventio insequenti die ipsius mensis Octobris vigere coepit ad normam eiusdem Pactionis.


*A.A.S., Bd. LXXXIX (1997), Nr. 11, S. 756-795

 

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