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CONVENTIO*
INTER APOSTOLICAM SEDEM ET LIBERUM STATUM
THURINGIAE
VERTRAG
zwischen
dem Heiligen Stuhl
und
dem Freistaat Thüringen
Der Heilige Stuhl und der Freistaat Thüringen, einig in dem
Wunsch, das Verhältnis zwischen der Katholischen Kirche und dem Freistaat
Thüringen in freundschaftlichem Geist zu festigen und zu fördern, haben
entschieden, eine Übereinkunft mit dem Ziel zu treffen, die Rechtslage der
katholischen Kirche im Freistaat Thüringen unter Berücksichtigung des in Geltung
stehenden Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom
20. Juli 1933, soweit es den Freistaat bindet, und in Würdigung des Vertrages
des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 fortzubilden
und auf Dauer zu regeln.
Zu diesem Zweck sind der Heilige Stuhl, vertreten durch seinen
Bevollmächtigten, den Apostolischen Nuntius in Deutschland, Dr. Giovanni
Lajolo, Titularerzbischof von Cesariana, und der Freistaat Thüringen,
vertreten durch den Thüringer Ministerpräsidenten, Dr. Bernhard Vogel, über
folgende Artikel übereingekommen:
Artikel 1
(1) Der Freistaat Thüringen gewährleistet die Freiheit, den katholischen
Glauben zu bekennen und öffentlich auszuüben.
(Schlußprotokoll)
(2) Die
katholische Kirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig
innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht oder
entzieht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinden.
(3) In der Erfüllung ihrer Amtspflichten genießen Kleriker, Ordensleute und
sonstige zu einem Amt oder geistlichen Dienst berufene Mitglieder der Kirche den
Schutz des Staates.
(4) Im Freistaat Thüringen sind Kleriker und Ordensleute
frei von der Verpflichtung zur Übernahme öffentlicher Ämter und solcher
Obliegenheiten, die nach den Vorschriften des kanonischen Rechts mit ihrer
Stellung nicht vereinbar sind.
Artikel 2
Unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen,
nach denen Geistliche, ihre Gehilfen und die Personen, die zur Vorbereitung auf
den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen, berechtigt sind, das
Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als
Seelsorger anvertraut oder bekannt geworden ist. Der Freistaat Thüringen wird
für die Aufrechterhaltung dieses Schutzes des Seelsorge- und Beichtgeheimnisses eintreten.
Artikel 3
Der Schutz der Sonntage und der staatlich anerkannten
kirchlichen Feiertage wird gewährleistet. (Schlußprotokoll)
Artikel 4
Die
gegenwärtige Diözesanorganisation und -zirkumskription der katholischen Kirche
im Freistaat Thüringen bleibt bestehen. Änderungen bedürfen eines Vertrages, es
sei denn, es handelt sich um Grenzverlegungen, die lediglich im Interesse der
örtlichen Seelsorge erfolgen. (Schlußprotokoll)
Artikel 5
(1) Die Besetzung des Bischöflichen Stuhls von Erfurt erfolgt gemäß
Artikel 3 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen
über die Errichtung des Bistums Erfurt vom 14. Juni 1994 in Verbindung mit
Artikel 6 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14.
Juni 1929. (Schlußprotokoll)
(2) Für die Besetzung des Bischöflichen Stuhls von
Fulda gilt Artikel 6 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen
Stuhl vom 14. Juni 1929. Bezüglich des Bischöflichen Stuhls von Dresden-Meißen
findet die in Artikel III Absatz 1 des Badischen Konkordats vom 12. Oktober 1932
getroffene Regelung in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 des Konkordats
zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 Anwendung.
Im Fall der Besetzung des Bischöflichen Stuhls von Fulda richtet das Kathedralkapitel die Anfrage, ob Bedenken allgemeinpolitischer Natur bestehen,
auch an den Ministerpräsidenten des Freistaats Thüringen. Im Fall der Besetzung
des Bischöflichen Stuhls von Dresden-Meißen geht die entsprechende Anfrage vom
Heiligen Stuhl aus. (Schlußprotokoll)
(3) Im Bistum Erfurt wird ein
Geistlicher zum Ortsordinarius, zum Weihbischof, zum Generalvikar, zum Mitglied
des Kathedralkapitels, zum Domvikar, zum Mitglied einer Diözesanbehörde oder zum
Leiter oder Lehrer des Diözesanseminars nur bestellt, wenn er
1. deutscher Staatsangehöriger ist,
2. ein zum Studium an einer deutschen
Universität berechtigendes Reifezeugnis besitzt,
3. ein mindestens
dreijähriges philosophisch-theologisches Studium an einer deutschen
staatlichen Hochschule, an einem bischöflichen Seminar zur wissenschaftlichen
Vorbildung der Geistlichen oder an einer päpstlichen Hochschule in Rom
absolviert hat. (Schlußprotokoll)
(4) Bei kirchlichem und staatlichem Einverständnis kann von den in Absatz 3
Nr. 1 bis 3 genannten Erfordernissen abgesehen werden; insbesondere kann das
Studium an anderen deutschsprachigen Hochschulen als den in Nr. 3 genannten
anerkannt werden. (Schlußprotokoll)
(5) Mindestens zwei Wochen vor der
beabsichtigten Bestellung eines Geistlichen im Bistum Erfurt zum Weihbischof,
zum Generalvikar und zum Mitglied des Kathedralkapitels oder zum Leiter oder
Lehrer am Diözesanseminar wird die zuständige kirchliche Stelle dem
zuständigen Ministerium von dieser Absicht und von den Personalien des
betreffenden Geistlichen Kenntnis geben. (Schlußprotokoll)
(6) Im Falle der Behinderung oder der Vakanz eines Bischöflichen Stuhls teilt
das betreffende Kathedralkapitel dem Ministerpräsidenten den Namen desjenigen
mit, der die vorübergehende Leitung der Diözese übernommen hat.
(Schlußprotokoll)
(7) Die Diözesanbischöfe werden an die Geistlichen, denen ein Pfarramt
dauernd übertragen werden soll, die in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 und an die sonstigen
in der Pfarrseelsorge anzustellenden Geistlichen mindestens die in Nr. 1 und 2
genannten Anforderungen stellen. Im übrigen gilt Absatz 4 entsprechend.
Artikel
6
(1) Die Bistümer Erfurt, Dresden-Meißen und Fulda, der Bischöfliche
52 - A. A. S. Stuhl und das Kathedralkapitel von Erfurt, die im Freistaat
Thüringen gelegenen Kirchengemeinden bzw. die Pfarreien und die aus den
Kirchengemeinden bzw. den Pfarreien gebildeten Gesamtverbände sind
Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst ist öffentlicher Dienst.
(Schlußprotokoll)
(2) Orden und nach Maßgabe des kanonischen Rechts gebildete
religiöse Gemeinschaften sowie kirchliche Anstalten und Stiftungen werden in
ihrer kirchlichen Rechtsstellung anerkannt. Anstalten und Stiftungen erlangen
die Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Organisationen mit eigener
Rechtspersönlichkeit nach Richtlinien, die mit den Diözesanbischöfen vereinbart
werden. Diejenigen Orden und religiösen Gemeinschaften sowie kirchlichen
Anstalten und Stiftungen, denen ein öffentlich-rechtlicher Status nicht
zukommt, erwerben die Rechtsfähigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts.
(Schlußprotokoll)
Artikel 7
(1) Die Bistümer werden Beschlüsse über Bildung und Veränderung von
kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts dem zuständigen Ministerium
mitteilen und eine Ausfertigung der Organisationsurkunde vorlegen.
(2) Die
kirchlichen Körperschaften erlangen die Rechtsfähigkeit kraft ihrer Errichtung
durch den zuständigen Diözesanbischof. Die Errichtungsurkunde ist im
Staatsanzeiger für den Freistaat Thüringen zu veröffentlichen. Die
Veröffentlichung wird auf Ersuchen des betreffenden Bistums durch das zuständige
Ministerium veranlaßt.
(3) Entsprechendes gilt für die Umwandlung,
Zusammenlegung und Aufhebung dieser Körperschaften.
Artikel 8
(1) Das Recht zur
Errichtung von Schulen in kirchlicher Trägerschaft wird gewährleistet.
(2) Der
Freistaat Thüringen wird Schulen in kirchlicher Trägerschaft im Rahmen der
staatlichen Gesetze anerkennen und angemessen fördern.
Artikel 9
Die
katholische Kirche nimmt an der Erwachsenenbildung mit eigenen Einrichtungen
teil. Diese werden im Rahmen der geltenden Bestimmungen in die finanzielle
Förderung der Erwachsenenbildung durch den Freistaat Thüringen ein-bezogen.
Artikel 10
(1) Die katholische Kirche hat das Recht, eigene Hochschulen zu
unterhalten.
(2) Die staatliche Anerkennung dieser Hochschulen richtet sich
nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Artikel 11
(1) Soweit die katholische Kirche
im Freistaat Thüringen im Rahmen eines Diözesanseminars (Artikel 6 des
Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen über die
Errichtung des Bistums Erfurt vom 14. Juni 1994) wissenschaftliche Vorbildung
der Geistlichen betreibt, wird der Unterricht sowohl den kirchlichen
Vorschriften als auch dem Standard des theologischen Unterrichts an deutschen
wissenschaftlichen Hochschulen entsprechen.
(2) Die zuständigen
Diözesanbischöfe werden dem zuständigen Ministerium von den einschlägigen
Statuten und den Lehrplänen Kenntnis geben. Zu Lehrern für die
wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen werden nur solche Geistliche oder
andere Lehrpersonen berufen, die für die Lehrtätigkeit in dem zu vertretenden
Fach eine den Anforderungen der deutschen wissenschaftlichen Hochschulen
entsprechende Eignung haben. (Schlußprotokoll)
(3) Für die staatliche Anerkennung der Einrichtung zur wissenschaftlichen
Vorbildung der Geistlichen gilt Artikel 10 Absatz 2 dieses Vertrages.
Artikel
12
(1) Der katholische Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen
ordentliches Lehrfach.
(2) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts hat die katholische Kirche
das Recht, sich nach einem mit der staatlichen Schulaufsicht vereinbarten
Verfahren durch Einsichtnahme zu vergewissern, daß der Inhalt und die
Gestaltung des Religionsunterrichtes den Grundsätzen der katholischen Kirche
entsprechen.
(3) Richtlinien, Lehrpläne und Lehrbücher für den katholischen
Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der katholischen Kirche
festzulegen.
(4) Die Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes setzt die Missio
canonica durch den zuständigen Diözesanbischof voraus. Die Kirche kann die
Missio canonica in begründeten Fällen widerrufen. Sie teilt den Widerruf der
staatlichen Schulaufsicht mit. Mit dem Widerruf endet die Berechtigung,
Religionsunterricht zu erteilen.
(5) Zur Sicherung des Religionsunterrichtes werden Lehrer mit Missio
canonica in erforderlichem Umfang an den Schulen eingesetzt. Die Gestellung
kirchlicher Lehrkräfte für den Religionsunterricht wird nach Maßgabe einer
gesonderten Vereinbarung ermöglicht.
Artikel 13
(1) Der Freistaat Thüringen gewährleistet im Rahmen des Studiums zur
Erlangung der Befähigung zum Lehramt die wissenschaftliche Vorbildung in
katholischer Theologie und Religionspädagogik. Das Nähere bleibt besonderen
Vereinbarungen vorbehalten. (Schlußprotokoll)
(2) Bei der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt wird gewährleistet, daß zum
Prüfungsgespräch im Fach katholische Religion ein Vertreter des zuständigen
Bischofs eingeladen wird. Die Lehrbefähigung für den katholischen
Religionsunterricht erteilt der Freistaat Thüringen.
(3) Bei der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt wird gewährleistet, daß bei
dem Prüfungsgespräch im Fach katholische Religion der Prüfende außer der
Lehrbefähigung für Katholische Religion auch die kirchliche Bevollmächtigung
besitzt.
(4) Für Erweiterungs-, Ergänzungs- und Zusatzprüfungen gilt Absatz 2
sinngemäß.
(5) Das zuständige Ministerium trifft seine Entscheidung über
Studien- und Prüfungsordnungen zur Ausbildung der Religionslehrer im Fach
katholische Religion, nachdem es sich mit dem Ziel einer freundschaftlichen
Verständigung mit den Bistümern ins Benehmen gesetzt hat. (Schlußprotokoll)
Artikel 14
(1) In staatlichen Krankenhäusern und Justizvollzugsanstalten sowie
in den sonstigen öffentlichen Anstalten des Freistaats Thüringen, in denen eine
seelsorgerliche Betreuung üblich ist, wird die katholische Kirche zu
Gottesdienst und Seelsorge zugelassen. Besteht in diesen Einrichtungen das
Bedürfnis nach regelmäßigem Gottesdienst und Seelsorge, wird der Freistaat
Thüringen im Rahmen der vorhandenen Gebäude dafür Sorge tragen, daß geeigneter
Raum zur Verfügung gestellt wird. (Schlußprotokoll)
(2) Bei entsprechenden
Einrichtungen anderer Träger wird der Freistaat Thüringen im Rahmen seiner
rechtlichen Möglichkeiten darauf hinwirken, daß eine entsprechende
seelsorgerliche Betreuung erfolgen kann.
Artikel 15
Das Recht der Kirche und
ihrer karitativen Einrichtungen, im Sozialbereich zu wirken, wird vom Freistaat
Thüringen anerkannt. Die Förderung dieser Einrichtungen erfolgt nach Maßgabe
der Gesetze.
Artikel 16
(1) Der Freistaat Thüringen wird darauf hinwirken, daß
in den Programmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie in
Vollprogrammen privater Rundfunkveranstalter im Rahmen des gesetzlich
geregelten Programmauftrags das Leben der katholischen Kirche in den
Eigensendungen der Anstalten angemessen berücksichtigt wird.
(2)
Landesrechtliche Vorschriften, nach denen 1. die öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten sowie die privaten Veranstalter von Vollprogrammen, diese gegebenenfalls gegen Erstattung ihrer Selbstkosten, den Kirchen auf Wunsch
angemessene Sendezeit zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen haben,
2. alle Rundfunkveranstalter in ihren Sendungen die Würde des Menschen sowie die
sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer achten
müssen, bleiben aufrechterhalten. (Schlußprotokoll)
(3) In den Aufsichtsgremien der 5ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
sowie in der Landesanstalt für privaten Rundfunk ist die katholische Kirche
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vertreben.
(4) Das Recht der katholischen Kirche, gemäß den gesetzlichen Vorschriften
privaten Rundfunk zu veranstalten oder sich an Rundfunkgesellschaften des
Privatrechts zu beteiligen, bleibt unberührt.
Artikel 17
(1) Kirchliche Friedhöfe genießen staatlichen Schutz.
(2) Die Bestattung Nicht- oder Andersgläubiger auf kirchlichen
Monopolfriedhöfen wird gewährleistet. (Schlußprotokoll)
(3) Benutzungs- und Gebührenordnungen für kirchliche Friedhöfe bedürfen der
Genehmigung der für das Bestattungswesen zuständigen Behörden. Die
Friedhofsgebühren werden auf Antrag des kirchlichen Rechtsträgers im
Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen. (Schlußprotokoll)
Artikel 18
(1) Die katholische Kirche verpflichtet sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten
denkmalgeschützte Gebäude nebst den dazugehörigen Grundstücken sowie den Kunst-
und Kultusgegenständen zu erhalten und zu pflegen. Sie wird Veräußerungen und
Veränderungen nur im Benehmen mit dem Ziel der Verständigung mit den
staatlichen Denkmalbehörden vornehmen und dafür sorgen, daß die
Kirchengemeinden bzw. Pfarreien und sonstigen kirchlichen Verbände
entsprechend verfahren. (Schlußprotokoll)
(2) Bei der Vergabe der Mittel des Freistaats Thüringen für Denkmalpflege
wird die Katholische Kirche angemessen berücksichtigt. Der Freistaat Thüringen
wird sich dafür einsetzen, daß die Kirche auch von solchen Einrichtungen Hilfe
erhält, die auf nationaler und internationaler Ebene für die Denkmalpflege
tätig sind.
(3) Soweit das Schatzregal Anwendung findet, werden diese
Kulturdenkmäler der Katholischen Kirche auf Antrag als Dauerleihgabe
über-lassen.
Artikel 19
(1) Das Eigentum und andere Vermögensrechte der
Katholischen Kirche und ihrer religiösen Vereine werden nach Maßgabe von
Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung
mit Artikel 138 Absatz 2 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 (Weimarer
Reichsverfassung) gewährleistet. (Schlußprotokoll)
(2) Bei der Anwendung
enteignungsrechtlicher Vorschriften werden die Landesbehörden auf die
kirchlichen Belange Rücksicht nehmen. Beabsichtigen die Katholische Kirche oder
ihre religiösen Vereine in Fällen der Enteignung oder der Veräußerung
kirchlicher Grundstücke gleichwertige Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden die
Landesbehörden ihnen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen entgegenkommen.
(Schlußprotokoll)
Artikel 20
(1) Für staatliche Grundstücke und Gebäude, die
kirchlichen oder karitativen Zwecken gewidmet sind, bleiben diese Widmung und
die Bauunterhaltungspflicht des Freistaats Thüringen bis zum Abschluß von
Vereinbarungen nach Absatz 2 bestehen.
(2) Der Freistaat Thüringen und die
katholische Kirche werden möglichst bald in Verhandlung über eine Übertragung
des Eigentums an solchen Grundstücken und Gebäuden an die Kirche und über
endgültige Regelungen der Baulast eintreten.
Artikel 21
(1) Die Vorschriften der
Bistümer über die vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen
Körperschaften, selbständigen Anstalten und selbständigen Stiftungen des
öffentlichen Rechts werden dem zu-ständigen Ministerium vor ihrem Erlaß
vorgelegt. Die Vorschriften werden eine geordnete Vertretung der betreffenden
Institutionen gewährleisten.
(2) Das zuständige Ministerium kann Einspruch
erheben, wenn eine ordnungsgemäße vermögensrechtliche Vertretung nicht
gewährleistet erscheint. Der Einspruch ist bis zum Ablauf von zwei Monaten seit
der Vorlage zulässig. Die Bistümer sind im Falle eines Einspruchs gehalten, die
betreffenden Vorschriften zu überprüfen.
(3) Die kirchlichen Bestimmungen über die vermögensrechtliche Vertretung der
in Absatz 1 genannten Institutionen werden im Staatsanzeiger für den Freistaat
Thüringen und in den Amtsblättern der Bistümer veröffentlicht. Die
Veröffentlichung im Staatsanzeiger wird auf Ersuchen der zuständigen
kirchlichen Stellen durch das zuständige Ministerium veranlaßt. Entsprechendes
gilt für die Bestimmungen über einen Genehmigungsvorbehalt von kirchlichen
Oberbehörden und andere Vorschriften des kirchlichen
Vermögensverwaltungsrechtes, wenn deren Veröffentlichung der Sicherheit im
Rechtsverkehr dient. (Schlußprotokoll)
Artikel 22
(1) Die im Freistaat Thüringen bestehenden staatlichen Patronats-rechte sind
aufgehoben.
(2) Bezüglich der früheren vereinigten Kirchen- und Schulämter werden die
Vertragschließenden darauf hinwirken, daß sowohl die kommunalen
Gebietskörperschaften als auch die Kirchengemeinden bzw. die Pfarreien und etwa
weiter betroffene kirchliche Gliederungen zügig die erforderlichen
Auseinandersetzungsverträge abschließen oder die bereits abgeschlossenen
Verträge durchführen.
Artikel 23
(1) Der Freistaat Thüringen zahlt an die katholische Kirche anstelle früher
gewährter Dotationen der Diözesen und Diözesananstalten und von Zuschüssen für
die Pfarrbesoldung und -versorgung, anstelle aller Geld- und Sachleistungen
aufgrund staatlicher Baulastverpflichtungen an Gebäuden im kirchlichen Eigentum
sowie anstelle aller anderen auf älteren Rechtstiteln beruhenden Zahlungen
einen jährlichen Gesamtzuschuß (Staatsleistung). Die katholische Kirche stellt
den Freistaat Thüringen von allen Verpflichtungen zu Geld- und Sachleistungen
an die Kirchengemeinden bzw. die Pfarreien, insbesondere aus Baulastpflichten,
frei. Über die Staatsleistung hinaus werden weitere Leistungen an die
katholische Kirche und ihre Kirchengemeinden bzw. Pfarreien nur erbracht, wenn
sie in diesem Vertrag oder den allgemeinen Gesetzen vorgesehen sind.
(2) Die
Staatsleistung beträgt 1997
998 000 DM für die Abgeltung der Baulasten,
5 056
000 DM für die Abgeltung aller anderen älteren Titel.
(3) Ändert sich nach dem 1. Januar 1997 die Besoldung der Beamten im
Staatsdienst, so ändert sich die Staatsleistung auf der Grundlage der für das
Jahr 1997 vereinbarten Höhe entsprechend. Zugrunde gelegt wird das Eingangsamt
für den höheren nichttechnischen all-gemeinen Verwaltungsdienst,
Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung, 7. Dienstaltersstufe,
verheiratet, 2 Kinder.
(4) In den Jahren 1998 bis 2001 erfolgt darüber hinaus eine Erhöhung der
Staatsleistung für die Abgeltung von Baulasten in Höhe von jährlich 225 000 DM.
(5) Durch Vereinbarung der Bistümer untereinander wird die Staatsleistung auf
die Bistümer aufgeteilt. Die Vereinbarung ist dem zuständigen Ministerium
anzuzeigen.
(6) Die Staatsleistung wird mit einem Zwölftel des Jahresbeitrages
jeweils monatlich im voraus unter Berücksichtigung der Vereinbarung nach Absatz
5 an die Bistümer gezahlt. (Schlußprotokoll)
(7) Für eine Ablösung der Staatsleistung gilt Artikel 140 des Grundgesetzes
in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung.
Artikel
24
Auf Landesrecht beruhende Gebührenbefreiungen für den Staat gelten auch für
die Bistümer, die bischöflichen Stühle, die Kathedralkapitel, die
Kirchengemeinden bzw. Pfarreien und Gesamtverbände sowie für die
öffentlich-rechtlichen Anstalten, Stiftungen und Verbände der Kirche.
Artikel
25
(1) Die Bistümer und Kirchengemeinden bzw. Pfarreien und Gesamtverbände
sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen aufgrund von
Steuerordnungen Kirchensteuern, insbesondere auch Kirchgeld, zu erheben. Die
Kirchensteuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse einschließlich ihrer
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der staatlichen Anerkennung.
(2) Die
Bistümer werden sich für die Bemessung der Kirchensteuer als Zuschlag zur
Einkommensteuer (Lohnsteuer) auf einen einheitlichen Zuschlagssatz, bei Erhebung
einer Mindestbetragskirchensteuer sowie eines Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe auf einheitliche Beträge einigen.
(3) Die Bistümer
werden ihre Kirchensteuerbeschlüsse und deren Änderungen und Ergänzungen dem
zuständigen Ministerium unverzüglich anzeigen. Die Kirchensteuerbeschlüsse
gelten als anerkannt, wenn sie den anerkannten Beschlüssen des vorhergehenden
Haushaltsjahres entsprechen. (Schlußprotokoll)
Artikel 26
(1) Auf Antrag der Bistümer hat das zuständige Ministerium die Verwaltung
der anerkannten Kirchensteuern den Finanzämtern zu übertragen.
Soweit die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn in Thüringer
Betriebsstätten erhoben wird, sind die Arbeitgeber zu verpflichten, auch die
Kirchensteuer nach dem anerkannten Steuersatz einzubehalten und abzuführen.
(2) Der Freistaat Thüringen erhält für die Verwaltung der Kirchensteuer eine
Vergütung, deren Höhe sich nach dem vereinnahmten Kirchensteueraufkommen
richtet. Sie wird als jährlicher Vomhundertsatz gesondert vereinbart. Die
Finanzämter sind verpflichtet, den zuständigen kirchlichen Stellen in allen
Kirchensteuerangelegenheiten im Rahmen der vorhandenen Unterlagen und eines
vertretbaren Verwaltungsaufwandes unter Berücksichtigung des Datenschutzes
Auskunft zu geben. (Schlußprotokoll)
(3) Die Vollstreckung der Kirchensteuern wird auf Antrag der Bistümer den
Finanzämtern oder, wenn die kommunalen Gebietskörperschaften zustimmen, diesen
übertragen.
Artikel 27
(1) Die Bistümer und ihre Kirchengemeinden bzw. Pfarreien sind berechtigt, von
ihren Mitgliedern, unabhängig von Kirchensteuern und Kirchgeld, Spenden und andere freiwillige
Leistungen
für kirchliche Zwecke zu erbitten.
(2) Für die Bistümer und ihre karitativen
Einrichtungen gelten darüber hinaus alljährlich zwei allgemeine öffentliche
Haus- und Straßensammlungen für kirchliche Zwecke als genehmigt. Die Termine
dieser Sammlungen werden in Absprache mit der zuständigen Landesbehörde
festgelegt. Artikel 28 (1) Der katholischen Kirche werden nach Maßgabe der
gesetzlichen Vorschriften die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten
aus dem Melderegister übermittelt. Der Freistaat Thüringen wird sich dafür
einsetzen, daß die dafür notwendigen Erhebungs- und Übermittlungsmöglichkeiten
erhalten bleiben. (2) Die Übermittlung der Daten setzt voraus, daß bei der
katholischen Kirche ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind.
(Schlußprotokoll)
Artikel 29
(1) Die Landesregierung und die Bischöfe werden
sich regelmäßig zu Gesprächen über solche Fragen treffen, die ihr Verhältnis
zueinander berühren oder von beiderseitigem Interesse sind. (Schlußprotokoll)
(2) Sie werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die die
beiderseitigen Interessen maßgeblich berühren, rechtzeitig miteinander ins
Benehmen setzen und sich zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stellen.
Artikel 30
Regelungen in diesem Vertrag und im Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und
dem Freistaat Thüringen über die Errichtung des Bistums Erfurt vom 14. Juni 1994
gehen inhaltlich abweichenden oder inhaltlich übereinstimmenden Regelungen in
älteren konkordatären Verträgen vor, soweit sie denselben Gegenstand betreffen.
(Schlußprotokoll)
Artikel 31
Die Vertragschließenden werden zwischen ihnen etwa auftretende
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages auf
freundschaftliche Weise beilegen. (Schlußprotokoll)
Artikel 32
(1) Dieser
Vertrag, dessen deutscher und italienischer Text gleiche Kraft haben, soll
ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen ausgetauscht werden.
(2) Der
Vertrag einschließlich des Schlußprotokolls, das Bestandteil des Vertrages ist,
tritt am Tage nach diesem Austausch in Kraft.
Diese Übereinkunft ist in
doppelter Urschrift unterzeichnet worden.
Erfurt, den 11. Juni 1997
Für den Heiligen Stuhl
Der Apostolische Nuntius in Deutschland
Giovanni Lajolo
Erzbischof Dr. Giovanni Lajolo
Für den Freistaat Thüringen
Der Thüringer Ministerpräsident
Bernhard Vogel
Dr. Bernhard Vogel
SCHLUßPROTOKOLL
Zu Artikel 1
Absatz 1:
Orden und nach Maßgabe des kanonischen Rechts gebildete religiöse
Gemeinschaften unterliegen staatlicherseits keinen über die Bindung an das für
alle geltende Gesetz hinausgehenden Beschränkungen. Gleiches gilt für die
übrigen katholischen Organisationen und Verbände, auch wenn sie außer
religiösen, kulturellen und karitativen Zwecken noch anderen Aufgaben dienen.
Das Grundrecht der Religionsfreiheit bleibt unberührt.
Zu Artikel 3:
Der
Freistaat Thüringen wird gesetzliche Regelungen treffen, um den Schutz der
Gottesdienste an kirchlichen Feiertagen, die nicht gesetzliche Feiertage sind,
zu gewährleisten.
Zu Artikel 4:
Die gegenwärtige Diözesanorganisation und -zirkumskription der katholischen
Kirche im Freistaat Thüringen richtet sich
– für das Bistum Erfurt nach dem
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen über die
Errichtung des Bistums Erfurt vom 14. Juni 1994; – für das Bistum
Dresden-Meißen nach der Apostolischen Konstitution «Sollicitudo omnium
Ecclesiarum» vom 24. Juni 1921;
- für das Bistum Fulda nach - Artikel 2 des
Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 in
Verbindung mit dem Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat
Thüringen über die Errichtung des Bistums Erfurt vom 14. Juni 1994.
Zu Artikel 5
Absatz 1 und 2:
(1) Es besteht Einverständnis darüber, daß, sofern Bedenken
allgemeinpolitischer Natur bestehen, solche in kürzester Frist vorgebracht
werden. Liegt nach Ablauf von 20 Tagen eine derartige Erklärung nicht vor, so
wird der Heilige Stuhl berechtigt sein, anzunehmen, daß Bedenken gegen den
Kandidaten nicht bestehen. Über die in Frage stehenden Persönlichkeiten wird bis
zur Veröffentlichung der Ernennung volle Vertraulichkeit bewahrt werden. Ein
staatliches Vetorecht wird dadurch nicht begründet.
(2) Artikel 5 Absatz 2 gilt,
solange keine andere Vereinbarung erfolgt.
Zu Artikel 5 Absatz 3:
Das an einer
österreichischen staatlichen Universität oder einer deutschsprachigen
schweizerischen Universität absolvierte philosophisch-theologische Studium wird
entsprechend den Grundsätzen für andere geisteswissenschaftliche Fächer als
gleichberechtigt anerkannt.
Zu Artikel 5 Absatz 4:
Im Fall des Absatzes 3 Nr. 1 gilt das staatliche Einverständnis
grundsätzlich als erteilt.
Zu Artikel 5 Absatz 5 und 6:
Ein staatliches Einspruchsrecht wird hierdurch nicht begründet.
Zu Artikel 6
Absatz 1:
(1) Die Rechtsstellung anderer Erzbistümer und Bistümer, deren bischöflichen
Stühle, Kathedralkapitel sowie Kirchengemeinden bzw. Pfarreien und aus diesen
Kirchengemeinden bzw. Pfarreien gebildeter Gesamtverbände bleibt hiervon
unberührt.
(2) Die Vertragschließenden lassen sich davon leiten, daß ein Wechsel aus dem
kirchlichen in den staat- liehen Dienst und umgekehrt durch Anwendung der
dienstrechtlichen Bestimmungen keine unangemessenen Nachteile zur Folge hat.
Zu
Artikel 6 Absatz 2:
Solange eine Vereinbarung über die Richtlinien nicht erzielt worden ist,
bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Soweit Orden und religiösen
Gemeinschaften in der Vergangenheit ein öffentlich-rechtlicher Rechtsstatus
zugekommen ist, wird ihnen der Freistaat Thüringen diesen Status für die
Zukunft wieder einräumen; die betroffenen kirchlichen Organisationen werden
die entsprechenden Nachweise liefern.
Zu Artikel 11 Absatz 2:
(1) Sofern der Freistaat Thüringen im Einvernehmen mit dem Heiligen Stuhl
eine Katholisch-Theologische Fakultät oder einen Katholisch-Theologischen
Fachbereich an einer staatlichen Hochschule errichtet, verzichten die
Diözesanbischöfe auf die Ausübung des Rechts, eine eigene Einrichtung für die
wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen zu errichten oder zu
unterhalten. Das Recht, Priesterseminare zu errichten oder zu unterhalten,
bleibt davon unberührt.
(2) Die Vertragschließenden sind sich darin einig, daß
vor der vom Freistaat Thüringen beabsichtigten Neugründung einer
Katholisch-Theologischen Fakultät an der Universität Erfurt ergänzende
Vereinbarungen getroffen werden.
Zu Artikel 13 Absatz 1:
Gegenwärtig wird zur Erlangung der Befähigung zum Lehramt im Fach Katholische
Religion die wissenschaftliche Vorbildung in Katholischer Theologie und
Religionspädagogik durch das Philosophisch-Theologische Studium Erfurt
wahrgenommen. Maßgebend dafür sind derzeit die Kooperationsvereinbarungen
zwischen dem Philosophisch-Theologischen Studium Erfurt einerseits und der
Pädagogischen Hochschule Erfurt bzw. der Friedrich-Schiller-Universität Jena
andererseits. Die Ausbildung in Katholischer Theologie und Religionspädagogik
entspricht der Lehre und den Grundsätzen der katholischen Kirche.
Zu Artikel 13
Absatz 5:
(1) Das zuständige Ministerium wird Prüfungsordnungen für das Lehramt im
Fach Katholische Religion erst erlassen, wenn durch Anfrage bei den zuständigen
Diözesanbischöfen festgestellt ist, daß Einwendungen im Hinblick auf die
Übereinstimmung mit den verfassungsmäßig garantierten Grundsätzen der
katholischen Kirche und mit den kirchlichen Anforderungen für die Ausbildung der
Religionslehrer nicht erhoben werden. Einwendungen sind möglichst umgehend,
spätestens bis zum Ablauf von vier Monaten, geltend zu machen.
(2) Das Ministerium wird eine Änderung der Studienordnung im Fach
Katholische Theologie und Religionspädagogik verlangen, wenn durch - möglichst
umgehende - Anfrage bei den Diözesanbischöfen festgestellt worden ist, daß
Einwendungen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den verfassungsmäßig
garantierten Grundsätzen der katholischen Kirche und mit den kirchlichen
Anforderungen für die Ausbildung der Religionslehrer erhoben werden.
Einwendungen sind möglichst umgehend, spätestens bis zum Ablauf von vier
Monaten, geltend zu machen.
(3) Die kirchlichen Anforderungen für die Ausbildung der Religionslehrer
ergeben sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus dem Dekret Nr. 234/78/B
der Kongregation für das Katholische Bildungswesen vom 1. Januar 1983 und den
»Kirchlichen Anforderungen an die Studiengänge für das Lehramt in Katholischer
Religion« der Deutschen Bischofskonferenz vom 23. September 1982.
(4) Die
Bistümer stellen sicher, daß sie ein einheitliches Votum abgeben.
Zu Artikel 14
Absatz 1:
(1) »Üblich« bezeichnet eine Praxis, die sich auf der Grundlage von
Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 141 der Weimarer
Reichsverfassung entwickelt hat. »Geeigneter Raum« sind auch Mehrzweckräume.
(2)
Das Nähere kann durch besondere Vereinbarung geregelt werden. Die
Vertragschließenden sind sich darüber einig, daß hieraus kein Rechtsanspruch auf
den Abschluß einer Vereinbarung hergeleitet werden kann.
Zu Artikel 16 Absatz
2:
Religiöse Sendungen sind nicht auf die Übertragung gottesdienstlicher oder
liturgischer Handlungen beschränkt.
Zu Artikel 17 Absatz 2:
Diese Gewährleistung steht unter der Voraussetzung, daß die für den Friedhof
geltenden Vorschriften, insbesondere über die Benutzung der Grabstätten, über
die Liegedauer und über eine mögliche Entwidmung, anerkannt werden.
Zu Artikel
17 Absatz 3:
(1) Es besteht Übereinstimmung darüber, daß die staatliche Genehmigung der
Benutzungsordnungen nur aus ordnungsrechtlichen, insbesondere bau- und
seuchenpolizeilichen Gründen versagt werden darf.
(2) Der Freistaat Thüringen bestimmt die zuständigen
Verwaltungsvollstreckungsbehörden. Die durch die Vollstreckungsmaßnahmen
entstehenden und nicht beitreibbaren Verwaltungskosten und Auslagen sind vom
kirchlichen Träger zu erstatten.
Zu Artikel 18 Absatz 1:
Bei den dem Gottesdienst gewidmeten Gegenständen (res sacrae) sind religiöse
Belange vorrangig zu berücksichtigen. Sofern staatlicher Denkmalschutz und
liturgische Interessen der Kirche in Konflikt geraten, haben in der
Interessenabwägung liturgische Belange Vorrang.
Zu Artikel 19 Absatz 1:
Ein Abbruch von gottesdienstlichen Gebäuden ist nur nach vorherigem
Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Behörde zulässig. Vom Einvernehmen
kann nur abgesehen werden, wenn aus zwingenden Gründen der Gefahrenabwehr ein
Abbruch geboten ist.
Zu Artikel 19 Absatz 2:
Bei Vermögensverlusten durch Enteignung vor dem 3. Oktober 1990 richten sich
die Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Zu Artikel 21 Absatz 3:
(1) Der Freistaat Thüringen nimmt zur Kenntnis, daß als kirchliches Recht
über die kirchliche Vermögensverwaltung derzeit gilt
– im Bereich des Bistums Erfurt das kirchliche Gesetz über die Verwaltung
des katholischen Kirchenvermögens im Bereich des Bistums Erfurt vom 30. März
1996 (Staatsanzeiger für den Freistaat Thüringen Nr. 35 vom 2. September 1996
S. 1647-1651 = Kirchliches Amtsblatt für das Bistum Erfurt Nr. 5 vom 2. Mai
1996);
– im Bereich des Bistums Fulda das
Kirchenvermögensverwaltungsgesetz vom 20. April 1979, veröffentlicht im
Hessischen Staatsanzeiger 28/79, S. 1450 ff. mit Änderungen vom 12. Dezember
1995, veröffentlicht im Hessischen Staatsanzeiger 3/96, S. 216 f. gemäß
Einführungsgesetz zum Kirchenvermögensverwaltungsgesetz für den thüringischen
Teil des Bistums Fulda vom 30. September 1996 (Staatsanzeiger für den Freistaat
Thüringen Nr. 7 vom 17. Februar 1997 S. 359-365 = Kirchliches Amtsblatt für die
Diözese Fulda vom 31. Januar 1997, Stück II, Nr. 17, S. 7); – im Bereich des
Bistums Dresden-Meißen die Bekanntmachung über die Einrichtung der
Römisch-Katholischen Kirche und ihrer Behörden im
Bistum Meißen vom 29. November 1922 (Kirchliches Amtsblatt für das Bistum
Meißen Nr. 1 vom 1. Januar 1923, S. 1) und die Bekanntmachung des Sächsischen
Ministeriums für Volksbildung vom 30. Dezember 1931 (Sächsische Staatszeitung
Nr. 1 vom 2. Januar 1932, S. 5 = Kirchliches Amtsblatt für das Bistum Meißen
Nr. 1 vom 1. Januar 1932, S. 9).
(2) Der Freistaat Thüringen erhebt keinen
Einspruch gegen die vor-läufige Weitergeltung der für die Bistümer Fulda und
Dresden-Meißen erlassenen Vorschriften. Sie sind im Staatsanzeiger für den
Freistaat Thüringen (Nr. 32/1994, S. 2178-2184) unter Hinweis auf ihre Geltung
als kirchliches Recht vorsorglich nochmals bekannt gemacht worden.
(3) Der
Freistaat Thüringen stellt klar, daß das Preußische Gesetz über die Verwaltung
des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (Preußische
Gesetzessammlung 1924, S. 585) als staatliches Recht auch in den ehemals
preußischen Teilen des Freistaats Thüringen nicht mehr fortgilt; da-mit
entfallen auch die darin enthaltenen Vorschriften über die staatlichen
Aufsichts-, Mitwirkungs- und Genehmigungsrechte.
(4) Die katholische Kirche
verpflichtet sich, innerhalb von drei Jahren nach _Inkrafttreten dieses
Vertrages eine möglichst für den ganzen Freistaat Thüringen einheitliche
kirchliche Regelung der Vermögensverwaltung herbeizuführen.
Zu Artikel 23
Absatz 6:
Ein Nachweis über die Verwendung der Mittel ist nicht erforderlich.
Zu
Artikel 25 Absatz 3:
Tritt eine wesentliche Änderung der für die Höhe der
Kirchensteuer maßgeblichen Verhältnisse ein, wird die für die Anerkennung der
Kirchensteuerbeschlüsse zuständige Landesbehörde die Bistümer auf die
Notwendigkeit einer Anpassung der Kirchensteuerhebesätze schriftlich unter
Darlegung der Gründe hinweisen und Verhandlungen mit dem Ziel einer
Verständigung führen. Die Genehmigungsfiktion entfällt dann mit Ablauf des
Haushaltsjahres, das auf das Jahr des Zugangs des Schreibens folgt.
Zu Artikel
26 Absatz 2:
Die Bistümer gewährleisten die Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der zu dessen Schutz erlassenen staatlichen Bestimmungen.
Zu Artikel 28 Absatz 2:
Die Feststellung, daß ausreichender Datenschutz gewährleistet ist, trifft das
zuständige Ministerium aufgrund der von den Bistümern vorzulegenden
kirchengesetzlichen Regelungen.
Zu Artikel 29 Absatz 1:
Unter regelmäßigen Gesprächen sind Zusammenkünfte gemeint, die möglichst
einmal jährlich stattfinden.
Zu Artikel 30:
Im übrigen besteht Übereinstimmung zwischen den Vertragschließenden, daß -
auch soweit das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich
vom 20. Juli 1933 den Freistaat Thüringen bindet - die Bestimmungen dieses
Konkordates über die Anforderungen an geistliche Ordensobere (Artikel 15 Absatz
2 Satz 1 und Absatz 3) und über die Bekenntnisschule (Artikel 23 und 24) sowie
die Bestimmungen des Artikel 32 dieses Konkordates im Verhältnis zwischen dem
Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen nicht angewendet werden.
Zu Artikel
31:
Sollte der Freistaat Thüringen in Verträgen mit anderen vergleichbaren
Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen
gewähren, werden die Vertragschließenden gemeinsam prüfen, ob wegen des
Grundsatzes der Parität Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.
Diese Übereinkunft ist in doppelter Urschrift unterzeichnet worden.
Erfurt, den 11. Juni 1997
Für den Heiligen Stuhl
Der Apostolische Nuntius in Deutschland
Giovanni Lajolo
Erzbischof Dr. Giovanni Lajolo
Für den Freistaat Thüringen
Der Thüringer Ministerpräsident
Bernhard Vogel
Dr. Bernhard Vogel
Instrumenta ratihabitionis Conventionis inter Sanctam Sedem et Liberum Statum
Thuringiae constitutae, accepta et reddita mutuo fuerunt Bonnae in urbe die VI
mensis Octobris anno MCMXCVII. Quae quidem Conventio insequenti die ipsius
mensis Octobris vigere coepit ad normam eiusdem Pactionis.
*A.A.S., Bd. LXXXIX (1997), Nr. 11, S. 756-795
© Copyright 1997 - Libreria Editrice Vaticana
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