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CONVENTIO*

INTER APOSTOLICAM SEDEM ET FOEDERATAM CIVITATEM MEGALOBURGI-POMERANIAE ANTERIORIS

Vertrag
zwischen dem Heiligen Stuhl
und
dem Land Mecklenburg-
 Vorpommern

DER HEILIGE STUHL,
vertreten durch

den Apostolischen Nuntius in
Deutschland

Erzbischof
Dr. Giovanni Lajolo,

und

DAS LAND MECKLENBURG-
 VORPOMMERN,
vertreten durch

den Ministerpräsidenten

Dr. Berndt Seite,

- einig in dem Wunsch, die Beziehungen zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Katholischen Kirche in Recht und Freiheit neu zu ordnen,

- im Bewußtsein der Eigenständigkeit von Staat und Kirche, im gegenseitigen Respekt vor ihrem Selbstbestimmungsrecht und in Bereitschaft zur Zusammenarbeit,

- in Achtung vor der Religionsfreiheit des Einzelnen,

- in dem gemeinsamen Anliegen, die Menschenwürde und die Menschenrechte zu achten und zu schützen,

- in der Einsicht, daß christlicher Glaube, kirchliches Leben und karitatives Wirken einen Beitrag für das Gemeinwohl und den Gemeinsinn der Bürger in einer pluralen Gesellschaft leisten, schließen unter Anerkennung der Fortgeltung des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 und unbeschadet einer Fortgeltung des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 diesen Vertrag

Artikel 1

Das Land gewährt der Freiheit, den katholischen Glauben zu bekennen und auszuüben, und dem karitativen Wirken der katholischen Kirche (im Folgenden: die Kirche) den Schutz durch Verfassung und Gesetz.

Artikel 2

Die Kirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

Artikel 3

(1) Zur Klärung von Fragen und zur Vertiefung ihrer Beziehungen treffen sich die Landesregierung und die Diözesan-Erzbischöfe regelmäßig.

(2) Die Landesregierung unterrichtet die Erzbischöfe von Gesetzgebungsvorhaben und Programmen, die Belange der Kirche unmittelbar berühren, und hört sie an.

(3) Die Erzbistümer vertreten ihre Angelegenheiten gegenüber dem Land einheitlich. Die Erzbischöfe bestellen einen gemeinsamen ständigen Beauftragten am Sitz der Landesregierung.

Artikel 4

(1) Das Land gewährleistet die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen. Der katholische Religionsunterricht kann jahrgangs- und schulartübergreifend erteilt werden. Land und Kirche können eine von der allgemeinen Schulorganisation abweichende Organisation des katholischen Religionsunterrichts vereinbaren.

(2) Der katholische Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Katholischen Kirche erteilt. Die Kirche wird an der Erarbeitung der Rahmen-Richtlinien und Lehrpläne, an der Auswahl der Lehrmittel und der Zulassung der Lernmittel beteiligt. Ihre Zustimmung ist erforderlich, soweit der Inhalt des Religionsunterrichts einschließlich seiner Didaktik berührt wird.

(3) Die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts setzt eine kirchliche Bevollmächtigung (missio canonica) durch den zuständigen Erzbischof voraus. Dieser kann die kirchliche Bevollmächtigung entziehen.

(4) Die Gestellung katechetischer Lehrkräfte wird durch Vereinbarung geregelt.

Artikel 5

(1) Die Kirche kann Ersatzschulen im Rahmen der Bestimmungen in Artikel 7 des Grundgesetzes, Ergänzungsschulen sowie Hochschulen und sonstige Bildungseinrichtungen betreiben.

(2) Staatliche Genehmigung, Anerkennung und Förderung dieser Einrichtungen regelt das Gesetz.

(3) Das Land fördert diese Einrichtungen in gleichem Umfang wie Einrichtungen anderer Träger.

Artikel 6

Will das Land oder eine seiner Hochschulen eine wissenschaftliche Einrichtung für katholische Theologie oder Religionspädagogik errichten, so ist eine gesonderte Vereinbarung des Landes mit dem Heiligen Stuhl erforderlich.

Artikel 7

Der staatliche Schutz der Sonntage und der kirchlichen Feiertage wird gewährleistet.

Artikel 8

(1) In öffentlichen Krankenhäusern, Heimen, Justizvollzugsanstalten, Polizeiausbildungsstätten und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen wird die Kirche seelsorgerlich tätig. Sie ist zu Gottesdiensten und religiösen Veranstaltungen berechtigt.

(2) Der Träger stellt den Raum. Um die seelsorgerliche Betreuung zu ermöglichen, teilt er der zuständigen kirchlichen Stelle die Namen der Personen mit, die sich zum katholischen Glauben bekennen, soweit die Mitteilung deren Willen nicht widerspricht.

(3) Die Kirche beruft die Seelsorger. Der Zutritt zu einer Justiz- oder Polizeieinrichtung setzt das Einverständnis der Landesregierung zur Person des Seelsorgers voraus; die Landesregierung kann ihr Einverständnis aus wichtigem Grund widerrufen. Der Zutritt zu sonstigen Einrichtungen erfolgt im Benehmen mit dem Träger. Näheres wird durch Vereinbarung mit dem Land oder dem Träger geregelt.

Artikel 9

Geistliche sind auch in Verfahren, die dem Landesrecht unterliegen, berechtigt, das Zeugnis über die Angelegenheiten zu verweigern, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden sind.

Artikel 10

(1) Die Kirche und ihre Einrichtungen nehmen in Erfüllung ihres Auftrages Aufgaben als anerkannte Träger der freien Jugendhilfe wahr.

(2) Die Kirche und ihre karitativen Einrichtungen nehmen in Erfüllung ihres Auftrages Aufgaben der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege wahr. Dafür unterhalten sie Heime und sonstige Einrichtungen.

(3) Die kirchlichen Einrichtungen haben Anspruch auf gleiche Förderung wie andere freie Träger.

(4) Ein nach Verfassung oder Gesetz bestehender Vorrang in der Aufgabenerfüllung für die freien Träger ist von allen öffentlichen Stellen zu beachten.

Artikel 11

(1) Die kirchlichen Friedhöfe genießen den gleichen Schutz wie die kommunalen Friedhöfe.

(2) Die Kirchengemeinden haben das Recht, im Rahmen der Gesetze neue Friedhöfe anzulegen.

(3) Auf kirchlichen Friedhöfen ist die Bestattung aller in der Gemeinde Verstorbenen zu ermöglichen, wenn dort kein kommunaler Friedhof vorhanden ist.

(4) Die Kirche hat das Recht, auf öffentlichen Friedhöfen Bestattungsfeiern und sonstige Gottesdienste zu halten.

Artikel 12

(1) Das Land wird darauf hinwirken, daß die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privaten Rundfunkveranstalter der Kirche angemessene Sendezeiten für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie von Sendungen über Fragen des kirchlichen Auftrages gewähren. In den Aufsichtsgremien (Rundfunkräten, Programmausschüssen) soll die Kirche angemessen vertreten sein.

(2) Das Recht der Kirche, eigenen Rundfunk nach Maßgabe der Gesetze zu veranstalten oder sich an Rundfunkveranstaltern zu beteiligen, bleibt unberührt.

Artikel 13

(1) Das Land erkennt die kirchlichen Körperschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechtes an.

(2) Die Erzbistümer zeigen Beschlüsse über die Errichtung und Veränderung von kirchlichen Körperschaften der Landesregierung an.

Artikel 14

(1) Die Vorschriften der Kirche über die vermögensrechtliche Vertretung der öffentlich-rechtlichen kirchlichen Körperschaften und rechtsfähigen Vermögensträger werden der Landesregierung vor ihrem Erlaß vorgelegt. Diese kann innerhalb eines Monats Einspruch erheben, wenn eine ordnungsgemäße vermögensrechtliche Vertretung nicht gewährleistet ist. Die Landesregierung sorgt im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs für die erforderliche Veröffentlichung.

(2) Die Kirche übt die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen aus.

Artikel 15

(1) Die Kirche ist frei bei der Besetzung ihrer Ämter. (2) Kirchlicher Dienst ist öffentlicher Dienst. Die Kirche achtet darauf, daß die Vorbildung der kirchlichen Bediensteten der der staatlichen gleichwertig ist.

Artikel 16

(1) Das Land gewährleistet der Kirche, ihren Kirchengemeinden und rechtsfähigen Vermögensträgern das Eigentum und andere Rechte gemäß den Bestimmungen des Artikels 140 des Grundgesetzes und des Artikels 9 Absatz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919.

(2) Die Enteignungsbehörde nimmt auf die Belange der Kirche Rücksicht. Ist ein anderer als das Land Begünstigter der Enteignung, so verwendet sich die Landesregierung dafür, daß der Begünstigte der Kirche geeignetes Ersatzland als Entschädigung zur Verfügung stellt.

(3) Soweit die Kirche von früheren vermögensrechtlichen Eingriffen betroffen ist, richten sich ihre Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Artikel 17

(1) Die Kirche und das Land tragen gemeinsam Verantwortung für Schutz und Erhalt der kirchlichen Denkmale.

(2) Die Kirche stellt sicher, daß ihre Denkmale erhalten bleiben und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden, sofern hieran ein öffentliches Interesse besteht. Insoweit sind Enteignungen nach dem Denkmalschutzrecht unzulässig.

(3) Bei Entscheidungen über Denkmale, die gottesdienstlichen, kultischen oder gleichartigen kirchlichen Zwecken unmittelbar dienen, berücksichtigen die Denkmalschutzbehörden die von den kirchlichen Oberbehörden festgestellten Belange. Die kirchliche Oberbehörde entscheidet im Benehmen mit der obersten Denkmalschutzbehörde, falls die untere Denkmalschutzbehörde oder das fachlich zuständige Landesamt die geltend gemachten Belange nicht anerkennt.

(4) Durch Vereinbarungen können der Kirche Aufgaben des Denkmalschutzes übertragen werden.

(5) Das Land nimmt bei der Förderung nach dem Denkmalrecht, auch bei der Vergabe von Mitteln, Rücksicht auf die besonderen denkmalpflegerischen Aufgaben der Kirche. Es setzt sich dafür ein, daß die Kirche auch von solchen Einrichtungen Hilfe erhält, die auf nationaler und internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.

Artikel 18

(1) Die Erzbistümer und die Kirchengemeinden sind berechtigt, nach Maßgabe der Gesetze von ihren Mitgliedern Kirchensteuer und Kirchgeld zu erheben.

(2) Für die Bemessung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) verständigen sich die Erzbistümer auf einen einheitlichen Zuschlagsatz.

(3) Die Kirchensteuerordnungen, die Kirchensteuerbeschlüsse, ihre Änderung und Ergänzung bedürfen der staatlichen Anerkennung. Diese kann nur bei einem Verstoß gegen die staatlichen Steuerbestimmungen versagt werden. Die Kirchensteuerbeschlüsse gelten als anerkannt, wenn sie den Beschlüssen des vorhergehenden Haushaltsjahres entsprechen.

(4) Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer sind den Finanzämtern übertragen. Soweit die Steuer durch Abzug vom Arbeitslohn in Betriebsstätten im Land Mecklenburg-Vorpommern erhoben wird, sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Kirchensteuer einzubehalten und abzuführen.

(5) Für die Verwaltung der Kirchensteuer erhält das Land eine Entschädigung in Höhe eines Anteils des Kirchensteueraufkommens, der einvernehmlich festgelegt wird. Die Finanzämter geben den zuständigen kirchlichen Stellen in allen Kirchensteuerangelegenheiten die erforderlichen Auskünfte. Die kirchlichen Stellen wahren das Steuergeheimnis.

(6) Die Vollstreckung der Kirchensteuern obliegt den Finanzämtern. Sie unterbleibt, wenn die Erzbistümer darauf verzichten.

Artikel 19

(1) Die Erzbistümer, die Kirchengemeinden und die sonstigen kirchlichen Einrichtungen sind berechtigt, Spenden und andere freiwillige Leistungen für kirchliche Zwecke zu erbitten.

(2) Der Kirche wird in der Regel zweimal jährlich eine Genehmigung für eine allgemeine Haus- und Straßensammlung für kirchliche Zwecke erteilt.

Artikel 20

(1) Das Land erfüllt durch Staatsleistungen an die Kirche seine Verpflichtungen gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 9 Absatz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 Satz 1 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919.

(2) Das Land zahlt anstelle aller früher gewährten Dotationen für Kirchenleitungen, Pfarrerbesoldung und Pfarrerversorgung sowie anstelle aller anderen, auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Zahlungen einen Gesamtzuschuß an die Erzbistümer.

(3) Der Gesamtzuschuß beträgt jährlich 750 000 Deutsche Mark und wird in monatlichen Raten gezahlt, erstmals für das Jahr 1996.

(4) Ändert sich die Besoldung der Beamten im Landesdienst, so ändert sich der Gesamtzuschuß entsprechend. Als Berechnungsgrundlage dient das Eingangsamt für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst (Besoldungsgruppe A 13 des Bundesbesoldungsgesetzes, siebente Dienstaltersstufe).

(5) Zur Abgeltung aller sonstigen vermögenswerten Ansprüche der Kirche und ihrer Einrichtungen, die nicht in diesem Vertrag oder in allgemeinen Gesetzen begründet sind, zahlt das Land den Erzbistümern einmalig zwei Millionen Deutsche Mark.

(6) Die Erzbistümer einigen sich über die Verteilung der Staatsleistungen untereinander. Sie teilen das Ergebnis der Landesregierung mit.

Artikel 21

Auf Landesrecht beruhende Befreiungen und Ermäßigungen von Steuern und Gebühren für das Land gelten auch für die kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechtes.

Artikel 22

(1) Das Land unterstützt die Kirche auf der Grundlage des Landesmeldegesetzes bei der Ordnung des kirchlichen Meldewesens.

(2) Die Meldebehörden übermitteln der Kirche die im Landesmeldegesetz aufgeführten Daten. Die Übermittlung erfolgt gebührenfrei.

(3) Die Kirche schützt die Daten. Die Landesregierung kann diesen Schutz überprüfen.

(4) Die Kirche übermittelt ihrerseits den Meldebehörden die die Mitgliedschaft betreffenden Daten.

Artikel 23

Wenn das Land anderen Kirchen und Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen gewahrt, werden die Vertragspartner gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität Änderungen dieses Vertrages sachgerecht sind.

Artikel 24

Die Vertragspartner werden eine in Zukunft zwischen ihnen etwa entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beilegen.

Artikel 25

(1) Die in diesem Vertrag behandelten Gegenstände der Beziehungen zwischen dem Land und der Kirche sind durch diesen Vertrag abschließend geregelt.

(2) Unberührt bleibt der Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg vom 22. September 1994.

(3) Unberührt bleiben die Bestimmungen des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 über das Verfahren bei der Besetzung des Bischöflichen Stuhles, bei der Ernennung eines Koadjutors sowie bei der Besetzung der Kanonikate in Berlin. Diese Bestimmungen gelten für das Erzbistum Berlin auch in Bezug auf das Land Mecklenburg-Vorpommern, solange keine andere Vereinbarung erfolgt.

(4) Unberührt bleibt auch eine Fortgeltung der in der Präambel genannten Verträge.

Artikel 26

(1) Dieser Vertrag, der in deutscher und italienischer Sprache ausgefertigt ist, soll ratifiziert werden. Er tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(2) Zur Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet. Geschehen in zweifacher Urschrift.

Schwerin, am 15. September 1997.

Für den Heiligen Stuhl
Giovanni Lajolo
Erzbischof Dr. Giovanni Lajolo
Apostolischer Nuntius in Deutschland

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Berndt Seite
Dr. Berndt Seite
Ministerpräsident des
Landes Mecklenburg-Vorpommern

SCHLUSSPROTOKOLL

zu Artikel 8
Absatz 2:

Das Bedürfnis für seelsorgerliche Dienste und kirchliche Handlungen wird vom Bewohner, Patienten oder Insassen gegenüber der jeweiligen Einrichtung bestimmt. Die in Artikel 8 genannten öffentlichen Einrichtungen unterrichten ihre Bewohner, Patienten und Insassen über die Möglichkeiten, seelsorgerliche Besuche zu empfangen und an kirchlichen Handlungen teilzunehmen. Dies schließt eine Bekanntgabe des Namens, der Adresse und der Erreichbarkeit des zuständigen Seelsorgers ein. Bewohner, Patienten und Insassen der genannten Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft werden darüber hinaus möglichst im Rahmen der Aufnahme in die Einrichtung befragt, ob sie mit der Weitergabe der Tatsache ihres Aufenthaltes in der Einrichtung an den für sie jeweils zuständigen Seelsorger einverstanden sind. Die Angabe der Konfessionszugehörigkeit im Aufnahmeformular stellt nur dann eine entsprechende Einverständniserklärung dar, wenn dort auf die beabsichtigte und ermöglichte Weitergabe der Information an den Seelsorger ausdrücklich hingewiesen wird und der Betroffene nicht widerspricht. Die Vertragsparteien sind sich einig, daß der Artikel 8 Absatz 2 sich ausschließlich auf öffentliche Träger bezieht. Gegenüber freien Trägern wird das Land darauf hinwirken, daß auch diese unter den gleichen Voraussetzungen in geeigneter Weise dem zuständigen Seelsorger die nötigen Mitteilungen zukommen lassen. Näheres wird durch gesonderte Vereinbarung geregelt.

Schwerin, am 15. September 1997.

Für den Heiligen Stuhl
Giovanni Lajolo
Erzbischof Dr. Giovanni Lajolo
Apostolischer Nuntius in Deutschland

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Berndt Seite
Dr. Berndt Seite
Ministerpräsident des
Landes Mecklenburg-Vorpommern

Instrumenta ratihabitionis Conventionis inter Apostolicam Sedem et Foederatam Civitatem Megaloburgi-Pomeraniae Anterioris constitutae, accepta et reddita mutuo fuerunt Bonnae in urbe die XXÜ mensis Decembris anno MCMXCVÜ; a quo die Conventio vigere coepit ad normam eiusdem Pactionis.


*A.A.S., Bd. XC (1998), Nr. 2, S. 98-116

 

© Copyright 1997 - Libreria Editrice Vaticana

 

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