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CONVENTIO*
INTER APOSTOLICAM SEDEM
ET FOEDERATAM CIVITATEM MEGALOBURGI-POMERANIAE ANTERIORIS
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land
Mecklenburg- Vorpommern
DER HEILIGE STUHL, vertreten durch
den Apostolischen
Nuntius in Deutschland
Erzbischof Dr. Giovanni Lajolo,
und
DAS LAND MECKLENBURG- VORPOMMERN, vertreten durch
den Ministerpräsidenten
Dr. Berndt Seite,
- einig in
dem Wunsch, die Beziehungen zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der
Katholischen Kirche in Recht und Freiheit neu zu ordnen,
- im Bewußtsein der
Eigenständigkeit von Staat und Kirche, im gegenseitigen Respekt vor ihrem
Selbstbestimmungsrecht und in Bereitschaft zur Zusammenarbeit,
- in Achtung vor
der Religionsfreiheit des Einzelnen,
- in dem gemeinsamen Anliegen, die Menschenwürde und die Menschenrechte zu achten und zu schützen,
- in der
Einsicht, daß christlicher Glaube, kirchliches Leben und karitatives Wirken
einen Beitrag für das Gemeinwohl und den Gemeinsinn der Bürger in einer pluralen Gesellschaft leisten, schließen unter Anerkennung der Fortgeltung des
Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli
1933 und unbeschadet einer Fortgeltung des Vertrages des Freistaates Preußen
mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 diesen Vertrag
Artikel 1
Das Land gewährt der Freiheit, den katholischen Glauben zu bekennen und auszuüben, und
dem karitativen Wirken der katholischen Kirche (im Folgenden: die Kirche) den
Schutz durch Verfassung und Gesetz.
Artikel 2
Die Kirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb
der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.
Artikel 3
(1) Zur Klärung von Fragen und zur Vertiefung ihrer Beziehungen treffen sich
die Landesregierung und die Diözesan-Erzbischöfe regelmäßig.
(2) Die Landesregierung unterrichtet die Erzbischöfe von
Gesetzgebungsvorhaben und Programmen, die Belange der Kirche unmittelbar
berühren, und hört sie an.
(3) Die Erzbistümer vertreten ihre Angelegenheiten gegenüber dem Land
einheitlich. Die Erzbischöfe bestellen einen gemeinsamen ständigen Beauftragten
am Sitz der Landesregierung.
Artikel 4
(1) Das Land gewährleistet die Erteilung des katholischen
Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen.
Der katholische Religionsunterricht kann jahrgangs- und schulartübergreifend
erteilt werden. Land und Kirche können eine von der allgemeinen
Schulorganisation abweichende Organisation des katholischen
Religionsunterrichts vereinbaren.
(2) Der katholische Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit den
Grundsätzen der Katholischen Kirche erteilt. Die Kirche wird an der Erarbeitung
der Rahmen-Richtlinien und Lehrpläne, an der Auswahl der Lehrmittel und der
Zulassung der Lernmittel beteiligt. Ihre Zustimmung ist erforderlich, soweit
der Inhalt des Religionsunterrichts einschließlich seiner Didaktik berührt
wird.
(3) Die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts setzt eine kirchliche
Bevollmächtigung (missio canonica) durch den zuständigen Erzbischof voraus.
Dieser kann die kirchliche Bevollmächtigung entziehen.
(4) Die Gestellung katechetischer Lehrkräfte wird durch Vereinbarung
geregelt.
Artikel 5
(1) Die Kirche kann Ersatzschulen im Rahmen der Bestimmungen in Artikel 7 des
Grundgesetzes, Ergänzungsschulen sowie Hochschulen und sonstige
Bildungseinrichtungen betreiben.
(2) Staatliche Genehmigung, Anerkennung und Förderung dieser Einrichtungen
regelt das Gesetz.
(3) Das Land fördert diese Einrichtungen in gleichem Umfang wie
Einrichtungen anderer Träger.
Artikel 6
Will das Land oder eine seiner Hochschulen eine wissenschaftliche
Einrichtung für katholische Theologie oder Religionspädagogik errichten, so
ist eine gesonderte Vereinbarung des Landes mit dem Heiligen Stuhl erforderlich.
Artikel 7
Der staatliche Schutz der Sonntage und der kirchlichen Feiertage wird
gewährleistet.
Artikel 8
(1) In öffentlichen Krankenhäusern, Heimen, Justizvollzugsanstalten,
Polizeiausbildungsstätten und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen wird die
Kirche seelsorgerlich tätig. Sie ist zu Gottesdiensten und religiösen
Veranstaltungen berechtigt.
(2) Der Träger stellt den Raum. Um die seelsorgerliche Betreuung zu
ermöglichen, teilt er der zuständigen kirchlichen Stelle die Namen der Personen
mit, die sich zum katholischen Glauben bekennen, soweit die Mitteilung deren
Willen nicht widerspricht.
(3) Die Kirche beruft die Seelsorger. Der Zutritt zu einer Justiz- oder
Polizeieinrichtung setzt das Einverständnis der Landesregierung zur Person des
Seelsorgers voraus; die Landesregierung kann ihr Einverständnis aus wichtigem
Grund widerrufen. Der Zutritt zu sonstigen Einrichtungen erfolgt im Benehmen
mit dem Träger. Näheres wird durch Vereinbarung mit dem Land oder dem Träger
geregelt.
Artikel 9
Geistliche sind auch in Verfahren, die dem Landesrecht
unterliegen, berechtigt, das Zeugnis über die Angelegenheiten zu verweigern,
die ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden sind.
Artikel 10
(1) Die Kirche und ihre Einrichtungen nehmen in Erfüllung ihres Auftrages
Aufgaben als anerkannte Träger der freien Jugendhilfe wahr.
(2) Die Kirche und
ihre karitativen Einrichtungen nehmen in Erfüllung ihres Auftrages Aufgaben der
Gesundheits- und Wohlfahrtspflege wahr. Dafür unterhalten sie Heime und
sonstige Einrichtungen.
(3) Die kirchlichen Einrichtungen haben Anspruch auf
gleiche Förderung wie andere freie Träger.
(4) Ein nach Verfassung oder
Gesetz bestehender Vorrang in der Aufgabenerfüllung für die freien Träger ist
von allen öffentlichen Stellen zu beachten.
Artikel 11
(1) Die kirchlichen Friedhöfe genießen den gleichen Schutz wie die kommunalen Friedhöfe.
(2) Die
Kirchengemeinden haben das Recht, im Rahmen der Gesetze neue Friedhöfe anzulegen.
(3) Auf kirchlichen Friedhöfen ist die Bestattung aller in der Gemeinde
Verstorbenen zu ermöglichen, wenn dort kein kommunaler Friedhof vorhanden ist.
(4) Die Kirche hat das Recht, auf öffentlichen Friedhöfen Bestattungsfeiern und
sonstige Gottesdienste zu halten.
Artikel 12
(1) Das Land wird darauf
hinwirken, daß die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privaten
Rundfunkveranstalter der Kirche angemessene Sendezeiten für die Übertragung
gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie von Sendungen über
Fragen des kirchlichen Auftrages gewähren. In den Aufsichtsgremien (Rundfunkräten,
Programmausschüssen) soll die Kirche angemessen vertreten sein.
(2) Das Recht
der Kirche, eigenen Rundfunk nach Maßgabe der Gesetze zu veranstalten oder
sich an Rundfunkveranstaltern zu beteiligen, bleibt unberührt.
Artikel 13
(1)
Das Land erkennt die kirchlichen Körperschaften als Körperschaften des
öffentlichen Rechtes an.
(2) Die Erzbistümer zeigen Beschlüsse über die
Errichtung und Veränderung von kirchlichen Körperschaften der Landesregierung an.
Artikel 14
(1) Die Vorschriften der Kirche über die vermögensrechtliche
Vertretung der öffentlich-rechtlichen kirchlichen Körperschaften und
rechtsfähigen Vermögensträger werden der Landesregierung vor ihrem Erlaß
vorgelegt. Diese kann innerhalb eines Monats Einspruch erheben, wenn eine ordnungsgemäße vermögensrechtliche Vertretung nicht gewährleistet ist. Die
Landesregierung sorgt im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs für die
erforderliche Veröffentlichung.
(2) Die Kirche übt die Aufsicht über die
kirchlichen Stiftungen aus.
Artikel 15
(1) Die Kirche ist frei bei der
Besetzung ihrer Ämter. (2) Kirchlicher Dienst ist öffentlicher Dienst. Die
Kirche achtet darauf, daß die Vorbildung der kirchlichen Bediensteten der der
staatlichen gleichwertig ist.
Artikel 16
(1) Das Land gewährleistet der Kirche,
ihren Kirchengemeinden und rechtsfähigen Vermögensträgern das Eigentum und
andere Rechte gemäß den Bestimmungen des Artikels 140 des Grundgesetzes und des
Artikels 9 Absatz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in
Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der deutschen Verfassung vom 11. August
1919.
(2) Die Enteignungsbehörde nimmt auf die Belange der Kirche Rücksicht.
Ist ein anderer als das Land Begünstigter der Enteignung, so verwendet sich die
Landesregierung dafür, daß der Begünstigte der Kirche geeignetes Ersatzland
als Entschädigung zur Verfügung stellt.
(3) Soweit die Kirche von früheren
vermögensrechtlichen Eingriffen betroffen ist, richten sich ihre Ansprüche
nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Artikel 17
(1) Die Kirche und das Land
tragen gemeinsam Verantwortung für Schutz und Erhalt der kirchlichen Denkmale.
(2) Die Kirche stellt sicher, daß ihre Denkmale erhalten bleiben und der
Allgemeinheit zugänglich gemacht werden, sofern hieran ein öffentliches Interesse
besteht. Insoweit sind Enteignungen nach dem Denkmalschutzrecht unzulässig.
(3)
Bei Entscheidungen über Denkmale, die gottesdienstlichen, kultischen oder
gleichartigen kirchlichen Zwecken unmittelbar dienen, berücksichtigen die
Denkmalschutzbehörden die von den kirchlichen Oberbehörden festgestellten
Belange. Die kirchliche Oberbehörde entscheidet im Benehmen mit der obersten
Denkmalschutzbehörde, falls die untere Denkmalschutzbehörde oder das fachlich
zuständige Landesamt die geltend gemachten Belange nicht anerkennt.
(4) Durch
Vereinbarungen können der Kirche Aufgaben des Denkmalschutzes übertragen
werden.
(5) Das Land nimmt bei der Förderung nach dem Denkmalrecht, auch bei der
Vergabe von Mitteln, Rücksicht auf die besonderen denkmalpflegerischen
Aufgaben der Kirche. Es setzt sich dafür ein, daß die Kirche auch von solchen
Einrichtungen Hilfe erhält, die auf nationaler und internationaler Ebene für
die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.
Artikel 18
(1) Die Erzbistümer und die Kirchengemeinden sind berechtigt, nach Maßgabe
der Gesetze von ihren Mitgliedern Kirchensteuer und Kirchgeld zu erheben.
(2) Für die Bemessung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)
verständigen sich die Erzbistümer auf einen einheitlichen Zuschlagsatz.
(3)
Die Kirchensteuerordnungen, die Kirchensteuerbeschlüsse, ihre Änderung und
Ergänzung bedürfen der staatlichen Anerkennung. Diese kann nur bei einem
Verstoß gegen die staatlichen Steuerbestimmungen versagt werden. Die
Kirchensteuerbeschlüsse gelten als anerkannt, wenn sie den Beschlüssen des
vorhergehenden Haushaltsjahres entsprechen.
(4) Festsetzung und Erhebung der
Kirchensteuer sind den Finanzämtern übertragen. Soweit die Steuer durch Abzug
vom Arbeitslohn in Betriebsstätten im Land Mecklenburg-Vorpommern erhoben wird,
sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Kirchensteuer einzubehalten und
abzuführen.
(5) Für die Verwaltung der Kirchensteuer erhält das Land eine
Entschädigung in Höhe eines Anteils des Kirchensteueraufkommens, der
einvernehmlich festgelegt wird. Die Finanzämter geben den zuständigen
kirchlichen Stellen in allen Kirchensteuerangelegenheiten die erforderlichen
Auskünfte. Die kirchlichen Stellen wahren das Steuergeheimnis.
(6) Die
Vollstreckung der Kirchensteuern obliegt den Finanzämtern. Sie unterbleibt,
wenn die Erzbistümer darauf verzichten.
Artikel 19
(1) Die Erzbistümer, die
Kirchengemeinden und die sonstigen kirchlichen Einrichtungen sind berechtigt,
Spenden und andere freiwillige Leistungen für kirchliche Zwecke zu erbitten.
(2) Der Kirche wird in der Regel zweimal jährlich eine Genehmigung für eine
allgemeine Haus- und Straßensammlung für kirchliche Zwecke erteilt.
Artikel 20
(1) Das Land erfüllt durch Staatsleistungen an die Kirche seine
Verpflichtungen gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 9 Absatz 1 der
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit Artikel 138
Absatz 1 Satz 1 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919.
(2) Das Land zahlt
anstelle aller früher gewährten Dotationen für Kirchenleitungen,
Pfarrerbesoldung und Pfarrerversorgung sowie anstelle aller anderen, auf
besonderen Rechtstiteln beruhenden Zahlungen einen Gesamtzuschuß an die
Erzbistümer.
(3) Der Gesamtzuschuß beträgt jährlich 750 000 Deutsche Mark
und wird in monatlichen Raten gezahlt, erstmals für das Jahr 1996.
(4) Ändert
sich die Besoldung der Beamten im Landesdienst, so ändert sich der Gesamtzuschuß
entsprechend. Als Berechnungsgrundlage dient das Eingangsamt für den höheren
allgemeinen Verwaltungsdienst (Besoldungsgruppe A 13 des
Bundesbesoldungsgesetzes, siebente Dienstaltersstufe).
(5) Zur Abgeltung aller
sonstigen vermögenswerten Ansprüche der Kirche und ihrer Einrichtungen, die
nicht in diesem Vertrag oder in allgemeinen Gesetzen begründet sind, zahlt das
Land den Erzbistümern einmalig zwei Millionen Deutsche Mark.
(6) Die Erzbistümer einigen sich über die Verteilung der Staatsleistungen
untereinander. Sie teilen das Ergebnis der Landesregierung mit.
Artikel 21
Auf Landesrecht beruhende Befreiungen und Ermäßigungen von Steuern und
Gebühren für das Land gelten auch für die kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
Artikel 22
(1) Das Land unterstützt die Kirche auf der Grundlage des
Landesmeldegesetzes bei der Ordnung des kirchlichen Meldewesens.
(2) Die Meldebehörden übermitteln der Kirche die im Landesmeldegesetz
aufgeführten Daten. Die Übermittlung erfolgt gebührenfrei.
(3) Die Kirche schützt die Daten. Die Landesregierung kann diesen Schutz überprüfen.
(4) Die Kirche übermittelt ihrerseits den Meldebehörden die die
Mitgliedschaft betreffenden Daten.
Artikel 23
Wenn das Land anderen Kirchen und Religionsgemeinschaften
über diesen
Vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen gewahrt, werden die Vertragspartner
gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität Änderungen dieses
Vertrages sachgerecht sind.
Artikel 24
Die Vertragspartner werden eine in
Zukunft zwischen ihnen etwa entstehende Meinungsverschiedenheit über die
Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages auf
freundschaftliche Weise beilegen.
Artikel 25
(1) Die in diesem Vertrag
behandelten Gegenstände der Beziehungen zwischen dem Land und der Kirche sind
durch diesen Vertrag abschließend geregelt.
(2) Unberührt bleibt der Vertrag
zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land
Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung von
Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg vom 22. September 1994.
(3) Unberührt
bleiben die Bestimmungen des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem
Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 über das Verfahren bei der Besetzung des
Bischöflichen Stuhles, bei der Ernennung eines Koadjutors sowie bei der
Besetzung der Kanonikate in Berlin. Diese Bestimmungen gelten für das Erzbistum
Berlin auch in Bezug auf das Land Mecklenburg-Vorpommern, solange keine andere
Vereinbarung erfolgt.
(4) Unberührt bleibt auch eine Fortgeltung der in der
Präambel genannten Verträge.
Artikel 26
(1) Dieser Vertrag, der in deutscher und
italienischer Sprache ausgefertigt ist, soll ratifiziert werden. Er tritt mit
dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2) Zur Urkund dessen haben
die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet. Geschehen in zweifacher
Urschrift.
Schwerin, am 15. September 1997.
Für den Heiligen
Stuhl Giovanni Lajolo Erzbischof Dr. Giovanni Lajolo Apostolischer Nuntius in
Deutschland
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Berndt Seite Dr. Berndt Seite Ministerpräsident des Landes Mecklenburg-Vorpommern
SCHLUSSPROTOKOLL
zu Artikel 8 Absatz 2:
Das Bedürfnis für seelsorgerliche Dienste und kirchliche Handlungen wird vom
Bewohner, Patienten oder Insassen gegenüber der jeweiligen Einrichtung bestimmt.
Die in Artikel 8 genannten öffentlichen Einrichtungen unterrichten ihre
Bewohner, Patienten und Insassen über die Möglichkeiten, seelsorgerliche
Besuche zu empfangen und an kirchlichen Handlungen teilzunehmen. Dies schließt
eine Bekanntgabe des Namens, der Adresse und der Erreichbarkeit des zuständigen
Seelsorgers ein. Bewohner, Patienten und Insassen der genannten Einrichtungen in
öffentlicher Trägerschaft werden darüber hinaus möglichst im Rahmen der
Aufnahme in die Einrichtung befragt, ob sie mit der Weitergabe der Tatsache
ihres Aufenthaltes in der Einrichtung an den für sie jeweils zuständigen
Seelsorger einverstanden sind. Die Angabe der Konfessionszugehörigkeit im
Aufnahmeformular stellt nur dann eine entsprechende Einverständniserklärung
dar, wenn dort auf die beabsichtigte und ermöglichte Weitergabe der Information
an den Seelsorger ausdrücklich hingewiesen wird und der
Betroffene nicht widerspricht. Die Vertragsparteien sind sich einig, daß der
Artikel 8 Absatz 2 sich ausschließlich auf öffentliche Träger bezieht. Gegenüber
freien Trägern wird das Land darauf hinwirken, daß auch diese unter den
gleichen Voraussetzungen in geeigneter Weise dem zuständigen Seelsorger die
nötigen Mitteilungen zukommen lassen. Näheres wird durch gesonderte
Vereinbarung geregelt.
Schwerin, am 15. September 1997.
Für den Heiligen
Stuhl Giovanni Lajolo Erzbischof Dr. Giovanni Lajolo Apostolischer Nuntius in
Deutschland
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Berndt Seite Dr. Berndt Seite Ministerpräsident des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Instrumenta ratihabitionis
Conventionis inter Apostolicam Sedem et Foederatam Civitatem
Megaloburgi-Pomeraniae Anterioris constitutae, accepta et reddita mutuo fuerunt
Bonnae in urbe die XXÜ mensis Decembris anno MCMXCVÜ; a quo die Conventio
vigere coepit ad normam eiusdem Pactionis.
*A.A.S., Bd. XC (1998), Nr. 2, S. 98-116
© Copyright 1997 - Libreria Editrice Vaticana
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