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CONVENTIO*
INTER APOSTOLICAM SEDEM
ET FOEDERATAM CIVITATEM BRANDENBURGI
VERTRAG
zwischen dem Heiligen Stuhl und
dem Land Brandenburg
DER HEILIGE STUHL, vertreten durch
den Apostolischen
Nuntius in Deutschland, Dr. Giovanni Lajolo, Titularerzbischof von Cesariana,
und DAS LAND BRANDENBURG, vertreten durch
den Ministerpräsidenten, Herrn
Matthias Platzeck,
einig in dem Wunsch, die Beziehungen zwischen dem Land
Brandenburg und der Katholischen Kirche in freundschaftlichem Geist zu festigen,
fortzubilden und zu fördern,
in Achtung der vom Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland und von der Verfassung des Landes Brandenburg
gewährleisteten Stellung der Katholischen Kirche im freiheitlichen und
demokratischen Rechtsstaat,
in Respekt vor der Glaubensfreiheit des einzelnen
und vor der Religionsfreiheit,
in Anerkennung der Bedeutung, die christlicher
Glaube, kirchliches Leben und karitativer Dienst für Mitmenschlichkeit und
Gemeinsinn der Bürger haben,
in der Überzeugung, dass das Verhältnis zwischen
Staat und Kirche von Eigenständigkeit und Zusammenarbeit geprägt ist, und mit
dem Ziel, die Zusammenarbeit zwischen dem Land und der Katholischen Kirche
gemeinsam zu gestalten,
unter Berücksichtigung des in Geltung stehenden
Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli
1933, soweit es das Land Brandenburg bindet, und in Würdigung des Vertrages des
Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929
schließen folgenden
Vertrag, durch den die Rechtslage der Katholischen Kirche in Brandenburg
dauerhaft geregelt wird:
Artikel 1
Glaubensfreiheit und Eigenständigkeit
(1) Das
Land gewährt der Freiheit, den katholischen Glauben zu bekennen und auszuüben,
gesetzlichen Schutz.
(2) Die Katholische Kirche ordnet und verwaltet ihre
Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden
Gesetzes.
Artikel 2
Sonn- und Feiertagsschutz
Der Schutz der Sonntage und der
gesetzlich anerkannten kirchlichen Feiertage wird gewährleistet. (Schlussprotokoll)
Artikel 3
Ämterbesetzung
Die Katholische Kirche verleiht ihre Ämter ohne
Mitwirkung des Landes oder der bürgerlichen Gemeinde. (Schlussprotokoll)
Artikel
4
Katholischer Religionsunterricht
(1) Das Land gewährt der Katholischen Kirche
das Recht, Schülerinnen und Schülern in allen Schulformen und Schulstufen in den
Räumen der öffentlich getragenen Schulen regelmäßig katholischen
Religionsunterricht zu erteilen, der mit ihren Grundsätzen in Übereinstimmung
steht. Der Religionsunterricht soll in die regelmäßige Unterrichtszeit
integriert werden.
(2) Die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts setzt
eine kirchliche Bevollmächtigung (missio canonica) durch den zuständigen (Erz-)bischof
voraus. Die Bevollmächtigung kann befristet erteilt werden. Der (Erz-)bischof
kann die kirchliche Bevollmächtigung entziehen. Die Bevollmächtigung wird nur
Personen mit einer hinreichenden Ausbildung erteilt.
(3) Es ist Sache der
Katholischen Kirche, Rahmenlehrpläne zu erlassen, Lehrmittel auszuwählen und
Lernmittel zuzulassen, die denen des staatlichen Unterrichts gleichwertig sind.
(Schlussprotokoll)
Artikel 5
Katholisches Bildungswesen
(1) Die Katholische
Kirche, ihre Ordensgemeinschaften und Einrichtungen haben das Recht, Hochschulen,
Schulen in eigener Trägerschaft auf konfessioneller Grundlage sowie andere Aus-,
Fort- und Weiterbildungsstätten zu errichten und zu betreiben.
(2) Das Land
betrachtet diese Bildungseinrichtungen als Bestandteil des pluralistischen
Bildungssystems.
(3) Die Genehmigung und Anerkennung solcher
Bildungseinrichtungen sowie die Förderung aus öffentlichen Mitteln bestimme
sich nach Landesrecht.
(4) Sofern Bildungsgänge, für die Abschlüsse vergebet
oder staatliche Anerkennungen ausgesprochen werden, solchen im staatlichen
Bereich gleichwertig sind, wird die Gleichstellung im Rahmen des Landesrechts
sichergestellt.
Artikel 6
Theologische Ausbildung an Hochschulen des Landes
Beabsichtigt das Land, einen Ausbildungsgang in katholischer Theologie und
Religionspädagogik oder andere Studiengänge in der katholischen Theologie an
einer Hochschule des Landes einzurichten, so wird eine gesonderte Vereinbarung
mit der Katholischen Kirche getroffen.
Artikel 7
Sozialwesen
Die Katholische Kirche und ihre karitativen Einrichtungen haben das Recht, im Sozialbereich zu
wirken und eigene Einrichtungen zu unterhalten. Die Träger der Einrichtungen,
die dem Gemeinwohl dienende Aufgaben erfüllen, werden im Rahmen rechtlicher
Regelungen bei der Vergabe von Fördermitteln in gleicher Weise berücksichtigt
wie andere Träger, die vergleichbare Leistungen erbringen.
Artikel 8
Seelsorge in
besonderen Einrichtungen
(1) In Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten, Heimen
und ähnlichen Einrichtungen des Landes sowie bei der Polizei sind
seelsorgerliche Besuche und kirchliche Handlungen nach Maßgabe der bestehenden
Bedürfnisse zu ermöglichen. Der Träger stellt geeignete Räume unentgeltlich zur
Verfügung.
(2) Bei Einrichtungen anderer öffentlicher Träger wird das Land
darauf hinwirken, dass in diesen seelsorgerliche Besuche und kirchliche
Handlungen entsprechend Absatz 1 möglich sind.
(3) Näheres wird durch gesonderte
Vereinbarung geregelt. Bereits geschlossene Vereinbarungen über die
Sonderseelsorge bleiben unberührt. (Schlussprotokoll)
Artikel 9
Zeugnisverweigerungsrecht
Geistliche, ihre Gehilfen und Personen, die zur
Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen, sind auch
in Verfahren, die dem Landesrecht unterliegen, berechtigt, das Zeugnis über
dasjenige zu verweigern, das ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger
anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist.
Artikel 10
Rundfunkanstalten
(1) Das Land wird darauf hinwirken, dass die öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten der Katholischen Kirche angemessene Sendezeiten für Zwecke der
Verkündigung und der Seelsorge sowie für sonstige religiöse Sendungen auch zu
Fragen der öffentlichen Verantwortung der Katholischen Kirche zur Verfügung
stellen. Es wird darauf hinwirken, dass in den Programmen der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die sittlichen und religiösen
Überzeugungen der Bevölkerung geachtet werden. Im Aufsichtsgremium soll die
Katholische Kirche angemessen vertreten sein.
(2) Das Recht der Katholischen
Kirche, privaten Rundfunk nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften zu
veranstalten oder sich an Rundfunkveranstaltern des privaten Rechts zu
beteiligen, bleibt unberührt.
Artikel 11
Körperschaftsrechte
(1) Die (Erz-)Bistümer,
die (Erz-) Bischöflichen Stühle, die (Metropolitan-) Kathedralkapitel, die
Kirchengemeinden sowie die aus Kirchengemeinden gebildeten Gesamtverbände sind 'Körperschaften
des öffentlichen Rechts. Ihr Dienst ist öffentlicher Dienst eigener Art. (Schlussprotokoll)
(2) Die (Erz-)Bistümer werden Beschlüsse über die Errichtung und Veränderung von
kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts der Landesregierung sowie den
räumlich betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften anzeigen. Die Beschlüsse
werden im Amtsblatt des jeweiligen (Erz-)Bistums veröffentlicht.
(3) Die
Errichtung, Umwandlung und Auflösung öffentlich-rechtlicher kirchlicher
Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit bedürfen der
Genehmigung durch die Landesregierung. Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich
rechtsfähiger Stiftungen des bürgerlichen Rechts bleiben unberührt.
Artikel 12
Eigentumsrechte
(1) Den (Erz-)Bistümern, den (Erz-) Bischöflichen Stühlen, den (Metropolitan-)Kathedralkapiteln,
den Kirchengemeinden und den Gesamtverbänden sowie den kirchlichen Einrichtungen
gleich welcher Rechtsform werden ihr Eigentum und andere Rechte an d Vermögen
gewährleistet. (Schlussprotokoll)
(2) Die Landesbehörden werden bei der
Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften im Rahmen des gesetzlichen
Ermessens auf die kirchlichen Belange Rücksicht nehmen. Beabsichtigen kirchliche
Körperschaften oder andere kirchliche Einrichtungen in Fällen der Enteignung
oder der Veräußerung kirchlicher Grundstücke gleichwertige Ersatzgrundstücke zu
erwerben, werden die Landesbehörden ihnen im Rahmen der geltenden gesetzlichen
Bestimmungen Unterstützung gewähren.
(3) Soweit die Katholische Kirche von
früheren vermögensrechtlichen Eingriffen betroffen ist, richten sich ihre
Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Die kirchlichen Bestimmungen
betreffend die Verwaltung des Kirchenvermögens werden im Land Brandenburg
amtlich verkündet.
Artikel 13
Friedhöfe
(1) Die katholischen Friedhöfe genießen
den gleichen staatlichen Schutz wie die kommunalen Friedhöfe.
(2) Die
katholischen 1 Kirchengemeinden haben das Recht, im Rahmen der Gesetze neue
Friedhöfe anzulegen oder bestehende zu erweitern.
(3) Die Katholische Kirche
hat das Recht, auf öffentlichen Friedhöfen Gottesdienste zu halten.
(4) Die
Träger kirchlicher Friedhöfe können in Anlehnung an die für die Gemeinden
geltenden Grundsätze Benutzungs- und Gebührenordnungen erlassen.
(5) Auf
kirchlichen Friedhöfen ist die Bestattung aller in der Gemeinde Verstorbenen zu
ermöglichen, wenn dort kein kommunaler Friedhof vorhanden ist. Dabei sind die
kirchlichen Vorschriften zu beachten.
Artikel 14
Denkmalschutz
(1) Die
Katholische Kirche und das Land Brandenburg wirken bei Schutz, Pflege und
Erhaltung der kirchlichen Kulturdenkmale zusammen.
(2) Die Katholische Kirche
verpflichtet sich, im Rahmen des ihr Zumutbaren ihre Kulturdenkmale nebst den
dazugehörenden Grundstücken sowie deren Kunst- und Kulturgegenstände zu
erhalten, zu pflegen und der Allgemeinheit zugänglich zu machen.
(3) Bei
Entscheidungen kirchliche Denkmale, die dem Gottesdienst oder sonstigen
kirchlichen Handlungen zu dienen bestimmt sind, haben die Denkmalschutzund
Denkmalfachbehörden die von der zuständigen Kirchenleitung festgestellten
Belange der Religionsausübung zu beachten. In Streitfällen entscheidet der für
Denkmalschutz zuständige Minister im Benehmen mit der zuständigen kirchlichen
Stelle.
(4) Das Land trägt zur Erhaltung und Pflege der Denkmale nach Maßgabe
der Gesetze und der ihm zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei. Das Land
wird sich dafür einsetzen, dass die Katholische Kirche auch von solchen
Einrichtungen Hilfen erhält, die auf nationaler und internationaler Ebene für
die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.
(5) Bewegliche Bodendenkmale von
gottesdienstlicher oder sonstiger kultischer Bedeutung, die auf kirchlichem
Grund entdeckt werden und herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass
der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden, sofern sie in das Eigentum
des Landes übergehen, der Kirche unentgeltlich als Leihgabe überlassen.
Einzelheiten werden jeweils durch gesonderte Vereinbarung geregelt.
Artikel 15
Leistungen des Landes
(1) Das Land zahlt der Katholischen Kirche anstelle
früher geleisteter Zahlungen für Zwecke des Kirchenregiments, der Pfarrbesoldung
und -versorgung sowie anstelle anderer, früher auf Gesetz, Vertrag oder
besonderen Rechtstiteln beruhender Zahlungen einen Gesamtzuschuss. Die
Gesamtleistung beträgt jährlich 1.000.000,- € und wird jeweils monatlich im
Voraus in Höhe eines Zwölftels des Gesamtbetrages gezahlt, erstmals für das Jahr
2004. Nach fünf Jahren werden die Vertragsparteien eine Erhöhung des Betrages
nach Satz 2 prüfen. (Schlussprotokoll)
(2) Das Land unterstützt die Unterhaltung der Bausubstanz
kirchlicher Gebäude durch Bereitstellung eines Betrages von jährlich 100.000,-
€. Die Vergabe der Mittel erfolgt durch das für die Angelegenheiten der Kirchen
zuständige Ministerium. Nach fünf Jahren werden die Vertragsparteien diesen
Betrag überprüfen.
Artikel 16
Katholische Kirchengemeinde Neuzelle
(1) Das Land
zahlt der Katholischen Kirche für Zwecke der Katholischen Kirchengemeinde
Neuzelle einen Betrag von jährlich 50.000,- €.
(2) Die Pflicht des Landes zur baulichen Unterhaltung der ehemaligen Stiftskirche in Neuzelle und das Recht
der Katholischen Kirchengemeinde Neuzelle, diese uneingeschränkt als Pfarrkirche
;gemäß dem Kanonischen Recht zinsfrei zu nutzen, werden gewährleistet.
Hierdurch wird eine Nutzung der Stiftskirche durch die Stiftung Stift Neuzelle
nicht ausgeschlossen, soweit der sakrale Charakter des Hauses gewahrt bleibt.
Die Kirchenbaulastverpflichtung wird durch die Stiftung Stift Neuzelle, im Falle
von deren Auflösung durch ihren Rechtsnachfolger wahrgenommen. (Schlussprotokoll)
(3) Weitere Ansprüche der Katholischen Kirchengemeinde Neuzelle gegen das Land,
gegen die Stiftung Stift Neuzelle oder deren Rechtsnachfolger bestehen nicht.
Artikel 17
Kirchensteuerrecht
(1) Die (Erz-)Bistümer, die Kirchengemeinden und
die Gesamtverbände sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen
Bestimmungen aufgrund von i Steuerordnungen Kirchensteuer, einschließlich
Kirchgeld, zu erheben. Die Kirchensteuerordnung und ihre Änderungen und
Ergänzungen sowie die Kirchensteuerbeschlüsse bedürfen der staatlichen
Anerkennung. (Schlussprotokoll)
(2) Die (Erz-)Bistümer werden sich bei der
Gestaltung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) und
zur Vermögenssteuer über einen einheitlichen Zuschlag und bei der Erhebung eines
Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe über eine einheitliche Bemessung
verständigen.
(3) Die Kirchensteuerbeschlüsse gelten als anerkannt, wenn sie den
Bedingungen entsprechen, die mit den (Erz-)Bistümern vereinbart werden. Soweit
die Kirchensteuer als einheitlicher Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)
und zur Vermögenssteuer oder als Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben
wird, werden die (Erz-)Bistümer ihre Kirchensteuerbeschlüsse dem Ministerium der
Finanzen des Landes Brandenburg anzeigen. (Schlussprotokoll)
Artikel 18
Kirchensteuerverwaltung
(1) Das Land überrnimmt auf Antrag der (Erz-)Bistümer
die Verwaltung der Kirchensteuer, die in Zuschlägen zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)
und zur Vermögenssteuer besteht, sowie des Kirchgeldes in glaubensverschiedener
Ehe, sofern sich die Kirchen auf eine einheitliche Bemessung und auf
einheitliche Vomhundertsätze als Zuschlag zur Maßstabsteuer einigen. Soweit die
Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn in Brandenburgischen
Betriebsstätten erhoben wird, sind die Arbeitgeber zu verpflichten, auch die
Kirchensteuer nach dem genehmigten Steuersatz einzubehalten und abzuführen. Das
Land erhält als Entschädigung für die Verwaltung der Kirchensteuer einen
Vomhundertsatz des durch die Finanzkassen vereinnahmten Aufkommens, der zwischen
den Vertragsparteien zu vereinbaren ist. Die Finanzämter erteilen gemäß den
Vorschriften der Abgabenordnung und unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen
den von den (Erz-)Bistümern genannten Stellen in allen kirchensteuerrechtlichen
Angelegenheiten im Rahmen der vorhandenen Unterlagen die erforderlichen
Auskünfte.
(2) Ist die Verwaltung er Kirchensteuer den Finanzämtern übertragen,
so obliegt auch die Vollstrekkung der Kuchensteuer den Finanzämtern nach Maßgabe
der gesetzlichen Bestimmungen. (Schlussprotokoll)
Artikel 19
Sammlungswesen Die
Katholische Kirche und ihre Einrichtungen sind berechtigt, Spenden und andere
freiwillige Leistungen für ihre Zwecke zu erbitten. Sie können mit staatlicher
Genehmigung Haus- und Straßensammlungen durchführen. (Schlussprotokoll)
Artikel
20
Gebührenbefreiung Die Katholische Kirche, die (Erz-) Bistümer, die (Erz-)Bischöflichen
Stühle, die (Metropolitan-) Kathedralkapitel, die Kirchengemeinden und die aus
Kirchengemeinden gebildeten Gesamtverbände sowie die sonstigen
öffentlich-rechtlichen kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit
eigener Rechtspersönlichkeit sind von der Zahlung der auf Landesrecht beruhenden
Verwaltungsgebühren befreit, soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung
kirchlicher Zwecke dien. (Schlussprotokoll)
Artikel 21
Meldewesen
(1) Zwecks
Ordnung und Pflege des kirchlichen Meldewesens wird die zuständige Meldebehörde
der Katholischen Kirche die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten
aus dem Melderegister übermitteln.
(2) Die kirchlichen Meldestellen übermitteln
den Meldebehörden die Daten, die nach staatlichem Recht die Zugehörigkeit zur
Katholischen Kirche begründen oder beenden.
(3) Die Katholische Kirche gewährleistet im kirchlichen Bereich den Datenschutz.
(4) Die Datenübermittlung
erfolgt gebührenfrei.
Artikel 22
Zu8antmen wirken
(1) Das Land und die (Erz-) Bistümer werden zur
Pflege ihrer Beziehungen einen ständigen Kontakt unterhalten. Sie werden sich
vor der Regelung von Angelegenheiten. die beiderseitige Interessen berühren,
miteinander ins Benehmen setzen und sich jederzeit zur
Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stellen.
(2) Bevor durch Gesetz oder
Rechtsverordnung allgemeine Fragen geregelt werden, die die Belange der
Katholischen Kirche unmittelbar berühren können, wird die Landesregierung die
Katholische Kirche frühzeitig hören. (Schlussprotokoll)
(3) Zur ständigen
Vertretung ihrer Anliegen gegenüber dem Land und zur Pflege der gegenseitigen
Information bestellt die Katholische Kirche einen Beauftragten und richtet ein
Katholisches Büro als Kommissariat der Bischöfe bei der Landesregierung ein.
Artikel 23
Freundschaftsklausel
Die Vertragsparteien werden zwischen ihnen etwa
entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung einer
Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beilegen.
Artikel 24
Gleichbehandlungsklausel
Sollte das Land in Verträgen mit anderen
Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen
gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des
Gleichbehandlungsgrundsatzes Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.
Artikel
25
Inkrafttreten
Dieser Vertrag einschließlich des Schlussprotokolls, das
Bestandteil des Vertrages ist, dessen deutscher und italienischer Text
gleichermaßen verbindlich ist, bedarf der Ratifikation. Die
Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald ausgetauscht werden.
(2) Der Vertrag
tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Potsdam,
den 12. November 2003
Giovanni Lajolo
Für den Heiligen Stuhl Der Apostolische
Nuntius in Deutschland Erzbischof Dr. Giovanni Lajolo
M. Platzeck Für das Land
Brandenburg Der Ministerprasident Matthias Platzeck
Schlussprotokoll
Zu Artikel
2:
Die gesetzlich anerkannten kirchlichen Feiertage werden durch Landesgesetz
festgelegt. Neben den Sonntagen und den gesetzlich anerkannten kirchlichen
Feiertagen achtet das Land auch die sonstigen katholischen Feiertage. Das Land
trifft im Rahmen des geltenden Rechts Regelungen, die es den in Beschäftigungs-.
Ausbildungs- und Schulverhältnissen stehenden Angehörigen der Katholischen
Kirche ermöglichen, an den sonstigen katholischen Feiertagen den Gottesdienst
zu besuchen.
Zu Artikel 3:
(1) Das Land besteht nicht auf der Einhaltung der in
den Artikeln 9 und 10 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen
Stuhl vom 14. Juni 1929 und in Artikel 14 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 des
Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933
genannten Erfordernissen.
(2) Das Land wendet die Artikel 6 und 7 des Vertrages
des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929, soweit sie
sich auf die Mitwirkung des Landes beziehen, nicht an.
(3) Das Land wendet Artikel 16 des Konkordats zwischen dein Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom
20. Juli 1933 nicht an. !
(4) Im Falle der Behinderung oder der Vakanz eines (Erz-)Bischöflichen
Stuhls teilt das (Metropolitan-)Kathedralkapitel dem Ministerpräsidenten den
Namen desjenigen mit, der die vorübergehende Leitung der (Erz-)Diözese
übernommen hat.
(5) Einige Tage vor der Bestellung eines Geistlichen im
Erzbistum Berlin, im Bistum Görlitz oder im Bistum Magdeburg zum Ortsordinarius,
zum Weihbischof oder zum Generalvikar wird die zuständige kirchliche Stelle dem
Ministerpräsidenten von dieser Absicht und von den Personalien des betreffenden
Geistlichen Kenntnis geben.
Zu Artikel 4:
(1) Die Vertragsparteien verständigen
sich auf die in Artikel 4 genannten Grundsätze unbeschadet der unterschiedlichen
Rechtsauffassungen über die Frage, welche Stellung dem Religionsunterricht nach
dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in den öffentlich getragenen
Schulen zukommt.
(2) Das diesbezügliche Landesgesetz, das mit Einverständnis der
Katholischen Kirche verabschiedet wurde, entspricht den in Artikel 4 dargelegten Grundsätzen.
(3) Die Vertragsparteien erklären
ihre Bereitschaft, nach einer angemessenen Zelt von höchstens drei Jahren, in
der mit der jetzigen Regelung Erfahrungen gesammelt werden, die Situation des
katholischen Religionsunterrichts an den öffentlich getragenen Schulen zu
überprüfen. Die Regelungen werden erforderlichenfalls entsprechend den
Erkenntnissen, die man inzwischen gewonnen hat, unter Berücksichtigung der
Umstände im Benehmen mit der Katholischen Kirche weiterentwickelt.
(4)
Modifizierungen der jetzigen Regelung werden per Notenwechsel festgelegt.
Zu
Artikel 4 Absatz 3:
Die (Erz-)bistümer oder die von ihnen Beauftragten haben
Zutritt zum Religionsunterricht, um sich davon zu überzeugen, dass Inhalt und
Gestalt des katholischen Religionsunterrichts den Grundsätzen der Katholischen
Kirche entsprechen.
Zu Artikel 8:
(1) Das Bedürfnis für seelsorgerliche Besuche
und kirchliche Handlungen wird vom Bewohner, Patienten oder Insassen gegenüber
der jeweiligen Einrichtung bestimmt. Es ist grundsätzlich vom Vorliegen eines
Bedürfnisses auszugehen, solange sich Personen mit katholischer
Konfessionszugehörigkeit in der Einrichtung befinden und sie nicht eine
religiöse Betreuung abgelehnt haben.
(2) Die in Artikel 8 Absatz 1 genannten
Einrichtungen unterrichten ihre Bewohner, Patienten und Insassen über die
Möglichkeiten, seelsorgerliche Besuche zu empfangen und an kirchlichen
Handlungen teilzunehmen. Dies schließt eine Bekanntgabe des Namens, der Adresse
und der Erreichbarkeit des zuständigen Seelsorgers ein.
(3) Bewohner, Patienten
und Insassen der genannten Einrichtungen werden darüber hinaus möglichst im
Rahmen der Aufnahme in die Einrichtung befragt, ob sie mit der Weitergabe der
Tatsache ihres Aufenthalts in der Einrichtung an den für sie jeweils zuständigen
Seelsorger einverstanden sind. Die Angabe der Konfessionszugehörigkeit im
Aufnahmeformular stellt nur dann eine entsprechende Einverständniserklärung
dar, wenn auf die beabsichtigte und ermöglichte Weitergabe der Daten an den
Seelsorger ausdrücklich hingewiesen wird und der Betroffene nicht widerspricht.
4) Soweit der Betroffene seinen ausdrücklichen Willen nicht äußern kann
und
sich auch im Einzelfall der mutmaßliche Wille des Betroffenen nicht deutlich
erkennbar aus den näheren Umständen ergibt, sind die nächsten Angehörigen oder
andere Bezugspersonen zu befragen.
Zu Artikel 11 Absatz 1:
(1) Die Feststellung,
dass kirchlicher Dienst öffentlicher Dienst ist, folgt aus dem Status einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie besagt nicht, dass kirchlicher Dienst
öffentlicher Dienst im Sinne des staatlichen Dienstrechts ist. Angesichts der
Selbständigkeit der Kirche und der gegenüber dem staatlichen öffentlichen Dienst
unterschiedlichen Aufgaben des kirchlichen Dienstes finden staatliche
dienstrechtliche Regelungen nicht unmittelbar auf den kirchlichen Dienst
Anwendung. Sie werden jedoch unter Wahrung der kirchlichen Eigenart in ihren
Grundsätzen von der Kirche übernommen. was zusätzlich die Bezeichnung des
kirchlichen Dienstes als öffentlicher Dienst eigener Art rechtfertigt.
(2) Die Folgen eines Wechsels aus dem kirchlichen Dienst und
umgekehrt richten sich nach den jeweils für die Vertragsparteien maßgebenden
dienstrechtlichen Vorschriften sowie tarif- und arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen und
Richtlinien.
(3) Die Vertragsparteien lassen sich davon leiten, dass ein
Wechsel aus dem kirchlichen Dienst in den öffentlichen Dienst und umgekehrt
durch Anwendung der dienstrechtlichen Bestimmungen keine Nachteile zur Folge
haben soll.
Zu Artikel 12 Absatz 1:
Das Eigentum und andere Rechte an dem
Vermögen werden nach Maßgabe des Artikels 140 des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der Deutschen
Verfassung vom 11. August 1919 gewährleistet.
Zu Artikel 15 Absatz 1:
Der
Gesamtzuschuss nach Absatz 1 wird erbracht als Leistung des Landes an die
Katholische Kirche nach Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 Satz 1 der Deutschen
Verfassung vom 11. August 1919 sowie Artikel 37 Absatz 2 der Verfassung des
Landes Brandenburg.
Zu Artikel 16 Absatz 2:
Eventuelle auftretende
Meinungsverschiedenheiten über die Wahrung des sakralen4iharakters des Hauses
werden dem Bischof von Görlitz unterbreitet, der nach Würdigung aller Gründe
entscheiden wird.
Zu Artikel 17 Absatz 1:
Das Genehmigungsverfahren richtet sich
nach dem Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen und andere
Religionsgemeinschaften im Land Brandenburg vom 25. Juni 1999 (GVB1. I S. 251).
Zu Artikel 17 Absatz 3:
(1) Ein (Erz-)Diözesan- oder Ortskirchensteuerbeschluss,
durch den die Steuer als einheitlicher Zuschlag zur Einkommenssteuer (Lohnsteuer)
erhoben wird, gilt als anerkannt, wenn der Zuschlag den im Vorjahr erhobenen
Vomhundertsatz nicht übersteigt.
(2) Ein (Erz-)Diözesan- oder
Ortskirchensteuerbeschluss, durch den die Erhebung eines Kirchgeldes bestimmt
ist, gilt als anerkannt, wenn das Kirchgeld sich in einem Rahmen hält, der
zwischen dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg und den (Erz-)Bistümern
vereinbart wird.
Zu Artikel 18 Absatz 2:
Die Vollstreckung unterbleibt, wenn
die (Erz-)Bistümern im Einzelfall aus besonderen Gründen darauf verzichten. Zu
Artikel 19: In der Regel werden alljährlich zwei allgemeine Haus- und
Straßensammlungen genehmigt.
Zu Artikel 20:
(1) Kirchliche Zwecke sind die in
den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen genannten Zwecke.
(2) Die Befreiung
gilt auch für Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Angelegenheiten der
streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der
Arbeitsgerichtsbarkeit, die Gerichtsvollzieher, die Justizverwaltungsbehörden
und die Behörden der Arbeitsgerichtsverwaltung erheben. Von der Katholischen
Kirche gebildete juristische Personen des Privatrechts, die unmittelbar
kirchliche Zwecke verfolgen, sind von der Zahlung der Gebühren nach der
Kostenordnung und der Gebühren in Justizverwaltungssachen befreit.
Zu Artikel 22 Absatz 2:
Die Landesregierung wird bemüht sein, Artikel 22 Absatz 2 auch bei
Initiativen des Landes gegenüber dem Bund und in Bezug auf die Europäische
Union anzuwenden.
Potsdam, den 12. November 2003
Giovanni Lajolo
Für den Heiligen Stuhl
Der Apostolische Nuntius in Deutschland Erzbischof Dr.Giovanni Lajolo
M. Platzech
Für das Land Brandenburg
Der Ministerpräsident Herr Matthias
Platzeck
Instrumunta ratihabitioni Conventionis inter Apostolicam
Sedem et Foederatam Civitatem Brandenburgi constitutae, accepta et reddita mutuo
fuerunt Berolini in urbe die XXV mensis Maii anno MMIV. Quae quidem Conventio
insequenti die ipsius mensis Maii vigere coepit ad normam articuli quinti et
vicesimi eiusdem Pactionis.
*A.A.S., vol. XCVI (2004), n. 10, pp. 625-652
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