BEITRAG DES HL. STUHLS AUF
DER KONFERENZ VON OSLO
ANLÄSSLICH DER RATIFIZIERUNG DER KONVENTION
ÜBER STREUMUNITIONERKLÄRUNG, DIE
DER
RATIFIZIERUNGSURKUNDE BEIGELEGT WURDE
Mit der Ratifizierung der Konvention über die Ächtung von Streubomben möchte
der Heilige Stuhl die gesamte internationale Gemeinschaft ermutigen, wirksame
Verhandlungen über Abrüstung und Rüstungskontrolle und die Konsolidierung des
internationalen humanitären Rechts dadurch entschlossen zu fördern, daß sie
immer wieder den hohen Wert der Menschenwürde, die zentrale Stellung der
menschlichen Person und die »elementaren humanitären Rücksichtnahmen« bekräftigt
– alles Elemente, die die Grundlage des internationalen humanitären Rechts
darstellen.
Der Heilige Stuhl betrachtet die Vereinbarung über die Ächtung von Streubomben
als einen bedeutenden Schritt, um während und nach kriegerischen Konflikten die
Zivilbevölkerung vor den willkürlichen Folgen dieser unmenschlichen
Waffengattung zu schützen. Die neue Konvention ist ein bemerkenswertes Ergebnis
für die multilateralen Abrüstungsbemühungen, das sich auf die konstruktive
Zusammenarbeit zwischen Regierungs- und Nichtregierungsvertretern sowie auf die
Verbindung zwischen dem humanitären Recht und den Menschenrechten stützt.
Der Heilige Stuhl möchte die folgenden Aspekte hervorheben:
1. Die Konvention nimmt eine umfassende Definition von Streubombenopfern vor,
die direkt betroffene Personen, ihre Familien und Gemeinschaften einschließt,
und verlangt von den Mitgliedsstaaten, ihnen Hilfe zu leisten. Der Heilige Stuhl
ist sich bewußt, daß diese umfassende Hilfe das Recht auf Leben vom Augenblick
der Empfängnis bis zum natürlichen Tod respektieren muß, um sich den
Grundprinzipien der Achtung vor dem menschlichen Leben anzupassen und die
Anerkennung der Menschenwürde zu gewährleisten. Der Schutz des Lebens und die
Schaffung von Bedingungen für ein menschenwürdiges Dasein sollten im Mittelpunkt
der humanitären Hilfe stehen.
2. Wenn die zustimmenden Staaten in der Regierung einen Kernpunkt bestimmen
(Art. 5.2[g]), werden sie garantieren müssen, daß die Koordinierung der
nationalen Mechanismen und Rahmenstrukturen in bezug auf Menschenrechte,
Entwicklung und Behinderung für alle Opfer eine wirkliche Hilfe sicherstellen.
In diesem Zusammenhang möchte der Heilige Stuhl auch sein Verständnis und seine
Auslegung von Artikel 5.2 (c) noch einmal bekräftigen, in dem die Konvention
»die besondere Rolle und den Beitrag der betreffenden Akteure« anerkennt: Wenn
ein Unterzeichnerstaat einen nationalen Plan und einen Kostenvoranschlag
erstellt, um gemäß der Konvention Hilfsaktivitäten »mit der Absicht
durchzuführen, sie in die nationalen Mechanismen und Rahmenstrukturen bezüglich
Menschenrechte, Entwicklung und Behinderung einzubringen «, muß er den
Pluralismus, der zu jeder demokratischen Gesellschaft gehört, und die
Unterschiedlichkeit der betreffenden Nichtregierungsvertreter garantieren. Diese
Form der »respektvollen « Koordinierung der verschiedenen Aktivitäten der
Regierungs- und Nichtregierungsvertreter entspricht der Präambel (PP 8).
3. Bei der Ratifizierung der Konvention zur Ächtung von Streubomben versteht
der Heilige Stuhl den in der Präambel (PP 8) und in den Artikeln 5.1, 6.7 und
7.1 (k) der Konvention verwendeten Begriff »Geschlecht« entsprechend seiner
Auslegung in der Erklärung von Peking und bei der in Peking anläßlich der
Vierten Weltfrauenkonferenz errichteten Aktionsplattform.
4. Artikel 4.4 hebt die moralische Verantwortung in den Fällen hervor, wo vor
Inkrafttreten der Konvention die verwendete oder zurückgelassene Streumunition
zu Restbeständen von Streubomben geworden ist. Die Verantwortung der Staaten
müßte im Rahmen der Zusammenarbeit und Hilfe wirksam zum Ausdruck gebracht
werden.
5. In bezug auf Artikel 21 implizieren gemeinsam durchgeführte militärische
Operationen keinesfalls eine Aufhebung der von der Konvention vorgesehenen
Verpflichtungen. »Die Unterzeichnerstaaten, das militärische und zivile
Personal« dürfen sich niemals zu Handlungen hergeben, die von der Konvention
verboten wurden. Im Gegenteil, gemeinsam unternommene militärische Operationen
sollten den Unterzeichnerstaaten Gelegenheit dazu bieten, die von dem neuen
Instrument eingeführten Standards mit dem Ziel zu fördern, während und nach
bewaffneten Konflikten die Zivilbevölkerung zu schützen. Der Heilige Stuhl
anerkennt den Geist der Zusammenarbeit zwischen den Staaten, den Organen der
Vereinten Nationen, den internationalen Organisationen, dem Internationalen
Komitee vom Roten Kreuz und der Zivilgesellschaft, die durch ein kollektives
Vorgehen den Prozeß förderte, der jetzt zur Annahme der Vereinbarung geführt
hat.
Der Heilige Stuhl betrachtet die Umsetzung der Konvention als eine legale und
humanitäre Herausforderung für die nächste Zukunft. Eine wirksame Durchführung
sollte sich auf die konstruktive Zusammenarbeit aller Regierungs- und
Nichtregierungsakteure stützen und den Zusammenhang zwischen Abrüstung und
Entwicklung festigen. Das kann dadurch geschehen, daß man die materiellen und
menschlichen Ressourcen auf die Entwicklung, die Gerechtigkeit und den Frieden
ausrichtet, die wirksamten Werkzeuge zur Förderung der internationalen
Sicherheit und einer internationalen Friedensordnung.
Im Einklang mit seinem Wesen, seiner besonderen Sendung und der speziellen
Verfassung des Staates der Vatikanstadt und entsprechend seiner internationalen
Gepflogenheit bringt der Heilige Stuhl durch den feierlichen Ratifizierungsakt
die Verpflichtung zum Ausdruck, sich für eine friedliche internationale Ordnung
einzusetzen, in welcher die Menschenwürde und die Grundrechte voll geachtet
werden.
Aus dem Vatikan, 21. November 2008
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