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SOLLEMNIS CONVENTIO*
INTER SANCTAM SEDEM ET GERMANICAM
REMPUBLICAM
KONKORDAT
ZWISCHEN DEM
HEILIGEN STUHL
UND DEM
DEUTSCHEN REICH
Seine Heiligkeit, Papst Pius XI. und der Deutsche Reichspräsident,
von dem gemeinsamen Wunsche geleitet, die zwischen dem Heiligen Stuhl und dem
Deutschen Reich bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu festigen und zu fördern,
gewillt, das Verhältnis zwischen der katholischen Kirche und dem Staat für den
Gesamtbereich des Deutschen Reiches in einer beide Teile befriedigenden Weise
dauernd zu regeln,
haben beschlossen, eine feierliche Übereinkunft zu treffen,
welche die mit einzelnen deutschen Ländern abgeschlossenen Konkordate ergänzen
und auch für die übrigen Länder eine in den Grundsätzen einheitliche Behandlung
der einschlägigen Fragen sichern soll.
Zu diesem Zweck haben Seine Heiligkeit Papst Pius XI. zu Ihrem Bevollmächtigten
Seine Eminenz den
Hochwürdigsten Herrn Kardinal Eugen Pacelli, Ihren Staatssekretär,
und der
Deutsche Reichspräsident zum Bevollmächtigten den Vizekanzler des Deutschen
Reiches, Herrn FRANZ VON PAPEN,
ernannt, die, nachdem sich ihre beiderseitigen Vollmachten ausgetauscht und in
guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Artikel
übereingekommen sind:
ARTIKEL 1.
Das Deutsche Reich gewährleistet die Freiheit des Bekenntnisses und der
öffentlichen Ausübung der katholischen Religion.
Es anerkennt das Recht der katholischen Kirche, innerhalb der Grenzen des für
alle geltenden Gesetzes,
ihre Angelegenheiten selbständig zu ordnen und zu verwalten und im Rahmen
ihrer Zuständigkeit für ihre Mitglieder bindende Gesetze und Anordnungen zu
erlassen.
ARTIKEL 2.
Die mit Bayern (1924), Preussen (1929) und Baden (1932) abgeschlossenen
Konkordate bleiben bestehen und die in ihnen anerkannten Rechte und Freiheiten
der katholischen Kirche innerhalb der betreffenden Staatsgebiete unverändert gewahrt. Für die
übrigen Länder greifen die in dem vorliegenden
Konkordat getroffenen Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit Platz. Letztere
sind auch für die oben genannten drei Länder verpflichtend, soweit sie
Gegenstände betreffen, die in den Länderkonkordaten nicht geregelt wurden oder
soweit sie die früher getroffene Regelung ergänzen.
In Zukunft wird der
Abschluss von Länderkonkordaten nur im Einvernehmen mit der Reichsregierung
erfolgen.
ARTIKEL 3.
Um die guten Beziehungen zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich
zu pflegen, wird wie bisher ein Apostolischer Nuntius in der Hauptstadt des Deutschen Reiches und ein Botschafter des Deutschen Reiches beim Heiligen Stuhl residieren.
ARTIKEL 4.
Der Heilige Stuhl geniesst in seinem Verkehr und seiner Korrespondenz mit
den Bischöfen, dem Klerus und den übrigen Angehörigen der katholischen
Kirche in Deutschland volle Freiheit. Dasselbe gilt für die Bischöfe und
sonstigen Diözesanbehörden für ihren Verkehr mit den Gläubigen in allen
Angelegenheiten ihres Hirtenamtes.
Anweisungen, Verordnungen, Hirtenbriefe,
amtliche Diözesanblätter und sonstige die geistliche Leitung der Gläubigen
betreffende Verfügungen, die von den kirchlichen Behörden im Rahmen ihrer
Zuständigkeit (Art. 1 Abs. 2) erlassen werden, können ungehindert
veröffentlicht und in den bisher üblichen Formen zur Kenntnis der Gläubigen
gebracht werden.
ARTIKEL 5.
In Ausübung ihrer geistlichen Tätigkeit geniessen die Geistlichen in gleicher
Weise wie die Staatsbeamten den Schutz des Staates. Letzterer wird gegen
Beleidigungen ihrer Person oder ihrer Eigenschaft als Geistliche, sowie gegen Störungen ihrer Amtshandlungen nach Massgabe der allgemeinen staatlichen
Gesetzgebung vorgehen und im Bedarfsfall behördlichen Schutz gewähren.
ARTIKEL
6.
Kleriker und Ordensleute sind frei von der Verpflichtung zur Übernahme öffentlicher
Ämter und solcher Obliegenheiten, die nach den Vorschriften des
kanonischen Rechtes mit dem geistlichen Stande bezw. dem Ordensstande nicht vereinbar sind. Dies gilt insbesondere von dem Amt eines Schöffen, eines
Geschworenen, eines Mitglieds der Steuerausschüsse oder der Finanzgerichte.
ARTIKEL 7.
Zur Annahme einer Anstellung oder eines Amtes im Staat oder bei einer von ihm
abhängigen Körperschaft des öffentlichen Rechtes bedürfen Geistliche des
Nihil obstat ihres Diözesanordinarius sowie des Ordinarius des Sitzes der öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Das Nihil obstat ist jederzeit aus
wichtigen Gründen kirchlichen Interesses widerrufbar.
ARTIKEL 8. Das Amtseinkommen der Geistlichen ist in gleichem Masse von
der Zwangsvollstreckung befreit wie die Amtsbezüge der Reichs- und
Staatsbeamten.
ARTIKEL 9.
Geistliche können von Gerichtsbehörden und anderen Behörden nicht um
Auskünfte über Tatsachen angehalten werden, die ihnen bei Ausübung der
Seelsorge anvertraut worden sind und deshalb unter die Pflicht der
seelsorgerlichen Verschwiegenheit fallen.
ARTIKEL 10.
Der Gebrauch geistlicher Kleidung oder des Ordensgewandes durch Laien, oder
durch Geistliche oder Ordenspersonen, denen dieser Gebrauch durch die zuständige
Kirchenbehörde durch endgültige, der Staatsbehörde amtlich bekanntgegebene
Anordnung rechtskräftig verboten worden ist, unterliegt staatlicherseits den
gleichen Strafen wie der Missbrauch der militärischen Uniform.
ARTIKEL 11.
Die gegenwärtige Diözesanorganisation und -zirkumskription der
katholischen Kirche im Deutschen Reich bleibt bestehen. Eine in Zukunft etwa
erforderlich erscheinende Neueinrichtung eines Bistums oder einer
Kirchenprovinz oder sonstige Änderungen der Diözesanzirkumskription
bleiben, soweit es sich um Neubildungen innerhalb der Grenzen eines deutschen
Landes handelt, der Vereinbarung mit der zuständigen Landesregierung vorbehalten. Bei Neubildungen oder
Änderungen, die über die Grenzen eines
deutschen Landes hinausgreifen, erfolgt die Verständigung mit der
Reichsregierung, der es überlassen bleibt, die Zustimmung der in Frage
kommenden Länderregierungen herbeizuführen. Dasselbe gilt entsprechend für
die Neuerrichtung oder Änderung von Kirchenprovinzen, falls mehrere deutsche Länder daran beteiligt sind. Auf kirchliche Grenzverlegungen, die
lediglich im Interesse der örtlichen Seelsorge erfolgen, finden die
vorstehenden Bedingungen keine Anwendung.
Bei etwaigen Neugliederungen
innerhalb des Deutschen Reiches wird sich die Reichsregierung zwecks Neuordnung
der Diözesanorganisation und -zirkumskription mit dem Heiligen Stuhl in
Verbindung setzen.
ARTIKEL 12.
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 11 können kirchliche Ämter frei
errichtet und umgewandelt werden, falls Aufwendungen aus Staatsmitteln nicht
beansprucht werden. Die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung von Kirchengemeinden erfolgt nach Richtlinien, die mit den
Diözesanbischöfen vereinbart werden und für deren möglichst einheitliche
Gestaltung die Reichsregierung bei den Länderregierungen wirken wird.
ARTIKEL 13.
Die katholischen Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und
Diözesanverbände, die Bischöflichen Stühle, Bistümer und Kapitel, die Orden
und religiösen Genossenschaften, sowie die unter Verwaltung kirchlicher
Organe gestellten Anstalten, Stiftungen und Vermögensstücke der katholischen
Kirche behalten bzw. erlangen die Rechtsfähigkeit für den staatlichen Bereich nach den allgemeinen Vorschriften des staatlichen Rechts. Sie bleiben
Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren; den
anderen können die gleichen Rechte nach Massgabe des für alle geltenden Gesetzes gewährt werden.
ARTIKEL 14.
Die Kirche hat grundsätzlich das freie Besetzungsrecht für alle Kirchenämter
und Benefizien ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen
Gemeinden, soweit nicht durch die in Artikel 2 genannten Konkordate andere Vereinbarungen
getroffen sind. Bezüglich der Besetzung von Bischöflichen
Stühlen findet auf die beiden Suffraganbistümer Rottenburg und Mainz, wie
auch für das Bistum Meissen die für den Metropolitansitz der Oberrheinischen
Kirchenprovinz Freiburg getroffene Regelung entsprechende Anwendung. Das
Gleiche gilt für die erstgenannten zwei Suffraganbistümer bezüglich der
Besetzung von domkapitularischen Stellen und der Regelung des
Patronatsrechtes. Ausserdem besteht Einvernehmen über folgende Punkte:
1.)
Katholische Geistliche, die in Deutschland ein geistliches Amt bekleiden oder
eine seelsorgerliche oder Lehrtätigkeit ausüben, müssen:
a) deutsche Staatsangehörige sein,
b) ein zum Studium an einer deutschen höheren Lehranstalt
berechtigendes Reifezeugnis erworben haben,
c) auf einer deutschen staatlichen Hochschule, einer deutschen
kirchlichen akademischen Lehranstalt oder einer
päpstlichen Hochschule in Rom ein wenigstens dreijähriges philosophisch-theologisches Studium abgelegt haben.
2.) Die Bulle für die Ernennung von Erzbischöfen, Bischöfen, eines Coadjutors
cum iure Ruccessionis oder eines
Praelatus nullius wird erst ausgestellt, nachdem der Name des dazu Ausersehenen
dem Reichsstatthalter in dem zuständigen Lande mitgeteilt und festgestellt
ist, dass gegen ihn Bedenken allgemein politischer Natur nicht bestehen. Bei
kirchlichem und staatlichem Einverständnis kann von den in Absatz 2, Ziffer 1)
a, b und c genannten Erfordernissen abgesehen werden.
ARTIKEL 15.
Orden und religiöse Genossenschaften unterliegen in Bezug auf ihre
Gründung, Niederlassung, die Zahl und - vorbehaltlich Artikel 15 Absatz 2 - die
Eigenschaften ihrer Mitglieder, ihre Tätigkeit in der Seelsorge, im Unterricht,
in Krankenpflege und karitativer Arbeit, in der Ordnung ihrer Angelegenheiten
und der Verwaltung ihres Vermögens staatlicherseits keiner besonderen
Beschränkung.
Geistliche Ordensobere, die innerhalb des Deutschen Reiches
ihren Amtssitz haben, müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Provinz- und Ordensoberen, deren Amtssitz ausserhalb des deutschen
Reichsgebietes liegt, steht, auch wenn sie anderer Staatsangehörigkeit sind,
das Visitationsrecht bezüglich ihrer in Deutschland liegenden Niederlassungen
zu.
Der Heilige Stuhl wird dafür Sorge tragen, dass für die innerhalb des
Deutschen Reiches bestehenden Ordensniederlassungen die Provinzorganisation
so eingerichtet wird, dass die Unterstellung deutscher Niederlassungen unter
ausländische Provinzialobere tunlichst entfällt. Ausnahmen hiervon können im
Einvernehmen mit der Reichsregierung zugelassen werden, insbesondere in
solchen Fällen, wo die geringe Zahl der Niederlassungen die Bildung einer
deutschen Provinz untunlich macht oder wo besondere Gründe vorliegen, eine geschichtlich gewordene und sachlich bewährte
Provinzorganisation bestehen
zu lassen.
ARTIKEL 16.
Bevor die Bischofe von ihrer Diözese Besitz ergreifen, leisten sie in die
Hand des Reichsstatthalters in dem zuständigen Lande bzw. des Reichspräsidenten
einen Treueid nach folgender Formel: «Vor Gott und auf die heiligen
Evangelien schwöre und verspreche ich, so wie es einem Bischof geziemt, dem
Deutschen Reich und dem Lande Treue. Ich schwöre und verspreche, die
verfassungsmässig gebildete Regierung zu achten und von meinem Klerus achten
zu lassen. In der pflichtmässigen Sorge um das Wohl und das Interesse des
deutschen Staatswesens werde ich in Ausübung des mir übertragenen geistlichen
Amtes jeden Schaden zu verhüten trachten, der es bedrohen könnte.»
ARTIKEL 17.
Das Eigentum und andere Rechte der öffentlichrechtlichen Körperschaften,
der Anstalten, Stiftungen und Verbände der katholischen Kirche an ihrem Vermögen
werden nach Massgabe der allgemeinen Staatsgesetze gewährleistet.
Aus keinem
irgendwie gearteten Grunde darf ein Abbruch von gottesdienstlichen Gebäuden
erfolgen, es sei denn nach vorherigem Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Behörde.
ARTIKEL 18.
Falls die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden
Staatsleistungen an die katholische Kirche abgelöst werden sollten, wird von
der Ausarbeitung der für die Ablösung aufzustellenden Grundsätze rechtzeitig
zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Reich ein freundschaftliches Einvernehmen
herbeigeführt werden.
Zu den besonderen Rechtstiteln zählt auch das
rechtsbegründete Herkommen.
Die Ablösung muss den Ablösungsberechtigten einen
angemessenen Ausgleich für den Wegfall der bisherigen staatlichen Leistungen
gewähren.
ARTIKEL 19.
Dia. katholisch-theologischen Fakultäten an den staatlichen Hochschulen
bleiben erhalten. Ihr Verhältnis zur kirchlichen Behörde richtet sich nach
den in den einschlägigen Konkordaten und dazu gehörenden Schlussprotokollen
festgelegten Bestimmungen unter Beachtung der einschlägigen kirchlichen
Vorschriften. Die Reichsregierung wird sich angelegen sein lassen, für
sämtliche in Frage kommenden katholischen Fakultäten Deutschlands eine der
Gesamtheit der einschlägigen Bestimmungen entsprechende einheitliche Praxis zu
sichern.
ARTIKEL 20.
Die Kirche hat das Recht, soweit nicht andere
Vereinbarungen vorliegen, zur Ausbildung des Klerus philosophische und
theologische Lehranstalten zu errichten, die ausschliesslich von der kirchlichen
Behörde abhängen, falls keine staatlichen Zuschüsse verlangt werden.
Die
Errichtung, Leitung und Verwaltung der Priesterseminare sowie der kirchlichen
Konvikte steht, innerhalb der Grenzen des für alle geltenden Gesetzes,
ausschliesslich den kirchlichen Behörden zu.
ARTIKEL 21.
Der katholische Religionsunterricht in den Volksschulen, Berufsschulen,
Mittelschulen und höheren Lehranstalten ist ordentliches Lehrfach und wird in
Übereinstimmung mit den Grundsätzen der katholischen Kirche erteilt. Im Religionsunterricht wird die Erziehung
zu vaterländischem,
staatsbürgerlichem und sozialem Pflichtbewusstsein aus dem Geiste des
christlichen Glaubens- und Sittengesetzes mit besonderem Nachdruck gepflegt
werden, ebenso wie es im gesamten übrigen Unterricht geschieht.
Lehrstoff und
Auswahl der Lehrbücher für den Religionsunterricht werden im Einvernehmen
mit der kirchlichen Oberbehörde festgesetzt. Den kirchlichen Oberbehörden wird
Gelegenheit gegeben werden, im Einvernehmen mit der Schulbehörde zu prüfen,
ob die Schüler Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Lehren und
Anforderungen der Kirche erhalten. ARTIKEL 22.
Bei der Anstellung von katholischen Religionslehrern findet Verständigung
zwischen dem Bischof und der Landesregierung statt.
Lehrer, die wegen ihrer
Lehre oder sittlichen Führung vom Bischof zur weiteren Erteilung des Religionsunterrichtes für ungeeignet erklärt worden sind, dürfen, solange dies
Hindernis besteht, nicht als Religionslehrer verwendet werden.
ARTIKEL 23.
Die Beibehaltung und Neueinrichtung katholischer Bekenntnisschulen bleibt
gewährleistet. In allen Gemeinden, in denen Eltern oder sonstige
Erziehungsberechtigte es beantragen, werden katholische Volksschulen errichtet
werden, wenn die Zahl der Schüler unter gebührender Berücksichtigung der örtlichen schulorganisatorischen Verhältnisse einen nach Massgabe der
staatlichen Vorschriften geordneten Schulbetrieb durchführbar erscheinen
lasst.
ARTIKEL 24.
An allen katholischen Volksschulen werden nur solche Lehrer angestellt,
die der katholischen Kirche angehören und Gewähr bieten, den besonderen
Erfordernissen der katholischen Bekenntnisschule zu entsprechen.
Im Rahmen der
allgemeinen Berufsausbildung der Lehrer werden Einrichtungen geschaffen, die
eine Ausbildung katholischer Lehrer entsprechend den besonderen Erfordernissen
der katholischen Bekenntnisschule gewährleisten.
ARTIKEL 25.
Orden und religiöse Kongregationen sind im Rahmen der allgemeinen Gesetze
und gesetzlichen Bedingungen zur Gründung und Führung von Privatschulen
berechtigt. Diese Privatschulen geben die gleichen Berechtigungen wie die
staatlichen Schulen, soweit sie die lehrplanmässigen Vorschriften für
letztere erfüllen.
Für Angehörige von Orden oder religiösen Genossenschaften
gelten hinsichtlich der Zulassung zum Lehramte und für die Anstellung an Volksschulen, mittleren oder höheren Lehranstalten die allgemeinen Bedingungen.
ARTIKEL 26.
Unter Vorbehalt einer umfassenderen späteren Regelung der eherechtlichen
Fragen besteht Einverständnis darüber, dass, ausser im Falle einer
lebensgefährlichen, einen Aufschub nicht gestattenden Erkrankung eines
Verlobten, auch im Falle schweren sittlichen Notstandes, dessen Vorhandensein
durch die zuständige bischöfliche Behörde bestätigt sein muss, die kirchliche
Einsegnung der Ehe vor der Ziviltrauung vorgenommen werden darf. Der Pfarrer
ist in solchen Fallen verpflichtet, dem Standesamt unverzüglich Anzeige zu
erstatten.
ARTIKEL 27.
Der Deutschen Reichswehr wird für die zu ihr gehörenden katholischen
Offiziere, Beamten und Mannschaften, sowie deren Familien, eine exemte
Seelsorge zugestanden. Die Leitung der Militärseelsorge obliegt dem
Armeebischof.
Seine kirchliche Ernennung erfolgt durch den Heiligen Stuhl,
nachdem letzterer sich mit der Reichsregierung in Verbindung gesetzt hat, um
im Einvernehmen mit ihr eine geeignete Persönlichkeit zu bestimmen.
Die
kirchliche Ernennung der Militärpfarrer und sonstigen Militärgeistlichen
erfolgt nach vorgängigem Benehmen mit der zuständigen Reichsbehörde durch
den Armeebischof. Letzterer kann nur solche Geistliche ernennen, die von ihrem
zuständigen Diözesanbischof die Erlaubnis zum Eintritt in die Militärseelsorge
und ein entsprechendes Eignungszeugnis erhalten haben.
Die
Militärgeistlichen haben für die ihnen zugewiesenen Truppen und
Heeresangehörigen Pfarrechte.
Die näheren Bestimmungen über die Organisation der
katholische Heeresseelsorge erfolgen durch ein Apostolisches Breve. Die Regelung
der beamtenrechtlichen Verhältnisse erfolgt durch die Reichsregierung.
ARTIKEL 28.
In Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen Häusern der öffentlichen
Hand wird die Kirche im Rahmen der allgemeinen Hausordnung zur Vornahme
seelsorgerlicher Besuche und gottesdienstlicher Handlungen zugelassen. Wird
in solchen Anstalten eine regelmässige Seelsorge eingerichtet und müssen
hierfür Geistliche als Staats- oder sonstige öffentliche Beamte eingestellt
werden, so geschieht dies im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde.
ARTIKEL 29.
Die innerhalb des Deutschen Reiches wohnhaften katholischen Angehörigen einer
nichtdeutschen völkischen Minderheit werden bezüglich der Berücksichtigung ihrer
Muttersprache in Gottesdienst, Religionsunterricht und kirchlichem
Vereinswesen nicht weniger günstig gestellt werden, als der rechtlichen und
tatsächlichen Lage der Angehörigen deutscher Abstammung und Sprache
innerhalb des Gebietes des entsprechenden fremden Staates entspricht.
ARTIKEL 30.
An den Sonntagen und den gebotenen Feiertagen wird in den Bischofskirchen, sowie in den Pfarr-, Filial- und Klosterkirchen
des Deutschen
Reiches im Anschluss an den Hauptgottesdienst, entsprechend den Vorschriften
der kirchlichen Liturgie, ein Gebet für das Wohlergehen des Deutschen
Reiches und Volkes eingelegt.
ARTIKEL 31.
Diejenigen katholischen Organisationen und Verbände, die ausschliesslich
religiösen, rein kulturellen und karitativen Zwecken dienen und als solche
den kirchlichen Behörden unterstellt sind, werden in ihren Einrichtungen und
in ihrer Tätigkeit geschützt.
Diejenigen katholischen Organisationen, die
ausser religiösen, kulturellen oder karitativen Zwecken auch anderen,
darunter auch sozialen oder berufsständischen Aufgaben dienen, sollen,
unbeschadet einer etwaigen Einordnung in staatliche Verbände, den Schutz des
Artikels 31 Absatz 1 geniessen, sofern sie Gewähr dafür bieten, ihre Tätigkeit ausserhalb jeder politischen Partei zu entfalten.
Die Feststellung der
Organisationen und Verbände, die unter die Bestimmungen dieses Artikels fallen, bleibt vereinbarlicher Abmachung zwischen der Reichsregierung und dem
deutschen Episkopat vorbehalten.
Insoweit das Reich und die Länder
sportliche oder andere Jugendorganisationen betreuen, wird Sorge getragen
werden, dass deren Mitgliedern die Ausübung ihrer kirchlichen
Verpflichtungen an Sonn- und Feiertagen regelmässig ermöglicht wird und sie zu
nichts veranlasst werden, was mit ihren religiösen und sittlichen Überzeugungen und Pflichten nicht vereinbar wäre.
ARTIKEL 32.
Auf Grund des in Deutschland bestehenden besonderen Verhältnisse, wie im
Hinblick auf die durch die Bestimmungen des vorstehenden Konkordats
geschaffenen Sicherungen einer die Rechte und Freiheiten der katholischen
Kirche im Reich und seinen Ländern wahrenden Gesetzgebung erlässt der
Heilige Stuhl Bestimmungen, die für die Geistlichen und Ordensleute die
Mitgliedschaft in politischen Parteien und die Tätigkeit für solche
Parteien ausschliessen.
ARTIKEL 33.
Die auf kirchliche Personen oder kirchliche Dinge bezüglichen Materien, die
in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, werden für den kirchlichen
Bereich dem geltenden kanonischen Recht gemäss geregelt. Sollte sich in
Zukunft wegen der Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieses Konkordates
irgendeine Meinungsverschiedenheit ergeben, so werden der Heilige Stuhl und das
Deutsche Reich im gemeinsamen Einvernehmen eine freundschaftliche Lösung
herbeiführen.
ARTIKEL 34.
Das vorliegende Konkordat, dessen deutscher und italienischer Tex:t gleiche
Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden baldigst
ausgetauscht werden. Es tritt mit dem Tag ihres Austausches in Kraft. Zu Urkund
dessen haben die Bevollmächtigten dieses Konkordat unterzeichnet.
Geschehen
in doppelter Urschrift.
In der Vatikanstadt, am 20. Juli 1933. EUGENIO
KARDINAL PACELLI
FRANZ VON PAPEN Schlussprotokoll.
Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage abgeschlossenen Konkordats
zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich haben die ordnungsmässig bevollmächtigten Unterzeichneten folgende
übereinstimmende Erklärungen
abgegeben, die einen integrierenden Bestandteil des Konkordats selbst bilden.
Zu Artikel 3.
Der Apostolische Nuntius beim Deutschen Reich ist, entsprechend
dem Notenwechsel zwischen der Apostolischen Nuntiatur in Berlin und dem
Auswärtigen Amt vom 11. und 27. März 1930, Doyen des dort akkreditierten
Diplomatischen Korps.
Zu Artikel 13.
Es besteht Einverständnis darüber, dass
das Recht der Kirche, Steuern zu erheben, gewährleistet bleibt.
Zu Artikel 11,
Absatz 2 Ziff. 2
Es besteht Einverständnis darüber, dass, sofern Bedenken
allgemein politischer Natur bestehen, solche in kürzester Frist vorgebracht
werden. Liegt nach Ablauf von 20 Tagen eine derartige Erklärung nicht
vor, so wird der Heilige Stuhl berechtigt sein, anzunehmen, dass Bedenken
gegen den Kandidaten nicht bestehen. Über die in Frage stehenden
Persönlichkeiten wird bis zur Veröffentlichung der Ernennung volle
Vertraulichkeit gewahrt werden. Ein staatliches Vetorecht soll nicht begründet
werden. Zu Artikel 17.
Soweit staatliche Gebäude oder Grundstücke Zwecken
der Kirche gewidmet sind, bleiben sie diesen, unter Wahrung etwa bestehender
Verträge, nach wie vor überlassen.
Zu Artikel 19 Satz 2.
Die Grundlage bietet
zur Zeit des Konkordatsabschlusses besonders die Apostolische Konstitution «Deus scientiarum Dominus» vom 24. Mai 1931 und die Instruktion vom 7. Juli
1932.
Zu Artikel 20.
Die unter Leitung der Kirche stehenden Konvikte an
Hochschulen und Gymnasien werden in steuerrechtlicher Hinsicht als wesentliche
kirchliche Institutionen im eigentlichen Sinne und als Bestandteil der Diözesanorganisation anerkannt.
Zu Artikel 24.
Soweit nach Neuordnung des
Lehrerbildungswesens Privatanstalten in der Lage sind, den allgemein
geltenden staatlichen Anforderungen für Ausbildung von Lehrern oder
Lehrerinnen zu entsprechen, werden bei ihrer Zulassung auch bestehende Anstalten
der Orden und Kongregationen entsprechend berücksichtigt werden.
Zu Artikel
26.
Ein schwerer sittlicher Notstand liegt vor, wenn es auf unüberwindliche
oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand zu beseitigende Schwierigkeiten
stösst, die zur Eheschliessung erforderlichen Urkunden rechtzeitig
beizubringen.
Zu Artikel 27 Absatz 1.
Die katholischen Offiziere, Beamten
und Mannschaften, sowie deren Familien gehören nicht den Ortskirchengemeinden an und tragen nicht zu deren Lasten bei.
Absatz 4.
Der Erlass
des Apostolischen Breve erfolgt im Benehmen mit der Reichsregierung.
Zu Artikel
28.
In dringenden Fällen ist der Zutritt dem Geistlichen jederzeit zu
gewähren. Zu Artikel 29.
Nachdem die Deutsche Reichsregierung sich zu dem
Entgegenkommen in Bezug auf nichtdeutsche Minderheiten bereitgefunden hat,
erkärt der Heilige Stuhl, in Bekräftigung seiner stets vertretenen
Grundsätze bezüglich des Rechtes der Muttersprache in der Seelsorge, im
Religionsunterricht und im katholischen Vereinsleben, bei künftigen
konkordatären Abmachungen mit anderen Ländern auf die Aufnahme einer
gleichwertigen, die Rechte der deutschen Minderheiten schützenden Bestimmung
Bedacht nehmen zu wollen.
Zu Artikel 31 Absatz 4.
Die in Artikel 31 Absatz 4 niedergelegten Grundsätze gelten auch für den Arbeitsdienst.
Zu Artikel 32.
Es
herrscht Einverständnis darüber, dass vom Reich bezüglich der nicht katholischen
Konfessionen gleiche Regelungen betreffend parteipolitische
Betätigung veranlasst werden. Das den Geistlichen und Ordensleuten
Deutschlands in Ausführung des Artikels 32 zur Pflicht gemachte Verhalten
bedeutet keinerlei Einengung der pflichtmässigen Verkündung und Erläuterung
der dogmatischen und sittlichen Lehren und Grundsätze der Kirche.
In der Vatikanstadt, am 20. Juli 1933. EUGENIO KARDINAL PACELLI
FRANZ VON PAPEN Conventione inter Apostolicam Sedem et Rem Germanorum
publicam rata habita, die 10 Septembris 1933 in Palatio Apostolico Vaticano
Ratihabitionis Instrumenta accepta et reddita mutuo tuerunt. Exinde, i. e. a die
10 Septembris 1933, quo die huiusmodi Instrumenta permutata tuerunt, Conventio
inter Ss.mum Dominum Nostrum Pium PP. XI et Supremum Reipublicae Germanicae
Praesidem (Deutsche Reichspraesident) icta una simul cum Protocollo finali,
vigere et valere coepit ad normam art. 34 comm. 1 eiusdem Pactionis.
*A.A.S., Bd. XXV (1933), Nr.14, S.
390-413
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