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CONVENTIO
INTER SANCTAM SEDEM
ET REMPUBLICAM AUSTRIACAM
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VERTRAG
ZWISCHEN DEM
HEILIGEN STUHL
UND DER
REPUBLIK ÖSTERREICH
ZUR REGELUNG
VON VERMÖGENSRECHTLICHEN BEZIEHUNGEN*
Zwischen dem Heiligen Stuhl,
vertreten durch dessen Bevollmächtigten,
Seine Exzellenz, den Herrn Apostolischen Nuntius in Österreich,
Titularerzbischof von Stauropolis,
Dr.
Giovanni DELLEPIANE in Wien,
und der Republik Österreich,
vertreten durch deren Bevollmächtigten,
Herrn Dr. Bruno KREISKY,
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, und
Herrn Dr. Heinrich DRIMMEL,
Bundesminister für Unterricht,
wird nachstehender Vertrag geschlossen :
Artikel I
Der Heilige Stuhl und die Republik Österreich sind übereingekommen, mit
diesem Vertrag gewisse vermögensrechtliche Beziehungen zwischen der Katholischen
Kirche und dem Staat zu regeln und verschiedene Vorschriften des Konkordates
vom 5. Juni 1933 sowie des Zusatzprotokolls abzuändern.
Artikel II
(1) Die Republik Österreich wird der Katholischen Kirche im Hinblick auf den Wegfall der Dotierung des Klerus aus der ehemaligen
Kongrua-Gesetzgebung, im Hinblick auf den Wegfall der öffentlichen Patronate
nnd Kirchenbaulasten,
zur Abgeltung der Ansprüche, die von der Katholischen Kirche auf das
Religionsfondsvermögen erhoben werden, sowie in Anbetracht der Bestimmungen des Artikels VIII dieses Vertrages
beginnend mit dem Jahr 1961 alljährlich folgende Leistungen erbringen :
a) einen Betrag von 50 Millionen Schilling,
b) den Gegenwert der jeweiligen Bezüge von 1250 Kirchenbediensteten unter
Zugrundelegung eines Durchschnittsbezuges ; als solcher wird der jeweilige
Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse IV, 4. Gehaltsstufe, zuzüglich Sonderzahlungen und Teuerungszuschlägen angenommen.
(2) Die Zahlung wird jeweils in vier gleichen Teilbeträgen bis längstens
31. Mai, 31. Juli, 30. September und 30. November eines jeden Jahres zu Händen
der Erzdiözese Wien geleistet werden.
(3) Der Gesamtbetrag nach Absatz 1 wird von der Katholischen Kirche
aufgeteilt.
(4) Die Kirchenbeiträge werden weiter eingehoben ; über ihre Erträgnisse
kann die Katholische Kirche frei verfügen.
Artikel III
(1) Das Vermögen der durch das österreichische Bundesgesetz vom 20. Dezember
1955, BGBI. Nr. 269, errichteten Religionsfonds-Treuhandstelle wird wie
folgt aufgeteilt :
1 - Vermögen, das von einer kirchlichen Einrichtung aus welchem Titel immer am
13. März 1938 oder am 1. September 1959 benützt wurde, wie Kirchen, Pfarrhöfe
oder Klostergebäude samt den dazugehörigen mit diesen in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehenden Grundstücken, Dotationsgüter und ähnliches, geht
in das Eigentum der Katholischen Kirche über.
2 - Zum Zweck der Erhaltung des in Ziffer 1 angeführten Vermögens erhält die
Katholische Kirche forstlich genutzte produktive Liegenschaften mittlerer
Art und Güte im Ausmass von rund 5600 ha, welche von den österreichischen
Bundesforsten derzeit für die Religionsfonds-Treuhandstelle verwaltet werden.
3 - Das gemäss Ziffer 1 der Katholischen Kirche zufallende Vermögen geht in
das Eigentum der Erzdiözese Wien und das ihr gemäss Ziffer 2 zufallende
Vermögen in das Eigentum der Erzdiözese Salzburg über.
4 - Das verbleibende Vermögen wird unbeschadet der Bestimmung des
Artikels V Absatz 2 in das Eigentum der Republik Österreich übertragen. (2)
Soweit es zur wirtschaftlichen Abrundung von einzelnen
Vermögensübertragungen erforderlich ist, kann das im Absatz 1 Ziffer 1 und 2
angegebene Vermögen in das Eigentum der Republik Österreich und das im
Absatz 1 Ziffer 4 bezeichnete Vermögen in das Eigentum der einen oder der
anderen, in Ziffer 3 angegebenen Erzdiözese mit Genehmigung der
österreichischen Bundesregierung und der interessierten Erzdiözese
übertragen werden.
Artikel IV
(1) Der Eigentumsübergang an den im Artikel III genannten Vermögen
vollzieht sich nach den österreichischen Rechtsvorschriften. Zu diesem Zweck
hat die Religionsfonds-Treuhandstelle die unter Artikel III fallenden
Vermögen schriftlich namentlich zu bezeichnen. Die Bezeichnungen bedürfen im
Falle des Artikels III, Absatz 1, Ziffer 1, der Genehmigung der Erzdiözese Wien im Falle des Artikels
III, Absatz 1, Ziffer 2, der Genehmigung der
Erzdiözese Salzburg und in beiden Fällen der Genehmigung der Bundesregierung
der Republik Österreich.
(2) Die nach Absatz 1 erforderlichen Massnahmen sind möglichst binnen
zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrages zu treffen.
(3) Die schriftlichen Bezeichnungen des unbeweglichen Vermögens im Sinne des
Absatzes 1 stellen öffentliche Urkunden im Sinne des
§ 33 des Österreichischen Allgemeinen Grundbuchgesetzes 1955 dar.
Artikel V
(1) Die Republik Österreich überträgt in das Eigentum der Erzdiözese
Salzburg oder in das Eigentum einer vom Ordinarius der Erzdiözese Salzburg
binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrages namhaft zu machenden
juristischen Person die Liegenschaften Einlagezahl 174, 183, 188, 209, 228,
236 und 477 des Grundbuches der Stadt Salzburg, Innere Stadt, sowie die
Liegenschaft Einlagezahl 1772 des Grundbuches Aigen des Gerichtsbezirkes
Salzburg.
(2) Der Erzbischöfliche Stuhl Salzburg erhält ferner aus dem Vermögen der
Religionsfonds-Treuhandstelle in das Eigentum rund 560 ha forstlich
genutzte produktive Liegenschaften mittlerer Art und Güte.
(3) Der Eigentumsübergang an den im Absatz 1 und 2 genannten Liegenschaften
vollzieht sich nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
(4) Das Bundesministerium für Unterricht hat für die Einverleibung des
Eigentumsrechtes an den im Absatz 1 genannten Liegenschaften eine
Amtsbestätigung auszustellen ; diese gilt als Urkunde im Sinne des § 33 des österreichischen Allgemeinen Grundbuchgesetzes 1955.
(5) Hinsichtlich der im Absatz 2 genannten Liegenschaften gilt Artikel IV
sinngemäss.
Artikel VI
Die Republik Österreich wird der Apostolischen Administratur Burgenland (Diözese
Eisenstadt) für die bisherige Inanspruchnahme der im Eigentum der Katholischen
Kirche oder ihrer Orden, Kongregationen und sonstiger kirchlicher Einrichtungen stehenden Gebäude, Grundstücke, Einrichtungsgegenstände,
Lehrmittel und Bücher, die im Bereich dieser Apostolischen Administratur (Diözese)
gelegen und Schulzwecken gewidmet sind oder waren, eine einmalige und endgültige Leistung im Betrag von 10 Millionen Schilling erbringen.
Die Zahlung wird in vier gleichen Jahresraten, die erste einen Monat nach
Inkrafttreten dieses Vertrages, die folgenden werden jeweils bis 1. Juli eines
jeden Jahres erbracht werden.
Artikel VII
(1) Die durch diesen Vertrag veranlassten
Rechtsvorgänge Urkunden und Schriften, welche die Übertragung von
Vermögenswerten zum Gegenstand haben, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren,
der Grunderwerbsteuer, der Schenkungssteuer, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(2) Werden die auf Grund dieses Vertrages übertragenen Vermögenswerte innerhalb
eines Zeitraumes von zwei Jahren ab Übertragung des Eigentumsrechtes von der
Erzdiözese Wien oder von der Erzdiözese Salzburg an kirchliche Einrichtungen weiterübertragen oder werden innerhalb dieses Zeitraumes von der Erzdiözese
Wien oder von der Erzdiözese Salzburg oder von kirchlichen Einrichtungen Liegenschaftstauschvertrage
über die im Artikel III, Absatz 1, Ziffer 1 und 2, und im
Artikel V, Absatz 2, genannten Liegenschaften abgeschlossen, so sind diese
Rechtsvorgänge sowie die hiedurch veranlassten Urkunden und Schriften von den im
Absatz 1 bezeichneten Abgaben befreit. Wurden solche Liegenschaften an andere
Personen als an die Erzdiözese Wien oder an die Erzdiözese Salzburg oder an
kirchliche Einrichtungen veräussert, so kommt jeder weiteren Übertragung der
Liegenschaften die genannte Abgabenbefreiung nicht zu.
Artikel VIII
(1) Durch diesen Vertrag sind die finanziellen Pflichten, die zu Lasten der
Republik Österreich auf Grund der in Absatz 2 näher bezeichneten Bestimmungen
des Konkordates vom 5. Juni 1933 und des Zusatzprotokolls hierzu begründet
oder bekräftigt worden sind oder deren Übernahme in Aussicht gestellt worden
ist, neu geregelt. Ebenso sind alle finanziellen Ansprüche der Katholischen
Kirche und ihrer Einrichtungen aus dem Teil V des Staatsvertrages, betreffend
die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, vom 15.
Mai 1955, insbesondere auch alle Ansprüche aus schon Bestehenden und künftigen Entschädigungsregelungen
der Republik Österreich für Verfolgungssachschäden endgültig abgegolten. Die
Katholische Kirche anerkennt, dass die Republik Österreich über die in diesem
Vertrag zugesagten Leistungen hinaus auf den darin behandelten Gebieten keine
weiteren finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen hat.
(2) Artikel XI, § 1, letzter Absatz, und § 2, Absätze 1 bis 3, Artikel XII, §
2, letzter Halbsatz, Artikel XIII, § 2, letzter Absatz, Artikel XV, §§ 2, 3, 5,
6, 7, Absatz 1, erster Satz, und Absatz 2, letzter Satz, und § 9, Artikel XX,
letzter Absatz, des Konkordates vom 5. Juni 1933 sowie die Bestimmungen zu
Artikel X, § 3, letzter Absatz, zu Artikel XIV, letzter Absatz, jedoch nur in
Anbetracht des Gesetzes vom 31. Dezember 1894, RGB1. Nr. 7/1895, zu Artikel
XV, § 3 und § 5 des Zusatzprotokolls vom 5. Juni 1933
werden als nicht mehr in
Geltung stehend festgestellt.
Artikel IX
Artikel XXII, Absatz 2, des Konkordates vom 5. Juni 1933 gilt für die
Regelung von Schwierigkeiten bezüglich der Auslegung dieses Vertrages
sinngemäss.
Artikel X
Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text authentisch ist, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Rom ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tage des
Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelter
Urschrift unterzeichnet.
Geschehen in Wien am 23. Juni 1960.
Per la Repubblica Austriaca :
Für die
Republik Österreich :
Dr. BRUNO KREISKY
Dr. HEINRICH DRIMMEL
Conventione inter Apostolicam. Sedem et Rempublican Austriacam rata habita,
die XÜI mensis Augusti anno MDCCCCLX Ratihabitionis Instrumenta accepta et
reddita mutuo fuerunt. Exinde, i. e. a die XÜI Augusti anno MDCGCCLX, huiusmodi
Conventi() inter A.postolicam Sedem- et Rempublicamn Austriaeam icta vigere
coepit ad normam. articuli X eiusdenì Pactionis.
*A.A.S., Bd. LII (1960), Nr.. 14, S. 933-941.
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