CONVENTIO
INTER SANCTAM SEDEM
ET REMPUBLICAM AUSTRIACAM
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VERTRAG
ZWISCHEN DEM
HEILIGEN STUHL
UND DER
REPUBLIK ÖSTERREICH
BETREFFEND DIE ERHEBUNG
DER APOSTOLISCHEN ADMINISTRATUR
BURGENLAND ZU EINER DIÖZESE
Zwischen dem Heiligen Stuhl,
vertreten durch dessen Bevollmächtigten,
Seine Exzellenz den Herrn
Apostolischen Nuntius in Österreich,
Titularerzbischof von Stauropolis,
Dr. Giovanni DELLEPIANE
in Wien,
und der Republik Österreich,
vertreten durch deren Bevollmächtigten,
Herrn Dr. Bruno KREISKY,
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, und
Herrn Dr. Heinrich DRIMMEL,
Bundesminister für Unterricht,
wird nachstehender Vertrag geschlossen :
Artikel I
Der Heilige Stuhl und die Republik Österreich sind übereingekommen, die
Bestimmung des Artikels III, § 2, des Konkordates vom 5. Juni 1933, insoweit
sich diese auf die Apostolische Administratur Burgenland bezieht, abzuändern
und die Apostolische Administratur Burgenland zu einer Diözese mit einem Bischöflichen
Stuhl und einem Kathedralkapitel in der Stadt Eisenstadt zu
erheben.
Artikel II
Die Diözese Eisenstadt wird das gegenwärtige Gebiet des Bundeslandes
Burgenland umfassen.
Artikel III
Die Dözese Eisenstadt wird der Wiener
Kirchenprovinz zugeteilt.
Artikel IV
Der Diözese Eisenstadt wird ein Kathedralkapitel,
bestehend aus einem Propst und der für die ordnungsgemässe Ausübung der Funktionen erforderlichen Zahl von
Dignitären und Kanonikern, beigegeben werden.
Artikel V
(1) Die Diözese Eisenstadt ist mir der Apostolischen Administratur Burgenland
hinsichtlich ihrer Rechtspersönlichkeit identisch. Die Diözese, der
Bischöfliche Stuhl und das Kathedralkapitel haben Rechtspersönlichkeit für
den staatlichen Bereich und geniessen die Rechte öffentlich-rechtlicher
Körperschaften.
(2) Der Diözese steht es frei, innerhalb einer Frist von einem Jahr nach
Wirksamkeit der Erhebung für den staatlichen Bereich (Artikel VII, Abs. 2)
bewegliches und unbewegliches Vermögen frei von allen Stempel- und
Rechtsgebühren, der Grunderwerbsteuer, der Schenkungsteuer, den Gerichts- und
Justizverwaltungsgebühren sowie den Verwaltungsabgaben des Bundes an den
Bischöflichen Stuhl oder das Kathedralkapitel zu übertragen.
Artikel VI
(1) Die Republik Österreich wird dem Bischöflichen Stuhl innerhalb eines Jahres
nach Wirksamkeit der Erhebung der Apostolischen Administratur zur Diözese für
den staatlichen Bereich (Artikel VII, Abs. 2) als eine einmalige Dotation rund
300 ha forstwirtschaftlich genutzten Grund mittlerer Art und Güte in das
Eigentum übertragen.
(2) Ausserdem wird die Republik Österreich innerhalb von drei Jahren eine Summe
von 5 Millionen Schilling der Diözese zur Bestreitung der Auslagen, die mit
der Erhebung der Apostolischen Administratur zur Diözese verbunden sind,
leisten.
(3) Die durch diesen Artikel veranlassten Rechtsvorgänge, Urkunden und
Schriften sind von allen Stempel- und Rechtsgebühren, der Grunderwerbsteuer,
der Schenkungsteuer, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie den
Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
Artikel VII
(1) Die Erhebung der Diözese
Eisenstadt soll innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages
erfolgen.
(2) Der Heilige Stuhl wird der Bundesregierung der Republik Österreich eine
Ausfertigung der Erhebungsbulle übermitteln. Mit dem Einlangen dieser
Ausfertigung wird die Erhebung für den staatlichen Bereich wirksam.
Artikel
VIII
Eine in Zukunft etwa entstehende Meinungsverschiedenheit über die
Auslegung dieses Vertrages wird nach Artikel XXII, Absatz 2, des Konkordates vom
5. Juni 1933 im Einverständnis zwischen den Hohen Vertragschliessenden Teilen
beseitigt werden.
Artikel IX
Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text authentisch ist, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Rom
ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelter
Urschrift unterzeichnet.
Geschehen in Wien am 23. Juni 1960.
Per la Repubblica Austriaca :
Für die Republik Österreich :
Dr. BRUNO KREISKY
Dr. HEINRICH DRIMMEL
Conventione inter Apostolieam Sedem et Rempublicam Austriacam rata habita,
die XIII mensis Angusti anno MDCCCCLX Ratihabitionis Instrumenta accepta et
reddita mutuo fuerunt. Exinde, i. e. a die XIII Augusti anno MDCCCCLX, huiusmodi
Conventio inter Apostolicam Sedem et Rempublicam Austriacam icta vigere coepit
ad normam articuli IX eiusdem Pactionis.
*A.A.S., Bd.. LII (1960), Nr. 14, S. 941-945.
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