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CONVENTIO*
INTER APOSTOLICAM SEDEM ET BAVARICAM CIVITATEM
VERTRAG ZWISCHEN DEM HEILIGEN STUHL
UND DEM
FREISTAAT BAYERN
ÜBER DIE AUFLÖSUNG
DER PHILOSOPHISCH-THEOLOGISCHEN
HOCHSCHULE FREISING
UND DIE
WISSENSCHAFTLICHE AUSBILDUNG
DER STUDIERENDEN DER
KATHOLISCHEN THEOLOGIE
AN DER UNIVERSITÄT MÜNCHEN
Zwischen dem Heiligen Stuhl,
vertreten durch dessen Bevollmächtigten, Seine Exzellenz den Herrn
Apostolischen Nuntius in Deutschland, Dr. Corrado BAFILE, Titularerzbischof von
Antiochien in Pisidien,
und dem Freistaat Bayern,
vertreten durch dessen Bevollmächtigten, den Herrn Bayerischen Staatsminister
für Unterricht und Kultus, Dr. Ludwig HUBER,
wird nachstehender Vertrag geschlossen :
Artikel 1
Der Heilige Stuhl stimmt der Auflösung der Philosophisch-Theologischen
Hochschule Freising zu.
Artikel 2
Die Bayerische Staatsregierung verpflichtet sich, die katholisch-theologische
Fakultät der Universität München mit Personal und mit Sachmitteln so
auszustatten, dass der jetzige und der künftige Bedarf der theologischen
Ausbildung, auch soweit sie bisher an der Philosophisch-Theologischen Hochschule
Freising erfolgte, ausreichend befriedigt werden kann.
Artikel 3
Einzelheiten der Überleitung des Studienbetriebs bleiben einer gesonderten
Vereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und der Erzdiözese München und
Freising vorbehalten.
Artikel 4
Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text gleiche Kraft haben,
soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in der
Apostolischen Nuntiatur in Bad Godesberg ausgetauscht werden.
Er tritt mit dem Tage des Austausches in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.
Geschehen in doppelter Urschrift.
München, 2. September 1966.
Dr. LUDWIG HUBER
Staatsminister für Unterricht und Kultus
Conventione inter Apostolicam Sedem et Bavariam rata habita, die XXVIII
mensis Octobris anno MDCCCCLXVI Ratihabitionis Instrumenta accepta et reddita
mutuo fuerunt. Exinde, i. e. a die XXVIII Octobris anno MDCCCCLXVII huiusmodi
Conventio inter Apostolicam Sedem et Bavariam icta vigere coepit ad normam
articuli V eiusdem Pactionis.
*A.A.S., Bd. LVIII (1966), Nr. 16, S.
1138-1139
© Copyright 1966 - Libreria Editrice Vaticana
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