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   CONVENTIO*

INTER APOSTOLICAM SEDEM ET «SAARLAND» DE INSTITUENDA THEOLOGIAE CATHOLICAE CATHEDRA IN STUDIORUM UNIVERSITATE.

VERTRAG
ZWISCHEN DEM HEILIGEN STUHL
 UND DEM
SAARLAND
ÜBER DIE ERRICHTUNG EINES LEHRSTUHLS
FÜR KATHOLISCHE THEOLOGIE
AN DER UNIVERSITÄT DES SAARLANDES

ZWISCHEN DEM HEILIGEN STUHL, 

vertreten durch dessen Bevollmächtigten, Seine Exzellenz den Herrn Apostolischen Nuntius in Deutschland, Corrado Bafile, Titularerzbischof von Antiochien in Pisidien,

UND DEM SAARLAND,

vertreten durch den Minister für Kultus, Unterricht und Volksbildung, Herrn Werner Scherer, als Bevollmächtigter des Herrn Ministerpräsidenten, wird folgender Vertrag geschlossen :

§ 1

An der Universität des Saarlandes wird ein Lehrstuhl für katholische Theologie errichtet.

§ 2

Auf diesen Lehrstuhl wird Artikel 12 Abs. 1 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Preußen vom 14. Juni 1929 nebst der durch das Schlußprotokoll zu diesem Vertrag hinzugefügten Ergänzung entsprechend angewendet. Der zuständige Bischof ist der Bischof von Trier. 

§3

Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in der Staatskanzlei in Saarbrücken ausgetauscht werden.

Er tritt mit dem Tage des Austausches in Kraft..

Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag in doppelter Urschrift unterzeichnet worden.

Bad Godesberg, den 9. April1968.

SCHERER

ZUSATZPROTOKOLL

Die vertragschließenden Teile sind sich über folgendes einig:

1. Die Universität des Saarlandes wird bei der Vorbereitung der Berufungsvorschläge den Rat der Theologischen Fakultät zu Trier einholen.

2. Auf den Lehrstuhl soll ein Geistlicher berufen werden.

Bad Godesberg, den 9. April1968.

SCHERER

 

Conventione inter Apostolicam Sedem et Civitatem Foederatam Saravicam rata habita, die X mensis octobris anno MCMLXVIII Ratihabitionis Instrumenta accepta et reddita mutuo fuerunt. Exinde, i.e. a die X mensis octobris anno MCMLXVIII, huiusmodi Conventio inter Apostolicam Sedem et Civitatem Saravicam icta vigere coepit ad normam paragraphi III eiusdem Pactionis.

 


*A.A.S., Bd. LX (1968), Nr.14, S. 780-781

 

© Copyright 1968 - Libreria Editrice Vaticana

 

 

 

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