|
CONVENTIO*
INTER APOSTOLICAM SEDEM ET BAVARICAM
CIVITATEM
VERTRAG
ZWISCHEN DEM
HEILIGEN STUHL
UND DEM
FREISTAAT BAYERN
ZUR
ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG
DER ARTIKEL 5 UND 6
DES BAYERISCHEN KONKORDATES
VOM 29. MÄRZ 1924.
ZWISCHEN DEM HEILIGEN STUHL,
vertreten durch dessen Bevollmächtigten, den Apostolischen Nuntius in
Deutschland Msgr. Dr. Corrado Bafile, Titularerzbischof von Antiochien in
Pisidien,
UND
DEM FREISTAAT BAYERN,
vertreten durch den Ministerpräsidenten Dr. h. c. Alfons Goppel sowie den
Bayerischen Staatsminister für Unterricht und Kultus Dr. Ludwig Huber und den
Bayerischen Staatsminister der Finanzen Dr. Konrad Pöhner,
wird nachstehender Vertrag geschlossen:
Die neue Entwicklung auf dem Gebiet des Schulwesens hat den Freistaat
Bayern veranlaßt, weitgehende Reformen des Volksschulwesens und der
Lehrerbildung einzuführen, die Änderungen des am 29. März 1924 zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern abgeschlossenen Konkordates
voraussetzen.
Die Bayerische Staatsregierung hat deshalb vor Verabschiedung der neuen
Gesetzesbestimmungen den Heiligen Stuhl ersucht, einer Änderung jener Artikel
des Bayerischen Konkordates zuzustimmen, die durch die geplante Gesetzgebung berührt werden.
Der Heilige Stuhl hat sich dazu bereit erklärt.
In dem Wunsche, auf diesem Gebiet eine freundschaftliche Zusammenarbeit
zu pflegen, haben der Heilige Stuhl und der Freistaat Bayern beschlossen, das
oben erwähnte Konkordat den neuen Erfordernissen anzupassen. Zu diesem Zweck
sind die hohen Vertragspartner über folgende Änderungen und Ergänzungen
desselben Konkordates übereingekommen :
1.
Art. 5 und Art. 6 des Konkordates erhalten folgende Fassung:
Artikel 5
§ 1. Der Staat wird an den bisherigen Pädagogischen Hochschulen in
München, Augsburg, Bamberg, Nürnberg, Regensburg und Würzburg je eine
Professur für Pädagogik und je einen Lehrauftrag oder eine Professur für
Philosophie errichten, gegen deren Inhaber hinsichtlich ihres katholisch-kirchlichen Standpunktes keine Erinnerung zu erheben ist.
§ 2. An allen bisherigen Pädagogischen Hochschulen werden Institute mit Lehrstühlen für katholische Theologie und für Didaktik des Religionsunterrichtes eingerichtet. Auf ihre Inhaber findet Art. 3 Anwendung. § 3. In den Prüfungskommissionen, die für die Erteilung der
Lehrbefähigung für Religionsunterricht an den Volksschulen zuständig sind,
erhalten die kirchlichen Oberbehörden eine angemessene Vertretung. Die
Erteilung des Religionsunterrichtes setzt die Missio canonica durch den
Diözesanbischof voraus.
§ 4. Der Staat gewährleistet die Errichtung und den Betrieb einer kirchlichen
Pädagogischen Hochschule. Er ersetzt auf Antrag des Trägers (auch für die
Neubauten) den notwendigen Aufwand, der sich nach dem vergleichbarer
staatlicher Hochschulen bemißt. Er wird dafür Sorge tragen, daß ihren
Professoren im Rahmen der Organisation der staatlichen Pädagogischen Hochschulen die gleichen akademischen Rechte eingeräumt werden, wie den
Lehrstuhlinhabern staatlicher Pädagogischer Hochschulen. Die an diesen
kirchlichen Hochschulen ausgebildeten Studenten werden nach Maßgabe der
allgemeinen Bestimmungen zu den staatlichen Prüfungen zugelassen und in ihrer
beruflichen Verwendung den an staatlichen Hochschulen ausgebildeten Lehrern
gleichgestellt.
§ 5. Die Erwerbung der Lehrbefähigung für Volksschulen, Sonderschulen,
Berufsschulen, Realschulen und Gymnasien sowie die Übertragung eines
Lehramtes werden für die Angehörigen von Orden und religiösen Kongregationen
an keine anderen Bedingungen geknüpft als für Laien.
Artikel 6
§ 1. Das Recht der katholischen Kirche in Bayern auf einen angemessenen
Einfluss bei der Erziehung der Schüler ihres Bekenntnisses wird unbeschadet
des Erziehungsrechtes der Eltern gewährleistet.
§ 2. In Klassen und Unterrichtsgruppen an Volksschulen, die ausschließlich von Schülern des katholischen Bekenntnisses besucht werden,
richten sich Unterricht und Erziehung nach den besonderen Grundsätzen des
katholischen Bekenntnisses.
§ 3. Klassen und Unterrichtsgruppen für Schüler des katholischen
Bekenntnisses werden gebildet, wenn die Erziehungsberechtigten zustimmen und
die pädagogischen und schulorganisatorischen Erfordernisse es ermöglichen.
Dies trifft zu, wenn für einen Schülerjahrgang Parallelklassen, oder wenn
parallele Unterrichtsgruppen gebildet werden.
§ 4. In Klassen, die von Schülern verschiedener Bekenntnisse besucht werden,
richten sich Unterricht und Erziehung bei gebührender Rücksichtnahme auf die
Empfindungen andersdenkender Schüler nach den gemeinsamen Grundsatzen der
christlichen Bekenntnisse.
§ 5. Bei der Auswahl der Lehrkräfte soll auf die Bekenntniszugehörigkeit der Schüler Rücksicht genommen werden.
§ 6. Die zur Erteilung
katholischen Religionsunterrichtes bereiten Lehrkräfte werden bei der
Zuweisung an die einzelnen Schulen nach Möglichkeit so eingesetzt, daß der katholische Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an den Schulen
durch die Mitwirkung der Lehrer gesichert bleibt.
2.
Nach Art. 6 wird folgender Art. 6bis in das Konkordat eingefügt:
Art. 6bis
§ 1. Der Freistaat Bayern wird im Rahmen der allgemeinen Förderung der
Privatschulen den Schulen katholischer Träger seine Hilfe angedeihen lassen.
Nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften werden diese Schulen staatlich
anerkannt und durch Finanzierungshilfen sowie durch Erleichterung im Austausch yon Lehrkräften gefördert.
§ 2. Privaten katholischen Volksschulen und Sonderschulen, die von
juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden,
auf gemeinnütziger Grundlage wirken und in Ausbau und Gliederung den für
die öffentlichen Schulen geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen,
ersetzt der Staat auf Antrag des Schulträgers den notwendigen Aufwand, der
sich nach dem der öffentlichen Schulen bemißt.
§ 3. Die notwendigen Kosten für schulaufsichtlich genehmigte Neu-, Um- und
Erweiterungsbauten privater Volksschulen und Sonderschulen werden vom Staat im
Rahmen der im Haushalt für diesen Zweck bereitgestellten Gesamtsumme ersetzt.
Der Gesamtbetrag für den Bau dieser Schulen wird in einem angemessenen
Verhältnis zu den Aufwendungen der öffentlichen Hand für den öffentlichen
Schulhausbau festgesetzt.
Die vorstehenden Änderungen und Ergänzungen sind integrierender Bestandteil
des Konkordates vom 29. März 1924.
Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in Bad
Godesberg ausgetauscht werden.
Er tritt mit dem Tage des Austausches in Kraft.
Zu Urkund dessen wurde dieser
Vertrag unterzeichnet.
Geschehen in doppelter Urschrift.
München, den 7. Oktober 1968.
Dr. h. c. ALFONS GOPPEL
Bayerischer Ministerpräsident
Dr. LUDWIG HUBER
Bayerischer Staatsminister für Unterricht und Kultus
Dr. KONRAD PÖHNER
Bayerischer Staatsminister der Finanzen.
Conventione inter Apostolicam Sedem et Bavariam rata habita, die XXX
mensis ianuarü anno MDCCCCLXIX Ratihabitionis Instrumenta accepta et reddita
mutuo fuerunt. Exinde, i. e. a die XXX mensis ianuarü anno MDCCCCLXIX,
huiusmodi Conventio inter Apostolicam Sedem et Bavariam icta vigere coepit ad
normam eiusdem Pactionis.
*A.A.S., Bd. LXI (1969), Nr. 3, S.
163-168
© Copyright 1968 - Libreria Editrice Vaticana
|