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CONVENTIO*
INTER SANCTAM SEDEM ET RHENANIAM.PALATINATUM
VERTRAG
ZWISCHEN DEM HEILIGEN STUHL
UND DEM
LAND RHEINLAND-PFALZ
ZUR ERGÄNZUNG UND ÄNDERUNG
DER KONKORDATÄREN BESTIMMUNGEN
IM LAND RHEINLAND-PFALZ.
DER HEILIGE STUHL,
vertreten durch dessen Bevollmächtigten, den Herrn Apostolischen Nuntius in
Deutschland, Corrado Bafile, Titularerzbischof von Antiochen in Pisidien,
UND DAS LAND RHEINLAND-PFALZ,
vertreten durch den Herrn Ministerpräsidenten, Dr. h. c. Peter Altmeier,
haben, geleitet von dem Wunsch, das freundschaftliche Verhältnis zwischen dem
Heiligen Stuhl und dem Lande zu festigen und zu fördern, ausgehend von der
Tatsache, daß die Konkordate mit Bayern vom 29. März 1924 (im ehemals
bayerischen Teil des Landes), mit Preußen vom 14. Juni 1929 (im ehemals preußischen Teil des Landes) und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 in
Geltung stehen, beschlossen, in Anpassung an die Entwicklung auf dem Gebiet der Lehrerbildung den folgenden Vertrag zu
schließen:
Artikel 1
(1) An jeder Abteilung der Erziehungswissenschaftlichen Hochschule des
Landes werden eingerichtet:
1. Lehrstühle für katholische Theologie, deren Inhaber erst dann ernannt
werden, wenn von dem zuständigen Diözesanbischof gegen die in Aussicht
Genommenen keine Erinnerung erhoben worden ist;
2. ein Lehrstuhl für Religionspädagogik, dessen Inhaber in der Lage ist,
seinen Wissenschaftsbereich im Geiste der katholischen Lehre zu vertreten.
(2) Die Studien- und Prüfungsordnungen für die Fächer katholische Theologie
und Didaktik des Religionsunterrichts werden im Einvernehmen mit den kirchlichen Oberbehörden aufgestellt In den Prüfungsausschüssen, die für die
Erteilung der Lehrbefähigung für den katholischen Religionsunterricht an den
Grund-, Haupt- und Sonderschulen zuständig sind, erhalten die kirchlichen
Oberbehörden eine angemessene Vertretung. Die Erteilung des katholischen
Religionsunterrichts setzt die Missio canonica durch den Diözesanbischof voraus.
Artikel 2
(1) Das Land gewährleistet die Errichtung und den Betrieb einer kirchlichen
Erziehungswissenschaftlichen Hochschule. Die Beteiligung des Landes am notwendigen Aufwand wird in einer besonderen Vereinbarung geregelt.
(2) Das Land wird dafür Sorge tragen, daß der kirchlichen Erziehungswissenschaftlichen Hoch- schule die gleichen akademischen Rechte wie
vergleichbaren staatlichen Hochschulen des Landes eingeräumt werden.
(3) Die an der kirchlichen Erziehungswissenschaftlichen Hochschule
ausgebildeten Studenten werden nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen zu
den staatlichen Prüfungen zugelassen und in ihrer beruflichen Verwendung
den an staatlichen Hochschulen des Landes ausgebildeten Lehrern
gleichgestellt.
Artikel 3
Sollte sich in Zukunft wegen der Auslegung oder praktischen Anwendung einer
Bestimmung dieses Vertrages irgendeine Meinungsverschiedenheit ergeben, so werden der Heilige Stuhl und das Land Rheinland-Pfalz im gemeinsamen
Einvernehmen eine freundschaftliche Lösung herbeiführen.
Artikel 4
Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text gleiche Kraft haben,
bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Bad Godesberg
ausgetauscht. Er tritt mit dem Tage des Austausches in Kraft. Zu Urkund
dessen ist dieser Vertrag in doppelter Urschrift unterzeichnet worden.
Mainz, den 29. April 1969.
ALTMEIER Ministerpräsident
SCHLUSSPROTOKOLL
Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tag geschlossenen Vertrages
zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Rheinland-Pfalz sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die einen integrierenden
Bestandteil des Vertrages bilden:
Zu Artikel 1:
Bei einer Änderung der inneren Struktur der Erziehungswissenschaftlichen
Hochschule gilt für neue Organisationsformen, die an die Stelle der bisherigen
Organisationsformen zur Ausbildung der Lehrer an Grund- und Hauptschulen
treten, entsprechendes.
Zu Artikel 1 Abs. 1:
Die Lehrstuhlinhaber gemäß Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 vertreten ihren Wissenschaftsbereich auch hinsichtlich der Didaktik des Religionsunterrichts
und der theologischen Grenzfragen. Die Mindestausstattung für das Fach
Katholische Theologie umfaßt neben diesen Lehrstühlen nach Bedarf Lehraufträge, Stellen
für akademische Mitarbeiter, Hilfs- und Schreibkräfte sowie
eine Bibliothek; sie sollen zu einer Einheit zusammengefaßt werden.
Die Vorschlagslisten für die Berufungen auf die Lehrstühle für katholische Theologie werden im Einvernehmen mit dem zuständigen Diözesanbischof
erstellt, der damit gleichzeitig zum Ausdruck bringt, daß er gegen die Vorgeschlagenen keine Erinnerung erhebt. Für die Erteilung eines Lehrauftrages
gilt Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 entsprechend. Die Lehrstuhlinhaber für Religionspädagogik vertreten den pädagogischen Wissenschaftsbereich
unter besonderer
Berücksichtigung der religiösen Bildung und Erziehung. Die Beurteilung, ob
die für die Besetzung der Lehrstüh1e gemäß Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 in Aussicht
Genommenen in der Lage sind, ihren Wissenschaftsbereich im Geiste der
katholischen Lehre zu vertreten, trifft die zuständige kirchliche Oberbehörde.
Im Aufbau des Pädagogischen Studiums und in der Gestaltung der Studien- und
Prüfungsordnungen wird das Land dafür Sorge tragen, daß die Studenten, die
die Fächer Katholische Theologie und Religionspädagogik wählen, dadurch nicht
mehr als andere Studenten belastet werden.
Zu Artikel 1 Absatz 2:
Das Land wird die Fortbildung der Lehrer im Fach Religion in gleicher Weise
fördern wie die Fortbildung in den anderen Fächern.
Zu Artikel 2 Absatz 3:
Das Land wird die schulpraktische Ausbildung der Studenten
der kirchlichen Erziehungswissenschaftlichen Hochschule in gleicher Weise
sicherstellen wie diejenige der Studenten der Erziehungswissenschaftlichen
Hochschule des Landes.
Mainz, den 29. April 1969.
ALTMEIER
Ministerpräsident Conventione inter Apostolicam Sedem et
Rhenaniam-Palatinatum rata hahita, die XXVII mensis Februarii anno MCMLXX Ratihabitionis Instrumenta accepta et reddita mutuo fuerunt. Exinde, i. e. a die
XXVII Februarii anno MCMLXX, huiusmodi Conventio inter Apostolicam Sedem et
Rhenaniam- Palatinatum icta vigere coepit ad normam articuli IV eiusdem
Pactionis.
*A.A.S., Bd. LXII (1970), Nr.3, S.
157-162
© Copyright 1969 - Libreria Editrice Vaticana
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