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VERTRAG ZWISCHEN
DEM HL. STUHL UND
DEM LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
VERTRAG
zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Heiligen Stuhl.
Die Entwicklung im Bereich des Hochschulwesens seit dem Inkrafttreten des
Hochschulrahmengesetzes vom 26. Januar 1976 und die Zusammenführung der
Pädagogischen Hochschulen mit den anderen wissenschaftlichen Hochschulen des
Landes Nordrhein-Westfalen haben die Vertragschließenden bewogen, auf der
Grundlage der bestehenden vertraglichen Bindungen eine Übereinkunft über die
Anwendung des Artikels 12 Abs. 1 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem
Heiligen Stuhle vom 14. Juni 1929 und des Schlußprotokolls zu Artikel 12 Abs. 1
Satz 2 dieses Vertrages zu treffen und zugleich den Notenwechsel zwischen dem
Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Apostolischen
Nuntius in Deutschland über Fragen der Lehrerausbildung vom 21./22. April 1969
durch eine neue Regelung zu ersetzen.
Zu diesem Zweck haben
DER HEILIGE STUHL,
vertreten durch seinen Bevollmächtigten, den Apostolischen Nuntius in der
Bundesrepublik Deutschland, Seine Exzellenz Herrn Guido Del Mestri,
Titularerzbischof von Tuscania,
und
DAS LΑND NORDRHEIN-WESTFALEN,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, Herrn Johannes Rau, nachstehenden Vertrag geschlossen:
Artikel I
Pflege und Entwicklung der Katholischen Theologie durch Forschung, Lehre und Studium gehören zum Auftrag wissenschaftlicher Hochschulen des Landes.
Artikel II
(1) Für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen bleiben im Land
Nordrhein-Westfalen die katholisch-theologischen Fachbereiche an den Universitäten Bochum, Bonn und Münster bestehen. Die Bestimmungen des Artikels
12 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhle vom 14. Juni
1929 und des dazugehörenden Schlußprotokolls erstrecken sich auch auf den
katholisch-theologischen Fachbereich der Universität Bochum.
(2) Für die wissenschaftliche Ausbildung in Katholischer Theologie zum
Erwerb der Befähigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts
gewährleistet das Land den jeweiligen fachlichen Anforderungen entsprechend ein
ausreichendes und regional ausgewοgenes Lehrangebot durch entsprechende Studiengänge. Vor Einführung,
Änderung oder Aufhebung dieser
Studiengänge ist das Benehmen mit dem Bischof, in dessen Diözese die betroffene
Hochschule ihren Sitz hat, herzustellen.
Artikel III
(1) Für Professoren der Katholischen Theologie außerhalb der
katholisch-theologischen Fachbereiche gelten die in Artikel 12 Abs. 1 Satz 2
des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhle vom 14. Juni 1929
und dem dazugehörenden Schlußprotokoll vereinbarten Regelungen entsprechend.
(2) Bei der Besetzung von Stellen für Professoren der Katholischen Theologie
außerhalb der katholisch-theologischen Fachbereiche ist der Berufungsvorschlag
von einer Berufungskommission vorzubereiten, der als Professoren nur solche der
Katholischen Theologie angehören dürfen. Die weiteren Mitglieder der
Berufungskommission müssen wissenschaftliche Mitarbeiter oder Studenten im
Fach Katholische Theologie sein und der Katholischen Kirche angehören. Die
Berufungskommission hat das Recht, sich mit dem zuständigen Bischof ins
Benehmen zu setzen.
(3) Sollen Lehraufgaben in Katholischer Theologie außerhalb der
katholisch-theologischen Fachbereiche selbständig von Personen wahrgenommen
werden, die nicht als Professor der Katholischen Theologie bestellt worden
sind, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Artikel IV
Die Berufung als Professor für Katholische Theologie setzt voraus
1. ein abgeschlossenes Studium der Katholischen Theologie ;
2. besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit, die durch die Qualität
einer Promotion in Katholischer Theologie oder, wenn es der fachlichen
Besonderheit des zu vertretenden Lehrgebiets entspricht, in einer verwandten
Disziplin nachgewiesen wird ;
3. die Habilitation in Katholischer Theologie oder gleichwertige
wissenschaftliche Leistungen innerhalb oder außerhalb des Hochschulbereichs.
Artikel V
(1) Der zuständige Minister wird Studien-, Prüfungs- und Habilitationsordnungen
der Hochschulen in Katholischer Theologie erst genehmigen, wenn zuvor durch
Anfrage bei dem Bischof, in dessen Diözese die Hochschule ihren Sitz hat,
festgestellt worden ist, daß Einwendungen nicht erhoben werden.
(2) Der zuständige Minister wird staatliche Prüfungsordnungen für Lehrämter,
soweit sie das Unterrichtsfach Katholische Religionslehre betreffen, erst
erlassen, wenn er zuvor durch Anfrage bei den Diözesanbischöfen festgestellt
hat, daß Einwendungen nicht erhoben werden.
Artikel VI
(1) Vor der Bestellung zum Fachleiter für das Unterrichtsfach Katholische
Religionslehre an einem Seminar im Rahmen des Vorbereitungsdienstes wird sich
die zuständige staatliche Behörde mit dem Bischof, in dessen Diözese das
Seminar seinen Sitz hat, ins Benehmen setzen.
(2) Mitglieder eines staatlichen Prüfungsamtes für das Unterrichtsfach
Katholische Religionslehre werden vom zuständigen Minister im Benehmen mit dem
Bischof, in dessen Diözese das staatliche Prüfungsamt seinen Sitz hat,
bestellt. Für Personen, die selbständig Lehraufgaben in Katholischer Theologie
an einer Hochschule des Landes wahrnehmen, gilt das Benehmen als hergestellt. Personen nach Absatz 1 und Absatz 2 müssen im Besitz der kirchlichen
Bevollmächtigung (missio canonica) sein.
Artikel VII
Die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts setzt den Besitz der
Kirchlichen Bevollmächtigung (missio canonica) voraus. Im Hinblick darauf wird
einem Beauftragten des Bischofs, in dessen Diözese das staatliche Prüfungsamt
seinen Sitz hat, Gelegenheit gegeben, bei den mündlichen Prüfungen und der Unterrichtsprobe
im Rahmen der staatlichen Lehramtsprüfungen für das
Unterrichtsfach Katholische Religionslehre anwesend zu sein.
Artikel VIII
(1) Betreiben die Diözesen in Nordrhein-Westfalen Lehrerfortbildung, so wird das
Land Lehrern im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten Gelegenheit zur Teilnahme
geben. Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ist freiwillig. Das Land
wird angemessene Zuschüsse zu den Personal- und Betriebskosten gewähren.
(2) Falls keine ausreichende Zahl an Lehrern zur Erteilung des katholischen
Religionsunterrichts zur Verfügung steht, können die Diözesen im Einvernehmen mit dem Land
Vorbereitungskurse zur Ablegung der staatlichen Erweiterungsprüfung im Fach
Katholische Religionslehre anbieten.
(3) Das Nähere wird durch Vereinbarung zwischen der Landesregierung und den
(Erz-)Bistümern in Nordrhein-Westfalen geregelt.
Artikel IX
Der Notenwechsel zwischen dem Ministerpräsidenten des Landes
Nordrhein-Westfalen und dem Apostolischen Nuntius in Deutschland über Fragen
der Lehrerausbildung vom 21./22. April 1969 wird durch diesen Vertrag ersetzt.
Artikel X
(1) Über alle Fragen, die sich aus den Bestimmungen dieses Vertrages ergeben,
werden die Vertragschließenden in Fühlung bleiben. Sie werden in Zukunft
zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer
Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.
(2) Falls gesetzliche Bestimmungen geändert werden sollen und hierdurch die
Durchführung dieses Vertrages berührt wird, werden die Vertragschließenden mit
dem Ziel einer freundschaftlichen Verständigung Verhandlungen über eine
Anpassung dieses Vertrages führen.
Artikel XI
Dieser Vertrag, dessen deutscher und italienischer Text gleiche Kraft haben,
bedarf der Ratifikation. Er tritt am ersten Tag des auf den Tag des Austausches
der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
Geschehen in doppelter Urschrift
Düsseldorf, 26. März 1984
JOHANNES RAU
Ministerpräsident
SCHLUSSPROTOKOLL
Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage geschlossenen Vertrages zwischen
dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Heiligen Stuhl haben die ordnungsgemäß
bevollmächtigten Unterzeichneten folgende Erklärungen abgegeben, die einen
Bestandteil des Vertrages bilden :
Zu Artikel I
Die Vertragschließenden sind sich darüber einig, daß Katholische Theologie an
staatlichen Hochschulen aufgrund des Einvernehmens zwischen Staat und Kirche
gemäß den Bestimmungen der Verträge zwischen Staat und Kirche in Bindung an das
Lehramt der Katholischen Kirche gelehrt wird. In Auswirkung von Artikel 12
Abs. 1 Satz 2 des Vertrages des Freistaates
Preußen mit dem Heiligen Stuhle vom 14. Jun^ 1929 gelten für das Verhältnis
der katholisch-theologischen Fachbereiche an den staatlichen
wissenschaftlichen Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen zur kirchlichen
Behörde zur Zeit des Vertragsabschlusses die Apostolische Konstitution «Sapientia Christiana» vom 15. April 1979 sowie die hierzu erlassenen
Verordnungen vom 29. April 1979 und Dekrete vom 1. Januar 1983, soweit sich
nicht aus den Verträgen eine anderweitige Regelung ergibt.
Zu Artikel II Abs. 1
Der Notenwechsel zwischen dem Ministerpräsidenten des Landes
Nordrhein-Westfalen und dem Apostolischen Nuntius in Deutschland vom 20./29.
Dezember 1967 über die Katholisch-Theologische Abteilung der Ruhr-Universität
Bochum bleibt im übrigen unberührt.
Zu Artikel II Abs. 2
Es besteht Einvernehmen, daß Studiengänge für Katholische Religionslehre
für die einzelnen Lehrämter in unterschiedlicher Zahl im Lande angeboten werden
können und daß das gegenwärtige Angebot an Studienorten und Studiengängen für
Katholische Religionslehre den Anforderungen des Artikels II Abs. 2 entspricht.
Zu Artikel II und Artikel III
Die Bestimmungen des Schlußprotokolls zu Artikel 12 des Vertrages des
Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhle vom 14. Juni 1929 finden auf
selbständig Lehrende in Katholischer Theologie, die nicht Priester sind,
entsprechende Anwendung; an die Stelle der Erfordernisse des priesterlichen
Lebenswandels treten in diesen Fällen die Erfordernisse eines Lebenswandels
nach den Ordnungen der Katholischen Kirche.
Zu Artikel IV Nr. 1
Für die Anforderungen an ein abgeschlossenes Studium der Katholischen
Theologie gelten die einschlägigen kirchlichen Vorschriften. Diese sind zur Zeit
des Vertragsabschlusses die Apostolische Konstitution «Sapientia Christiana» vom 15. April 1979 sowie die gemäß Artikel 10 dieser Konstitution
erlassenen Verordnungen vom 29. April 1979. Auf den Nachweis des
abgeschlossenen Studiums der Katholischen Theologie werden gleichwertige
Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen erbracht worden
und die nach den einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen für das Studium der
Katholischen Theologie erforderlich sind, von Amts wegen angerechnet. Die
Feststellung über die Gleichwertigkeit trifft die nach Hochschulsatzung
zuständige Stelle.
Zu Artikel VIII
Die Fragen hinsichtlich der Berücksichtigung der Erfordernisse der
katholischen Bekenntnisschule in der Lehrerausbildung werden mit den (Erz-)Bistümern
in Nordrhein-Westfalen geregelt.
Düsseldorf, 26. März 1984
JOHANNES RAU
Conventione inter Apostolicam Sedem et Rhenaniam Septemtrionalem-Vestfaliam
rata habita, die XXI mensis Decembris anno MCMLXXXIV Ratihabitionis Instrumenta
accepta et reddita mutuo fuerunt. Exinde, a die I mensis Ianuarii anno MCMLXΧΧV,
huiusmodi Conventio inter Apostolicam Sedem et Rhenaniam
Septemtrionalem-Vestfaliam icta vigere coepit ad normam articuli XI eiusdem
Pactionis.
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