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VERTRAG ZWISCHEN DEM HL.
STUHL
UND DEM SAARLAND
VERTRAG
zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Saarland über die Ausbildung von
Lehrkräften für das Fach Katholische Religion und über die Erteilung
katholischen Religionsunterrichts an den Schulen im Saarland.
Die Auflösung der Pädagogischen Hochschule des Saarlandes und die Übernahme
derer Aufgaben durch die Universität des Saarlandes haben die
Vertragschließenden bewogen auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen
der Konkordate zwischen dem Heiligen Stuhl und Preußen vom 14. Juni 1929 und dem
Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 und unter Bezugnahme auf den Notenwechsel
zwischen dem Apostolischen Nuntius in Deutschland und dem Ministerpräsidenten
des Saarlandes vom 10. April / 31. Mai und 11. Juli / 18. September 1974 - die
in ihren Verträgen über die Errichtung eines Lehrstuhles für Katholische
Theologie an der Universität des Saarlandes vom 9. April 1968 und über die
Lehrerbildung vom 12. November 1969 enthaltenen Bestimmungen durch eine angepaßte und ergänzende Regelung zu ersetzen.
Zu diesem Zweck haben
DER HEILIGE STUHL,
vertreten durch seinen Bevollmächtigten, den Herrn Apostolischen Nuntius in
der Bundesrepublik Deutschland, Seine Exzellenz Dr. Joseph Uhač,
Titularerzbischof von Tharros,
und
DAS SAARLAND,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, Herrn Werner Zeyer,
nachstehenden
Vertrag geschlossen:
Artikel 1
An der Philosophischen Fakultät der Universität des Saarlandes besteht eine
Fachrichtung Katholische Theologie.
Aufgabe der Fachrichtung Katholische Theologie ist in der Lehre insbesondere
die Ausbildung von Lehrkräften für die Erteilung katholischen
Religionsunterrichts an den Schulen im Saarland.
Artikel 2
(1) Das Saarland trägt durch die Einrichtung entsprechender Studiengänge in
der Fachrichtung Katholische Theologie dafür Sorge, daß die Ausbildung vοn
Lehrkräften für die Erteilung katholischen Religionsunterrichts den
Erfordernissen des katholischen Religionsunterrichts an den Schulen
entspricht.
(2) Die Mitwirkung des zuständigen Ministers bei der Einrichtung, Änderung
oder Aufhebung von Studiengängen nach Absatz 1 wird nur im Einvernehmen mit der
zuständigen kirchlichen Oberbehörde erfolgen.
Artikel 3
Regelungen in den staatlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die
Lehrämter an Schulen ergehen im Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen
Oberbehörde. Das gleiche gilt für die ministerielle Zustimmung zu den
entsprechenden Studienordnungen der Universität des Saarlandes für die
Fachrichtung Katholische Theologie.
Artikel 4
(1) Auf die Professuren in der Fachrichtung Katholische Theologie wird Artikel 12
Absatz 1 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und Preußen vom 14. Juni
1929 nebst dessen Schlußprotokoll zu Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 entsprechend
angewandt.
Der zuständige Bischof ist der Bischof von Trier.
(2) Die Kommission, die den Berufungsvorschlag vorzubereiten hat, hat das Recht,
sich mit dem zuständigen Bischof ins Benehmen zu setzen.
(3) Für sonstige Personen, die selbständig Lehraufgaben in der Fachrichtung
Katholische Theologie wahrnehmen und deren Betrauung mit Lehraufgaben der staatlichen Mitwirkung
bedarf, gilt Absatz 1 sinngemäß.
Artikel 5
Die Berufung als Professor für Katholische Theologie setzt neben der
pädagogischen Eignung voraus :
(1) ein abgeschlossenes Studium der Katholischen Theologie;
(2) besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit, die durch die Qualität
einer Promotion in Katholischer Theologie oder, wenn es der fachlichen
Besonderheit des zu vertretenden Lehrgebiets entspricht, in einer verwandten Disziplin nachgewiesen wird ;
(3) die Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen in einem
Fach der Katholischen Theologie.
Artikel 6
(1) Vor Bestellung eines Fachleiters für das Fach Katholische Religion an einem
Seminar im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt an Schulen sowie
eines Fachberaters für das Fach Katholische Religion bei der Obersten
Schulaufsichtsbehörde wird sich der zuständige Minister mit der zuständigen
kirchlichen Oberbehörde ins Benehmen setzen.
(2) Ein Beauftragter der zuständigen kirchlichen Oberbehörde ist berechtigt, bei
den mündlichen Prüfungen einschließlich der Lehrproben im Rahmen der
staatlichen Lehramtsprüfungen für das Fach Katholische Religion anwesend zu
sein.
(3) Die Mitglieder der bei den staatlichen Prüfungen für das Lehramt an Schulen
im Fach Katholische Religion gebildeten Prüfungsausschüsse werden vom
zuständigen Minister im Benehmen mit der zuständigen kirchlichen Oberbehörde
bestellt. Für Professoren der Katholischen Theologie an der Universität des
Saarlandes gilt das Benehmen als hergestellt.
(4) Personen nach Absatz 1 und Absatz 3 müssen im Besitz der kirchlichen
Bevollmächtigung (missio canonica) sein.
Artikel 7
Die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts setzt die kirchliche
Bevollmächtigung (missio canonica) durch den zuständigen Diözesanbischof
voraus.
Artikel 8
Die zuständige kirchliche Oberbehörde stellt die Lehrpläne für den
katholischen Religionsunterricht auf und bestimmt die Lehrbücher; sie bedürfen
der Zustimmung des zuständigen Ministers.
Artikel 9
Sollten sich in Zukunft wegen der Auslegung oder praktischen Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages Meinungsverschiedenheiten ergeben,
so werden der Heilige Stuhl und das Saarland einvernehmlich eine
freundschaftliche Lösung herbeiführen.
Artikel 10
Falls gesetzliche Bestimmungen geändert werden sollen und hierdurch die
Durchführung dieses Vertrages berührt wird, werden die Vertragschließenden mit
dem Ziel einer freundschaftlichen Verständigung Verhandlungen über eine
Anpassung dieses Vertrages führen.
Artikel 11
Mit Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages werden die Verträge zwischen
dem Heiligen Stuhl und dem Saarland über die Errichtung eines Lehrstuhles für
Katholische Theologie an der Universität des Saarlandes vom 9. April 1968 und
über die Lehrerbildung vom 12. November 1969 aufgehoben.
Artikel 12
Dieser Vertrag, dessen deutscher und italienischer Text gleiche Kraft haben,
soll ratifiziert und die Ratifikationssurkunden sollen baldmöglich
ausgetauscht werden. Er tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
Geschehen in doppelter Urschrift
Saarbrücken, den 12. Februar 1985
WERNER ZEYER
Ministerpräsident
ZUSATZPROTOKOLL
Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage geschlossenen Vertrages zwischen
dem Heiligen Stuhl und dem Saarland sind folgende übereinstimmende Erklärungen
abgegeben worden, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden :
Zu Artikel 1 Absatz 1
Es besteht Einvernehmen darüber, daß eine Änderung des Status der
Fachrichtung Katholische Theologie im Rahmen der Gliederung der Universität des
Saarlandes einer Vereinbarung der Vertragschließenden bedarf.
Zu Artikel 1 Absatz 2
Andere als die derzeit geltenden Abschlüsse in der Fachrichtung Katholische
Theologie sollen nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung der Vertragsparteien
ermöglicht werden.
Die Vertragschließenden sind sich darüber einig, daß Katholische Theologie an
staatlichen Universitäten aufgrund des Einvernehmens zwischen Staat und Kirche
in Bindung an das Lehramt der katholischen Kirche gelehrt wird. In Anwendung
von Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und
Preußen vom 14. Juni 1929 und von Artikel 19 Satz 2 des Reichskonkordates vom
20. Juli 1933 nebst dem dazugehörenden Schlußprotokoll bieten zur Zeit des
Vertragsabschlusses besonders die Apostolische Konstitution »Sapientia
Christiana« vom 15. April 1979 sowie die hierzu erlassenen Verordnungen vom 29.
April 1979 und Dekrete vom 1. Januar 1983 die Grundlage für das Verhältnis der
Fachrichtung Katholische Theologie zur kirchlichen Behörde.
Zu Artikel 2 Absatz 1
Es besteht Einvernehmen, daß die Fachrichtung Katholische Theologie mit
mindestens vier Stellen für Professoren auf Lebenszeit ausgestattet wird.
Die Landesregierung wird darauf hinwirken, daß die Fachrichtung Katholische
Theologie nach Maßgabe des Hochschulrechts personell und sächlich angemessen
ausgestattet ist, insbesondere, daß das Lehrangebot entsprechend den
staatlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Lehrämter an Schulen
gewährleistet ist.
Zu Artikel 4 Absatz 1
Die Vertragschließenden gehen einvernehmlich davon aus, daß der zuständige
Minister die im Schlußprotokoll zu Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 des Vertrages
zwischen dem Heiligen Stuhl und Preußen vom 14. Juni 1929 vorgesehene Äußerung
des zuständigen Diözesanbischofs, ob gegen den Vorgeschlagenen begründete
Einwendungen erhoben werden, einholen wird, bevor er den Ruf erteilt.
Die Bestimmungen des Schlußprotokolls zu Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 des
Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und Preußen vom 14. Juni 1929 finden auch
auf Professoren oder selbständig Lehrende in Katholischer Theologie, dle nicht
Priester sind, entsprechende Anwendung. An die Stelle der Erfordernisse des
priesterlichen Lebenswandels treten in diesen Fällen dle Erfordernisse eines
Lebenswandels nach den Ordnungen der katholischen Kirche.
Zu Artikel 4 Absatz 2
Der zuständige Minister wird seine Entscheidung über die Berufung auf der
Grundlage von Gutachten namhafter katholischer Theologen oder
katholischtheologischer Fakultäten fällen.
Zu Artikel 4 Absatz 3
Zwischen der Landesregierung und der Universität des Saarlandes besteht
Einvernehmen darüber, daß bei allen sonstigen selbständig Lehrenden an der
Fachrichtung Katholische Theologie ebenfalls Artikel 4 Absatz 1 nebst
Zusatzprotokoll sinngemäß Anwendung findet.
Zu Artikel 7
Weiterhin besteht Einvernehmen, daß die zuständige kirchliche Oberbehörde
das Recht hat, Einsicht
in den katholischen Religionsunterricht an allen Schulen des Landes zu
nehmen, um sich zu vergewissern, ob der Religionsunterricht in Übereinstimmung
mit der Lehre und den Grundsätzen der katholischen Kirche sowie den
pädagogischen Erfordernissen erteilt wird.
Saarbrücken, den 12. Februar 1985
WERNER ZEYE'R
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