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VERTRAG ZWISCHEN DEM HL.
STUHL
UND DEM FREISTAAT BAYERN
VERTRAG
zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern zur Änderung
und Ergänzung des Bayerischen Konkordats vom 29. März 1924, zuletzt
geändert durch den Vertrag vom 7. Juli 1978.
ZWISCHEN DEM HEILIGEN STUHL,
vertreten durch dessen Bevollmächtigten, den Apostolischen
Nuntius in der Bundesrepublik Deutschland, Joseph Uhač, Titularerzbischof von
Tharros,
UND
DEM FREISTAAT BAYERN,
vertreten durch den Ministerpräsidenten Dr. h. c. Franz
Josef Strauss,
wird nachstehender Vertrag geschlossen :
Die bisherige Ausrichtung der Katholischen Universität
Eichstätt im Schwerpunkt auf die Lehrerbildung soll im Hinblick auf die
langfristige Entwicklung der Studentenzahlen und die eingeschränkten
Berufschancen von Lehramtsbewerbern geändert werden. Dem Träger der Universität
soll ermöglicht werden, im Rahmen der staatlichen Gewährleistung auch Diplom-,
Magister- und Aufbaustudiengänge einzurichten sowie in Ingolstadt eine
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät zu errichten.
In dem Wunsche, auf diese Weise die Attraktivität und Funktionsfähigkeit der Katholischen Universität Eichstätt auf Dauer zu
sichern, haben der Heilige Stuhl und der Freistaat Bayern beschlossen, das oben erwähnte Konkordat den neuen Erfordernissen anzupassen. Zu diesem Zweck sind
der Heilige Stuhl und der Freistaat Bayern wie folgt übereingekommen :
Die nachstehend angeführten Artikel des Konkordats
zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Staat Bayern vom 29. März 1924, zuletzt
geändert durch den Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern
vom 7. Juli 1978, erhalten folgende Fassung :
I. In Art. 5 erhält § 1 folgende Fassung :
»§ 1
Der Staat gewährleistet die Errichtung und den Betrieb
einer Katholischen Universität in kirchlicher Trägerschaft
a) mit folgenden wissenschaftlichen Studiengängen :
- Katholische Theologie,
- Geisteswissenschaften im übrigen sowie Mathematik und Geographie nach näherer Bestimmung durch Notenwechsel zwischen der
Apostolischen Nuntiatur und der Bayerischen Staatsregierung,
- Wirtschaftswissenschaften,
b) mit folgenden
Fachhochschulstudiengängen :
- Religionspädagogik und kirchliche Bildungsarbeit,
- Sozialwesen.
Der Sitz der Katholischen Universität ist Eichstätt. Der
Standort der wissenschaftlichen Studiengänge und der Fachhochschulstudiengänge
wird durch Notenwechsel zwischen der Apostolischen Nuntiatur und der Bayerischen
Staatsregierung festgelegt.
Errichtung und Betrieb der Katholischen Universität in
kirchlicher Trägerschaft bleiben gewährleistet, solange und soweit sie im Rahmen
der für alle geltenden Gesetze und nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen
dieses Vertrages unterhalten wird.
In Art. 5 erhält § 2 Absatz 1 folgende Fassung:
»§ 2
(1) Der Staat ersetzt dem Träger der Katholischen
Universität auf dessen Antrag 90 vom Hundert des tatsächlichen Aufwandes (auch
für Investitionen). Es wird jedoch nur ein Aufwand berücksichtigt, wie er bei
vergleichbaren staatlichen Hochschulen und Hochschuleinrichtungen entsteht. Der
Aufwendungsersatz des Staates vermindert sich mit dem Beginn des Jahres, das
der Aufnahme des Studienbetriebs der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
folgt, auf 85 vom Hundert.
In Art. 5 § 2 Absatz 2 sowie §§ 4 und 5 werden die Worte
»Kirchliche(n) Gesamthochschule« durch die Worte »Katholische(n) Universität«
ersetzt. Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text gleiche Kraft
haben, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in
Bonn-Bad Godesberg ausgetauscht werden.
Er tritt mit dem Tag des Austausches der
Ratifikationsurkunden in Kraft.
Zu Urkunde dessen wurde dieser Vertrag unterzeichnet.
Geschehen in doppelter Urschrift.
München, 8. Juni 1988
FRANZ JOSEF STRAUSS
SCHLUSSPROTOKOLL
Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage zwischen dem
Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern geschlossenen Vertrages sind folgende
übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die einen integrierenden
Bestandteil des Vertrages bilden :
I. In das Schlußprotokoll zu Art. 5 § 2 werden folgende
Absätze 3, 4 und 5 eingefügt :
(3) Der Aufwendungsersatz des Staates umfasst auch die Ausgaben
des Hochschulträgers für die emeritierten Professoren, die
Ruhestandsbeamten und die sonstigen Versorgungsempfänger des Trägers der
Katholischen Universität.
(4) Der Aufwendungsersatz für nicht auf Personalstellen bezogene
Personalkosten und für Sachkosten kann einvernehmlich zwischen dem Staat und
dem Träger der Katholischen Universität pauschal festgelegt werden.
(5) Für
die zur Vorbereitung des Studienbetriebs der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät anfallenden Kosten (auch für Investitionen) leistet der Staat
Aufwendungsersatz in Höhe von 85 vom Hundert, soweit der Aufwand nach der
Erteilung des Planungsauftrags für den Umbau des Gebäudes für die
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät anfällt.
II. Im Schlußprotokoll zu Art. 5 § 1, zu Art. 5 a 2, zu
Art. 5 § 1 und 2, zu Art. 5 § 5 werden die Worte »Kirchliche(n)
Gesamthochschule« durch die Worte »Katholische(n) Universität« ersetzt und
im Schlußprotokoll zu Art. 5 §§ 1 und 2 die Worte »auch von den in § 1 ausdrücklich ausgeschlossenene« gestrichen.
München, 8. Juni 1988
FRANZ JOSEF STRAUSS
Conventione inter Apostolicam
Sedem et Bavariam rata habita, die XXII, mense Iulio, anno MCMLXXXVIII
Ratihabitationis Instrumenta accepta et reddita mutuo fuerunt. Exinde, ab oedem
die, huiusmodi Conventio inter Apostolicam Sedem et Bavariam pacta vigere coepit
secundum quod in eadem Pactione statutum est.
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