|
VERTRAG ZWISCHEN DEM HL.
STUHL
UND DEM LAND NIEDERSACHSEN
VERTRAG
zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen zur Änderung des
Konkordats vom 26. Februar 1965.
ZWISCHEN DEM HEILIGEN STUHL,
vertreten durch dessen Bevollmächtigten, den Herrn Apostolischen Nuntius in
der Bundesrepublik Deutschland, Joseph Uhač, Titularerzbischof von Tharros,
UND
DEM LANDE NIEDERSACHSEN,
vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, Herrn Ernst
Albrecht,
wird nachstehender Vertrag geschlossen:
Die Hohen Vertragspartner sind über folgende Änderungen des von ihnen am 26.
Februar 1965 unterzeichneten Konkordats, geändert durch den Vertrag vom 21.
Mai 1973, übereingekommen :
§ 6 Absatz 1 und 2 der Anlage zum Konkordat erhält folgende Fassung:
(1) Das in der Trägerschaft des Bischöflichen Stuhles zu Hildesheim stehende
und
als öffentliche Schule geführte Gymnasium Josephinum in Hildesheim erhält vom
1, August 1989 an die Rechtsstellung einer anerkannten Ersatzschule nach
Maßgabe der Bestimmungen des staatlichen Rechts..
(2) Für die Beurlaubung von Lehrkräften und für die Erstattung der Aufwendungen
für das Unterrichtspersonal gelten die gleichen staatlichen Bestimmungen wie für die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Schulen.
(3) Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text gleiche Kraft haben,
soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in
Bonn-Bad Godesberg ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tage ihres Austausches
in Kraft.
Zu Urkund dessen wurde dieser Vertrag in doppelter Urschrift unterzeichnet.
Hannover, am 8. Mai 1989
ERNST ALBRECHT
Niedersächsischer Ministerpräsident
Conventione inter Apostolicam Sedem et Saxoniam Inferiorem
rata habita, die XXX mensis Iunii anno MCMLXXXIX Ratihabitationis Instrumenta
accepta et reddita mutuo fuerunt. Exinde, i.e. a die XXX mensis Iunii anno
MCMLXXXIX, huiusmodi Conventio inter Apostolicam Sedem et Saxoniam Inferiorem
icta vigere coepit ad normam eiusdem Pactionis.
|