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VERTRAG ZWISCHEN DEM HL. STUHL
UND DEM LAND NIEDERSACHSEN

 

VERTRAG

zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen zur Änderung des Konkordats vom 26. Februar 1965.

ZWISCHEN DEM HEILIGEN STUHL,

 

vertreten durch dessen Bevollmächtigten, den Herrn Apostolischen Nuntius in der Bundesrepublik Deutschland, Joseph Uhač, Titularerzbischof von Tharros,

UND
DEM LANDE NIEDERSACHSEN,

vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, Herrn Ernst Albrecht,

wird nachstehender Vertrag geschlossen:

 

Die Hohen Vertragspartner sind über folgende Änderungen des von ihnen am 26. Februar 1965 unterzeichneten Konkordats, geändert durch den Vertrag vom 21. Mai 1973, übereingekommen :

§ 6 Absatz 1 und 2 der Anlage zum Konkordat erhält folgende Fassung:

(1) Das in der Trägerschaft des Bischöflichen Stuhles zu Hildesheim stehende und als öffentliche Schule geführte Gymnasium Josephinum in Hildesheim erhält vom 1, August 1989 an die Rechtsstellung einer anerkannten Ersatzschule nach Maßgabe der Bestimmungen des staatlichen Rechts..

(2) Für die Beurlaubung von Lehrkräften und für die Erstattung der Aufwendungen für das Unterrichtspersonal gelten die gleichen staatlichen Bestimmungen wie für die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Schulen.

(3) Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in Bonn-Bad Godesberg ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tage ihres Austausches in Kraft.

Zu Urkund dessen wurde dieser Vertrag in doppelter Urschrift unterzeichnet.

Hannover, am 8. Mai 1989

ERNST ALBRECHT
Niedersächsischer Ministerpräsident

Conventione inter Apostolicam Sedem et Saxoniam Inferiorem rata habita, die XXX mensis Iunii anno MCMLXXXIX Ratihabitationis Instrumenta accepta et reddita mutuo fuerunt. Exinde, i.e. a die XXX mensis Iunii anno MCMLXXXIX, huiusmodi Conventio inter Apostolicam Sedem et Saxoniam Inferiorem icta vigere coepit ad normam eiusdem Pactionis.

 

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