CONVENTIO*
INTER APOSTOLICAM SEDEM ET SAXONIAM INFERIOREM
AD IMMUTATIONES QUASDAM INDUCENDAS
IN CONCORDATUM DIE XXVI MENSIS FEBRUARII ANNO
MCMLXV INITUM
VERTRAG
ZWISCHEN DEM HL. STUHLE
UND DEM LANDE NIEDERSACHSEN ZUR
ÄNDERUNG DES KONKORDATES VOM 26. FEBRUAR 1965
Zwischen
dem Heiligen Stuhle,
vertreten durch dessen Bevollmächtigten, Seine Exzellenz
Dr. Lajos Kada, den Apostolischen
Nuntius in der Bundesrepublik Deutschland,
Titularerzbischof von Tibica,
und dem Lande Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, Herrn Gerhard
Schröder,
wird nachstehender Vertrag geschlossen:
Zur Anpassung an die gegenwärtige Entwicklung auf dem
Gebiet des Hochschulwesens und des Schulwesens sind die Hohen
Vertragspartner über folgende Änderungen und Ergänzungen des von ihnen am
26. Februar 1965 unterzeichneten Konkordats, geändert durch die Verträge
vom 21. Mai 1973 und vom B. Mai 1989, übereingekommen:
1. Artikel 5 Absatz 2 erhält
folgende Fassung:
Der
Standort Vechta der Universität Osnabrück wird gemäß näherer Bestimmung des
Nieder-sächsischen Hochschulgesetzes in eine selbständige Hochschule
entsprechend den in § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 12 dieses Gesetzes genannten
Hochschulen umgewandelt und mit einer besonderen Rechtsstellung versehen;
dabei bleibt die Ausbildung für die Lehrämter an Grund- und Hauptschulen
sowie an Realschulen für das Fach Katholische Religion gewährleistet. An
der Universität Osnabrück erfolgt die Ausbildung von Lehrkräften aller
Schulstufen für Katholische Religion unter Einschluß des Lehramts an
berufsbildenden Schulen. Das Personal des bisherigen gemeinsamen
Fachbereichs für Katholische Theologie und Religionspädagogik wird jeweils
den Standorten Osnabrück oder Vechta zugeordnet. Dem Institut für
Katholische Religionspädagogik und ihre theologischen Grundlagen in Vechta
werden mindestens vier Professuren, dem entsprechenden Institut in Osnabrück mindestens fünf Professuren sowie beiden Einrichtungen jeweils
weiteres Personal in dem für Niedersachsen üblichen Umfang zugewiesen. Die
Einrichtungen wirken bei der Sicherstellung des Lehrangebotes beider
Hochschulen zusammen, insbesondere bei der Lehramtsausbildung. Jedem der
beiden Institute werden bestimmte der in § 95 des genannten Gesetzes
aufgeführten Aufgaben zugewiesen.
2. § 3 der Anlage
zum Konkordat erhält
folgende Fassung:
§3 (zu Artikel 5 Absatz 1)
Für die Besetzung der Professorenstellen für Katholische
Theologie und Religionspädagogik gelten die Bestimmungen des
Niedersächsischen Hochschulgesetzes mit der Maßgabe, daß die Mitglieder der
Berufungskommission dem Bereich der Katholischen Theologie und
Religionspädagogik angehören sollen.
Die Professorengruppe der
Berufungskommission besteht zu mindestens einem Drittel aus Mitgliedern
der Hochschule, an der die Stelle zu besetzen ist, und zu mindestens einem
Drittel aus Mitgliedern anderer Hochschulen. Das Ministerium wird, bevor
die Berufung, d.h. das Angebot einer Professur ergeht, die im
Schlußprotokoll zu Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 des Konkordats vom 14. Juni
1929 vorgesehene Äußerung des zuständigen Bischofs einholen.
3. Durchführungsvereinbarung
Die Durchführungsvereinbarung zu Artikel 5 Absatz 2 und
Artikel 6 des am 26. Februar 1965 unterzeichneten Konkordats ist
Bestandteil dieses Vertrages.
4. Ratifikation und Inkrafttreten
Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text
gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen
möglichst bald in Bonn-Bad Godesberg ausgetauscht werden. Er tritt mit dem
Tage ihres Austausches in Kraft.
Zu Urkund dessen wurde dieser Vertrag in
doppelter Urschrift unterzeichnet.
Hannover, am 29. Oktober 1993
Lajos Kada
Apostolischer Nuntius
Gerhard Schröder
Der Niedersächsische
Ministerpräsident
Durchführungsvereinbarung
zu Artikel 5 Abs. 2 und Artikel
6 des am 26. Februar 1965
unterzeichneten Konkordats zwischen dem Heiligen
Stuhle
und dem Lande Niedersachsen
vom 29. Oktober 1993
Anläßlich des Abschlusses eines Vertrages zur Änderung
des Konkordats vom 26. Februar 1965 sind der Niedersächsische
Ministerpräsident und der Apostolische Nuntius in der Bundesrepublik
Deutschland wie folgt übereingekommen:
I.
Für die besondere Rechtsstellung der Hochschule gemäß
Artikel 5 Abs. 2 des Konkordats gelten folgende Regelungen:
A.
1. Die Hochschule wird als Einrichtung im Sinne des §
26 Abs. 1 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung geführt.
2.
Zusätzlich zu den zentralen Organen und Gremien wird ein Hochschulrat
gebildet, der unbeschadet der besonderen Abreden über die Katholische
Theologie (Artikel 5 Abs. 2 und § 3 der Anlage zu Artikel 5 Abs. 1)
folgende Aufgaben hat:
- 2.1 Der Hochschulrat wirkt an den in §§ 5 und 9 des
Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) genannten Aufgaben mit,
insbesondere an der Entwicklung und Ordnung der Hochschule und an der
Studienreform. ù
-
- 2.2 Im Rahmen der staatlichen Angelegenheiten nimmt der
Hochschulrat die Aufgaben nach § 75 Abs. 1 Nrn. 1, 5, 6, 8 und 11 NHG wahr.
-
- 2.3 Unbeschadet der Rechtsaufsicht des Ministeriums entscheidet der
Hochschulrat über die Genehmigungen nach § 77 Abs. 5 NHG im Rahmen der
bestehenden Finanzausstattung; die dem Ministerium nach § 77 Abs. 6 Satz 1
und 2 NHG zustehenden Befugnisse werden vom Hochschulrat wahrgenommen.
-
- 2.4
In den Angelegenheiten der Personal– und Wirtschaftsverwaltung ist die
Aufsicht des Ministeriums auf eine allgemeine Organ- und
Wirtschaftsaufsicht beschränkt; in den Angelegenheiten des Zusammenwirkens
zwischen Hochschule und Ministerium (§ 77 NHG) beschränkt sich die Aufsicht
des Ministeriums auf die Rechtsaufsicht einschließlich der Beachtung der
haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Die Vorschläge der Hochschule zur
Widmung von Professorenstellen bedürfen der Zustimmung des Hochschulrates;
der Hochschulrat kann zu den Berufungsvorschlägen der Hochschule eine
Stellungnahme abgeben.
3. Der Hochschulrat hat dreizehn Mitglieder, von
denen sieben auf Vorschlag des Landes, drei auf Vorschlag der Katholischen
Kirche und drei auf Vorschlag der Hochschule berufen werden; dabei sollen
auch Vertreter der Region berücksichtigt werden. Die Mitglieder des
Hochschulrates müssen mindestens fünf Jahre berufstätig gewesen sein, davon
mindestens drei Jahre in einer Stellung mit herausgehobener Verantwortung,
insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung, Rechtspflege oder im
kirchlichen Bereich; sie dürfen nicht Mitglieder der Hochschule sein. Sie
sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
4. Die erstmalige Berufung
der Mitglieder des Hochschulrates erfolgt durch den Ministerpräsidenten im
Benehmen mit der Katholischen Kirche; scheidet ein Mitglied aus, so beruft
das Ministerium das neue Mitglied mit Zustimmung des Hochschulrates aufgrund
von Vorschlägen nach Nummer 3.
5. Die Berufung der Mitglieder erfolgt
grundsätzlich für fünf Jahre; bei der erstmaligen Berufung sind sechs
Mitglieder für eine Dauer von drei Jahren zu berufen. Der Hochschulrat gibt
sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf;
die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden. Die
Geschäftsordnung trifft auch Regelungen für das vorzeitige Ausscheiden von
Mitgliedern.
B.
1. Die in Artikel 5 Abs. 2 Satz 4 des Konkordats
bezeichneten Institute nehmen anstelle des jeweiligen Fachbereichs die
Aufgaben nach § 95 Abs. 2, 5, 6 und 7 NHG wahr; § 57 NHG gilt mit der
Maßgabe, daß an die Stelle des Fachbereichsrates der Vorstand des Instituts
tritt. Soweit nach dem Gesetz die übrigen Angehörigen der Professorengruppe
und die Angehörigen der anderen Statusgruppen an den Sitzungen des
Institutsvorstandes beratend teilnehmen, erhalten sie bei Entscheidungen
nach Satz 1 Stimmrecht. Die diesen Instituten zugeordneten Professuren
behalten ihre bisherige Widmung.
2. Die in Artikel 5 Abs. 2 Satz 6 des
Konkordats getroffene Regelung ist auf die Universität Osnabrück nicht
anzuwenden, wenn das zur Sicherstellung des Lehrangebotes erforderliche
Zusammenwirken durch Kooperationsvereinbarung gewährleistet ist.
C.
Der im folgenden erläuterte Grundbestand an
Studienangeboten mit der dazu erforderlichen Personal- und Sachausstattung
wird gewährleistet:
1. Zum Grundbestand gehören die Studiengänge für das
Lehramt an Grund- und Hauptschulen, für das Lehramt an Realschulen sowie der
Diplom-Studiengang Pädagogik. Für die Lehramtsstudiengänge ist
sicherzustellen, daß alle wichtigen Fächer (mindestens zwölf) und
Fächerkombinationen angeboten werden.
2. Dazu gehören:
a) die Fächer Deutsch,
Mathematik, Sachunterricht und Katholische Religion, die so auszustatten
sind, daß auch die Förderung und Heranbildung des wissenschaftlichen
Nachwuchses gewährleistet ist,
b) ferner die Fächer Geschichte, Englisch und
Sport sowie der musische Bereich, darunter in jedem Fall die Fächer Musik
und Kunst.
Die natur- und sozialwissenschaftlichen Fächer sind so
auszustatten, daß die Zubringerfunktion für den Sachunterricht (sog.
Bezugsfächer) sichergestellt ist.
D.
1. über den Grundbestand an
Studienangeboten (vgl. C) hinaus wird die Hochschule in Vechta erhalten und
ausgebaut. Es wird eine Entwicklung und Differenzierung des Studienangebotes,
insbesondere durch den Aufbau neuer wissenschaftlicher Studiengänge sowie
einer eigenen Verwaltung, mindestens im Umfang von 48 Stellen mit den
entsprechenden Sachmitteln ermöglicht. Die erforderlichen Mittel werden aus
den freiwerdenden Stellen der Gymnasiallehrerausbildung und sonstigen
Stellenabgängen, soweit diese für die Lehrerausbildung entbehrlich sind,
sowie durch die finanziellen Zuführungen aus dem Erfolg neuer Studiengänge
gemäß Nr. 2 finanziert. Soweit diese nicht ausreichen, wird das Land zehn
Jahre lang eine Überbrückungshilfe leisten.
2. Die Finanzausstattung wird
durch besondere Rechtsvorschrift geregelt; dabei sind folgende Grundsätze
zu beachten:
a) Die gesamte Finanzausstattung der Hochschule wird in der
Übergangszeit von zehn Jahren die im Haushaltsplan 1993 vorgesehene Höhe,
fortgeschrieben entsprechend den Haushaltsplänen für andere Hochschulen,
nicht unterschreiten.
b) Der Zuschußbedarf der Hochschule für den
Grundbestand an Studienangeboten bemißt sich, solange weniger als 1000
Studierende innerhalb der Regelstudienzeit dieses Angebot wahrnehmen, nach
der Personal- und Sachausstattung, für die im Haushaltsjahr 1993 11,1 Mio.
DM veranschlagt worden sind; der Zuschuß ist entsprechend der Veränderung
der Ansätze vergleichbarer Fachbereiche an anderen Hochschulen anzupassen.
c) Soweit die Zahl der Studierenden innerhalb der Regelstudienzeit 1000
überschreitet, erhöht sich der Zuschußbedarf entsprechend der Zahl der nach
Maßgabe der Kapazitätsverordnung ermittelten Stellen für wissenschaftliches
Personal und entsprechend dem Bedarf für eine angemessene Ausstattung mit
Stellen für nichtwissenschaftliches Personal. Die Zahl der Stellen für
nicht-wissenschaftliches Personal beträgt 50 vom Hundert der Zahl der
Stellen für wissenschaftliches Personal. Soweit die Zahl von 1500
Studierenden innerhalb der Regelstudienzeit überschritten wird, ist wie bei
den übrigen Hochschulen zu verfahren.
d) Soweit die Zahl der Studierenden
innerhalb der Regelstudienzeit 1000 überschreitet, erhöht sich der Zuschußbedarf ferner um 2500 DM für jeden Studierenden innerhalb der
Regelstudienzeit. Der Zuschuß erhöht sich nochmals um 1000 DM für jede im
vorausgegangenen Jahr abgelegte Abschlußprüfung, um weitere 1000 DM, wenn
die Prüfung innerhalb der Förderungshöchstdauer nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz abgelegt wurde.
II.
1. Unter Schulen im
Sinne des Artikels 6 Abs. 1 und 2 des Konkordats sind die Grundschulen (Klasse
1 bis 4) zu verstehen. Bei den im Rahmen des Niedersächsischen Schulgesetzes
bei der Zusammenlegung von Schulen zu treffenden Maßnahmen soll auf die
bekenntnismäßige Zusammensetzung der Schülerschaft Rücksicht genommen
werden. Vorhandene Vorklassen können nach Maßgabe des Niedersächsischen
Schulgesetzes (NSchG) 2 fortgeführt werden.
2. Aus öffentlichen Schulen
hervorgegangene und zum Teil um Realschulzweige erweiterte Ersatzschulen in
kirchlicher Trägerschaft bestehen in folgenden Orten: 2 Niedersächsisches
Schulgesetz in der Fassung vom 27.9.1993.
Cloppenburg
Orientierungsstufe
Hauptschule
Duderstadt
Hauptschule mit Orientierungsstufe
Göttingen
Haupt-
und Realschule mit Orientierungsstufe
Hannover
Haupt- und Realschule mit
Orientierungsstufe
Hildesheim
Hauptschule mit Orientierungsstufe
Haupt- und
Realschule mit Orientierungsstufe
Lingen
Orientierungsstufe
Haupt- und
Realschule
Meppen
Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe
Oldenburg
Orientierungsstufe
Haupt- und Realschule
Osnabrück
Haupt- und Realschule mit
Orientierungsstufe
Haupt- und Realschule
Orientierungsstufe
Papenburg
Haupt-
und Realschule mit Orientierungsstufe
Vechta
Orientierungsstufe
Haupt- und
Realschule
Wilhelmshaven
Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe
Wolfsburg
Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe
Die Hauptschulen in
Cloppenburg, Duderstadt (mit Orientierungsstufe) und Hildesheim (mit
Orientierungsstufe) können im Einvernehmen mit dem Land und den kommunalen
Schulträgern auf Antrag der kirchlichen Schulträger um einen Realschulzweig
erweitert werden.
3. Voraussetzung für die Beibehaltung der in Nummer 2
genannten Schulen ist, daß die Orientierungsstufe, die Hauptschule und die
Realschule nach ihrem Ausbau in ihrer Gliederung den unter vergleichbaren
Bedingungen stehenden öffentlichen Schulen entsprechen und daß im Bereich
des jeweiligen öffentlichen Schulträgers eine Schule für Schülerinnen und
Schüler aller Bekenntnisse unter den den schulischen und pädagogischen
Erfordernissen entsprechenden Voraussetzungen aufrechterhalten werden kann.
Wird in der Orientierungsstufe die schulrechtlich vorgeschriebene Zügigkeit
während dreier Jahre unterschritten, so kann die Schule als Haupt- und
Realschule unter der Voraussetzung ohne Orientierungsstufe bestehen bleiben,
daß sie in ihrer Gliederung den unter vergleichbaren Bedingungen stehenden
öffentlichen Schulen entspricht. Soweit in die Orientierungsstufe die
Klassen 5 und 6 von Gymnasien und Realschulen in freier Trägerschaft sowie
des Gymnasiums Josephinum in Hildesheim einbezogen waren, bleibt es diesen
unbenommen, wieder Klassen 5 und 6 einzurichten. Im übrigen sind für die
Vergleichbarkeit der Bedingungen folgende Faktoren zu berücksichtigen:
a)
Einwohnerzahl, Ausdehnung und Verkehrsverhältnisse der betreffenden
Gemeinde,
b) Veränderung der Bevölkerung nach Zahl und Gliederung,
c) Stärke
der jeweiligen Schuljahrgänge. In der Orientierungsstufe und im
Sekundarbereich 1 ist eine Zusammenarbeit zwischen den Schulen nach Nummer
2 und Schulen in öffentlicher Trägerschaft zu ermöglichen.
4. Zur
Dienstleistung an die in Nummer 2 genannten Schulen werden im
niedersächsischen Landesdienst stehende Lehrkräfte unter Fortzahlung der
Bezüge beurlaubt werden. Die Zeit der Beurlaubung wird bei der Anwendung
beamtenrechtlicher Vorschriften einer im öffentlichen Schuldienst im
Beamtenverhältnis verbrachten Beschäftigungszeit gleichgestellt.
Für die an
den in Nummer 2 genannten Schulen beschäftigten Lehrkräfte, die nicht
beurlaubte Landesbedienstete sind, erstattet das Land die tatsächlich
geleisteten Bezüge oder Vergütungen bis zur Höhe der Bezüge oder Vergütungen
einer vergleichbaren Lehrkraft an einer entsprechenden öffentlichen Schule.
Daneben werden nach Maßgabe staatlicher Grundsätze
a) die
Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und gesetzlichen
Unfallversicherung und
b) die Beiträge zu einer Zusatzversorgung
entsprechend der schulgesetzlichen Regelung für Schulen in freier
Trägerschaft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erstattet
Für beamtete
Lehrkräfte der Kirchen im Schuldienst werden die Aufwendungen nach den
Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes und den Beihilfevorschriften
erstattet. Zur Abgeltung sämtlicher sonstiger Personalausgaben zahlt das
Land einen Pauschalbetrag in Höhe von 1 vom Hundert des Bezüge- oder
Vergütungsaufwandes.
Die Zahl der Lehrkräfte, für die das Land die
Personalkosten trägt, richtet sich nach den für das öffentliche Schulwesen
geltenden Maßstäben.
5. Das Land wird die Bemühungen der Kirche
unterstützen, die unentgeltliche Überlassung der erforderlichen
Schulgebäude und -anlagen sowie die Übernahme der Hälfte der Sachkosten
durch die bisherigen Schulträger zu erlangen.
6. Das Land wird sich an den
laufenden Sachkosten mit 15 vom Hundert des Gesamtbetrages beteiligen.
Hierbei wird ein Betrag von 210 DM (15 vom Hundert von 1400 DM) je Schüler
pro Haushaltsjahr ab 1994 zugrunde gelegt. Bei einer wesentlichen
Veränderung der laufenden Sachkosten aller in Nummer 2 genannten Schulen
kann jeder der Vertragsschließenden eine Anpassung dieses Betrages
verlangen. Dabei wird als wesentlich eine Veränderung der laufenden
Sachkosten um mehr als 10 vom Hundert gegenüber der letzten Festsetzung
angesehen.
Zu den sächlichen Kosten gehören nicht Schulbaukosten und
Grunderwerbskosten für Schulzwecke. Im übrigen findet § 113 Abs 1 Satz 2 NSchG Anwendung.
7. Die Investitionskosten sind vom kirchlichen Schulträger
aufzubringen. Das Land beteiligt sich daran wie bei öffentlichen
Schulträgern.
8. § 114 NSchG ist für Schülerinnen und Schüler der in Nummer
2 genannten Schulen mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Beförderungs- oder
Erstattungspflicht auch für den Weg zu der nächsten dieser Schulen besteht,
die den von der Schülerin oder dem Schüler verfolgten Bildungsgang anbietet.
9. Abweichend von der sonst geltenden Freiheit der Schulen in freier
Trägerschaft hinsichtlich der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern darf
der Anteil an nichtkatholischen Schülerinnen und Schülern in diesen
kirchlichen Schulen 20 vom Hundert nicht übersteigen. Das Kultusministerium
kann auf Antrag für einzelne Schulen ausnahmsweise einen höheren Anteil
zulassen. Wird der hiernach zulässige Anteil nichtkatholischer Schülerinnen
und Schüler überschritten, nehmen diese Schulen an der vorstehenden
Kostenregelung nicht teil. Für sie gelten die Bestimmungen über die Höhe der
Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft.
10. Kirchliche Trägerschaft
besteht bei den in Nummer 2 genannten Schulen auch bei Überführung in eine
der in Artikel 12 Abs. 2 des Konkordats vom 26. Februar 1965 genannten
Institutionen.
11. Die oberen Schulbehörden und der Landesrechnungshof sind
berechtigt, bei den Schulen nach Nummer 2 und ihren Trägern alle die
Geldleistungen des Landes betreffenden Angaben an Ort und Stelle zu
überprüfen, die dazugehörigen Unterlagen einzusehen und Auskünfte zu
verlangen.
III.
1. Auf diese Durchführungsvereinbarung findet
Artikel 19 Abs. 2 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande
Niedersachsen Anwendung.
2. Die Landesregierung und die Katholische Kirche
werden die Entwicklung der Hochschule in Vechta durch regelmäßige
Gespräche, in denen die Bewährung der getroffenen Durchführungsvereinbarung
erörtert wird, begleiten, um gegebenenfalls notwendige Veränderungen
unverzüglich zu verabreden.
3. Die Bestimmungen dieser
Durchführungsvereinbarung können durch eine Übereinkunft zwischen den
Diözesen des Landes und der Landesregierung an geänderte Umstände angepaßt
werden.
Die Kooperationsvereinbarung nach Abschnitt I B Nr. 2 bedarf der
Zustimmung der Diözesen und der Landesregierung. Für das Verhältnis der in
Abschnitt I B Nr. 1 bezeichneten Institute zur kirch- liehen Behörde gilt in
Anwendung von Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages des Freistaates Preußen
mit dem Heiligen Stuhle vom 14. Juni 1929 das kirchliche Recht.
4. Diese
Durchführungsvereinbarung ersetzt die durch Notenwechsel vom 15./16. Mai
1973 getroffene Vereinbarung.
Hannover, am 29. Oktober 1993
Lajos Kada
Apostolischer Nuntius
Gerhard Schröder
Der
Niedersächsische Ministerpräsident
Abschließendes Sitzungsprotokoll
Bei dem Abschluß des heute unterzeichneten Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhle
und dem Lande Niedersachsen zur Änderung des Konkordats vom 26. Februar
1965 sind die Verhandlungspartner über die im nachstehenden Protokoll
enthaltenen Feststellungen übereingekommen:
1. Zu Artikel 5 Abs. 2 des
Konkordats
Durch diese Hochschule wird die in Artikel 5 Abs. 2 des
Nieder-sächsischen Konkordats vom 26. Februar 1965 genannte und durch Nr. 1
des Vertrages vom 21. Mai 1973 umgestaltete Einrichtung an die geänderten
Hochschulverhältnisse angepaßt und fortentwickelt. Die Professuren für
Katholische Theologie und Religionspädagogik an den Hochschulen in Osnabrück
und Vechta werden jeweils zu Instituten organisatorisch zusammengefaßt.
2.
Zu Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 des Konkordats
Es besteht Übereinstimmung, daß
für das Promotions- und Habilitationsrecht die für die anderen Hochschulen
gemäß § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 12 NHG maßgeblichen Bestimmungen gelten (§§ 25,
26, 27 NHG').
3. Zu § 3 der Anlage zum Konkordat
Die Vertragsschließenden
sind sich darüber einig, daß Katholische Theologie und Religionspädagogik an
den staatlichen Hochschulen Niedersachsens aufgrund des Einvernehmens
zwischen Staat und Kirche gemäß den Bestimmungen der Verträge zwischen Staat und
Kirche in Bindung an das Lehramt der Katholischen Kirche gelehrt wird. In
Anwendung von Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages des Freistaates Preußen
mit dem Heiligen Stuhle vom 14. Juni 1929 gelten für das Verhältnis der
Einrichtungen für Katholische Theologie und Religionspädagogik an den
staatlichen wissenschaftlichen Hochschulen im Land Niedersachsen zur
kirchlichen Behörde zur Zeit des Vertragsabschlusses die Apostolische
Konstitution »Sapientia Christiana« vom 15. April 1979 sowie die hierzu
erlassenen Verordnungen vom 29. April 1979 und Dekrete vom 1. Januar 1983,
soweit sich nicht aus den Verträgen eine anderweitige Regelung ergibt. Im
übrigen stellen die Vertragsschließenden fest, daß unter die Bestimmungen
des Artikels 5 Abs. 1 des Konkordats vom 26. Februar 1965, die noch von
Pädagogischen Hochschulen sprechen, alle Professuren für katholische
Theologie und Religionspädagogik im Land Niedersachsen fallen.
4. Zu
Abschnitt 1 A Nr. 5 der Durchführungsvereinbarung
Die Verhandlungspartner
stimmen darin überein, daß in der Geschäftsordnung des Hochschulrates eine
beratende Teilnahme einer Vertreterin oder eines Vertreters der
Studentenschaft vorzusehen ist.
5. Zu Abschnitt 1 B der
Durchführungsvereinbarung
Vor der Entscheidung über die Zuordnung der in
Abschnitt 1 B Nr. 1 genannten Institute zu Fachbereichen soll das in
Abschnitt III Nr. 2 vorgesehene Verfahren stattfinden.
6. Zu Abschnitt I C
der Durchführungsvereinbarung
Die Vertragspartner sehen übereinstimmend in
der Lehramtsausbildung einen tragenden Schwerpunkt der Hochschule in Vechta.
7. Zu Abschnitt I D der Durchführungsvereinbarung
Eine Erläuterung zu
Abschnitt 1 D der Durchführungsvereinbarung einschließlich einer
Modellrechnung befindet sich in der Anlage zum Schreiben der beiden
Gesprächsbeauftragten an den Niedersächsischen Ministerpräsidenten und den
Apostolischen Nuntius vom 10. September 1993. Es besteht Einvernehmen, daß
als Studierende im Sinne von Nr. 2 Studierende in Studiengängen gemäß § 14
und § 15 NHG gelten sollen.
8. Zu Abschnitt 1 D Nr. 2 Buchst. d der
Durchführungsvereinbarung
Es besteht Übereinstimmung darüber, daß sich die
Regelung nach Satz 2 auf alle Absolventen bezieht, unabhängig von der für
Satz 1 geltenden Grenze. 38 - A. A. S.
9. Zu Abschnitt II Nr. 2 Abs. 2 der
Durchführungsvereinbarung Kirchlicherseits wird erklärt, daß die Einrichtung
der Realschulzweige nicht mit dem Ziel erfolgt, die Zahl der Schüler zu
vergrößern.
10. Zu Abschnitt II Nr. 4 Abs. 6 der Durchführungsvereinbarung
Es besteht Einvernehmen, daß als Maßstab die Schüler-Lehrer-Relation der
entsprechenden Schulform bei den öffentlichen Schulen auf Landesebene gilt.
Dabei errechnet sich die Zahl der Lehrkräfte aus der Summe der von allen
Voll- und Teilzeitlehrkräften einer Schulform zu leistenden Regelstunden.
Die Vertragspartner werden prüfen, ob der in Abs. 1 festgelegte Maßstab auf
die einzelne Konkordatsschule oder auf die Gesamtheit der Konkordatsschulen
der entsprechenden Schulform im Bereich des kirchlichen Schulträgers bezogen
wird.
11. Zu Abschnitt II Nr. 9 der Durchführungsvereinbarung
Kirchlicherseits besteht die Absicht, eine Ausnahmegenehmigung nur dann zu
beantragen, wenn sich die Obergrenze von 20 vom Hundert nichtkatholischer
Schülerinnen und Schüler als Hindernis für die Aufnahme ausländischer
Schülerinnen und Schüler erweisen sollte.
12. Zu Abschnitt III Nr. 3 Abs. 1
der Durchführungsvereinbarung sowie zu Artikel 5 Abs. 2 Satz 4 des
Konkordats
Der Landesregierung ist bekannt, daß bei einer Übereinkunft
gemäß Abschnitt III Nr. 3 Abs. 1 der Durchführungsvereinbarung die Diözesen
des Landes mit Zustimmung des Heiligen Stuhls handeln werden. Dies gilt auch
für die Änderung des in Artikel 5 Abs. 2 Satz 4 des Konkordats genannten
Bestandes an Professuren.
13. Zu Abschnitt III Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 der
Durchführungsvereinbarung
Es besteht Einvernehmen darüber, daß die sich aus
Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 des Konkordats vom 26. Februar 1965 ergebende
Rechtslage auf die in Abschnitt I B. Nr. 1 genannten Institute erstreckt.
Hannover, am 29. Oktober 1993
Lajos Kada
Apostolischer Nuntius
Gerhard
Schröder
Der Niedersächsische Ministerpräsident