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CONVENTIO*

INTER APOSTOLICAM SEDEM ET SAXONIAM INFERIOREM
AD IMMUTATIONES QUASDAM INDUCENDAS
IN CONCORDATUM DIE XXVI MENSIS FEBRUARII ANNO MCMLXV INITUM

VERTRAG
ZWISCHEN DEM HL. STUHLE
UND DEM LANDE NIEDERSACHSEN ZUR
ÄNDERUNG DES KONKORDATES VOM 26. FEBRUAR 1965

Zwischen
dem Heiligen Stuhle,

vertreten durch dessen Bevollmächtigten, Seine Exzellenz Dr. Lajos Kada, den Apostolischen
Nuntius in der Bundesrepublik Deutschland, Titularerzbischof von Tibica,

und dem Lande Niedersachsen,

vertreten durch den Ministerpräsidenten, Herrn Gerhard Schröder,

wird nachstehender Vertrag geschlossen:

Zur Anpassung an die gegenwärtige Entwicklung auf dem Gebiet des Hochschulwesens und des Schulwesens sind die Hohen Vertragspartner über folgende Änderungen und Ergänzungen des von ihnen am 26. Februar 1965 unterzeichneten Konkordats, geändert durch die Verträge vom 21. Mai 1973 und vom B. Mai 1989, übereingekommen:

1. Artikel 5 Absatz 2 erhält
folgende Fassung:

Der Standort Vechta der Universität Osnabrück wird gemäß näherer Bestimmung des Nieder-sächsischen Hochschulgesetzes in eine selbständige Hochschule entsprechend den in § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 12 dieses Gesetzes genannten Hochschulen umgewandelt und mit einer besonderen Rechtsstellung versehen; dabei bleibt die Ausbildung für die Lehrämter an Grund- und Hauptschulen sowie an Realschulen für das Fach Katholische Religion gewährleistet. An der Universität Osnabrück erfolgt die Ausbildung von Lehrkräften aller Schulstufen für Katholische Religion unter Einschluß des Lehramts an berufsbildenden Schulen. Das Personal des bisherigen gemeinsamen Fachbereichs für Katholische Theologie und Religionspädagogik wird jeweils den Standorten Osnabrück oder Vechta zugeordnet. Dem Institut für Katholische Religionspädagogik und ihre theologischen Grundlagen in Vechta werden mindestens vier Professuren, dem entsprechenden Institut in Osnabrück mindestens fünf Professuren sowie beiden Einrichtungen jeweils weiteres Personal in dem für Niedersachsen üblichen Umfang zugewiesen. Die Einrichtungen wirken bei der Sicherstellung des Lehrangebotes beider Hochschulen zusammen, insbesondere bei der Lehramtsausbildung. Jedem der beiden Institute werden bestimmte der in § 95 des genannten Gesetzes aufgeführten Aufgaben zugewiesen.

2. § 3 der Anlage
zum Konkordat erhält folgende Fassung:

§3 (zu Artikel 5 Absatz 1)

Für die Besetzung der Professorenstellen für Katholische Theologie und Religionspädagogik gelten die Bestimmungen des Niedersächsischen Hochschulgesetzes mit der Maßgabe, daß die Mitglieder der Berufungskommission dem Bereich der Katholischen Theologie und Religionspädagogik angehören sollen.

Die Professorengruppe der Berufungskommission besteht zu mindestens einem Drittel aus Mitgliedern der Hochschule, an der die Stelle zu besetzen ist, und zu mindestens einem Drittel aus Mitgliedern anderer Hochschulen. Das Ministerium wird, bevor die Berufung, d.h. das Angebot einer Professur ergeht, die im Schlußprotokoll zu Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 des Konkordats vom 14. Juni 1929 vorgesehene Äußerung des zuständigen Bischofs einholen.

3. Durchführungsvereinbarung

Die Durchführungsvereinbarung zu Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 des am 26. Februar 1965 unterzeichneten Konkordats ist Bestandteil dieses Vertrages.

4. Ratifikation und Inkrafttreten

Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in Bonn-Bad Godesberg ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tage ihres Austausches in Kraft.

Zu Urkund dessen wurde dieser Vertrag in doppelter Urschrift unterzeichnet.

Hannover, am 29. Oktober 1993

Lajos Kada
Apostolischer Nuntius

Gerhard Schröder
Der Niedersächsische Ministerpräsident

Durchführungsvereinbarung
zu Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 6 des am 26. Februar 1965
unterzeichneten Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhle
und dem Lande Niedersachsen
vom 29. Oktober 1993

Anläßlich des Abschlusses eines Vertrages zur Änderung des Konkordats vom 26. Februar 1965 sind der Niedersächsische Ministerpräsident und der Apostolische Nuntius in der Bundesrepublik Deutschland wie folgt übereingekommen:

I.

Für die besondere Rechtsstellung der Hochschule gemäß Artikel 5 Abs. 2 des Konkordats gelten folgende Regelungen:

A.

1. Die Hochschule wird als Einrichtung im Sinne des § 26 Abs. 1 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung geführt.

2. Zusätzlich zu den zentralen Organen und Gremien wird ein Hochschulrat gebildet, der unbeschadet der besonderen Abreden über die Katholische Theologie (Artikel 5 Abs. 2 und § 3 der Anlage zu Artikel 5 Abs. 1) folgende Aufgaben hat:

2.1 Der Hochschulrat wirkt an den in §§ 5 und 9 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) genannten Aufgaben mit, insbesondere an der Entwicklung und Ordnung der Hochschule und an der Studienreform. ù
 
2.2 Im Rahmen der staatlichen Angelegenheiten nimmt der Hochschulrat die Aufgaben nach § 75 Abs. 1 Nrn. 1, 5, 6, 8 und 11 NHG wahr.
 
2.3 Unbeschadet der Rechtsaufsicht des Ministeriums entscheidet der Hochschulrat über die Genehmigungen nach § 77 Abs. 5 NHG im Rahmen der bestehenden Finanzausstattung; die dem Ministerium nach § 77 Abs. 6 Satz 1 und 2 NHG zustehenden Befugnisse werden vom Hochschulrat wahrgenommen.
 
2.4 In den Angelegenheiten der Personal– und Wirtschaftsverwaltung ist die Aufsicht des Ministeriums auf eine allgemeine Organ- und Wirtschaftsaufsicht beschränkt; in den Angelegenheiten des Zusammenwirkens zwischen Hochschule und Ministerium (§ 77 NHG) beschränkt sich die Aufsicht des Ministeriums auf die Rechtsaufsicht einschließlich der Beachtung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Die Vorschläge der Hochschule zur Widmung von Professorenstellen bedürfen der Zustimmung des Hochschulrates; der Hochschulrat kann zu den Berufungsvorschlägen der Hochschule eine Stellungnahme abgeben.

3. Der Hochschulrat hat dreizehn Mitglieder, von denen sieben auf Vorschlag des Landes, drei auf Vorschlag der Katholischen Kirche und drei auf Vorschlag der Hochschule berufen werden; dabei sollen auch Vertreter der Region berücksichtigt werden. Die Mitglieder des Hochschulrates müssen mindestens fünf Jahre berufstätig gewesen sein, davon mindestens drei Jahre in einer Stellung mit herausgehobener Verantwortung, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung, Rechtspflege oder im kirchlichen Bereich; sie dürfen nicht Mitglieder der Hochschule sein. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

4. Die erstmalige Berufung der Mitglieder des Hochschulrates erfolgt durch den Ministerpräsidenten im Benehmen mit der Katholischen Kirche; scheidet ein Mitglied aus, so beruft das Ministerium das neue Mitglied mit Zustimmung des Hochschulrates aufgrund von Vorschlägen nach Nummer 3.

5. Die Berufung der Mitglieder erfolgt grundsätzlich für fünf Jahre; bei der erstmaligen Berufung sind sechs Mitglieder für eine Dauer von drei Jahren zu berufen. Der Hochschulrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf; die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden. Die Geschäftsordnung trifft auch Regelungen für das vorzeitige Ausscheiden von Mitgliedern.

B.

1. Die in Artikel 5 Abs. 2 Satz 4 des Konkordats bezeichneten Institute nehmen anstelle des jeweiligen Fachbereichs die Aufgaben nach § 95 Abs. 2, 5, 6 und 7 NHG wahr; § 57 NHG gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Fachbereichsrates der Vorstand des Instituts tritt. Soweit nach dem Gesetz die übrigen Angehörigen der Professorengruppe und die Angehörigen der anderen Statusgruppen an den Sitzungen des Institutsvorstandes beratend teilnehmen, erhalten sie bei Entscheidungen nach Satz 1 Stimmrecht. Die diesen Instituten zugeordneten Professuren behalten ihre bisherige Widmung.

2. Die in Artikel 5 Abs. 2 Satz 6 des Konkordats getroffene Regelung ist auf die Universität Osnabrück nicht anzuwenden, wenn das zur Sicherstellung des Lehrangebotes erforderliche Zusammenwirken durch Kooperationsvereinbarung gewährleistet ist.

C.

Der im folgenden erläuterte Grundbestand an Studienangeboten mit der dazu erforderlichen Personal- und Sachausstattung wird gewährleistet:

1. Zum Grundbestand gehören die Studiengänge für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, für das Lehramt an Realschulen sowie der Diplom-Studiengang Pädagogik. Für die Lehramtsstudiengänge ist sicherzustellen, daß alle wichtigen Fächer (mindestens zwölf) und Fächerkombinationen angeboten werden.

2. Dazu gehören:

a) die Fächer Deutsch, Mathematik, Sachunterricht und Katholische Religion, die so auszustatten sind, daß auch die Förderung und Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses gewährleistet ist,

b) ferner die Fächer Geschichte, Englisch und Sport sowie der musische Bereich, darunter in jedem Fall die Fächer Musik und Kunst.

Die natur- und sozialwissenschaftlichen Fächer sind so auszustatten, daß die Zubringerfunktion für den Sachunterricht (sog. Bezugsfächer) sichergestellt ist.

D.

1. über den Grundbestand an Studienangeboten (vgl. C) hinaus wird die Hochschule in Vechta erhalten und ausgebaut. Es wird eine Entwicklung und Differenzierung des Studienangebotes, insbesondere durch den Aufbau neuer wissenschaftlicher Studiengänge sowie einer eigenen Verwaltung, mindestens im Umfang von 48 Stellen mit den entsprechenden Sachmitteln ermöglicht. Die erforderlichen Mittel werden aus den freiwerdenden Stellen der Gymnasiallehrerausbildung und sonstigen Stellenabgängen, soweit diese für die Lehrerausbildung entbehrlich sind, sowie durch die finanziellen Zuführungen aus dem Erfolg neuer Studiengänge gemäß Nr. 2 finanziert. Soweit diese nicht ausreichen, wird das Land zehn Jahre lang eine Überbrückungshilfe leisten.

2. Die Finanzausstattung wird durch besondere Rechtsvorschrift geregelt; dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:

a) Die gesamte Finanzausstattung der Hochschule wird in der Übergangszeit von zehn Jahren die im Haushaltsplan 1993 vorgesehene Höhe, fortgeschrieben entsprechend den Haushaltsplänen für andere Hochschulen, nicht unterschreiten.

b) Der Zuschußbedarf der Hochschule für den Grundbestand an Studienangeboten bemißt sich, solange weniger als 1000 Studierende innerhalb der Regelstudienzeit dieses Angebot wahrnehmen, nach der Personal- und Sachausstattung, für die im Haushaltsjahr 1993 11,1 Mio. DM veranschlagt worden sind; der Zuschuß ist entsprechend der Veränderung der Ansätze vergleichbarer Fachbereiche an anderen Hochschulen anzupassen.

c) Soweit die Zahl der Studierenden innerhalb der Regelstudienzeit 1000 überschreitet, erhöht sich der Zuschußbedarf entsprechend der Zahl der nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung ermittelten Stellen für wissenschaftliches Personal und entsprechend dem Bedarf für eine angemessene Ausstattung mit Stellen für nichtwissenschaftliches Personal. Die Zahl der Stellen für nicht-wissenschaftliches Personal beträgt 50 vom Hundert der Zahl der Stellen für wissenschaftliches Personal. Soweit die Zahl von 1500 Studierenden innerhalb der Regelstudienzeit überschritten wird, ist wie bei den übrigen Hochschulen zu verfahren.

d) Soweit die Zahl der Studierenden innerhalb der Regelstudienzeit 1000 überschreitet, erhöht sich der Zuschußbedarf ferner um 2500 DM für jeden Studierenden innerhalb der Regelstudienzeit. Der Zuschuß erhöht sich nochmals um 1000 DM für jede im vorausgegangenen Jahr abgelegte Abschlußprüfung, um weitere 1000 DM, wenn die Prüfung innerhalb der Förderungshöchstdauer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz abgelegt wurde.

II.

1. Unter Schulen im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 und 2 des Konkordats sind die Grundschulen (Klasse 1 bis 4) zu verstehen. Bei den im Rahmen des Niedersächsischen Schulgesetzes bei der Zusammenlegung von Schulen zu treffenden Maßnahmen soll auf die bekenntnismäßige Zusammensetzung der Schülerschaft Rücksicht genommen werden. Vorhandene Vorklassen können nach Maßgabe des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) 2 fortgeführt werden.

2. Aus öffentlichen Schulen hervorgegangene und zum Teil um Realschulzweige erweiterte Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft bestehen in folgenden Orten: 2 Niedersächsisches Schulgesetz in der Fassung vom 27.9.1993.

Cloppenburg
Orientierungsstufe
Hauptschule

Duderstadt
Hauptschule mit Orientierungsstufe

Göttingen
Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe

Hannover
Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe

Hildesheim
Hauptschule mit Orientierungsstufe
Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe

Lingen
Orientierungsstufe
Haupt- und Realschule

Meppen
Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe

Oldenburg
Orientierungsstufe
Haupt- und Realschule

Osnabrück
Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe
Haupt- und Realschule
Orientierungsstufe

Papenburg
Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe

Vechta
Orientierungsstufe
Haupt- und Realschule

Wilhelmshaven
Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe

Wolfsburg
Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe

Die Hauptschulen in Cloppenburg, Duderstadt (mit Orientierungsstufe) und Hildesheim (mit Orientierungsstufe) können im Einvernehmen mit dem Land und den kommunalen Schulträgern auf Antrag der kirchlichen Schulträger um einen Realschulzweig erweitert werden.

3. Voraussetzung für die Beibehaltung der in Nummer 2 genannten Schulen ist, daß die Orientierungsstufe, die Hauptschule und die Realschule nach ihrem Ausbau in ihrer Gliederung den unter vergleichbaren Bedingungen stehenden öffentlichen Schulen entsprechen und daß im Bereich des jeweiligen öffentlichen Schulträgers eine Schule für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse unter den den schulischen und pädagogischen Erfordernissen entsprechenden Voraussetzungen aufrechterhalten werden kann. Wird in der Orientierungsstufe die schulrechtlich vorgeschriebene Zügigkeit während dreier Jahre unterschritten, so kann die Schule als Haupt- und Realschule unter der Voraussetzung ohne Orientierungsstufe bestehen bleiben, daß sie in ihrer Gliederung den unter vergleichbaren Bedingungen stehenden öffentlichen Schulen entspricht. Soweit in die Orientierungsstufe die Klassen 5 und 6 von Gymnasien und Realschulen in freier Trägerschaft sowie des Gymnasiums Josephinum in Hildesheim einbezogen waren, bleibt es diesen unbenommen, wieder Klassen 5 und 6 einzurichten. Im übrigen sind für die Vergleichbarkeit der Bedingungen folgende Faktoren zu berücksichtigen:

a) Einwohnerzahl, Ausdehnung und Verkehrsverhältnisse der betreffenden Gemeinde,

b) Veränderung der Bevölkerung nach Zahl und Gliederung,

c) Stärke der jeweiligen Schuljahrgänge. In der Orientierungsstufe und im Sekundarbereich 1 ist eine Zusammenarbeit zwischen den Schulen nach Nummer 2 und Schulen in öffentlicher Trägerschaft zu ermöglichen.

4. Zur Dienstleistung an die in Nummer 2 genannten Schulen werden im niedersächsischen Landesdienst stehende Lehrkräfte unter Fortzahlung der Bezüge beurlaubt werden. Die Zeit der Beurlaubung wird bei der Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften einer im öffentlichen Schuldienst im Beamtenverhältnis verbrachten Beschäftigungszeit gleichgestellt.

Für die an den in Nummer 2 genannten Schulen beschäftigten Lehrkräfte, die nicht beurlaubte Landesbedienstete sind, erstattet das Land die tatsächlich geleisteten Bezüge oder Vergütungen bis zur Höhe der Bezüge oder Vergütungen einer vergleichbaren Lehrkraft an einer entsprechenden öffentlichen Schule. Daneben werden nach Maßgabe staatlicher Grundsätze

a) die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und gesetzlichen Unfallversicherung und

b) die Beiträge zu einer Zusatzversorgung entsprechend der schulgesetzlichen Regelung für Schulen in freier Trägerschaft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erstattet

Für beamtete Lehrkräfte der Kirchen im Schuldienst werden die Aufwendungen nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes und den Beihilfevorschriften erstattet. Zur Abgeltung sämtlicher sonstiger Personalausgaben zahlt das Land einen Pauschalbetrag in Höhe von 1 vom Hundert des Bezüge- oder Vergütungsaufwandes.

Die Zahl der Lehrkräfte, für die das Land die Personalkosten trägt, richtet sich nach den für das öffentliche Schulwesen geltenden Maßstäben.

5. Das Land wird die Bemühungen der Kirche unterstützen, die unentgeltliche Überlassung der erforderlichen Schulgebäude und -anlagen sowie die Übernahme der Hälfte der Sachkosten durch die bisherigen Schulträger zu erlangen.

6. Das Land wird sich an den laufenden Sachkosten mit 15 vom Hundert des Gesamtbetrages beteiligen. Hierbei wird ein Betrag von 210 DM (15 vom Hundert von 1400 DM) je Schüler pro Haushaltsjahr ab 1994 zugrunde gelegt. Bei einer wesentlichen Veränderung der laufenden Sachkosten aller in Nummer 2 genannten Schulen kann jeder der Vertragsschließenden eine Anpassung dieses Betrages verlangen. Dabei wird als wesentlich eine Veränderung der laufenden Sachkosten um mehr als 10 vom Hundert gegenüber der letzten Festsetzung angesehen.

Zu den sächlichen Kosten gehören nicht Schulbaukosten und Grunderwerbskosten für Schulzwecke. Im übrigen findet § 113 Abs 1 Satz 2 NSchG Anwendung.

7. Die Investitionskosten sind vom kirchlichen Schulträger aufzubringen. Das Land beteiligt sich daran wie bei öffentlichen Schulträgern.

8. § 114 NSchG ist für Schülerinnen und Schüler der in Nummer 2 genannten Schulen mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Beförderungs- oder Erstattungspflicht auch für den Weg zu der nächsten dieser Schulen besteht, die den von der Schülerin oder dem Schüler verfolgten Bildungsgang anbietet.

9. Abweichend von der sonst geltenden Freiheit der Schulen in freier Trägerschaft hinsichtlich der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern darf der Anteil an nichtkatholischen Schülerinnen und Schülern in diesen kirchlichen Schulen 20 vom Hundert nicht übersteigen. Das Kultusministerium kann auf Antrag für einzelne Schulen ausnahmsweise einen höheren Anteil zulassen. Wird der hiernach zulässige Anteil nichtkatholischer Schülerinnen und Schüler überschritten, nehmen diese Schulen an der vorstehenden Kostenregelung nicht teil. Für sie gelten die Bestimmungen über die Höhe der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft.

10. Kirchliche Trägerschaft besteht bei den in Nummer 2 genannten Schulen auch bei Überführung in eine der in Artikel 12 Abs. 2 des Konkordats vom 26. Februar 1965 genannten Institutionen.

11. Die oberen Schulbehörden und der Landesrechnungshof sind berechtigt, bei den Schulen nach Nummer 2 und ihren Trägern alle die Geldleistungen des Landes betreffenden Angaben an Ort und Stelle zu überprüfen, die dazugehörigen Unterlagen einzusehen und Auskünfte zu verlangen.

III.

1. Auf diese Durchführungsvereinbarung findet Artikel 19 Abs. 2 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen Anwendung.

2. Die Landesregierung und die Katholische Kirche werden die Entwicklung der Hochschule in Vechta durch regelmäßige Gespräche, in denen die Bewährung der getroffenen Durchführungsvereinbarung erörtert wird, begleiten, um gegebenenfalls notwendige Veränderungen unverzüglich zu verabreden.

3. Die Bestimmungen dieser Durchführungsvereinbarung können durch eine Übereinkunft zwischen den Diözesen des Landes und der Landesregierung an geänderte Umstände angepaßt werden.

Die Kooperationsvereinbarung nach Abschnitt I B Nr. 2 bedarf der Zustimmung der Diözesen und der Landesregierung. Für das Verhältnis der in Abschnitt I B Nr. 1 bezeichneten Institute zur kirch- liehen Behörde gilt in Anwendung von Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhle vom 14. Juni 1929 das kirchliche Recht.

4. Diese Durchführungsvereinbarung ersetzt die durch Notenwechsel vom 15./16. Mai 1973 getroffene Vereinbarung.

Hannover, am 29. Oktober 1993

Lajos Kada
Apostolischer Nuntius

Gerhard Schröder
Der Niedersächsische Ministerpräsident

Abschließendes Sitzungsprotokoll

Bei dem Abschluß des heute unterzeichneten Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen zur Änderung des Konkordats vom 26. Februar 1965 sind die Verhandlungspartner über die im nachstehenden Protokoll enthaltenen Feststellungen übereingekommen:

1. Zu Artikel 5 Abs. 2 des Konkordats
Durch diese Hochschule wird die in Artikel 5 Abs. 2 des Nieder-sächsischen Konkordats vom 26. Februar 1965 genannte und durch Nr. 1 des Vertrages vom 21. Mai 1973 umgestaltete Einrichtung an die geänderten Hochschulverhältnisse angepaßt und fortentwickelt. Die Professuren für Katholische Theologie und Religionspädagogik an den Hochschulen in Osnabrück und Vechta werden jeweils zu Instituten organisatorisch zusammengefaßt.

2. Zu Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 des Konkordats
Es besteht Übereinstimmung, daß für das Promotions- und Habilitationsrecht die für die anderen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 12 NHG maßgeblichen Bestimmungen gelten (§§ 25, 26, 27 NHG').

3. Zu § 3 der Anlage zum Konkordat
Die Vertragsschließenden sind sich darüber einig, daß Katholische Theologie und Religionspädagogik an den staatlichen Hochschulen Niedersachsens aufgrund des Einvernehmens zwischen Staat und Kirche gemäß den Bestimmungen der Verträge zwischen Staat und Kirche in Bindung an das Lehramt der Katholischen Kirche gelehrt wird. In Anwendung von Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhle vom 14. Juni 1929 gelten für das Verhältnis der Einrichtungen für Katholische Theologie und Religionspädagogik an den staatlichen wissenschaftlichen Hochschulen im Land Niedersachsen zur kirchlichen Behörde zur Zeit des Vertragsabschlusses die Apostolische Konstitution »Sapientia Christiana« vom 15. April 1979 sowie die hierzu erlassenen Verordnungen vom 29. April 1979 und Dekrete vom 1. Januar 1983, soweit sich nicht aus den Verträgen eine anderweitige Regelung ergibt. Im übrigen stellen die Vertragsschließenden fest, daß unter die Bestimmungen des Artikels 5 Abs. 1 des Konkordats vom 26. Februar 1965, die noch von Pädagogischen Hochschulen sprechen, alle Professuren für katholische Theologie und Religionspädagogik im Land Niedersachsen fallen.

4. Zu Abschnitt 1 A Nr. 5 der Durchführungsvereinbarung
Die Verhandlungspartner stimmen darin überein, daß in der Geschäftsordnung des Hochschulrates eine beratende Teilnahme einer Vertreterin oder eines Vertreters der Studentenschaft vorzusehen ist.

5. Zu Abschnitt 1 B der Durchführungsvereinbarung
Vor der Entscheidung über die Zuordnung der in Abschnitt 1 B Nr. 1 genannten Institute zu Fachbereichen soll das in Abschnitt III Nr. 2 vorgesehene Verfahren stattfinden.

6. Zu Abschnitt I C der Durchführungsvereinbarung
Die Vertragspartner sehen übereinstimmend in der Lehramtsausbildung einen tragenden Schwerpunkt der Hochschule in Vechta.

7. Zu Abschnitt I D der Durchführungsvereinbarung
Eine Erläuterung zu Abschnitt 1 D der Durchführungsvereinbarung einschließlich einer Modellrechnung befindet sich in der Anlage zum Schreiben der beiden Gesprächsbeauftragten an den Niedersächsischen Ministerpräsidenten und den Apostolischen Nuntius vom 10. September 1993. Es besteht Einvernehmen, daß als Studierende im Sinne von Nr. 2 Studierende in Studiengängen gemäß § 14 und § 15 NHG gelten sollen.

8. Zu Abschnitt 1 D Nr. 2 Buchst. d der Durchführungsvereinbarung
Es besteht Übereinstimmung darüber, daß sich die Regelung nach Satz 2 auf alle Absolventen bezieht, unabhängig von der für Satz 1 geltenden Grenze. 38 - A. A. S.

9. Zu Abschnitt II Nr. 2 Abs. 2 der Durchführungsvereinbarung Kirchlicherseits wird erklärt, daß die Einrichtung der Realschulzweige nicht mit dem Ziel erfolgt, die Zahl der Schüler zu vergrößern.

10. Zu Abschnitt II Nr. 4 Abs. 6 der Durchführungsvereinbarung
Es besteht Einvernehmen, daß als Maßstab die Schüler-Lehrer-Relation der entsprechenden Schulform bei den öffentlichen Schulen auf Landesebene gilt. Dabei errechnet sich die Zahl der Lehrkräfte aus der Summe der von allen Voll- und Teilzeitlehrkräften einer Schulform zu leistenden Regelstunden. Die Vertragspartner werden prüfen, ob der in Abs. 1 festgelegte Maßstab auf die einzelne Konkordatsschule oder auf die Gesamtheit der Konkordatsschulen der entsprechenden Schulform im Bereich des kirchlichen Schulträgers bezogen wird.

11. Zu Abschnitt II Nr. 9 der Durchführungsvereinbarung
Kirchlicherseits besteht die Absicht, eine Ausnahmegenehmigung nur dann zu beantragen, wenn sich die Obergrenze von 20 vom Hundert nichtkatholischer Schülerinnen und Schüler als Hindernis für die Aufnahme ausländischer Schülerinnen und Schüler erweisen sollte.

12. Zu Abschnitt III Nr. 3 Abs. 1 der Durchführungsvereinbarung sowie zu Artikel 5 Abs. 2 Satz 4 des Konkordats
Der Landesregierung ist bekannt, daß bei einer Übereinkunft gemäß Abschnitt III Nr. 3 Abs. 1 der Durchführungsvereinbarung die Diözesen des Landes mit Zustimmung des Heiligen Stuhls handeln werden. Dies gilt auch für die Änderung des in Artikel 5 Abs. 2 Satz 4 des Konkordats genannten Bestandes an Professuren.

13. Zu Abschnitt III Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 der Durchführungsvereinbarung
Es besteht Einvernehmen darüber, daß die sich aus Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 des Konkordats vom 26. Februar 1965 ergebende Rechtslage auf die in Abschnitt I B. Nr. 1 genannten Institute erstreckt.

Hannover, am 29. Oktober 1993

Lajos Kada
Apostolischer Nuntius
Gerhard Schröder
Der Niedersächsische Ministerpräsident

Instrumenta ratihabitionis Conventionis inter Apostolicam Sedem et Foederatam Civitatem Saxoniae Inferioris constitutae, accepta et reddita mutuo fuerunt Bonnae in urbe die XXI mensis Novembris anno MCMXCI V; a quo ipso die Conventio vigere coepit ad normam eiusdem Pactionis.


*A.A.S., Bd. LXXXVII (1995), Nr. 6, S. 556-570

 

© Copyright 1993- Libreria Editrice Vaticana

 

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