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CONVENTIONES*

I

INTER APOSTOLICAM SEDEM ET FOEDERATAS CIVITATES
SAXONIAE-ANHALTINI, BRANDEBURGI ET
LIBERI STATUS SAXONIAE

De erectione dioecesis Magdeburgensis

Vertrag
zwischen dem Heiligen Stuhl
und
den Ländern Sachsen-Anhalt,
Brandenburg und Freistaat Sachsen
über die Errichtung des Bistums Magdeburg
Vom 13. April 1994

wird unter Berücksichtigung des in Geltung stehenden Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933, soweit es die Länder bindet, und in Würdigung des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 der folgende Vertrag geschlossen:

Artikel 1

(1) In Magdeburg wird ein Bistum mit einem Bischöflichen Stuhl und einem Kathedralkapitel errichtet. Bischof und Kathedralkapitel erhalten bei St. Sebastian in Magdeburg ihren Sitz.

(2) Bistum, Bischöflicher Stuhl und Kathedralkapitel sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Das Bistum Magdeburg ist Rechtsnachfolger des Bischöflichen Amtes Magdeburg. (Schlußprotokoll)

Artikel 2

Das Gebiet des Bistums Magdeburg, nach der derzeitigen pastoralen Organisation gegliedert in die Dekanate Magdeburg, Bernburg, Burg, Dessau, Egeln, Eisleben, Halberstadt, Halle, Naumburg-Zeitz, Oschersleben, Stendal, Torgau und Wittenberg, erstreckt sich auf Teile der Länder Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Freistaat Sachsen. Diese Gebiete werden aus dem Erzbistum Paderborn ausgegliedert. Die im Bereich des Bistums Magdeburg gelegenen Gebietskörperschaften ergeben sich aus dem Schlußprotokoll.
(Schlußprotokoll)

Artikel 3

Die Besetzung des Bischöflichen Stuhles erfolgt entsprechend Artikel 6 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929.
(Schlußprotokoll)

Artikel 4

(1) Das Kathedralkapitel wird gebildet aus dem Dompropst, vier residierenden und drei nichtresidierenden Domkapitularen.

(2) Der Diözesanbischof ernennt den Dompropst abwechselnd nach Anhörung und auf Ansuchen des Kathedralkapitels. Die Besetzung der Kanonikate erfolgt entsprechend Artikel 8 Abs. 2 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929.
(Schlußprotokoll)

Artikel 5

Das Bistum Magdeburg ist der Kirchenprovinz Paderborn zugeordnet.

Artikel 6

(1) Ein vom Bischof gemäß dem kirchlichen Recht errichtetes Diözesanseminar (Hochschule im Sinne des Kirchenrechts und Priesterseminar) zur wissenschaftlichen Vorbildung der Geistlichen kann die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten.

(2) Diese Anerkennung richtet sich nach dem Recht des Landes, in dem die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat.

Artikel 7

Die Regelung der Staatsleistungen an das Bistum Magdeburg bleibt weiteren Verträgen zwischen den jeweils beteiligten Ländern Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Freistaat Sachsen und der Katholischen Kirche vorbehalten.

Artikel 8

Die Vertragschließenden werden zwischen ihnen etwa entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beilegen.

Artikel 9

(1) Dieser Vertrag einschließlich des Schlußprotokolls, dessen deutscher und italienischer Text gleichermaßen verbindlich ist, bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Der Vertrag einschließlich des Schlußprotokolls, das Bestandteil des Vertrages ist, tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Geschehen in vierfacher Urschrift

Magdeburg, am 13. April 1994

Für den Heiligen Stuhl
Dr. Lajos Kada
Dr. Lajos Kada
Apostolischer Nuntius in Deutschland

Für das Land Sachsen-Anhalt
Christoph Bergner
Der Ministerpräsident
Des Landes Sachsen-Anhalt

Für das Land Brandenburg
 Frank E. Portz
Der Ministerpräsident
Vertreten durch den Staatssekretär
Im Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Frank E. Portz

Für den Freistaat Sachsen
Steffen Heitmann
Der Ministarpräsident
Vertreten durch den Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

 

Schlußprotokoll

Die Vertragschließenden streben den Abschluß von Verträgen zwischen der Katholischen Kirche und den einzelnen Ländern an, um noch offene Grundfragen ihres Verhältnisses partnerschaftlich zu regeln.

Zu Artikel 1 Absatz 2

Das Bistum Magdeburg übernimmt innerhalb seiner Grenzen als Rechtsnachfolger alle Einrichtungen des Erzbistums Paderborn einschließlich des Erzbischöflichen Kommissariats Magdeburg.

Zu Artikel 2 Satz 3

Im Bistum Magdeburg sind gelegen

a) die Gebietskörperschaften des Landes Sachsen-Anhalt, jedoch mit Ausnahme der Stadt Havelberg, der Gemeinden Nitzow, Jederitz und Vehlgast-Kümmernitz sowie der Gemeindeteile Boßdorf und Assau der Gemeinde Boßdorf;

b) im Land Brandenburg

– die Gemeinden Ahlsdorf, Altenau, Arnsnesta, Bad Liebenwerda, Bahnsdorf, Beiersdorf, Bernsdorf, Beutersitz, Beyern, Bönitz, Borken, Brandis, Brottewitz, Buckau, Döllingen, Domsdorf, Drasdo, Dubro, Elsterwerda, Falkenberg/Elster, Fermerswalde, Fichtenberg, Frankenhain, Freileben, Friedersdorf, Gorden, Gräfendorf, Grassau, Gröden, Großrössen, Großthiemig, Haida, Herzberg/Elster, Hillmersdorf, Hirschfeld, Hohenbucko, Hohenleipisch, Jagsal, Jeßnigk, Kahla, Kauxdorf, Knippelsdorf, Kölsa, Körba, Kolochau, Koßdorf, Langennaundorf, Lebusa, Löhsten, Mandel, Malitschkendorf, Martinskirchen, Marxdorf, Merzdorf, Mühlberg/Elbe, Naundorf, Ölsig, Osteroda, Plessa, Polzen, Prestewitz, Prösen, Proßmarke, Rahnisdorf, Rehfeld, Reichenhain, Rothstein, Saathain, Saxdorf, Schlieben, Schmerkendorf, Schönewalde Schraden, Stechau, Stolzenhain, Stolzenhain a. d. Röder, Uebigau, Wahrenbrück, Wainsdorf, Wehrhain, Werchau, Wiederau, Wiepersdorf, Wildenau, Wildgrube, Winkel, Züllsdorf

im Landkreis Elbe-Elster,

— die Gemeinden Böhne, Bützer, Göttlin, Großwudicke, Grütz, Jerchel, Milow, Möthlitz, Nitzahn, Steckelsdorf, Vieritz, Zollchow und der Ortsteil Neue Schleuse der Gemeinde Rathenow

im Landkreis Havelland,

— die Gemeinden Großkmehlen, Grünewald, Lauchhammer und Ortrand im Landkreis Oberspreewald-Lausitz,

— die Gemeinden Bensdorf, Boeke, Buckau, Bücknitz, Dretzen, Feldheim, Glienecke, Görzke, Gräben, Hohenlobbese, Köpernitz, Marzahna, Rogäsen, Rottstock, Steinberg, Viesen, Warchau, Wenzlow, Werbig, Wollin, Wusterwitz, Ziesar und Zitz

im Landkreis Potsdam-Mittelmark,

— die Gemeinden Blönsdorf, Danna, Oehna, Schönefeld, Seehausen, Wergzahna, Zellendorf und der Ortsteil Gölsdorf der Gemeinde Niedergörsdorf

im Landkreis Teltow-Fläming und

– der Ortsteil Kirchmöser der kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel;

c) im Freistaat Sachsen

– die Landkreise Delitzsch, Eilenburg und Torgau,

– die Stadt Schkeuditz und die Gemeinden Großlehna, Kitzen, Kursdorf, Raepitz, Scheidens und Schkorlopp

im Landkreis Leipzig,

– die Gemeinde Schirmenitz im Landkreis Oschatz und

– die Gemeinde Paußnitz im Landkreis Riesa.

Diese Zuordnung erfolgt unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bestehenden staatlichen Gliederung der Gebietskörperschaften.

Zu Artikel 3

Die Ernennung eines Koadjutors erfolgt entsprechend Artikel 7 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929.

Die Länder Brandenburg und Freistaat Sachsen wenden Artikel 16 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 nicht an.

Zu Artikel 3 und 4

Die Länder Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Freistaat Sachsen erklären, daß Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 sowie die entsprechenden Bestimmungen der Verfassungen der Länder unberührt bleiben.

Magdeburg, am 13. April 1994

             Für den Heiligen Stuhl                                    Dr. Lajos Kada                                                                                   Dr. Lajos Kada
                                                                                  Apostolischer Nuntius
                                                                                  in Deutschland

             Für das Land Sachsen-Anhalt                        Christoph Bergner
                                                                                  Der Ministerpräsident
                                                                                  des Landes Sachsen-Anhalt

             Für das Land Brandenburg                             Frank E. Portz
                                                                                   Der Ministerpräsident
                                                                                   vertreten durch den Staatssekretär
                                                                                   im Ministerium für Wissenschaft,
                                                                                   Forschung und Kultur
                                                                                   Frank E. Portz

              Für den Freistaat Sachsen                             Steffen Heitmann
                                                                                   Der Ministerpräsident
                                                                                   vertreten durch den                     
                                                                                   Staatsminister der Justiz                          
                                                                                   Steffen Heitmann

Instrumenta ratihabitionis Conventionis inter Apostolicam Sedem et Foederatas Civitates Saxoniae-Anhaltini, Brandenburgi et Liberi Status Saxoniae constitutae, accepta et reddita mutuo fuerunt Bonnae in urbe die VII mensis Iulii anno MCMXCIV. Quae quidem Conventio insequenti die ipsius mensis Iulii vigere coepit ad normam eiusdem Pactionis.


*A.A.S., Bd. LXXXVII (1995), Nr. 2, S. 129-137

 

© Copyright 1994 - Libreria Editrice Vaticana

 

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