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CONVENTIONES*
II
INTER APOSTOLICAM SEDEM ET FOEDERATAS
CIVITATES BRENDEBURGI ET LIBERI STATUS SAXONIAE
De erectione dioecesis Gorlicensis
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg
sowie dem Freistaat Sachsen über die Errichtung des Bistums Görlitz Vom 4. Mai
1994.
Zwischen dem Heiligen Stuhl
und
dem Land Brandenburg
sowie
dem Freistaat
Sachsen
wird unter Berücksichtigung des in Geltung stehenden
Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli
1933, soweit es die Länder bindet,
und in Würdigung des Vertrages des
Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 folgender Vertrag
geschlossen:
Artikel 1
(1) Die Apostolische Administratur Görlitz wird Bistum
mit einem Bischöflichen Stuhl und einem Kathedralkapitel. Das bestehende
Kanonikerkapitel wird Kathedralkapitel. Bischof und Kathedralkapitel erhalten
ihren Sitz bei der Kathedrale St. Jakobus in Görlitz.
(2) Das Bistum Görlitz ist Rechtsnachfolger der Apostolischen Administratur Görlitz. Bistum,
Bischöflicher Stuhl und Kathedralkapitel sind Körperschaften des öffentlichen
Rechts.
Artikel 2
(1) Das Gebiet des Bistums Görlitz, derzeit gegliedert in die
Dekanate Cottbus, Finsterwalde-Lübben, Görlitz, Neuzelle und Senftenberg,
erstreckt sich auf Teile des Landes Brandenburg und des Freistaates Sachsen.
(2)
Die im Bereich des Bistums Görlitz gelegenen Gebietskörperschaften des Landes
Brandenburg und des Freistaates Sachsen ergeben sich aus dem Schlußprotokoll. (Schlußprotokoll)
Artikel 3
Die Besetzung des Bischöflichen
Stuhles erfolgt entsprechend Artikel 6 des Vertrages des Freistaates Preußen
mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929. (Schlußprotokoll)
Artikel 4
(1) Das Kathedralkapitel besteht
aus dem Dompropst und fünf residierenden Domkapitularen.
(2) Der
Diözesanbischof ernennt den Dompropst abwechselnd nach Anhörung und auf Ansuchen
des Kathedralkapitels. Die Besetzung der Kanonikate erfolgt entsprechend
Artikel 8 Abs. 2 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl
vom 14. Juni 1929. (Schlußprotokoll)
Artikel 5
Das Bistum Görlitz ist der
Kirchenprovinz Berlin zugeordnet.
Artikel 6
Die Regelung der Staatsleistungen
an das Bistum Görlitz bleibt weiteren Verträgen zwischen den jeweils beteiligten
Ländern Brandenburg und Freistaat Sachsen und der katholischen Kirche
vorbehalten.
Artikel 7
Die Vertragsparteien werden zwischen ihnen etwa
entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung einer
Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beilegen.
Artikel 8
(1)
Dieser Vertrag einschließlich des Schlußprotokolls, dessen deutscher und
italienischer Text gleichermaßen verbindlich ist, bedarf der Ratifizierung. Die
Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald ausgetauscht werden.
(2) Der
Vertrag einschließlich des Schlußprotokolls, das Bestandteil des Vertrages ist,
tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Geschehen
in dreifacher Ausfertigung.
Görlitz, am 4. Mai 1994.
Für den Heiligen Stuhl Dr. Lajos Kada Dr. Lajos Kada Apostolischer Nuntius in Deutschland
Für das Land Brandenburg Manfred Stolpe Der Ministerpräsident des Landes Brandenburg
Für den Freistaat Sachsen Hans Joachim Meyer Der Ministerpräsident vertreten durch den Staatsminister für Wissenschaft and Kunst Professor Dr. Hans
Joachim Meyer
Schlußprotokoll
Die Vertragschließenden streben den Abschluß von Verträgen
zwischen der katholischen Kirche und den einzelnen Ländern an, um noch offene
Grundfragen ihres Verhältnisses partnerschaftlich zu regeln.
Zu Artikel 2
Das
Bistum Görlitz umfaßt vom Land Brandenburg folgende Gebietskörperschaften:
die
kreisfreie Stadt Cottbus;
den Landkreis Spree-Neiße;
vom Landkreis Dahme-Spreewald die Stadt Lübben/Spreewald, die Ämter Golßener Land,
Heideblick, Lieberose, Luckau, Märkische Heide, Oberspreewald, Straupitz,
Unterspreewald sowie von dem Amt Friedersdorf die Gemeinden Friedersdorf,
Blossin, Streganz und Wolzig;
vom Landkreis Elbe-Elster die Stadt Finsterwalde,
die Ämter Doberlug-Kirchhain, Elsterland, Kleine Elster, Sonnewalde sowie die
zum Amt Plessa gehörende Gemeinde Staupitz;
den Landkreis Oberspreewald-Lausitz
ohne die Stadt Lauchhammer außer dem Ortsteil Kostebrau und ohne die Stadt
Ortrand und die Gemeinde Großkmehlen;
vom Landkreis Oder-Spree die Städte
Beeskow und Eisenhüttenstadt, das Amt Brieskow-Finkenheerd ohne die Gemeinden
Brieskow-Finkenheerd und Groß-Lindow, das Amt Friedland, vom Amt Glienicke/Rietz-Neuendorf
die Gemeinden Ahrensdorf, Birkholz, Buckow, Glienicke, Görzig, Groß Rietz,
Herzberg ohne die Ortsteile Hartensdorf und Krachtsheide sowie den zu Neubrück
(Spree) gehörenden Ortsteil Raßmannsdorf, das Amt Neuzelle, das Amt Schlaubetal
ohne die Stadt Müllrose, vom Amt Scharmützelsee die Gemeinden Dahmsdorf,
Wendisch-Rietz und Reichenwalde ohne den Ortsteil Neu-Reichenwalde sowie die
Ämter Storkow und Tauche-Trebatsch;
vom Landkreis Teltow-Fläming die Ämter Dahme (Mark), Baruth/Mark, von dem Amt Niederer Fläming die Gemeinden Herbersdorf, Hohenseefeld, Ihlow, Meinsdorf, Nonnendorf, Wiepersdorf,
Waltersdorf und von der Gemeinde Nuthe-Urstromtal der Ortsteil Lynow.
Das
Bistum Görlitz umfaßt vom Freistaat Sachsen folgende Gebietskörperschaften:
die
kreisfreie Stadt Görlitz,
die Landkreise Hoyerswerda, Niesky und Weißwasser
sowie den Landkreis Görlitz-Land ohne die Stadt Ostritz und die Gemeinden Schönau-Berzdorf auf dem Eigen und Sohland am Rotstein.
Diese Zuordnung erfolgt
unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bestehenden
staatlichen Gliederung der Gebietskörperschaften.
Zu Artikel 3
Die Ernennung
eines Koadjutors erfolgt entsprechend Artikel 7 des Vertrages des Freistaates
Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929.
Die Länder Brandenburg und
Freistaat Sachsen wenden Artikel 16 des Konkordats zwischen dem Deutschen Reich
und dem Heiligen Stuhl vom 20. Juli 1933 nicht an.
Zu Artikel 3 und 4
Das Land
Brandenburg und der Freistaat Sachsen erklären, daß Artikel 140 des
Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung des
Deutschen Reiches vom 11. August 1919 sowie die entsprechenden Bestimmungen
der Verfassungen der Länder unberührt bleiben.
Görlitz, am 4. Mai 1994.
Für den Heiligen Stuhl
Dr. Lajos
Kada
Dr. Lajos Kada Apostolischer Nuntius in Deutschland
Für das Land Brandenburg
Manfred Stolpe Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Für den Freistaat Sachsen
Hans Joachim Meyer Der Ministerpräsident
vertreten durch den Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Professor Dr. Hans Joachim Meyer
Instrumenta ratihabitionis Conventions inter Apostolicam Sedem et Foederatas
Civitates Brandenburgi et Liberi Status Saxoniae constitutae, accepta et reddita
mutuo fuerunt Bonnae in urbe die VII mensis Iulii anno MCMXCIV. Quae quidem Conventio insequenti die ipsius mensis Iulii vigere coepit ad
normam eiusdem Pactionis.
*A.A.S., Bd. LXXXVII (1995), Nr. 2, S. 138-145
© Copyright 1994 - Libreria Editrice Vaticana
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