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CONVENTIONES*
IV
INTER APOSTOLICAM SEDEM ET LIBERAM ET
HANSEATICAM CIVITATEM HAMBURGI NECNON FOEDERATAM CIVITATEM
MEGALOBURGI-POMERANIAE ANTERIORIS ATQUE FOEDERATAM CIVITATEM
SLESVICIAE-HOLSATIAE
De erectione Archidioecesis et Ecclesiasticae
Provinciae Hamburgensis
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl
und der
Freien und
Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land
Schleswig-Holstein über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg
vom 22. September 1994
In Würdigung des Bestrebens der katholischen Kirche, die
pastorale Situation in den vertragschließenden Ländern zu verbessern und in dem
gemeinsamen Wunsch, die vertraglichen Beziehungen zwischen Staat und Kirche im
Geiste freiheitlicher Partnerschaft fortzuentwickeln, schließen
der Heilige
Stuhl und die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Mecklenburg-Vorpommern und
das Land Schleswig-Holstein
unter Anerkennung der Fortgeltung des Konkordats zwischen dem
Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 und unbeschadet einer
Fortgeltung des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14.
Juni 1929 folgenden
Vertrag:
Artikel 1
(1) In Hamburg wird ein Erzbistum mit
einem Erzbischöflichen Stuhl und einem Metropolitankapitel errichtet.
(2)
Erzbischof und Metropolitankapitel nehmen ihren Sitz bei der Kirche »Maria -
Hilfe der Christen« in Hamburg.
(3) Erzbistum, Erzbischöflicher Stuhl und Metropolitankapitel sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Artikel 2
(1) Das Erzbistum Hamburg umfaßt das Gebiet der
Freien und Hansestadt Hamburg, das Gebiet des Bischöflichen Amtes Schwerin im
Land Mecklenburg-Vorpommern und das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein.
(Schlußprotokoll)
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages und der kanonischen Errichtung des
Erzbistums Hamburg endet die Jurisdiktion der Bischöfe von Osnabrück und
Hildesheim sowie des Apostolischen Administrators in Schwerin in den genannten
Gebieten.
(3) In bezug auf die genannten Gebiete sind der Erzbischöfliche Stuhl
zu Hamburg und das Erzbistum Hamburg Rechtsnachfolger der Bischöflichen Stühle
zu Osnabrück und Hildesheim und der Bistümer Osnabrück und Hildesheim sowie des
Bischöflichen Amtes Schwerin, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt.
Artikel 3
Es wird eine neue Kirchenprovinz Hamburg gebildet. Ihr gehören das
Erzbistum Hamburg sowie die Bistümer Osnabrück und Hildesheim an. Das Bistum
Osnabrück wird aus der Kirchenprovinz Köln, das Bistum Hildesheim aus der
Kirchenprovinz Paderborn ausgegliedert.
Artikel 4
(1) Das Metropolitankapitel wird aus dem Dompropst und fünf
residierenden Domkapitularen gebildet; ihm
gehört ferner je ein nichtresidierendes Mitglied aus dem hamburgischen, dem
mecklenburgischen und dem schleswig-holsteinischen Teil des Erzbistums an.
(2)
Der Erzbischof bestellt den Dompropst und die Domkapitulare abwechselnd nach
Anhörung und mit Zustimmung des Metropolitankapitels. Die Abwechslung findet
beim Dompropst und den residierenden Domkapitularen einerseits und bei den
nichtresidierenden Domkapitularen andererseits gesondert statt.
(3) Rechtzeitig
vor der Bestellung werden der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg und die
Landesregierungen von Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein über die
Person des betreffenden Geistlichen informiert.
(Schlußprotokoll)
Artikel 5
Dem
Erzbischof können Weihbischöfe zur Seite gestellt werden, denen auch regionale
Zuständigkeiten übertragen werden.
Artikel 6
(1) Zur Neubesetzung des
Erzbischöflichen Stuhls reichen sowohl das Metropolitankapitel als auch die
Diözesanerzbischöfe und -bischöfe der Kirchenprovinzen Hamburg, Köln und
Paderborn, der Erzbischof von Berlin und der Bischof von Görlitz dem Heiligen
Stuhl Listen von kanonisch geeigneten Kandidaten ein. Unter Würdigung dieser
Listen benennt der Heilige Stuhl dem Metropolitankapitel drei Personen, aus
denen es in freier, geheimer Abstimmung den Erzbischof zu wählen hat. Bei der
Aufstellung der Kandidatenliste und bei der Wahl wirken die nichtresidierenden
Domkapitulare mit.
(2) Das Metropolitankapitel informiert rechtzeitig vor der
Veröffentlichung der Bestellung des Erzbischofs den Senat der Freien und
Hansestadt Hamburg und die Landesregierungen von Mecklenburg-Vorpommern und
Schleswig-Holstein über die Person des Gewählten.
(Schlußprotokoll)
(3) Der
Heilige Stuhl informiert rechtzeitig vor der Veröffentlichung der Bestellung
eines Koadjutors den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg und die
Landesregierungen von Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein über die
Person des Ernannten.
(Schlußprotokoll)
Artikel 7
Die Freie und Hansestadt
Hamburg sowie die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein
verzichten auf die Ableistung des im Artikel 16 des Konkordats zwischen dem
Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 vorgesehenen Treueides.
Artikel 8
Ein vom Erzbischof gemäß dem kirchlichen Recht errichtetes
erzbischöfliches Seminar (kirchliche Hochschule und Priesterseminar) zur
wissenschaftlichen Vorbildung der Geistlichen kann als Hochschule staatlich
anerkannt werden. Diese Anerkennung richtet sich nach dem Recht des Landes, in
dem die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat.
Artikel 9
Staatsleistungen werden durch diesen Vertrag nicht
geregelt.
Artikel 10
(1) Der Erzbischof berücksichtigt bei der
organisatorischen Gliederung des Erzbistums entsprechend den Möglichkeiten des Kirchenrechts, daß das Erzbistum sich auf das Gebiet dreier Länder erstreckt.
(2) Der Erzbischöfliche Stuhl unterhält am Sitz der Landesregierung von
Mecklenburg-Vorpommern und der Landesregierung von Schleswig-Holstein je eine
regionale Behörde, deren Leitung einem ständigen Beauftragten des Erzbischofs
anvertraut ist. In Schwerin ist er zugleich Beauftragter des Erzbischofs von
Berlin gegenüber der Landesregierung.
Artikel 11
(1) Das Diözesanrecht von
Osnabrück und Hildesheim sowie das Recht des Bischöflichen Amtes Schwerin gelten
auch mit Wirkung für den staatlichen Rechtskreis bis zu einer Neuordnung durch
das Erzbistum Hamburg fort. Die Berechtigung, Diözesankirchensteuer zu erheben,
geht von den bisher erhebungsberechtigten Körperschaften auf das Erzbistum
Hamburg über.
(2) Das Erzbistum Hamburg und der Erzbischöfliche Stuhl zu Hamburg
treten in die Dienst- und Versorgungsverhältnisse der Bistümer Osnabrück und
Hildesheim und der Bischöflichen Stühle zu Osnabrück und Hildesheim hinsichtlich
der Mitarbeiter ein, deren Dienstsitz im Zeitpunkt der Errichtung des Erzbistums
Hamburg in dessen Gebiet liegt. Der Erzbischof regelt das Nähere.
(Schlußprotokoll)
Artikel 12
Die zur Durchführung dieses Vertrages im
staatlichen Rechtskreis erforderlichen Maßnahmen sind frei von Gebühren und
sonstigen Abgaben.
(Schlußprotokoll)
Artikel 13
Die Vertragschließenden werden
eine etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder
Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages und des Schlußprotokolls, das einen
wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages bildet, auf freundschaftliche Weise
beilegen.
Artikel 14
(1) Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text
gleiche Kraft haben, soll ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden sollen
möglichst bald ausgetauscht werden.
(2) Der Vertrag tritt mit dem Austausch der
Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
diesen Vertrag unterzeichnet.
Geschehen in vierfacher Urschrift.
Hamburg, am 22.
September 1994.
Für den Heiligen Stuhl Lajos Kada Dr. Lajos Kada Apostolischer Nuntius in Deutschland
Für die Freie and Hansestadt Hamburg
Der Präsident des Senats
Henning Voscherau
Dr. Henning Voscherau Erster Bürgermeister
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Steffie Schnoor
Der Ministerpräsident vertreten durch
die Kultusministerin Steffie Schnoor
Für das Land Schleswig-Holstein
Marianne Tidick
Die Ministerpräsidentin vertreten durch die Ministerin
für Wissenschaft, Forschung and Kultur Marianne Tidick
Schlußprotokoll
1. Zu Artikel 2 Absatz 1
Änderungen der Diözesanzirkumskription bleiben vorbehalten. Der Vertragsform bedarf es nicht
bei Grenzverlegungen, die lediglich im Interesse der örtlichen Seelsorge
geschehen.
2. Zu Artikel 4 Absatz 3 und zu Artikel 6 Absätze 2 und 3
(1) Bis zur
Veröffentlichung der Ernennung wird über die Person des Ernannten volle
Vertraulichkeit gewahrt. (2) Die Information umfaßt insbesondere Namen,
Vornamen, ggf. Ordensnamen, Geburtsdatum und -ort, derzeitigen Wohnsitz und
Amtsstellung.
3. Übergangsregelung zu Artikel 11
Die Vertragschließenden sind
sich darin einig, daß das bisherige Bischöfliche Amt Schwerin, der Verband der
römisch-katholischen Kirchengemeinden in der Freien und Hansestadt Hamburg (Bistum
Osnabrück) und der Verband der römisch-katholischen Kirchengemeinden in der
Freien und Hansestadt Hamburg (Bistum Hildesheim) als Rechtspersönlichkeiten
für die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten aus Dienst- und
Versorgungsverhältnissen, im Bereich der Vermögensverwaltung und bei der
Trägerschaft von kirchlichen Einrichtungen vorerst im Sinne einer
Übergangsregelung bestehen bleiben. Die Dienst- und Versorgungsverhältnisse der
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der in Satz 1 genannten Institutionen richten
sich vorerst nach dem in dem jeweiligen Land geltenden Arbeits- und Tarifrecht.
Der Erzbischof regelt das Nähere.
4. Übergangsregelung zu Artikel 12
Aus Anlaß
der Errichtung des Erzbistums kann der Erzbischof von Hamburg innerhalb einer
Frist von fünf Jahren ab Inkrafttreten des Vertrags durch Gesetz, das jeweils im
einzelnen den Umfang bezeichnet, Vermögen unter den kirchlichen Körperschaften
neu ordnen. Dem Erzbischof von Hamburg ist auch nach Ablauf der Frist von fünf
Jahren die Möglichkeit eröffnet, gegen Gebühren Veränderungen im
Vermögensbereich unter den kirchlichen Körperschaften vorzunehmen.
Hamburg, am 22. September 1994.
Für den Heiligen Stuhl
Lajos Kada
Dr. Lajos Kada
Apostolischer Nuntius in Deutschland
Für die Freie and Hansestadt Hamburg
Der Präsident des Senats
Henning Voscherau
Dr. Henning Voscherau Erster Bürgermeister
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Steffie Schnoor
Der Ministerpräsident vertreten durch
die Kultusministerin Steffie Schnoor
Für das Land Schleswig-Holstein
Marianne Tidick
Die Ministerpräsidentin vertreten durch die Ministerin
für Wissenschaft, Forschung and Kultur Marianne Tidick
Instrumenta ratihabitionis Conventionis inter Apostolicam Sedem et Liberam et
Hanseaticam Civitatem Hamburgi nec non Foederatam Civitatem
Megaloburgi-Pomeraniae Anterioris atque Foederatam Civitatem
Slesviciae-Holsatiae constitutae, accepta et reddita mutuo fuerunt Bonnae in
urbe die IV mensis Novembris anno MCMXCIV; a quo ipso die Conventio vigere coepit ad
normam eiusdem Pactionis.
*A.A.S., Bd. LXXXVII (1995), Nr. 2, S. 154-164
© Copyright 1994
- Libreria Editrice Vaticana
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