The Holy See
back up
Search
riga

DEKRET DER APOSTOLISCHEN PÖNITENTIARIE
AUS ANLASS DES "JAHRES DER EUCHARISTIE"
 

 

Im »Jahr der Eucharistie« wird das Geschenk des Ablasses mit besonderen Akten der Verehrung und Anbetung des Allerheiligsten Altarsakramentes verbunden.

DAS GRÖßTE ALLER WUNDER (vgl. Hochfest des Leibes und Blutes Christi, Lesehore, 2. Lesung) und das höchste Gedächtnis der von Unserem Herrn Jesus Christus durch sein Blut gewirkten Erlösung, die Eucharistie, stellt als Opfer und Sakrament in unfehlbarer Weise die Einheit der Kirche her, erhält sie durch die Kraft der übernatürlichen Gnade, erfüllt sie mit unaussprechlicher Freude und ist eine übernatürliche Hilfe, um die Frömmigkeit der Gläubigen zu fördern und sie zum Wachstum, ja zur Vervollkommnung ihres christlichen Lebens zu führen.

In Anbetracht dessen hat Papst Johannes Paul II. aus seiner Sorge um die Kirche und zum Zwecke der Förderung der öffentlichen und privaten Verehrung des Allerheiligsten Sakramentes mit dem Apostolischen Schreiben Mane nobiscum, Domine vom 7. Oktober 2004 bestimmt, daß in der ganzen Kirche ein entsprechendes Jahr gefeiert werde, das den Namen »Jahr der Eucharistie« trägt.

Um nun die Gläubigen im Laufe dieses Jahres zu einer tieferen Erkenntnis und einer intensiveren Liebe zu diesem unaussprechlichen »Geheimnis des Glaubens« anzuspornen, auf daß sie daraus immer reichere geistliche Früchte empfangen, hat der Heilige Vater in der den unterzeichneten Beamten der Apostolischen Pönitentiarie am 17. Dezember 2004 gewährten Audienz seine Absicht erklärt, daß einige bestimmte, im folgenden aufgeführte Akte der Verehrung und Anbetung des Allerheiligsten Sakramentes mit Ablässen verbunden werden.

1. Ein vollkommener Ablaß wird allen und jedem Gläubigen unter den gewohnten Bedingungen (sakramentale Beichte, eucharistische Kommunion und Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters, Gesinnung vollkommener innerer Abkehr von jeglicher Sünde) gewährt, sooft sie andächtig und fromm an einem Gottesdienst oder einer Andacht teilnehmen, die zu Ehren des Allerheiligsten Sakramentes gefeiert werden, sei es feierlich ausgesetzt oder im Tabernakel verwahrt.

2. Außerdem wird der vollkommene Ablaß zu den obengenannten Bedingungen dem Klerus gewährt, den Mitgliedern der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens und allen weiteren Gläubigen, die zur Feier des Stundengebetes gesetzlich verpflichtet sind, sowie jenen, die gewohnt sind, das Stundengebet (»Officium divinum«) aus reiner Andacht zu beten, und zwar sooft sie zum Tagesabschluß vor dem Herrn im Tabernakel gemeinsam oder einzeln die Vesper und die Komplet beten.

Die Gläubigen, die durch Krankheit oder aus anderen rechtmäßigen Gründen gehindert sind, das Allerheiligste Sakrament der Eucharistie in einer Kirche oder Kapelle zu besuchen, können den vollkommenen Ablaß zu Hause oder wo auch immer sie sich aufgrund der Verhinderung befinden, erlangen, wenn sie unter völliger Abkehr von jeglicher Sünde, wie es oben gesagt wurde, und mit der Absicht, sobald wie möglich die drei gewohnten Bedingungen zu erfüllen, im Geiste des Glaubens an die wirkliche Gegenwart Jesu Christi im Altarsakrament den Besuch in geistlicher Weise und in der Sehnsucht des Herzens erfüllen und das Vater unser sowie das Glaubensbekenntnis sprechen unter Hinzufügung einer frommen Anrufung Jesu im Sakrament (z. B. »Hochgelobt und gepriesen sei ohne End, Jesus Christus im Allerheiligsten Sakrament«).

Sollten sie selbst dies nicht erfüllen können, erlangen sie den vollkommenen Ablaß auch, wenn sie sich in innerer Sehnsucht mit jenen verbinden, die in der gewohnten Weise das für den Ablaß vorgeschriebene Werk verrichten und Gott, dem Barmherzigen, die Krankheiten und Leiden ihres Lebens aufopfern, wobei auch sie die Absicht haben müssen, baldmöglichst die drei gewohnten Bedingungen zu erfüllen.

Die Priester im seelsorglichen Dienst, vor allem die Pfarrer, sind gebeten, unter Beachtung der am 15. Oktober 2004 von der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung aufgezeigten »Empfehlungen und Vorschläge« in der am besten geeigneten Weise ihre Gläubigen von dieser heilbringenden Verfügung der Kirche in Kenntnis zu setzen; sie sollen bereitwillig und großmütig die Beichte hören und an Tagen, die entsprechend dem Nutzen für die Gläubigen festzusetzen sind, in feierlicher Form öffentliche Gebete und Andachten zu Jesus im Allerheiligsten Sakrament leiten.

Schließlich sollen sie bei der Erteilung der Katechese die Gläubigen auffordern, recht oft ein offenes Zeugnis ihres Glaubens und der Verehrung des Allerheiligsten Sakramentes zu geben, wie dies in der Allgemeinen Gewährung IV des Enchiridion Indulgentiarum [Handbuch der Ablässe] vorgeschlagen wird, unter Beachtung auch der anderen Gewährungen eben dieses Enchiridions: Nr. 7 Eucharistische Anbetung und Prozession, Nr. 8 Eucharistische und geistliche Kommunion, Nr. 27: Primiz der Neupriester und Gottesdienste beim Jubiläum der Priester- und Bischofsweihe.

Dieses Dekret gilt während des Eucharistischen Jahres ab dem Tag seiner Veröffentlichung im »L’Osservatore Romano«. Dem steht keinerlei gegenteilige Verfügung entgegen.

Rom, vom Sitz der Apostolischen Pönitentiarie, am 25. Dezember 2004, dem Hochfest der Geburt Unseres Herrn Jesus Christus.

James Francis Kardinal Stafford
Großpönitentiar

Gianfranco Girotti, O.F.M.Conv.
Regent

 

top