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HEILIGER VATER

KARDINALSKOLLEGIUM

RÖMISCHE KURIE

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Praedicate Evangelium

ORGANE DER GERICHTSBARKEIT

Art. 189

§ 1. Der Dienst der Organe der Gerichtsbarkeit ist eine der wesentlichen Funktionen in der Regierung der Kirche. Das Ziel dieses Dienstes, der von jedem der Organe im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeit ausgeübt wird, ist die der Kirche eigene Sendung: das Reich Gottes zu verkünden und anbrechen zu lassen und durch die mit kanonischer Billigkeit angewandte Rechtsordnung für das Heil der Seelen zu wirken, das in der Kirche immer das oberste Gesetz ist.

§ 2. Ordentliche Gerichtsorgane sind die Apostolische Pönitentiarie, das Oberste Gericht der Apostolischen Signatur und das Gericht der Römischen Rota. Die drei Organe sind voneinander unabhängig.


Apostolische Pönitentiarie

Art. 190

§ 1. Die Apostolische Pönitentiarie ist zuständig für alle Angelegenheiten, die das Forum internum betreffen, sowie für die Ablässe als Ausdruck der göttlichen Barmherzigkeit.

§ 2. Sie wird vom Großpönitentiar verwaltet, der vom Regenten unterstützt wird. Ihnen stehen einige Beamte zur Seite.

Art. 191

Für das Forum internum, sei es sakramental, sei es nicht sakramental, gewährt sie Absolutionen von den Zensuren, Dispensen, Umwandlungen, Heilungen, Nachlässe und andere Gnadenerweise.

Art. 192

§ 1. Die Apostolische Pönitentiarie sorgt dafür, dass in den Päpstlichen Basiliken Roms eine genügende Zahl von Pönitentiaren vorhanden ist, die mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet sind.

§ 2. Sie beaufsichtigt die ordnungsgemäße Ausbildung der Pönitentiare, die in den Päpstlichen Basiliken und andernorts ernannt werden.

Art. 193

Der Apostolischen Pönitentiarie ist, unbeschadet der Zuständigkeiten des Dikasteriums für die Glaubenslehre für die Prüfung aller Fragen der Lehre und des Dikasteriums für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung im rituellen Bereich, alles anvertraut, was die Gewährung und den Gebrauch von Ablässen anbelangt.

 

Oberstes Gericht der Apostolischen Signatur  

Art. 194

Die Apostolische Signatur übt die Funktion des obersten Gerichts der Kirche aus und sorgt ebenso für die ordnungsgemäße Rechtspflege in der Kirche.

Art. 195

§ 1. Das Oberste Gericht der Apostolischen Signatur besteht aus Kardinälen, Bischöfen und Priestern, die vom Papst für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt werden, und wird vom Kardinalpräfekten geleitet.

§ 2. Bei der Abwicklung der Geschäfte des Gerichts wird der Präfekt von einem Sekretär unterstützt.

Art. 196

Die Apostolische Signatur urteilt als Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit über:

1. Nichtigkeitsbeschwerden und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Urteile der Römischen Rota;

2. Beschwerden in Personenstandssachen gegen die Ablehnung einer neuen Behandlung der Klage durch die Römische Rota;

3. Befangenheitseinreden und andere Einwendungen gegen die Richter der Römischen Rota wegen ihrer Amtsausübung;

4. Kompetenzstreitigkeiten zwischen Gerichten, die nicht demselben Berufungsgericht unterstehen.

Art. 197

§ 1. Als Verwaltungsgericht der Römischen Kurie entscheidet die Apostolische Signatur über Beschwerden gegen Verwaltungsakte für Einzelfälle, die von den Dikasterien und dem Staatssekretariat erlassen oder von diesen gebilligt worden sind, und zwar jedes Mal dann, wenn fraglich ist, ob der beanstandete Akt inhaltlich oder verfahrensmäßig irgendein Gesetz verletzt hat.

§ 2. In diesen Fällen kann die Apostolische Signatur auch, neben dem Urteil über die Unrechtmäßigkeit, sofern der Beschwerdeführer das verlangt, über die Wiedergutmachung von Schäden entscheiden, die durch den betreffenden Akt entstanden sind.

§ 3. Sie richtet auch in sonstigen Verwaltungsstreitigkeiten, die ihr vom Papst oder von den kurialen Einrichtungen übertragen werden. Schließlich entscheidet sie bei Kompetenzkonflikten, die zwischen den Dikasterien sowie zwischen diesen und dem Staatssekretariat auftreten.

Art. 198

Die Apostolische Signatur ist als Verwaltungsorgan der Justiz in Disziplinarangelegenheiten auch zuständig:

1. die geordnete Amtsführung im Gerichtsbereich in den verschiedenen kirchlichen Gerichten zu überwachen und erforderlichenfalls gegen Gerichtspersonal, Anwälte oder Prozessbevollmächtigte einzuschreiten;

2. über die an den Apostolischen Stuhl gerichteten Bitten zu entscheiden, mit denen die Überweisung einer Sache an die Römische Rota erreicht werden soll;

3. über jedes Ersuchen im Zusammenhang mit der Rechtspfle- ge zu entscheiden;

4. die Zuständigkeit der untergeordneten Gerichte zu prorogieren;

5. die Genehmigung des Berufungsgerichts zu erteilen, sowie, sofern es dem Heiligen Stuhl vorbehalten ist, die Genehmigung zur Errichtung von interdiözesanen/intereparchialen/interrituellen, regionalen, nationalen und, falls erforderlich, übernationalen Gerichten.

Art. 199

Die Apostolische Signatur richtet sich nach ihrem eigenen Gesetz.


Gericht der Römischen Rota 

Art. 200

§ 1. Das Gericht der Römischen Rota, das gewöhnlich als höhere Instanz im Fall der Berufung an den Apostolischen Stuhl tätig wird, um die Rechte der Kirche zu schützen, sorgt für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung und hilft durch die eigenen Urteile den untergeordneten Gerichten.

§ 2. Beim Gericht der Römischen Rota ist ein Amt eingerichtet, das dafür zuständig ist, über die Tatsache des Nichtvollzugs der Ehe und das Vorliegen eines gerechten Grundes für die Erteilung der Dispens zu urteilen.

§ 3. Dieses Amt ist auch nach Maßgabe des allgemeinen und eigenen Rechts, je nach den verschiedenen Fällen, für die Beurteilung der Nichtigkeit einer heiligen Weihe zuständig.

Art. 201

§ 1. Das Gericht hat eine kollegiale Struktur und setzt sich aus einer gewissen Anzahl von Richtern zusammen, die durch rechten Glauben, Kompetenz und Lebenserfahrung ausgewiesen sind und vom Papst aus verschiedenen Teilen der Welt ernannt werden.

§ 2. Dem Kollegium des Gerichts steht als primus inter pares der Dekan vor, der vom Papst aus den Reihen der Richter ausgewählt und auf fünf Jahre ernannt wird.

§ 3. Das Amt für Dispensverfahren für die gültige, aber nicht vollzogene Ehe und für die Weihenichtigkeitsfälle wird vom Dekan geleitet, der von eigenen Beamten, beauftragten Kommissaren und Konsultoren unterstützt wird.

Art. 202

§ 1. Das Gericht der Römischen Rota urteilt in zweiter Instanz über die von den ordentlichen Gerichten erster Instanz entschiedenen Sachen, die durch rechtmäßige Berufung an den Heiligen Stuhl herangetragen wurden.

§ 2. Es urteilt in dritter oder höherer Instanz über Sachen, die von der Römischen Rota selbst und von anderen Gerichten schon entschieden worden sind, außer sie sind in Rechtskraft erwachsen.

Art. 203

§ 1. Das Gericht der Römischen Rota urteilt in erster Instanz:

1. über Bischöfe in Streitsachen, sofern es sich nicht um Rechte oder Vermögen einer juristischen Person handelt, die vom Bischof vertreten wird;

2. über die Abtprimaten oder höheren Äbte einer monastischen Kongregation oder die obersten Leiter von Instituten des geweihten Lebens und Gesellschaften apostolischen Lebens päpstlichen Rechts;

3. über Diözesen/Eparchien oder sonstige physische oder juristische kirchliche Personen, die keinen Oberen unterhalb des Papstes haben;

4. in allen Sachen, die der Papst diesem Gericht überwiesen hat.

§ 2. Sofern nichts anderes festgelegt ist, richtet es in diesen Sachen auch in zweiter und höherer Instanz.

Art. 204

Das Gericht der Römischen Rota richtet sich nach seinem besonderen Gesetz.