Hilfe | |
Katechismus der Katholischen Kirche 1997 IntraText - Text |
|
|
III Der Ehekonsens
1625 Der Ehebund wird geschlossen von einem Mann und einer Frau, die getauft und die frei sind, die Ehe zu schließen, und die ihren Konsens freiwillig äußern. „Frei sein" heißt: - unter keinem Zwang stehen; - nicht durch ein Natur- oder Kirchengesetz gehindert sein.
1626 Die Kirche betrachtet den Konsens der Brautleute als unerläßliches Element des Ehebundes. „Die Ehe kommt" durch dessen gegenseitige Kundgabe „zustande" (CIC, can. 1057, § 1). Falls der Konsens fehlt, kommt es nicht zur Ehe.
1628 Der Konsens muß ein Willensakt jedes der beiden Vertragspartner sein und frei von Zwang oder schwerer Furcht, die von außen eingeflößt wird [Vgl. CIC, can. 1103]. Keine menschliche Gewalt kann den Konsens ersetzen [Vgl. CIC, can. 1057, § 1]. Falls diese Freiheit fehlt, ist die Ehe ungültig.
1629 Aus diesem Grund (oder aus anderen Gründen, welche die Ehe null und nichtig machen) [Vgl. CIC, cann. 1095-1107] kann die Kirche, nachdem der Fall vom zuständigen kirchlichen Gericht geprüft worden ist, die Ehe für ungültig erklären, das heißt erklären, daß die Ehe nie bestanden hat. In diesem Fall sind die beiden Partner frei zu heiraten; sie müssen nur die natürlichen Verpflichtungen einhalten, die sich aus einer früheren Verbindung ergeben [Vgl. CIC, can. 1071].
1631 Aus diesem Grund verlangt die Kirche normalerweise von ihren Gläubigen, daß sie die Ehe in kirchlicher Form schließen [Vgl. K. v. Trient: DS 1813-1816; CIC, can. 1108.]. Für diese Bestimmung liegen mehrere Gründe vor:
· Die sakramentale Trauung ist ein liturgischer Akt. Darum ist es angebracht, daß sie in der öffentlichen Liturgie der Kirche gefeiert wird. - Die Trauung führt in einen kirchlichen Stand ein; sie schafft Rechte und Pflichten in der Kirche, zwischen den Gatten und gegenüber den Kindern. - Weil die Ehe ein Lebensstand in der Kirche ist, muß über den Abschluß der Ehe Gewißheit bestehen - darum ist die Anwesenheit von Zeugen verpflichtend. -. Der öffentliche Charakter des Konsenses schützt das einmal gegebene Jawort und hilft, ihm treu zu bleiben.
Das Beispiel und die Erziehung durch Eltern und Familien bleiben die beste Vorbereitung.
Die Seelsorger und die christliche Gemeinde als eine „Familie Gottes" spielen bei der Weitergabe der menschlichen und christlichen Werte der Ehe und der Familie eine unersetzliche Rolle [Vgl. CIC, can. 1063], und zwar umsomehr, als in unserer Zeit viele junge Menschen das Zerbrechen von Ehen erleben müssen, so daß diese Vorbereitung nicht mehr genügend gewährleistet ist. „Jugendliche sollen über die Würde, die Aufgaben und den Vollzug der ehelichen Liebe am besten im Kreis der Familie selbst rechtzeitig in geeigneter Weise unterrichtet werden, damit sie, an keusche Zucht gewöhnt, im entsprechenden Alter nach einer ehrenhaften Brautzeit in die Ehe eintreten können" (GS 49,3).
Mischehen und Verschiedenheit des Kults
1635 Gemäß dem in der lateinischen Kirche geltenden Recht bedarf eine Mischehe, um erlaubt zu sein, der ausdrücklichen Erlaubnis der kirchlichen Autorität [Vgl. CIC, can. 1124]. Im Fall der Kultverschiedenheit ist zur Gültigkeit eine ausdrückliche Dispens von diesem Hindernis erforderlich [Vgl. CIC; can. 1086]. Diese Erlaubnis und diese Dispens setzen voraus, daß die beiden Partner die wesentlichen Zwecke und Eigenschaften der Ehe sowie die Verpflichtungen kennen und nicht ausschließen, die der katholische Partner in bezug auf die Taufe und die Erziehung der Kinder in der katholischen Kirche hat [Vgl. CIC, can. 1125].
|
Copyright © Libreria Editrice Vaticana |