Der Heilige Stuhl
           back          up     Hilfe

Katechismus der Katholischen Kirche

1997
IntraText - Text

  • ZWEITER TEIL DIE FEIER DES CHRISTLICHEN MYSTERIUMS
    • ZWEITER ABSCHNITT DIE SIEBEN SAKRAMENTE DER KIRCHE
      • DRITTES KAPITEL DIE SAKRAMENTE DES DIENSTES FÜR DIE GEMEINSCHAFT
        • ARTIKEL 7 DAS SAKRAMENT DER EHE
          • III Der Ehekonsens
zurück - vor

 

III Der Ehekonsens

 

1625 Der Ehebund wird geschlossen von einem Mann und einer Frau, die

getauft und die frei sind, die Ehe zu schließen, und die ihren Konsens freiwillig äußern. „Frei sein" heißt:

- unter keinem Zwang stehen;

- nicht durch ein Natur- oder Kirchengesetz gehindert sein.

 

1626 Die Kirche betrachtet den Konsens der Brautleute als unerläßliches Element des Ehebundes. „Die Ehe kommt" durch dessen gegenseitige Kundgabe „zustande" (CIC, can. 1057, § 1). Falls der Konsens fehlt, kommt es nicht zur Ehe.

 

1627 Der Konsens besteht in dem „personal freien Akt, in dem sich die Eheleute gegenseitig schenken und annehmen" (GS 48,1)1 „Ich nehme dich zu meiner Frau"; „Ich nehme dich zu meinem Mann" (0cM 45). Dieser Konsens, der die Brautleute aneinander bindet, wird dadurch vollzogen, daß „die beiden ein Fleisch werden" [Vgl. Gen 2,24; Mk 10,8; Eph 5,31].

 

1628 Der Konsens muß ein Willensakt jedes der beiden Vertragspartner sein und frei von Zwang oder schwerer Furcht, die von außen eingeflößt wird [Vgl. CIC, can. 1103]. Keine menschliche Gewalt kann den Konsens ersetzen [Vgl. CIC, can. 1057, § 1]. Falls diese Freiheit fehlt, ist die Ehe ungültig.

 

1629 Aus diesem Grund (oder aus anderen Gründen, welche die Ehe null und nichtig machen) [Vgl. CIC, cann. 1095-1107] kann die Kirche, nachdem der Fall vom zuständigen kirchlichen Gericht geprüft worden ist, die Ehe für ungültig erklären, das heißt erklären, daß die Ehe nie bestanden hat. In diesem Fall sind die beiden Partner frei zu heiraten; sie müssen nur die natürlichen Verpflichtungen einhalten, die sich aus einer früheren Verbindung ergeben [Vgl. CIC, can. 1071].

 

1630 Der Priester oder Diakon, der bei der Trauung assistiert, nimmt im Namen der Kirche den Konsens der Brautleute entgegen und erteilt den Segen der Kirche. Die Gegenwart des Amtsträgers der Kirche und der Trauzeugen bringt sichtbar zum Ausdruck, daß die Ehe eine kirchliche Lebensform ist.

 

1631 Aus diesem Grund verlangt die Kirche normalerweise von ihren Gläubigen, daß sie die Ehe in kirchlicher Form schließen [Vgl. K. v. Trient: DS 1813-1816; CIC, can. 1108.]. Für diese Bestimmung liegen mehrere Gründe vor:

 

·         Die sakramentale Trauung ist ein liturgischer Akt. Darum ist es angebracht, daß sie in der

öffentlichen Liturgie der Kirche gefeiert wird.

- Die Trauung führt in einen kirchlichen Stand ein; sie schafft Rechte und Pflichten in der Kirche, zwischen den Gatten und gegenüber den Kindern.

- Weil die Ehe ein Lebensstand in der Kirche ist, muß über den Abschluß der Ehe Gewißheit bestehen - darum ist die Anwesenheit von Zeugen verpflichtend.

-. Der öffentliche Charakter des Konsenses schützt das einmal gegebene Jawort und hilft, ihm treu zu bleiben.

 

1632 Damit das Ja der Brautleute ein freier, verantwortlicher Akt ist und damit der Ehebund feste und dauerhafte menschliche und christliche Grundlagen hat, ist die Vorbereitung auf die Ehe höchst wichtig.

 

Das Beispiel und die Erziehung durch Eltern und Familien bleiben die beste Vorbereitung.

 

Die Seelsorger und die christliche Gemeinde als eine „Familie Gottes" spielen bei der Weitergabe der menschlichen und christlichen Werte der Ehe und der Familie eine unersetzliche Rolle [Vgl. CIC, can. 1063], und zwar umsomehr, als in unserer Zeit viele junge Menschen das Zerbrechen von Ehen erleben müssen, so daß diese Vorbereitung nicht mehr genügend gewährleistet ist.

„Jugendliche sollen über die Würde, die Aufgaben und den Vollzug der ehelichen Liebe am besten im Kreis der Familie selbst rechtzeitig in geeigneter Weise unterrichtet werden, damit sie, an keusche Zucht gewöhnt, im entsprechenden Alter nach einer ehrenhaften Brautzeit in die Ehe eintreten können" (GS 49,3).

 

 

Mischehen und Verschiedenheit des Kults

 

1633 Mischehen [zwischen Katholiken und getauften Nichtkatholiken], zu denen es in zahlreichen Ländern häufig kommt, bedürfen besonderer Achtsamkeit, sowohl von den beiden Gatten als auch von den Seelsorgern. Im Fall der Kultverschiedenheit [zwischen Katholiken und Ungetaufen] ist noch größere Umsicht geboten.

 

1634 Der Umstand, daß die Brautleute nicht der gleichen Konfession angehören, stellt nicht ein unüberwindliches Ehehindernis dar, falls es ihnen gelingt, das, was jeder in seiner Gemeinschaft erhalten hat, zusammenzubringen und voneinander zu lernen, wie jeder seine Treue zu Christus lebt. Doch dürfen die Probleme, die Mischehen mit sich bringen, nicht unterschätzt werden. Sie gehen darauf zurück, daß die Spaltung der Christen noch nicht behoben ist. Für die Gatten besteht die Gefahr, daß sie die Tragik der Uneinheit der Christen sogar im Schoß ihrer Familie verspüren. Kultverschiedenheit kann diese Probleme noch erschweren. Unterschiedliche Auffassungen über den Glauben und selbst über die Ehe, aber auch unterschiedliche religiöse Geisteshaltungen können in der Ehe zu Spannungen führen, vor allem in bezug auf die Kindererziehung. Dann kann sich die Gefahr einstellen, religiös gleichgültig zu werden.

 

1635 Gemäß dem in der lateinischen Kirche geltenden Recht bedarf eine Mischehe, um erlaubt zu sein, der ausdrücklichen Erlaubnis der kirchlichen Autorität [Vgl. CIC, can. 1124]. Im Fall der Kultverschiedenheit ist zur Gültigkeit eine ausdrückliche Dispens von diesem Hindernis erforderlich [Vgl. CIC; can. 1086]. Diese Erlaubnis und diese Dispens setzen voraus, daß die beiden Partner die wesentlichen Zwecke und Eigenschaften der Ehe sowie die Verpflichtungen kennen und nicht ausschließen, die der katholische Partner in bezug auf die Taufe und die Erziehung der Kinder in der katholischen Kirche hat [Vgl. CIC, can. 1125].

 

1636 Dank des ökumenischen Dialogs konnten in vielen Gegenden die betroffenen christlichen Gemeinschaften eine gemeinsame Mischehenpastoral organisieren. Diese soll die Paare dazu ermutigen, ihre besondere Situation im Licht des Glaubens zu leben. Sie soll ihnen auch dabei helfen, die Spannungen zwischen den Verpflichtungen der Ehepartner füreinander und für ihre jeweiligen kirchlichen Gemeinschaften zu überwinden. Diese Pastoral muß die Entfaltung dessen fördern, was dem Glauben der Partner gemeinsam ist und die Achtung vor dem, was sie trennt.

 

1637 Bei Kultverschiedenheit hat der katholische Partner eine besondere Aufgabe, „denn der ungläubige Mann ist durch die Frau geheiligt, und die ungläubige Frau ist durch ihren gläubigen Mann geheiligt" (1 Kor 7,14). Für den christlichen Ehepartner und für die Kirche ist es eine große Freude, wenn diese „Heiligung" zur freiwilligen Bekehrung des anderen Partners zum christlichen Glauben führt [Vgl. 1 Kor 7,16]. Die aufrichtige eheliche Liebe, die schlichte, geduldige Ausübung der Familientugenden und beharrliches Gebet können den nichtchristlichen Ehepartner darauf vorbereiten, die Gnade der Bekehrung anzunehmen.

 





zurück - vor

Copyright © Libreria Editrice Vaticana