III Verantwortung und Mitarbeit
1913 Die Mitarbeit ist der freiwillige und großmütige Einsatz der Person im gesellschaftlichen Austausch. Ihrem Platz und ihrer Rolle entsprechend, sollen alle an der Förderung des Gemeinwohls mitwirken. Diese Pflicht ist mit der Würde der menschlichen Person untrennbar verbunden.
1914 Diese Mitarbeit besteht zunächst darin, daß der Mensch sich in Bereichen einsetzt, für die er die persönliche Verantwortung übernimmt. Indem der Mensch für die Erziehung seiner Familie sorgt und gewissenhaft arbeitet, trägt er zum Wohl anderer und dem der Gesellschaft bei [Vgl. CA 43].
1915 Die Bürger sollen soweit wie möglich am öffentlichen Leben aktiv teilnehmen. Die Art und Weise dieser Teilnahme kann von Land zu Land, von Kultur zu Kultur verschieden sein. „Lobenswert ist aber die Handlungsweise jener Nationen, in denen ein möglichst großer Teil der Bürger in wahrer Freiheit am Gemeinwesen beteiligt wird" (GS 31,3).
1916 Die Mitarbeit aller an der Förderung des Gemeinwohls verlangt, wie jede ethische Verpflichtung, eine stets erneuerte Bekehrung der Mitglieder der Gesellschaft. Listige Betrügereien, durch die sich manche den Bestimmungen des Gesetzes und den sozialen Pflichten entziehen, sind entschieden zu verurteilen. Sie lassen sich mit den Forderungen der Gerechtigkeit nicht vereinbaren. Institutionen, die die menschlichen Lebensverhältnisse verbessern, sind zu fördern [Vgl. GS 3O,1].
1917 Wer Autorität auszuüben hat, muß die Werte sichern, die bei den Mitgliedern der Gruppe Vertrauen schaffen und sie anspornen, sich in den Dienst ihrer Mitmenschen zu stellen. Die Mitwirkung beginnt mit der Erziehung und Bildung. „Mit Recht dürfen wir annehmen, daß das künftige Schicksal der Menschheit in den Händen jener ruht, die imstande sind, den kommenden Generationen einen Sinn des Lebens und Grund zur Hoffnung zu vermitteln" (GS 31,3).