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DRITTER TEIL ERSTER ABSCHNITT ZWEITES KAPITEL ARTIKEL 9 I. Der Gemeinschaftscharakter der Berufung des Menschen 1878 Alle Menschen sind zum gleichen Ziel berufen: zu Gott. Zwischen der Einheit der göttlichen Personen und der brüderlichen Gesinnung, in der die Menschen in Wahrheit und Liebe untereinander leben sollen [Vgl. GS 24,3], besteht eine gewisse Ähnlichkeit. Die Liebe zum Nächsten läßt sich von der Liebe zu Gott nicht trennen. 1879 Die menschliche Person bedarf des gesellschaftlichen Lebens. Dieses stellt für sie nicht etwas Zusätzliches dar, sondern ist ein Anspruch ihrer Natur. Durch Begegnung mit anderen, durch wechselseitige Dienste und durch Zwiesprache mit seinen Brüdern und Schwestern entwickelt der Mensch seine Anlagen und kann seiner Berufung entsprechen [Vgl. GS 25,1]. 1880 Eine Gesellschaft ist eine Gruppe von Personen, die organisch durch ein Einheitsprinzip verbunden sind, das über den Einzelnen hinausgeht. Als zugleich sichtbare und geistige Vereinigung dauert eine Gesellschaft in der Zeit fort: sie empfängt das Vergangene und bereitet die Zukunft vor. Durch sie wird jeder Mensch zum ÂÂÂErben" und empfängt ÂÂÂTalente", die ihn bereichern und die er fruchtbringend einsetzen soll [Vgl. Lk 19, 13.15]. Darum schuldet jeder Mensch den Gemeinschaften, denen er angehört, seinen Beitrag, und den Autoritäten, die mit der Sorge für das Gemeinwohl betraut sind, Achtung. 1881 Jede Gemeinschaft ist durch ihr Ziel bestimmt und gehorcht infolgedessen eigenen Regeln, aber ÂÂÂGrund, Träger und Ziel aller gesellschaftlichen Institutionen ist die menschliche Person und muß es sein" (GS 25,1). 1882 Manche Gesellschaften, so die Familie und der Staat, entsprechen unmittelbar der Natur des Menschen; sie sind für ihn notwendig. Um die Beteiligung möglichst vieler am gesellschaftlichen Leben zu fördern, ist die Schaffung von ÂÂÂVerbänden, Vereinigungen, Einrichtungen mit wirtschaftlicher, kultureller, unterhaltender, sportlicher, beruflicher und politischer Zielsetzung sowohl im nationalen Raum wie auf Weltebene" (MM 60) zu fördern. Diese Sozialisation gründet auch auf der natürlichen Neigung der Menschen, sich zusammenzuschließen, um Ziele zu erreichen, welche die Kräfte der Einzelnen übersteigen. Sie bringt die Anlagen der Person, insbesondere ihren Unternehmungsgeist und ihren Sinn für Verantwortung zur Entfaltung und hilft, ihre Rechte zu gewährleisten [Vgl. GS 25,2; CA 12]. 1883 Die Sozialisation ist auch mit Gefahren verbunden. Ein allzu weitgehendes Eingreifen des Staates kann die persönliche Freiheit und Initiative bedrohen. Die Kirche vertritt das sogenannte Subsidiaritätsprinzip: ÂÂÂEine übergeordnete Gesellschaft darf nicht so in das innere Leben einer untergeordneten Gesellschaft dadurch eingreifen, daß sie diese ihrer Kompetenzen beraubt. Sie soll sie im Notfall unterstützen und ihr dazu helfen, ihr eigenes Handeln mit dem der anderen gesellschaftlichen Kräfte im Hinblick auf das Gemeinwohl abzustimmen" (CA 48) [Vgl. Pius Xl.. Enz. ÂÂÂQuadragesimo anno"].
1884 Gott wollte sich nicht die Ausübung aller Gewalten allein vorbehalten. Er überläßt jedem Geschöpf jene Aufgaben, die es den Fähigkeiten seiner Natur gemäß auszuüben vermag. Diese Führungsweise soll im gesellschaftlichen Leben nachgeahmt werden. Das Verhalten Gottes bei der Weltregierung, das von so großer Rücksichtnahme auf die menschliche Freiheit zeugt, sollte die Weisheit derer inspirieren, welche die menschlichen Gesellschaften regieren. Sie haben sich als Diener der göttlichen Vorsehung zu verhalten. 1885 Das Subsidiaritätsprinzip widersetzt sich allen Formen des Kollektivismus. Es zieht die Grenzen für das Eingreifen des Staates. Es zielt darauf ab, die Beziehungen zwischen den Einzelpersonen und den Gesellschaften in ein harmonisches Verhältnis zu bringen. Es sucht auf internationaler Ebene eine wahre Ordnung zu schaffen. 1886 Die Gesellschaft ist notwendig für die Verwirklichung der Berufung des Menschen. Damit dieses Ziel erreicht wird, ist die richtige Ordnung der Werte zu beachten, welche ÂÂÂdie materiellen und triebhaften [Dimensionen] den inneren und geistigen unterordnet" (CA 36).
1887 Die Vertauschung von Mitteln und Zielen [Vgl. CA 41] gibt dem, was nur Mittel ist, den Wert eines letzten Zieles oder betrachtet Personen als bloße Mittel zum Zweck. Das führt zu ungerechten Strukturen, die ÂÂÂein christliches, den Geboten des göttlichen Gesetzgebers entsprechendes Leben erschweren, ja praktisch verunmöglichen" (Pius XII., Ansprache vom 1. Juni 1941). 1888 Deshalb ist an die geistigen und sittlichen Kräfte des Menschen zu appellieren, und es ist daran zu erinnern, daß sich der Mensch dauernd innerlich erneuern muß, um Gesellschaftsveränderungen herbeizuführen, die wirklich im Dienste der Person stehen. Die Bekehrung des Herzens ist an erste Stelle zu setzen. Das enthebt nicht der Pflicht, sondern verstärkt sie vielmehr, Institutionen und Lebensbedingungen, falls sie zur Sünde Anlaß geben, zu verbessern, damit sie den Normen der Gerechtigkeit entsprechen und das Gute fördern, statt es zu behindern [Vgl. LG 36]. 1889 Ohne die Hilfe der Gnade sind die Menschen außerstande, ÂÂÂden schmalen Pfad zu erkennen zwischen der Feigheit, die dem Bösen weicht, und der Gewalt, die sich zwar einbildet, das Böse zu bekämpfen, es aber in Wirklichkeit verschlimmert" (CA 25). Dies ist der Pfad der christlichen Liebe, der Liebe zu Gott und zum Nächsten. Die Liebe ist das größte soziale Gebot. Sie achtet den anderen und dessen Rechte. Sie verlangt gerechtes Handeln und sie allein macht uns dazu fähig. Sie drängt zu einem Leben der Selbsthingabe: ÂÂÂWer sein Leben zu bewahren sucht, wird es verlieren; wer es dagegen verliert, wird es gewinnen" (Lk 17,33). 1890 Zwischen der Einheit der göttlichen Personen und der brüderlichen Beziehung, die unter den Menschen herrschen soll, besteht eine gewisse Ähnlichkeit.
1891 Der Mensch bedarf des gesellschaftlichen Lebens, um sich seiner Natur gemäß entfalten zu können. Gewisse Gesellschaften, so die Familie und der Staat, entsprechen unmittelbar der Natur des Menschen.
1892 ,,Grund, Träger und Ziel aller gesellschaftlichen Institutionen ist die menschliche Person und muß es sein (GS 25,1).
1893 Eine starke und freiwillige Beteiligung an Vereinigungen und Institutionen ist zu fördern.
1894 Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip dürfen weder Staat noch größere Gesellschaften die Initiative und Verantwortung der Personen und der kleineren Gemeinwesen verdrängen.
1895 Die Gesellschaft muß das Tun des Guten begünstigen, nicht behindern. Sie muß sich von einer richtigen Ordnung der Werte leiten lassen.
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