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KONGREGATION FÜR DAS KATHOLISCHE BILDUNGSWESEN
KONGREGATION FÜR DEN KLERUS

GRUNDNORMEN FÜR DIE AUSBILDUNG
DER STÄNDIGEN DIAKONE

DIREKTORIUM FÜR DEN DIENST UND DAS LEBEN
DER STÄNDIGEN DIAKONE

LIBRERIA EDITRICE VATICANA
VATIKANSTADT 1998

KONGREGATION FÜR DAS KATHOLISCHE BILDUNGSWESEN
KONGREGATION FÜR DEN KLERUS

GEMEINSAME ERKLÄRUNG
UND
EINFÜHRUNG

I.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG

Der ständige Diakonat, wiederhergestellt vom II. Vatikanischen Konzil in übereinstimmender Kontinuität mit der antiken Überlieferung und mit den diesbezüglichen Beschlüssen des ökumenischen Konzils von Trient, hat in den letzten Jahrzehnten vielerorts starken Auftrieb erhalten und vielversprechende Früchte zum vollen Nutzen der dringenden Missionsaufgabe der Neu-Evangelisierung hervorgebracht. Der Heilige Stuhl und zahlreiche Episkopate haben es nicht verabsäumt, normgebende Elemente und Anhaltspunkte für das Leben und die Ausbildung von Diakonen anzubieten, und damit eine kirchliche Praxis gefördert, die für ihre Verbreitung heute dringend einheitlicher Kriterien, weiterer klärender Elemente und, auf operativer Ebene, pastoraler Anregungen und Präzisierungen bedarf. Die ganze Wirklichkeit des Diakonats (grundlegende lehramtliche Auffassung, daraus folgendes Berufsverständnis und Vorbereitung, Leben, Dienst, Spiritualität und Weiterbildung) verlangt heute eine Überprüfung des bisher zurückgelegten Weges, um im Einklang mit den Stimmen und Intentionen des II. Vatikanischen Konzils zu einer umfassenden Klärung zu gelangen, die für einen Neuimpuls dieser Stufe des Weihestandes unerläßlich ist.

Die Kongregationen für das Katholische Bildungswesen und für den Klerus haben nach Veröffentlichung der Ratio fundamentalis institutionis sacerdotalis für die Ausbildung zum Priestertum und des Direktoriums für den Dienst und das Leben der Priester die Notwendigkeit erkannt, dem Thema »Ständiger Diakonat« besondere Aufmerksamkeit einzuräumen, auch um thematisch zu ergänzen, was die ersten beiden Weihegrade betrifft und in ihre Zuständigkeit fällt. Die beiden Kongregationen haben deshalb nach Anhören des Weltepiskopats und zahlreicher Experten ihre Vollversammlungen im November 1995 diesem Thema gewidmet. Alles, was man gehört und mitgeteilt erhalten hatte, war zusammen mit unzähligen eingegangenen Erfahrungen Gegenstand aufmerksamen Studiums seitens der Mitglieder im Kardinals- und Bischofsrang; die beiden Kongregationen haben daraus die vorliegenden Endfassungen der Ratio fundamentalis institutionis diaconorum permanentium und des Direktoriums für den Dienst und das Leben der Ständigen Diakone erarbeitet, die aus allen geographischen Zonen stammende und daher in hohem Maße repräsentative Anträge, Hinweise und Vorschläge getreu wiedergeben. Die Arbeiten der beiden Vollversammlungen haben zahlreiche Elemente der Übereinstimmung und jenes heute immer stärker wahrzunehmende Bedürfnis nach einer aufeinander abgestimmten Harmonie zutage treten lassen — zum Vorteil der Einheitlichkeit in der Ausbildung und der pastoralen Effizienz des kirchlichen Dienstamtes angesichts der Herausforderungen des dritten Jahrtausends, an dessen Schwelle wir stehen. Daher haben die Väter selbst die beiden Dikasterien ersucht, die gleichzeitige Abfassung der beiden Dokumente zu besorgen, sie gleichzeitig zu veröffentlichen und beiden nur eine einzige, gemeinsame Einführung voranzustellen, die die wesentlichen Elemente enthält.

Die von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen erstellte Ratio fundamentalis institutionis diaconorum permanentium will nicht nur einige richtungsweisende Grundsätze über die Ausbildung der ständigen Diakone bieten, sondern auch die eine oder andere Weisung erteilen, die von den Bischofskonferenzen bei der Ausarbeitung ihrer nationalen »Ratio« beachtet werden sollen. Absicht der Kongregation war es, den Bischöfen analog zur Ratio fundamentalis institutionis sacerdotalis diesen Behelf anzubieten, um ihnen bei der entsprechenden Erfüllung der Normen von CIC, can. 236, zu helfen und somit für die Kirche die Einheit, Ernsthaftigkeit und Vollständigkeit der Ausbildung von ständigen Diakonen zu gewährleisten.

Was das Direktorium für den Dienst und das Leben der ständigen Diakone betrifft, so hat es nicht bloß mahnenden Wert, sondern besitzt genauso wie das vorausgegangene Direktorium für die Priester dort, wo seine Normen »gleiche Disziplinarvorschriften wie der Codex des kanonischen Rechtes anführen« oder »die Anwendungsweisen der allgemeinen Gesetze der Kirche genauer bestimmen, ihre theoretischen Gründe erläutern und ihre zuverlässige Beachtung einschärfen bzw. anmahnen«,(1 )auch rechtsverbindlichen Charakter. In eben diesen Fällen muß es als formales allgemeines Ausführungsdekret angesehen werden (vgl. can. 32).

Obwohl die beiden Dokumente, die jetzt, jedes in der Verantwortlichkeit des betreffenden Dikasteriums, veröffentlicht werden, ihre eigene Identität und ihren spezifischen Rechtswert bewahren, berufen sie sich aufeinander und ergänzen sich auf Grund ihres logischen Zusammenhangs gegenseitig, und man kann nur lebhaft wünschen, daß sie überall in ihrer Vollständigkeit vorgestellt, aufgenommen und angewandt werden. Die hier gemeinsam veröffentlichte Einführung, Bezugs- und Inspirationspunkt für das ganze Normenwerk, bleibt unlösbar mit den einzelnen Dokumenten verbunden.

Sie hält sich an die historischen und pastoralen Aspekte des ständigen Diakonats mit besonderer Bezugnahme auf die praktische Dimension der Ausbildung und des Dienstes. Die lehramtlichen Elemente, die die Ausführungen untermauern, gehören zu der in den Dokumenten des II. Vatikanischen Konzils und im Anschluß daran vom Päpstlichen Lehramt formulierten Lehre.

Die Dokumente kommen einem weithin geltend gemachten Bedürfnis nach, die Unterschiedlichkeit der Ansätze der bisher sowohl auf der Ebene der Prüfung und Vorbereitung als auch im Bereich der praktischen Ausübung des Amtes und der Weiterbildung durchgeführten Versuche zu klären und zu regeln. Auf diese Weise wird man jene Weisungsstabilität sicherstellen können, die gewiß zugleich mit der legitimen Pluralität die unerläßliche Einheit gewährleisten wird, und als Folge davon die Fruchtbarkeit eines Dienstes, der bereits gute Früchte hervorgebracht hat und einen gültigen Beitrag zur Neu-Evangelisierung an der Schwelle des dritten Jahrtausends verheißt.

Die in den beiden Dokumenten enthaltenen Weisungen betreffen die ständigen Diakone, die dem Diözesanklerus angehören, obschon viele dieser Weisungen, mit den erforderlichen Anpassungen, auch die ständigen Diakone berücksichtigen müssen, die Mitglieder von Instituten des geweihten Lebens und von Gesellschaften des apostolischen Lebens sind.

EINFÜHRUNG(2)

I. Das geweihte Amt

1. »Um Gottes Volk zu weiden und immerfort zu mehren, hat Christus der Herr in seiner Kirche verschiedene Dienstämter eingesetzt, die auf das Wohl des ganzen Leibes ausgerichtet sind. Denn die Amtsträger, die mit heiliger Vollmacht ausgestattet sind, stehen im Dienste ihrer Brüder, damit alle, die zum Volke Gottes gehören und sich daher der wahren Würde eines Christen erfreuen, in freier und geordneter Weise sich auf das nämliche Ziel hin ausstrecken und so zum Heile gelangen«.(3)

Das Weihesakrament »gleicht durch eine besondere Gnade des Heiligen Geistes den Empfänger Christus an, damit er als Werkzeug Christi seiner Kirche diene. Die Weihe ermächtigt ihn, als Vertreter Christi, des Hauptes, in dessen dreifacher Funktion als Priester, Prophet und König zu handeln«.(4)

Durch das Weihesakrament wird die Sendung, die Christus seinen Aposteln anvertraut hat, in der Kirche weiterhin ausgeübt bis zum Ende der Zeiten. Es ist somit das Sakrament des apostolischen Dienstes.(5)Der sakramentale Akt der Ordination geht über eine bloße Wahl, Bestimmung, Delegation oder Einsetzung durch die Gemeinschaft hinaus, denn er verleiht eine Gabe des Heiligen Geistes, die die Ausübung einer heiligen Gewalt gestattet, die nur von Christus, durch seine Kirche, kommen kann.(6) »Der vom Herrn Gesandte spricht und handelt nicht in eigener Autorität, sondern kraft der Autorität Christi; er spricht zu der Gemeinde nicht als eines ihrer Glieder, sondern im Namen Christi. Niemand kann sich selbst die Gnade verleihen; sie muß geschenkt und angeboten werden. Das setzt Diener der Gnade voraus, die von Christus bevollmächtigt sind«.(7)

Das Sakrament des apostolischen Dienstes umfaßt drei Grade. Denn »das aus göttlicher Einsetzung kommende kirchliche Dienstamt wird in verschiedenen Ordnungen ausgeübt von jenen, die schon seit alters Bischöfe, Priester, Diakone heißen«.(8) Zusammen mit den Priestern und den Diakonen, die ihnen Hilfe leisten, haben die Bischöfe das Hirtenamt in der Gemeinschaft übernommen und stehen an Gottes Stelle der Herde vor, deren Hirten sie sind, als Lehrer in der Unterweisung, als Priester im heiligen Kult und als Diener in der Leitung.(9)

Mit der sakramentalen Natur des kirchlichen Amtes »hängt innerlich sein Dienstcharakter zusammen. Weil die Amtsträger ganz von Christus abhängig sind, der Sendung und Vollmacht gibt, sind sie wahrhaft 'Knechte Christi' (vgl. Röm 1, 11) nach dem Vorbild Christi, der für uns freiwillig 'Knechtsgestalt' angenommen hat (Phil 2, 7)«.(10)

Außerdem hat das kirchliche Amt kollegialen(11) und persönlichen Charakter,(12) weil »der sakramentale Dienst in der Kirche, der im Namen Christi ausgeübt wird, einen personalen Charakter und eine kollegiale Form hat«.(13)

II. Der Stand des Diakonats

2. Der Dienst der Diakone in der Kirche ist seit den Zeiten der Apostel nachgewiesen. Nach einer fundierten Überlieferung, die schon von Irenäus bezeugt worden und in die Weiheliturgie eingegangen ist, hat der Diakonat mit der Einsetzung der »Sieben« begonnen, von der die Apostelgeschichte (6, 1-6) berichtet. Die Diakone, deren Dienst in der Kirche stets hoch in Ehren gehalten wurde, bilden also die unterste Stufe der heiligen Hierarchie.(14) Der hl. Paulus grüßt sie zusammen mit ihren Bischöfen am Anfang des Briefes an die Philipper (vgl. Phil 1, 1) und im ersten Brief an Timotheus bespricht er die Eigenschaften und Tugenden, über die sie verfügen müssen, um ihren Dienst auf würdige Weise zu versehen (vgl. 1 Tim 3, 8-13).(15)

Die Literatur der Kirchenväter bestätigt von Anfang an diese hierarchische Ämterstuktur der Kirche, die den Diakonat einschloß. Für den hl. Ignatius von Antiochien(16) erscheint eine Teilkirche ohne Bischof, Presbyter (Priester) und Diakone undenkbar. Er unterstreicht, daß der Dienst des Diakons nichts anderes ist als »der Dienst Jesu Christi, der vor aller Zeit beim Vater war und am Ende der Zeiten erschienen ist«. »Denn sie sind nicht für den Dienst bei Tisch zuständig, sondern Diener der Kirche Gottes«. DieDidascalia Apostolorum(17) und die Väter der folgenden Jahrhunderte zeugen ebenso wie die verschiedenen Konzilien(18) und die kirchliche Praxis(19) vom Fortbestand und der Entwicklung dieser Offenbarungstatsache.

Der Diakonat war in der abendländischen Kirche bis zum 5. Jahrhundert eine blühende Einrichtung; danach erfuhr er aus verschiedenen Gründen einen langsamen Niedergang, bis er schließlich nur mehr Durchgangsstufe für die Kandidaten zur Priesterweihe war.

Das Konzil von Trient verfügte die Wiedereinführung des ständigen Diakonats, wie in alten Zeiten und gemäß der ihm eigentümlichen Natur, als ursprüngliches Amt in der Kirche.(20) Doch fand diese Vorschrift keine konkrete Verwirklichung.

Das II. Vatikanische Konzil hat beschlossen, daß »in Zukunft der Diakonat als eigene und beständige hierarchische Stufe wiederhergestellt... [und] auch verheirateten Männern reiferen Alters, ferner geeigneten jungen Männern erteilt [werden kann], für die jedoch — der feststehenden Tradition gemäß — das Gesetz des Zölibats in Kraft bleiben muß«.(21) Für diese Entscheidung gab es im wesentlichen drei Gründe: a) der Wunsch, die Kirche durch die Funktionen des diakonischen Dienstes zu bereichern, die sonst in vielen Regionen kaum hätten ausgeübt werden können; b) die Absicht, durch die Gnade der Diakonenweihe diejenigen zu stärken, die bereits de facto diakonische Funktionen ausübten; c) das sorgende Bemühen, jene Regionen, die unter Priestermangel leiden, mit geistlichen Dienern auszustatten. Diese Gründe lassen klar erkennen, daß keineswegs beabsichtigt ist, durch die Wiederherstellung des ständigen Diakonates der Bedeutung, der Rolle und dem Reichtum des Amtspriestertums Abbruch zu tun, gerade auch wegen seiner Unersetzlichkeit, immer großzügig angestrebt werden muß.

Zur Umsetzung der Weisungen des Konzils legte Paul VI. mit dem Apostolischen Schreiben Sacrum diaconatus ordinem (18. Juni 1967)(22) die allgemeinen Normen für die Wiederherstellung des ständigen Diakonats in der lateinischen Kirche fest. Im darauffolgenden Jahr approbierte er mit der Apostolischen Konstitution Pontificalis romani recognitio (18. Juni 1968)(23) den neuen Ritus für die Erteilung der Weihestände des Episkopats, des Presbyterats und des Diakonats und definierte außerdem Inhalt und Form der jeweiligen Weihespendung; und mit dem Apostolischen Schreiben Ad pascendum (15. August 1972)(24) gab er schließlich genau die Bedingungen für die Zulassung und die Weihe der Kandidaten für den Diakonat an. Die wesentlichen Elemente dieser Regelungen wurden in die Normen des von Papst Johannes Paul II. am 25. Januar 1983 promulgierten Codex des kanonischen Rechtes aufgenommen.(25)

Vor dem Hintergrund der allgemeinen Gesetzgebung nahmen und nehmen noch immer viele Bischofskonferenzen nach vorheriger Billigung durch den Heiligen Stuhl die Wiederherstellung des ständigen Diakonats in ihren Nationen vor und erlassen diesbezüglich ergänzende Vorschriften.

III. Der ständige Diakonat

3. Die jahrhundertelange Erfahrung der Kirche legte die Vorschrift nahe, wonach die Priesterweihe nur demjenigen erteilt werden darf, der zuvor den Diakonat erhalten und ihn entsprechend ausgeübt hat.(26) Dennoch darf die Diakonenweihe »nicht als bloße Durchgangsstufe zum Priestertum angesehen werden«.(27)

»Eine der Früchte des II. Vatikanischen Konzils war die Entschlossenheit zur Wiederherstellung des Diakonats als eigene und beständige hierarchische Stufe«.(28) Durch die »an die geschichtlichen Verhältnisse und pastoralen Ausblicke gebundenen Motivationen«, die von den Konzilsvätern aufgenommen wurden, »war auf geheimnisvolle Weise der Heilige Geist, Protagonist des Lebens der Kirche, am Werk und führte eine Neurealisierung des vollständigen Bildes der traditionsgemäß aus Bischöfen, Priestern und Diakonen zusammengesetzten Hierarchie herbei. Auf diese Weise förderte man die Neubelebung der christlichen Gemeinden, die zunehmend jenen blühenden Gemeinden der ersten Jahrhunderte entsprachen, die, wie die Apostelgeschichte bezeugt, stets unter dem Antrieb des göttlichen Beistands von den Aposteln gegründet worden waren«.(29)

Der ständige Diakonat stellt für die Sendung der Kirche eine wichtige Bereicherung dar.(30) Da den Diakonen munera (Aufgaben) zustehen, die für die Kirche lebensnotwendig sind,(31) ist es angebracht und nützlich, daß vor allem in den Missionsgebieten(32) Männer, die in der Kirche, sei es im liturgischen und pastoralen Leben, sei es in sozialen und karitativen Werken, zu einem wahrhaft diakonischen Dienst berufen sind, »durch die von den Aposteln her überlieferte Handauflegung gestärkt und dem Altar enger verbunden werden, damit sie ihren Dienst mit Hilfe der sakramentalen Diakonatsgnade wirksamer erfüllen können«.(33)

Aus dem Vatikan, 22. Februar 1998, Fest der Kathedra Petri.

Kongregation für das katholische Bildungswesen
Pio Kard. Laghi
Präfekt
+ José Saraiva Martins
Titular-Erzbischof von Tuburnica
Sekretär

Kongregation für den Klerus
Darío Kard. Castrillón Hoyos
Präfekt
+ Csaba Ternyák
Titular-Erzbischof von Eminenziana
Sekretär



KONGREGATION FUR DAS KATHOLISCHE BILDUNGSWESEN

RATIO FUNDAMENTALIS INSTITUTIONIS
DIACONORUM PERMANENTIUM

GRUNDNORMEN
FÜR DIE AUSBILDUNG
DER STÄNDIGEN DIAKONE

EINLEITUNG

1. Die einzelnen Bildungsgänge

1. Die ersten Richtlinien für die Ausbildung der ständigen Diakone wurden mit dem Apostolischen Schreiben »Sacrum diaconatus ordinem« (1) erlassen.

Diese Richtlinien wurden im Rundschreiben Come è a conoscenza der Heiligen Kongregation für das Katholische Bildungswesen vom 16. Juli 1969 aufgegriffen und näher verdeutlicht. In diesem Schreiben waren »verschiedene Formen der Ausbildung« entsprechend den »verschiedenen Formen des Diakonats« (für Ehelose, für Verheiratete, für »Diakone, die für Missions- oder Entwicklungsländer bestimmt sind«, oder für solche, die berufen sind, »ihren Dienst in Ländern mit einem gewissen Zivilisationsstand und einigermaßen hohem kulturellen Niveau zu leisten«) vorgesehen. Bezüglich der lehrmäßigen Ausbildung wurde bestimmt, daß sie höher als die eines einfachen Katecheten sein mußte und in gewisser Weise der des Priesters entsprechen sollte. Im weiteren wurden die Lehrinhalte aufgeführt, die bei der Erstellung des Studienprogramms zu berücksichtigen waren.(2)

Das nachfolgende Apostolische Schreiben Ad pascendum legte genauer fest: »Was den theologischen Studiengang anbelangt, der der Weihe der ständigen Diakone vorauszugehen hat, so ist es Aufgabe der Bischofskonferenzen, unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände geeignete Normen zu erlassen und diese der Heiligen Kongregation für das Katholische Bildungswesen zur Gutheißung vorzulegen«.(3)

Der neue Codex des kanonischen Rechtes übernimmt in can. 236 die wesentlichen Elemente dieser Richtlinie.

2. Rund dreißig Jahre nach den ersten Richtlinien und mit Hilfe der nachfolgenden Erfahrungen wurde es nunmehr als angebracht erachtet, die vorliegende Ratio fundamentalis institutionis diaconorum permanentium zu erarbeiten. Sie möchte als eine Hilfe verstanden werden, um bei aller Berücksichtigung der rechtmäßigen Unterschiede zu einer Orientierung und Harmonisierung der Ausbildungsprogramme zu gelangen, die von den Bischofskonferenzen und den Diözesen entworfen wurden und die gelegentlich stark voneinander abweichen.

2. Die Bezugnahme auf eine sichere Theologie des Diakonats

3. Die Effektivität der Ausbildung der ständigen Diakone hängt zum großen Teil vom theologischen Verständnis des Diakonats ab, das ihr zugrunde gelegt wird. Denn dieses Verständnis liefert die Koordinaten für die Festlegung und Orientierung des Ausbildungswegs und zeigt gleichzeitig das Ziel auf, das anzustreben ist.

Das über tausendjährige fast vollständige Verschwinden des ständigen Diakonats in der Kirche des Westens hat das Verständnis der tiefen Wirklichkeit dieses Dienstes sicherlich erschwert. Dennoch kann man nicht sagen, daß allein schon deshalb auch die Theologie des Diakonats keinerlei autoritativen Bezugspunkt habe und völlig ins Belieben der verschiedenen theologischen Meinungen gestellt sei. Solche Bezugspunkte gibt es, und sie sind sehr klar, auch wenn sie noch weiterer Entfaltung und Vertiefung bedürfen. Im folgenden werden ohne Anspruch auf Vollständigkeit einige von ihnen in Erinnerung gerufen, die als besonders bedeutsam erscheinen.

4. Wie jede andere christliche Identität, so ist auch der Diakonat vor allem in seiner Einbindung in die Kirche zu sehen, die als Geheimnis der dreifaltigen Gemeinschaft in missionarischer Dynamik verstanden wird. Dies ist ein notwendiger Gesichtspunkt bei der Definition der Identität eines jeden geweihten Dieners, wenn auch kein erstrangiger, da ja ihre volle Wahrheit darin besteht, spezifische Teilhabe und Wiedervergegenwärtigung des Dienstes Christi zu sein.(4) Dies ist der Grund, weshalb der Diakon die Handauflegung empfängt und von einer besonderen sakramentalen Gnade getragen wird, die ihn in das Sakrament der Weihe einbindet.(5)

5. Der Diakonat wird durch eine besondere Eingießung des Geistes (Weihe) übertragen, die im Empfänger eine besondere Gleichförmigkeit mit Christus, dem Herrn und Diener aller, bewirkt. In Lumen gentium Nr. 29 wird ein Text aus den Constitutiones Ecclesiae Aegyptiacae zitiert und präzisiert, daß die Handauflegung beim Diakon nicht »ad sacerdotium sed ad ministerium« (6)erfolgt, d.h. nicht für die Feier der Eucharistie, sondern für den Dienst. Zusammen mit der ebenfalls von Lumen gentium Nr. 29 (7) wiedergegebenen Mahnung des hl. Polykarp beschreibt dieser Hinweis die spezifische theologische Identität des Diakons: als Teilhaber an dem einzigen kirchlichen Dienstamt ist er in der Kirche ein besonderes sakramentales Zeichen Christi, des Dieners. Seine Aufgabe ist es, »Deuter der Nöte und der Bedürfnisse der christlichen Gemeinschaften« zu sein, sowie »Anreger zum Dienst, d.h. zur diakonia«,(8) die ein wesentlicher Teil der Sendung der Kirche ist.

6. Materie der Diakonatsweihe ist die Handauflegung des Bischofs; die Form besteht in den Worten des Weihegebets, das sich in die drei Abschnitte der Anamnese, der Epiklese und der Fürbitte gliedert.(9) Die Anamnese (in der die auf Christus ausgerichtete Heilsgeschichte durchlaufen wird) weist auf die »Leviten« mit Bezugnahme auf den Kult und auf die »Sieben« der Apostelgeschichte mit Bezugnahme auf die Liebeswerke zurück. Die Epiklese ruft die Kraft der sieben Gaben des Geistes herab, damit der zu Weihende befähigt werde, als »Diakon« Christus nachzuahmen. Die Fürbitte mahnt zu einem großmütigen und keuschen Leben.

Die wesentliche Form für das Sakrament ist die Epiklese, die in den Worten besteht: »Wir bitten dich, o Herr, gieße über sie den Heiligen Geist aus, daß er sie mit den sieben Gaben deiner Gnade stärke, damit sie das Werk des Dienstes treu verrichten«. Die sieben Gaben gehen auf eine Stelle bei Jesaia 11, 2 zurück, die aus der erweiterten Version der Septuaginta übernommen wurde. Es handelt sich um die dem Messias verliehenen Gaben des Geistes, die nun den Neugeweihten mitgeteilt werden.

7. Als Stufe des Weiheamtes prägt der Diakonat den Weihecharakter ein und teilt eine besondere sakramentale Gnade mit. Der Weihecharakter des Diakonats ist das formende und zugleich unterscheidende Zeichen, das unauslöschlich in die Seele eingeprägt wird und den Geweihten Christus gleichförmig macht, der zum Diakon, d.h. zum Diener aller geworden ist.(10) Dieser Weihecharakter bringt eine besondere sakramentale Gnade mit sich, die eine Kraft ist, ein vigor specialis, eine Gabe, um die neue, vom Sakrament gestiftete Wirklichkeit leben zu können. »Was die Diakone anbetrifft, so schenkt die sakramentale Gnade ihnen die nötige Kraft, dem Volke Gottes in der diaconia der Liturgie, des Wortes und der Liebe zu dienen, in Verbindung mit dem Bischof und mit dessen Presbyterium«.(11) Wie bei allen Sakramenten mit Einprägung eines Charakters kommt der Gnade eine fortdauernde Wirkkraft zu. Sie blüht und lebt neu auf in dem Maße, in dem sie im Glauben angenommen und immer wieder angenommen wird.

8. Da die Diakone an einem niedrigeren Grad des kirchlichen Dienstamtes teilhaben, hängen sie in der Ausübung ihrer Gewalt notwendigerweise von den Bischöfen ab, die die Fülle des Weihesakraments innehaben. Außerdem stehen sie noch in einem besonderen Verhältnis zu den Priestern und sind gerufen, in Verbundenheit mit diesen dem Volk Gottes zu dienen.(12)

Vom Gesichtspunkt der Kirchenordnung her gesehen wird der Diakon durch seine Weihe der Teilkirche bzw. der Personalprälatur, zu deren Dienst er zugelassen wurde, oder als Kleriker einem Institut des geweihten Lebens oder einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens inkardiniert.(13) Das Rechtsinstitut der Inkardination ist nicht etwas mehr oder weniger Nebensächliches, sondern läßt sich als dauerhafte Verbindung des Dienstes für einen ganz konkreten Teil des Gottesvolkes charakterisieren. Sie beinhaltet eine kirchliche Zugehörigkeit auf juristischer, affektiver und geistlicher Ebene und zugleich die Verpflichtung zu dem mit dem Amt verbundenen Dienst.

3. Der Dienst des Diakons in den verschiedenen pastoralen Bereichen

9. Der Dienst des Diakons ist durch die Ausübung der drei dem geweihten Dienstamt eigenen munera gekennzeichnet, und zwar in der spezifischen Perspektive der diaconia.

Bezüglich des munus docendi ist der Diakon berufen, die Hl. Schrift zu verkünden und das Volk zu unterweisen und zu ermahnen.(14) Dies wird durch die Uberreichung des Evangeliars ausgedrückt, wie dies im Weiheritus selbst vorgesehen ist.(15)

Das munus sanctificandi des Diakons äußert sich im Gebet, in der feierlichen Spendung der Taufe, in der Aufbewahrung und Austeilung der Eucharistie, in der Assistenz und Segnung bei Trauungen, in der Leitung der Trauer- und Begräbnisfeiern sowie in der Verwaltung der Sakramentalien(16) Dies macht deutlich, wie sehr der Dienst des Diakons in der Eucharistie seinen Ausgangs- und Zielpunkt hat und sich nicht in einer einfachen sozialen Dienstleistung erschöpfen darf.

Das munus regendi schließlich vollzieht sich im Einsatz für die Werke der Nächstenliebe und der Hilfeleistung (17) sowie in der Belebung von Gemeinden oder Bereichen des kirchlichen Lebens besonders im Hinblick auf die Nächstenliebe. Es ist dies der Dienst, der am ausgeprägtesten den Diakon kennzeichnet.

10. Die Grundzüge des ursprünglichen Dienstcharakters des Diakonats sind also sehr genau umschrieben, wie aus der alten Praxis des Diakonats und aus den Vorgaben der Konzilien klar ersichtlich ist. Wenn dieser ursprüngliche Dienstcharakter auch ein einziger ist, so gibt es doch verschiedene konkrete Formen seiner Ausübung, die sich von Mal zu Mal aus den unterschiedlichen pastoralen Gegebenheiten der einzelnen Kirchen ergeben. Bei der Festlegung des Ausbildungsweges darf man diese keinesfalls unberücksichtigt lassen.

4. Die Spiritualität des Diakons

11. Aus dem theologischen Selbstverständnis des Diakons lassen sich mit aller Klarheit die Grundlinien seiner besonderen Spiritualität ableiten, die sich wesentlich als eine Spiritualität des Dienstes darstellt.

Das Vorbild schlechthin ist Christus, der Diener, der ganz dem Dienst für Gott zum Wohl der Menschen gelebt hat. Im Knecht des ersten Gottesknechtsliedes im Buch Jesaia (vgl. Lk 4, 18-19) sah er sich selbst angekündigt; er hat sein Wirken ausdrücklich als Diakonie bezeichnet (vgl. Mt 20, 28; Lk 22, 27; Joh 13, 1-17; Phil 2, 7-8; 1 Petr 2, 21-25) und hat seinen Jüngern empfohlen, es gleichermaßen zu tun (vgl. Joh 13, 34-35; Lk 12, 37).

Die Spiritualität des Dienstes ist eine Spiritualität der gesamten Kirche, insofern die ganze Kirche nach dem Vorbild Mariens die »Magd des Herrn« (Lk 1, 28) ist, im Dienst am Heil der Welt. Eben damit die ganze Kirche diese Spiritualität des Dienstes besser leben könne, gibt der Herr ihr ein lebendiges und persönliches Zeichen seines eigenen Diener-Seins. Deshalb ist die Spiritualität des Dienstes in besonderer Weise die Spiritualität des Diakons. Tatsächlich ist er ja durch die heilige Weihe innerhalb der Kirche ein lebendiges Abbild Christi, des Dieners. Leitmotiv seines geistlichen Lebens wird deshalb der Dienst sein; seine Heiligkeit wird darin bestehen, sich zum hochherzigen und treuen Diener Gottes und der Menschen zu machen, besonders der ärmsten und am meisten leidenden; sein aszetischer Einsatz wird darauf ausgerichtet sein, jene Tugenden zu erwerben, die von der Ausübung seines Dienstes her gefordert sind.

12. Eine solche Spiritualität wird verständlicherweise Schritt um Schritt harmonisch mit jener Spiritualität verschmelzen müssen, die mit dem Lebensstand verbunden ist. Darum wird die Spiritualität des Diakons unterschiedliche Ausprägungen erfahren, je nachdem sie von einem Verheirateten, einem Witwer, einem Ehelosen, einem Ordensmann oder einem Geweihten, der in der Welt steht, gelebt wird. Der Ausbildungsweg muß diesen unterschiedlichen Ausprägungen Rechnung tragen und je nach der Art des einzelnen Kandidaten entsprechende geistliche Programme anbieten.

5. Die Aufgabe der Bischofskonferenzen

13. »Es ist Aufgabe der rechtmäßigen Bischofsversammlungen oder der Bischofskonferenzen, mit Zustimmung des Papstes festzulegen, ob und wo im Blick auf das Wohl der Gläubigen der Diakonat als ein eigener und beständiger Grad der Hierarchie eingerichtet werden soll«.(18)

Der Codex des kanonischen Rechtes weist den Bischofskonferenzen außerdem die Kompetenz zu, durch ergänzende Regelungen die Ordnung des Stundengebetes,(19) das für die Zulassung geforderte Alter(20) und die Ausbildung, der sich can. 236 widmet, genauer festzulegen. Dieser Kanon legt fest, daß es den Bischofskonferenzen zukommt, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten geeignete Normen zu erlassen, damit die Kandidaten für den ständigen Diakonat, ob jünger oder älter, ob ledig oder verheiratet, »zur Pflege des geistlichen Lebens gebildet und für die rechte Erfüllung der diesem Weihegrad eigenen Aufgaben ausgebildet werden«.

14. Um den Bischofskonferenzen bei der Erarbeitung der Ausbildungswege zu helfen, die die besonderen Verhältnisse berücksichtigen und dennoch mit dem universalen Weg der Kirche übereinstimmen sollen, hat die Kongregation für das Katholische Bildungswesen die vorliegende Ratio fundamentalis institutionis diaconorum permanentium erarbeitet, die ein Bezugspunkt sein will bei der Festlegung der Kriterien für die Urteilsbildung über die Berufung und der verschiedenen Bereiche der Ausbildung. Dieses Dokument stellt — seinem Charakter entsprechend — lediglich einige Grundzüge allgemeiner Natur auf, die jene normativen Leitlinien bilden, nach denen sich die Bischofskonferenzen in der Erarbeitung oder eventuellen Vervollkommnung ihrer jeweiligen nationalen rationes auszurichten haben. Ohne die Kreativität und Originalität der Teilkirchen unterdrücken zu wollen, werden so die Grundsätze und Maßstäbe aufgezeigt, auf deren Grundlage die Ausbildung der ständigen Diakone auf sicherem Weg und im Einklang mit den anderen Kirchen geplant werden kann.

15. In Entsprechung zu dem, was das II. Vatikanische Konzil selbst für die rationes institutionis sacerdotalis (21) festgelegt hat, werden mit vorliegendem Dokument auch jene Bischofskonferenzen, die den ständigen Diakonat wiedereingerichtet haben, aufgefordert, ihre jeweiligen rationes institutionis diaconorum permanentium dem Heiligen Stuhl zur Prüfung und Gutheibung vorzulegen. Diese Gutheißung wird zunächst ad experimentum, dann für eine bestimmte Anzahl von Jahren gewährt, um so auch Überprüfungen von Zeit zu Zeit sicherzustellen.

6. Die Verantwortung der Bischöfe

16. Die Wiedereinführung des ständigen Diakonats in einer Nation bedeutet nicht die Verpflichtung seiner Einführung in allen Diözesen. Dem Diözesanbischof steht es zu, nach kluger Anhörung des Priesterrates und, wo es ihn gibt, des Pastoralrates die konkreten Notwendigkeiten der spezifischen Situation seiner Teilkirche zu bewerten und diesen Schritt zu tun oder auch nicht.

Im Falle, daß der Bischof sich für die Wiedereinführung des ständigen Diakonats entscheidet, muß es sein Anliegen sein, diesbezüglich unter den Laien wie unter den Priestern und Ordensleuten eine geeignete Katechese zu fördern, damit der Dienst des Diakons in seiner ganzen Tiefe verstanden werde. Zudem wird er die für die Heranbildung notwendigen Strukturen einrichten und geeignete Mitarbeiter ernennen, die ihm als unmittelbar für die Ausbildung Verantwortliche zur Seite stehen, oder er wird sich, je nach den Umständen, die Strukturen anderer Diözesen oder jene, die auf regionaler oder nationaler Ebene bestehen, zu Nutze machen.

Der Bischof wird ferner dafür sorgen, daß auf der Grundlage der nationalen ratio sowie der vorliegenden Erfahrungen eine eigene diözesane Ordnung erstellt und von Zeit zu Zeit angepaßt werde.

7. Der ständige Diakonat in den Instituten des gottgeweihten Lebens und in den Gesellschaften des apostolischen Lebens

17. Die Einrichtung des ständigen Diakonats unter den Mitgliedern der Institute des gottgeweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens wird durch die Normen des Apostolischen Schreibens Sacrum diaconatus ordinem geregelt. Dieses Schreiben bestimmt, daß »die Errichtung des ständigen Diakonats unter den Ordensleuten ein dem Hl. Stuhl vorbehaltenes Recht ist, dem allein es zusteht, die diesbezüglichen Beschlüsse der Generalkapitel zu prüfen und gutzuheißen«.(22) Das bisher Gesagte — so fährt das Dokument fort — »muß auch als für die Mitglieder von anderen Instituten der evangelischen Räte geltend verstanden werden«.(23)

Jedes Institut bzw. jede Gesellschaft, die für ihren Bereich das Recht zur Wiedereinrichtung des ständigen Diakonats erhielt, übernimmt auch die Verantwortung, die menschliche, geistliche, intellektuelle und pastorale Ausbildung ihrer Kandidaten sicherzustellen. Ein solches Institut bzw. eine solche Gesellschaft muß deshalb ein eigenes Ausbildungsprogramm erstellen, welches das eigene Charisma und die eigene Spiritualität des Instituts bzw. der Gesellschaft aufgreift und das gleichzeitig mit der vorliegenden Ratio fundamentalis übereinstimmt, besonders was die intellektuelle und pastorale Ausbildung anbelangt.

Das Programm eines jeden Instituts bzw. einer jeden Gesellschaft muß der Prüfung und Gutheißung durch die Kongregation für die Institute des gottgeweihten Lebens und für die Gesellschaften des apostolischen Lebens bzw. durch die Kongregation für die Evangelisierung der Völker und der Kongregation für die Orientalischen Kirchen für die Gebiete ihrer Zuständigkeit vorgelegt werden. Die jeweils zuständige Kongregation wird, nachdem sie die Kongregation für das Katholische Bildungswesen zu den Fragen der intellektuellen Ausbildung angehört hat, die Gutheißung aussprechen, zunächst ad experimentum, dann für eine bestimmte Anzahl von Jahren, um so auch Überprüfungen von Zeit zu Zeit sicherzustellen.

I.
DIE VERANTWORTLICHEN TRÄGER
DER AUSBILDUNG DER STÄNDIGEN
DIAKONE

1. Die Kirche und der Bischof

18. Die Ausbildung der Diakone ist, wie auch die der anderen Diener und überhaupt aller Getauften, eine Aufgabe, die die ganze Kirche angeht. Diese Kirche, die vom Apostel Paulus als das »himmlische Jerusalem« und »unsere Mutter« (Gal 4, 26) gegrüßt wird, »gebiert durch Predigt und Taufe die vom Heiligen Geist empfangenen und aus Gott geborenen Kinder zum neuen und unsterblichen Leben«,(24) ähnlich wie Maria. Nicht nur dies: nach dem Vorbild der Mutterschaft Mariens begleitet sie ihre Kinder in mütterlicher Liebe und kümmert sich um alle, damit auch alle zur Fülle ihrer Berufung gelangen.

Die Sorge der Kirche um ihre Kinder findet ihren Ausdruck in der Verkündigung des Wortes und der Spendung der Sakramente, in der Liebe und in der Solidarität, im Gebet und im Einsatz ihrer verschiedenen Diener. In dieser sozusagen sichtbaren Sorge aber vergegenwärtigt sich die Sorge des Geistes Christi. In der Tat »dient das gesellschaftliche Gefüge der Kirche dem Geist Christi, der es belebt, zum Wachstum seines Leibes«,(25) sei es in ihrer Gesamtheit wie auch in jedem einzelnen ihrer Glieder.

In der Sorge der Kirche um ihre Kinder ist also der Geist Christi der Erst-Handelnde. Er ist es, der sie ruft, der sie begleitet und ihre Herzen formt, damit sie seine Gnade erkennen und ihr hochherzig entsprechen können. Die Kirche muß sich dieser sakramentalen Dimension ihrer Erziehungsarbeit wohl bewußt sein.

19. In der Ausbildung der ständigen Diakone ist der eigene Bischof (bzw. der zuständige höhere Obere)(26) das erste Zeichen und Instrument des Geistes Christi. Er ist der Letzt-Verantwortliche für die Urteilsbildung über ihre Berufung und für ihre Ausbildung.(27) Auch wenn er für gewöhnlich diese Aufgabe durch die dafür ausgewählten Mitarbeiter wahrnimmt, so wird er dennoch im Rahmen seiner Möglichkeiten bestrebt sein, persönlich jene kennenzulernen, die sich auf den Diakonat vorbereiten.

2. Die mit der Ausbildung Beauftragten

20. Die Personen, die in Abhängigkeit vom Bischof (bzw. vom zuständigen höheren Oberen) und in enger Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft der Diakone eine besondere Verantwortung für die Ausbildung der Kandidaten für den ständigen Diakonat tragen, sind folgende: der Ausbildungsleiter, der Tutor (wo die Bewerberzahl einen solchen verlangt), der geistliche Leiter und der Pfarrer (bzw. jener Amtsträger, dem der Kandidat für die praktische Diakonatsausbildung anvertraut wurde).

21. Der vom Bischof (bzw. vom zuständigen höheren Oberen) ernannte Ausbildungsleiter hat die Aufgabe, die verschiedenen mit der Ausbildung befaßten Personen zu koordinieren, der ganzen Ausbildungsarbeit in ihren verschiedenen Dimensionen vorzustehen und Anregungen zu geben, Kontakte mit den Familien der verheirateten Bewerber und Kandidaten und mit ihren Herkunftsgemeinschaften zu halten. Zudem liegt es in seiner Verantwortung, nachdem er die übrigen Ausbilder — mit Ausnahme des geistlichen Leiters — gehört hat,(28) dem Bischof (bzw. dem zuständigen höheren Oberen) ein Urteil über die Eignung der Bewerber zu ihrer Aufnahme unter die Kandidaten und dann über die Eignung der Kandidaten im Blick auf die Zulassung zum Stande des Diakonates abzugeben.

Wegen seiner entscheidungsreichen und sensiblen Aufgaben muß der Ausbildungsleiter mit großer Sorgfalt ausgewählt werden. Er muß ein Mann lebendigen Glaubens und von starker kirchlicher Gesinnung sein; er muß eine breite pastorale Erfahrung erworben und Weisheit, Ausgeglichenheit und Kommunikationsfähigkeit bewiesen haben; er muß zudem in Theologie und Pädagogik eingehend beschlagen sein.

Er kann Priester oder Diakon sein und sollte womöglich nicht gleichzeitig auch der Verantwortliche für die bereits geweihten Diakone sein. Es wäre in der Tat wünschenswert, diese Verantwortung von jener für die Ausbildung der Bewerber und Kandidaten getrennt zu halten.

22. Der vom Ausbildungsleiter aus Diakonen oder Priestern mit bewährter Erfahrung ausgewählte und vom Bischof (bzw. vom zuständigen höheren Oberen) ernannte Tutor ist der unmittelbare Begleiter jedes Bewerbers und jedes Kandidaten. Er ist beauftragt, den Weg eines jeden einzelnen aus der Nähe zu begleiten und ihm seine Hilfe und seinen Rat zur Lösung eventueller Schwierigkeiten bei der persönlichen Aneignung der verschiedenen Ausbildungselemente anzubieten. Außerdem ist er zur Zusammenarbeit mit dem Ausbildungsleiter gerufen bei der Planung der verschiedenen Ausbildungstätigkeiten und bei der Erstellung des Urteils über die Eignung, das dem Bischof (bzw. dem zuständigen höheren Oberen) vorgelegt werden muß. Je nach den Umständen soll der Tutor Verantwortung für eine einzelne Person oder für eine kleine Gruppe tragen.

23. Der geistliche Leiter wird von jedem Bewerber oder Kandidaten ausgewählt und muß vom Bischof bzw. vom höheren Oberen genehmigt werden. Seine Aufgabe besteht darin, sich ein Urteil über das innere Wirken des Geistes in der Seele der Berufenen zu bilden und gleichzeitig deren beständige innere Bekehrung zu begleiten und zu unterstützen; er muß zudem konkrete Ratschläge für das Heranreifen einer echten Spiritualität des Diakons und wirkungsvolle Anregungen für die Aneignung der damit verbundenen Tugenden geben. Aus allen diesen Gründen sind die Bewerber und Kandidaten eingeladen, sich im Blick auf die geistliche Leitung nur in der Tugend bewährten Priestern anzuvertrauen, die sich durch eine gute theologische Kultur, durch tiefe geistliche Erfahrung, durch hervorragendes pädagogisches Gespür sowie durch einen ausgeprägten und feinen Sinn für das, was Dienst bedeutet, auszeichnen.

24. Der Pfarrer (bzw. andere Amtsträger) wird vom Ausbildungsleiter im Einvernehmen mit dem Ausbildungsteam unter Berücksichtigung der jeweils unterschiedlichen Situation der Kandidaten ausgewählt. Seine Aufgabe ist es, dem ihm Anvertrauten eine lebendige Dienstgemeinschaft anzubieten und ihn in jene pastoralen Aufgabenfelder, die er für am geeignetsten hält, einzuführen und zu begleiten; außerdem wird er von Zeit zu Zeit die geleistete Arbeit zusammen mit dem Kandidaten auswerten und dem Ausbildungsleiter über den Verlauf der praktischen Ausbildung berichten.

3. Die Professoren

25. Die Professoren leisten zur Ausbildung der künftigen Diakone einen herausragenden Beitrag. Sie sind es, die durch die Lehre des von der Kirche bewahrten sacrum depositum den Glauben der Kandidaten nähren und diese für die Aufgabe, Lehrer des Gottesvolkes zu sein, befähigen. Aus diesem Grund müssen sie darum besorgt sein, nicht nur die notwendige wissenschaftliche Kompetenz und hinreichendes pädagogisches Geschick zu erwerben, sondern auch mit ihrem Leben jene Wahrheit zu bezeugen, die sie lehren.

Um ihren spezifischen Beitrag mit den übrigen Dimensionen der Ausbildung in Einklang zu bringen, ist es wichtig, daß die Professoren auch bereit sind, je nach den Umständen mit den anderen in der Ausbildung tätigen Personen zusammenzuarbeiten und sich mit ihnen auseinanderzusetzen. So werden sie zu einer einheitlichen Ausbildung der Kandidaten beitragen und ihnen die notwendige Synthese leichter machen können.

4. Die Ausbildungsgemeinschaft der ständigen Diakone

26. Die Bewerber und die Kandidaten für den ständigen Diakonat bilden naturgemäß ein Beziehungsfeld eigener Prägung, eine besondere kirchliche Gemeinschaft, die die Dynamik der Ausbildung tief beeinflußt.

Die Ausbildungsbeauftragten müssen dafür sorgen, daß diese Gemeinschaft von einer tiefen Spiritualität geprägt sei, von einem Sinn für Zugehörigkeit, von einem Geist der Dienstbereitschaft und des missionarischen Eifers, und daß sie einem ganz bestimmten Rhythmus von Begegnungen und Gebet folge.

Die Ausbildungsgemeinschaft der ständigen Diakone kann so für die Bewerber und Kandidaten für den Diakonat zu einer wertvollen Hilfe in der Abklärung ihrer Berufung, in der menschlichen Reifung, in der Einführung in das geistliche Leben, in das Studium der Theologie und in die pastorale Erfahrung werden.

5. Die Herkunftsgemeinschaften

27. Die Herkunftsgemeinschaften der Bewerber und Kandidaten für den Diakonat können einen nicht unwichtigen Einfluß auf deren Ausbildung ausüben.

Für die jüngeren Bewerber und Kandidaten kann die Familie eine außergewöhnliche Hilfe bedeuten. Sie soll eingeladen werden, »den Ausbildungsweg mit Gebet, mit Hochachtung, mit gutem Beispiel in den häuslichen Tugenden und mit geistlicher wie materieller Unterstützung, vor allem in schwierigen Momenten, zu begleiten... Auch wenn die Eltern und Familien der Berufswahl gleichgültig oder ablehnend gegenüberstehen, können die klare und ernsthafte Auseinandersetzung mit ihrer Ansicht und der Ansporn, der hieraus erwächst, eine große Hilfe sein, die ... Berufung in bewußterer und entschiedenerer Weise zur Reifung zu führen«.(29) Was die verheirateten Bewerber und Kandidaten angeht, wird man sich bemühen müssen sicherzustellen, daß die eheliche Gemeinschaft einen wertvollen Beitrag in der Bekräftigung ihres Ausbildungsweges in Richtung auf das Ziel des Diakonats leiste.

Die Pfarrgemeinde ist gerufen, den Weg zum Diakonat eines jeden ihrer Mitglieder mit der Unterstützung durch das Gebet und durch eine entsprechende Katechese zu begleiten, die zum einen die Gläubigen für diesen Dienst sensibilisiert und zum anderen dem Kandidaten eine echte Hilfe für die Abklärung seiner Berufung an die Hand gibt.

Auch die kirchlichen Verbände, aus denen die Bewerber und Kandidaten für den Diakonat hervorgehen, können für diese weiterhin eine Quelle der Hilfe und der Stütze, des Lichtes und der Wärme sein. Doch gleichzeitig müssen sie Achtung vor der Berufung ihrer Mitglieder in ein Dienstamt erkennen lassen und dürfen deren geistliches Reifen und deren echt diakonale Verfügbarkeit nicht behindern, sondern müssen diese fördern.

6. Der Bewerber und der Kandidat

28. Schließlich gilt es festzuhalten, daß einer, der sich auf den Diakonat vorbereitet, »sich als notwendige und unvertretbare Hauptperson der eigenen Ausbildung sehen mub: jede Ausbildung... ist letztlich eine Art Selbst-Bildung«.(30)

Selbst-Bildung bedeutet keine Isolierung, Abkapselung oder Loslösung von den Ausbildern, sondern Verantwortung und Dynamik in der hochherzigen Antwort auf den Ruf Gottes, indem die Personen und die Hilfsmittel, welche die göttliche Vorsehung bereitstellt, in höchstem Maße genützt werden.

Die Selbst-Bildung ist in dem festen Willen verwurzelt, in einem Leben gemäß dem Geist und im Einklang mit der empfangenen Berufung zu wachsen. Sie nährt sich von der demütigen Bereitschaft, die eigenen Grenzen und die eigenen Gaben anzuerkennen.

II.
DAS PROFIL DER KANDIDATEN
FÜR DEN STÄNDIGEN DIAKONAT

29. »Die Geschichte jeder Berufung zum Priester, wie übrigens auch jeder Berufung zum Christen, ist die Geschichte eines unvergleichlichen Dialogs zwischen Gott und dem Menschen, zwischen der Liebe Gottes, der den Menschen ruft, und der Freiheit des Menschen, der in der Liebe Gott antwortet«.(31) Doch gibt es neben dem Anruf Gottes und der Antwort des Menschen noch ein weiteres, wesentliches Element der Berufung, und zwar besonders der Berufung zu einem Dienstamt: die öffentliche Berufung durch die Kirche. »Vocari a Deo dicuntur qui a legitimis Ecclesiae ministris vocantur«.(32) Diese Aussage darf nicht in einem vorwiegend juridischen Sinne verstanden werden, als ob es die berufende Autorität sei, die auch die Berufung bestimmt, sondern eher in einem sakramentalen Sinne, wonach die berufende Autorität als Zeichen und Werkzeug des persönlichen Eingreifens Gottes zu verstehen ist, das durch die Handauflegung Wirklichkeit wird. Nach einem solchen Verständnis gibt jede ordentliche Erwählung eine Inspiration Gottes weiter und bedeutet eine Erwählung durch Gott. Die Prüfung durch die Kirche ist also ausschlaggebend für die Auswahl der Berufung; dies gilt wegen seiner Bedeutung für die Kirche noch mehr für die Auswahl einer Berufung zum geweihten Dienstamt.

Die Urteilsbildung hat auf der Grundlage objektiver Kriterien zu geschehen, die zum Schatz der alten Überlieferung der Kirche gehören und den aktuellen pastoralen Bedürfnissen Rechnung tragen. Für die Urteilsbildung hinsichtlich der Berufung zum ständigen Diakonat sind ferner einige Erfordernisse allgemeiner Natur zu berücksichtigen, sowie andere, die dem besonderen Lebensstand der Berufenen entsprechen.

1. Allgemeine Voraussetzungen

30. Das erste Profil des Diakons wird vom hl. Paulus im Ersten Brief an Timotheus gezeichnet: »Ebenso sollen die Diakone sein: achtbar, nicht doppelzüngig, nicht dem Wein ergeben und nicht gewinnsüchtig; sie sollen mit reinem Gewissen am Geheimnis des Glaubens festhalten. Auch sie soll man vorher prüfen, und nur wenn sie unbescholten sind, sollen sie ihren Dienst ausüben... Die Diakone sollen nur einmal verheiratet sein und ihren Kindern und ihrer Familie gut vorstehen. Denn wer seinen Dienst gut versieht, erlangt einen hohen Rang und große Zuversicht im Glauben an Christus Jesus« (1 Tim 3, 8-10.12-13).

Die vom hl. Paulus genannten Eigenschaften sind vorwiegend menschliche Qualitäten, so als wolle er sagen, dab die Diakone ihren Dienst nur dann ausüben können, wenn sie auch in menschlicher Hinsicht geschätzte Vorbilder sind. An die Hinweise des hl. Paulus finden sich Anklänge in anderen Texten der Apostolischen Väter, besonders in der Didachè und beim hl. Polykarp. Die Didachè mahnt: »Wählt euch also Bischöfe und Diakone, die des Herrn würdig sind, ausgeglichene, nicht habgierige, sondern ehrliche und bewährte Männer«; (33) und der hl. Polykarp rät: »So sollen die Diakone vor seiner Gerechtigkeit ohne Fehler sein, als Diener Gottes und Christi, und nicht der Menschen; sie sollen keine Verleumder sein, nicht doppelzüngig, nicht geldgierig; tolerant in allem, barmherzig, engagiert; sie sollen ihren Weg in der Wahrheit des Herrn gehen, der sich zum Diener aller gemacht hat«.(34)

31. Die Tradition der Kirche hat dann die Anforderungen, die die Echtheit einer Berufung zum Diakonat untermauern, weiter vervollständigt und präzisiert. Es sind vor allem jene, die für die Weihen allgemein gelten: »Weihen sind nur jenen zu erteilen, die... einen ungeschmälerten Glauben haben, von der rechten Absicht geleitet sind, über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, sich guter Wertschätzung erfreuen, über einen untadeligen Lebenswandel und erwiesene Charakterstärke sowie über andere der zu empfangenden Weihe entsprechende physische und psychische Eigenschaften verfügen«.(35)

32. Das Profil der Kandidaten wird noch durch einige spezifische menschliche Eigenschaften und evangelische Tugenden vervollständigt, die von der diaconia verlangt werden. Unter den menschlichen Eigenschaften sind zu nennen: psychische Reife, Dialog und Kommunikationsfähigkeit, Verantwortungsbewußtsein, Fleiß, Ausgeglichenheit und Klugheit. Bei den evangelischen Tugenden sind von besonderer Bedeutung: Gebet, eucharistische und marianische Frömmigkeit, ein demütiger und ausgeprägter Sinn für die Kirche, Liebe zur Kirche und zu ihrer Sendung, eine Gesinnung der Armut, Bereitwilligkeit zum Gehorsam und zur brüderlichen Gemeinschaft, apostolischer Eifer, Verfügbarkeit für den Dienst,(36) liebende Zuwendung zu den Brüdern und Schwestern.

33. Außerdem sollen die Kandidaten für den Diakonat in lebendiger Weise in eine christliche Gemeinschaft eingebunden sein und bereits mit lobenswertem Einsatz Werke des Apostolates geleistet haben.

34. Sie können aus allen sozialen Schichten kommen und jedwede berufliche Arbeit ausüben, solange diese nach den kirchlichen Normen und dem klugen Urteil des Bischofs mit dem Stand des Diakons nicht unvereinbar ist.(37) Außerdem muß diese Tätigkeit mit den Verpflichtungen der Ausbildung und mit einer wirkungsvollen Ausübung des Dienstes praktisch vereinbar sein.

35. Bezüglich des Mindestalters legt der Codex des kanonischen Rechtes fest: »Ein unverheirateter Kandidat für den ständigen Diakonat darf zu diesem Diakonat frühestens nach der Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres zugelassen werden, ein verheirateter Kandidat frühestens nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres«.(38)

Die Kandidaten müssen schließlich frei sein von Irregularitäten und Hindernissen.(39)

2. Voraussetzungen gemäß dem Lebensstand der Kandidaten

a) Ehelose

36. »Durch ein vom Ökumenischen Konzil selbst bestätigtes Kirchengesetz sind jene, die in der Jugend zum Diakonat berufen sind, zur Beobachtung des Zölibats verpflichtet«.(40) Es ist dies ein dem heiligen Dienst besonders angemessenes Gesetz, unter das sich freien Willens jene stellen, die das Charisma dazu empfangen haben.

Der im Zölibat gelebte ständige Diakonat verleiht diesem Dienst manche einzigartige Charakterzüge. Denn die sakramentale Gleichsetzung mit Christus ist in engem Zusammenhang mit dem ungeteilten Herzen zu sehen, d.h. mit einer bräutlichen, ausschließlichen, immerwährenden und ganzheitlichen Erwählung der einzigen und höchsten Liebe; der Dienst an der Kirche kann mit der vollen Verfügungsbereitschaft rechnen; die Verkündigung des Gottesreiches wird vom mutigen Zeugnis dessen getragen, der um dieses Reiches willen auch auf die wertvollsten Güter verzichtet hat.

b) Verheiratete

37. »Wo es sich um verheiratete Männer handelt, ist darauf zu achten, daß zum Diakonat solche zugelassen werden, die schon seit vielen Jahren in der Ehe leben und bewiesen haben, daß sie ihrem eigenen Haus vorzustehen wissen, und deren Frau und Kinder ein wirklich christliches Leben führen und sich eines guten Leumundes erfreuen«.(41)

Doch nicht nur dies. Abgesehen von einem stabilen Familienleben können die verheirateten Kandidaten nicht zur Weihe zugelassen werden, »wenn nicht im Voraus nicht nur die Zustimmung der Ehefrau feststeht, sondern auch deren christliche Rechtschaffenheit, und daß sie natürliche Eigenschaften besitzt, die dem Dienst ihres Mannes nicht hinderlich oder abträglich sind«.(42)

c) Witwer

38. »Nach dem Empfang der Weihe sind die Diakone, auch jene in höherem Alter geweihten, kraft traditioneller Kirchendisziplin zu einer Eheschließung unfähig«.(43) Derselbe Grundsatz gilt für die Diakone, die Witwer geworden sind.(44) Diese sind gerufen, in ihrem Lebensstand den Beweis menschlicher und geistlicher Bewährung zu erbringen.

Außerdem wird für die Annahme verwitweter Kandidaten vorausgesetzt, daß sie bereits in angemessener Weise für die menschliche und christliche Versorgung ihrer Kinder Vorkehrungen getroffen haben bzw. deutlich zeigen, daß sie dazu in der Lage sind.

d) Mitglieder von Instituten des gottgeweihten Lebens und von Gesellschaften des apostolischen Lebens

39. Die ständigen Diakone, die Instituten des gottgeweihten Lebens oder Gesellschaften des apostolischen Lebens angehören,(45) sind gerufen, ihren Dienst durch das besondere Charisma, das sie empfangen haben, zu bereichern. Denn obschon ihr pastoraler Einsatz unter der Jurisdiktion des Ortsordinarius steht,(46) so ist er doch von den besonderen Zügen ihres Standes als Ordensmänner oder als Gottgeweihte geprägt. Sie werden sich deshalb bemühen, ihre Berufung als Ordensleute oder Gottgeweihte mit der Berufung zum Dienstamt in Einklang zu bringen und ihren eigenständigen Beitrag zur Sendung der Kirche anzubieten.

III.
DER WEG DER AUSBILDUNG
ZUM STÄNDIGEN DIAKONAT

1. Die Vorstellung der Bewerber

40. Der Entschluß, die Ausbildung zum Diakonat zu beginnen, kann sowohl durch die Initiative des Bewerbers selbst erfolgen oder durch den ausdrücklichen Vorschlag der Gemeinschaft, der der Bewerber angehört. In jedem Fall muß ein solcher Entschluß von der Gemeinschaft angenommen und geteilt werden.

Es ist der Pfarrer (bzw. bei den Ordensleuten der Obere), der dem Bischof (bzw. dem zuständigen höheren Oberen) den Bewerber für den Diakonat im Namen der Gemeinschaft vorzustellen hat. Er wird dies tun, indem er der Bewerbung eine Darlegung der Gründe für die Bewerbung und einen Lebenslauf mit Erwähnung der pastoralen Tätigkeiten des Bewerbers beifügt.

Nach Beratung mit dem Ausbildungsleiter und dem Ausbildungsteam wird der Bischof (bzw. der zuständige höhere Obere) entscheiden, ob er den Bewerber zur vorbereitenden Phase zuläßt oder nicht.

2. Die vorbereitende Phase

41. Mit der Aufnahme unter die Bewerber um den Diakonat beginnt eine vorbereitende Phase, die eine angemessene Zeit dauern soll. Es ist eine Zeit, in der die Bewerber in eine tiefere Kenntnis der Theologie, der Spiritualität und des Dienstes des Diakons eingeführt und zu einer sorgfältigen Prüfung ihrer Berufung eingeladen werden.

42. Verantwortlich für die vorbereitende Phase ist der Ausbildungsleiter, der je nach den Umständen die Bewerber einem oder mehreren Tutoren zuweisen kann. Es ist wünschenswert, daß die Bewerber, wo die Umstände dies erlauben, eine eigene Gemeinschaft bilden, mit einem eigenen Rhythmus von Begegnungen und Gebetszeiten, wobei auch gemeinsame Zeiten mit der Gemeinschaft der Kandidaten vorgesehen werden sollten.

Der Ausbildungsleiter wird sich versichern, daß jeder Bewerber von einem genehmigten geistlichen Leiter begleitet wird; er wird mit dem Pfarrer (oder anderen Priester) eines jeden Kontakt aufnehmen, um das pastorale Praktikum zu planen. Außerdem wird er sich darum kümmern, den Kontakt zu den Familien der verheirateten Bewerber aufzunehmen, um sich von deren Bereitschaft zu überzeugen, die Berufung ihres Familienmitglieds anzunehmen, mitzutragen und zu begleiten.

43. Das Programm der vorbereitenden Phase sollte in der Regel keine schulmäßigen Vorlesungen beinhalten, sondern Treffen zum Gebet, Unterweisungen, Momente der Besinnung und des kritischen Austausches, die eine objektive Urteilsbildung über die Berufung nach einem gut gegliederten Plan erleichtern sollen.

Bereits in dieser Phase sollen nach Möglichkeit auch die Ehefrauen der Bewerber miteinbezogen werden.

44. Auf der Grundlage der für den Dienst des Diakons erforderlichen Voraussetzungen sollen die Bewerber aufgefordert werden, eine freie und bewußte Entscheidung zu treffen, die unbeeinflußt ist von persönlichen Interessen oder irgendwelchen äußeren Zwängen.(47)

Am Ende der vorbereitenden Phase berät sich der Ausbildungsleiter mit dem Ausbildungsteam, bewertet alle ihm verfügbaren Elemente und legt dem eigenen Bischof (bzw. dem zuständigen höheren Oberen) ein Gutachten, das ein Profil der Persönlichkeit der Bewerber zeichnet, und, falls dies erbeten ist, auch ein Urteil über deren Eignung vor.

Seinerseits wird der Bischof (bzw. der zuständige höhere Obere) unter die Kandidaten für den Diakonat nur solche zulassen, über deren Eignung er moralische Gewißheit gewonnen hat, sei es durch persönliche Kenntnis, sei es aufgrund der Informationen der Ausbilder.

3. Die liturgische Feier der Aufnahme unter die Kandidaten für den Stand des Diakonats

45. Die Aufnahme unter die Kandidaten für den Stand des Diakonats geschieht in einem eigenen liturgischen Ritus, »durch den der Bewerber um das Diakonat oder um das Priestertum öffentlich seinen Willen bekundet, daß er sich Gott und der Kirche für die Ausübung der heiligen Weihe verpflichten will; durch die Annahme dieser Erklärung wählt die Kirche ihrerseits den Bewerber aus und beruft ihn, sich auf den Empfang der heiligen Weihe vorzubereiten, wodurch er ordnungsgemäß unter die Kandidaten um den Diakonat aufgenommen ist«.(48)

46. Zuständiger Oberer für diese Aufnahme ist der eigene Bischof oder, für die Mitglieder eines klerikalen Ordensinstituts päpstlichen Rechtes oder einer klerikalen Gesellschaft des Apostolischen Lebens päpstlichen Rechtes, der höhere Obere.(49)

47. Wegen seines öffentlichen Charakters und seiner Bedeutung für die Kirche soll dem Ritus der entsprechende Wert beigemessen werden und dieser vorzugsweise an einem Festtag stattfinden. Der Bewerber möge sich durch Exerzitien darauf vorbereiten.

48. Dem liturgischen Ritus für die Zulassung muß ein Antrag um Aufnahme unter die Kandidaten vorausgehen, der vom Bewerber selbst ausgefertigt und eigenhändig unterzeichnet und vom eigenen Bischof bzw. höheren Oberen), an den er gerichtet ist, schriftlich angenommen werden muß.(50)

Die Aufnahme unter die Kandidaten für den Diakonat begründet keinerlei Anrecht auf den unbedingten Empfang der Diakonatsweihe. Sie ist eine erste offizielle Anerkennung der positiven Anzeichen für eine Berufung zum Diakonat, die sich während der folgenden Ausbildungsjahre bestätigen muß.

4. Die Ausbildungszeit

49. Das Ausbildungsprogramm muß für alle Kandidaten wenigstens drei Jahre dauern, und zwar zusätzlich zur vorbereitenden Phase.(51)

50. Der Codex des kanonischen Rechtes schreibt vor, daß die jungen Kandidaten ihre Ausbildung »wenigstens drei Jahre lang bei einem Aufenthalt in einem dafür bestimmten Haus, wenn der Diözesanbischof nicht aus schwerwiegenden Gründen anders bestimmt«,(52) erhalten müssen. Für die Errichtung eines solchen Hauses »mögen die Bischöfe desselben Landes oder nötigenfalls auch mehrerer Länder gemeinsam je nach den unterschiedlichen Verhältnissen ihre Kräfte zusammenfassen. Dann sollen sie für dessen Führung besonders geeignete Obere aussuchen und präzise Normen für die Disziplin und die Studienordnung erlassen«.(53) Man sorge auch dafür, daß diese Kandidaten die Verbindung mit den Diakonen ihrer eigenen Diözese aufrecht erhalten.

51. Für die ledigen oder verheirateten Kandidaten vorgerückten Alters schreibt der Codex des kanonischen Rechtes vor, daß sie ihre Ausbildung »nach einer auf drei Jahre angelegten Ausbildungsordnung, die von der Bischofskonferenz erlassen ist«,(54) erhalten sollen. Wo die Umstände es erlauben, muß die Umsetzung dieser Ausbildungsordnung zu einer lebendigen Teilhabe an der Gemeinschaft der Kandidaten führen, muß einen eigenen Zeitplan für ihre Treffen zum Gebet und zur Ausbildung haben und auch gemeinsame Momente mit der Gemeinschaft der Bewerber vorsehen.

Für die Ausbildung dieser Kandidaten sind verschiedene Organisationsmodelle möglich. Wegen der Verpflichtungen in Beruf und Familie sehen die häufigsten Modelle Treffen für Ausbildung und Schulung in den Abendstunden vor, an Wochenenden, im Urlaub oder in einer Verbindung der unterschiedlichen Möglichkeiten. Wo dies sich aus entfernungsbedingten Gründen als besonders schwierig erweisen sollte, wird man andere Modelle suchen müssen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken oder sich der modernen Kommunikationsmöglichkeiten bedienen.

52. Für Mitglieder von Instituten des gottgeweihten Lebens oder von Gesellschaften des apostolischen Lebens soll die Ausbildung gemäß den Richtlinien der eventuellen Ratio des eigenen Instituts oder der eigenen Gesellschaft erfolgen oder auch unter Nutzung der Strukturen der Diözese, in der die Kandidaten sich befinden.

53. In jenen Fällen, in denen die oben angeführten Ausbildungswege nicht eingeführt werden oder sich als undurchführbar erweisen sollten, »soll der Bewerber zu seiner Ausbildung einem vorbildlichen Priester anvertraut werden, der sich seiner annimmt, ihn unterweist und deshalb auch seine Weisheit und Reife zu beurteilen vermag. Immer jedoch ist aufmerksam darüber zu wachen, daß ausschließlich geeignete und erfahrene Männer zur heiligen Weihe zugelassen werden«.(55)

54. In allen Fällen hat der Ausbildungsleiter (bzw. der beauftragte Priester) sicherzustellen, daß während der gesamten Zeit der Ausbildung jeder Kandidat gewissenhaft die geistliche Leitung mit dem eigenen genehmigten geistlichen Leiter pflege. Außerdem sorge er dafür, das pastorale Praktikum eines jeden einzelnen zu begleiten, zu bewerten und eventuell abzuändern.

55. Das Ausbildungsprogramm, für das im folgenden Kapitel einige Grundlinien beschrieben werden, soll die verschiedenen Dimensionen der Ausbildung (menschlich, geistlich, theologisch und pastoral) harmonisch miteinander verbinden, es soll theologisch gut fundiert sein, eine spezifische pastorale Zielsetzung aufweisen und an die örtlichen Erfordernisse und Pastoralpläne angepaßt sein.

56. In den für angemessen gehaltenen Formen sollen auch die Frauen und die Kinder der verheirateten Kandidaten mit einbezogen werden, ebenso die Gemeinschaften, denen sie angehören. Insbesondere soll auch für die Ehefrauen der Kandidaten ein speziell auf sie zugeschnittenes Bildungsprogramm erstellt werden, das sie für ihre künftige Aufgabe der Begleitung und der Unterstützung des Dienstes ihres Mannes befähige.

5. Die Übertragung der Dienstämter des Lektorats und Akolythats

57. »Bevor jemandem der ständige Diakonat oder der Diakonat als Vorstufe erteilt wird, muß er die Dienste des Lektors und des Akolythen übernommen und eine angemessene Zeit lang ausgeübt haben«,(56) »damit er sich besser auf die künftigen Dienste des Wortes und am Altar einrichte«.(57) Die Kirche nämlich »hält es für sehr angemessen, daß die Kandidaten um die heiligen Weihen sowohl im Studium als auch in der stufenweisen Ausübung des Dienstes am Wort und am Altar diesen doppelten Aspekt der priesterlichen Funktion kennen und bedenken, um eine enge Beziehung zu ihnen zu schaffen. Auf diese Weise wird die Echtheit ihres Dienstes größere Wirksamkeit erhalten. Die Kandidaten werden dann im vollen Bewußtsein ihrer Berufung zu den heiligen Weihen treten, "eifrig im Geiste, bereit, dem Herrn zu dienen, beharrlich im Gebet und aufmerksam für die Bedürfnisse der Heiligen" (Röm 12, 11-13)«.(58)

Die Identität dieser Dienstämter und deren pastorale Bedeutsamkeit werden im Apostolischen Schreiben Ministeria quaedam dargestellt, auf welches hiermit verwiesen sei.

58. Die Bewerber um das Lektorat und Akolythat werden auf Einladung des Ausbildungsleiters ihre Bitte um Zulassung frei und unterschrieben dem Ordinarius (dem Bischof bzw. dem zuständigen höheren Oberen) vorlegen, der über die Zulassung zu entscheiden hat.(59) Nach erfolgter Zulassung nimmt der Bischof bzw. der höhere Obere gemäß dem Ritus des Pontificale Romanum(60) die Übertragung der Dienste vor.

59. Zwischen der Übertragung des Lektorats und des Akolythats sollte sinnigerweise eine bestimmte Zeit vergehen, so daß der Kandidat den übertragenen Dienst auch ausüben kann.(61) »Zwischen der Übertragung des Akolythates und der Erteilung des Diakonates ist eine Zwischenzeit von wenigstens sechs Monaten einzuhalten«.(62)

6. Die Diakonatsweihe

60. Am Ende des Ausbildungsganges kann der Kandidat, wenn er in Übereinstimmung mit dem Ausbildungsleiter überzeugt ist, die nötigen Voraussetzungen für die Weihe zu haben, dem eigenen Bischof bzw. dem zuständigen höheren Oberen »eine eigenhändig abgefaßte und unterschriebene Erklärung übergeben, durch die er bekundet, daß er von sich aus und frei die heilige Weihe empfangen und sich dem kirchlichen Dienst für immer widmen wird; zugleich hat er um Zulassung zum Weiheempfang zu bitten«.(63)

61. Diesem Antrag muß der Kandidat Taufschein und Firmzeugnis sowie die Bescheinigung über die erfolgte Übertragung der Dienste laut can. 1035 und eine Bestätigung über die ordnungsgemäß nach can. 1032 abgeschlossenen Studien beifügen.(64) Wenn der zu Weihende verheiratet ist, muß er außerdem den Trauschein und die schriftliche Zustimmung seiner Ehefrau vorlegen.(65)

62. Nachdem der Bischof (bzw. der zuständige höhere Obere) den Antrag des Kandidaten erhalten hat, wird er dessen Eignung durch ein sorgfältiges Skrutinium bewerten. Vor allem wird er das Zeugnis prüfen, das ihm der Ausbildungsleiter »über die für den Weiheempfang erforderlichen Eigenschaften, näherhin über die Rechtgläubigkeit des Kandidaten, seine echte Frömmigkeit, seinen guten Lebenswandel, seine Eignung für die Ausübung des Dienstes und ebenso, aufgrund einer gehörigen Untersuchung, über seinen physischen und psychischen Gesundheitszustand« (66) vorzulegen hat. Der Diözesanbischof bzw. der höhere Obere »kann sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des Skrutiniums noch anderer Mittel bedienen, die ihm, je nach den zeitlichen und örtlichen Verhältnissen, zweckdienlich erscheinen, wie beispielsweise Führungszeugnisse, Bekanntmachungen oder andere Erkundigungen«.(67)

Der Bischof bzw. der zuständige höhere Obere wird nach Feststellung der Eignung des Kandidaten und nachdem er sich davon überzeugt hat, daß dieser sich der neu zu übernehmenden Pflichten (68) bewußt ist, diesen zur Diakonatsweihe zulassen.

63. Vor der Weihe muß der ehelose Kandidat sich nach dem vorgeschriebenen Ritus (69) öffentlich zum Zölibat verpflichten; dazu ist auch ein Kandidat aus einem Institut des gottgeweihten Lebens oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens verpflichtet, der ewige Gelübde abgelegt oder andere endgültige Verpflichtungen in seinem Institut oder in seiner Gesellschaft übernommen hat.(70) Alle Kandidaten sind gehalten, noch vor der Weihe persönlich das Glaubensbekenntnis abzulegen und den Treueeid entsprechend der vom Hl. Stuhl gutgeheißenen Formel zu leisten, und zwar in Gegenwart des Ortsordinarius oder eines von ihm Delegierten.(71)

64. »Jeder Weihebewerber... zum Diakonat ist vom eigenen Bischof oder aufgrund von dessen rechtmäßigem Weiheentlaßschreiben zu weihen«.(72) Wenn der zu Weihende einem klerikalen Ordensinstitut päpstlichen Rechtes oder einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens päpstlichen Rechtes angehört, steht es dessen höherem Oberen zu, ihm das Weiheentlaßschreiben auszustellen.(73)

65. Die Weihe selbst, die nach dem Ritus des Pontificale Romanum (74) vollzogen werden muß, soll während einer feierlichen Messe möglichst an einem Sonntag oder vorgeschriebenen Feiertag und gewöhnlich in der Kathedralkirche (75) geschehen. Die Weihekandidaten bereiten sich auf die Weihe vor in »geistlichen Exerzitien von wenigstens fünf Tagen ..., wobei Ort und Weise vom Ordinarius bestimmt werden«.(76) Während des Weiheritus soll der Teilnahme der Ehefrauen und der Kinder der verheirateten Weihekandidaten besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.

IV.
DIE DIMENSIONEN
DER AUSBILDUNG
ZUM STÄNDIGEN DIAKON

1. Die menschliche Bildung

66. Die menschliche Bildung hat zum Ziel, die Persönlichkeit der geweihten Diener so zu formen, daß diese »für die anderen bei der Begegnung mit Jesus Christus, dem Erlöser des Menschen, zur Brücke und nicht zum Hindernis« (77) werden. Sie sollen deshalb dazu erzogen werden, sich eine Reihe menschlicher Qualitäten anzueignen und zur Reife zu bringen, die es ihnen ermöglichen, das Vertrauen der Gemeinde zu gewinnen, sich mit Freude dem pastoralen Dienst zu widmen, und die ihnen Begegnung und Austausch erleichtern.

Entsprechend zu dem in Pastores dabo vobis über die Ausbildung der Priester Gesagten müssen auch die Kandidaten für den Diakonat »zu Wahrheitsliebe, Aufrichtigkeit, Achtung vor jedem Menschen, Gerechtigkeitssinn, Einhaltung des gegebenen Wortes, zu echtem Mitgefühl, zu einem konsequenten Lebensstil und besonders zu Ausgewogenheit im Urteil und Verhalten« (78) erzogen werden.

67. Von besonderer Bedeutung für die Diakone, die ja berufen sind, Menschen des Gemeinschaftssinnes und des Dienstes zu sein, ist die Fähigkeit der Kontaktpflege mit anderen. Dies verlangt, daß sie verläßlich seien, gastfreundlich, aufrichtig in ihren Worten und im Herzen, besonnen und verschwiegen, hochherzig und dienstbeflissen, fähig, herzliche und brüderliche Beziehungen von sich aus anzubieten und in anderen zu erwecken, und bereit zum Verstehen, zum Vergeben und zum Trösten.(79) Ein Kandidat, der übermäßig in sich verschlossen, leicht erregbar und unfähig zu echten und ungezwungenen Beziehungen zu anderen sein sollte, müßte eine tiefe Umkehr vollziehen, bevor er sich entschlossen auf den Weg zum Dienstamt machen kann.

68. An der Wurzel der Fähigkeit, mit anderen in Beziehung zu treten, steht die affektive Reife, die mit einem hohen Maß an Sicherheit vom ledigen wie vom verheirateten Kandidaten erreicht sein muß. Eine solche Reife setzt in beiden Arten von Kandidaten die Entdeckung voraus, daß die Liebe im Mittelpunkt der eigenen Existenz zu stehen hat, sowie den Kampf gegen den eigenen Egoismus. Tatsächlich kann, wie Papst Johannes Paul II. in der Enzyklika Redemptor hominis sagt, »der Mensch nicht ohne Liebe leben. Wenn ihm nicht die Liebe geoffenbart wird, wenn er nicht der Liebe begegnet, wenn er sie nicht erfährt und sie sich nicht zu eigen macht, wenn er nicht lebendig an ihr teilhat, dann bleibt er für sich selbst ein unverständliches Wesen und sein Leben bleibt ohne Sinn«.(80) Es handelt sich um eine Liebe — so erklärt der Papst in Pastores dabo vobis — die alle Dimensionen der Person, die physischen, die psychischen und die geistlichen einbezieht, und die deshalb eine vollkommene Beherrschung der Sexualität verlangt, die wirklich und in vollem Sinne personal werden muß.(81)

Die Liebe zu verwirklichen bedeutet für die unverheirateten Kandidaten, das Ganze des eigenen Seins, der eigenen Kräfte und des eigenen Bemühens Christus und der Kirche darzubringen. Es ist eine anspruchsvolle Berufung, die mit den Neigungen der Affektivität und mit den Triebkräften des Instinktes rechnen muß und darum des Verzichts und der Wachsamkeit, des Gebets und der Treue zu einer ganz bestimmten Lebensregel bedarf. Eine entscheidende Hilfe dabei können wahre Freundschaften bieten, die eine wertvolle Hilfe sind und eine von der göttlichen Vorsehung geschenkte Unterstützung, um die eigene Berufung leben zu können.(82)

Für die verheirateten Kandidaten bedeutet die Verwirklichung der Liebe, sich selbst der eigenen Frau in gegenseitiger Zugehörigkeit hinzugeben, in einer ganzheitlichen, treuen und unlösbaren Bindung, nach dem Bild der Liebe Christi zu seiner Kirche; es bedeutet gleichzeitig auch die Kinder anzunehmen, sie zu lieben und zu erziehen und die familiäre Zusammengehörigkeit in die ganze Kirche und die Gesellschaft hineinstrahlen zu lassen. Es ist eine Berufung, die heutzutage infolge der besorgniserregenden Abstufung einiger fundamentaler Werte, der Überbetonung der Genußsucht und eines falschen Freiheitsverständnisses einer harten Probe ausgesetzt ist. Um in ihrer Fülle gelebt werden zu können, bedarf die Berufung zum Familienleben der Stärkung durch das Gebet, durch die Liturgie und durch eine täglich neue Hingabe seiner selbst.(83)

69. Voraussetzung für wirkliche menschliche Reife ist die Erziehung zur Freiheit, die sich als Gehorsam gegenüber der Wahrheit des eigenen Seins darstellt. »So verstanden, erfordert die Freiheit, daß die menschliche Person wahrhaft Herrin über sich selbst ist: Sie ist entschlossen, die verschiedenen Formen des Egoismus und Individualismus, die das Leben jedes einzelnen beeinträchtigen, zu bekämpfen und zu überwinden, und bereit, sich in selbstloser Hingabe und im Dienst am Nächsten den anderen gegenüber zu öffnen«.(84) Die Ausbildung zur Freiheit beinhaltet auch die Erziehung zu einem moralischen Gewissen, das dazu drängt, die Stimme Gottes in der Tiefe des Herzens zu hören und ihr ohne Abstriche zu folgen.

70. Diese vielseitigen Aspekte der menschlichen Reife — menschliche Qualitäten, Fähigkeit zu Beziehungen, affektive Reife, Erziehung zur Freiheit und zum moralischen Gewissen — müssen unter Berücksichtigung des Alters und der vorausgegangenen Ausbildung der Kandidaten beachtet und in auf die jeweilige Person abgestimmte Programme eingeplant werden. Der Ausbildungsleiter und der Tutor haben dabei in ihrem Zuständigkeitsbereich tätig zu werden; der geistliche Leiter wird es nicht versäumen, auf diese Aspekte zu achten und ihr Vorhandensein in den geistlichen Gesprächen zu überprüfen. Ferner sind auch Begegnungen und Vorträge nützlich, die eine selbstkritische Wandlung erleichtern und Anregungen für den Reifungsprozeß geben. Das gemeinschaftliche Leben stellt — in all den verschiedenen durchführbaren Formen — einen vorzüglichen Rahmen für die konkrete Überprüfung und für eine brüderliche Ermahnung dar. Wo es nach dem Urteil der Ausbilder nötig werden sollte, kann bei Zustimmung der Betroffenen auch psychologische Beratung in Anspruch genommen werden.

2. Die geistliche Formung

71. Die menschliche Bildung öffnet sich zur geistlichen Formung, die das Herz und die einigende Mitte jeder christlichen Bildung darstellt, und vervollständigt sich durch diese. Deren Ziel ist es, das in der Taufe neu empfangene Leben zur Entfaltung zu führen.

Wenn ein Kandidat den Ausbildungsweg zum Diakonat antritt, bringt er für gewöhnlich bereits eine gewisse Erfahrung im geistlichen Leben mit, wie z.B. die Erkenntnis über das Wirken des Geistes, das Hören und Betrachten des Wortes Gottes, Freude am Beten, Einsatz für den Dienst an den Brüdern und Schwestern, Opferbereitschaft, Sinn für die Kirche, apostolischen Eifer. Seinem Lebensstand entsprechend ist ferner in ihm bereits eine gewisse ganz konkrete Spiritualität herangereift: im Familienstand, in der Weihe in der Welt oder in der Weihe im Ordensleben. Deshalb darf die geistliche Ausbildung des künftigen Diakons diese bereits erworbenen Erfahrungen nicht übersehen, sondern muß sie prüfen und verstärken, um auf ihrer Grundlage die spezifischen Züge der Spiritualität eines Diakons einzupflanzen.

72. Das Element, das die Spiritualität des Diakons am stärksten charakterisiert, ist die Entdeckung und die Teilhabe an der Liebe Christi, des Dieners, der kam, nicht um sich bedienen zu lassen, sondern um zu dienen. Dem Kandidaten muß also geholfen werden, allmählich jene Haltungen zu erwerben, die, wenngleich nicht ausschließlich, so doch spezifisch diakonale sind, wie Einfachheit des Herzens, uneigennützige Ganzhingabe seiner selbst, demütige und dienstbereite Liebe zu den Brüdern und Schwestern, vor allem zu den ärmsten, zu den am meisten leidenden und bedürftigen, und schließlich die Wahl eines Lebensstils der Solidarität und Armut. Maria, die Magd des Herrn, möge diesen Weg begleiten und im täglichen Gebet des Rosenkranzes als Mutter und Helferin angerufen werden.

73. Quelle dieser neuen Fähigkeit zur Liebe ist die Eucharistie, die nicht zufällig den Dienst des Diakons kennzeichnet. Der Dienst an den Armen ist in Wirklichkeit die logische Fortsetzung des Dienstes am Altar. Der Kandidat ist deshalb einzuladen, täglich oder zumindest häufig, wie es die familiären und beruflichen Pflichten eben zulassen, an der Feier der Eucharistie teilzunehmen, und es muß ihm geholfen werden, deren Geheimnis immer tiefer zu durchdringen. Im Blick auf diese eucharistische Spiritualität ist Sorge zu tragen, daß auch das Bußsakrament in seinem Wert angemessen betont werde.

74. Als ein weiteres charakteristisches Merkmal prägt das Wort Gottes die Spiritualität des Diakons. Dieser ist ja gerufen, sein kompetenter Verkünder zu sein, der glaubt, was er verkündet, lehrt, was er glaubt, und lebt, was er lehrt.(85) Der Kandidat wird deshalb lernen müssen, das Wort Gottes immer tiefer zu erkennen und in ihm die ständige Nahrung für sein geistliches Leben zu suchen, und zwar durch ernsthaftes, von der Liebe getriebenes Studium und durch die tägliche Pflege der lectio divina.

75. Auch eine Hinführung zum Sinn des Gebets der Kirche darf nicht fehlen. Denn es gehört zum Dienst des Diakons, im Namen der Kirche und für die Kirche zu beten. Dies verlangt ein Nachdenken über den Ursprung des christlichen Gebetes und über den Sinn des Stundengebetes, besonders jedoch eine praktische Einführung in das Beten. Zu diesem Zweck ist es wichtig, daß bei allen Treffen der künftigen Diakone diesem Gebet Zeit geschenkt wird.

76. Der Diakon verkörpert schließlich das Charisma des Dienstes als eine Teilhabe am kirchlichen Dienst. Dies hat wichtige Auswirkungen auf sein geistliches Leben, das von den Merkmalen des Gehorsams und der brüderlichen Gemeinschaft geprägt sein muß. Eine echte Erziehung zum Gehorsam wird keinesfalls die durch die Weihegnade empfangenen Gaben unterdrücken, sondern vielmehr dem apostolischen Eifer die kirchliche Echtheit gewährleisten. Die Gemeinschaft mit den geweihten Mitbrüdern, Priestern und Diakonen, ist ihrerseits eine Wohltat, die die Großherzigkeit im Dienst unterstützt und anregt. Der Kandidat muß deshalb zu einem Gespür für die Zugehörigkeit zum Kreis der geweihten Diener erzogen werden, zur brüderlichen Zusammenarbeit mit ihnen und zum geistlichen Austausch.

77. Hilfsmittel für diese Ausbildung sind: die monatlichen Einkehrtage und die jährlichen geistlichen Exerzitien; die Unterrichtseinheiten, die nach einem organischen und stufenweisen Programm zu gestalten sind, das die verschiedenen Bildungsabschnitte berücksichtigen soll; die konstante geistliche Begleitung. Besondere Aufgabe des geistlichen Leiters ist es, dem Kandidaten zu helfen, die Anzeichen für seine Berufung zu erkennen, sich in eine Haltung beständiger Umkehr zu versetzen, die für eine diakonale Spiritualität typischen Züge zur Reife zu bringen, indem er auf die Schriften der klassischen Spiritualität und das Beispiel der Heiligen zurückgreift, sowie eine harmonische Synthese von Lebensstand, Beruf und Dienst zu bewerkstelligen.

78. Es soll außerdem dafür gesorgt werden, daß die Frauen der verheirateten Kandidaten in dem Bewußtsein der Berufung ihres Mannes und ihrer eigenen Aufgabe an dessen Seite wachsen. Sie sollen deshalb eingeladen werden, regelmäßig an den Treffen für die geistliche Ausbildung teilzunehmen.

Auch für die Kinder soll es geeignete Initiativen geben, die sie für den diakonalen Dienst sensibel machen.

3. Die lehrmäßige Ausbildung

79. Die intellektuelle Ausbildung ist eine notwendige Dimension in der Ausbildung des Diakons, insofern sie diesem eine substantielle Nahrung für sein geistliches Leben und ein wertvolles Werkzeug für seinen Dienst bietet. Sie ist besonders heute vonnöten angesichts der Herausforderungen der Neu-Evangelisierung, zu der die Kirche an diesem schwierigen Jahrtausendwechsel aufgerufen ist. Die religiöse Gleichgültigkeit, die Aushöhlung der Werte, der Verlust ethischer Übereinstimmungen sowie der kulturelle Pluralismus verlangen, daß jene, die sich im geweihten Dienst engagieren, über eine vollständige und ernsthafte intellektuelle Ausbildung verfügen.

Im Rundschreiben Come è a conoscenza aus dem Jahre 1969 hat die Kongregation für das Katholische Bildungswesen die Bischofskonferenzen eingeladen, eine lehrmäßige Ausbildung zugunsten der Kandidaten für den Diakonat auszuarbeiten, die den verschiedenen persönlichen und kirchlichen Gegebenheiten Rechnung tragen sollte, gleichzeitig jedoch eine »überstürzte oder oberflächliche Vorbereitung« absolut verhindern sollte, »da die Aufgaben der Diakone nach den Vorschriften der Konstitution Lumen gentium (Nr. 29) und des Motu Proprio (Nr. 22)(86) so wichtig sind, daß sie eine gediegene und wirkungsvolle Ausbildung erfordern«.

80. Die Kriterien, die bei der Planung einer solchen Ausbildung berücksichtigt werden müssen, sind:

a) die Notwendigkeit, daß der Diakon fähig sei, Rechenschaft über seinen Glauben abzulegen, und in einem lebendigen kirchlichen Bewußtsein wachse;

b) die Sorge um eine Vorbereitung für die spezifischen Aufgaben seines Dienstes;

c) die Wichtigkeit des Erwerbs der Befähigung zum Verstehen der jeweiligen Situation und zur angemessenen Inkulturation des Evangeliums;

d) die Nützlichkeit einer Kenntnis der Techniken der Kommunikation und der Leitung von Versammlungen, außerdem der Fähigkeit, öffentlich zu sprechen, sowie zu führen und zu beraten.

81. Unter Beachtung dieser Kriterien sind die zu berücksichtigenden Inhalte (87) folgende:

a) Einführung in die Heilige Schrift und in deren richtige Auslegung; die Theologie des Alten und des Neuen Testaments; das Verhältnis von Schrift und Tradition; der Gebrauch der Schrift in der Predigt, in der Katechese und in den pastoralen Tätigkeiten im allgemeinen;

b) Einführung in das Studium der Kirchenväter, sowie eine Grundkenntnis der Kirchengeschichte;

c) Fundamentaltheologie mit einer Erläuterung der Quellen, der Themen und Methoden der Theologie, die Behandlung der Fragen bezüglich der Offenbarung und die Darlegung der Beziehung von Glaube und Vernunft, die die künftigen Diakone befähigt, die Vernunftgemäßheit des Glaubens darzustellen;

d) Dogmatische Theologie mit ihren verschiedenen Traktaten: Trinitätslehre, Schöpfungslehre, Christologie, Ekklesiologie und Ökumenismus, Mariologie, christliche Anthropologie, Sakramentenlehre (besonders die Theologie des geweihten Dienstamtes), Eschatologie;

e) Christliche Morallehre in ihren personalen und sozialen Dimensionen und insbesondere die Soziallehre der Kirche;

f) Spirituelle Theologie;

g) Liturgie;

h) Kirchenrecht.

Je nach Umständen und Notwendigkeit wird das Studienprogramm durch andere Disziplinen zu ergänzen sein wie das Studium anderer Religionen, den Gesamtkomplex philosophischer Fragen, die Vertiefung bestimmter ökonomischer und politischer Problemstellungen.(88)

82. Für die theologische Ausbildung sollte man sich, wo dies möglich ist, der bereits bestehenden religionswissenschaftlichen Institute oder anderer Einrichtungen für die theologische Ausbildung bedienen. Wo für die theologische Ausbildung der Diakone eigene Bildungseinrichtungen geschaffen werden müssen, ist dafür Sorge zu tragen, daß die Anzahl der Unterrichtsstunden und Seminare im Verlauf der drei Jahre nicht unter tausend liegt. Wenigstens die Grundkurse haben mit einer Prüfung abzuschließen, und am Ende des dreijährigen Zyklus ist ein umfassendes Abschlußexamen vorzusehen.

83. Für den Zugang zu diesem Ausbildungsprogramm ist eine vorgängige Grundausbildung zu verlangen, die entsprechend der kulturellen Situation des jeweiligen Landes festzulegen ist.

84. Es ist Vorsorge dafür zu treffen, daß die Kandidaten ihre Ausbildung auch nach der Weihe fortsetzen. Dazu halte man sie an, sich eine kleine persönliche, theologisch-pastorale Bibliothek anzulegen und für Angebote der Fortbildung offen zu sein.

4. Die pastorale Ausbildung

85. In einem weiteren Sinne deckt sich die pastorale Ausbildung mit der geistlichen: es geht um die Ausbildung zur immer volleren Identifikation mit der Diakonie Christi. Diese Haltung muß die Inhalte der verschiedenen Dimensionen der Ausbildung bestimmen, indem sie diese in eine einheitliche Sicht der Berufung zum Diakon integriert, die darin besteht, Sakrament Christi, des Knechtes des Vaters, zu sein.

Im engeren Sinne geschieht die pastorale Ausbildung im Rahmen einer besonderen theologischen Disziplin und durch ein Praktikum.

86. Diese theologische Disziplin heißt Pastoraltheologie. Sie ist »eine wissenschaftliche Reflexion über die Kirche in ihrer täglichen Auferbauung in der Geschichte durch die Kraft des Geistes: also über die Kirche als 'allumfassendes Heilssakrament', als lebendiges Zeichen und Werkzeug der Heilstat Jesu Christi im Wort, in den Sakramenten und im Dienst der Liebe«.(89) Ziel dieser Disziplin ist demnach die Darlegung der Prinzipien, Kriterien und Methoden, die die Richtung des apostolisch-missionarischen Wirkens der Kirche in der Geschichte bestimmen.

Die für die Diakone vorgesehene Pastoraltheologie wird besondere Aufmerksamkeit auf die eigentlichen diakonalen Bereiche richten, wie:

a) die liturgische Praxis: die Verwaltung der Sakramente und Sakramentalien, der Dienst am Altar;

b) die Verkündigung des Wortes in den verschiedenen Bereichen des Dienstes: Kerygma, Katechese, Vorbereitung auf den Sakramentenempfang, Predigt;

c) den Einsatz der Kirche für soziale Gerechtigkeit und Liebe;

d) das Gemeinschaftsleben, besonders die Leitung von Familiengruppen, kleinen Gemeinschaften, Gruppen und Bewegungen, usw.

Auch bestimmte technische Unterweisungen, die die Kandidaten auf besondere Tätigkeiten vorbereiten, können nützlich sein, wie Psychologie, katechetische Pädagogik, Homiletik, Kirchengesang, kirchliche Verwaltung, Informatik, usw.(90)

87. Gleichzeitig (und möglichst in Verbindung) mit dem Unterricht in Pastoraltheologie ist für jeden Kandidaten ein Praktikum vorzusehen, das ihm eine praktische Erprobung dessen, was er im Unterricht gelernt hat, ermöglicht. Dies hat schrittweise und differenziert zu geschehen und bedarf beständiger Überprüfung. Für die Auswahl der praktischen Einsätze berücksichtige man die Übertragung der Dienstämter und lege Wert auf deren Ausübung.

Man achte darauf, daß die Kandidaten aktiv in die pastoralen Aktivitäten der Diözese eingebunden werden und daß sie regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit den bereits mitten im Dienst stehenden Diakonen pflegen.

88. Außerdem kümmere man sich darum, daß die angehenden Diakone ein starkes missionarisches Bewußtsein entwickeln. Ähnlich wie die Priester erhalten ja auch sie mit der heiligen Weihe eine geistliche Gabe, die sie auf eine weltweite Sendung vorbereitet, bis zu den Grenzen der Erde (vgl. Apg 1, 8).(91) Man helfe ihnen also dabei, sich dieser ihrer missionarischen Identität lebhaft bewußt zu werden, und bereite sie vor, sich die Verkündigung der Wahrheit auch an die Nicht-Christen angelegen sein zu lassen, besonders an jene, die zu ihrem eigenen Volk gehören. Doch soll auch die Perspektive der Mission ad gentes nicht ausgeschlossen sein, falls die Umstände dies erfordern oder erlauben sollten.

SCHLUSS

89. Die Didascalia Apostolorum empfiehlt den Diakonen der ersten Jahrhunderte: »Wie unser Heiland und Meister im Evangelium gesagt hat: Wer unter euch groß sein will, der soll euer Diener sein, genau wie der Menschensohn, der nicht gekommen ist, sich bedienen zu lassen, sondern um zu dienen und sein Leben als Lösepreis für viele hinzugeben, so sollt auch ihr Diakone für den Dienst, dessen Erfüllung euch aufgetragen ist, dasselbe tun, auch wenn es die Hingabe des Lebens für eure Brüder bedeuten sollte«.(92) Es ist dies eine höchst aktuelle Einladung auch für jene, die heute zum Diakonat berufen werden, die sie auffordert, sich mit großem Einsatz auf ihren künftigen Dienst vorzubereiten.

90. Die Bischofskonferenzen und die Ordinarien der ganzen Welt, denen vorliegendes Dokument übergeben wird, mögen dieses zum Gegenstand aufmerksamer Überlegungen zusammen mit ihren Priestern und ihren Gemeinden machen. Es wird für jene Kirchen, in denen der ständige Diakonat als lebendige Wirklichkeit in Kraft ist, ein wichtiger Bezugspunkt sein; für die anderen ist es eine wirkungsvolle Einladung, auf die kostbare Gabe des Geistes, wie sie der Dienst des Diakons darstellt, Wert zu legen.

Papst Johannes Paul II. hat diese »Ratio fundamentalis institutionis diaconorum permanentium« gutgeheißen und ihre Veröffentlichung angeordnet.

Rom, aus dem Gebäude der Kongregationen, am 22. Februar, dem Fest der Kathedra Petri, im Jahre 1998.

Pio Kard. Laghi
Präfekt

+ José Saraiva Martins
Titular-Erzbischof von Tuburnica
Sekretär



KONGREGATION FÜR DEN KLERUS

DIRECTORIUM PRO MINISTERIO ET VITA
DIACONORUM PERMANENTIUM

DIREKTORIUM
FÜR DEN DIENST UND DAS LEBEN
DER STÄNDIGEN DIAKONE

1.
DER RECHTSSTATUS DES DIAKONS

Der Diakon ein geistlicher Diener

1. Der Diakonat hat seinen Ursprung in der Weihe und in der Sendung Christi, an denen teilzuhaben der Diakon berufen wird.(34) Durch die Handauflegung und das Weihegebet wird er als geistlicher Diener, Mitglied der Hierarchie, eingesetzt. Diese Voraussetzung bestimmt seinen theologischen und rechtlichen Stand in der Kirche.

Die Inkardination

2. Bei der Aufnahme müssen alle Kandidaten in einer schriftlichen Erklärung ihre Absicht bekunden, ihr ganzes Leben lang in einem bestimmten territorialen oder personalen Kirchenbezirk (einer Teilkirche oder einer Personalprälatur) oder in einem Institut des geweihten Lebens oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens, die die Befugnis zur Inkardination haben,(35) der Kirche zu dienen.(36) Die schriftliche Annahme dieser Bitte ist demjenigen vorbehalten, der die Befugnis zur Inkardination besitzt und bestimmt, wer der Bischof des Kandidaten ist.(37)

Die Inkardination ist eine Rechtsverbindlichkeit, die ekklesiologische und geistliche Bedeutung besitzt, weil sie den Einsatz des Diakons im Dienst der Kirche zum Ausdruck bringt.

3. Ein Diakon, der bereits in eine Kirchenprovinz inkardiniert ist, kann rechtmäßig in eine andere Kirchenprovinz inkardiniert werden.(38)

Ein Diakon, der aus berechtigten Gründen seinen Dienst in einer anderen Diözese als in der seiner Inkardination ausüben möchte, muß dazu von beiden Bischöfen die schriftliche Genehmigung erhalten.

Die Bischöfe sollen die Diakone ihrer Diözese unterstützen, die sich, sei es endgültig, sei es für eine bestimmte Zeit für Kirchen zur Verfügung stellen, die unter Priestermangel leiden, und besonders jene, die sich, eine sorgfältige Spezialausbildung vorausgesetzt, der Mission ad gentes widmen wollen. Die erforderlichen Regelungen sind durch entsprechende Vereinbarung zwischen den beteiligten Bischöfen zu treffen.(39)

Es ist Pflicht des Bischofs, die Diakone seiner Diözese mit besonderer Fürsorge zu begleiten.(40) Er soll sich persönlich oder durch einen von ihm delegierten Priester um sie kümmern und sich dabei mit umsichtiger Sorge vor allem derer annehmen, die sich durch ihre Lebenssituation in besonderen Schwierigkeiten befinden.

4. Der in ein Institut des geweihten Lebens oder in eine Gesellschaft des apostolischen Lebens inkardinierte Diakon muß seinen Dienst in allem, was die Seelsorge, die öffentliche Abhaltung von Gottesdiensten und die Werke des Apostolats betrifft, unter der Gewalt des Bischofs ausüben, während er weiterhin auch den eigenen Oberen, je nach deren Zuständigkeiten, untersteht und sich treu an die Ordnung der betreffenden Gemeinschaft halten muß.(41) Im Fall der Versetzung in eine andere Kommunität einer anderen Diözese muß der Obere den Diakon dem Bischof vorstellen, um von ihm die Erlaubnis für die Ausübung des Dienstes gemäß den Bedingungen, die sie selber in weisem Einvernehmen festlegen werden, zu erhalten.

5. Die besondere Berufung des ständigen Diakons setzt das Verbleiben in diesem Stand voraus. Daher soll ein etwaiger Übergang unverheirateter oder verwitweter ständiger Diakone zum Priestertum stets eine ganz seltene Ausnahme bleiben und nur möglich sein, wenn besondere, schwerwiegende Gründe diesen Schritt nahelegen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Priesterweihe liegt beim eigenen Diözesanbischof, falls nicht andere Hindernisse vorliegen, die dem Heiligen Stuhl vorbehalten sind.(42) Angesichts des besonderen Ausnahmefalles ist es jedoch angebracht, daß der Bischof zuvor bei der Kongregation für das katholische Bildungswesen und bei der Kongregation für den Klerus Erkundigungen einholt über das geistige und theologische bzw. das pastorale Ausbildungsprogramm für den Kandidaten und über die Einstellung und Eignung des Diakons zum Priesteramt.

Sakramentale Brüderlichkeit

6. Kraft der empfangenen Weihe sind die Diakone einander in sakramentaler Brüderlichkeit verbunden. Sie arbeiten für dieselbe Sache: den Aufbau des Leibes Christi unter der Autorität des Bischofs und in Gemeinschaft mit dem Papst.(43) Jeder Diakon fühlt sich durch das Band der Liebe, des Gebets, des Gehorsams gegenüber seinem Bischof, des Diensteifers und der Zusammenarbeit mit den Mitbrüdern verbunden.

Es ist gut, wenn die Diakone mit Zustimmung des Bischofs und in Anwesenheit des Bischofs selbst oder seines Delegaten regelmäßig zusammenkommen, um die Erfüllung ihres Dienstes zu überprüfen, Erfahrungen auszutauschen, sich weiterzubilden und sich gegenseitig zur Treue anzuspornen.

Die eben genannten Zusammenkünfte von ständigen Diakonen können auch für die Kandidaten zur Diakonenweihe einen Bezugspunkt darstellen.

Es ist Sache des Ortsbischofs, bei den in der Diözese tätigen Diakonen einen »Gemeinschaftsgeist« zu fördern, dabei aber das Entstehen jenes »Korporativismus« zu vermeiden, der in der Vergangenheit mit zum Verschwinden des ständigen Diakonats beigetragen hat.

Pflichten und Rechte

7. Der Rechtsstatus des Diakons schließt auch eine ganze Reihe spezifischer Pflichten und Rechte ein, entsprechend can. 273-283 des Codex des kanonischen Rechtes, die sich auf die Pflichten und Rechte der Kleriker, mit den dort für die Diakone vorgesehenen Besonderheiten, beziehen.

8. Der Ritus der Diakonenweihe sieht das Gehorsamsversprechen an den Bischof vor: »Versprichst du, mir und meinen Nachfolgern Ehrfurcht und Gehorsam zu erweisen?«.(44)

Wenn der Diakon dem Bischof Gehorsam verspricht, nimmt er sich Jesus zum Vorbild, der gehorsam im wahrsten Sinne des Wortes war (vgl. Phil 2, 5-11), nach dessen Beispiel er dem eigenen Gehorsam im Hören (vgl. Hebr 10, 5ff.; Joh 4, 34) und in der radikalen Verfügbarkeit (vgl. Lk 9, 54ff.; 10, 1ff.) Gestalt geben wird.

Er verpflichtet sich daher vor allem gegenüber Gott, in voller Übereinstimmung mit dem Willen des Vaters zu handeln; gleichzeitig verpflichtet er sich auch gegenüber der Kirche, die voll verfügbare Menschen braucht.(45) Im Gebet und im Gebetsgeist, von dem er durchdrungen sein muß, wird der Diakon tagtäglich die totale Selbsthingabe vertiefen, wie es der Herr »bis zum Tod, bis zum Tod am Kreuz« (Phil 2, 8) getan hat.

Diese Gehorsamsauffassung bereitet auf die Annahme der konkreten Bestimmungen vor, die der Diakon mit dem bei der Weihe gemachten Versprechen als Verpflichtung übernommen hat, präzisiert wird, wie vom Gesetz der Kirche vorgesehen: »Die Kleriker sind gehalten, wenn sie nicht durch ein rechtmäßiges Hindernis entschuldigt sind, eine Aufgabe, die ihnen von ihrem Ordinarius übertragen wird, zu übernehmen und treu zu erfüllen«.(46)

Grundlage der Verpflichtung ist die durch das Weihesakrament und die missio canonica (kanonische Sendung, kirchenamtliche Beauftragung) übertragene Teilnahme am Bischofsamt. Der Bereich des Gehorsams und der Verfügbarkeit wird vom diakonischen Dienst selbst und von allem, was in objektiver, direkter und unmittelbarer Beziehung zu ihm steht, bestimmt.

Im Amtsverleihungsdekret wird der Bischof dem Diakon Aufgaben zuteilen, die dessen persönlichen Fähigkeiten, der zölibatären bzw. familiären Situation, der Ausbildung, dem Alter und den als geistlich gültig anerkannten Neigungen und Wünschen entsprechen. Bestimmt werden auch der territoriale Bereich bzw. die Personen, denen der apostolische Dienst gelten soll; ebenso soll festgelegt werden, ob es sich um eine Vollzeit- oder eine Teilzeitaufgabe handelt und welcher Priester für den Aufgabenbereich zuständige »cura animarum« (Seelsorge) verantwortlich sein wird.

9. Pflicht der Kleriker ist es, in der Verbindlichkeit der Brüderlichkeit und des Gebetes zu leben, indem sie sich um die Zusammenarbeit untereinander und mit dem Bischof bemühen, auch die Sendung der gläubigen Laien in Kirche und Welt anerkennen und fördern(47) und ein enthaltsames, einfaches Leben führen, das offen ist für die 'Kultur des Gebens' und einen großzügigen brüderlichen Austausch begünstigt.(48)

10. Die ständigen Diakone sind nicht verpflichtet, klerikale Kleidung zu tragen, wie hingegen die Diakone, die Priesteramtskandidaten sind(49) und für die dieselben Normen gelten, die für die Priester überall vorgesehen sind.(50)

Die Mitglieder der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens müssen sich an das halten, was für sie vom Codex des kanonischen Rechtes verfügt wurde.(51)

11. Die Kirche anerkennt in ihrer Rechtsordnung das Recht der Diakone, sich in Vereinigungen zusammenzuschließen, um ihr geistliches Leben zu fördern, Werke der Nächstenliebe und der Frömmigkeit zu vollbringen und andere Zwecke zu verfolgen, die in voller Übereinstimmung mit ihrer sakramentalen Weihe und ihrer Sendung stehen.(52)

Den Diakonen ist wie den anderen Klerikern die Gründung, Mitgliedschaft und Mitwirkung in Vereinigungen oder Gruppen jeglicher Art, auch weltlichen, untersagt, die mit dem Klerikerstatus unvereinbar sind oder sie an der gewissenhaften Erfüllung ihres Dienstes hindern. Sie müssen auch alle jene Vereinigungen meiden, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihrer Zielsetzungen und Handlungsmethoden der vollen hierarchischen Gemeinschaft der Kirche zum Schaden gereichen; ferner jene, die der diakonischen Identität und der Erfüllung der Pflichten, die die Diakone im Dienste am Volk Gottes erfüllen, Schaden zufügen; und schließlich jene, die Machenschaften gegen die Kirche betreiben.(53)

Völlig unvereinbar mit dem Status des Diakons wären Vereinigungen, die die Diakone unter dem Vorwand der Darstellungsfähigkeit in einer Art Körperschaft oder Gewerkschaft oder in Gruppen, die Druck ausüben (sogenannte Pressure groups), zusammenschließen wollten und damit in der Tat ihren geweihten Dienst auf einen Beruf oder ein Gewerbe, vergleichbar mit Funktionen profanen Charakters, verkürzen würden. Unvereinbar wären außerdem Vereinigungen, die die direkte und unmittelbare Beziehung, die jeder Diakon zu seinem Bischof hat, irgendwie beeinträchtigen würden.

Solche Vereinigungen sind verboten, weil sie der Ausübung des diakonischen Weiheamtes dadurch Schaden zufügen, daß sie es lediglich als unselbständige Tätigkeit erscheinen lassen und so eine den geweihten Hirten, die ausschließlich als Arbeitgeber angesehen werden, entgegengesetzte Haltung in Gang setzen.(54)

Man beachte, daß kein privater Verein ohne vorherige Überprüfung (recognitio) seiner Statuten durch die zuständige kirchliche Autorität in der Kirche anerkannt werden kann.(55) Die betreffende Autorität hat das Recht und die Pflicht, das Verhalten der Vereinigungen und das Erreichen der in ihren Statuten festgelegten Ziele zu beaufsichtigen.(56)

Diakone, die aus kirchlichen Vereinigungen oder Bewegungen hervorgehen, sollen nicht des geistlichen Reichtums einer solchen Zugehörigkeit beraubt werden, in der sie weiterhin Hilfe und Unterstützung für ihre Sendung im Dienst der Teilkirche finden können.

12. Die etwaige berufliche Tätigkeit oder Arbeit des Diakons unterscheidet sich in ihrer Bedeutung von der des gläubigen Laien.(57) Bei den ständigen Diakonen ist die Arbeit mit dem Amt verbunden; deswegen sollen sie bedenken, daß die gläubigen Laien auf Grund ihrer spezifischen Sendung »besonders dazu berufen sind, die Kirche an jenen Stellen und in den Verhältnissen anwesend und wirksam zu machen, wo die Kirche nur durch sie das Salz der Erde werden kann«.(58)

Die in der Kirche gültige Regelung verbietet den ständigen Diakonen — in Abweichung von den für die anderen Kleriker geltenden Vorschriften — weder die Übernahme und berufsmäßige Ausübung weltlicher Gewalt noch die Verwaltung von Vermögen, das Laien gehört, und die Ausübung weltlicher Ämter, die mit der Pflicht zur Rechenschaftsablage verbunden sind.(59) Da sich eine solche Abweichung als unzweckmäßig herausstellen kann, ist vorgesehen, daß das Partikularrecht anders entscheiden kann.

Bei der Ausübung von gewerblichen Tätigkeiten und Handelsgeschäften(60) — die den Diakonen gestattet ist, sofern es keine anderen, als zweckmäßig angesehenen Vorschriften des Partikularrechts gibt — haben die Diakone die Pflicht, auch bei der Einhaltung der Rechtsverbindlichkeiten und der bürgerlichen Gesetze, die zum Naturrecht, zum Lehramt, zu den Gesetzen der Kirche und zu ihrer Freiheit nicht in Widerspruch stehen, ein gutes Zeugnis von Ehrlichkeit und moralischer Korrektheit zu geben.(61)

Auf die Diakone, die Instituten des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens angehören, ist die genannte Abweichung nicht anwendbar.(62)

Die ständigen Diakone sollen also stets darauf bedacht sein, jede Sache mit Vorsicht und Besonnenheit abzuwägen, indem sie vor allem in den komplizierteren Situationen und Fällen den Rat ihres Bischofs einholen. Manche durchaus ehrenwerte und für die Gemeinschaft nützliche Berufe könnten sich — wenn sie von einem ständigen Diakon ausgeübt werden — in bestimmten Situationen als kaum vereinbar mit den pastoralen Verantwortlichkeiten seines Amtes herausstellen. Die zuständige Autorität möge daher — unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der kirchlichen Gemeinschaft und der Fruchtbarkeit des pastoralen Wirkens im Dienst an ihr — die einzelnen Fälle umsichtig abwägen, auch dann, wenn nach der Diakonenweihe ein Berufswechsel erfolgt.

Im Fall eines Gewissenskonfliktes müssen die Diakone, obschon unter großem Verzicht, der Lehre und Disziplin der Kirche gemäß handeln.

13. Die Diakone müssen als geistliche Diener dem Dienst und der pastoralen Nächstenliebe dadurch Vorrang geben, daß sie »die Bewahrung von Frieden und Eintracht unter den Menschen soweit als möglich« fördern.(63)

Der aktive Einsatz in politischen Parteien und in Gewerkschaften kann in Situationen gestattet werden, die von besonderer Wichtigkeit sind, um »die Rechte der Kirche zu schützen oder das allgemeine Wohl zu fördern«,(64) gemäß den von den Bischofskonferenzen erlassenen Vorschriften;(65) nachdrücklich untersagt ist jedoch in jedem Fall die Zusammenarbeit mit Parteien und Gewerkschaften, die sich auf Ideologien, Praktiken und Koalitionen stützen, welche mit der katholischen Lehre unvereinbar sind.

14. Der Diakon muß, um sich den besonderen Bestimmungen des Partikularrechtes gemäß »für längere Zeit« aus der Diözese zu entfernen, üblicherweise die Erlaubnis seines Bischofs oder seines Höheren Oberen einholen.(66)

Lebensunterhalt und Kranken- und Altersvorsorge

15. Diakone, die einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, müssen sich von den Einkünften daraus erhalten.(67)

Es ist völlig legitim, daß alle, die sich ganz dem Dienst Gottes in der Ausübung von Kirchenämtern widmen,(68) gerecht entlohnt werden sollen, denn »wer arbeitet, hat ein Recht auf seinen Lohn« (Lk 10, 7), und »der Herr hat denen, die das Evangelium verkündigen, geboten, vom Evangelium zu leben« (1 Kor 9, 14). Das schließt nicht aus, daß jemand, so wie es schon der Apostel Paulus getan hat (vgl. 1 Kor 9, 12), auf dieses Recht verzichten und auf andere Weise für seinen Unterhalt sorgen kann.

Allgemeine und für alle bindende Normen bezüglich des Lebensunterhaltes lassen sich bei der großen Unterschiedlichkeit der Situation der Diakone in den verschiedenen Teilkirchen und in den verschiedenen Ländern nur schwer festlegen. Außerdem sind bei dieser Frage auch etwaige zwischen dem Heiligen Stuhl bzw. den Bischofskonferenzen und den Regierungen der Nationen getroffene Vereinbarungen zu berücksichtigen. Für die jeweils zutreffenden Bestimmungen wird daher auf das Partikularrecht verwiesen.

16. Da sich die Kleriker aktiv und konkret dem kirchlichen Dienst widmen, haben sie ein Recht auf Unterhalt, zu dem »eine angemessene Vergütung«(69) und die soziale Vorsorge(70) gehören.

Was die verheirateten Diakone betrifft, so verfügt der Codex des kanonischen Rechtes: »Verheiratete Diakone, die sich ganz dem kirchlichen Dienst widmen, haben Anspruch auf Vergütung, mit der sie für ihren und ihrer Familie Lebensunterhalt sorgen können; wer aber wegen eines Zivilberufes, den er ausübt oder ausgeübt hat, Vergütung erhält, hat aus diesen Einkünften für sich und die Erfordernisse seiner Familie zu sorgen«.(71) In der Bestimmung, daß diese Vergütung »angemessen« sein soll, werden auch die Bemessungsgrundlagen für die Festlegung der Höhe der Vergütung aufgezählt: Familienstand, Art der ausgeübten Aufgabe, örtliche und zeitliche Umstände, Lebensbedürfnisse des Amtsträgers (einschließlich derjenigen seiner Familie, wenn er verheiratet ist), gerechte Entlohnung der Personen, die gegebenenfalls bei ihm im Dienst sind. Es handelt sich um allgemeine Kriterien, die auf alle Kleriker anzuwenden sind.

Um für den »Unterhalt der Kleriker, die für die Diözese Dienst tun«, zu sorgen, soll es in jeder Teilkirche eine besondere Einrichtung geben, die zu diesem Zweck »Vermögen oder Gaben sammelt«.(72)

Die soziale Vorsorge für die Kleriker wird, wenn sie nicht auf andere Weise sichergestellt wurde, einer weiteren eigenen Einrichtung übertragen.(73)

17. Zölibatäre Diakone, die sich ganz dem kirchlichen Dienst für die Diözese widmen, haben, wenn sie über keine andere Unterhaltsquelle verfügen, gemäß allgemeiner Norm gleichfalls Anspruch auf Vergütung.(74)

18. Verheiratete Diakone, die sich ganz dem kirchlichen Dienst widmen, ohne aus anderer Quelle ein finanzielles Entgelt zu erhalten, haben der oben genannten allgemeinen Norm gemäß Anspruch auf Vergütung, so daß sie für ihren und ihrer Familie Lebensunterhalt sorgen können.(75)

19. Verheiratete Diakone, die sich ganz oder teilweise dem kirchlichen Dienst widmen, sind, wenn sie für den Zivilberuf, den sie ausüben oder ausgeübt haben, eine Vergütung erhalten, verpflichtet, aus diesen Einkünften für ihre eigenen und für die Erfordernisse ihrer Familie zu sorgen.(76)

20. Es ist Sache des Partikularrechtes, weitere Aspekte des komplexen Gegenstandes mit entsprechenden Normen in der Weise zu regeln, daß zum Beispiel festgelegt wird, daß die Stellen und Pfarreien, denen der Dienst eines Diakons zugute kommt, verpflichtet sind, die von diesem für die Erfüllung seines Dienstes aufgebrachten laufenden Kosten zurückzuerstatten.

Das Partikularrecht kann außerdem bestimmen, welche Belastung die Diözese dem Diakon gegenüber zu übernehmen hat, der schuldlos ohne zivilberufliche Arbeit ist. Ebenso angebracht ist es, etwaige Verpflichtungen der Diözese gegenüber der Ehefrau und den Kindern eines Diakons nach dessen Tod festzulegen. Wo es möglich ist, sollte der Diakon zur Vorsorge für derartige Fälle vor seiner Weihe eine Versicherung abschließen.

Verlust des Diakonenstatus

21. Der Diakon ist dazu berufen, mit selbstloser Hingabe und immer wieder erneuerter Standhaftigkeit die empfangene Weihe im Vertrauen auf die ewige Treue Gottes zu leben. Die einmal gültig empfangene heilige Weihe wird niemals ungültig. Dennoch tritt der Verlust des klerikalen Standes nach Maßgabe der Normen des Kirchenrechtes ein.(77)

2.
DIENSTAMT DES DIAKONS

Diakonische Funktionen

22. Das Amt des Diakons wird vom II. Vatikanischen Konzil mit der Trias »Diakonie der Liturgie, des Wortes und der Nächstenliebe« zusammengefaßt.(78) Auf diese Weise wird die diakonische Teilhabe am einzigen und dreifachen munus Christi im geweihten Dienst zum Ausdruck gebracht. Der Diakon leistet den Dienst »des Lehrens, da er das Wort Gottes verkündet und erläutert; des Heiligens, da er das Sakrament der Taufe, der Eucharistie und die Sakramentalien spendet, an der Feier der hl. Messe als 'Diener des Blutes' teilnimmt, die Eucharistie bewahrt und austeilt; des Leitens als geistlicher Leiter der Gemeinde oder Bereichen des kirchlichen Lebens«.(79) So assistiert und dient der Diakon denen, die jeder liturgischen Feier vorstehen, über die Lehre wachen und das Volk Gottes leiten: den Bischöfen und den Priestern.

Der Diakon soll durch sein Amt im Dienst an der Gemeinschaft der Gläubigen »mitarbeiten an der Verwirklichung der christlichen Einheit ohne Vorurteile und ungeschickte Initiativen«,(80) indem er alle jene »menschlichen Qualitäten [entwickelt], die eine Person für andere zugänglich und glaubwürdig sein läßt. So muß er ständig seine eigene Sprache und seine Fähigkeit zum Dialog überprüfen, um zu einer echten ökumenischen Einstellung zu gelangen«.(81)

Diakonie des Wortes

23. Bei der Weihe übergibt der Bischof dem Diakon das Evangelienbuch mit den Worten: »Empfange das Evangelium Christi, dessen Verkünder du geworden bist«.(82) Wie die Priester, so widmen sich auch die Diakone allen Menschen, sei es durch ihre gute Leitung oder durch die offene Predigt über das Geheimnis Christi, sei es durch die Weitergabe der christlichen Lehre oder durch das Eingehen auf aktuelle Probleme. Hauptaufgabe des Diakons ist daher die Zusammenarbeit mit dem Bischof und mit den Priestern bei der Ausübung des Dienstes(83) nicht an der eigenen Weisheit, sondern am Wort Gottes, um alle zur Umkehr und zur Heiligung zu bewegen.(84) Die Diakone sind verpflichtet, sich vor allem durch gründliches Studium der Heiligen Schrift, der Überlieferung, der Liturgie und des Lebens der Kirche auf die Erfüllung dieser Sendung vorzubereiten.(85) Außerdem sind sie verpflichtet, sich bei der Auslegung und Anwendung des der Kirche anvertrauten Glaubensgutes willig vom Lehramt derer leiten zu lassen, die »Zeugen der göttlichen und katholischen Wahrheit«(86) sind, nämlich vom Römischen Papst und den in Gemeinschaft mit ihm stehenden Bischöfen,(87) um »das Geheimnis Christi vollständig und getreu vorzulegen«.(88)

Schließlich müssen sie die Kunst erlernen, dem modernen Menschen in ganz unterschiedlichen kulturellen Situationen und in verschiedenen Lebensabschnitten den Glauben wirksam und vollständig zu vermitteln.(89)

24. Sache des Diakons ist es, das Evangelium zu verkünden und mitunter über das Wort Gottes zu predigen.(90) Unter Wahrung der rechtlich vorgesehenen Bedingungen haben die Diakone die Befugnis, überall zu predigen.(91) Diese Befugnis erwächst aus dem Sakrament und muß zumindest mit stillschweigender Zustimmung des Rektors der Kirche mit der Demut dessen ausgeübt werden, der Diener und nicht Herr des Gotteswortes ist. Aus diesem Grund bleibt die Mahnung des Apostels stets aktuell: »Daher erlahmt unser Eifer nicht in dem Dienst, der uns durch Gottes Erbarmen übertragen wurde. Wir haben uns von aller schimpflichen Arglist losgesagt; wir handeln nicht hinterhältig und verfälschen das Wort Gottes nicht, sondern lehren offen die Wahrheit. So empfehlen wir uns vor dem Angesicht Gottes jedem menschlichen Gewissen« (2 Kor 4, 1-2).(92)

25. In den Fällen, wo Diakone einer liturgischen Feier vorstehen oder nach Maßgabe der geltenden Normen(93) damit beauftragt werden, müssen sie der Homilie große Bedeutung beimessen als »Botschaft von den Wundertaten Gottes in der Geschichte des Heils, das heißt im Mysterium Christi, das allezeit in uns zugegen und am Werk ist, vor allem bei der liturgischen Feier«.(94) Sie müssen daher die Homilie mit besonderer Sorgfalt im Gebet, im Studium der heiligen Texte, in völligem Einklang mit dem Lehramt und im Nachdenken über die Erwartungen der anzusprechenden Gläubigen vorzubereiten wissen.

Eifer und Sorgfalt müssen sie auch auf die katechetische Unterweisung der Gläubigen in den verschiedenen Abschnitten des christlichen Daseins verwenden, um ihnen so zu helfen, den Glauben an Christus kennenzulernen, ihn durch den Empfang der Sakramente zu stärken und ihm in ihrem persönlichen, familiären, beruflichen und sozialen Leben Ausdruck zu verleihen.(95) Je stärker die Gesellschaft säkularisiert ist und je größer die Herausforderungen sind, vor die das moderne Leben den Menschen und das Evangelium stellt, um so dringender ist heute diese katechetische Unterweisung, die möglichst vollständig, getreu, klar und nicht problembeladen sein soll.

26. Für diese Gesellschaft ist die Neu-Evangelisierung bestimmt. Sie verlangt von den geweihten Amtsträgern äußerst selbstlose Anstrengung. Zu ihrer Förderung müssen die Diakone, »genährt vom Gebet und vor allem von der Liebe zur Eucharistie«,(96) außer ihrer Teilnahme an den auf Diözesan- oder Pfarrebene organisierten Ausbildungsprogrammen für Katechese, Evangelisierung, Sakramentenvorbereitung das Wort Gottes in ihr etwaiges berufliches Umfeld übertragen, sei es durch ein klares Wort, sei es allein durch ihre aktive Präsenz an den Orten, wo öffentliche Meinungsbildung stattfindet oder wo die sittlichen Normen zur Anwendung kommen (wie die sozialen Dienste, die Dienste zu Gunsten der Rechte der Familie, des Lebens usw.); sie müssen auch beachten, welche großen Möglichkeiten dem Dienst des Wortes der Religionsunterricht und die sittliche Erziehung an den Schulen,(97) das Lehren an katholischen und auch an staatlichen Universitäten(98) und der angemessene Gebrauch der modernen Kommunikationsmittel(99) bieten.

Gewiß erfordern diese neuen Foren außer der unverzichtbaren reinen Lehre eine sorgfältige Fachausbildung; sie stellen aber trotzdem höchst wirksame Mittel dar, um das Evangelium an die Menschen unserer Zeit und an die Gesellschaft heranzutragen. (100)

Schließlich haben die Diakone zu beachten, daß die den Glauben und die Sitten berührenden Schriften vor der Veröffentlichung dem Urteil des Ordinarius unterworfen werden müssen (101) und daß die Erlaubnis des Ortsbischofs erforderlich ist, um in Publikationen zu schreiben oder an Sendungen oder Veranstaltungen teilzunehmen, die es sich zur Gewohnheit gemacht haben, die katholische Religion oder die guten Sitten anzugreifen. Sie sollen sich bei Radio- und Fernsehübertragungen an die von den Bischofskonferenzen festgelegten Bestimmungen halten. (102)

Auf jeden Fall müssen sie stets die vorrangige, unverzichtbare Forderung beachten, bei der Darlegung der Wahrheit niemals Kompromisse einzugehen.

27. Die Diakone sollten daran denken, daß die Kirche ihrem Wesen nach missionarisch ist, (103) da sie selbst dem Plan des Vaters gemäß ihren Ursprung aus der Sendung des Sohnes und der Sendung des Heiligen Geistes herleitet und zudem noch vom auferstandenen Herrn ausdrücklich den Auftrag erhalten hat, allen Geschöpfen das Evangelium zu verkünden und jene, die glauben, zu taufen (vgl. Mk 16, 15-16; Mt 28, 19). Die Diakone sind Amtsträger dieser Kirche und können sich deshalb, auch wenn sie in eine Teilkirche inkardiniert sind, der missionarischen Aufgabe der Universalkirche nicht entziehen; sie müssen also, soweit es ihre familiären — wenn sie verheiratet sind — und beruflichen Verpflichtungen erlauben, stets auch für die missio ad gentes offen sein. (104)

Die Dimension des Dienstes ist der missionarischen Dimension der Kirche verpflichtet; oder, anders ausgedrückt, der missionarische Einsatz des Diakons umfaßt den Dienst des Wortes, der Liturgie und der Nächstenliebe, die ihrerseits das Alltagsleben miteinbeziehen. Die Mission erstreckt sich auf das Zeugnis Christi auch bei der etwaigen Ausübung eines weltlichen Berufes.

Diakonie der Liturgie

28. Der Weiheritus stellt noch einen anderen Aspekt des Diakonenamtes heraus: den Altardienst. (105)

Der Diakon empfängt das Weihesakrament, um als Amtsträger in hierarchischer Gemeinschaft mit dem Bischof und den Priestern der Heiligung der christlichen Gemeinschaft zu dienen. Dem Dienstamt des Bischofs und, untergeordnet, dem der Priester leistet der Diakon eine sakramentale und somit verbindliche, wesentliche, unverkennbare Hilfe.

Daraus ergibt sich ganz klar, daß sich seine Diakonie am Altar, da sie aus dem Weihesakrament hervorgegangen ist, wesentlich von jedem liturgischen Dienst unterscheidet, den die Hirten den nicht geweihten Gläubigen anvertrauen können. Der liturgische Dienst des Diakons unterscheidet sich von dem des geweihten Amtspriestertums. (106)

Daraus folgt, daß der Diakon bei der Darbringung des eucharistischen Opfers nicht das Mysterium vollziehen kann, sondern einerseits wirksam das gläubige Volk verkörpert, ihm in besonderer Weise hilft, die Aufopferung seines Lebens mit der Opfergabe Christi zu verbinden; und andererseits im Namen Christi selbst dazu dient, die Kirche an den Früchten seines Opfers teilhaben zu lassen.

Da »die Liturgie der Höhepunkt ist, dem das Tun der Kirche zustrebt, und zugleich die Quelle, aus der alle ihre Kraft strömt«, (107) ist dieses Vorrecht der Diakonenweihe auch eine sakramentale Gnade, die das ganze Dienstamt befruchten soll; dieser Gnade ist auch mit einer sorgfältigen und gründlichen theologisch-liturgischen Vorbereitung Rechnung zu tragen, um in würdiger Weise an der Feier der Sakramente und der Sakramentalien teilnehmen zu können.

29. Der Diakon muß in seinem Dienstamt immer das Bewußtsein dafür wachhalten, daß »jede liturgische Feier als Werk Christi, des Priesters, und seines Leibes, der die Kirche ist, in vorzüglichem Sinn heilige Handlung [ist], deren Wirksamkeit kein anderes Tun der Kirche an Rang und Maß erreicht«. (108) Die Liturgie ist Quelle der Gnade und Heiligung. Ihre Wirksamkeit rührt von Christus, dem Erlöser, her und beruht nicht auf der Heiligkeit des Amtsträgers. Diese Gewißheit soll den Diakon demütig machen, der das Werk Christi niemals kompromittieren kann, und ihn gleichzeitig zu einem heiligmäßigen Leben anspornen, um sein würdiger Diener zu sein. Die liturgischen Handlungen lassen sich daher nicht auf private oder soziale Handlungen reduzieren, die ein jeder auf seine Weise feiern kann, sondern sie gehören zum ganzen Leib der Kirche. (109) Die Diakone müssen die den heiligen Mysterien eigenen Normen mit Ehrfurcht einhalten, um eine bewußte Beteiligung der Gläubigen herbeizuführen, die ihren Glauben stärken, Gott Ehre erweisen und die Kirche heiligen soll. (110)

30. Gemäß der Überlieferung der Kirche und nach Maßgabe der Rechtsvorschrift (111) ist es Sache der Diakone, »dem Bischof und den Priestern bei der Feier der göttlichen Geheimnisse zu helfen«. (112) Daher sollen sie sich um die Feier von Gottesdiensten bemühen, die die ganze versammelte Gemeinschaft miteinbeziehen, indem sie sich um die innere Beteiligung aller und um die Wahrnehmung der verschiedenen Ämter kümmern. (113)

Dabei sollen sie auch die wichtige ästhetische Dimension vor Augen haben, die dem ganzen Menschen die Schönheit der Feier bewußt macht. Musik und Gesang, wenn auch nur in bescheidener, schlichter Form, das gepredigte Wort, die Gemeinschaft der Gläubigen, die den Frieden und die Vergebung Christi erleben, sind ein kostbares Gut, um dessen Vermehrung sich der Diakon seinerseits annehmen muß.

Sie haben sich immer getreu an das zu halten, was von den liturgischen Büchern vorgeschrieben ist, ohne dabei eigenmächtig etwas hinzuzufügen, wegzulassen oder zu ändern. (114) Die Liturgie zu manipulieren bedeutet, sie der in ihr vorhandenen Fülle des Geheimnisses Christi zu berauben, und könnte Zeichen für eine gewisse Anmaßung gegenüber dem sein, was von der Weisheit der Kirche festgelegt worden ist. Die Diakone sollen sich daher darauf beschränken, alles und nur das zu tun, für das sie zuständig sind. (115)Sie haben die vorgeschriebenen liturgischen Gewänder mit Würde zu tragen. (116) Die über der Albe getragene Dalmatik in den verschiedenen, jeweils passenden liturgischen Farben, mit Zingulum und Stola, »ist das dem Diakon eigene Gewand«. (117)

Zum Dienst der Diakone gehört auch die Vorbereitung der Gläubigen auf die Sakramente und die seelsorgerische Betreuung nach dem Gottesdienst.

31. Der Diakon ist, mit dem Bischof und dem Priester, »ordentlicher Spender der Taufe«. (118) Für die Ausübung dieser Befugnis braucht es entweder die Erlaubnis von dem eigentlich für die Taufe seiner Pfarrkinder zuständigen Pfarrer (119) oder es muß ein Notfall vorliegen. (120) Besondere Bedeutung kommt dem Dienst der Diakone bei der Vorbereitung auf dieses Sakrament zu.

32. Bei der Feier der Eucharistie assistiert und hilft der Diakon denen, die der liturgischen Versammlung vorstehen und die Konsekration der Gestalten des Leibes und Blutes des Herrn vornehmen, also dem Bischof und den Priestern, (121) wie von der Institutio Generalis im Missale Romanum festgelegt, (122) und bringt so Christus, den Gottesknecht, zum Ausdruck: er steht neben dem Priester und hilft ihm; im besonderen assistiert er bei der Feier der hl. Messe einem blinden oder an einer anderen Schwäche leidenden Priester; (123) am Altar vollzieht er den Dienst des Kelches und des Evangelienbuches, trägt den Gläubigen die Gebetsintentionen vor und lädt sie zum Austausch des Friedenszeichens ein; stehen andere Diener nicht zur Verfügung, vollzieht er je nach den Erfordernissen deren Ämter.

Es ist nicht Aufgabe des Diakons, das eucharistische Hochgebet und die Orationen vorzutragen; ebenso ist es ihm nicht erlaubt, Handlungen und Gesten zu verrichten, die ausschließlich dem zelebrierenden Priester vorbehalten sind. (124)

Dem Diakon kommt es zu, die Lesungen aus der Heiligen Schrift vorzutragen. (125)

Als ordentlicher Spender der heiligen Kommunion (126) teilt er sie während oder außerhalb der Eucharistiefeier aus und bringt sie als Wegzehrung zu den Kranken. (127) Ordnungsgemäße Aufgabe des Diakons ist auch die Aussetzung des Allerheiligsten und die Erteilung des eucharistischen Segens. (128) Ihm obliegt auch die Leitung etwaiger Sonntagsgottesdienste, wenn kein Priester zur Verfügung steht. (129)

33. Den Diakonen kann auch die Familienseelsorge übertragen werden, für die als erster der Bischof verantwortlich ist. Diese Verantwortlichkeit umfaßt moralische und liturgische Fragen, aber auch solche persönlicher und sozialer Art, wenn es darum geht, der Familie in ihren Schwierigkeiten und Leiden Stütze zu sein. (130) Ausgeübt werden kann eine solche Verantwortung auf diözesaner oder, unter der Autorität eines Pfarrers, auf lokaler Ebene in der katechetischen Unterweisung über die christliche Ehe, in der persönlichen Vorbereitung der künftigen Ehegatten, in der fruchtbringenden Feier des Sakramentes und in der den Brautleuten nach der Eheschließung angebotenen Hilfe. (131)

Verheiratete Diakone können eine große Hilfe sein bei der Darlegung dessen, was das Evangelium über die eheliche Liebe, über die Tugenden, die sie schützen, sagt, und bei der Ausübung einer christlich und menschlich verantwortungsvollen Elternschaft.

Sache des Diakons ist es auch, wenn er vom Pfarrer oder vom Ortsordinarius die entsprechende Befugnis erhält, der Feier der Trauung extra Missam vorzustehen und im Namen der Kirche den Trausegen zu erteilen. (132) Die Delegierung an den Diakon kann unter den vorgesehenen Bedingungen auch in allgemeiner Form erfolgen (133) und kann ausschließlich in den vom Codex des kanonischen Rechtes festgelegten Formen subdelegiert werden. (134)

34. Es ist festgelegte Lehre, (135) daß die Spendung des Sakramentes der Krankensalbung dem Bischof und den Priestern vorbehalten ist, in Verbindung mit der Abhängigkeit dieses Sakramentes von der Sündenvergebung und dem würdigen Empfang der Eucharistie.

Die seelsorgliche Betreuung der Kranken kann Diakonen übertragen werden. Der mühsame Dienst, den Kranken im Schmerz beizustehen, die katechetische Unterweisung, um sie auf den Empfang des Sakramentes der Krankensalbung vorzubereiten, die Vertretung des Priesters bei der Vorbereitung der Gläubigen auf den Tod und die Spendung der Wegzehrung mit dem dafür eigenen Ritus sind Mittel, mit welchen Diakone den Gläubigen die Nächstenliebe der Kirche vor Augen führen. (136)

35. Diakone sind nach Vorschrift der Kirche verpflichtet, das Stundengebet zu verrichten, durch das sich der ganze Mystische Leib mit dem Gebet vereint, das Christus, das Haupt, an den Vater im Himmel richtet. Im Bewußtsein dieser Verantwortung haben sie täglich dieses Gebet zu verrichten, und zwar entsprechend den genehmigten liturgischen Büchern und in dem von der Bischofskonferenz bestimmten Umfang. (137) Darüber hinaus sollen sie versuchen, die Teilnahme der christlichen Gemeinschaft an der Feier des Stundengebetes zu fördern, das niemals eine private Handlung, sondern immer ein Akt der ganzen Kirche ist, (138) auch dann, wenn er vom einzelnen verrichtet wird.

36. Der Diakon ist Diener der Sakramentalien, das heißt jener »heiligen Zeichen, durch die in einer gewissen Nachahmung der Sakramente Wirkungen, besonders geistlicher Art, bezeichnet und kraft der Fürbitte der Kirche erlangt werden«.(139)

Der Diakon kann also ganz eng mit dem kirchlichen und sakramentalen Leben verbundene Segnungen vornehmen, die ihm von Rechts wegen ausdrücklich gestattet werden, (140) und außerdem ist es seine Sache, der Bestattungsfeier ohne hl. Messe und dem Bestattungsritus vorzustehen. (141)

Wenn jedoch ein Priester zugegen und verfügbar ist, ist dieser mit der Aufgabe des Vorsitzes der Feier zu betrauen. (142)

Diakonie der Nächstenliebe

37. Auf Grund des Weihesakramentes ist der Diakon, in Gemeinschaft mit dem Bischof und dem Presbyterium der Diözese, auch an denselben pastoralen Aufgaben beteiligt, (143) übt sie aber in anderer Form aus, indem er dem Bischof und den Priestern dient und hilft. Da sie vom Sakrament bewirkt ist, sorgt diese Teilnahme dafür, daß die Diakone dem Volk Gottes im Namen Christi dienen. Aber gerade aus diesem Grund sollen sie sie mit demütiger Liebe ausüben und sich, nach den Worten des hl. Polykarp, stets als »barmherzig, eifrig, wandelnd nach der Wahrheit des Herrn, der aller Diener geworden ist«, erweisen. (144) Ihre in hierarchischer Gemeinschaft mit dem Bischof und den Priestern ausgeübte Autorität, wie es die Einheit von Weihe und Sendung erfordert, (145) ist Liebesdienst und hat den Zweck, allen Mitgliedern der Teilkirche zu helfen und sie zu fördern, damit sie im Geist der Gemeinschaft und entsprechend ihren Charismen am Leben und an der Sendung der Kirche teilnehmen können.

38. Im Dienst der Nächstenliebe sollen die Diakone die Gleichgestaltung mit Christus, dem Gottesknecht, anstreben, den sie repräsentieren, und vor allem »den Pflichten der Nächstenliebe und der Verwaltung hingegeben« sein. (146) Deshalb bittet der Bischof im Weihegebet Gott, den Vater, für sie: »Herr, laß sie sich in allen Tugenden auszeichnen: ... in der Liebe..., in der Sorge für die Armen und Schwachen..., in zurückhaltender Autorität..., Selbstdisziplin und Heiligkeit des Lebens... Mögen sie zum Abbild deines Sohnes werden, der nicht gekommen ist, sich dienen zu lassen, sondern zu dienen«. (147) Durch ihr Beispiel und ihr Wort sollen sie sich darum bemühen, daß alle Gläubigen dem Vorbild Christi folgen und sich ständig in den Dienst der Brüder stellen.

Die karitativen Werke auf Diözesan- und Pfarrebene, die zu den ersten Pflichten des Bischofs und der Priester gehören, werden von diesen nach dem Zeugnis der Überlieferung der Kirche den Dienern im kirchlichen Dienst, das heißt den Diakonen, übertragen; (148) dasselbe gilt für den Dienst der Nächstenliebe im Bereich der christlichen Erziehung; für die Belebung der Oratorien, der kirchlichen Jugendgruppen und der Laienberufsgruppen; für die Förderung des Lebens in allen seinen Phasen und für die Umgestaltung der Welt nach christlicher Ordnung. (149) Auf diesen Gebieten ist ihr Dienst besonders wertvoll, weil in der heutigen Situation die spirituellen und materiellen Bedürfnisse der Menschen, auf welche die Kirche Antwort geben soll, sehr unterschiedlicher Art sind. Die Diakone sollen sich daher bemühen, unterschiedslos allen zu dienen, und dabei den Leidenden und den Sündern besondere Aufmerksamkeit schenken. Als Diener Christi und der Kirche müssen sie in der Lage sein, jegliche Form von Ideologie und Parteiinteresse zu überwinden, um nicht die Sendung der Kirche ihrer Kraft zu entleeren, die die Liebe Christi ist. Die Diakonie muß in der Tat den Menschen die Liebe Gottes erfahren lassen und ihn dazu bringen, umzukehren und sein Herz der Gnade zu öffnen.

Die karitative Aufgabe der Diakone »schließt auch einen entsprechenden Dienst in der Verwaltung der Güter und in den Hilfswerken der Kirche ein. Die Diakone haben auf diesem Gebiet die Aufgabe, 'im Namen der Hierarchie die karitativen Verpflichtungen und die Verwaltungsaufgaben sowie die sozialen Hilfswerke zu übernehmen'«. (150) Dementsprechend können sie daher mit dem Amt des Diözesanökonomen betraut (151) oder in den Vermögensverwaltungsrat der Diözese gewählt werden. (152)

Die kanonische Sendung der ständigen Diakone

39. Je nach den Umständen werden von den drei Bereichen des diakonischen Dienstes sicher der eine oder andere einen mehr oder weniger großen Teil der Tätigkeit eines Diakons in Anspruch nehmen können, aber zusammen bilden sie eine Einheit im Dienst am göttlichen Erlösungsplan: Der Dienst des Wortes führt zum Altardienst, welcher seinerseits dazu anspornt, die Liturgie in Leben umzusetzen, das in der Nächstenliebe zur Blüte gelangt: »Wenn wir an die zutiefst spirituelle Natur dieser Diakonie denken, können wir die Wechselbeziehung zwischen den drei Bereichen des Dienstes, die traditionell mit dem Diakonat in Verbindung gebracht werden, nämlich den Dienst des Wortes, den Dienst am Altar und den Dienst der Nächstenliebe besser verstehen. Je nach den Umständen kann das eine oder andere in der Arbeit eines Diakons besonders hervortreten, aber diese drei Ämter sind untrennbar zur Einheit verbunden im Dienst des Erlösungsplanes Gottes«. (153)

40. Der Dienst der Diakone hat im Laufe der Geschichte vielfältige Erscheinungsformen angenommen, um die verschiedenen Bedürfnisse der christlichen Gemeinschaft lösen zu können und ihr die Erfüllung ihres Auftrags zur Nächstenliebe zu ermöglichen. Es ist allein Sache der Bischöfe, (154) die »als Stellvertreter und Gesandte Christi« (155) die Leitung und Sorge für die Teilkirchen innehaben, jedem Diakon nach Maßgabe des Rechts das kirchliche Amt zu übertragen. Bei der Amtsübertragung müssen sowohl die pastoralen Bedürfnisse wie gegebenenfalls die persönliche, familiäre — wenn es sich um verheiratete Männer handelt — und berufliche Situation ständiger Diakone aufmerksam bedacht werden. Von größter Wichtigkeit ist jedoch auf jeden Fall, daß die Diakone entsprechend ihren Möglichkeiten ihren Dienst in Verkündigung, Liturgie und Nächstenliebe voll erfüllen können und nicht abgedrängt und auf nebensächliche Aufgaben, Aushilfstätigkeiten oder Aufträge verwiesen werden, die von ungeweihten Gläubigen ordnungsgemäß erfüllt werden können. Nur so werden die ständigen Diakone in ihrer wahren Identität als Diener Christi und nicht als besonders engagierte Laien im Leben der Kirche in Erscheinung treten.

Zum Besten des Diakons und damit er sich nicht auf das Improvisieren verläßt, ist es notwendig, daß die Weihe mit einer klaren Einsetzung in pastorale Verantwortung einhergeht.

41. Der diakonische Dienst findet ordnungsgemäß in den verschiedenen pastoralen Bereichen in Diözese und Pfarrei sein Betätigungsfeld und nimmt dabei verschiedene Formen an.

Der Bischof kann Diakonen den Auftrag zur Mitarbeit in der Seelsorge einer nur einem Pfarrer übertragenen Pfarrei erteilen (156) oder in der Seelsorge von Pfarreien, die einem oder mehreren Priestern in solidum übertragen werden. (157)

Wenn es darum geht, sich an der Wahrnehmung der Seelsorgsaufgaben einer Pfarrei zu beteiligen — für den Fall, daß diese wegen Priestermangels nicht über die direkte Seelsorge durch einen Pfarrer verfügt (158) —, haben ständige Diakone immer den Vortritt vor nicht geweihten Gläubigen. In solchen Fällen ist darauf zu achten, daß der Leiter ein Priester ist, denn nur er ist der »eigentliche Hirte« und kann den Auftrag zu der »cura animarum« empfangen, bei welcher der Diakon mitwirkt.

Ebenso können Diakone zur Leitung der zerstreuten Christengemeinden im Namen des Pfarrers oder des Bischofs bestimmt werden. (159) »Es ist eine missionarische Aufgabe, die in Ländern, Bereichen, Gesellschaftsschichten und Gruppen zu erfüllen ist, wo der Priester fehlt oder nicht leicht erreichbar ist. Besonders an Orten, wo kein Priester für die Eucharistiefeier zur Verfügung steht, versammelt der Diakon die Gemeinde zu einem Wortgottesdienst mit Austeilung der sorgfältig aufbewahrten Kommunion. (160) Es ist eine Vertretung, die der Diakon in kirchlichem Auftrag ausübt, wenn es darum geht, dem Priestermangel abzuhelfen«. (161) Bei diesen Gottesdiensten soll nie versäumt werden, auch für die Vermehrung der Priesterberufe zu beten, die gebührenderweise als unentbehrlich darzustellen sind. Wenn ein Diakon zur Verfügung steht, darf die Wahrnehmung der Seelsorge weder einem gläubigen Laien noch einer Gemeinschaft von Personen übertragen werden; dasselbe gilt für den Vorsitz eines Sonntagsgottesdienstes.

Auf jeden Fall sind die Zuständigkeiten des Diakons bei der Amtsübertragung schriftlich genau festzulegen.

Zwischen den Diakonen und den verschiedenen für die Seelsorge tätigen Personen muß mit Hochherzigkeit und Überzeugung eine konstruktive und geduldige Zusammenarbeit betrieben werden. Wenn es Pflicht der Diakone ist, stets das Amt des Pfarrers zu respektieren und mit allen, die die Seelsorge mit ihm teilen, gemeinschaftlich zusammenzuarbeiten, so ist es auch ihr Recht, von allen angenommen und voll anerkannt zu werden. Für den Fall, daß der Bischof die Bildung von Pastoralräten in den Pfarreien beschließt, gehören die Diakone, die an der Pfarrseelsorge beteiligt sind, zu deren rechtmäßigen Mitgliedern. (162) In jedem Fall muß immer die aufrichtige Liebe vorherrschen, die in jedem Amt ein Geschenk des Geistes für den Aufbau des Leibes Christi erkennt.

42. Der Diözesanbereich bietet zahlreiche Gelegenheiten für den fruchtbaren Dienst der Diakone.

Denn unter den vorgesehenen Voraussetzungen können sie teilnehmende Mitglieder der Diözesanorgane sein; im besonderen des Pastoralrates (163) und, wie gesagt, des Vermögensverwaltungsrates; sie können auch an der Diözesansynode teilnehmen. (164)

Sie können jedoch nicht Mitglieder des Priesterrates sein, da dieser ausschließlich das Presbyterium repräsentiert. (165)

In den Kurien können sie, wenn sie über die ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen verfügen, in die Ämter des Kanzlers, (166) des Richters, (167) des beratenden Beisitzers, (168) des Vernehmungsrichters, (169) des Kirchenanwalts und Bandverteidigers, (170) des Notars (171) berufen werden.

Sie können jedoch weder als Gerichtsvikare noch als beigeordnete Gerichtsvikare, noch als Dekane eingesetzt werden, da diese Ämter Priestern vorbehalten sind. (172)

Weiters offen für den Dienst der Diakone sind die diözesanen Einrichtungen oder Kommissionen, pastorale Aufgaben in bestimmten sozialen Bereichen, besonders die Familienseelsorge, oder für Kreise der Bevölkerung, die eine Seelsorge besonderer Art verlangen, wie zum Beispiel ethnische Gruppen.

Bei der Durchführung der oben genannten Aufgaben hat der Diakon immer zu bedenken, daß alles Tun in der Kirche Zeichen der Liebe und Dienst an den Brüdern sein muß. Er muß daher bei der Tätigkeit in Rechtsprechung, Verwaltung und Organisation jede Form von Bürokratisierung zu vermeiden trachten, um das eigene Dienstamt nicht des pastoralen Sinnes und Wertes zu berauben. Wer zur Wahrnehmung dieser Ämter berufen wird, muß deshalb, um die Integrität des diakonischen Dienstamtes zu bewahren, in die Lage versetzt werden, den typischen und eigentlichen Dienst des Diakons zu entfalten.

3.
SPIRITUALITÄT DES DIAKONS

Das aktuelle geschichtliche Umfeld

43. Die nach dem Plan Gottes, des Vaters, von Christus zusammengerufene und vom Heiligen Geist geleitete Kirche, die »in der Welt zugegen und doch unterwegs« (173) ist zur Fülle des Reiches, (174) lebt und verkündet das Evangelium unter den konkreten historischen Umständen. »Vor Augen steht [dem Konzil] also die Welt der Menschen, das heißt die ganze Menschheitsfamilie mit der Gesamtheit der Wirklichkeiten, in denen sie lebt; die Welt, der Schauplatz der Geschichte, von ihren Unternehmungen, Niederlagen und Siegen geprägt; die Welt, die nach dem Glauben der Christen durch die Liebe des Schöpfers begründet ist und erhalten wird; die unter die Knechtschaft der Sünde geraten, von Christus aber, dem Gekreuzigten und Auferstandenen, durch Brechung der Herrschaft des Bösen befreit wurde; bestimmt, umgestaltet zu werden nach Gottes Heilsratschluß und zur Vollendung zu kommen«. (175)

Dieser Wirklichkeit muß der Diakon, Mitglied und Amtsträger der Kirche, in seinem Leben und in seinem Dienstamt Rechnung tragen; er muß die Kultur, die Bestrebungen und die Probleme seiner Zeit kennen. Denn er ist berufen, in diesem Umfeld lebendiges Zeichen Christi, des Gottesknechtes, zu sein, und hat zugleich die Pflicht, die Aufgabe der Kirche zu übernehmen, »nach den Zeichen der Zeit zu forschen und sie im Licht des Evangeliums zu deuten. So kann sie dann in einer jeweils einer Generation angemessenen Weise auf die bleibenden Fragen der Menschen nach dem Sinn des gegenwärtigen und des zukünftigen Lebens und nach dem Verhältnis beider zueinander Antwort geben«. (176)

Berufung zur Heiligkeit

44. Die allgemeine Berufung zur Heiligkeit hat ihren Ursprung in der »Taufe des Glaubens«, in der wir alle »wahrhaft Kinder Gottes und der göttlichen Natur teilhaftig und so wirklich heilig geworden« sind. (177)

Das Weihesakrament verleiht den Diakonen »eine neue Weihe an Gott«, durch die sie »durch die Salbung des Heiligen Geistes geweiht und von Christus ausgesandt« (178) werden zum Dienst am Volk Gottes »für den Aufbau des Leibes Christi« (Eph 4, 12).

»Daraus erwächst die diakonische Spiritualität, die ihren Ursprung in der "sakramentalen Diakonatsgnade" hat, wie das II. Vatikanische Konzil sie nennt. (179) Sie ist nicht nur eine wertvolle Hilfe bei der Erfüllung der verschiedenen Aufgaben, sondern sie beeinflußt tiefgreifend Geist und Herz des Diakons, indem sie ihn zur Hingabe seiner ganzen Person im Dienst für das Reich Gottes und die Kirche verpflichtet. Wie die Bezeichnung "Diakonat" selbst aussagt, kennzeichnet der Geist des Dienens das innere Fühlen und Wollen dessen, der dieses Weihesakrament empfängt. Durch den Diakonat will man verwirklichen, was Jesus in bezug auf seine Sendung gesagt hat: "Der Menschensohn ist nicht gekommen, um sich dienen zu lassen, sondern um zu dienen"« (Mk 10, 45; Mt 20, 28). (180) So lebt der Diakon durch seinen und in seinem Dienst die Tugend des Gehorsams: wenn er die ihm übertragenen Aufträge getreu erfüllt, dient er dem Bischofs- und dem Priesterstand in den munera (Ämtern) der Sendung Christi. Und was er ausführt, ist der Hirtendienst zum Wohl der Menschen.

45. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, daß der Diakon dankbar die Einladung zur Nachfolge Christi, des Gottesknechtes, annimmt und eigens darauf bedacht ist, unter den verschiedenen Lebensumständen zuverlässig daran festzuhalten. Das in der Weihe empfangene Wesensmerkmal erzeugt eine Gleichgestaltung mit Christus, welcher der Geweihte nachkommen und sie in seinem ganzen Leben wachsen lassen soll.

Die Heiligung als eine Forderung für jeden Gläubigen (181) findet eine weitere Grundlage für den Diakon in der besonders empfangenen Weihe. (182) Sie schließt die Praktizierung der christlichen Tugenden und der verschiedenen Gebote und Räte evangelischen Ursprungs je nach dem eigenen Lebensstand ein. Der Diakon ist aufgerufen, heiligmäßig zu leben, weil ihn der Heilige Geist durch das Sakrament der Taufe und der Weihe geheiligt und ihn als Diener des Werkes eingesetzt hat, mit dem die Kirche Christi dem Menschen dient und ihn heiligt. (183)

Insbesondere für die Diakone bedeutet die Berufung zur Heiligkeit »Nachfolge Jesu in dieser Haltung des demütigen Dienstes, der nicht nur in den Werken der Liebe Ausdruck findet, sondern die ganze Denk- und Handlungsweise bestimmt und formt«, (1840 weshalb sie, »wenn ihr Dienst mit diesem Geist übereinstimmt, noch mehr den charakteristischen Wesenszug Christi ins Licht stellen: den Dienst«, (185) um nicht nur »Diener Gottes«, sondern auch Diener Gottes an den eigenen Brüdern zu sein. (186)

Beziehungen des Weihestandes

46. Der Weihestand verleiht dem Diakon durch die spezifischen sakramentalen Gaben eine besondere Teilhabe an der Weihe und Sendung dessen, der für die Erlösung des Menschen zum Knecht des Vaters geworden ist, und bezieht ihn auf neuartige, spezifische Weise in das Geheimnis Christi, der Kirche und der Rettung aller Menschen ein. Aus diesem Grund muß das geistliche Leben des Diakons diese dreifache Beziehung auf der Linie einer gemeinschaftlichen Spiritualität vertiefen und entfalten, wo man vom Gemeinschaftscharakter der Kirche Zeugnis zu geben trachtet.

47. Die erste und grundlegendste Beziehung ist die zu Christus, der aus Liebe zum Vater und zu seinen Brüdern, den Menschen, Knechtsgestalt angenommen hat. (187) Der Diakon ist kraft seiner Weihe wirklich dazu berufen, in Übereinstimmung mit Christus, dem Gottesknecht, zu handeln.

Gottes ewiger Sohn »entäußerte sich und wurde wie ein Sklave« (Phil 2, 7) und lebte diesen Stand im Gehorsam gegenüber dem Vater (vgl. Joh 4, 34) und im demütigen Dienst an den Brüdern (vgl. Joh 13, 4-15). Als Diener des Vaters in dem Erlösungswerk an den Menschen ist Christus für jeden Diakon in der Kirche der Weg, die Wahrheit und das Leben.

Jedes Tun im Dienst wird dann Sinn erhalten, wenn es hilft, Christus in seinem Dienst (diakonía) besser kennenzulernen, zu lieben und ihm zu folgen. Die Diakone müssen sich also bemühen, ihr Leben Christus gleichzugestalten, der durch seinen Gehorsam gegenüber dem Vater »bis zum Tod, bis zum Tod am Kreuz« (Phil 2, 8) die Menschheit erlöst hat.

48. Mit dieser grundlegenden Beziehung untrennbar verwoben ist die Beziehung zur Kirche, (188) die Christus liebt, rein macht, nährt und pflegt (vgl. Eph 5, 25-29). Der Diakon könnte seine Gleichgestaltung mit Christus nicht zuverlässig leben, würde er nicht an seiner Liebe zur Kirche teilhaben, »für die er wegen ihrer Sendung und ihrer göttlichen Einsetzung eine tiefe Neigung hegen muß«. (189)

Der Weiheritus macht die Verbindung zwischen dem Bischof und dem Diakon deutlich, die hiermit gestiftet wird: nur der Bischof legt dem Auserwählten die Hände auf, während er die Ausgießung des Heiligen Geistes auf ihn herabruft. Jeder Diakon findet daher den Bezug zu seinem Amt in der hierarchischen Gemeinschaft mit dem Bischof. (190)

Außerdem hebt die Diakonensweihe noch einen weiteren kirchlichen Aspekt hervor: Sie vermittelt dem Diakon als Diener Anteil an der Diakonie Christi, durch die das Volk Gottes unter der Leitung des Nachfolgers Petri und der anderen Bischöfe in Gemeinschaft mit ihm und unter Mitwirkung der Priester weiter dem Werk zur Erlösung der Menschen dient. Der Diakon ist daher verpflichtet, durch eine glühende, tätige Liebe für die Kirche und durch einen aufrichtigen Willen zur Gemeinschaft mit dem Heiligen Vater, mit dem eigenen Bischof und mit den Priestern der Diözese seinen Geist und seinen Dienst zu nähren.

49. Schließlich ist daran zu erinnern, daß der Dienst Christi für den Menschen, für jeden Menschen bestimmt ist, (191) der in seinem Geist und seinem Leib die Spuren der Sünde trägt, aber zur Gemeinschaft mit Gott berufen ist. »Denn Gott hat die Welt so sehr geliebt, daß er seinen einzigen Sohn hingab, damit jeder, der an ihn glaubt, nicht zugrunde geht, sondern das ewige Leben hat« (Joh 3, 16). Zum Knecht dieses Planes der Liebe hat sich Christus gemacht, als er unsere fleischliche Gestalt annahm; Zeichen und Werkzeug dieser seiner Diakonie in der Geschichte ist die Kirche.

Der Diakon wird also durch das Sakrament zum Dienst an seinen heilsbedürftigen Brüdern bestimmt. Und wenn der Mensch in dem Gottesknecht Christus, in seinen Worten und Handlungen die Fülle der Liebe sehen kann, durch welche der Vater ihn rettet, so soll er auch im Leben des Diakons diese selbe Liebe finden können. Wachsen in der Nachahmung der Liebe Christi zum Menschen, die über die Grenzen jeder menschlichen Ideologie hinausgeht, wird darum die wesentliche Aufgabe des geistlichen Lebens des Diakons sein.

Wer zur diakonischen Ausbildung zugelassen werden will, muß »eine natürliche innere Neigung zum Dienst an der Hierarchie und an der christlichen Gemeinschaft zeigen«, (192) die aber nicht »im Sinn eines einfachen inneren Antriebs der natürlichen Veranlagung verstanden werden soll... Es handelt sich um eine Neigung der von der Gnade beseelten Natur in einem Geist des Dienstes, der das menschliche Verhalten dem von Christus gleichförmig macht. Das Sakrament des Diakonats bringt diese Neigung zur Entfaltung: Es läßt den Menschen tiefer am Geist der Diakonie Christi teilhaben, durchdringt seinen Willen mit einer besonderen Gnade und bewirkt, daß er in seinem ganzen Verhalten von einer neuen Neigung zum Dienst an den Brüdern beseelt wird«. (193)

Mittel für das geistliche Leben

50. Die oben genannten Beziehungen stellen den Vorrang des geistlichen Lebens heraus. Deshalb muß der Diakon daran denken, daß es jede natürliche Fähigkeit übersteigt, die Diakonie des Herrn zu leben, und daß es daher nötig ist, ganz bewußt und frei der Einladung zu folgen: »Bleibt in mir, dann bleibe ich in euch. Wie die Rebe aus sich keine Frucht bringen kann, sondern nur, wenn sie am Weinstock bleibt, so könnt auch ihr keine Frucht bringen, wenn ihr nicht in mir bleibt« (Joh 15, 4).

Die Nachfolge Christi im diakonischen Dienst ist ein faszinierendes, aber schwieriges Unterfangen, reich an Genugtuungen und Früchten, das aber manchmal auch den Schwierigkeiten und Mühen der wahren Nachfolger des Herrn Jesus Christus ausgesetzt ist. Um es zu verwirklichen, muß der Diakon zu Christus stehen, damit dieser die Verantwortung für das Dienstamt trägt, also dafür, daß er dem geistlichen Leben den Vorrang einräumt, die Diakonie hochherzig und selbstlos lebt, den Dienst und — wenn verheiratet — seine familiären oder beruflichen Verpflichtungen so organisiert, daß er in der Nachfolge der Person und Sendung Christi, des Gottesknechtes, Fortschritte macht.

51. Wichtigste Quelle des Fortschritts im geistlichen Leben ist zweifellos die treue und unermüdliche Erfüllung des Dienstes in einem motivierten und stetig angestrebten Umfeld der Lebenseinheit. (194) Dieser Dienst behindert, wenn in rechter Weise erfüllt, keineswegs das geistliche Leben, sondern begünstigt die göttlichen Tugenden, erhöht den eigenen Willen zu Hingabe und Dienst an den Brüdern und fördert die hierarchische Gemeinschaft. Auch für Diakone gilt, entsprechend angepaßt, was von den Priestern gesagt wird: »Gerade die täglichen heiligen Handlungen wie ihr gesamter Dienst, den sie... ausüben, lenken sie auf ein vollkommenes Leben hin. Die Heiligkeit der Priester wiederum trägt im höchsten Maß zur größeren Fruchtbarkeit ihres besonderen Dienstes bei«. (195)

52. Der Diakon halte sich stets die Aufforderung der Weiheliturgie vor Augen: »Empfange das Evangelium Christi, dessen Verkünder du geworden bist: glaube immer an das, was du verkündest, lehre, was du glaubst, lebe, was du lehrst«. (196)

Um das Wort Gottes würdig und fruchtbringend zu verkünden, muß der Diakon »in beständiger heiliger Lesung und gründlichem Studium sich mit der Schrift befassen, damit er nicht zu "einem hohlen und äußerlichen Prediger des Wortes Gottes [werde], ohne dessen innerer Hörer zu sein", (197) wo er doch die unübersehbaren Schätze des göttlichen Wortes, namentlich in der heiligen Liturgie, den ihm anvertrauten Gläubigen mitteilen soll«. (198)

Darüberhinaus muß er unter der Anleitung der authentischen Lehrer der göttlichen und katholischen Wahrheit in der Kirche (199) dieses Wort Gottes vertiefen, um seine rettende Kraft zu spüren (vgl. Röm 1, 16). Seine Heiligkeit gründet sich auf seine Weihe und Sendung auch gegenüber dem Wort: Er muß zur Kenntnis nehmen, daß er Diener des Wortes ist. Als Mitglied der Hierarchie verpflichten seine Handlungen und Erklärungen die Kirche; es ist darum für seine pastorale Nächstenliebe wesentlich, daß er die Authentizität seiner Lehre, seine tatsächliche, eindeutige Gemeinschaft mit dem Papst, mit dem Bischofsstand und mit dem eigenen Bischof nachweist, nicht nur was das Glaubensbekenntnis betrifft, sondern auch in bezug auf die Lehre des ordentlichen Lehramtes und der Disziplin im Geist des der Weihe vorausgehenden Glaubensbekenntnisses und des Treueides. (200) Denn »solche Gewalt und Kraft west im Worte Gottes, daß es für die Kirche Halt und Leben, für die Kinder der Kirche Glaubensstärke, Seelenspeise und reiner, unversieglicher Quell des geistlichen Lebens ist«. (201) Je mehr er sich an das göttliche Wort anlehnt, desto stärker wird er den Wunsch verspüren, es den Brüdern mitzuteilen. In der Heiligen Schrift spricht Gott zum Menschen, (202) in der Predigt unterstützt der geweihte Diener diese heilbringende Begegnung. Er muß deshalb seine größte Aufmerksamkeit darauf verwenden, unermüdlich das Wort Gottes zu predigen, damit die Gläubigen nicht durch die Gleichgültigkeit oder Trägheit des Dieners dieses Wortes beraubt werden, und er muß zutiefst davon überzeugt sein, daß sich die Ausübung des Dienstes des Wortes nicht allein in der Predigt erschöpft.

53. Ebenso weist der Diakon seine Identität im Leben der Kirche nach, wenn er tauft, wenn er die Kommunion austeilt oder wenn er bei der Feier der anderen Sakramente und Sakramentalien hilft: Er ist Diener des Leibes Christi, des mystischen Leibes und der Kirche; er soll daran denken, daß diese Handlungen der Kirche, wenn sie mit Glauben und Ehrfurcht vollzogen werden, zum Wachstum seines geistlichen Lebens und zum Aufbau der christlichen Gemeinschaft beitragen. (203)

54. In ihrem geistlichen Leben müssen die Diakone den Sakramenten der Gnade die gebührende Bedeutung beimessen, die »hingeordnet sind auf die Heiligung der Menschen, den Aufbau des Leibes Christi und schließlich auf die Gott geschuldete Verehrung«. (204)

Vor allem sollen sie mit besonderer Treue täglich an der Feier des eucharistischen Opfers teilnehmen, (205) womöglich in Ausübung des eigenen liturgischen munus, und mit Ausdauer den im Sakrament gegenwärtigen Herrn verehren, (206) da ja die Eucharistie, Quelle und Höhepunkt aller Evangelisation, »das Heilsgut der Kirche in seiner ganzen Fülle« enthält. (207) In der Eucharistie werden sie Christus wahrhaftig begegnen, der aus Liebe zum Menschen zum Sühneopfer, zur Speise des ewigen Lebens, zum nahen Freund in allem Leiden wird.

Im Wissen um die eigene Schwachheit und voller Vertrauen in die göttliche Barmherzigkeit sollen sie regelmäßig das Sakrament der Versöhnung empfangen, (208) in welchem der sündige Mensch Christus, dem Erlöser, begegnet, die Vergebung seiner Schuld empfängt und zu voller tätiger Liebe angespornt wird.

55. Bei der Erfüllung der Werke der Nächstenliebe, die ihm der Bischof aufträgt, soll sich der Diakon stets von der Liebe Christi zu allen Menschen und nicht von persönlichen Interessen oder Ideologien leiten lassen, die den universalen Charakter der Heilsrettung verletzen oder die transzendentale Berufung des Menschen leugnen. Er soll auch daran denken, daß die Diakonie der Nächstenliebe notwendigerweise zur Förderung der Gemeinschaft innerhalb der Teilkirche führt. Die Nächstenliebe ist ja in der Tat die Seele der kirchlichen Gemeinschaft. Er muß daher die Brüderlichkeit, die Zusammenarbeit mit den Priestern und die aufrichtige Gemeinschaft mit dem Bischof nachdrücklich fördern.

56. Diakone müssen immer, in jedem Umfeld und unter allen Umständen, dem Gebot des Herrn treu bleiben: »Wacht und betet allezeit, damit ihr allem, was geschehen wird, entrinnen und vor den Menschensohn hintreten könnt« (Lk 21, 36; vgl. Phil 4, 6-7).

Das Gebet, der persönliche Dialog mit Gott, wird ihnen das Licht und die Kraft verleihen, die nötig sind, um Christus zu folgen und den Brüdern in den verschiedensten Situationen zu dienen. Auf Grund dieser Gewißheit sollen sie versuchen, sich von den verschiedenen Gebetsarten innerlich formen zu lassen: die Verrichtung des Stundengebetes in dem von der Bischofskonferenz bestimmten Umfang (209) prägt ihr ganzes Gebetsleben; als Amtsträger sind sie gehalten, Fürbitten für die ganze Kirche darzubringen. Dieses Gebet setzt sich in der lectio divina, in dem intensiv betrachtenden Gebet, in der Teilnahme an geistlichen Einkehrtagen fort, jeweils gemäß den Vorschriften des Partikularrechtes. (210)

Ein Herzensanliegen müssen ihnen zudem die Tugend der Buße und die anderen Mittel der Heiligung sein, die eine Hilfe auf dem Weg zur persönlichen Gottbegegnung darstellen. (211)

57. Die Teilhabe am Geheimnis des Gottesknechtes Christus lenkt den Diakon mit seinem Herzen notwendigerweise auf die Kirche und auf Maria, ihre heiligste Mutter. Denn man kann Christus nicht von der Kirche, seinem Leib, trennen. Die Wahrheit von der Einheit mit dem Haupt soll eine wahre Liebe zum Leib wecken. Und diese Liebe soll bewirken, dab der Diakon durch seinen Einsatz für die mit seinem Dienstamt verbundenen Verpflichtungen, durch Brüderlichkeit und durch die hierarchische Gemeinschaft mit seinem Bischof und mit dem Presbyterium fleißig am Aufbau der Kirche mitarbeitet. Dem Diakon muß die ganze Kirche am Herzen liegen: die Universalkirche, für deren Einheit der Papst in Rom als Nachfolger Petri immerwährendes und sichtbares Prinzip und Fundament ist, (212) und die Teilkirche, in der dadurch, daß »sie ihrem Hirten anhängt und von ihm durch das Evangelium und die Eucharistie im Heiligen Geist zusammengeführt wird, die eine, heilige, katholische und apostolische Kirche Christi wahrhaft gegenwärtig ist und wirkt«. (213)

Die Liebe zu Christus und zur Kirche ist zutiefst mit der seligen Jungfrau verbunden, der niedrigen Magd des Herrn, die in ihrer Eigenschaft als einmalige und bewundernswürdige Mutter selbstlose Gefährtin der Diakonie ihres göttlichen Sohnes gewesen ist (vgl. Joh 19, 25-27). Die Liebe zur Mutter des Herrn, die im Glauben gründet und im täglichen Rosenkranzgebet, in der Nachahmung ihrer Tugenden und im zuversichtlichen Vertrauen zu ihr Ausdruck findet, soll Bekundungen echter, kindlich-frommer Hingabe sinnvoll machen. (214)

Jeder Diakon muß mit tiefer Verehrung und Liebe auf Maria blicken. Denn »die Jungfrau und Mutter ist das Geschöpf [gewesen], das mehr als alle die volle Wahrheit der Berufung erlebt hat, denn kein Mensch hat wie sie mit einer so großen Liebe auf die unermeßliche Liebe Gottes geantwortet«. (215) Diese besondere, aus dem Wort entsprungene und ganz im Wort verwurzelte Liebe zur Jungfrau und Magd des Herrn soll zur Nachahmung ihres Lebens werden. Das wird eine Möglichkeit sein, in der Kirche jene marianische Dimension einzuführen, die den Zugang zur diakonischen Berufung bereitet.(216)

58. Von größtem Nutzen für den Diakon wird schließlich die regelmäßige geistliche Begleitung sein. Die Erfahrung zeigt, daß der aufrichtig und zuvorkommend geführte Dialog mit einem klugen geistlichen Begleiter nicht nur dazu beiträgt, die im Leben unvermeidlich auftretenden Zweifel und Probleme zu lösen, sondern auch die notwendige Unterscheidung vorzunehmen, zu einer besseren Selbsterkenntnis zu gelangen und voranzuschreiten in der treuen Nachfolge Christi.

Spiritualität des Diakons und Lebensstände

59. Im Unterschied zu den Anforderungen für das Presbyterium, können zum ständigen Diakonat zunächst zölibatäre Männer zugelassen werden, aber auch Männer, die im Sakrament der Ehe leben, oder verwitwete Männer. (217)

60. Die Kirche anerkennt mit Dankbarkeit das großartige, einigen ihrer Mitglieder von Gott gewährte Geschenk des Zölibats und hat es in verschiedenen Formen sowohl im Orient wie im Abendland mit dem geweihten Amt verbunden, dem es immer und auf wunderbare Weise angemessen ist. (218) Die Kirche weiß auch, daß dieses Charisma, das aus Liebe um des Himmelreiches willen (vgl. Mt 19, 12) angenommen und gelebt wird, die ganze Person des Diakons auf Christus hin ausrichtet, der sich in der Ehelosigkeit selbst hingab für den Dienst am Vater und um die Menschen zur Fülle des Reiches zu führen. Diese Gesamtentscheidung, Gott zu lieben und den Brüdern zu dienen, widerspricht keineswegs der persönlichen Entfaltung des Diakons, sondern begünstigt sie, da die wahre Vollkommenheit jedes Menschen die Nächstenliebe ist. In der Tat, im Zölibat erscheint die Liebe als Zeichen dafür, daß einer sich mit ungeteiltem Herzen vollständig Christus weiht und sich frei dem Dienst an Gott und den Menschen widmet, (219) weil eben die Zölibatsentscheidung nicht Verachtung der Ehe oder Weltflucht bedeutet, sondern vielmehr eine bevorzugte Möglichkeit, den Menschen und der Welt zu dienen.

Die Menschen unserer Zeit, die so oft in Vergänglichem versinken, sind besonders sensibel für das Zeugnis derer, die durch ihr Leben das Ewige verkünden. Die Diakone dürfen es daher nicht versäumen, den Brüdern durch ihr getreues Festhalten am Zölibat dieses Zeugnis anzubieten und sie so zur Suche nach jenen Werten anzuspornen, die offenbar machen, daß der Mensch zur Transzendenz berufen ist. »Der Zölibat "um des Himmelreiches willen" ist nicht nur ein eschatologisches Zeichen, sondern hat auch große Bedeutung für den Dienst am Volk Gottes im gegenwärtigen Leben«. (220)

Um die von Gott zum Wohl der gesamten Kirche empfangene Gabe während des ganzen Lebens besser zu schützen, dürfen die Diakone nicht zu sehr auf die eigenen Möglichkeiten vertrauen, sondern müssen immer einen Geist demütiger Klugheit und Wachsamkeit haben und daran denken, daß »der Geist willig, aber das Fleisch schwach« ist (Mt 26, 41); außerdem sollen sie am Gebetsleben festhalten und die mit ihrem Dienstamt verbundenen Verpflichtungen erfüllen.

Sie haben sich mit Klugheit gegenüber Personen zu verhalten, mit denen ein vertraulicher Umgang die Enthaltsamkeit in Gefahrbringen oder Anstoß erregen kann. (221)

Schließlich müssen sie sich bewußt sein, daß unsere heutige pluralistische Gesellschaft zu sorgfältiger Unterscheidung verpflichtet, was den Gebrauch der sozialen Kommunikationsmittel betrifft.

61. Auch das Sakrament der Ehe, das die Liebe der Ehegatten heiligt und sie als wirksames Zeichen der Liebe herausstellt, mit der Christus sich der Kirche hingibt (vgl. Eph 5, 25), ist ein Gottesgeschenk und muß das geistliche Leben des verheirateten Diakon nähren. Da das Ehe- und Familienleben sowie die berufliche Arbeit unweigerlich seine ihm für den Dienst zur Verfügung stehende Zeit einschränken, bedarf es eines besonderen Einsatzes, um — auch durch das gemeinsame Gebet — zur notwendigen Einheit zu gelangen. In der Ehe wird die Liebe zu zwischenmenschlicher Hingabe, zu gegenseitiger Treue, zur Quelle neuen Lebens, zur Stütze in Freude und Schmerz; mit einem Wort, die Liebe wird zum Dienst. Dieser im Glauben gelebte Dienst an der Familie ist für die anderen Gläubigen Beispiel für die Liebe in Christus, und der verheiratete Diakon muß davon auch Gebrauch machen, um seiner Nächstenliebe in der Kirche Auftrieb zu verleihen.

Der verheiratete Diakon soll seine Verantwortung besonders darin sehen, dab er ein klares Zeugnis von der Heiligkeit der Ehe und der Familie abgibt. Je mehr die Eheleute in ihrer Liebe füreinander wachsen, um so stärker wird ihre Hingabe an die Kinder sein und als um so bedeutsamer wird sich ihr Beispiel für die christliche Gemeinschaft erweisen. »Die Pflege und Vertiefung der gegenseitigen opferbereiten Liebe zwischen Mann und Frau stellen vielleicht die wesentlichste Beteiligung der Frau des Diakons am öffentlichen Amt ihres Mannes in der Kirche dar«. (222) Diese Liebe wächst dank der Tugend der Keuschheit, die immer, auch durch die Übung verantwortlicher Elternschaft, durch die Erfahrung der Achtung für den Ehepartner und durch die Einhaltung einer gewissen Enthaltsamkeit wirksam ist. Diese Tugend begünstigt die reife Hingabe, die sich sehr bald im Dienst äußert, während sie besitzergreifendes Verhalten, Vergötzung des beruflichen Erfolges, Unfähigkeit zur Zeiteinteilung beseitigt und glaubwürdige zwischenmenschliche Beziehungen und das Gespür und die Fähigkeit begünstigt, jeder Sache ihren richtigen Platz zu geben.

Man möge entsprechende, an die ganze Familie gerichtete Initiativen zur Sensibilisierung für den diakonischen Dienst ergreifen. Die Ehefrau des Diakons, die ihre Zustimmung zur Entscheidung ihres Mannes gegeben hat, (223) soll Hilfe und Unterstützung erhalten, damit sie ihre Rolle mit Freude und Diskretion lebt und alles, was die Kirche und insbesondere die ihrem Ehemann übertragenen Aufgaben angeht, zu schätzen weiß. Aus diesem Grund soll sie über das Tun ihres Mannes informiert sein, wobei jedoch jede ungebührende Einmischung vermieden werden muß, um ein ausgewogenes und harmonisches Verhältnis zwischen Familien-, Berufs- und kirchlichem Leben abzustimmen und zu realisieren. Auch die Kinder des Diakons werden, wenn sie entsprechend vorbereitet sind, die Entscheidung des Vaters schätzen und sich besonders aufmerksam im Apostolat und im konsequenten Lebenszeugnis engagieren können.

Schließlich ist die Familie des Diakons, wie übrigens jede christliche Familie, aufgerufen, lebhaft und verantwortungsvoll an der Sendung der Kirche in der Welt von heute teilzunehmen. »Der Diakon und seine Frau müssen ein Vorbild für die Treue und Unauflöslichkeit der christlichen Ehe vor einer Welt sein, die solche Zeichen bitter nötig hat. Dadurch, daß sie die Anforderungen des Ehelebens und des Alltags im Geist des Glaubens annehmen, stärken sie das Familienleben nicht nur in der Gemeinschaft der Kirche, sondern in der ganzen Gesellschaft. Sie zeigen auch, wie die Verpflichtungen von Familie, Arbeit und Amt in dem Dienst der Sendung der Kirche aufeinander abgestimmt werden können. Diakone und ihre Frauen und Kinder können für andere, die für die Förderung des Familienlebens arbeiten, eine große Ermutigung darstellen«. (224)

62. Einzugehen ist noch auf die Situation, die durch den Tod der Ehefrau eines Diakons entsteht. Ein Lebensumstand, der im Glauben und in christlicher Hoffnung gelebt werden muß. Der Witwenstand darf, wenn es Kinder gibt, die Hingabe an sie nicht zerstören; und er sollte auch nicht zu hoffnungsloser Trauer verleiten. Dieser Lebensabschnitt ist, so schmerzlich er auch sein mag, ein Aufruf zu innerer Läuterung und ein Anreiz, zu wachsen in der Liebe und im Dienst an seinen Lieben und an allen Mitgliedern der Kirche. Er ist auch ein Aufruf, in der Hoffnung zu wachsen, da die treue Erfüllung des Dienstes ein Weg ist, Christus und die geliebten Menschen in der Herrlichkeit des Vaters zu erreichen.

Man muß jedoch erkennen, daß dieses Ereignis im Alltagsleben der Familie eine neue Situation herbeiführt, die die persönlichen Beziehungen beeinflußt und in vielen Fällen die wirtschaftlichen Probleme bestimmt. Aus diesem Grund muß dem verwitweten Diakon mit viel Liebe geholfen werden, seine neue persönliche Situation zu erkennen und zu akzeptieren und weder die Erziehungspflicht gegenüber etwaigen Kindern noch die neuen Erfordernisse der Familie zu vernachlässigen.

Insbesondere wird der Witwer Begleitung erhalten müssen bei der Erfüllung der Verpflichtung zur vollkommenen und immerwährenden Enthaltsamkeit (225) und Hilfe erfahren im Verständnis der fundierten kirchlichen Begründungen, die das Eingehen einer neuen Ehe für unerlaubt erklären (vgl. 1 Tim 3, 12), gemäß er beständigen Disziplin sowohl der Ostkirche als auch der Westkirche. (226) Das kann dadurch erreicht werden, daß sich der Diakon aus Liebe zu Gott im Dienst intensiver um andere kümmert. Ein großer Trost wird in diesen Fällen für die Diakone die brüderliche Hilfe der anderen geistlichen Amtsträger, der Gläubigen und die Nähe des Bischofs sein.

Bleibt die Frau des Diakons als Witwe zurück, soll sie, was ihre Bedürfnisse angeht, von den Amtsträgern und den Gläubigen, soweit es die vorhandenen Möglichkeiten erlauben, nicht vernachlässigt werden.

4.
WEITERBILDUNG DES DIAKONS

Charakteristische Merkmale

63. Die Weiterbildung (Formatio permanens) der Diakone ist ein menschliches Erfordernis, das an die übernatürliche Berufung der Kirche amtlich zu dienen und an die Anfangsausbildung anknüpft bis zu dem Punkt, daß diese beiden Momente als einer einzigen organisch zurückgelegten Strecke des Lebens als Christ und Diakon gehörig betrachtet werden können. (227) »Wer nämlich den Diakonat empfängt, ist verpflichtet, sich ständig in der kirchlichen Lehre weiterzubilden, so daß die vor der Weihe erforderte Ausbildung vervollkommnet und auf den heutigen Stand gebracht wird«, (228) und zwar in der Weise, daß die Berufung »zum« Diakonat sich fortsetze und erneut Ausdruck finde als eine Berufung »im« Diakonat mittels der immer wieder geschehenden Erneuerung des »Ja, ich bin bereit«, das am Tag der Weihe gesprochen wurde.

Sie muß also — sowohl von seiten der Kirche, die sie erteilt, wie von seiten der Diakone, die sie empfangen — als ein Recht bzw. eine Pflicht auf Gegenseitigkeit angesehen werden, das bzw. die sich auf die Wahrheit der übernommenen Berufsverpflichtung gründet.

Die Tatsache, daß die entsprechende umfassende Ausbildung ständig weiterangeboten und empfangen werden muß, stellt für die Bischöfe und für die Diakone eine nicht unerhebliche Verpflichtung dar.

Auf die Wesensmerkmale dieser Weiterbildung — Bildungspflicht, Ganzheitlichkeit, interdisziplinäre Ausrichtung, Gründlichkeit, Wissenschaftlichkeit und Vorbereitung auf das apostolische Leben — wird vom Kirchengesetz ständig hingewiesen; (229) noch dringlicher ist ihre Beachtung dort, wo die Anfangsausbildung nicht nach dem ordentlichen Ausbildungsplan erfolgt ist.

Diese Ausbildung charakterisiert sich als »Treue« zu Christus und zur Kirche sowie als »beständige Umkehr«, welche Frucht der sakramentalen, in der Dynamik der seelsorgerischen Liebe gelebten Gnade ist, die jeder konkreten Verwirklichung des geweihten Dienstes zu eigen ist. Sie stellt sich als grundlegende Wahl dar, die im Laufe der Jahre des Lebens als ständiger Diakon sich immer wieder neu bestätigen und Ausdruck finden muß durch eine lange Reihe von folgerichtigen Antworten, welche im anfänglichen »Ja« verwurzelt sind und dadurch belebt werden. (230)

Gründe für die Weiterbildung

64. Die Weiterbildung, die sich vom Weihegebet inspirieren läßt, gründet darauf, daß der Diakon dringend einer Liebe zu Jesus Christus bedarf, die zur Nachahmung treibt («sie seien Abbild deines Sohnes«); sie soll ihn in der unangefochtenen Treue zu dem Dienstamt bestärken («auf daß sie getreu die Aufgaben des Dientes erfüllen«); sie stellt mit radikaler Offenheit die Nachfolge des Gottesknechtes Christus dar (»das Beispiel ihres Lebens sei ein beständiger Hinweis auf das Evangelium... sie sollen wahrhaftig... zuvorkommend... wachsam sein«).

Die Weiterbildung findet so »ihr eigentliches Fundament und ihre ursprüngliche Begründung im Wirkgeschehen des Weihesakramentes« ( 231) und bezieht ihre Hauptnahrung aus der Eucharistie, dem Kompendium des christlichen Geheimnisses und der unerschöpflichen Quelle jeder spirituellen Energie. Auch auf den Diakon läßt sich in gewisser Weise die Aufforderung des Apostels Paulus an Timotheus anwenden: »Darum rufe ich dir ins Gedächtnis: Entfache die Gnade Gottes wieder, die dir durch die Auflegung der Hände zuteil geworden ist« (2 Tim 1, 6; vgl. 1 Tim 4, 14-16). Die theologischen Ansprüche seiner Berufung zu einer einzigartigen Sendung kirchlichen Dienstes verlangen vom Diakon eine wachsende Liebe zur Kirche und zu seinen Brüdern, die sich in der treuen Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Funktionen äußert. Von Gott zur Heiligung erwählt, muß der Diakon, während er durch sein Amt der Kirche und allen Menschen dient, beständig, auf ausgeglichene, verantwortliche Weise, eifrig und stets fröhlichen Herzens wachsen in dem Bewußtsein des Dienstcharakters seines Amtes.

Beteiligte

65. Aus der Sicht des Diakons als Erstverantwortlichem stellt die Weiterbildung also vor allem einen ständigen Bekehrungsvorgang dar, der die Existenz des Diakons als solchen, das heißt seine ganze durch das Sakrament geweihte und zum Dienst an der Kirche bestimmte Person, betrifft und alle seine Fähigkeiten zur Entfaltung bringt, damit er in jeder Altersstufe und Lebenslage und in den verschiedenen Verantwortlichkeiten, die ihm vom Bischof übertragen werden, die empfangenen Gaben seines Dienstamtes in ihrer Fülle zu leben vermag. (232)

Das sorgende Bemühen der Kirche um die Weiterbildung der Diakone wäre darum ohne das Engagement eines jeden von ihnen unwirksam. Diese Bildung darf sich nämlich nicht allein auf die Teilnahme an Kursen, an Studientagen usw. beschränken, sondern sie verlangt von jedem Diakon, daß er in bewußter Kenntnis dieser Notwendigkeit die Weiterbildung mit Interesse und einem gewissen gesunden Unternehmungsgeist praktiziert. Der Diakon soll nach kirchlichen Kriterien ausgewählte Bücher lesen, er soll nicht versäumen, sich die eine oder andere Veröffentlichung in den lehramtsgetreuen Zeitschriften anzusehen, und die tägliche Meditation nicht unterlassen. Ein wichtiger Teil des Dienstes, der von ihm verlangt wird, besteht eben darin, daß er sich ständig weiterbildet, um immer besser und noch mehr dienen zu können.

66. Aus der Sicht des Bischofs (233) und der mit den Bischöfen zusammenarbeitenden Priester, die die Verantwortung und die Last ihrer Durchführung tragen, die Weiterbildung darin, den Diakonen zu helfen, jeglichen Dualismus oder Bruch zwischen Spiritualität und Dienstcharakter zu überwinden, zuvor aber noch, jeden Bruch zwischen ihrem etwaigen Zivilberuf und der diakonischen Spiritualität zu überwinden und »großzügig dem Einsatz zu entsprechen, den die Würde und die Verantwortung erfordern, die Gott ihnen durch das Weihesakrament übertragen hat; im Bewahren, Verteidigen und Entfalten ihrer spezifischen Identität und Berufung; in der Heiligung ihrer selbst und der anderen durch Ausübung ihres Dienstes«.(234)

Die beiden Sichtweisen ergänzen sich gegenseitig und berufen sich aufeinander, weil sie, mit Hilfe der übernatürlichen Gaben, in der inneren Einheit der Person begründet sind.

Die Hilfe, die die Ausbildner anbieten sollen, wird um so wirksamer sein, je mehr sie den persönlichen Bedürfnissen jedes einzelnen Diakons entspricht; denn ein jeder lebt seinen Dienst in der Kirche als einmalige Person und in seinen eigenen Gegebenheiten.

Diese personbezogene Begleitung wird die Diakone auch die Liebe fühlen lassen, mit der die Mutter Kirche ihnen in ihrem Bemühen nahe ist, die Gnade des Sakramentes in Treue zu leben. Es ist daher von größter Wichtigkeit, daß die Diakone die Möglichkeithaben, einen vom Bischof anerkannten geistlichen Begleiter zu wählen, mit dem sie regelmäßig und häufig Gespräche führen können.

Im übrigen ist die ganze Diözesangemeinde in gewisser Weise in die Weiterbildung der Diakone miteinbezogen; (235) das gilt besonders für den Pfarrer oder einen anderen damit beauftragten Priester, der mit brüderlicher Fürsorge seinerseits Hilfe leistet.

Spezifität

67. Die Sorge und der persönliche Einsatz in der Weiterbildung sind unmißverständliche Zeichen einer konsequenten Antwort auf die göttliche Berufung, einer lauteren Liebe zur Kirche und einer echten pastoralen Sorge den christlichen Gläubigen und allen Menschen gegenüber. Auf die Diakone läßt sich alles anwenden, was diesbezüglich für die Priester gesagt wurde: »Die Weiterbildung ist ein notwendiges Mittel..., um das Ziel einer Berufung, den Dienst an Gott und an seinem Volk, zu erreichen«. (236)

Die Weiterbildung ist in Wahrheit ein Erfordernis, das in Kontinuität mit der Anfangsausbildung steht, mit der sie Zielsetzung und Bedeutung teilt und der gegenüber sie eine Aufgabe der Vervollständigung, Bewahrung und Vertiefung erfüllt.

Die grundlegende Verfügbarkeit des Diakons gegenüber den anderen ist ein praktischer Ausdruck der sakramentalen Gleichgestaltung mit Christus, dem Gottesknecht, die er durch die Weihe empfangen und die sich in seine Seele eingeprägt hat: Sie ist ein Ziel und ein ständiger Ruf zum Dienst und zum Leben als Diakone. So gesehen läßt sich die Weiterbildung nicht auf ein bloßes Bemühen um kulturelle oder praktische Vervollkommnung zum Zweck eines größeren oder besseren Tuns verkürzen. Die Weiterbildung darf nicht nur danach streben, das Aggiornamento zu gewährleisten, sondern ihr Ziel muß es sein, die fortschreitende praktische Gleichgestaltung der ganzen Existenz des Diakons mit Christus, der alle liebt und allen dient, zu erleichtern.

Bereiche der Weiterbildung

68. Die Weiterbildung muß sämtliche Dimensionen des Lebens und Dienstes des Diakons umfassen und aufeinander abstimmen. Sie muß daher, wie bei den Priestern, in ihren verschiedenen Dimensionen — menschliche, spirituelle, intellektuelle und pastorale Bildung — vollständig, systematisch und personbezogen sein. (237)

69. Die Berücksichtigung der verschiedenen Aspekte der menschlichen Weiterbildung der Diakone stellt wie in der Vergangenheit auch heute eine wichtige Aufgabe der Oberhirten dar. Der Diakon, der sich bewußt ist, daß er als Mensch unter Menschen dazu auserwählt wurde, sich in den Dienst zur Rettung aller Menschen zu stellen, muß bereit sein, sich beim Bemühen um Verbesserung seiner menschlichen Qualitäten — wertvoller Instrumente für seinen kirchlichen Dienst — helfen zu lassen und alle jene Seiten seiner Persönlichkeit zu vervollkommnen, die sein Dienstamt wirksamer machen können.

Um also seine Berufung zur Heiligkeit und seinen besonderen kirchlichen Auftrag fruchtbringend zu verwirklichen, muß er — den Blick auf den gerichtet, der vollkommener Gott und vollkommener Mensch ist — vor allem an der Übung der natürlichen und übernatürlichen Tugenden arbeiten, die ihn dem Bild Christi ähnlicher und der Achtung seiner Mitbrüder würdiger machen werden. (238) Im besonderen wird er in seinem Dienst und in seinem Alltagsleben Herzensgüte, Geduld, Liebenswürdigkeit, Charakterfestigkeit, Liebe zur Gerechtigkeit, Treue zum gegebenen Wort, Opfergeist, Übereinstimmung mit frei übernommenen Aufgaben, Dienstbereitschaft usw. praktizieren müssen.

Die Übung dieser Tugenden wird den Diakonen helfen, ausgeglichene Persönlichkeiten zu werden, die mit Reife handeln und Fakten und Umstände zu beurteilen wissen.

Ebenso ist es wichtig, daß der Diakon, im Bewußtsein des Vorbildcharakters seines sozialen Verhaltens, über die Wichtigkeit der Dialogfähigkeit, über die Korrektkheit der verschiedenen Formen menschlicher Beziehungen, über das kulturelle Unterscheidungsvermögen, über den Wert der Freundschaft, über gute Umgangsformen nachdenkt. (239)

70. Die geistliche Weiterbildung ist eng verknüpft mit der diakonischen Spiritualität, die sie nähren und voranbringen soll, und mit dem Dienst, der getragen wird von »einer wirklichen persönlichen Begegnung mit Jesus, von einem vertrauensvollen Gespräch mit dem Vater und von einer tiefen Erfahrung des Geistes«. (240) Die Diakone müssen daher von den Oberhirten durch besonderen Beistand dazu ermutigt werden, ihr geistliches Leben verantwortungsvoll zu gestalten, aus dem in Fülle die Liebe entspringt, die ihren Dienst trägt und fruchtbar macht und sie vor der Gefahr bewahrt, bei der Ausübung des Diakonats in Aktivismus oder eine »Bürokraten«-Mentalität zu verfallen.

Im besonderen soll die spirituelle Bildung bei den Diakonen Haltungen entwickeln, die die Verbindung mit der dreifachen Diakonie des Wortes, der Liturgie und der Nächstenliebe erkennen lassen.

Die beständige Betrachtung der Heiligen Schrift soll eine Aneignung des ganzen geoffenbarten Wortes begünstigen und so zur Vertrautheit und zum Gebetsdialog mit dem lebendigen Gott führen.

Die gründliche Kenntnis der Überlieferung und der liturgischen Bücher soll dem Diakon helfen, immer wieder neu die unerschöpflichen Reichtümer der göttlichen Geheimnisse zu entdecken, um ein würdiger Diener zu sein.

Die brüderliche Sorge in der Liebe soll den Diakon dazu anleiten, zum Animator und Koordinator der Initiativen geistlicher und leiblicher Barmherzigkeit, also gleichsam zu einem lebendigen Zeichen der Nächstenliebe der Kirche zu werden.

Das alles erfordert eine sorgfältige und realistische Maßnahmen- und Zeitplanung, wobei Improvisationen nach Möglichkeit immer vermieden werden sollen. Auber der Anregung zur geistlichen Begleitung sollen Kurse und eigene Studientagungen über Fragen, die in die große christliche theologisch-spirituelle Tradition gehören, über die großen Zeiten christlicher Spiritualität abgehalten sowie Besuche an spirituell bedeutsamen Stätten veranstaltet werden.

Der Diakon, der wenigstens alle zwei Jahre zur Teilnahme an den Geistlichen Übungen verpflichtet ist, (241) soll es dabei nicht versäumen, einen konkreten Lebensplan zu entwerfen, der dann in regelmäßigen Abständen mit seinem geistlichen Begleiter zu überprüfen ist. In diesem Plan dürfen keinesfalls die Zeiten fehlen, die täglich der andächtigen Hingabe an die Eucharistie, der kindlichen Marienfrömmigkeit und den gewohnten asketischen Übungen sowie dem liturgischen Gebet und der privaten Betrachtung gewidmet werden sollen.

Das Einheit stiftende Zentrum dieses geistlichen Weges ist die Eucharistie. Sie stellt das richtungweisende Kriterium dar, die fortwährende Dimension des ganzen Lebens und Handelns des Diakons, das unverzichtbare Mittel für ein ganz bewußtes Ausdauern, für jegliche echte Erneuerung und für das Erreichen einer ausgeglichenen Gesamtschau des eigenen Lebens. Unter diesem Blickwinkel entdeckt die geistliche Ausbildung des Diakons die Eucharistie stets neu als Fest der Auferstehung in seiner alljährlichen (die Karwoche), allwöchentlichen (der Sonntag) und alltäglichen (die Werktagsmesse) Ausformung.

71. Die Einbindung der Diakone in das Geheimnis der Kirche auf Grund ihrer Taufe und der ersten Stufe des Weihesakramentes macht es erforderlich, daß die Weiterbildung in ihnen das Bewußtsein und den Willen stärkt, in einer motivierten, tätigen und reifen Gemeinschaft nicht nur mit den Priestern und mit dem eigenen Bischof, sondern auch mit dem Papst zu leben, der das sichtbare Fundament der Einheit der ganzen Kirche ist.

Die Diakone, die diese Formung erhalten haben, sollen sich auch als Animatoren der Gemeinschaft erweisen. Besonders dort, wo Spannungen auftreten, sollen sie es nicht unterlassen, sich zum Besten der Kirche für die Versöhnung einzusetzen.

72. Es gilt, geeignete Initiativen zu organisieren (Studientage, Fortbildungskurse, Besuch von Kursen oder Seminaren an akademischen Institutionen), um das Wissen über den Glauben zu vertiefen. Besonders nützlich wird zu diesem Zweck die Förderung des aufmerksamen, gründlichen und systematischen Studium des Katechismus der Katholischen Kirche sein.

Unbedingt nachzuweisen ist das einwandfreie Wissen über das Weihesakrament, die Eucharistie und die Sakramente, die gewöhnlich den Diakonen anvertraut werden, wie Taufe und Trauung. Notwendig ist auch die Vertiefung von Bereichen oder Themenstellungen aus der Philosophie, der Ekklesiologie, der dogmatischen Theologie, der Heiligen Schrift und dem kanonischen Recht, die für die Erfüllung ihres Dienstes besonders nützlich sind.

Solche Tagungen und Begegnungen sollen nicht nur auf den letzten Stand gebrachte Information vermitteln, sondern zum Gebet, zu größerer Gemeinschaft und zu einer immer wirksameren pastoralen Tätigkeit führen — als Antwort auf die dringenden Bedürfnisse der Neu-Evangelisierung.

Gemeinsam und unter kompetenter Anleitung sollen auch die Dokumente des Lehramtes gründlich studiert werden, besonders jene, die die Einstellung der Kirche zu den als höchst aktuell empfundenen Lehr- und Moralproblemen zum Ausdruck bringen und dabei immer den Seelsorgdienst im Blick haben. Dadurch soll der Gehorsam gegenüber dem Oberhirten der Kirche und den Diözesanbischöfen zum Ausdruck gebracht und geübt und zugleich die Treue zur Lehre und Disziplin der Kirche in einer neu gefestigten Gemeinschaftsbande gestärkt werden können.

Von höchstem Interesse und großer Aktualität ist ferner das Studium, die Vertiefung und Verbreitung der Soziallehre der Kirche. Die Tatsache, daß ein Großteil der Diakone in bürgerliche Berufe, in Arbeit und Familie eingebunden ist, wird die Erarbeitung wirksamer Mittel für das Kennenlernen und die Umsetzung der christlichen Soziallehre gestatten.

Diejenigen, die die Fähigkeiten dazu besitzen, können vom Bischof zur Spezialausbildung in einer theologischen Disziplin bestimmt werden und an päpstlichen oder vom Apostolischen Stuhl anerkannten Hochschulen, die eine im Hinblick auf die Lehre einwandfreie wissenschaftliche Ausbildung gewährleisten, die akademischen Grade erwerben.

Endlich soll ihnen das systematische Studium stets am Herzen liegen, nicht nur zur Vervollkommnung ihres theologischen Wissens, sondern auch damit sie ihren Dienst laufend wieder mit Leben erfüllen, indem sie ihn ständig den Bedürfnissen der kirchlichen Gemeinschaft anpassen.

73. Neben der gebotenen Vertiefung der theologischen Wissenschaften ist für eine entsprechende Aneignung der für einen wirksamen Dienst erforderlichen seelsorglichen Methoden (242) zu sorgen.

Die pastorale Weiterbildung besteht in erster Linie in der ständigen Förderung des Bemühens des Diakons um Vervollkommnung der Wirksamkeit seines Dienstes, nämlich in der Kirche und in der Gesellschaft allen Menschen ohne Unterschied, besonders aber den Schwächsten und Ärmsten, die Liebe und den Dienst Christi zu erweisen. Denn aus der Hirtenliebe Jesu schöpft der Diakon die Kraft und das Vorbild für sein Handeln. Eben diese Liebe treibt den Diakon an und ermutigt ihn, in Zusammenarbeit mit den Bischof und den Priestern die Sendung, die den gläubigen Laien in der Welt eigen ist, zu fördern. Er muß sich deshalb angestachelt fühlen, »die Lebenssituation der Menschen, zu denen er gesandt ist, immer besser zu verstehen; die geschichtlichen Umstände zu unterscheiden, in die hinein die Anrufe des Geistes ergehen; die passendsten Methoden und die nützlichsten Formen zufinden, um heute sein Dienstamt ausüben zu können«, (243) in loyaler und überzeugter Gemeinschaft mit dem Papst und mit dem eigenen Bischof.

Unter diesen Formen verlangt das heutige Apostolat auch die Gruppenarbeit, die, wenn sie fruchtbringend sein soll, im Einklang mit dem organischen Wesen der kirchlichen Gemeinschaft die Vielfalt und gegenseitige Ergänzung der Gaben und der jeweiligen Funktionen der Priester, der Diakone und aller anderen Gläubigen zu respektieren und zu verteidigen wissen muß.

Organisation und Mittel

74. Die Unterschiedlichkeit der in den Teilkirchen herrschenden Situationen macht es schwierig, ein erschöpfendes Bild von der Organisation und den geeigneten Mitteln für eine angemessene Weiterbildung der Diakone zu zeichnen. Es ist notwendig die Mittel der Ausbildung immer in einem Kontext theologischer und pastoraler Klarheit auszuwählen.

Es erscheint daher eher angebracht, nur einige Hinweise allgemeiner Art zu bieten, die sich leicht auf die verschiedenen konkreten Situationen übertragen lassen.

75. Erster Ort der Weiterbildung der Diakone ist der Dienst selbst. Durch seine Ausübung reift der Diakon, indem er seine Berufung zur Heiligkeit immer stärker auf die Erfüllung seiner Verpflichtungen in Gesellschaft und Kirche, besonders der mit seinem Dienstamt verbundenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten konzentriert. Das Bewußtsein des Dienstcharakters stellt somit das vorrangige Ziel der erteilten spezifischen Weiterbildung dar.

76. Das Programm der Weiterbildung soll auf der Grundlage eines genauen und sorgfältigen, von der zuständigen Autorität festgelegten und überprüften Planes entwickelt werden, der das Merkmal der Einheitlichkeit aufweist, die durch etappenweises Fortschreiten in vollem Einklang mit dem kirchlichen Lehramt erreicht wird. Es ist für alle ein unerläßliches Minimum festzulegen, das nicht mit den Programmen zur Wissensvertiefung verwechselt werden darf.

Dieser Plan muß zwei untereinander eng verknüpfte Ausbildungsebenen in Betracht ziehen: die diözesane Ebene, die den Bischof oder seinen Beauftragten als Bezugsperson hat, und die Ebene der Gemeinde, in welcher der Diakon seiner eigenen Dienst ausübt und die den Pfarrer oder einen anderen Priester als Bezugsperson hat.

77. Die erste Berufung des Diakons in eine Gemeinde oder in einen pastoralen Bereich ist ein heikles Ereignis. Wenn der Diakon den Verantwortlichen der Gemeinde (Pfarrer, Priester usw.) und diese ihm vorgestellt wird, so fördert das nicht nur das gegenseitige Kennenlernen, sondern wird auch mithelfen, die Zusammenarbeit sogleich auf der Grundlage der Achtung und des respektvollen Dialogs in einem Geist des Glaubens und der Liebe zu gestalten. Seine christliche Gemeinde kann sich auf erfolgreiche Weise als formend erweisen, wenn sich der Diakon mit dem Geist dessen in sie einfügt, der die gesunden Traditionen zu achten versteht, der so zuzuhören, zu unterscheiden, zu dienen und zu lieben weiß, wie es der Herr Jesus tun würde.

Die erste pastorale Erfahrung soll von einem beispielhaften verantwortlichen Priester, der vom Bischof damit beauftragt wird, besonders aufmerksam begleitet werden.

78. Für Diakone müssen regelmäßige Treffen auf diözesaner und überdiözesaner Ebene gewährleistet sein, zu deren inhaltlichen Schwerpunkten Liturgie, Spiritualität, Fortbildung, Überprüfung und Studium gehören.

Man wird gut daran tun, unter der Autorität des Bischofs und ohne Vermehrung der Strukturen für regelmäßige Zusammenkünfte zwischen Priestern, Diakonen, Ordensfrauen, Ordensmännern und in der Seelsorge engagierte Laien zu sorgen, sowohl um die Isolation kleiner Gruppen zu überwinden als auch gegenüber den verschiedenen Seelsorgsmodellen die Einheit von Ansichten und Handeln zu garantieren.

Der Bischof soll die Diakone, seine Mitarbeiter, fürsorglich begleiten und, soweit es ihm möglich ist, bei den Treffen den Vorsitz führen und, wenn er verhindert ist, sich unbedingt vertreten lassen.

79. Mit Billigung des Bischofs soll ein realistischer und realisierbarer, den derzeitigen Vorschriften entsprechender Plan für die Weiterbildung ausgeabeitet werden, der dem Alter und den spezifischen Situationen der Diakone ebenso Rechnung trägt wie den Erfordernissen ihres pastoralen Dienstes.

Zu diesem Zweck soll der Bischof eine Gruppe geeigneter Ausbildner einsetzen oder gegebenenfalls die Nachbardiözesen um Zusammenarbeit ersuchen können.

80. Es ist wünschenswert, daß der Bischof ein Koordinierungsorgan der Diakone einrichtet zur Planung, Koordinierung und Überprüfung des diakonischen Dienstes: vom Verständnis der Berufung (244) bis zur Ausbildung und zur Ausübung des Dienstes, einschließlich der Weiterbildung.

Angehören sollen diesem Gremium der Bischof und eine entsprechende Anzahl von Diakonen; den Vorsitz hat der Bischof selbst oder ein von ihm delegierter Priester. Das genannte Gremium muß unbedingt die notwendigen Verbindungen zu den übrigen Einrichtungen der Diözese unterhalten.

Eigene, vom Bischof erlassene Normen sollen alles regeln, was Leben und Arbeitsweise dieser Einrichtung betrifft.

81. Für verheiratete Diakone sind, zusätzlich zu den übrigen, noch Initiativen und Aktivitäten zur Weiterbildung zu planen, die, je nach Bedarf, auch die Ehefrauen und die ganze Familie mit einbeziehen, wobei der wesentliche Rollenunterschied und die klare Unabhänigkeit des Dienstes immer berücksichtigt werden müssen.

82. Die Diakone sollen auch alle jene Initiativen auswerten, die gewöhnlich die Bischofskonferenzen oder die Diözesen für die Weiterbildung des Klerus fördern: Einkehrtage, Vorträge, Studientage, Kongresse, theologisch-pastorale Fortbildungskurse.

Ebenso sollen sie trachten, jene Initiativen nicht zu versäumen, die vornehmlich ihren Dienst der Evangelisierung, der Liturgie und der Nächstenliebe betreffen.

Seine Heiligkeit Papst Johannes Paul II. hat am 22. Februar 1998 das vorliegende Direktorium approbiert und seine Veröffentlichung angeordnet.

Rom, aus dem Gebäude der Kongregationen, am 22. Februar, dem Fest der Kathedra Petri, im Jahre 1998.

Darío Kard. Castrillón Hoyos
Präfekt

+ Csaba Ternyák
Titular-Erzbischof von Eminenziana
Sekretär



GEBET
ZUR ALLERSELIGSTEN JUNGFRAU MARIA

MARIA,

Lehrerin des Glaubens, die Du durch Deinen Gehorsam gegenüber dem Wort Gottes auf erhabene Weise an dem Werk der Erlösung teilgenommen hast, gib, daß der Dienst der Diakone fruchtbar sei, indem Du sie lehrst, glaubend das Wort zu hören und zu verkünden.

MARIA,

Lehrerin der Nächstenliebe, die Du durch Deine völlige Verfügbarkeit gegenüber der Stimme Gottes, an der Geburt der Gläubigen in der Kirche mitgewirkt hast, gib, daß der Dienst und das Leben der Diakone fruchtbar seien, indem Du sie lehrst sich selbst dem Volk Gottes hinzugeben.

MARIA,

Lehrerin des Gebetes, die Du durch Deine mütterliche Fürsprache die neugeborene Kirche gehalten und unterstützt hast, gib, daß die Diakone immer aufmerksam auf die Nöte der Gläubigen seien, indem Du sie lehrst, den Wert des Gebetes zu entdecken.

MARIA,

Lehrerin der Demut, die Du durch Dein tiefes Bewußtsein, Dienerin des Herrn zu sein, mit dem Heiligen Geist erfüllt wurdest, gib, daß die Diakone bereitwillige Werkzeuge der Erlösung Christi seien, indem Du ihnen zeigst, wie erhaben es ist, sich selbst klein zu machen.

MARIA,

Lehrerin des verborgenen Dienstes, die Du durch Dein alltägliches Leben voller Liebe auf beispielhafte Weise den Heilsplan Gottes zu unterstützen wußtest, gib, daß die Diakone liebenswürdig und treu seien, indem Du sie die Freude einer brennenden Liebe im Dienst an der Kirche finden lehrst.

Amen.



INHALTSVERZEICHNIS

GEMEINSAME ERKLÄRUNG UND EINFÜHRUNG

Gemeinsame Erklärung

Einführung

I. Das geweihte Amt

II. Der Stand des Diakonats

III. Der ständige Diakonat

GRUNDNORMEN FÜR DIE AUSBILDUNG
DER STÄNDIGEN DIAKONE

Einleitung

1. Die einzelnen Bildungsgänge

2. Die Bezugnahme auf eine sichere Theologie des Diakonats

3. Der Dienst des Diakons in den verschiedenen pastoralen Bereichen

4. Die Spiritualität des Diakons

5. Die Aufgabe der Bischofskonferenzen

6. Die Verantwortung der Bischöfe

7. Der ständige Diakonat in den Instituten des gottgeweihten Lebens und in den Gesellschaften des apostolischen Lebens

I. Die verantwortlichen Träger der Ausbildung der ständigen Diakone

1. Die Kirche und der Bischof

2. Die mit der Ausbildung Beauftragten

3. Die Professoren

4. Die Ausbildungsgemeinschaft der ständigen Diakone

5. Die Herkunftsgemeinschaften

6. Der Bewerber und der Kandidat

II. Das Profil der Kandidaten für den ständigen

Diakonat

1. Allgemeine Voraussetzungen

2. Voraussetzungen gemäß dem Lebensstand der Kandidaten

a) Ehelose

b) Verheiratete

c) Witwer

d) Mitglieder von Instituten des gottgeweihten Lebens und von Gesellschaften des apostolischen Lebens

III. Der Weg der Ausbildung zum ständigen Diakonat

1. Die Vorstellung der Bewerber

2. Die vorbereitende Phase

3. Die liturgische Feier der Aufnahme unter die Kandidaten für den Stand des Diakonats

4. Die Ausbildungszeit

5. Die Übertragung der Dienstämter des Lektorats und Akolythats

6. Die Diakonatsweihe

IV. Die Dimensionen der Ausbildung zum ständigen Diakon

1. Die menschliche Bildung

2. Die geistliche Formung

3. Die lehrmäßige Ausbildung

4. Die pastorale Ausbildung

Schluss

DIREKTORIUM FÜR DEN DIENST
UND DAS LEBEN DER STÄNDIGEN DIAKONE

1. Der Rechtsstatus des Diakons

Der Diakon ein geistlicher Diener

Die Inkardination

Sakramentale Brüderlichkeit

Pflichten und Rechte

Lebensunterhalt und Kranken- und Altersvorsorge

Verlust des Diakonenstatus

2. Das Dienstamt des Diakons

Diakonische Funktionen

Diakonie des Wortes

Diakonie der Liturgie

Diakonie der Nächstenliebe

Die kanonische Sendung der ständigen Diakone

3. Spiritualität des Diakons

Das aktuelle geschichtliche Umfeld

Berufung zur Heiligkeit

Beziehungen des Weihestandes

Mittel für das geistliche Leben

Spiritualität des Diakons und Lebensstände

4. Weiterbilding des Diakons

Charakteristische Merkmale

Gründe für die Weiterbildung

Beteiligte

Spezifität

Bereiche der Weiterbildung

Organisation und Mittel

Gebet zur Allerseligsten Jungfrau Maria


(1) Vgl. Päpstl. Rat für die Interpretation von Gesetzestexten, Chiarimenti circa il valore vincolante dell'art. 66 del Direttorio per il Ministero e la Vita dei Presbiteri. 22. Okt. 1994, in der Zeitschrift »Sacrum Ministerium« 2 (1995), 263.

(2) Dieser Einführungsteil ist der »Ratio« und dem »Direktorium« gemeinsam. Im Fall getrennter Publikationen der beiden Dokumente, müssen ihn jedenfalls beide wiedergeben.

(3) II. Vat. Konzil, Dogmat. Konstitution Lumen gentium, 18.

(4) Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 1581.

(5) Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 1536.

(6) Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 1538.

(7) Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 875.

(8) II. Vat. Konzil, Dogm. Konstitution Lumen gentium, 28.

(9) Vgl. ebd., 20; CIC, can. 375 § 1.

(10) Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 876.

(11) Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 877.

(12) Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 878.

(13) Katechismus der katholischen Kirche, Nr. 879.

(14) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogmat. Konst. Lumen gentium, 29; Paul VI., Apostol. Schreiben Ad pascendum (15. August 1972): AAS 64 (1972) 534.

(15) Von den 60 Mitarbeitern, die in seinen Briefen aufscheinen, werden einige als Diakone bezeichnet: Timotheus (1 Thess 3, 2); Epaphras (Kol 1, 7); Tychikus (Kol 4, 7; Eph 6, 2).

(16) Vgl. Epist. ad Philadelphenses, 4; Epist. ad Smyrnaeos, 12, 2; Epist. ad Magnesios, 6,1; F. X. Funk (ed.), Patres Apostolici, Tubingae , 234-235 266-267 286-287.

(17) Vgl. Didascalia Apostolorum (Siriaca), Kap. III, XI: A. Vööbus (ed.), The »Didascalia Apostolorum« in Syriae (Originaltext und englische Übersetzung), CSCO, Bd. I, Nr. 402 (Bd. 176), 29-30; Bd. II, Nr. 408 (Bd. 180), 120-129; Didascalia Apostolorum, III, 13 (19), 1-7: F. X. Funk (ed.), Didascalia et Constitutiones Apostolorum, Paderbornae, 1906, I, 212-216.

(18) Vgl. die Canones 32 u. 33 der Konzilien von Elvira (Eliberitanum, i.J. 300303): PL 84, 305; die Canones 16 (15), 18, 21 des Konzils von Arles I (Arelatense I, i.J. 314): CCL, 148, 12-13, und die Canones 15, 16, 18 des Konzils von Nicäa I (Nocaenum I, i.J. 325): Conciliorum Oecumenicorum Decreta, ed. bilingue, hrsg. von G. Alberigo - G. L. Dossetti - Cl. Leonardi - P. Prodi, cons. H. Jedin, Ed. Dehoniane, Bologna 1991, 1315.

(19) In der Frühzeit des Christentums sollte jede Ortskirche eine Zahl von Diakonen im entsprechenden Verhältnis zur Zahl der Gemeindemitglieder haben, damit sie jeden kennen und ihm helfen können (vgl. Didascalia Apostolorum, III, 12 (16): F. X. Funk, aaO. I, 208). In Rom hatte Papst Fabian (236-250) die Stadt in sieben kirchliche Verwaltungsbezirke (»regiones«, später »diaconiae« genannt) eingeteilt; jedem dieser Bezirke stand ein Diakon (»regionarius«) vor, der sich um den Dienst der Nächstenliebe und die Hilfe für die Armen kümmern sollte. Ähnlich sah die »diakonische« Organisation im 3. und 4. Jahrhundert in vielen Städten im Vorderen Orient und im Abendland aus.

(20) Vgl. Konzil von Trient, XXIII. Session, Decreta De reformatione, can. 17: Conciliorum Oecumenicorum Decreta, ed. bilingue, aaO. 750.

(21) II. Vat. Konzil, Dogmat. Konst. Lumen gentium, 29.

(22) AAS 59 (1967) 697-704.

(23) AAS 60 (1968) 369-373.

(24) AAS 64 (1972) 534-540.

(25) Zehn Canones sprechen ausdrücklich über die ständigen Diakone: 236; 276 § 2.3o, 281 § 3; 288; 1031 §§ 2-3; 1032 § 3; 1035 § 1; 1037; 1042 1o; 1050, 3o.

(26) Vgl. CIC, can. 1031 § 1.

(27) Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem (18. Juni 1969): AAS 59 (1967) 698.

(28) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogmat. Konstitution Lumen gentium, 29; Dekret Ad gentes, 16; Dekret Orientalium Ecclesiarum, 17: Johannes Paul II., Ansprache (16. März 1985), Nr. 1: Insegnamenti, VIII, 1 (1985) 648.

(29) Johannes Paul II., Katechese bei der Generalaudienz (6. Oktober 1993), Nr. 5: Insegnamenti, XVI, 2 (1993) 954.

(30) »Eine Forderung, die bei der Entscheidung für die Wiederherstellung des ständigen Diakonats besonders geltend gemacht wurde, war und ist die nach einer verstärkten und unmittelbaren Anwesenheit von Dienern der Kirche außer in den bestehenden pastoralen Strukturen auch in den verschiedenen Bereichen von Familie, Arbeit, Schule usw.« (Johannes Paul II., Katechese bei der Generalaudienz [6. Oktober 1993], Nr. 6: Insegnamenti, XVI, 2 [1993] 954).

(31) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konstitution Lumen gentium, 29 b.

(32) Vgl. II. Vat. Konzil, Dekret Ad gentes, 16.

(33) II. Vat. Konzil, Dekret Ad gentes, 16. Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 1571.

***

(1) Vgl. Paul VI., Apost. Schreiben Sacrum diaconatus ordinem (18. Juni 1967): AAS 59 (1967) 697-704. Das Apostolische Schreiben bestimmt in Kapitel II, das sich mit den jungen Kandidaten befaßt: »6. Die jungen Kandidaten des Diakonats sollen in einer besonderen Einrichtung aufgenommen werden, wo sie geprüft und für ein wahrhaft evangelisches Leben erzogen werden, und wo sie eine Ausbildung empfangen, die es ihnen ermöglicht, ihre besonderen Aufgaben erfolgreich auszuüben. 9. Der eigentliche Bildungsgang zum Diakonat sollte wenigstens drei Jahre dauern; außerdem soll die Studienordnung derart gestaltet werden, daß die Kandidaten in zunehmendem Maße, Schritt für Schritt, bereit werden, die verschiedenen Dienste eines Diakons qualifiziert und fruchtbar zu erbringen. Insgesamt soll der Studienzyklus so angelegt werden, daß während des letzten Jahres eine eigene Vorbereitung auf jene besonderen Ämter hin erfolgt, die hauptsächlich auf die Diakone zukommen werden. 10. Dazu kommen noch die praktischen Übungen für den Religionsunterricht für Kinder und andere Gläubige, die Leitung und Förderung des Kirchengesangs, der Vortrag der Heiligen Schrift in den Versammlungen der Gläubigen, die Predigt und die Unterweisung des Volkes, die dem Diakon zustehende Verwaltung der Sakramente, die Krankenbesuche und, ganz allgemein, die Erfüllung jener Dienste, die ihnen übertragen werden können«. Dasselbe Apostolische Schreiben legt in Kapitel III, das den älteren Kandidaten gewidmet ist, fest: »14. Es ist wünschenswert, daß auch solche Kandidaten über ein überdurchschnittliches Wissen verfügen, wie in Nr. 8, 9 und 10 gesagt wurde, oder daß sie wenigstens aufgrund jener intellektuellen Vorbereitung geeignet seien, die nach dem Urteil der Bischofskonferenz für die Ausübung ihrer spezifischen Tätigkeiten unverzichtbar ist. Deshalb sollen sie eine bestimmte Zeit lang in einer besonderen Einrichtung aufgenommen werden, wo sie all das sich aneignen können, was sie für eine würdige Wahrnehmung ihres diakonalen Dienstes brauchen. 15. Wo dies undurchführbar sein sollte, soll der Bewerber für seine Ausbildung einem vorbildlichen Priester anvertraut werden, der sich seiner annimmt, ihn unterrichtet und deshalb auch seine Klugheit und Reife zu beurteilen vermag«.

(2) Das Rundschreiben der Kongregation wies darauf hin, daß die Kurse das Studium der Hl. Schrift, der Dogmatik, der Moral, des Kirchenrechts und der Liturgie beinhalten sollten, sowie jene »technischen Fächer, durch welche die Kandidaten auf bestimmte Dienste vorbereitet werden, wie z.B. Psychologie, katechetische Pädagogik, Rhetorik, kirchlicher Gesang, Errichtung von katholischen Organisationen, kirchliche Verwaltung, Führung der Kirchenbücher (für Taufen, Firmungen, Eheschliebungen, Verstorbene), usw.«.

(3) Paul VI., Apost. Schreiben Ad pascendum (15. August 1972), VII b): AAS 64 (1972) 540.

(4) Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apost. Schreiben Pastores dabo vobis (25. März 1992), 12: AAS 84 (1992) 675-676.

(5) Vgl. II. Vatik. Konzil, Dogm. Konstitution Lumen gentium, 28; 29.

(6) Das Pontificale Romanum – De Ordinatione Episcopi, Presbyterorum et Diaconorum, Editio typica altera, Typis Polyglottis Vaticanis 1990, 101, zitiert in Nr. 179 der »Praenotanda« in Bezug auf die Diakonatsweihe den Ausdruck »in ministerio Episcopi ordinantur«. Diese Formel stammt aus der Traditio apostolica, 8 (SCh, 11 bis, 58-59) und wurde auch von den Constitutiones Ecclesiae Aegyptiacae III, 2 aufgenommen: F.X. Funk (Hsg.), Didascalia et Constitutiones Apostolorum, II, Paderbornae 1905, 103.

(7) »Sie sollen barmherzig sein und tätig; sie sollen in der Wahrheit des Herrn wandeln, der sich zum Diener aller gemacht hat« (Hl. Polykarp, Epist. ad Philippenses, 5, 2: F. X. Funk [Hsg.], Patres Apostolici, I, Tubingae 1901, 300-302).

(8) Paul VI., Apost. Schreiben Ad pascendum, Einleitung: a.a.O., 534-538.

(9) Vgl. Pontificale Romanum – De Ordinatione Episcopi, Presbyterorum et Diaconorum, Nr. 207: ed. cit., 115-122.

(10) Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 1570.

(11) Ebd., Nr. 1588.

(12) Vgl. II. Vatik. Konzil, Dekret Christus Dominus, 15.

(13) Vgl. CIC, can. 266.

(14) Vgl. II. Vatik. Konzil, Dogm. Konstitution Lumen gentium, 29.

(15) Vgl. Pontificale Romanum – De Ordinatione Episcopi, Presbyterorum et Diaconorum, Nr. 210: ed. cit., 125.

(16) Vgl. II. Vatik. Konzil, Dogm. Konstitution Lumen gentium, 29.

(17) Vgl. ebd.

(18) Paul VI., Apost. Schreiben Sacrum diaconatus ordinem, I, 1; a.a.O., 699.

(19) Vgl. CIC, can. 276 § 2, 3o.

(20) Vgl. ebd., can. 1031 § 3.

(21) II. Vatik. Konzil, Dekret Optatam totius, 1.

(22) Paul VI., Apost. Schreiben Sacrum diaconatus ordinem, VII, 32: a.a.O., 703.

(23) Ebd., VII, 35: a.a.O., 704.

(24) II. Vatik. Konzil, Dogm. Konstitution Lumen gentium, 64.

(25) Ebd., 8.

(26) Dem Diözesanbischof sind jene gleichgestellt, denen eine Territorialprälatur, eine Territorialabtei, ein Apostolisches Vikariat, eine Apostolische Präfektur oder eine ständig errichtete Apostolische Administratur zugewiesen ist (vgl. CIC, can. 368; 381 § 2), sowie eine Personalprälatur (vgl. CIC cann. 266 § 1 und 295) oder ein Militär-Ordinariat (vgl. Johannes Paul II., Apost. Konstitution Spirituali militum curae [21. April 1986], art. I § 1; art. II § 1: AAS 78 [1986] 482 und 483).

(27) Vgl. CIC, cann. 1025 und 1029.

(28) Selbstverständlich auch den Leiter einer spezifischen Ausbildungsstätte, falls es einen solchen gibt (vgl. CIC, can. 236, 1o).

(29) Johannes Paul II., Nachsynodales Apost. Schreiben Pastores dabo vobis, 68: a.a.O., 775-776.

(30) Ebd., 69: a.a.O., 778.

(31) Ebd., 36: a.a.O., 715-716.

(32) Catechismus ex decreto Concilii Tridentini ad Parochos, pars II, c. 7, n. 3, Turin 1914, 288.

(33) Didachè, 15, 1: F. X. Funk (Hsg.), Patres Apostolici, I, o.c., 32-35.

(34) Hl. Polykarp, Epist. ad Philippenses, 5, 1-2: F. X. Funk (Hsg.), Patres Apostolici, I: o.c., 300-302.

(35) CIC, can. 1029. Vgl. can. 1051, 1o.

(36) Vgl. Paul VI., Apost. Schreiben Sacrum diaconatus ordinem, II, 8: a.a.O., 700.

(37) Vgl. CIC, cann. 285 §§ 1-2 und 289; Paul VI., Apost. Schreiben Sacrum diaconatus ordinem, III, 17: a.a.O., 701.

(38) CIC, can. 1031 § 2. Vgl. Paul VI., Apost. Schreiben Sacrum diaconatus ordinem, II, 5; III, 12: a.a.O., 699 und 700. Der can. 1031 § 3 schreibt vor: »Die Bischofskonferenzen können rechtlich festlegen, daß ein höheres Alter... verlangt ist«.

(39) Vgl. CIC, cann. 1040-1042. Die vom can. 1041 angeführten Irregularitäten (dauernde Hindernisse) sind: 1) irgendeine Form von Geisteskrankheit oder eine andere psychische Erkrankung, aufgrund derer er nach Beratung mit Sachverständigen als unfähig für die ordnungsgemäße Erfüllung des Dienstes zu beurteilen ist; 2) die Straftat der Apostasie, der Häresie oder des Schismas; 3) eine versuchte Eheschließung, sei es auch nur bürgerlich; 4) vorsätzliche Tötung eines Menschen oder vollendete Abtreibung; 5) schwerwiegende und vorsätzliche Verstümmelung, sowie versuchter Selbstmord; 6) unerlaubte Ausübung von Weihehandlungen. Die einfachen Hindernisse des can. 1042 sind: 1) Ausübung einer Tätigkeit, die dem Stand des Klerikers unangemessen ist; 2) der Stand des Neugetauften (vorbehaltlich eines anderen Urteils des Ordinarius).

(40) Paul VI., Apost. Schreiben Sacrum diaconatus ordinem, II, 4: a.a.O., 699. Vgl. II. Vatik. Konzil, Dogm. Konstitution Lumen gentium, 29.

(41) Paul VI., Apost. Schreiben Sacrum diaconatus ordinem, III, 13; a.a.O., 700.

(42) Ebd., III, 11: a.a.O., 700. Vgl. CIC, cann. 1031 § 2 und 1050, 3o.

(43) Paul VI., Apost. Schreiben Sacrum diaconatus ordinem, III, 16; a.a.O., 701; Apost. Schreiben Ad pascendum, VI: a.a.O., 539; CIC, can. 1087.

(44) Der Rundbrief Prot. 26397 der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung vom 6. Juni 1997 sieht vor, daß nur eine der folgenden Bedingungen gegeben sein muß, um Dispens vom Hindernis des can. 1087 zu erhalten: die große und erprobte Nützlichkeit des Dienstes des Diakons für die Diözese seiner Zugehörigkeit; das Vorhandensein von Kindern im Kindesalter, welche mütterlicher Zuwendung bedürfen; das Vorhandensein von alten bzw. betagten Eltern oder Schwiegereltern, welche der Pflege bedürfen.

(45) Vgl. Paul VI., Apost. Schreiben Sacrum diaconatus ordinem, VII, 32-35: a.a.O., 703-704.

(46) Vgl. Ders., Apost. Schreiben Ecclesiae Sanctae (6. August 1966), I, 25 § 1: AAS 58 (1966) 770.

(47) Vgl. CIC, can. 1026.

(48) Paul VI., Apost. Schreiben Ad pascendum, Einleitung; vgl. I, a): a.a.O., 537-538. Vgl. CIC, can. 1034 § 1. Der Ritus der Aufnahme unter die Weihekandidaten findet sich im Pontificale Romanum – De Ordinatione Episcopi, Presbyterorum et Diaconorum, Appendix, II: ed. cit., 232 ff.

(49) Vgl. CIC, cann. 1016 und 1019.

(50) Vgl. ebd., can. 1034 § 1; Paul VI., Apost. Schreiben Ad pascendum, I a): a.a.O., 538.

(51) Vgl. CIC, can. 236, und die Artikel 41-44 der vorliegenden Ratio.

(52) CIC, can. 236, 1o. Vgl. Paul VI., Apost. Schreiben Sacrum diaconatus ordinem, II, 6: a.a.O., 699.

(53) Ebd., II, 7: a.a.O., 699.

(54) CIC, can. 236, 2o.

(55) Paul VI., Apost. Schreiben Sacrum diaconatus ordinem, III, 15: a.a.O., 701.

(56) CIC, can. 1035 § 1.

(57) Paul VI., Apost. Schreiben Ad pascendum, II: a.a.O., 539; Apost. Schreiben Ministeria quaedam (15. August 1972), XI: AAS 64 (1972) 533.

(58) Ders., Apost. Schreiben Ad pascendum, Einleitung: a.a.O., 538.

(59) Vgl. Ders., Apost. Schreiben Ministeria quaedam, VIII a): a.a.O., 533.

(60) Vgl. Pontificale Romanum – De Institutione Lectorum et Acolythorum, Editio typica, Typis Polyglottis Vaticanis 1972.

(61) Vgl. Paul VI., Apost. Schreiben Ministeria quaedam, X: a.a.O., 533; Apost. Schreiben Ad pascendum, IV: a.a.O., 539.

(62) CIC, can. 1035 § 2.

(63) Ebd., can. 1036. Vgl. Paul VI., Apost. Schreiben Ad pascendum, V: a.a.O., 539.

(64) Vgl. CIC, can. 1050.

(65) Vgl. ebd., cann. 1050, 3o und 1031 § 2.

(66) Ebd., can. 1051, 1o.

(67) Ebd., can. 1051, 2o.

(68) Vgl. ebd., can. 1028. Für die Pflichten, welche die zu Weihenden mit dem Diakonat übernehmen, vgl. cann. 273-289. Für die verheirateten Diakone ist noch das Hindernis im Blick auf eine Wiederheirat anzufügen (vgl. can. 1087).

(69) Vgl. ebd., can. 1037; Paul VI., Apost. Schreiben Ad pascendum, VI: a.a.O., 539.

(70) Vgl. Pontificale Romanum – De Ordinatione Episcopi, Presbyterorum et Diaconorum, Nr. 177: ed. cit., 101.

(71) Vgl. CIC, can. 833, 6o; Kongregation für die Glaubenslehre, Professio fidei et Iusiurandum fidelitatis in suscipiendo officio nomine Ecclesiae exercendo: AAS 81 (1989) 104-106 und 1169.

(72) CIC, can. 1015 § 1.

(73) Vgl. ebd., can. 1019.

(74) Pontificale Romanum – De Ordinatione Episcopi, Presbyterorum et Diaconorum, cap. III, De Ordinatione Diaconorum: ed. cit., 100-142.

(75) Vgl. CIC, cann. 1010-1011.

(76) Ebd., can. 1039.

(77) Johannes Paul II., Nachsynodales Apost. Schreiben Pastores dabo vobis, 43: a.a.O., 732.

(78) Ebd.: a.a.O., 732-733.

(79) Vgl. ebd.: a.a.O., 733.

(80) Ders., Enzyklika Redemptor hominis (4. März 1979), 10: AAS 71 (1979) 274.

(81) Vgl. Ders., Nachsynodales Apost. Schreiben Pastores dabo vobis, 44: a.a.O., 734.

(82) Vgl. ebd.: a.a.O., 734-735.

(83) Vgl. Ders., Apost. Schreiben Familiaris consortio (22. November 1981); AAS 74 (1982) 81-191.

(84) Ders., Nachsynodales Apost. Schreiben Pastores dabo vobis, 44: a.a.O., 735.

(85) Vgl. die Überreichung des Evangeliars, in: Pontificale Romanum – De Ordinatione Episcopi, Presbyterorum et Diaconorum, Nr. 210: ed. cit., 125.

(86) Es handelt sich um das Apost. Schreiben von Paul VI., Sacrum diaconatus ordinem, Nr. 22: a.a.O., 701-702.

(87) Vgl. Kongregation für das Katholische Bildungswesen, Rundschreiben Come è a conoscenza (16. Juli 1969) 2.

(88) Vgl. ebd., 3.

(89) Johannes Paul II., Nachsynodales Apost. Schreiben Pastores dabo vobis, 57: a.a.O., 758.

(90) Vgl. Kongregation für das Katholische Bildungswesen, Rundschreiben Come è a conoscenza (16. Juli 1969) 3.

(91) Vgl. II. Vatik. Konzil, Dekret Presbyterorum ordinis, 10; Dekret Ad gentes, 20.

(92) Didascalia Apostolorum, III, 13 (19), 3: F. X. Funk (Hsg.), Didascalia et Constitutiones Apostolorum, I, o.c., 214-215.

***

(34) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogmat. Konstitution Lumen gentium, 28a.

(35) Vgl. CIC, cann. 265-266.

(36) Vgl. ebd., can. 1034 § 1, 1036; Paul VI., Apostol. Schreiben Ad pascendum, I, a: aaO. 538.

(37) Vgl. ebd., cann. 1034 § 1; 1016; 1019; Apostol. Konst. Spirituali militum curae, VI § 3-4; CIC,, can. 295, 1.

(38) Vgl. ebd., can. 267-268 § 1.

(39) Vgl. ebd., can. 271.

(40) Vgl. Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem, VI, 30: aaO. 703.

(41) Vgl. CIC, can. 678 §§ 1-3; 715; 738; vgl. auch Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem, VII, 3335: aaO. 704.

(42) Vgl. Vat. Staatssekretariat, Schreiben an den Kardinal Präfekten der heiligen Kongregation für die Sakramente und den Gottesdienst, Prot. N. 122.735, vom 3. Januar 1984.

(43) Vgl. II. Vat. Konzil, Dekret Christus Dominus, 15; Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem, 23: aaO. 702.

(44) Pontificale Romanum - De Ordinatione Episcopi, presbyterorum et diaconorum, Nr. 201, Ed. typica altera, Typis Polyglottis Vaticanis 1990 110; vgl. auch CIC, can. 273.

(45) »... daß derjenige, der von einer Mentaliät des Widerspruchs oder des Widerstandes gegen die Obrigkeit beherrscht wird, die Aufgaben eines Diakons nicht angemessen erfüllen könnte. Der Diakonat darf nur denen verliehen werden, die an den Wert der pastoralen Sendung des Bischofs und des Priesters und an den Beistand des Heiligen Geistes glauben, der sie in ihren Handlungen und in ihren Entscheidungen leitet. Insbesondere sei wiederholt, daß der Diakon verpflichtet ist, 'dem Bischof Ehrfurcht und Gehorsam zu erweisen'... Der Dienst des Diakons gilt sodann der eigenen christlichen Gemeinschaft und der ganzen Kirche, zu der er wegen ihrer Sendung und ihrer göttlichen Einsetzung eine tiefe Liebe hegen soll« (Johannes Paul II., Katechese bei der Generalaudienz [20. Oktober 1993], Nr. 2: Insegnamenti, XVI, 2 [1993] 1055).

(46) CIC, can. 274 § 2.

(47) »...zu den Aufgaben des Diakons gehört es, 'die apostolische Tätigkeit der Laien zu fördern und zu unterstützen'. Da er stärker als der Priester in den weltlichen Bereichen und Strukturen anwesend und fester in sie eingebunden ist, soll er sich dazu ermutigt fühlen, die Annäherung zwischen dem geweihten Amt und der Tätigkeit der Laien im gemeinsamen Dienst für das Reich Gottes zu fördern« (Johannes Paul II., Katechese bei der Generalaudienz [13. Oktober 1993], Nr. 5: Insegnamenti, XVI, 2 [1993] 1002-1003); vgl. CIC, can. 275.

(48) Vgl. CIC, can. 282.

(49) Vgl. ebd., can. 288, mit Bezugnahme auf can. 284.

(50) Vgl. ebd., can. 284; Kongregation für den Klerus, Direktorium für den Dienst und das Leben der Priester, Tota Ecclesia (31. Januar 1994), Nr. 66, Libreria Editrice Vaticana, 1994, 67-68; Rat für die Interpretation von Gesetzestexten, Klarstellung bezüglich der verbindlichen Gültigkeit von Art. 66 (22. Oktober 1994): Zeitschrift »Sacrum Ministerium«, 2 (1995) 263.

(51) Vgl. CIC, can. 669.

(52) Vgl. ebd., can. 278 §§ 1-2, ausführliche Darlegung von can. 215.

(53) Vgl. ebd., can. 278 § 3 und can. 1374; und auch Deutsche Bischofskonferenz, Erklärung »Katholische Kirche und Freimaurerei«, 28. Februar 1980.

(54) Vgl. Kongregation für den Klerus, Erklärung Quidam Episcopi (8. März 1982) IV: AAS 74 (1982), 642-645.

(55) Vgl. CIC, can. 299 § 3; can. 304.

(56) Vgl. ebd., can. 305.

(57) Vgl. Johannes Paul II., Ansprache an die Bischöfe von Zaire beim »ad Limina«-Besuch (30. April 1983), Nr. 4: Insegnamenti, VI, 1 (1983) 1112-1113; Ansprache an die ständigen Diakone (16. März 1985): Insegnamenti, VIII, 1 (1985) 648-650; Ansprache bei der Weihe von acht Bischöfen in Kinshasa (4. Mai 1980) 3-5: Insegnamenti, III, 1 (1980) 1111-1114; Katechese bei der Generalaudienz (6. Oktober 1993): Insegnamenti, XVI, 2 (1993) 951-955.

(58) II. Vat. Konzil, Dogmat. Konstitution Lumen gentium, 33; vgl. auch CIC, can. 225.

(59) Vgl. CIC, can. 288, mit Bezug auf can. 285 §§ 3-4.

(60) Vgl. ebd., can. 288, mit Bezug auf can. 286.

(61) Vgl. ebd., can. 222 § 2 und auch can. 225 § 2.

(62) Vgl. ebd., can. 672.

(63) Vgl. CIC, can. 287, mit Bezug auf § 1.

(64) Ebd., can. 387 § 2.

(65) Vgl. ebd., can. 288.

(66) Vgl. CIC, can. 283.

(67) Vgl. Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem, 21: aaO. 701.

(68) Vgl. CIC, can. 145.

(69) »Weil die Kleriker sich dem kirchlichen Dienst widmen, verdienen sie eine Vergütung, die ihrer Stellung angemessen ist; dabei sind die Natur ihrer Aufgabe und die Umstände des Ortes und der Zeit zu berücksichtigen, damit sie mit ihr für die Erfordernisse ihres Lebens und auch für eine angemessene Entlohnung derer sorgen können, deren Dienste sie bedürfen« (CIC, can. 281 § 1).

(70) »Ebenso ist Vorsorge zu treffen, daß sie jene soziale Hilfe erfahren, durch die für ihre Erfordernisse bei Krankheit, Arbeitsunfähigkeit oder im Alter angemessen gesorgt ist« (CIC, can. 281 § 2).

(71) CIC, can. 281 § 3. Mit dem Ausdruck »Vergütung« im kanonischen Recht soll im Unterschied zum Zivilrecht mehr als der Lohn oder Gehalt im technischen Sinn das Entgelt bezeichnet werden, das einen gerechten und angemessenen Unterhalt des Amtsträgers gestattet, wenn ihm ein solches Entgelt gerechterweise zusteht.

(72) CIC, can. 1274. § 1.

(73) Ebd., can. 1274 § 2.

(74) Vgl. ebd., can. 281 § 1.

(75) Vgl. ebd., can. 281 § 3.

(76) Vgl. ebd., can. 281 § 3.

(77) Vgl. ebd., cann. 290-293.

(78) II. Vat. Konzil, Dogmat. Konstitution Lumen gentium, 29.

(79) Johannes Paul II., Ansprache an die ständigen Diakone (16. März 1985), Nr. 2: Insegnamenti, VIII, 1 (1985) 649; vgl. II. Vat. Konzil, Dogmat. Konstitution Lumen gentium, 29; CIC, can. 1008.

(80) Päpstlicher Rat zur Förderung der Einheit der Christen, Direktorium zur Anwendung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus (25. März 1993) 71: AAS 85 (1993) 1069; Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Schreiben Comunionis notio (28. Mai 1992): AAS 85 (1993) 838 ff.

(81) Päpstlicher Rat zur Förderung der Einheit der Christen, Direktorium zur Anwendung der Prinzipien und Normen über das Okumenismus (25. März 1993) 70: aaO. 1068.

(82) Pontificale Romanum - De ordinatione Episcopi, Presbyterorum et Diaconorum, Nr. 210: aaO. 125: »Accipe Evangelium Christi, cuius praeco effectus es; et vide, ut quod legeris credas, quod credideris doceas, quod docueris imiteris«.

(83) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogmat. Konstitution Lumen gentium, 29. »Aufgabe der Diakone ist es, im Dienst am Wort dem Gottesvolk in Gemeinschaft mit dem Bischof und seinem Presbyterium zu dienen« (CIC, can. 757); »In der Verkündigung haben die Diakone am Dienst der Priester teil« (Johannes Paul II., Ansprache an die Priester, Diakone, Ordensleute und Seminaristen in der St. Joseph-Basilika in Montréal, Kanada [11. September 1984], Nr. 9: AAS 77 [1985] 396).

(84) Vgl. II. Vat. Konzil, Dekret Presbyterorum ordinis, 4.

(85) Vgl. ebd., Dogmat. Konstitution Dei verbum, 25; Kongregation für das Katholische Bildungswesen, Rundschreiben Come è a conoscenza; CIC, can. 760.

(86) II. Vat. Konzil, Dogmat. Konstitution Lumen gentium, 25a; Dogmat. Konstitution Dei verbum, 10a.

(87) Vgl. CIC, can. 753.

(88) Ebd., can. 760.

(89) Vgl. ebd., can. 769.

(90) Vgl. Institutio Generalis Missalis Romani, Nr. 61; Missale Romanum, Ordo lectionis Missae Praenotanda, Nr. 8, 24 u. 50: ed. typica altera, 1981.

(91) Vgl. CIC, can. 764.

(92) Vgl. Kongregation für den Klerus, Direktorium für den Dienst und das Leben der Priester Tota Ecclesia (31. Januar 1994), Nr. 45-47: aaO. 43-48.

(93) Vgl. Institutio Generalis Missalis Romani, Nr. 42, 61; Kongregation für den Klerus, Päpstlicher Rat für die Laien, Kongregation für die Glaubenslehre, Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Kongregation für die Bischöfe Kongregation für die Evangelisierung der Völker, Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und für die Gesellschaften des apostolischen Lebens, Päpstlicher Rat für die Interpretation von Gesetzestexten, Instruktion zu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester Ecclesiae de mysterio (15. August 1997), Art. 3.

(94) II. Vat. Konzil, Konstitution über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 35; vgl. 52; CIC, can. 767 § 1.

(95) Vgl. CIC, can. 779; vgl. Kongregation für den Klerus Allgemeines Direktorium für die Katechese (15. August 1977), Nr. 216.

(96) Paul VI., Apostol. Schreiben Evangelii nuntiandi (8. Dez. 1975): AAS 68 (1976) 5-76.

(97) Vgl. CIC, cann. 804-805.

(98) Vgl. ebd., can. 810.

(99) Vgl. CIC, can. 761.

(100) Vgl. ebd., can. 822.

(101) Vgl. ebd., can. 823 § 1.

(102) Vgl. ebd., can. 831 § 1.

(103) II. Vat. Konzil, Dekret Ad gentes, 2a.

(104) Vgl. CIC, cann. 784, 786.

(105) Vgl. II. Vat. Konzil, Dekret Ad gentes, 16; Pontificale Romanum - De ordinatione Episcopi, presbyterorum et diaconorum, Nr. 207: aaO. 122 (Prex Ordinationis).

(106) Vgl. Vat. Konzil, Dogmat. Konstitution Lumen gentium, 29.

(107) II. Vat. Konzil, Konstitution über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, 10.

(108) Ebd., 7d.

(109) Vgl. ebd., 22, 3; CIC, cann. 841, 846.

(110) Vgl. CIC, can. 840.

(111) »Die Diakone sind an der Feier des Gottesdienstes nach Maßgabe der Rechtsvorschrift beteiligt« (CIC, can. 835 § 3).

(112) Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 1570; vgl. Caerimoniale Episcoporum, Nr. 23-26.

(113) Vgl. II. Vat. Konzil, Konstitution über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, 2627.

(114) Vgl. CIC, can. 846 § 1.

(115) Vgl. II. Vat. Konzil, Konstitution Sacrosanctum Concilium, 28.

(116) Vgl. CIC, can. 929.

(117) Vgl. Institutio Generalis Missalis Romani, Nr. 81b, 300, 302; Institutio Generalis Liturgiae Horarum, Nr. 255; Pontificale Romanum Ordo dedicationis ecclesiae et altaris, Nr. 23, 24, 28, 29, Editio typica, Typis Polyglottis Vaticanis 1977, 29 u. 90; Rituale Romanum De Benedictionibus, Nr. 36, Editio typica, Typis Polyglottis Vaticanis 1985, 18; Ordo coronandi imaginem beatae Mariae Virginis, Nr. 12, Editio typica, Typis Polyglottis Vaticanis 1981, 10; Kongregation für den Gottesdienst, Direktorium für die Feier von Sonntagsgottesdiensten ohne Priester Christi Ecclesia, Nr. 38: Notitiae 24 (1988) 388-389; Pontificale Romanum - De Ordinatione Episcopi, presbyterorum et diaconorum, Nr. 188: (»Immediate post Precem Ordinationis, Ordinati stola diaconali et dalmatica induuntur, quo eorum ministerium abhinc in liturgia peragendum manifestetur«) und 190: aaO. 102, 103; Caeremoniale Episcoporum, Nr. 67, Editio typica, Libreria Editrice Vaticana 1995, 28-29.

(118) CIC, can. 861 § 1.

(119) Vgl. ebd., can. 530, 1o.

(120) Vgl. ebd., can. 862.

(121) Vgl. Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem, V, 22, 1: aaO. 701.

(122) Vgl. Institutio generalis Missalis Romani, Nr. 61, 127-141.

(123) Vgl. CIC, can. 930 § 2.

(124) Vgl. ebd., can. 907; Kongregation für den Klerus, usw. Instruktion Ecclesiae de mysterio (15. August 1997), Art. 6.

(125) Vgl. Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem, V, 22, 6: aaO. 702.

(126) Vgl. CIC, can. 910 § 1.

(127) Vgl. ebd., can. 911 § 2.

(128) Vgl. ebd., can. 943; u. auch Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem, V, 22, 3: aaO. 702.

(129) Vgl. Kongregation für den Gottesdienst, Direktorium für die Feier von Sonntagsgottesdiensten ohne Priester Christi Ecclesia, Nr. 38: aaO. 388-389; Kongregation für den Klerus, usw. Instruktion Ecclesiae de mysterio (15. August 1997), Art. 7.

(130) Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostol. Schreiben Familiaris consortio (22.11.1981), Nr. 73: AAS 74 (1982) 170-171.

(131) Vgl. CIC, can. 1063.

(132) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogmat. Konstitution Lumen gentium, 29; CIC, can. 1108 §§ 1-2; Ordo celebrandi Matrimonium, editio typica altera 1991, 24.

(133) Vgl. CIC, can. 1111 §§ 1-2.

(134) Vgl. ebd., can. 137 §§ 3-4.

(135) Vgl. Konzil von Florenz, Bulle Exsultate Deo (DS 1325); Konzil von Trient, Doctrina de sacramento extremae unctionis, cap. 3 (DS 1697) und can. 4 De extrema unctione (DS 1719).

(136) Vgl. Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem, II, 10: aaO. 699; Kongregation für den Klerus, usw. Instruktion Ecclesiae de mysterio (15. August 1997), Art. 9.

(137) Vgl. CIC, can. 276 § 2, Nr. 3o.

(138) Vgl. Institutio generalis de Liturgiae Horarum, 20.

(139) II. Vat. Konzil, Konstitution über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, 60; vgl. CIC, can. 1166 u. can. 1168; Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 1667.

(140) Vgl. CIC, can. 1169 § 3.

(141) Vgl. Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem, V, 22, 5: aaO. 702, und auch Ordo exsequiarum, 19; Kongregation für den Klerus, usw. Instruktion Ecclesiae de mysterio (15. August 1997), Art. 12.

(142) Vgl. Rituale Romanum - De Benedictionibus, Nr. 18c: aaO. 14.

(143) Vgl. CIC, can. 129 § 1.

(144) Hl. Polykarp, Epist. ad Philippenses, 5,2: F. X. Funk (ed.), I, 300; zitiert in Lumen gentium, 29a.

(145) Vgl. Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem, aaO. 698.

(146) II. Vat. Konzil, Dogmat. Konstitution Lumen gentium, 29.

(147) Pontificale Romanum - De ordinatione Episcopi, presbyterorum et diaconorum, Nr. 207: aaO. 122 (Prex Ordinationis).

(148) Vgl. Hippolyt, Traditio Apostolica, 8, 24:Ch. 11 bis, 58-63; 98-99; Didascalia Apostolorum (Syrisch), Kap. III, XI: A. Vööbus (ed.), The »Didascalia Apostolorum« in Syriae (syrischer Originaltext und englische Übersetzung), CSCO, Bd. I, Nr. 402 (Bd. 176), 29-30; Bd. II, Nr. 408 (Bd. 180), 120-129; Didascalia Apostolorum, III, 13 (19), 17: F. X. Funk (ed.), Didascalia et Constitutiones Apostolorum, Paderbornae 1906, I, 212-216; II. Vat. Konzil, Dekret Christus Dominus, 13.

(149) Vgl. II. Vat. Konzil, Pastoralkonstitution Gaudium et spes, Nr. 40ff.

(150) Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem, V, 22, 9: aaO. 702. Vgl. Johannes Paul II., Katechese bei der Generalaudienz (13. Oktober 1993), Nr. 5: Insegnamenti XVI, 2 (1993), 1000-1004.

(151) Vgl. CIC, can. 494.

(152) Vgl. ebd., can. 493.

(153) Johannes Paul II., Ansprache an die ständigen Diakone der USA, Detroit (19. September 1987), Nr. 3: Insegnamenti, X, 3 (1987), 656.

(154) Vgl. CIC, can. 157.

(155) II. Vat. Konzil, Dogmat. Konstitution Lumen gentium, 27a.

(156) Vgl. CIC, can. 519.

(157) Vgl. ebd., can. 517 § 1.

(158) Vgl. ebd., can. 517 § 2.

(159) Vgl. Paul VI., Apostol. Schreiben, Sacrum Diaconatur Ordinem, V, 22, 10: aaO. 702.

(160) Vgl. CIC, can. 1248 § 2; Kongregation für den Gottesdienst, Direktorium für die Feier von Sonntagsgottesdiensten ohne Priester Christi Ecclesia, Nr. 29: aaO. 386.

(161) Johannes Paul II., Katechese bei der Generalaudienz (13. Oktober 1993), Nr. 4: Insegnamenti, XVI 2 (1993) 1002.

(162) Vgl. Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem, V, 24: aaO. 702; CIC, can. 536.

(163) Vgl. Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem, V, 24: aaO. 702; CIC, can. 512 § 1.

(164) Vgl. CIC, can. 463 § 2.

(165) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogmat. Konstitution Lumen gentium, 28; Dekret Christus Dominus, 27; Dekret Presbyterorum ordinis, 7; CIC, can. 495 § 1.

(166) Vgl. CIC, can. 482.

(167) Vgl. ebd., can. 1421 § 1.

(168) Vgl. ebd., can. 1424.

(169) Vgl. ebd., can. 1428 § 2.

(170) Vgl. ebd., can. 1435.

(171) Vgl. ebd., can. 483 § 1.

(172) Vgl. CIC, can. 1420 § 4; can. 553 § 1.

(173) II. Vat. Konzil, Konstitution über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, 2.

(174) Vgl. ebd., Dogmat. Konstitution Lumen gentium, 5.

(175) Ebd., Pastoralkonstitution Gaudium et spes, 2b.

(176) Ebd. Pastoralkonstitution Gaudium et spes, 4a.

(177) Ebd., Dogmat. Konstitution Lumen gentium, 40.

(178) Ebd., Dekret Presbyterorum ordinis, 12b.

(179) Ebd., Dekret Ad gentes, 16.

(180) Johannes Paul II., Katechese bei der Generalaudienz (20. Oktober 1993), Nr. 1: Insegnamenti, XVI, 2 (1993), 1053.

(181) »Alle Gläubigen müssen je nach ihrer eigenen Stellung ihre Kräfte einsetzen, ein heiliges Leben zu führen sowie das Wachstum der Kirche und ihre ständige Heiligung zu fördern« (CIC, can. 210).

(182) »... die Diakone, die den Geheimnissen Christi und der Kirche dienen und sich deshalb von jedem Laster rein bewahren, Gott gefallen und für alle Gute vor den Menschen sorgen müssen (vgl. 1 Tim 3,8-18 und 12-13)«: (II. Vat. Konzil, Dogmat. Konstitution Lumen gentium, 41). Vgl. auch Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem, VI, 25: aaO. 702.

(183) »In ihrer Lebensführung sind die Kleriker in besonderer Weise zum Streben nach Heiligkeit verpflichtet, da sie, durch den Empfang der Weihe in neuer Weise Gott geweiht, Verwalter der Geheimnisse Gottes zum Dienst an seinem Volke sind« (CIC, can. 276 § 1).

(184) Johannes Paul II., Katechese bei der Generalaudienz am 20. Oktober 1993, Nr. 2: Insegnamenti, XVI, 2 (1993) 1054.

(185) Ebd., Nr. 1: Insegnamenti, XVI, 2 (1993) 1054.

(186) Vgl. II. Vat. Konzil, Dekret Apostolicam actuositatem, 4, 8; Pastoralkonstitution Gaudium et spes, 27, 93.

(187) Vgl. Johannes Paul II., Ansprache (16. März 1985), Nr. 2: Insegnamenti, VIII, 1 (1985) 649; Nachsynodales Apostol. Schreiben Pastores dabo vobis, (25. März 1997) 3; 21: aaO. 661; 688.

(188) Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostol. Schreiben Pastores dabo vobis, 16: aaO. 681.

(189) Johannes Paul II., Katechese bei der Generalaudienz (20. Oktober 1993), Nr. 2: Insegnamenti, XVI, 2 (1993) 1055.

(190) Vgl. Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem, V, 23: aaO. 702.

(191) Vgl. Johannes Paul II., Enzyklika Redemptor hominis (4. März 1979), Nr. 13-17: AAS 71 (1979) 282-300.

(192) Paul VI., Apostol. Schreiben, Sacrum Diaconatur Ordinem, II, 8: aaO. 700.

(193) Johannes Paul II., Katechese bei der Generalaudienz (20. Oktober 1993), Nr. 2: Insegnamenti, XVI, 2 (1993) 1054.

(194) Vgl. II. Vat. Konzil, Dekret Presbyterorum ordinis, Nr. 14 u. 15; CIC, can. 276 § 2, Nr. 1.

(195) II. Vat. Konzil, Dekret Presbyterorum ordinis, 12.

(196) Pontificale Romanum - De ordinatione Episcopi, presbyterorum et diaconorum, Nr. 210: Ed. aaO. 125.

(197) Hl. Augustinus, Serm. 179, 1: PL 38, 966.

(198) II. Vat. Konzil, Dogmat. Konstitution Dei verbum, 25; vgl. Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatur Ordinem, VI, 26, 1: aaO. 703; CIC, can. 276 § 2, Nr. 2o.

(199) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogmat. Konstitution Lumen gentium, 25a.

(200) Vgl. CIC, can. 833; Kongregation für die Glaubenslehre, Professio fidei et iusiurandum fidelitatis in suscipiendo officio nomine Ecclesiae exercendo: AAS 81 (1989) 104-106 u. 1169.

(201) II. Vat. Konzil, Dogmat. Konstitution Dei verbum, 21.

(202) Vgl. ebd., Konstitution über die Liturgie Sacrosanctum Concilium, 7.

(203) Vgl. ebd., Konstitution über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, 7.

(204) Vgl. ebd., 59a.

(205) Vgl. CIC, can. 276 § 2, Nr. 2; Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem, VI, 26, 2: aaO. 703.

(206) Vgl. Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem, VI, 26, 2: aaO. 703.

(207) II. Vat. Konzil, Dekret Presbyterorum ordinis, 5b.

(208) Vgl. CIC, can. 276 § 2, Nr. 5; vgl. Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem, VI, 26, 3: aaO. 703.

(209) Vgl. CIC, can. 276 § 2, 3o.

(210) Vgl. ebd., can. 276 § 2, 4o.

(211) Vgl. ebd., can. 276 § 2, 5o.

(212) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogmat. Konstitution Lumen gentium, 23a.

(213) Ebd., Dekret Christus Dominus, 11; CIC, can. 369.

(214) Vgl. CIC, can. 276 § 2, 5o; vgl. Paul VI., Apostol. SchreibenSacrum Diaconatus Ordinem, VI, 26, 4: aaO. 703.

(215) Johannes Paul II., Nachsynodales Apostol. Schreiben Pastores dabo vobis, 36: indem der Hl. Vater die Propositio 5 der Sinodenväter zitiert: aaO. 718.

(216) Vgl. Johannes Paul II., Ansprache an die Römische Kurie, (22. Dez. 1987): AAS 80 (1988) 1025-1034; Apostol. Schreiben Mulieris dignitatem, 27: AAS 80 (1988) 1718.

(217) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogmat. Konstitution Lumen gentium, 29b.

(218) »His rationibus in mysteriis Christi Eiusque missione fundatis, coelibatus... omnibus ad Ordinem sacrum promovendis lege impositum est« II. Vat. Konzil, Dekret Presbyterorum ordinis, 16; vgl. CIC, can. 247 § 1; can. 277 § 1; can. 1037.

(219) Vgl. CIC, can. 277 § 1; II. Vat. Konzil, Dekret Optatam totius, 10.

(220) Johannes Paul II., Schreiben Novo incipiente an die Priester der Kirche zum Gründonnerstag (8. April 1979), 8: AAS 71 (1979) 408.

(221) Vgl. CIC, can. 277 § 2.

(222) Johannes Paul II., Ansprache an die ständigen Diakone der USA in Detroit (19. September 1987), Nr. 5: Insegnamenti, X, 3 (1987) 657.

(223) Vgl. CIC, can. 1031 § 2.

(224) Johannes Paul II., Ansprache an die ständigen Diakone der USA in Detroit (19. September 1987), 5: Insegnamenti, X, 3 (1987) 658-659.

(225) Vgl. CIC, can. 277 § 1.

(226) Cf Paolo VI, Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem, III, 16: aaO. 701; Ders. Apostol. Schreiben Ad pascendum, VI: aaO. 539; CIC can. 1087; Eventuelle Ausnahmen sind gemäß dem Rundbrief der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung an die diözesanen Ordinarien und die Generaloberen der Institute des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens, N. 26397, 7. Juni 1997, Nr. 8, geregelt.

(227) Johannes Paul II., Nachsynodales Apostol. Schreiben Pastores dabo vobis, Nr. 42.

(228) Johannes Paul II., Katechese bei der Generalaudienz (20. Oktober 1993), Nr. 4: Insegnamenti, XVI, 2 (1993) 1056.

(229) Vgl. Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem, II, 8-10; III, 14-15: aaO. 699-701; Ders., Apostol. Schreiben Ad pascendum, VII: aaO. 540; CIC, can. 236, can. 1027, can. 1032 § 3.

(230) Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostol. Schreiben Pastores dabo vobis, 70: aaO. 780.

(231) Ebd., 70: aaO. 779.

(232) Vgl. ebd., 76; 79: aaO. 793; 796.

(233) Vgl. II. Vat. Konzil, Dekret Christus Dominus, 15; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostol. Schreiben Pastores dabo vobis, 79: aaO. 797.

(234) Kongregation für den Klerus, Direktorium für den Dienst und das Leben der Priester Tota Ecclesia (31. Januar 1994), Nr. 71.

(235) Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostol. Schreiben Pastores dabo vobis, 78: aaO. 795.

(236) Kongregation für den Klerus, Direktorium für den Dienst und das Leben der Priester Tota Ecclesia (31. Januar 1994), 71: aaO. 72.

(237) Vgl. Johannes Paul II, Nachsynodales Apostol. Schreiben Pastores dabo vobis, 71: aaO. 783; Kongregation für den Klerus, Direktorium für den Dienst und das Leben der Priester Tota Ecclesia, Nr. 74: aaO. 75.

(238) Vgl. Hl. Ignatius von Antiochien: »Die Diakone, die Diener der Geheimnisse Jesu Christi sind, müssen unbedingt allen willkommen sein. Sie sind nicht Diener für Speise und Trank, sondern Diener der Kirche Gottes« (Epist. ad Trallianos, 2,3: F. X. Funk, aaO. I, 244-245).

(239) Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostol. Schreiben Pastores dabo vobis, 72: aaO. 783; Kongregation für den Klerus, Direktorium für den Dienst und das Leben der Priester Tota Ecclesia, 75: aaO. 75-76.

(240) Johannes Paul II., Nachsynodales Apostol. Schreiben Pastores dabo vobis, 72: aaO. 785.

(241) Vgl. Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem, VI, 28: aaO. 703; CIC, can. 276 § 4.

(242) Vgl. CIC, can. 279.

(243) Johannes Paul II., Nachsynodales Apostol. Schreiben Pastores dabo vobis, 72: aaO. 783.

(244) Vgl. CIC, can. 1029.

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