KONGREGATION FÜR DEN GOTTESDIENST INSTRUKTION Redemptionis sacramentum über einige Dinge bezüglich der heiligsten Eucharistie,
Inhaltsverzeichnis
1. Das Sakrament der Erlösung [1] wird von der Mutter Kirche in der heiligsten Eucharistie mit festem Glauben anerkannt, freudig angenommen, gefeiert und anbetend verehrt. Dabei verkündet die Kirche den Tod Jesu Christi und preist seine Auferstehung, bis er kommt in Herrlichkeit, [2] um als Herr und unbesiegbarer Gebieter, als ewiger Priester und König der ganzen Welt das Reich der Wahrheit und des Lebens dem allmächtigen Vater in seiner unendlichen Majestät zu übergeben. [3] 2. Die Lehre der Kirche über die heiligste Eucharistie, die das Heilsgut der Kirche in seiner ganzen Fülle, Christus selbst, unser Osterlamm, [4] enthält, die Quelle und Höhepunkt des ganzen christlichen Lebens ist [5] und deren ursächlicher Einfluß sich am Ursprung der Kirche selbst zeigt, [6] ist im Laufe der Jahrhunderte in den Schriften der Konzilien und der Päpste mit großer Sorgfalt und hoher Autorität dargelegt worden. Vor kurzem hat Papst Johannes Paul II. in der Enzyklika «Ecclesia de Eucharistia» einige grundlegende Aspekte zu diesem Thema für die kirchliche Situation unserer Zeit von neuem vorgelegt. [7] Damit die Kirche dieses so große Mysterium auch heute in der Feier der heiligen Liturgie gebührend schütze, hat der Papst der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung aufgetragen, [8] nach gemeinsamer Beratung mit der Kongregation für die Glaubenslehre diese Instruktion zu verfassen, in der einige Fragen bezüglich der Ordnung des Sakramentes der Eucharistie behandelt werden. Was in dieser Instruktion dargelegt wird, ist deshalb in Zusammenhang mit der Enzyklika «Ecclesia de Eucharistia» zu lesen. Es wird jedoch nicht beabsichtigt, eine Zusammenfassung aller Normen über die heiligste Eucharistie vorzulegen. Um den tiefen Sinn der liturgischen Normen zu bekräftigen, [9] sollen in dieser Instruktion vielmehr einige geltende Regelungen, die bereits verlautbart und festgesetzt sind, aufgegriffen und andere Bestimmungen getroffen werden, welche die geltenden Normen erklären und vervollständigen, sie den Bischöfen, aber auch den Priestern, den Diakonen und allen christgläubigen Laien vorlegen, damit sie jeder gemäß seinem Amt und den eigenen Möglichkeiten umsetze. 3. Die Normen, die in dieser Instruktion enthalten sind, gelten für die Liturgie des römischen Ritus und mit den entsprechenden Anpassungen auch für die Liturgie in den übrigen rechtlich anerkannten Riten der lateinischen Kirche. 4. «Ohne Zweifel war die Liturgiereform des Konzils von großem Gewinn für eine bewußtere, tätigere und fruchtbarere Teilnahme der Gläubigen am heiligen Opfer des Altares». [10] Dennoch «fehlt es nicht an Schatten». [11] So kann man nicht verschweigen, daß es Mißbräuche, auch sehr schwerwiegender Art, gegen das Wesen der Liturgie und der Sakramente sowie gegen die Tradition und die Autorität der Kirche gibt, die den liturgischen Feiern heute in dem einen oder anderen kirchlichen Umfeld nicht selten schaden. An einigen Orten sind mißbräuchliche Praktiken in der Liturgie zur Gewohnheit geworden. Es ist klar, daß dies nicht zugelassen werden kann und aufhören muß. 5. Die Befolgung der von der Autorität der Kirche erlassenen Normen verlangt, daß Denken und Wort, äußere Handlung und Gesinnung des Herzens damit übereinstimmen. Eine bloß äußerliche Beachtung der Normen widerspräche offensichtlich dem Wesen der heiligen Liturgie, in der Christus, der Herr, seine Kirche versammeln will, damit sie mit ihm «ein Leib und ein Geist» [12] werde. Deshalb muß die äußere Handlung vom Glauben und von der Liebe erleuchtet sein, die uns mit Christus und untereinander verbinden und die Liebe zu den Armen und Notleidenden wecken. Die Worte und Riten der Liturgie sind zudem treuer, durch die Jahrhunderte gereifter Ausdruck der Gesinnung Christi, und sie lehren uns, so gesinnt zu sein wie er. [13] Indem wir unseren Geist diesen Worten angleichen, erheben wir unsere Herzen zum Herrn. Was in der vorliegenden Instruktion gesagt wird, möchte zu jener Übereinstimmung unserer Gesinnung mit der Gesinnung Christi hinführen, die in den Worten und Riten der Liturgie zum Ausdruck kommt. 6. Die Mißbräuche tragen «zur Verdunkelung des rechten Glaubens und der katholischen Lehre über dieses wunderbare Sakrament» bei. [14] So wird auch erschwert, daß «die Gläubigen in gewisser Weise die Erfahrung der beiden Emmausjünger machen können: “Da gingen ihnen die Augen auf, und sie erkannten ihn.”» [15] Weil die Kraft und Gottheit [16] des Herrn und der Glanz seiner Güte besonders im Sakrament der Eucharistie offenbar werden, ist es geziemend, daß alle Gläubigen den Sinn für die anbetungswürdige Majestät Gottes nähren und pflegen, den sie durch das heilbringende Leiden des eingeborenen Sohnes empfangen haben. [17] 7. Die Mißbräuche haben ihre Wurzel nicht selten in einem falschen Begriff von Freiheit. Gott hat uns in Christus aber nicht jene illusorische Freiheit gewährt, in der wir machen, was wir wollen, sondern die Freiheit, in der wir tun können, was würdig und recht ist. [18] Dies gilt gewiß nicht nur für jene Vorschriften, die unmittelbar von Gott kommen, sondern auch für die Gesetze, die von der Kirche promulgiert worden sind, wenn man das Wesen einer jeden Norm entsprechend berücksichtigt. Daher müssen sich alle nach den Anordnungen der rechtmäßigen kirchlichen Autorität richten. 8. Man muß auch mit großer Traurigkeit feststellen, daß «ökumenische Initiativen, die zwar gut gemeint sind, [...] zu eucharistischen Praktiken verleiten, die der Disziplin widersprechen, mit der die Kirche ihren Glauben zum Ausdruck bringt». Die Eucharistie ist jedoch «ein zu großes Gut, um Zweideutigkeiten und Verkürzungen zu dulden». Daher ist es angebracht, einige Dinge zu korrigieren und genauer festzulegen, damit auch in diesem Bereich «das Mysterium der Eucharistie weiterhin in seinem vollen Glanz erstrahle». [19] 9. Sehr oft beruhen die Mißbräuche auf Unkenntnis, denn meistens werden jene Dinge abgelehnt, deren tieferen Sinn man nicht erfaßt und um deren Alter man nicht weiß. Denn unter dem «Anhauch und Antrieb» der Heiligen Schrift sind «liturgische Gebete, Orationen und Gesänge geschaffen worden, und aus ihr empfangen Handlungen und Zeichen ihren Sinn». [20] Was die sichtbaren Zeichen betrifft, «welche die heilige Liturgie gebraucht, um die unsichtbaren göttlichen Dinge zu bezeichnen», so sind sie «von Christus oder der Kirche ausgewählt». [21] Die Strukturen und Formen der heiligen Feiern – gemäß der Tradition jedes einzelnen Ritus im Osten und im Westen – stimmen mit der Gesamtkirche schließlich auch in all dem überein, was die aus apostolischer und beständiger Tradition allgemein angenommenen Bräuche betrifft, [22] welche die Kirche den künftigen Generationen treu und sorgsam weitergeben muß. All das wird von den liturgischen Normen weise behütet und bewahrt. 10. Die Kirche selbst hat keine Vollmacht über das, was von Christus festgesetzt worden ist und den unveränderlichen Teil der Liturgie bildet. [23] Wenn nämlich das Band zerrissen würde, das die Sakramente mit Christus verbindet, der sie eingesetzt hat, und mit den Ereignissen, auf denen die Kirche gegründet ist, [24] wäre dies in keiner Weise zum Nutzen der Gläubigen, sondern würde ihnen schweren Schaden zufügen. Die heilige Liturgie ist nämlich engstens mit den Grundsätzen der Lehre verbunden. [25] Folglich führt der Gebrauch von nicht approbierten Texten und Riten dazu, daß das notwendige Band zwischen der lex orandi und der lex credendi geschwächt wird oder verloren geht. [26] 11. Das Mysterium der Eucharistie ist zu groß, «als daß sich irgend jemand erlauben könnte, nach persönlichem Gutdünken damit umzugehen, ohne seinen sakralen Charakter und seine universale Dimension zu achten». [27] Wer daher gegenteilig handelt und eigenen Neigungen folgt – und sei er auch Priester -, greift die substantielle Einheit des römischen Ritus an, die entschieden bewahrt werden muß. [28] Er vollzieht Handlungen, die dem Hunger und Durst nach dem lebendigen Gott, den das Volk unserer Zeit verspürt, in keiner Weise entsprechen. Er verrichtet keinen authentischen pastoralen Dienst und trägt nicht zur rechten liturgischen Erneuerung bei, sondern beraubt vielmehr die Christgläubigen ihres Glaubensgutes und ihres geistlichen Erbes. Willkürliche Handlungen dienen nämlich nicht der wirksamen Erneuerung, [29] sondern verletzen das den Christgläubigen zustehende Recht auf eine liturgische Handlung, die Ausdruck des Lebens der Kirche gemäß ihrer Tradition und Disziplin ist. Sie tragen Elemente der Verunstaltung und Zwietracht in die Feier der Eucharistie hinein, die in hervorragender Weise und aufgrund ihres Wesens darauf ausgerichtet ist, die Gemeinschaft mit dem göttlichen Leben und die Einheit des Gottesvolkes zu bezeichnen und wunderbar zu bewirken. [30] Folgen solcher willkürlicher Handlungen sind Unsicherheit in der Lehre, Zweifel und Ärgernis im Volk Gottes und fast unvermeidlich heftige Gegenreaktionen. In unserer Zeit, in der das christliche Leben oft wegen des Klimas der «Säkularisierung» sehr schwer ist, verwirren und betrüben alle diese Dinge viele Christen in beträchtlichem Maß. [31] 12. Alle Christgläubigen haben das Recht auf eine wahre Liturgie und besonders auf eine Feier der heiligen Messe, wie sie die Kirche gewollt und festgesetzt hat, wie es also in den liturgischen Büchern und durch andere Gesetze und Normen vorgeschrieben ist. In gleicher Weise hat das katholische Volk das Recht, daß das Opfer der heiligen Messe unversehrt und in voller Übereinstimmung mit den Äußerungen des Lehramtes der Kirche gefeiert wird. Schließlich ist es ein Recht der katholischen Gemeinschaft, daß die Feier der heiligsten Eucharistie so vollzogen wird, daß sie wirklich als Sakrament der Einheit erscheint und jede Art von Mängeln und Gesten gänzlich gemieden werden, die Spaltungen und Parteiungen in der Kirche hervorrufen könnten. [32] 13. Alle Normen und Hinweise, die in dieser Instruktion dargelegt werden, stehen in verschiedener Weise mit der Aufgabe der Kirche in Beziehung, auf die rechte und würdige Feier dieses so großen Mysteriums zu achten. Von den verschiedenen Stufen, auf denen die einzelnen Normen mit dem obersten Gesetz des ganzen kirchlichen Rechts verbunden sind, nämlich mit der Sorge um das Heil der Seelen, handelt das letzte Kapitel dieser Instruktion. [33]
Die Regelung der heiligen Liturgie 14. «Die Regelung der heiligen Liturgie hängt einzig von der Autorität der Kirche ab; und zwar liegt diese beim Apostolischen Stuhl und nach Maßgabe des Rechts beim Bischof». [34] 15. Der Papst, «Stellvertreter Christi und Hirte der Gesamtkirche hier auf Erden, [...] verfügt [...] kraft seines Amtes in der Kirche über höchste, volle, unmittelbare und universale ordentliche Gewalt, die er immer frei ausüben kann», [35] und zwar auch im Kontakt mit den Hirten und den Herden. 16. Sache des Apostolischen Stuhles ist es, die heilige Liturgie der ganzen Kirche zu ordnen, die liturgischen Bücher herauszugeben und ihre Übersetzungen in die Volkssprachen zu rekognoszieren sowie darüber zu wachen, daß die liturgischen Ordnungen, besonders jene, durch welche die Feier des hochheiligen Meßopfers geregelt ist, überall getreu eingehalten werden. [36] 17. Die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung «behandelt das, was, unbeschadet der Kompetenz der Kongregation für die Glaubenslehre, dem Apostolischen Stuhl im Hinblick auf die Regelung und die Förderung der heiligen Liturgie, vor allem der Sakramente obliegt. Sie fördert und schützt die Ordnung der Sakramente, besonders was ihre gültige und erlaubte Feier betrifft». Schließlich «achtet sie aufmerksam darauf, daß die liturgischen Regelungen genau eingehalten werden, daß Mißbräuchen zuvorgekommen wird und solche, wo man sie aufdeckt, abgeschafft werden». [37] Gemäß der Tradition der ganzen Kirche ist dabei die Sorge für die Feier der heiligen Messe und für die Verehrung, die der heiligsten Eucharistie auch außerhalb der Messe erwiesen wird, vorrangig. 18. Die Christgläubigen haben das Recht, daß die kirchliche Autorität die heilige Liturgie vollständig und wirksam regelt, damit die Liturgie niemals als «Privatbesitz von irgend jemandem, weder des Zelebranten noch der Gemeinde, in der die Mysterien gefeiert werden», [38] betrachtet werde. 1. Der Diözesanbischof, Hoherpriester seiner Herde 19. Der Diözesanbischof, erster Ausspender der Mysterien Gottes, ist in der ihm anvertrauten Ortskirche Leiter, Förderer und Wächter des gesamten liturgischen Lebens. [39] Denn «der Bischof ist, mit der Fülle des Weihesakramentes ausgezeichnet, “Verwalter der Gnade des höchsten Priestertums” [40] , vorzüglich in der Eucharistie, die er selbst darbringt oder darbringen läßt [41] und aus der die Kirche immerfort lebt und wächst». [42] 20. In besonderer Weise offenbart sich die Kirche jedes Mal, wenn die Messe gefeiert wird, und zwar vor allem in der Kathedralkirche, «bei der vollen und tätigen Teilnahme des ganzen heiligen Volkes Gottes, [...] in einem Gebet und an einem Altar, dem der Bischof vorsteht», der von seinem Presbyterium, den Diakonen und den übrigen Dienern umgeben ist. [43] Außerdem wird «jede rechtmäßige Feier der Eucharistie [...] vom Bischof geleitet, dem das Amt übertragen ist, den Gottesdienst der christlichen Religion der göttlichen Majestät darzubringen und gemäß den Geboten des Herrn und den Gesetzen der Kirche, die durch seine besondere Entscheidung für die Diözese näher bestimmt werden, zu leiten». [44] 21. «Dem Diözesanbischof steht es zu, in der ihm anvertrauten Kirche innerhalb der Grenzen seiner Zuständigkeit Normen für den Bereich der Liturgie zu erlassen, an die alle gebunden sind». [45] Zugleich soll der Bischof immer darauf achten, daß die von den Normen der liturgischen Bücher vorgesehene Freiheit, die Feier auf kluge Weise dem Kirchengebäude, der Versammlung der Gläubigen und den pastoralen Umständen anzupassen, nicht beeinträchtigt wird, so daß der ganze heilige Ritus wirklich dem Empfinden der Menschen entspricht. [46] 22. Der Bischof leitet die ihm anvertraute Ortskirche. [47] Seine Aufgabe ist es zu regeln, zu führen, zu inspirieren, manchmal auch zu mahnen. [48] So erfüllt er das heilige Amt, das er durch die Bischofsweihe [49] zur Auferbauung seiner Herde in der Wahrheit und in der Heiligkeit empfangen hat. [50] Er soll den eigentlichen Sinn der liturgischen Riten und Texte aufzeigen und in den Priestern, Diakonen und christgläubigen Laien den Geist der heiligen Liturgie nähren, [51] damit alle zu einer tätigen und fruchtbaren Feier der Eucharistie geführt werden. [52] Zugleich soll er dafür sorgen, daß der gesamte Leib der Kirche in der Diözese, im Land und in der ganzen Welt in der Eintracht und in der Einheit der Liebe wachse. [53] 23. Die Gläubigen «müssen dem Bischof anhangen wie die Kirche Jesus Christus und wie Jesus Christus dem Vater, damit alles durch die Einheit zusammenstimme und überströme zum Ruhm Gottes». [54] Alle, auch die Mitglieder der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens und aller Vereinigungen oder kirchlichen Bewegungen jedweder Art, sind bezüglich der liturgischen Ordnung in allem der Autorität des Diözesanbischofs unterworfen, [55] unbeschadet der legitim zuerkannten Rechte. Dem Diözesanbischof kommt daher das Recht und die Pflicht zu, die Kirchen und Oratorien seines Gebietes hinsichtlich der liturgischen Ordnung zu beaufsichtigen und zu überwachen, auch jene, die von Mitgliedern der oben genannten Institute errichtet sind oder geleitet werden, wenn sie von den Christgläubigen ständig besucht werden. [56] 24. Das christliche Volk hat seinerseits das Recht, daß der Diözesanbischof darauf achtet, daß sich kein Mißbrauch in die kirchliche Ordnung einschleicht, vor allem in Bezug auf den Dienst am Wort, die Feier der Sakramente und Sakramentalien sowie die Verehrung Gottes und der Heiligen. [57] 25. Die vom Bischof eingesetzten Kommissionen, Räte oder Ausschüsse zur «Förderung der Liturgie sowie der sakralen Musik und Kunst in seiner Diözese» müssen nach der Gesinnung und den Anweisungen des Bischofs handeln und sich auf seine Autorität und Zustimmung stützen, damit sie in angemessener Weise ihre Aufgabe erfüllen [58] und der wirksamen Leitung des Bischofs in seiner Diözese dienen. Wie schon längst notwendig ist, sollen die Bischöfe alle Gremien dieser Art, die übrigen Einrichtungen und alle Initiativen in der Liturgie dahingehend untersuchen, ob ihre bisherige Tätigkeit fruchtbar gewesen ist, [59] und sorgfältig beurteilen, welche Korrekturen oder Verbesserungen in ihrer Zusammensetzung und Arbeitsweise vorzunehmen sind, [60] damit sie zu neuer Kraft kommen. Es soll immer bedacht werden, daß man die Experten aus jenen Personen auswählen muß, deren Festigkeit im katholischen Glauben und deren theologische und kulturelle Bildung anerkannt sind. 2. Die Bischofskonferenz 26. Das gilt auch für jene Kommissionen, die für diesen Bereich zuständig sind und nach dem Wunsch des Konzils [61] von der Bischofskonferenz errichtet wurden. Deren Mitglieder müssen Bischöfe sein, die klar von den Experten, die Hilfsdienste leisten, zu unterscheiden sind. Wo die Zahl der Mitglieder einer Bischofskonferenz nicht ausreicht, damit ohne Schwierigkeit eine Liturgische Kommission gewählt oder errichtet werden kann, soll ein Rat oder Kreis von Experten ernannt werden, der immer unter Vorsitz eines Bischofs soweit wie möglich dieselbe Aufgabe wahrnimmt, jedoch nicht den Namen «Liturgische Kommission» tragen soll. 27. Der Apostolische Stuhl hat seit dem Jahr 1970 [62] das Aufhören aller Experimente bezüglich der Feier der heiligen Messe angemahnt und dies im Jahr 1988 von neuem bekräftigt. [63] Daher haben die einzelnen Bischöfe und Bischofskonferenzen keine Befugnis, Experimente bezüglich liturgischer Texte und anderer Dinge, die in den liturgischen Büchern vorgeschrieben sind, zu gestatten. Damit solche Experimente in Zukunft durchgeführt werden können, ist die Erlaubnis der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung erforderlich, die schriftlich gegeben und von den Bischofskonferenzen beantragt werden muß. Diese Erlaubnis wird jedoch nur aus einem schwerwiegenden Grund gewährt. Was die Bemühungen um Inkulturation im Bereich der Liturgie betrifft, sind die erlassenen besonderen Normen streng und zur Gänze einzuhalten. [64] 28. Alle Normen im Bereich der Liturgie, die eine Bischofskonferenz nach Maßgabe des Rechts für ihr Gebiet beschlossen hat, sind der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung für die Rekognoszierung vorzulegen, ohne die sie keinen verbindlichen Charakter haben. [65] 3. Die Priester 29. Die Priester, die als tüchtige, sorgsame und notwendige Mitarbeiter des bischöflichen Standes [66] zum Dienst am Volk Gottes gerufen sind, bilden zusammen mit ihrem Bischof ein Presbyterium, [67] auch wenn ihnen unterschiedliche Aufgaben übertragen sind. «In den einzelnen örtlichen Gemeinden der Gläubigen machen sie den Bischof, mit dem sie in vertrauensvoller und hochherziger Gesinnung verbunden sind, gewissermaßen gegenwärtig; sie übernehmen zu ihrem Teil seine Aufgaben und seine Sorge und stellen sich täglich in ihren Dienst. [...] Um dieser Teilhabe an Priestertum und Sendung willen sollen die Priester den Bischof wahrhaft als ihren Vater anerkennen und ihm ehrfürchtig gehorchen». [68] «Auf das Wohl der Kinder Gottes immer bedacht, sollen sie darüber hinaus bestrebt sein, ihren Anteil beizutragen zur Hirtenarbeit in der ganzen Diözese, ja in der ganzen Kirche». [69] 30. Groß ist die Verantwortung vor allem der Priester, «denen es zukommt, der Eucharistiefeier in persona Christi vorzustehen. Sie sichern ein Zeugnis und einen Gemeinschaftsdienst nicht nur für die unmittelbar an der Feier teilnehmende Gemeinde, sondern auch für die Gesamtkirche, die mit der Eucharistie immer in Beziehung steht. Leider ist zu beklagen, daß es – vor allem seit den Jahren der Liturgiereform nach dem II. Vatikanischen Konzil – infolge einer falsch verstandenen Auffassung von Kreativität und Anpassung nicht an Mißbräuchen gefehlt hat, die Leiden für viele verursacht haben». [70] 31. In Übereinstimmung mit dem, was sie im Ritus der heiligen Weihe gelobt haben und jedes Jahr während der Chrisammesse erneuern, sollen die Priester «die Mysterien Christi, besonders im Opfer der Eucharistie und im Sakrament der Versöhnung, gemäß der kirchlichen Überlieferung zum Lobe Gottes und zum Heil des christlichen Volkes in gläubiger Ehrfurcht» [71] feiern. Sie dürfen dem eigenen Dienst nicht seine tiefgehende Bedeutung nehmen, indem sie die liturgische Feier durch Änderungen, Kürzungen oder Hinzufügungen willkürlich entstellen. [72] Der heilige Ambrosius hat gesagt: «Nicht in sich, [...] sondern in uns wird die Kirche verwundet. Sorgen wir daher dafür, daß unsere Sünde nicht zur Wunde für die Kirche wird». [73] Die Kirche Gottes soll also durch die Priester, die sich so feierlich dem Dienst geweiht haben, nicht verwundet werden. Die Priester sollen vielmehr unter der Autorität des Bischofs treu darauf achten, daß solche Entstellungen auch nicht durch andere vorgenommen werden. 32. «Der Pfarrer hat Sorge dafür zu tragen, daß die heiligste Eucharistie zum Mittelpunkt der pfarrlichen Gemeinschaft der Gläubigen wird; er hat sich darum zu bemühen, die Gläubigen durch eine ehrfürchtige Feier der Sakramente zu weiden, in besonderer Weise aber darum, daß sie häufig die Sakramente der heiligsten Eucharistie und der Buße empfangen; ebenso hat er darauf bedacht zu sein, daß sie auch in den Familien zur Verrichtung des Gebetes geführt werden sowie bewußt und tätig an der heiligen Liturgie teilnehmen, die der Pfarrer unter der Autorität des Diözesanbischofs in seiner Pfarrei leiten und überwachen muß, damit sich kein Mißbrauch einschleicht». [74] Obwohl es angemessen ist, daß er sich zur besseren Vorbereitung der liturgischen Feiern, vor allem der heiligen Messe, von verschiedenen Christgläubigen helfen läßt, darf er ihnen jedoch in keiner Weise jene Vorrechte in der Sache abtreten, die seinem Amt eigen sind. 33. Schließlich sollen alle Priester «die Wissenschaft und die Kunst der Liturgie in rechter Weise pflegen, damit durch ihren liturgischen Dienst von den ihnen anvertrauten Gemeinden Gott, dem Vater, dem Sohn und dem Heiligen Geist, immer vollkommeneres Lob werde». [75] Sie sollen vor allem von jenem Bewundern und Staunen durchdrungen sein, das durch die Feier des österlichen Mysteriums in der Eucharistie in den Herzen der Gläubigen geweckt wird. [76] 4. Die Diakone 34. Die Diakone, «denen die Hände nicht zum Priestertum, sondern zum Dienst aufgelegt werden», [77] müssen Männer guten Rufes sein [78] und mit Gottes Hilfe so handeln, daß sie wahrhaft als Jünger Christi erkannt werden, [79] «der nicht gekommen ist, um sich dienen zu lassen, sondern um zu dienen», [80] und der inmitten seiner Jünger gewesen ist «wie einer, der bedient». [81] Von der Gabe des Heiligen Geistes durch Handauflegung gestärkt, sollen sie dem Volk Gottes in Gemeinschaft mit dem Bischof und seinem Presbyterium dienen. [82] Sie sollen deshalb den Bischof wie einen Vater achten und ihm und den Priestern «im Dienst des Wortes, im Dienst am Altar und im Dienst der Liebe» beistehen. [83] 35. Sie sollen nie davon ablassen, «am Geheimnis des Glaubens, wie der Apostel sagt, mit reinem Gewissen festzuhalten [84] und diesen Glauben gemäß dem Evangelium und der Überlieferung der Kirche in Wort und Tat zu verkünden». [85] Aus ganzem Herzen sollen sie der heiligen Liturgie als Quelle und Höhepunkt des kirchlichen Lebens treu und demütig dienen, damit «alle, durch Glauben und Taufe Kinder Gottes geworden, sich versammeln, inmitten der Kirche Gott loben, am Opfer teilnehmen und das Herrenmahl essen». [86] Daher sollen alle Diakone, soweit sie betroffen sind, sich dafür einsetzen, daß die heilige Liturgie entsprechend den pflichtgemäß approbierten liturgischen Büchern gefeiert wird.
Die Teilnahme der christgläubigen Laien an der Feier der Eucharistie 1. Die tätige und bewusste Teilnahme 36. Als Handlung Christi und der Kirche ist die Meßfeier der Mittelpunkt des ganzen christlichen Lebens, und zwar für die Gesamtkirche wie auch für die Teilkirche und für die einzelnen Gläubigen, [87] die «“in verschiedener Weise, entsprechend der Verschiedenheit von Stand, Aufgabe und tätiger Teilnahme” [88] daran beteiligt sind. Auf diese Weise drückt das christliche Volk, “ein auserwähltes Geschlecht, eine königliche Priesterschaft, ein heiliger Stamm, ein Volk, das sein besonderes Eigentum wurde”, [89] seine ihm entsprechende und hierarchische Ordnung aus». [90] «Das gemeinsame Priestertum der Gläubigen aber und das amtliche oder hierarchische Priestertum unterscheiden sich zwar dem Wesen und nicht bloß dem Grade nach, sind jedoch einander zugeordnet: das eine wie das andere nämlich nimmt auf je besondere Weise an dem einen Priestertum Christi teil». [91] 37. Alle Christgläubigen, die durch die Taufe von ihren Sünden befreit und in die Kirche eingegliedert worden sind, werden durch das ihnen eingeprägte Siegel zum Kult der christlichen Religion bestellt, [92] damit sie sich kraft ihres königlichen Priestertums, [93] beharrlich im Gebet und im Lob Gottes, [94] als lebendiges und heiliges Opfer darbringen, das Gott gefällt und sich in allen ihren Taten bewährt, [95] und damit sie überall auf der Erde von Christus Zeugnis ablegen und jedem Rede und Antwort stehen, der nach der Hoffnung auf das ewige Leben fragt, die sie erfüllt. [96] Daher kann die Teilnahme der gläubigen Laien an der Feier der Eucharistie und der anderen Riten der Kirche auch nicht auf eine bloß passive Anwesenheit reduziert werden, sondern ist als wahre Ausübung des Glaubens und der Taufwürde zu betrachten. 38. Die beständige Lehre der Kirche über das Wesen der Eucharistie, die nicht nur ein Gastmahl, sondern auch und vor allem ein Opfer ist, muß mit Recht zu den grundlegenden Kriterien für eine volle Teilnahme aller Gläubigen an diesem so großen Sakrament gezählt werden. [97] «Bisweilen wird ein stark verkürzendes Verständnis des eucharistischen Mysteriums sichtbar. Es wird seines Opfercharakters beraubt und in einer Weise vollzogen, als ob es den Sinn und den Wert einer brüderlichen Mahlgemeinschaft nicht übersteigen würde». [98] 39. Um die tätige Teilnahme zu fördern und zum Ausdruck zu bringen, hat die jüngste Reform der liturgischen Bücher gemäß dem Willen des Konzils den Akklamationen des Volkes, den Antworten, dem Psalmengesang, den Antiphonen, den Liedern sowie den Handlungen und Gesten und den Körperhaltungen Aufmerksamkeit geschenkt, für die Einhaltung des heiligen Schweigens zu gegebener Zeit Sorge getragen und in den Rubriken auch die Teile, die das Volk betreffen, in Betracht gezogen. [99] Außerdem wird für eine angemessene Gestaltung nach dem Grundsatz, daß jede Feier gemäß den durch die liturgischen Normen festgesetzten Befugnissen den Bedürfnissen, dem Fassungsvermögen, der geistigen Vorbereitung und der Wesensart der Teilnehmer entsprechen soll, ein weiter Raum gewährt. In der Auswahl der Gesänge, der Melodien, der Orationen und der biblischen Lesungen, in der Homilie, die zu halten ist, in der Vorbereitung der Fürbitten, in den Hinweisen, die manchmal zu verlesen sind, und im Schmuck der Kirche entsprechend den verschiedenen Zeiten gibt es vielfältige Möglichkeiten, in jede Feier eine gewisse Abwechslung einzufügen, die dazu beiträgt, den Reichtum der liturgischen Tradition deutlicher in Erscheinung treten zu lassen und der Feier mit Sorgfalt unter Beachtung der pastoralen Erfordernisse eine besondere Note zu verleihen, so daß die innere Teilnahme gefördert wird. Es muß jedoch daran erinnert werden, daß die Wirksamkeit der liturgischen Handlungen nicht in der ständigen Änderung der Riten liegt, sondern in der tieferen Besinnung auf das Wort Gottes und das Mysterium, das gefeiert wird. [100] 40. Obwohl die Feier der Liturgie zweifellos das Kennzeichen der tätigen Teilnahme aller Christgläubigen hat, folgt daraus jedoch nicht, daß alle über die Gesten und Körperhaltungen hinaus gleichsam aus Notwendigkeit tatsächlich etwas tun müßten, so als ob jeder zwingend irgendeine besondere liturgische Aufgabe verrichten müßte. In der katechetischen Ausbildung ist gewissenhaft dafür zu sorgen, daß oberflächliche Auffassungen und Gewohnheiten korrigiert werden, die sich in den letzten Jahren mancherorts eingeschlichen haben, und daß bei allen Christgläubigen immer wieder neu der Sinn für das echte Staunen vor der Größe jenes Glaubensmysterium geweckt wird, das die Eucharistie ist, in deren Feier die Kirche immerfort «von der alten in die neue Wirklichkeit» übergeht. [101] Denn in der Feier der Eucharistie wie auch im ganzen christlichen Leben, das aus ihr Kraft schöpft und zu ihr hinstrebt, wirft sich die Kirche, wie der heilige Apostel Thomas, anbetend vor dem Herrn nieder, der gekreuzigt wurde, gestorben ist, begraben wurde und auferstanden ist, und ruft «in der Fülle seines göttlichen Glanzes [...] in alle Ewigkeit aus: “Mein Herr und mein Gott!”». [102] 41. Um den inneren Sinn für die liturgische Teilnahme zu wecken, zu fördern und zu nähren, sind die eifrige, ausgedehnte Feier des Stundengebetes, der Gebrauch der Sakramentalien und die Übungen der christlichen Volksfrömmigkeit sehr nützlich. Die Übungen dieser Art, «die, obwohl sie nicht streng zur heiligen Liturgie gehören, gleichwohl von besonderer Bedeutung und Würde sind», müssen in einer gewissen Verbindung mit der liturgischen Ordnung gesehen werden, besonders wenn sie vom Lehramt empfohlen und bestätigt wurden, [103] wie dies besonders beim Gebet des Rosenkranzes der Fall ist. [104] Da diese Formen der Frömmigkeit das christliche Volk zur Mitfeier der Sakramente, vor allem der Eucharistie, «wie auch zur Betrachtung der Mysterien unserer Erlösung und zur Nachahmung der leuchtenden Beispiele der Heiligen im Himmel» führen, «machen sie uns daher nicht ohne heilsamen Nutzen des liturgischen Kultes teilhaftig». [105] 42. Man muß verstehen, daß die Kirche nicht aus menschlichem Willen zusammenkommt, sondern von Gott im Heiligen Geist zusammengerufen wird und im Glauben auf eine ungeschuldete Berufung antwortet (ekklesia ist nämlich eng verbunden mit klesis – Berufung). [106] Das eucharistische Opfer darf ferner nicht als «Konzelebration» des Priesters mit dem anwesenden Volk im strengen Sinn betrachtet werden. [107] Im Gegenteil, die von den Priestern gefeierte Eucharistie ist eine Gabe, «die auf radikale Weise die Vollmacht der Gemeinde überragt. [...] Die Gemeinde, die zur Feier der Eucharistie zusammenkommt, bedarf unbedingt eines geweihten Priesters, der ihr vorsteht, um wirklich eucharistische Versammlung sein zu können. Die Gemeinde kann sich aber nicht selbst einen geweihten Amtsträger geben». [108] Es bedarf dringend des gemeinsamen Willens, daß in dieser Sache jede Zweideutigkeit vermieden und für die Schwierigkeiten der letzten Jahre eine Abhilfe geschaffen wird. Daher sollen Ausdrücke wie «zelebrierende Gemeinde» oder «zelebrierende Versammlung» - oder in anderen modernen Sprachen «celebrating assembly», «asamblea celebrante», «assemblée célébrante», «assemblea celebrante» - und ähnliche Redewendungen nur behutsam gebraucht werden. 2. Die Aufgaben der christgläubigen Laien bei der Feier der heiligen Messe 43. Es ist richtig und lobenswert, daß einige gläubige Laien gemäß der Tradition zum Wohl der Gemeinde und der ganzen Kirche Gottes gewisse Aufgaben bei der Feier der heiligen Liturgie übernehmen. [109] Es ist angebracht, daß mehrere Gläubige die verschiedenen Aufgaben oder die verschiedenen Teile derselben Aufgabe unter sich aufteilen und verrichten. [110] 44. Neben den Diensten des rechtmäßig beauftragten Akolythen und Lektors [111] gibt es unter den genannten besonderen Aufgaben jene des Akolythen [112] und des Lektors [113] mit einer zeitlich begrenzten Beauftragung und, damit verbunden, andere Dienste, die im Römischen Meßbuch beschrieben sind, [114] sowie die Aufgaben, die Hostien vorzubereiten, die liturgischen Tücher zu reinigen und ähnliche Dinge. Alle, «sowohl Amtsträger als auch christgläubige Laien, sollen in der Ausübung ihres Amtes oder ihrer Aufgabe nur das und all das tun, was ihnen zukommt», [115] und bei der liturgischen Feier wie auch bei ihrer Vorbereitung dafür sorgen, daß die Liturgie der Kirche würdig und schön vollzogen wird. 45. Man muß die Gefahr vermeiden, das komplementäre Verhältnis zwischen dem Tun der Kleriker und dem der Laien in der Weise zu verdunkeln, daß die Rolle der Laien einer gewissen «Klerikalisierung» unterzogen wird, wie man zu sagen pflegt, während die geistlichen Amtsträger ungebührend Aufgaben übernehmen, die dem Leben und Tun der christgläubigen Laien eigen sind. [116] 46. Der christgläubige Laie, der zu einem Hilfsdienst bei den liturgischen Feiern gerufen wird, soll in angemessener Weise vorbereitet sein und sich durch christliches Leben, Glauben, Sitten und Treue zum Lehramt der Kirche auszeichnen. Es ist gut, wenn er entsprechend dem Alter, den Verhältnissen, der Lebensweise und der religiösen Bildung eine liturgische Unterweisung erhalten hat. [117] Man soll niemanden annehmen, dessen Beauftragung bei den Gläubigen Verwunderung erregen könnte. [118] 47. Es ist sehr zu begrüßen, wenn der bekannte Brauch erhalten bleibt, daß Kinder oder Jugendliche anwesend sind, die gewöhnlich Ministranten genannt werden und nach Art des Akolythen am Altar dienen. Sie sollen eine ihrem Fassungsvermögen angemessene Katechese über ihre Aufgabe erhalten. [119] Man darf nicht vergessen, daß aus der Zahl dieser Kinder im Laufe der Jahrhunderte eine große Schar geistlicher Amtsträger hervorgegangen ist. [120] Um die pastorale Sorge für die Ministranten wirksamer zu gestalten, sollen für sie Vereinigungen errichtet und gefördert werden, bei denen auch die Eltern teilnehmen und mithelfen können. Wenn solche Vereinigungen einen internationalen Charakter haben, obliegt es der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, sie zu errichten oder ihre Statuten zu überprüfen und zu approbieren. [121] Nach dem Urteil des Diözesanbischofs und unter Beachtung der festgesetzten Normen können zu diesem Altardienst Mädchen oder Frauen zugelassen werden. [122]
Die rechte Feier der heiligen Messe 1. Die Materie der heiligsten Eucharistie 48. Das Brot, das für die Feier des hochheiligen eucharistischen Opfers verwendet wird, muß ungesäuert, aus reinem Weizenmehl bereitet und noch frisch sein, so daß keine Gefahr der Verderbnis besteht. [123] Daraus folgt, daß Brot, das aus einer anderen Substanz, wenn auch aus Getreide, bereitet ist, oder Brot, dem eine vom Weizen verschiedene Materie in so großer Menge beigemischt ist, daß es gemäß dem allgemeinen Empfinden nicht mehr als Weizenbrot bezeichnet werden kann, keine gültige Materie für den Vollzug des eucharistischen Opfers und Sakramentes darstellt. [124] Es ist ein schwerer Mißbrauch, bei der Zubereitung des für die Eucharistie bestimmten Brotes andere Substanzen, wie zum Beispiel Früchte, Zucker oder Honig, beizufügen. Es ist klar, daß die Hostien von Personen herzustellen sind, die sich nicht nur durch Rechtschaffenheit auszeichnen, sondern auch in der Zubereitung der Hostien erfahren und mit geeigneten Werkzeugen ausgerüstet sind. [125] 49. Es ist der Zeichenhaftigkeit angemessen, daß einige Teile des eucharistischen Brotes, die aus der Brechung hervorgehen, wenigstens einigen Gläubigen bei der Kommunion ausgeteilt werden. «Die kleinen Hostien sind jedoch keineswegs ausgeschlossen, falls die Zahl der Kommunikanten oder andere seelsorgliche Überlegungen sie erforderlich machen». [126] Ja, für gewöhnlich sollen weitgehend kleine Hostien verwendet werden, die keiner weiteren Brechung bedürfen. 50. Der Wein, der für die Feier des hochheiligen eucharistischen Opfers verwendet wird, muß naturrein, aus Weintrauben gewonnen und echt sein, er darf nicht verdorben und nicht mit anderen Substanzen vermischt sein. [127] Bei der Meßfeier muß ihm ein wenig Wasser beigemischt werden. Es ist sorgfältig darauf zu achten, daß der für die Eucharistie bestimmte Wein in einwandfreiem Zustand aufbewahrt und nicht zu Essig wird. [128] Es ist streng verboten, Wein zu benützen, über dessen Echtheit und Herkunft Zweifel bestehen: Denn bezüglich der notwendigen Bedingungen für die Gültigkeit der Sakramente fordert die Kirche Gewißheit. Es darf kein Vorwand zugunsten anderer Getränke jedweder Art zugelassen werden, die keine gültige Materie darstellen. 2. Das eucharistische Hochgebet 51. Nur jene eucharistischen Hochgebete dürfen verwendet werden, die im Römischen Meßbuch stehen oder rechtmäßig vom Apostolischen Stuhl approbiert worden sind, und zwar gemäß den Möglichkeiten und Grenzen, die der Apostolische Stuhl festgelegt hat. «Man kann es nicht hinnehmen, daß einige Priester sich das Recht anmaßen, eucharistische Hochgebete zusammenzustellen» [129] oder die von der Kirche approbierten Texte zu ändern oder andere von Privatpersonen verfaßte Hochgebete zu verwenden. [130] 52. Das Sprechen des eucharistischen Hochgebetes, das von seinem Wesen her gleichsam den Höhepunkt der ganzen Feier bildet, ist dem Priester kraft seiner Weihe eigen. Daher ist es ein Mißbrauch, wenn einige Teile des eucharistischen Hochgebetes von einem Diakon, einem dienenden Laien, einem einzelnen oder allen Gläubigen zusammen vorgetragen werden. Das eucharistische Hochgebet muß zur Gänze vom Priester allein gesprochen werden. [131] 53. Während der zelebrierende Priester das eucharistische Hochgebet spricht, «soll gleichzeitig nichts anderes gebetet oder gesungen werden; auch Orgel und andere Musikinstrumente sollen schweigen», [132] außer zu den pflichtgemäß approbierten Akklamationen des Volkes, über die weiter unten gesprochen wird. 54. Das Volk nimmt dennoch immer aktiv und nie rein passiv teil: Es soll sich mit dem Priester vereinen «im Glauben und in Stille wie auch durch die im Laufe des eucharistischen Hochgebetes festgesetzten Einschübe, das sind die Antworten im Eröffnungsdialog der Präfation, das Sanctus, die Akklamation nach der Wandlung und die Akklamation des Amen nach der Schlußdoxologie sowie andere von der Bischofskonferenz approbierte und vom Heiligen Stuhl rekognoszierte Akklamationen». [133] 55. An einigen Orten hat sich der Mißbrauch verbreitet, daß der Priester bei der Feier der heiligen Messe die Hostie während der Wandlung bricht. Dieser Mißbrauch widerspricht der Tradition der Kirche. Er ist zu verwerfen und dringend zu korrigieren. 56. Die Erwähnung des Namens des Papstes und des Diözesanbischofs im eucharistischen Hochgebet darf nicht weggelassen werden, damit eine ganz alte Tradition bewahrt und die kirchliche Gemeinschaft zum Ausdruck gebracht wird. Denn «die kirchliche Gemeinschaft der eucharistischen Versammlung ist Gemeinschaft mit dem eigenen Bischof und mit dem Papst». [134] 3. Die übrigen Teile der Messe 57. Die Versammlung der Christgläubigen hat das Recht, daß vor allem bei der sonntäglichen Feier in der Regel eine geeignete und echte sakrale Musik und immer ein Altar, Paramente und sakrale Tücher da sind, die entsprechend den Normen in Würde, Schönheit und Sauberkeit erstrahlen sollen. 58. Alle Christgläubigen haben gleichermaßen das Recht, daß die Feier der Eucharistie in allen ihren Teilen gewissenhaft vorbereitet wird, so daß in ihr das Wort Gottes würdig und kraftvoll verkündet und ausgelegt, die Befugnis zur Auswahl der liturgischen Texte und Riten gemäß den Normen sorgfältig wahrgenommen und ihr Glaube durch die Texte der Gesänge bei der Feier der Liturgie gebührend geschützt und genährt wird. 59. Aufhören muß die verwerfliche Gewohnheit, daß Priester, Diakone oder Christgläubige hier und da Texte der heiligen Liturgie, die ihnen zum Vortragen anvertraut sind, nach eigenem Gutdünken ändern oder entstellen. Wenn sie dies tun, nehmen sie der Feier der Liturgie ihre Festigkeit und verfälschen nicht selten den authentischen Sinn der Liturgie. 60. In der Meßfeier sind Wortgottesdienst und Eucharistiefeier eng miteinander verbunden, sie bilden eine einzige Kulthandlung. Deswegen ist es nicht erlaubt, die beiden Teile voneinander zu trennen oder sie zu verschiedenen Zeiten und an verschiedenen Orten zu feiern. [135] Es ist auch nicht gestattet, daß einzelne Teile der heiligen Messe zu unterschiedlichen Zeitpunkten ein und desselben Tages vollzogen werden. 61. Bei der Auswahl der biblischen Lesungen, die in der Meßfeier vorzutragen sind, müssen die Normen befolgt werden, die sich in den liturgischen Büchern finden, [136] damit «den Gläubigen der Tisch des Gotteswortes reicher bereitet» und «die Schatzkammer der Bibel weiter aufgetan» [137] werde. 62. Es ist nicht erlaubt, die vorgeschriebenen biblischen Lesungen aus eigenem Gutdünken wegzulassen oder zu ersetzen oder gar «die Lesungen und den Antwortpsalm, die das Wort Gottes enthalten, mit anderen nichtbiblischen Texten» [138] auszutauschen. 63. Die Lesung des Evangeliums, die «den Höhepunkt des Wortgottesdienstes bildet», [139] ist gemäß der Tradition der Kirche in der Feier der heiligen Liturgie dem geweihten Amtsträger vorbehalten. [140] Daher ist es einem Laien, auch einem Ordenschristen, nicht gestattet, das Evangelium während der Feier der heiligen Messe zu verkünden, auch nicht in den anderen Fällen, in denen die Normen es nicht ausdrücklich erlauben. [141] 64. Die Homilie, die während der Feier der heiligen Messe gehalten wird und Teil der Liturgie selbst ist, [142] «wird in der Regel vom zelebrierenden Priester gehalten oder von ihm einem konzelebrierenden Priester oder manchmal, wenn dies angebracht erscheint, auch einem Diakon übertragen, niemals aber einem Laien. [143] In besonderen Fällen kann die Homilie aus einem gerechten Grund auch von einem Bischof oder einem Priester gehalten werden, der an der Feier teilnimmt, ohne konzelebrieren zu können». [144] 65. Es muß daran erinnert werden, daß jedwede frühere Norm, die nichtgeweihten Gläubigen die Homilie innerhalb der Meßfeier gestattet hatte, aufgrund der Vorschrift von can. 767 § 1 als aufgehoben anzusehen ist. [145] Diese Praxis ist verworfen und kann deshalb nicht aufgrund irgendeiner Gewohnheit gestattet werden. 66. Das Verbot der Zulassung von Laien zur Predigt innerhalb der Meßfeier gilt auch für die Alumnen der Seminare, für Studenten der theologischen Disziplinen und für jene, die als sogenannte «Pastoralassistenten» eingesetzt sind, sowie für jedwede Art, Gruppe, Gemeinschaft oder Vereinigung von Laien. [146] 67. Man muß besonders dafür Sorge tragen, daß die Homilie streng auf die Heilsmysterien Bezug nimmt, während des liturgischen Jahres die Geheimnisse des Glaubens und die Grundsätze des christlichen Lebens aus den biblischen Lesungen und den liturgischen Texten darlegt und die Texte des Ordinarium und des Proprium der Messe oder eines anderen Ritus der Kirche erklärt. [147] Es ist klar, daß alle Auslegungen der Heiligen Schrift auf Christus als dem höchsten Angelpunkt der Heilsökonomie bezogen werden müssen; dabei soll aber auch der besondere Kontext der liturgischen Feier beachtet werden. In der Homilie ist dafür Sorge zu tragen, daß das Licht Christi auf die Ereignisse des Lebens strahle. Dies soll aber in der Weise geschehen, daß der authentische und wahre Sinn des Wortes Gottes nicht entleert wird, indem zum Beispiel nur über Themen des politischen oder weltlichen Lebens gesprochen oder aus Kenntnissen wie aus einer Quelle geschöpft wird, die von pseudoreligiösen Bewegungen unserer Zeit herkommen. [148] 68. Der Diözesanbischof soll gewissenhaft über die Homilie wachen, [149] auch indem er unter den geistlichen Amtsträgern Normen, Hinweise und Arbeitshilfen verbreitet und Zusammenkünfte und andere Initiativen fördert, damit sie oft Gelegenheit haben, sich näher mit der Eigenart der Homilie zu befassen und Hilfe für ihre Vorbereitung finden. 69. Bei der heiligen Messe sowie bei anderen Feiern der heiligen Liturgie darf kein Glaubensbekenntnis zugelassen werden, das nicht in den rechtmäßig approbierten liturgischen Büchern enthalten ist. 70. Die Opfergaben, welche die Christgläubigen in der heiligen Messe für die eucharistische Liturgie darzubringen pflegen, beschränken sich nicht zwingend auf Brot und Wein zur Feier der Eucharistie, sondern können auch andere Gaben umfassen, die von den Gläubigen in Form von Geld oder anderen nützlichen Gütern aus Liebe zu den Armen gegeben werden. Die äußeren Gaben müssen aber immer sichtbarer Ausdruck jener wahren Hingabe sein, die der Herr von uns erwartet, nämlich eines reumütigen Herzens und der Liebe zu Gott und dem Nächsten; dadurch werden wir dem Opfer Christi gleichgestaltet, der sich selbst für uns hingegeben hat. In der Eucharistie leuchtet nämlich in höchstem Maß jenes Mysterium der Liebe auf, das Jesus Christus während des Letzten Abendmahles offenbarte, als er den Jüngern die Füße gewachsen hat. Um die Würde der heiligen Liturgie zu wahren, sollen die äußeren Opfergaben jedoch auf geeignete Weise dargebracht werden. Geld wie auch andere Gaben für die Armen sind an einem geeigneten Ort, nicht aber am Altar, niederzugelegen. [150] Mit Ausnahme des Geldes und gegebenenfalls - wegen des Zeichencharakters – eines kleinen Teiles der anderen Gaben, ist es vorzuziehen, wenn solche Opfergaben außerhalb der Meßfeier gegeben werden. 71. Der Brauch des römischen Ritus, sich kurz vor der heiligen Kommunion den Friedensgruß zu geben, soll bewahrt werden, wie er im Ordo der Messe festgesetzt ist. Gemäß der Tradition des römischen Ritus hat dieser Brauch nicht den Charakter der Versöhnung oder der Sündenvergebung, er ist vielmehr Ausdruck des Friedens, der Gemeinschaft und der Liebe vor dem Empfang der heiligsten Eucharistie. [151] Dagegen hat der Bußakt, der am Beginn der Messe zu vollziehen ist, besonders in seiner ersten Form, den Charakter der brüderlichen Versöhnung. 72. Es ist angebracht, «daß jeder in schlichter Weise nur seinen Nachbarn den Friedensgruß gibt». «Der Priester kann den Friedensgruß den Dienern geben, bleibt aber immer innerhalb des Presbyteriums, um die Feier nicht zu stören. Dies soll er auch beachten, wenn er aus einem gerechten Grund einigen wenigen Gläubigen den Friedensgruß entbieten will». «Die Art des Friedensgrußes soll von den Bischofskonferenzen», deren Beschluß vom Apostolischen Stuhl rekognosziert werden muß, «entsprechend der Eigenart und den Bräuchen der Völker bestimmt werden». [152] 73. In der Feier der heiligen Messe beginnt die Brechung des eucharistischen Brotes, die nur vom zelebrierenden Priester und gegebenenfalls unter Mithilfe eines Diakons oder eines Konzelebranten, nicht aber eines Laien zu vollziehen ist, nach dem Ende des Friedensgrußes, während das Agnus Dei vorgetragen wird. Die Geste des Brotbrechens wurde nämlich «von Christus beim Letzten Abendmahl vollzogen, gab seit apostolischer Zeit der ganzen Eucharistiefeier den Namen und zeigt, daß die vielen Gläubigen in der Kommunion aus dem einen Brot des Lebens, das Christus ist, der für das Heil der Welt gestorben und auferstanden ist, zu einem Leib werden (1 Kor 10, 17)». [153] Deshalb muß der Ritus mit großer Ehrfurcht vollzogen werden. [154] Er soll aber kurz sein. Dringend zu korrigieren ist der mancherorts verbreitete Mißbrauch, diesen Ritus ohne Notwendigkeit auszudehnen, auch unter Mitwirkung von Laien im Widerspruch zu den Normen, und ihm eine übertriebene Bedeutung beizumessen. [155] 74. Falls es nötig ist, daß von einem Laien in der Kirche vor den versammelten Christgläubigen Unterweisungen oder ein Zeugnis über das christliche Leben gegeben werden, ist allgemein vorzuziehen, daß dies außerhalb der Messe geschieht. Aus schwerwiegenden Gründen ist es aber erlaubt, solche Unterweisungen oder Zeugnisse zu geben, nachdem der Priester das Schlußgebet gesprochen hat. Dieser Brauch darf jedoch nicht zur Gewohnheit werden. Im Übrigen sollen diese Unterweisungen und Zeugnisse keine Merkmale aufweisen, die zu Verwechslungen mit der Homilie führen könnten, [156] und es ist nicht gestattet, ihretwegen die Homilie ganz zu unterlassen. 4. Die Verbindung verschiedener Riten mit der Messfeier 75. Wegen des theologischen Sinns, welcher der Eucharistiefeier oder einem bestimmten Ritus eigen ist, verordnen oder erlauben die liturgischen Bücher bisweilen, die Feier der heiligen Messe mit einem anderen Ritus, vor allem der Sakramente, zu verbinden. [157] In anderen Fällen läßt die Kirche eine solche Verbindung jedoch nicht zu, besonders wo es sich um Umstände handelt, die einen eher oberflächlichen und unnützen Charakter haben. 76. Außerdem ist es nach ältester Tradition der römischen Kirche nicht erlaubt, das Bußsakrament mit der heiligen Messe so zu verbinden, daß sie zu einer einzigen liturgischen Handlung werden. Dies hindert aber nicht daran, daß die Priester mit Ausnahme jener, die die heilige Messe zelebrieren oder konzelebrieren, die Beichten der Gläubigen hören, die dies wünschen, auch wenn am gleichen Ort die Messe gefeiert wird, um so den Bedürfnissen dieser Gläubigen entgegenzukommen. [158] Dies soll aber in passender Weise geschehen. 77. Die Feier der heiligen Messe darf in keiner Weise in den Kontext eines gemeinsamen Mahles eingefügt oder mit einem solchen Mahl in Beziehung gebracht werden. Von einer schweren Notlage abgesehen, darf die Messe nicht an einem Eßtisch [159] oder in einem Speisesaal oder an einem Ort, an dem die Mahlzeiten eingenommen werden, und auch nicht in einem Raum, in dem sich Speisen befinden, gefeiert werden. Diejenigen, die an einer Messe teilnehmen, dürfen während der Feier nicht an Tischen sitzen. Wenn die Messe aufgrund einer schweren Notlage am gleichen Ort gefeiert werden muß, wo nachher die Mahlzeit eingenommen wird, soll zwischen dem Abschluß der Messe und dem Beginn des Mahles ein deutlicher zeitlicher Abstand eingeschoben werden; während der Meßfeier darf die gewöhnliche Speise für die Gläubigen nicht sichtbar sein. 78. Es ist nicht erlaubt, die Meßfeier mit politischen oder weltlichen Ereignissen oder mit Umständen in Verbindung zu bringen, die dem Lehramt der katholischen Kirche nicht voll entsprechen. Damit die authentische Bedeutung der Eucharistie nicht entleert wird, muß gänzlich vermieden werden, daß die Meßfeier aus bloßer Prunksucht begangen oder im Stil anderer Zeremonien, auch profaner Art, vollzogen wird. 79. Schließlich ist der Mißbrauch streng zu verurteilen, in die Feier der heiligen Messe Elemente einzufügen, die entgegen den Vorschriften der liturgischen Bücher Riten anderer Religionen entnommen sind.
Die heilige Kommunion 1. Die Disposition für den Empfang der heiligen Kommunion 80. Die Eucharistie soll den Gläubigen gereicht werden auch «als Gegenmittel, durch das wir von der täglichen Schuld befreit und vor Todsünden bewahrt werden», [160] wie in verschiedenen Teilen der Messe hervorgehoben wird. Der an den Anfang der Messe gesetzte Bußakt hat zum Ziel, alle darauf vorzubereiten, die heiligen Mysterien in rechter Weise zu feiern; [161] er hat jedoch «nicht die Wirkung des Bußsakramentes» [162] und kann nicht als Ersatz für das Bußsakrament im Hinblick auf die Vergebung schwerer Sünden betrachtet werden. Die Seelsorger müssen bei der katechetischen Unterweisung sorgfältig darauf achten, daß den Gläubigen die christliche Lehre zu dieser Frage vermittelt wird. 81. Nach kirchlicher Gewohnheit ist es darüber hinaus notwendig, daß sich jeder sehr gründlich prüfe, [163] damit keiner, der sich einer schweren Sünde bewußt ist, ohne vorherige sakramentale Beichte die Messe feiert oder den Leib des Herrn empfängt, außer es liegt ein schwerwiegender Grund vor und es besteht keine Gelegenheit zur Beichte; in diesem Fall muß er sich der Verpflichtung bewußt sein, einen Akt der vollkommenen Reue zu erwecken, der den Vorsatz mit ein schließt, sobald wie möglich zu beichten. [164] 82. Außerdem hat die Kirche «Normen erlassen, die den häufigen und fruchtbaren Zutritt der Gläubigen zum Tisch des Herrn fördern und die objektiven Bedingungen festlegen, unter denen von der Spendung der Kommunion abgesehen werden muß». [165] 83. Es ist sicherlich am besten, wenn alle, die an der Feier der heiligen Messe teilnehmen und die notwendigen Bedingungen erfüllen, die heilige Kommunion empfangen. Es kommt aber bisweilen vor, daß die Christgläubigen massenweise und ohne Unterscheidung zum heiligen Tisch hinzutreten. Es ist Aufgabe der Hirten, diesen Mißbrauch mit Klugheit und Festigkeit zu korrigieren. 84. Wenn die heilige Messe für eine große Menge gefeiert wird, beispielsweise in Großstädten, muß man darauf achten, daß nicht aus Unwissenheit auch Nichtkatholiken oder sogar Nichtchristen zur heiligen Kommunion hinzutreten, ohne daß dem Lehramt der Kirche in Bezug auf Lehre und Disziplin Rechnung getragen wird. Es obliegt den Hirten, die Anwesenden zu gegebener Zeit darauf hinzuweisen, daß Wahrheit und Ordnung streng zu beachten sind. 85. Katholische Spender spenden die Sakramente erlaubt nur katholischen Gläubigen; ebenso empfangen diese die Sakramente erlaubt nur von katholischen Spendern; zu beachten sind aber die Bestimmungen von can. 844 §§ 2, 3 und 4 sowie von can. 861 § 2. [166] Die Bedingungen, die von can. 844 § 4 festgesetzt sind und die in keiner Weise aufgehoben werden können, [167] können ferner nicht voneinander getrennt werden; deshalb ist es notwendig, daß sie immer alle zugleich verlangt werden. 86. Die Gläubigen sollen dringend dazu angehalten werden, außerhalb der Messe, vor allem zu den festgesetzten Zeiten, zum Bußsakrament hinzutreten, so daß sie es mit Ruhe und wirklichem Nutzen empfangen können und nicht von der tätigen Teilnahme an der Messe abgehalten werden. Jene, die täglich oder sehr oft kommunizieren, sollen angeleitet werden, ihren Möglichkeiten entsprechend in angemessenen Zeitabständen das Bußsakrament zu empfangen. [168] 87. Der Erstkommunion der Kinder muß immer eine sakramentale Beichte und Lossprechung vorausgehen. [169] Außerdem soll die Erstkommunion immer von einem Priester gereicht werden, und zwar nie außerhalb der Meßfeier. Von Ausnahmefällen abgesehen, ist es wenig passend, die Erstkommunion bei der Messe vom Letzten Abendmahl am Gründonnerstag zu spenden. Man soll vielmehr einen anderen Tag wählen, wie etwa den 2. - 6. Sonntag in der Osterzeit oder das Hochfest des Leibes und Blutes Christi oder einen Sonntag im Jahreskreis, denn der Sonntag wird mit Recht als Tag der Eucharistie betrachtet. [170] Zum Empfang der heiligen Eucharistie sollen keine Kinder hinzutreten, «die den Vernunftgebrauch noch nicht erlangt haben» oder nach dem Urteil des Pfarrers «nicht ausreichend darauf vorbereitet sind». [171] Wenn es aber vorkommt, daß ein Kind in einer Ausnahmesituation bezüglich seines Alters für den Empfang des Sakramentes als reif erachtet wird, soll ihm die Erstkommunion nicht verwehrt werden, wenn es nur hinreichend vorbereitet ist. 2. Die Spendung der heiligen Kommunion 88. Die Gläubigen sollen die sakramentale eucharistische Kommunion gewöhnlich während der Messe und zu dem im Ritus der Feier vorgeschriebenen Zeitpunkt empfangen, also direkt nach der Kommunion des zelebrierenden Priesters. [172] Es obliegt dem zelebrierenden Priester, eventuell unter Mithilfe anderer Priester oder Diakone, die Kommunion auszuteilen; er darf die Messe nicht fortsetzen, bevor die Kommunion der Gläubigen beendet ist. Nur dort, wo eine Notlage es erfordert, können außerordentliche Spender dem zelebrierenden Priester nach Maßgabe des Rechts helfen. [173] 89. Damit «die Kommunion auch dem Zeichen nach klarer als Teilnahme am Opfer erscheint, das gefeiert wird», [174] ist es wünschenswert, daß die Gläubigen sie in Hostien empfangen, die in derselben Messe konsekriert wurden. [175] 90. «Die Gläubigen empfangen die Kommunion kniend oder stehend, wie es die Bischofskonferenz festgelegt hat», deren Beschluß vom Apostolischen Stuhl rekognosziert werden muß. «Wenn sie stehend kommunizieren, wird empfohlen, daß sie vor dem Empfang des Sakramentes eine angemessene Ehrerbietung erweisen, die von denselben Normen festzulegen ist». [176] 91. Bezüglich der Austeilung der heiligen Kommunion ist daran zu erinnern, daß «die geistlichen Amtsträger [...] die Sakramente denen nicht verweigern» dürfen, «die zu gelegener Zeit darum bitten, in rechter Weise disponiert und rechtlich an ihrem Empfang nicht gehindert sind». [177] Jeder getaufte Katholik, der rechtlich nicht gehindert ist, muß deshalb zur heiligen Kommunion zugelassen werden. Es ist also nicht gestattet, einem Christgläubigen die heilige Kommunion beispielsweise nur deshalb zu verweigern, weil er die Eucharistie kniend oder stehend empfangen möchte. 92. Obwohl jeder Gläubige immer das Recht hat, nach seiner Wahl die heilige Kommunion mit dem Mund zu empfangen, [178] soll in den Gebieten, wo es die Bischofskonferenz erlaubt und der Apostolische Stuhl rekognosziert hat, auch demjenigen die heilige Hostie ausgeteilt werden, der das Sakrament mit der Hand empfangen möchte. Man soll aber sorgfältig darauf achten, daß der Kommunikant die Hostie sofort vor dem Spender konsumiert, damit niemand mit den eucharistischen Gestalten in der Hand weggeht. Wenn eine Gefahr der Profanierung besteht, darf die heilige Kommunion den Gläubigen nicht auf die Hand gegeben werden. [179] 93. Es ist notwendig, die kleine Patene für die Kommunion der Gläubigen beizuhalten, um die Gefahr zu vermeiden, daß die heilige Hostie oder einzelne Fragmente auf den Boden fallen. [180] 94. Es ist den Gläubigen nicht gestattet, die heilige Hostie oder den heiligen Kelch «selbst zu nehmen und noch weniger von Hand zu Hand unter sich weiterzugeben». [181] Außerdem ist in diesem Zusammenhang der Mißbrauch zu beseitigen, daß die Brautleute bei der Trauungsmesse sich gegenseitig die heilige Kommunion spenden. 95. Ein christgläubiger Laie, der «die heiligste Eucharistie schon empfangen hat, darf sie am selben Tag nur innerhalb einer Feier der Eucharistie, an der er teilnimmt, ein zweites Mal empfangen, unbeschadet der Vorschrift des can. 921 § 2». [182] 96. Zu verwerfen ist der Brauch, daß entgegen den Vorschriften der liturgischen Bücher während oder vor der Meßfeier nicht konsekrierte Hostien oder andere eßbare oder nicht eßbare Dinge nach Art der Kommunion ausgeteilt werden. Dieser Brauch entspricht nicht der Tradition des römischen Ritus und bringt die Gefahr mit sich, bei den Christgläubigen Verwirrung zu stiften bezüglich der Lehre der Kirche über die Eucharistie. Wenn an einigen Orten aufgrund einer Konzession die besondere Gewohnheit besteht, Brot zu segnen und nach der Messe auszuteilen, soll dieser Brauch durch eine gute Katechese sorgfältig erklärt werden. Es dürfen aber keine anderen ähnlichen Praktiken eingeführt und für den genannten Brauch auf keinen Fall nicht konsekrierte Hostien verwendet werden. 3. Die Kommunion der Priester 97. Sooft der Priester die heilige Messe zelebriert, muß er am Altar zu dem vom Meßbuch festgesetzten Zeitpunkt kommunizieren, die Konzelebranten aber, bevor sie zur Kommunionausteilung gehen. Niemals darf der zelebrierende oder konzelebrierende Priester bis zum Ende der Kommunion des Volkes warten, bevor er selbst kommuniziert. [183] 98. Die Kommunion der konzelebrierenden Priester hat gemäß den in den liturgischen Büchern vorgeschriebenen Normen zu erfolgen, wobei immer Hostien zu verwenden sind, die in derselben Messe konsekriert wurden, [184] und alle Konzelebranten die Kommunion stets unter beiden Gestalten empfangen müssen. Wenn ein Priester oder ein Diakon den Konzelebranten die heilige Hostie oder den Kelch reicht, ist darauf zu achten, daß er nichts sagt, also nicht die Worte ausspricht: «Der Leib Christi» oder «Das Blut Christi». 99. Die Kommunion unter beiden Gestalten ist «den Priestern, die selbst das Meßopfer nicht zelebrieren oder konzelebrieren können», [185] immer gestattet. 4. Die Kommunion unter beiden Gestalten 100. Um den Gläubigen die Fülle der Zeichenhaftigkeit im eucharistischen Gastmahl klarer bewußt zu machen, werden in den Fällen, die in den liturgischen Büchern erwähnt sind, auch die christgläubigen Laien zur Kommunion unter beiden Gestalten zugelassen, wobei eine entsprechende Katechese über die dogmatischen Grundsätze, die vom Ökumenischen Konzil von Trient festgelegt wurden, vorausgehen und beständig weitergeführt werden muß. [186] 101. Damit den christgläubigen Laien die heilige Kommunion unter beiden Gestalten gespendet werden kann, sind die Umstände entsprechend zu berücksichtigen, über die in erster Linie die Diözesanbischöfe zu urteilen haben. Diese Art der Kommunionspendung ist gänzlich auszuschließen, wenn auch nur die geringste Gefahr der Profanierung der heiligen Gestalten besteht. [187] Für eine eingehendere Regelung haben die Bischofskonferenzen Normen zu erlassen, die vom Apostolischen Stuhl durch die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung rekognosziert werden müssen, vor allem im Hinblick auf «die Art, den Gläubigen die heilige Kommunion unter beiden Gestalten auszuteilen, sowie die Ausweitung dieser Befugnis». [188] 102. Der Kelch soll den christgläubigen Laien nicht gereicht werden, wo die Zahl der Kommunikanten so groß ist, [189] daß es schwierig wird, die für die Eucharistie notwendige Menge an Wein abzuschätzen und die Gefahr besteht, daß «am Ende der Feier eine Menge des Blutes Christi übrigbleibt, die über das rechte Maß hinausgeht, das konsumiert werden kann»; [190] ebenso nicht, wo der Zugang zum Kelch nur schwer geregelt werden kann oder wo eine entsprechende Menge an Wein erforderlich wird, deren sichere Herkunft und Qualität nur schwer festgestellt werden kann, oder wo keine angemessene Zahl an geistlichen Amtsträgern oder außerordentlichen Spendern der heiligen Kommunion mit geeigneter Ausbildung vorhanden ist, oder wo ein beträchtlicher Teil des Volkes aus verschiedenen Gründen beharrlich nicht zum Kelch hinzutreten will, so daß das Zeichen der Einheit in gewisser Weise verloren geht. 103. Die Normen des Römischen Meßbuches kennen die Regelung, daß in den Fällen, in denen die Kommunion unter beiden Gestalten ausgeteilt wird, «das Blut Christi direkt aus dem Kelch oder durch Eintauchen der Hostie oder mit einem Röhrchen oder mit einem Löffel getrunken werden kann». [191] Was die Kommunionspendung für die christgläubigen Laien betrifft, können die Bischöfe die Kommunion mit einem Röhrchen oder einem Löffel ausschließen, wo dies nicht örtlicher Brauch ist, wobei aber immer die Möglichkeit der Kommunionspendung durch Eintauchen der Hostie bestehen bleibt. Wenn diese Form zur Anwendung kommt, sollen allerdings Hostien verwendet werden, die nicht zu dünn und nicht zu klein sind, und der Kommunikant darf das Sakrament vom Priester nur mit dem Mund empfangen. [192] 104. Es ist dem Kommunikanten nicht erlaubt, selbst die Hostie in den Kelch einzutauchen oder die eingetauchte Hostie mit der Hand zu empfangen. Die Hostie, die eingetaucht wird, muß aus gültiger Materie bereitet und konsekriert sein; streng verboten ist die Verwendung von nicht konsekriertem Brot oder anderer Materie. 105. Wenn ein einziger Kelch zur Spendung der Kommunion unter beiden Gestalten an konzelebrierende Priester oder Christgläubige nicht ausreicht, steht dem nichts entgegen, daß der zelebrierende Priester mehrere Kelche verwendet. [193] Es ist nämlich daran zu erinnern, daß alle Priester, die die heilige Messe zelebrieren, zur Kommunion unter beiden Gestalten verpflichtet sind. Der Zeichenhaftigkeit wegen ist es zu begrüßen, daß ein größerer Kelch zusammen mit anderen kleineren Kelchen verwendet wird. 106. Es ist jedoch gänzlich zu vermeiden, daß das Blut Christi nach der Wandlung aus einem Gefäß in ein anderes gegossen wird, damit nichts passiert, was diesem so großen Mysterium unangemessen ist. Um das Blut des Herrn aufzunehmen, dürfen niemals Flaschen, Krüge oder andere Gefäße verwendet werden, die den festgesetzten Normen nicht voll entsprechen. 107. «Wer die eucharistischen Gestalten wegwirft oder in sakrilegischer Absicht entwendet oder zurückbehält, zieht sich» gemäß der von den Canones festgesetzten Norm «die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; ein Kleriker kann außerdem mit einer weiteren Strafe belegt werden, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen». [194] Jedwede Handlung, durch welche die heiligen Gestalten mutwillig und schwerwiegend entehrt werden, muß diesem Fall zugerechnet werden. Wenn daher jemand gegen die genannten Normen handelt, indem er zum Beispiel die heiligen Gestalten in das Sacrarium oder an einen unwürdigen Ort oder auf den Boden wirft, zieht er sich die festgesetzten Strafen zu. [195] Darüber hinaus sollen alle daran denken, daß nach Abschluß der Spendung der heiligen Kommunion innerhalb der Meßfeier die Vorschriften des Römischen Meßbuches zu befolgen sind; was eventuell vom Blut Christi noch übrig ist, muß vom Priester oder, gemäß den Normen, von einem anderen Diener sofort gänzlich konsumiert werden; die konsekrierten Hostien, die übriggeblieben sind, müssen entweder am Altar vom Priester konsumiert oder an den für die Aufbewahrung der Eucharistie bestimmten Ort gebracht werden. [196]
Einige weitere Aspekte in Bezug auf die Eucharistie 1. Der Ort für die Feier der heiligen Messe 108. «Die Feier der Eucharistie ist an einem geheiligten Ort zu vollziehen, wenn nicht in einem besonderen Fall zwingende Umstände etwas anderes erfordern; in diesem Fall muß die Feier an einem geziemenden Ort stattfinden». [197] Ob solche zwingende Umstände gegeben sind, wird in der Regel der Diözesanbischof von Fall zu Fall für seine Diözese beurteilen. 109. Es ist einem Priester niemals erlaubt, die Eucharistie in einem Tempel oder geheiligten Ort einer nichtchristlichen Religion zu feiern. 2. Verschiedene Elemente bezüglich der heiligen Messe 110. «Immer dessen eingedenk, daß sich im Mysterium des eucharistischen Opfers das Werk der Erlösung fortwährend vollzieht, haben die Priester häufig zu zelebrieren; ja die tägliche Zelebration wird eindringlich empfohlen, die, auch wenn eine Teilnahme von Gläubigen nicht möglich ist, eine Handlung Christi und der Kirche ist, durch deren Vollzug die Priester ihre vornehmste Aufgabe erfüllen». [198] 111. Ein Priester ist zur Zelebration oder Konzelebration der Eucharistie «zuzulassen, auch wenn er dem Rektor der Kirche nicht bekannt ist, sofern er ein Empfehlungsschreiben» des Apostolischen Stuhles oder seines Ordinarius oder seines Oberen vorlegt, das höchstens vor einem Jahr ausgestellt wurde, «oder wenn vernünftigerweise anzunehmen ist, daß er bezüglich der Zelebration keinem Hindernis unterliegt». [199] Die Bischöfe haben dafür Sorge zu tragen, daß gegenteilige Gewohnheiten beseitigt werden. 112. Die Messe wird in lateinischer Sprache oder in einer anderen Sprache gefeiert, sofern nur die liturgischen Texte verwendet werden, die nach Maßgabe des Rechts approbiert worden sind. Abgesehen von den Meßfeiern, die an den von der kirchlichen Autorität festgelegten Zeiten in der Volkssprache zu vollziehen sind, ist es den Priestern immer und überall erlaubt, in Latein zu feiern. [200] 113. Wenn mehrere Priester bei der Messe konzelebrieren, soll für den Vortrag des eucharistischen Hochgebetes eine Sprache verwendet werden, die allen konzelebrierenden Priestern und dem versammelten Volk bekannt ist. Wo es vorkommt, daß einige Priester dabei sind, die die Zelebrationssprache nicht kennen, so daß sie die ihnen zukommenden Teile des eucharistischen Hochgebetes nicht geziemend vortragen können, sollen sie nicht konzelebrieren, sondern gemäß den Normen in Chorkleidung an der Feier teilnehmen. [201] 114. «Es ist normal, daß sich zu den Sonntagsmessen der Pfarrgemeinde als “eucharistischer Gemeinschaft” die in ihr vorhandenen Gruppen, Bewegungen, Vereinigungen und auch kleine Ordensgemeinschaften einfinden». [202] Auch wenn es erlaubt ist, die Messe nach Maßgabe des Rechts für bestimmte Gruppen zu feiern, [203] sind diese Gruppen dennoch nicht von der treuen Befolgung der liturgischen Normen ausgenommen. 115. Zu verwerfen ist der Mißbrauch, daß die Feier der heiligen Messe für das Volk entgegen den Normen des Römischen Meßbuches und der gesunden Tradition des römischen Ritus unter dem Vorwand, das «eucharistische Fasten» zu fördern, in willkürlicher Weise unterlassen wird. 116. Die Messen dürfen nicht gegen die Maßgabe des Rechts vermehrt werden; bezüglich des Meßstipendiums müssen alle Vorschriften befolgt werden, die von Rechts wegen einzuhalten sind. [204] 3. Die sakralen Gefäße 117. Die sakralen Gefäße, die zur Aufnahme des Leibes und Blutes des Herrn bestimmt sind, müssen streng gemäß der Norm der Tradition und der liturgischen Bücher hergestellt werden. [205] Den Bischofskonferenzen ist die Befugnis gegeben, darüber zu entscheiden, ob es angebracht ist, daß die sakralen Gefäße auch aus anderen festen Materialien angefertigt werden. Diese Entscheidung bedarf der Rekognoszierung durch den Apostolischen Stuhl. Es wird jedoch streng erfordert, daß diese Materialien gemäß dem allgemeinen Empfinden des jeweiligen Gebietes wirklich edel sind, [206] so daß durch ihre Verwendung dem Herrn Ehre erwiesen und gegenüber den Gläubigen jede Gefahr vermieden wird, die Lehre über die wirkliche Gegenwart Christi in den eucharistischen Gestalten abzuschwächen. Daher ist jedweder Brauch zu verwerfen, zur Meßfeier gewöhnliche Gefäße, Gefäße mit schlechter Qualität, Gefäße ohne jeden künstlerischen Wert, einfache Körbe oder andere Gefäße aus Glas, Ton, Lehm oder anderen leicht zerbrechlichen Materialien zu verwenden. Dies gilt auch für Metalle und andere Materialien, die leicht unbrauchbar werden. [207] 118. Bevor die sakralen Gefäße in Gebrauch kommen, müssen sie gemäß den in den liturgischen Büchern vorgeschriebenen Riten von einem Priester gesegnet werden. [208] Sehr zu begrüßen ist die Segnung durch den Diözesanbischof, der beurteilen wird, ob sich die Gefäße für den Gebrauch eignen, zu dem sie bestimmt sind. 119. Nach der Kommunionausteilung kehrt der Priester zum Altar zurück, reinigt am Altar oder am Kredenztisch über dem Kelch die Patene oder die Hostienschale, reinigt dann den Kelch gemäß den Vorschriften des Meßbuches und trocknet ihn mit dem Kelchtüchlein. Wenn ein Diakon anwesend ist, kehrt er mit dem Priester zum Altar zurück und reinigt die Gefäße. Es ist aber erlaubt, daß der Priester oder der Diakon die zu reinigenden Gefäße, vor allem wenn es viele sind, auf dem Altar oder dem Kredenztisch, angemessen bedeckt, auf einem Korporale stehen läßt und sofort nach der Messe, nachdem das Volk entlassen wurde, reinigt. Auch der rechtmäßig beauftragte Akolyth hilft dem Priester oder dem Diakon beim Reinigen und Zusammenstellen der sakralen Gefäße am Altar oder am Kredenztisch. Wenn kein Diakon anwesend ist, bringt der rechtmäßig beauftragte Akolyth die sakralen Gefäße zum Kredenztisch, wo er sie auf gewohnte Weise reinigt, trocknet und zusammenstellt. [209] 120. Die Hirten sollen dafür Sorge tragen, daß die Altartücher, besonders jene, auf die die heiligen Gestalten gelegt werden, immer sauber bleiben und gemäß überliefertem Brauch häufig gewaschen werden. Es ist zu begrüßen, daß das Wasser der ersten Reinigung, die mit der Hand vorzunehmen ist, in das Sacrarium der Kirche oder an einen geziemenden Ort auf die Erde gegossen wird. Danach kann auf gewohnte Weise eine weitere Säuberung vorgenommen werden. 4. Die liturgischen Gewänder 121. «Die verschiedenen Farben der sakralen Gewänder sollen den besonderen Charakter der jeweils gefeierten Glaubensmysterien und den Weg des christlichen Lebens im Verlauf des liturgischen Jahres auch äußerlich wirksam verdeutlichen». [210] Die Verschiedenheit «der Dienste wird in der Feier der Eucharistie äußerlich durch verschiedene sakrale Gewänder verdeutlicht». Diese sakralen Gewänder «sollen zugleich den festlichen Charakter der heiligen Handlung hervorheben». [211] 122. «Die Albe ist mit einem Zingulum an die Hüften zu binden, es sei denn, sie ist so angefertigt, daß sie auch ohne Zingulum am Körper sitzt. Bevor die Albe angezogen wird, soll man, falls sie das gewöhnliche Gewand am Hals nicht bedeckt, ein Schultertuch verwenden». [212] 123. «Zur Messe und zu anderen heiligen Handlungen, die unmittelbar mit der Messe verbunden sind, ist das Meßgewand (Kasel), das über Albe und Stola zu tragen ist, das dem zelebrierenden Priester eigene Gewand, sofern nichts anderes vorgesehen ist». [213] Der Priester, der das Meßgewand den Rubriken entsprechend anzieht, soll es auch nicht unterlassen, die Stola zu tragen. Alle Ordinarien haben darauf zu achten, daß jede gegenteilige Gewohnheit beseitigt wird. 124. Im Römischen Meßbuch wird die Befugnis gegeben, daß die konzelebrierenden Priester mit Ausnahme des Hauptzelebranten, der immer das Meßgewand in der vorgeschriebenen Farbe tragen soll, aus einem gerechten Grund, wie zum Beispiel eine größere Zahl von Konzelebranten oder das Fehlen von Paramenten, das Meßgewand weglassen und «über der Albe die Stola tragen». [214] Wo man eine Situation dieser Art voraussehen kann, soll man ihr jedoch soweit wie möglich zuvorkommen. Außer dem Hauptzelebranten können die Konzelebranten zur Not auch ein weißes Meßgewand anziehen. Im Übrigen sind die Normen der liturgischen Bücher einzuhalten. 125. Das dem Diakon eigene Gewand ist die Dalmatik, die über Albe und Stola zu tragen ist. Damit eine schöne Tradition der Kirche bewahrt wird, ist es zu begrüßen, daß von der Befugnis, die Dalmatik wegzulassen, kein Gebrauch gemacht wird. [215] 126. Zu verwerfen ist der Mißbrauch, daß geistliche Amtsträger entgegen den Vorschriften der liturgischen Bücher die heilige Messe, auch wenn nur ein Amtsträger daran teilnimmt, ohne sakrale Gewänder feiern oder nur die Stola über der monastischen Kukulle oder dem allgemeinen Ordensgewand oder der gewöhnlichen Kleidung tragen. [216] Die Ordinarien haben dafür Sorge zu tragen, daß Mißbräuche dieser Art so schnell wie möglich korrigiert werden und in allen Kirchen und Oratorien ihres Jurisdiktionsbereiches eine angemessene Anzahl liturgischer Gewänder, die gemäß den Normen hergestellt sind, vorhanden ist. 127. In den liturgischen Büchern wird die besondere Befugnis gegeben, an den höchsten Feiertagen besonders festliche und prunkvolle sakrale Gewänder zu verwenden, auch wenn sie nicht der Tagesfarbe entsprechen. [217] Diese Befugnis, die sich auf Gewänder bezieht, welche vor vielen Jahren hergestellt wurden und zum Gut der Kirche gehören, das bewahrt werden muß, wird aber in unangebrachter Weise auf neue Gewohnheiten ausgeweitet, so daß die überlieferten Bräuche abgelegt werden, Formen und Farben nach eigenem Geschmack zur Anwendung kommen und der Sinn dieser Norm zum Schaden der Tradition entstellt wird. Wenn es angebracht ist, können an einem Festtag goldene oder silberne sakrale Gewänder jene mit einer anderen Farbe ersetzen, nicht aber solche, die violett oder schwarz sind. 128. Die heilige Messe und andere liturgische Feiern, die eine Handlung Christi und des hierarchisch verfaßten Gottesvolkes sind, sollen so gestaltet sein, daß die geistlichen Amtsträger und die gläubigen Laien deutlich gemäß ihrem jeweiligen Stand daran teilnehmen können. Es ist daher vorzuziehen, daß «die Priester, die an der Eucharistiefeier teilnehmen und nicht aus einem gerechten Grund entschuldigt sind, gewöhnlich die ihrem Weihegrad entsprechende Aufgabe wahrnehmen und folglich, mit sakralen Gewändern bekleidet, als Konzelebranten teilnehmen. Andernfalls sollen sie die eigene Chorkleidung oder den Chorrock über dem Talar tragen».
[218]
Von begründeten Ausnahmen abgesehen, ist es nicht angebracht, daß sie äußerlich wie gläubige Laien an der Messe teilnehmen. Die Aufbewahrung der heiligsten Eucharistie 1. Die Aufbewahrung der heiligsten Eucharistie 129. «Die Feier der Eucharistie im Meßopfer ist in Wahrheit Ursprung und Ziel der Verehrung, die dem Altarsakrament außerhalb der Messe erwiesen wird. Die eucharistischen Gestalten werden nach der Messe vor allem deshalb aufbewahrt, damit die Gläubigen, die der Messe nicht beiwohnen können, besonders die Kranken und die Betagten, durch die sakramentale Kommunion mit Christus und seinem Opfer, das in der Messe dargebracht wird, vereinigt werden». [219] Diese Aufbewahrung gestattet außerdem auch den Brauch, dieses so große Sakrament zu verehren und ihm jenen Kult der Anbetung zu erweisen, der Gott gebührt. Daher sollen bestimmte Formen der Anbetung nicht nur privater, sondern auch öffentlicher und gemeinschaftlicher Art, die von der Kirche eingeführt oder approbiert worden sind, sehr gefördert werden. [220] 130. «Entsprechend den Gegebenheiten des Kirchenraumes und den rechtmäßigen örtlichen Gewohnheiten soll das heiligste Sakrament in einem Tabernakel aufbewahrt werden, und zwar an einem ehrenvollen, hervorragenden, gut sichtbaren und kunstvoll ausgestatteten Platz der Kirche», der auch wegen der Ruhe am Ort, wegen des Raumes vor dem Tabernakel und wegen der vorhandenen Kniebänke oder Sitze und Knieschemel «zum Gebet geeignet» [221] ist. Ferner sollen alle Vorschriften der liturgischen Bücher und die Normen des Rechts sorgfältig beachtet werden, [222] besonders um die Gefahr der Profanierung zu vermeiden. [223] 131. Über die Vorschriften von can. 934 § 1 hinaus ist es verboten, das heiligste Sakrament an einem Ort aufzubewahren, der nicht der sicheren Autorität des Diözesanbischofs unterstellt ist oder wo die Gefahr der Profanierung besteht. Ist dies der Fall, muß der Diözesanbischof die bereits gewährte Befugnis zur Aufbewahrung der Eucharistie sofort widerrufen. [224] 132. Niemand darf die heiligste Eucharistie entgegen der Rechtsnorm nach Hause oder an einen anderen Ort mitnehmen. Außerdem muß man sich vor Augen halten, daß das Entwenden oder Zurückbehalten zu sakrilegischem Zweck oder das Wegwerfen der konsekrierten Gestalten zu den graviora delicta gehören; es ist der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehalten, davon loszusprechen. [225] 133. Ein Priester oder ein Diakon oder ein außerordentlicher Spender, der bei Abwesenheit oder Verhinderung des ordentlichen Amtsträgers die heiligste Eucharistie zu einem Kranken für die Kommunionspendung bringt, soll von dem Ort, an dem das Sakrament aufbewahrt wird, auf möglichst direktem Weg zur Wohnung des Kranken gehen und von allen profanen Aufgaben absehen, damit jede Gefahr der Profanierung vermieden und dem Leib Christi die größtmögliche Ehrfurcht erwiesen wird. Außerdem ist immer der Ritus der Krankenkommunion zu befolgen, wie er im Römischen Rituale vorgeschrieben wird. [226] 2. Einige Formen der Verehrung der heiligsten Eucharistie außerhalb der Messe 134. «Der Kult, welcher der Eucharistie außerhalb der Messe erwiesen wird, hat einen unschätzbaren Wert im Leben der Kirche. Dieser Kult ist eng mit der Feier des eucharistischen Opfers verbunden». [227] Die öffentliche und private Verehrung der heiligsten Eucharistie auch außerhalb der Messe soll deshalb mit Nachdruck gefördert werden, damit von den Gläubigen der Kult der Anbetung Christus erwiesen wird, der wahrhaft und wirklich gegenwärtig ist, [228] der der «Hohepriester der künftigen Güter» [229] und der Erlöser der ganzen Welt ist. «Es obliegt den Hirten, zur Pflege des eucharistischen Kultes zu ermutigen, auch durch ihr persönliches Zeugnis, insbesondere zur Aussetzung des Allerheiligsten sowie zum anbetenden Verweilen vor Christus, der unter den eucharistischen Gestalten gegenwärtig ist». [230] 135. Die Gläubigen «sollen [...] es nicht unterlassen, das heiligste Sakrament [...] tagsüber zu besuchen; ein solcher Besuch ist ein Beweis der Dankbarkeit und ein Zeichen der Liebe wie der schuldigen Verehrung gegenüber Christus dem Herrn, der hier gegenwärtig ist». [231] Die Betrachtung Jesu, der im heiligsten Sakrament zugegen ist, vereinigt den Gläubigen nämlich, weil es sich um eine Begierdekommunion handelt, mit Christus, wie aus dem Beispiel so vieler Heiliger aufleuchtet. [232] «Wenn kein schwerwiegender Grund dem entgegensteht, ist eine Kirche, in der die heiligste Eucharistie aufbewahrt wird, täglich wenigstens einige Stunden für die Gläubigen offenzuhalten, damit sie vor dem heiligsten Sakrament dem Gebet obliegen können». [233] 136. Der Ordinarius soll die kürzere oder längere oder ständige eucharistische Anbetung, zu der das Volk zusammenkommt, nachdrücklich empfehlen. In den letzten Jahren findet nämlich an so «vielen Orten [...] die Anbetung des heiligsten Sakramentes täglich einen weiten Raum und wird so zu einer unerschöpflichen Quelle der Heiligkeit», obwohl es auch Orte gibt, «an denen der Kult der eucharistischen Anbetung fast völlig aufgegeben wurde». [234] 137. Die Aussetzung der heiligsten Eucharistie soll immer gemäß den Vorschriften der liturgischen Bücher erfolgen. [235] Vor dem aufbewahrten oder ausgesetzten Allerheiligsten soll auch das Rosenkranzgebet nicht ausgeschlossen werden, das wunderbar ist «in seiner Schlichtheit und seiner Tiefe». [236] Vor allem wenn eine Aussetzung erfolgt, soll jedoch die Besonderheit dieses Gebetes als Betrachtung der Mysterien des Lebens Christi, des Erlösers, und des Heilsplanes des allmächtigen Vaters, besonders unter Heranziehung von Lesungen aus der Heiligen Schrift, ins Licht gestellt werden. [237] 138. Das heiligste Sakrament darf jedoch niemals, auch nicht für ganz kurze Zeit, ohne hinreichende Gebetswache ausgesetzt bleiben. Es sollen deshalb gemäß den festgesetzten Zeiten immer einige Christgläubige, wenigstens abwechselnd, anwesend sein. 139. Wo der Diözesanbischof geistliche Amtsträger oder andere Personen hat, die dazu beauftragt werden können, ist es das Recht der Gläubigen, das heiligste Sakrament der Eucharistie häufig zur Anbetung zu besuchen und wenigstens einige Male im Laufe eines jeden Jahres an einer Anbetung vor der ausgesetzten heiligsten Eucharistie teilzunehmen. 140. Es ist sehr zu empfehlen, daß der Diözesanbischof in den Städten oder wenigstens in den größeren Gemeinden ein Kirchengebäude zur ewigen Anbetung bestimmt, in dem aber häufig, wenn möglich auch täglich die heilige Messe gefeiert wird; die Aussetzung ist während der Meßfeier unbedingt zu unterbrechen. [238] Es ist angemessen, daß bei der Messe, die der Anbetungszeit unmittelbar vorausgeht, die Hostie für die Aussetzung konsekriert und nach der Kommunion in die Monstranz über dem Altar gesetzt wird. [239] 141. Der Diözesanbischof soll das Recht der Christgläubigen anerkennen und nach Möglichkeit fördern, Bruderschaften oder Vereinigungen zur - auch ständigen - Anbetung zu bilden. Sooft Vereinigungen dieser Art internationalen Charakter haben, obliegt es der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, sie zu errichten oder ihre Statuten zu approbieren. [240] 3. Eucharistische Prozessionen und Kongresse 142. «Dem Diözesanbischof kommt es zu, Ordnungen für die Prozessionen zu erlassen; durch diese ist für die Teilnahme an ihnen und ihre würdige Durchführung Vorsorge zu treffen» [241] und die Anbetung der Gläubigen zu fördern. 143. «Wo es nach dem Urteil des Diözesanbischofs möglich ist, soll zum öffentlichen Zeugnis der Verehrung gegenüber der heiligsten Eucharistie, vor allem am Hochfest Fronleichnam, eine Prozession stattfinden, die durch die öffentlichen Straßen führt», [242] weil «die andächtige Teilnahme der Gläubigen an der eucharistischen Prozession am Hochfest des Leibes und Blutes Christi [...] eine Gnade des Herrn» ist, «welche die teilnehmenden Gläubigen jedes Jahr mit Freude erfüllt». [243] 144. Obwohl dies an einigen Orten nicht möglich ist, soll die Tradition der Abhaltung eucharistischer Prozessionen dennoch nicht aufhören. Es sollen vielmehr neue Möglichkeiten gesucht werden, sie gemäß den heutigen Umständen durchzuführen, wie zum Beispiel an Wallfahrtsorten, auf Grundstücken, die der Kirche gehören, oder, mit Zustimmung der zivilen Autorität, in öffentlichen Gärten. 145. Sehr geschätzt werden soll der pastorale Nutzen eucharistischer Kongresse, die «wahrhafte Zeichen des Glaubens und der Liebe» [244] sein müssen. Sie sollen gemäß den Vorschriften sorgfältig vorbereitet und durchgeführt werden, [245] damit die Christgläubigen die heiligen Mysterien des Leibes und Blutes des Sohnes Gottes würdig verehren und die Frucht der Erlösung immerfort in sich verspüren. [246]
Die außerordentlichen Aufgaben der gläubigen Laien 146. Das amtliche Priestertum kann in keiner Weise ersetzt werden. Wenn nämlich eine Gemeinschaft keinen Priester hat, fehlt ihr der Dienst der sakramentalen Funktion Christi, des Hauptes und Hirten, der wesentlich zum Leben der Gemeinschaft gehört. [247] Denn «Zelebrant, der in persona Christi das Sakrament der Eucharistie zu vollziehen vermag, ist nur der gültig geweihte Priester». [248] 147. Wo es aber eine Notlage der Kirche erfordert, können, falls geistliche Amtsträger fehlen, christgläubige Laien nach Maßgabe des Rechts gewisse liturgische Aufgaben erfüllen. [249] Diese Gläubigen werden gerufen und beauftragt, bestimmte Aufgaben von größerer oder kleinerer Bedeutung, gestärkt durch die Gnade des Herrn, zu verrichten. Schon viele christgläubige Laien haben diesen Dienst hingebungsvoll erfüllt und erfüllen ihn weiterhin, vor allem in den Missionsgebieten, dort wo die Kirche noch wenig verwurzelt ist oder wo sie sich in Situationen der Verfolgung befindet, [250] aber auch in anderen Gebieten, die vom Mangel an Priestern und Diakonen betroffen sind. 148. Von besonderer Bedeutung ist die Einrichtung der Katechisten, die mit großem Einsatz einen einzigartigen und unbedingt notwendigen Beitrag zur Ausbreitung des Glaubens und der Kirche geleistet haben und leisten. [251] 149. In einigen Diözesen antiker Evangelisierung sind in jüngster Zeit christgläubige Laien zu sogenannten «Pastoralassistenten» beauftragt worden, unter denen sehr viele zweifellos dem Wohl der Kirche dienen, indem sie die pastorale Tätigkeit des Bischofs, der Priester und der Diakone unterstützen. Man soll sich jedoch davor hüten, das Profil dieser Aufgabe zu sehr der Gestalt des pastoralen Dienstes der Kleriker anzugleichen. Es ist deshalb dafür Sorge zu tragen, daß die «Pastoralassistenten» sich nicht die Aufgaben aneignen, die zum eigentlichen Dienst der geistlichen Amtsträger gehören. 150. Die Tätigkeit des Pastoralassistenten soll darauf ausgerichtet sein, den Dienst der Priester und der Diakone zu unterstützen, Berufungen zum Priestertum und zum Diakonat zu wecken und die christgläubigen Laien nach Maßgabe des Rechts in jeder Gemeinschaft auf die vielfältigen liturgischen Aufgaben gemäß der Vielfalt der Charismen gewissenhaft vorzubereiten. 151. Nur im Fall einer echten Notlage darf in der Feier der Liturgie auf die Hilfe außerordentlicher Diener zurückgegriffen werden. Diese Hilfe ist nämlich nicht vorgesehen, um eine vollere Teilnahme der Laien zu gewähren, sondern sie ist von ihrem Wesen her eine ergänzende und vorläufige Hilfe. [252] Wo man also wegen einer Notlage auf die Aufgaben außerordentlicher Diener zurückgreift, soll man die besonderen, beharrlichen Bitten vermehren, daß der Herr bald einen Priester zum Dienst in der Gemeinde sende und reichlich Berufungen zu den heiligen Weihen wecke. [253] 152. Diese nur ergänzenden Aufgaben dürfen aber nicht zum Anlaß einer Verfälschung des priesterlichen Dienstamtes werden, so daß die Priester die heilige Messe für das ihnen anvertraute Volk, den Einsatz für die Kranken und die Sorge, Kinder zu taufen, den Eheschließungen zu assistieren und christliche Beerdigungen zu halten, vernachlässigen; diese Aufgaben kommen nämlich in erster Linie den Priestern zu, denen die Diakone helfen. Daher darf es nicht geschehen, daß die Priester in den Pfarreien unterschiedslos die Aufgaben im pastoralen Dienst mit Diakonen oder Laien austauschen und so die Eigentümlichkeit jedes einzelnen durcheinanderbringen. 153. Außerdem ist es den Laien nicht erlaubt, Aufgaben oder Gewänder des Diakons oder des Priesters oder andere diesen ähnliche Gewänder zu übernehmen. 1. Der außerordentliche Spender der heiligen Kommunion 154. «Zelebrant, der in persona Christi das Sakrament der Eucharistie zu vollziehen vermag, ist», wie schon erwähnt, «nur der gültig geweihte Priester». [254] Daher kommt die Bezeichnung «Diener der Eucharistie» im eigentlichen Sinn nur dem Priester zu. Aufgrund der heiligen Weihe sind Bischof, Priester und Diakon die ordentlichen Spender der heiligen Kommunion, [255] denen es deshalb zukommt, bei der Feier der heiligen Messe den christgläubigen Laien die Kommunion auszuteilen. So soll ihr Dienstamt in der Kirche richtig und voll zum Ausdruck gebracht werden und das sakramentale Zeichen seine Erfüllung finden. 155. Über die ordentlichen Amtsträger hinaus gibt es den rechtmäßig beauftragten Akolythen, der kraft seiner Beauftragung außerordentlicher Spender der heiligen Kommunion auch außerhalb der Meßfeier ist. Wenn es ferner echte Notsituationen erfordern, kann nach Maßgabe des Rechts [256] vom Diözesanbischof auch ein anderer christgläubiger Laie ad actum oder ad tempus als außerordentlicher Spender beauftragt werden; dazu ist die für diesen Fall vorgesehene Segensformel anzuwenden. Dieser Akt der Beauftragung hat aber nicht notwendig eine liturgische Gestalt, und wenn er eine solche hat, darf er in keiner Weise der heiligen Weihe angeglichen werden. Nur in besonderen, unvorhergesehenen Fällen kann eine Erlaubnis ad actum vom Priester gewährt werden, der der Eucharistiefeier vorsteht. [257] 156. Diese Aufgabe ist streng im Sinn ihrer Bezeichnung zu verstehen, es geht also um außerordentliche Spender der heiligen Kommunion, nicht aber um «besondere Spender der heiligen Kommunion» oder um «außerordentliche Diener der Eucharistie» oder um «besondere Diener der Eucharistie»; durch solche Bezeichnungen wird ihre Bedeutung in ungebührlicher und falscher Weise ausgeweitet. 157. Wenn gewöhnlich eine Anzahl geistlicher Amtsträger anwesend ist, die auch für die Austeilung der heiligen Kommunion ausreicht, können keine außerordentlichen Spender der heiligen Kommunion beauftragt werden. In Situationen dieser Art dürfen jene, die zu einem solchen Dienst beauftragt worden sind, ihn nicht ausüben. Zu verwerfen ist das Verhalten jener Priester, die an der Zelebration teilnehmen, sich aber nicht an der Kommunionausteilung beteiligen und diese Aufgabe den Laien überlassen. [258] 158. Der außerordentliche Spender der heiligen Kommunion darf die Kommunion nur dann austeilen, wenn Priester oder Diakon fehlen, wenn der Priester durch Krankheit, wegen fortgeschrittenen Alters oder aus einem anderen ernsten Grund verhindert ist, oder wenn die Gläubigen, die zur Kommunion hinzutreten, so zahlreich sind, daß sich die Meßfeier allzusehr in die Länge ziehen würde. [259] Dies muß aber so verstanden werden, daß eine gemäß den örtlichen Gewohnheiten und Bräuchen kurze Verlängerung ein völlig unzureichender Grund ist. 159. Einem außerordentlichen Spender der heiligen Kommunion ist es niemals erlaubt, jemand anderen zur Spendung der Eucharistie zu beauftragen, wie zum Beispiel einen Elternteil, den Ehepartner oder das Kind eines Kranken, der kommunizieren möchte. 160. Der Diözesanbischof soll die Praxis der letzten Jahre in dieser Sache von neuem überdenken und gegebenenfalls korrigieren oder genauer festlegen. Wo aus einer echten Notlage heraus viele solche außerordentliche Spender beauftragt werden, hat der Diözesanbischof besondere Normen zu erlassen, mit denen er unter Berücksichtigung der Tradition der Kirche über die Ausübung dieser Aufgabe nach Maßgabe des Rechts Anordnungen trifft. 2. Die Predigt 161. Wie schon gesagt, ist die Homilie innerhalb der Messe wegen ihrer Bedeutung und Eigenart dem Priester oder Diakon vorbehalten. [260] Was andere Formen der Predigt betrifft, können christgläubige Laien, wenn es aufgrund einer Notlage in bestimmten Umständen erforderlich oder in besonderen Fällen nützlich ist, nach Maßgabe des Rechts zur Predigt in einer Kirche oder in einem Oratorium außerhalb der Messe zugelassen werden. [261] Dies darf aber nur geschehen aufgrund eines Mangels an geistlichen Amtsträgern in bestimmten Gebieten und um diese ersatzweise zu vertreten; man kann aber nicht einen absoluten Ausnahmefall zur Regel machen und man darf dies nicht als authentische Förderung der Laien verstehen. [262] Zudem sollen alle bedenken, daß die Befugnis, dies zu erlauben, und zwar immer ad actum, den Ortsordinarien zukommt, nicht aber anderen, auch nicht den Priestern oder den Diakonen. 3. Besondere Feiern, die bei Abwesenheit des Priesters stattfinden 162. An dem Tag, der «Sonntag» genannt wird, kommt die Kirche in Treue zusammen, um vor allem durch die Meßfeier der Auferstehung des Herrn und des ganzen Ostermysteriums zu gedenken. [263] Tatsächlich wird «die christliche Gemeinde [...] nur auferbaut, wenn sie Wurzel und Angelpunkt in der Feier der heiligsten Eucharistie hat». [264] Das christliche Volk hat darum das Recht, daß am Sonntag, an gebotenen Feiertagen und an anderen höheren Festtagen sowie nach Möglichkeit auch täglich zu seinem Nutzen die Eucharistie gefeiert wird. Wo am Sonntag in einer Pfarrkirche oder in einer anderen Gemeinde von Christgläubigen die Meßfeier nur schwer möglich ist, soll der Diözesanbischof zusammen mit seinem Presbyterium über geeignete Abhilfen nachdenken. [265] Die wichtigsten Lösungen werden darin bestehen, daß andere Priester zu diesem Zweck herbeigerufen werden oder die Gläubigen eine in der Nachbarschaft gelegene Kirche aufsuchen, um dort an der Feier der Eucharistie teilzunehmen. [266] 163. Alle Priester, denen das Priestertum und die Eucharistie «für» die anderen anvertraut wurde, [267] sollen daran denken, daß es ihre Pflicht ist, allen Gläubigen die Möglichkeit zu bieten, dem Gebot der Teilnahme an der Sonntagsmesse nachzukommen. [268] Die gläubigen Laien haben ihrerseits das Recht, daß kein Priester, außer es ist wirklich nicht möglich, sich jemals weigert, die Messe für das Volk zu feiern oder sie von einem anderen feiern zu lassen, wenn das Gebot, am Sonntag und an den anderen festgesetzten Tagen an der Messe teilzunehmen, anders nicht erfüllt werden kann. 164. «Wenn wegen Fehlens eines geistlichen Amtsträgers oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund die Teilnahme an einer Eucharistiefeier unmöglich ist», [269] hat das christliche Volk das Recht, daß der Diözesanbischof nach Möglichkeit für die Abhaltung einer bestimmten Feier für diese Gemeinde am Sonntag unter seiner Autorität und gemäß den Vorschriften der Kirche sorgt. Sonntägliche Feiern dieser Art sind aber immer als ganz und gar außerordentlich zu betrachten. Daher sollen alle, sowohl die Diakone wie auch die christgläubigen Laien, denen vom Diözesanbischof eine Aufgabe in solchen Feiern zugewiesen wird, dafür Sorge tragen, «daß in der Gemeinde ein wahrer “Hunger” nach der Eucharistie lebendig bleibt. Dieser “Hunger” soll dazu führen, keine Gelegenheit zur Meßfeier zu versäumen und auch die gelegentliche Anwesenheit eines Priesters zu nützen, der vom Kirchenrecht nicht an der Meßfeier gehindert ist». [270] 165. Jede Verwechslung von Versammlungen dieser Art mit der Eucharistiefeier ist sorgfältig zu vermeiden. [271] Die Diözesanbischöfe sollen daher klug prüfen, ob bei solchen Zusammenkünften die heilige Kommunion ausgeteilt werden soll. Es ist angemessen, daß die Sache zum Zweck einer eingehenderen Regelung von der Bischofskonferenz behandelt wird, um zu einer Regelung in der Praxis zu kommen, die vom Apostolischen Stuhl durch die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung rekognosziert werden muß. Außerdem wird es bei Fehlen eines Priesters und eines Diakons vorzuziehen sein, daß die verschiedenen Teile unter mehreren Gläubigen aufgeteilt werden und nicht ein einziger gläubiger Laie die ganze Feier leitet. In keinem Fall ist es angebracht, von einem gläubigen Laien zu sagen, daß er der Feier «vorsteht». 166. Ebenso soll der Diözesanbischof, der allein für die Sache zuständig ist, nicht leichtfertig erlauben, daß Feiern dieser Art, vor allem wenn in ihnen auch die heilige Kommunion ausgeteilt wird, an Wochentagen stattfinden, besonders an Orten, wo die Messe am vorausgehenden Sonntag gefeiert werden konnte oder am nachfolgenden Sonntag gefeiert werden kann. Die Priester werden dringend gebeten, nach Möglichkeit täglich die heilige Messe in einer der ihnen anvertrauten Kirchen für das Volk zu feiern. 167. «Es ist auch nicht gestattet, die sonntägliche heilige Messe durch ökumenische Wortgottesdienste, durch gemeinsame Gebetstreffen mit Christen, die den [...] kirchlichen Gemeinschaften angehören, oder durch die Teilnahme an ihren liturgischen Feiern zu ersetzen». [272] Falls der Diözesanbischof in einer drängenden Notlage die Teilnahme von Katholiken ad actum erlaubt, müssen die Hirten dafür Sorge tragen, daß bei den katholischen Gläubigen keine Verwirrung bezüglich der Notwendigkeit entsteht, auch unter solchen Umständen zu einer anderen Tageszeit an einer Messe teilzunehmen, wie es geboten ist. [273] 4. Die aus dem Klerikerstand Entlassenen 168. Einem «Kleriker, der nach Maßgabe des Rechts den klerikalen Stand verliert, [...] ist verboten, die Weihegewalt auszuüben». [274] Daher ist es ihm, mit Ausnahme nur des im Recht festgelegten Falles, [275] unter keinem Vorwand erlaubt, Sakramente zu feiern, und den Christgläubigen ist es nicht gestattet, wegen einer Zelebration auf ihn zurückzukommen, wenn kein gerechter Grund vorliegt, der dies gemäß der Norm von can. 1335 erlaubt. [276] Außerdem dürfen diese Männer weder die Homilie halten [277] noch irgendein Amt oder irgendeine Aufgabe in der Feier der heiligen Liturgie übernehmen, damit unter den Christgläubigen keine Verwirrung entsteht und die Wahrheit nicht verdunkelt wird.
Die Abhilfen 169. Wo in der Feier der heiligen Liturgie ein Mißbrauch begangen wird, handelt es sich um eine wirkliche Verfälschung der katholischen Liturgie. Schon der heilige Thomas hat geschrieben: «In das Laster der Falschheit fällt, wer seitens der Kirche Gott Verehrung erweist entgegen der von der Kirche kraft göttlicher Autorität festgesetzten und in der Kirche üblichen Art». [278] 170. Um solchen Mißbräuchen abzuhelfen, ist «die dringendste Aufgabe [...] die biblische und liturgische Bildung des Volkes Gottes, der Hirten und der Gläubigen», [279] so daß der Glaube und die Ordnung der Kirche bezüglich der heiligen Liturgie richtig dargestellt und verstanden werden. Wo die Mißbräuche dennoch weiterbestehen, muß zum Schutz des geistlichen Gutes und der Rechte der Kirche nach Maßgabe des Rechts unter Anwendung aller rechtmäßigen Mittel vorgegangen werden. 171. Unter den verschiedenen Mißbräuchen ragen jene hervor, die objektiv graviora delicta bzw. schwerwiegende Angelegenheiten darstellen, sowie andere Missbräuche, die ebenso gewissenhaft zu vermeiden und zu korrigieren sind. In Anbetracht aller Aspekte, die vor allem in Kapitel I dieser Instruktion behandelt werden, sind folgende Dinge sorgfältig zu beachten. 1. Graviora Delicta 172. Die graviora delicta gegen die Heiligkeit des hochheiligen Opfers und Sakramentes der Eucharistie sind gemäß den «Normen über die graviora delicta, die der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehalten sind», [280] zu behandeln. Diese sind: a) Das Entwenden oder Zurückbehalten der eucharistischen Gestalten in sakrilegischer Absicht oder das Wegwerfen derselben; [281] b) Der Versuch oder die Vortäuschung der liturgischen Handlung des eucharistischen Opfers; [282] c) Die verbotene Konzelebration des eucharistischen Opfers zusammen mit Dienern kirchlicher Gemeinschaften, die nicht in der apostolischen Sukzession stehen und die sakramentale Würde der Priesterweihe nicht anerkennen; [283] d) Die Konsekration der einen Gestalt ohne die andere in der Eucharistiefeier in sakrilegischer Absicht oder auch von beiden Gestalten außerhalb der Eucharistiefeier. [284] 2. Die schwerwiegenden Angelegenheiten 173. Auch wenn das Urteil über die Schwere einer Sache gemäß der allgemeinen Lehre der Kirche und der von ihr festgesetzten Normen zu treffen ist, sind zu den schwerwiegenden Angelegenheiten objektiv immer jene zu rechnen, die die Gültigkeit und die Würde der heiligsten Eucharistie in Gefahr bringen, die also gegen die Regelungen verstoßen, die oben in den Nummern 48-52, 56, 76-77, 79, 91-92, 94, 96, 101-102, 104, 106, 109, 111, 115, 117, 126, 131-133, 138, 153 und 168 erläutert worden sind. Außerdem sind die anderen Vorschriften des Kodex des kanonischen Rechtes zu beachten, besonders die Vorschriften der Canones 1364, 1369, 1373, 1376, 1380, 1384, 1385, 1386 und 1398. 3. Die anderen Missbräuche 174. Darüber hinaus sind jene Handlungen, die gegen andere Normen verstoßen, die an anderen Stellen dieser Instruktion oder in den vom Recht festgesetzten Normen behandelt werden, nicht als geringfügig einzustufen, sondern zu den anderen Mißbräuchen zu rechnen, die gewissenhaft vermieden und korrigiert werden müssen. 175. Es ist klar, daß diese Instruktion nicht auf alle Verstöße gegen die Kirche und ihre Ordnung eingeht, die in den Canones, in den liturgischen Gesetzen und in den anderen Normen der Kirche in Übereinstimmung mit den Äußerungen des Lehramtes und der gesunden Tradition festgelegt sind. Wo irgendein Vergehen begangen wird, muß es nach Maßgabe des Rechts korrigiert werden. 4. Der Diözesanbischof 176. Da der Diözesanbischof «der vornehmliche Ausspender der Mysterien Gottes ist, hat er ständig darauf hinzuarbeiten, daß die seiner Sorge anvertrauten Gläubigen durch die Feier der Sakramente in der Gnade wachsen und so das österliche Mysterium erkennen und leben». [285] Ihm kommt es zu, «innerhalb der Grenzen seiner Zuständigkeit Normen für den Bereich der Liturgie zu erlassen, an die alle gebunden sind». [286] 177. «Da er die Einheit der Gesamtkirche wahren muß, ist der Bischof gehalten, die gemeinsame Ordnung der ganzen Kirche zu fördern und deshalb auf die Befolgung aller kirchlichen Gesetze zu drängen. Er hat darauf zu achten, daß sich kein Mißbrauch in die kirchliche Ordnung einschleicht, vor allem in Bezug auf den Dienst am Wort, die Feier der Sakramente und Sakramentalien, die Verehrung Gottes und der Heiligen». [287] 178. Sooft daher der Ordinarius des Ortes oder eines Ordensinstituts oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens auch nur von der Wahrscheinlichkeit einer Straftat oder eines Mißbrauchs bezüglich der heiligsten Eucharistie erfährt, muß er entweder selbst oder durch einen anderen geeigneten Kleriker behutsam den Tatbestand, die Umstände und die Anrechenbarkeit untersuchen. 179. Die Straftaten gegen den Glauben und die bei der Feier der Eucharistie und der anderen Sakramente begangenen graviora delicta sind unverzüglich der Kongregation für die Glaubenslehre zur Kenntnis zu bringen, die sie «untersucht und, wo nötig, nach Maßgabe des allgemeinen oder des Eigenrechts zur Feststellung oder Verhängung der kanonischen Strafen schreitet». [288] 180. Andernfalls soll der Ordinarius nach Maßgabe der heiligen Canones vorgehen, gegebenenfalls die kanonischen Strafen anwenden und sich besonders die Vorschrift von can. 1326 vor Augen halten. Handelt es sich um schwerwiegende Angelegenheiten, soll er die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung benachrichtigen. 5. Der Apostolische Stuhl 181. Sooft die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung auch nur von der Wahrscheinlichkeit einer Straftat oder eines Mißbrauchs bezüglich der heiligsten Eucharistie erfährt, benachrichtigt sie den Ordinarius, damit er die Sache untersuche. Wo es um eine schwerwiegende Angelegenheit geht, soll der Ordinarius demselben Dikasterium so bald wie möglich ein Exemplar der Akten bezüglich der Untersuchung und gegebenenfalls der verhängten Strafe übermitteln. 182. Um des Wohls der Gesamtkirche willen, an dessen Sorge der Bischof kraft der heiligen Weihe teilhat, darf er es bei schwierigeren Fällen nicht unterlassen, die Sache nach vorausgehender Beratung mit der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung zu behandeln. Diese Kongregation wird ihrerseits, kraft der ihr vom Papst zugewiesenen Befugnis, dem Ordinarius in einer dem Fall entsprechenden Weise beistehen, ihm die notwendigen Dispensen gewähren [289] oder Anweisungen und Vorschriften mitteilen, denen er gewissenhaft nachzukommen hat. 6. Beschwerden über Missbräuche in der Liturgie 183. Alle haben entsprechend den Möglichkeiten in ganz besonderer Weise dafür zu sorgen, daß das heiligste Sakrament der Eucharistie vor jeder Art von Ehrfurchtslosigkeit und Mißachtung bewahrt wird und alle Mißbräuche vollständig korrigiert werden. Dies ist für alle und für jeden einzelnen eine sehr wichtige Aufgabe, und alle sind ungeachtet der Person zur Verwirklichung dieser Aufgabe gehalten. 184. Jeder Katholik, ob Priester, Diakon oder christgläubiger Laie, hat das Recht, über einen liturgischen Mißbrauch beim Diözesanbischof oder beim zuständigen Ordinarius, der ihm rechtlich gleichgestellt ist, oder beim Apostolischen Stuhl aufgrund des Primats des Papstes Klage einzureichen. [290] Es ist aber angemessen, daß die Beschwerde oder Klage nach Möglichkeit zuerst dem Diözesanbischof vorgelegt wird. Dies soll immer im Geist der Wahrheit und der Liebe geschehen.
185. «Den Keimen der Entzweiung unter den Menschen, die – wie die tägliche Erfahrung zeigt – aufgrund der Sünde tief in die Menschheit eingegraben sind, stellt sich die schöpferische Kraft der Einheit des Leibes Christi entgegen. Die Eucharistie, die die Kirche auferbaut, schafft gerade dadurch Gemeinschaft unter den Menschen». [291] Die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung hat den Wunsch, daß auch durch die sorgfältige Anwendung der Vorschriften, die in dieser Instruktion in Erinnerung gerufen werden, die menschliche Schwachheit das Wirken des heiligsten Sakramentes der Eucharistie weniger behindere und nach der Beseitigung jeden Mißbrauchs und dem Aufhören jeder verwerflichen Gewohnheit die heilshafte Gegenwart Christi im Sakrament seines Leibes und Blutes aufgrund der Fürsprache der seligen Jungfrau Maria, der «eucharistischen Frau», [292] allen Menschen erstrahle. 186. Alle Christgläubigen sollen nach Möglichkeit voll, bewußt und aktiv an der heiligsten Eucharistie teilnehmen [293] und sie aus ganzem Herzen in Frömmigkeit und Lebensführung verehren. Bei der Ausübung des heiligen Dienstes sollen sich die Bischöfe, die Priester und die Diakone im Gewissen über die Wahrhaftigkeit und die Treue der Handlungen befragen, die sie im Namen Christi und der Kirche in der Feier der heiligen Liturgie vollziehen. Jeder geistliche Amtsträger prüfe sich auch ernsthaft, ob er die Rechte der christgläubigen Laien beachtet hat, die sich selbst und ihre Kinder ihm mit Zuversicht anvertrauen in der Überzeugung, daß jene Aufgaben, welche die Kirche im Auftrag Christi in der Feier der heiligen Liturgie erfüllen möchte, von allen in rechter Weise für die Gläubigen erfüllt werden. [294] Jeder soll immer daran denken, daß er Diener der heiligen Liturgie ist. [295] Etwaige entgegenstehende Anordnungen sind widerrufen. Diese Instruktion, die im Auftrag von Papst Johannes Paul II. von der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung nach gemeinsamer Beratung mit der Kongregation für die Glaubenslehre ausgearbeitet worden ist, wurde am 19. März 2004, dem Hochfest des heiligen Josef, vom Papst approbiert, der ihre Veröffentlichung und sofortige Befolgung durch alle, die es betrifft, angeordnet hat. Rom, am Sitz der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, am 25. März 2004, dem Hochfest der Verkündigung des Herrn. Francis Kard. Arinze Domenico Sorrentino [1] Vgl. Missale Romanum, ex decreto sacrosancti Oecumenici Concilii Vaticani II instauratum, auctoritate Pauli Pp. VI promulgatum, Ioannis Pauli Pp. II cura recognitum, editio typica tertia (20. April 2000), Typis Vaticanis 2002, Missa votiva de Dei misericordia, oratio super oblata, 1159. [2] Vgl. 1 Kor 11, 26; Missale Romanum, Prex Eucharistica, acclamatio post consecrationem, 576; Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia (17. April 2003), Nrn. 5, 11, 14, 18: AAS 95 (2003) 436, 440-441, 442, 445. [3] Vgl. Jes 10, 33; 51, 22; Missale Romanum, In sollemnitate Domini nostri Iesu Christi, universorum Regis, Praefatio, 499. [4] Vgl. 1 Kor 5, 7; II. Vat. Ökum. Konzil, Dekr. über Dienst und Leben der Priester Presbyterorum ordinis (7. Dezember 1965), Nr. 5; Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Ecclesia in Europa (28. Juni 2003), Nr. 75: AAS 95 (2003) 649-719, hier 693. [5] Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium (21. November 1964), Nr. 11. [6] Vgl. Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 21: AAS 95 (2003) 447. [7] Vgl. ebd.: AAS 95 (2003) 433-475. [8] Vgl. ebd., Nr. 52: AAS 95 (2003) 468. [9] Vgl. ebd. [10] Ebd., Nr. 10: AAS 95 (2003) 439. [11] Ebd.; vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Vicesimus quintus annus (4. Dezember 1988), Nrn. 12-13: AAS 81 (1989) 909-910; vgl. auch II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium (4. Dezember 1963), Nr. 48. [12] Missale Romanum, Prex Eucharistica III, 588; vgl. 1 Kor 12, 12-13; Eph 4, 4. [13] Vgl. Phil 2, 5. [14] Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 10: AAS 95 (2003) 439. [15] Ebd., Nr. 6: AAS 95 (2003), 437; vgl. Lk 24, 31. [16] Vgl. Röm 1, 20. [17] Vgl. Missale Romanum, Praefatio I de Passione Domini, 528. [18] Vgl. Papst Johannes Paul II., Enzykl. Veritatis splendor (6. August 1993), Nr. 35: AAS 85 (1993) 1161-1162; Homilie in Camden Yards (9. Oktober 1995), Nr. 7: Insegnamenti di Giovanni Paolo II, XVII, 2 (1995), Libreria Editrice Vaticana 1998, 788. [19] Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 10: AAS 95 (2003) 439. [20] II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 24; vgl. Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instr. Varietates legitimae (25. Januar 1994), Nrn. 19 u. 23: AAS 87 (1995) 295-296, 297. [21] II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 33. [22] Vgl. hl. Irenäus, Adversus Haereses, III, 2: SCh., 211, 24-31; hl. Augustinus, Epistula ad Ianuarium, 54, I: PL 33, 200: «Illa autem quae non scripta, sed tradita custodimus, quae quidem toto terrarum orbe servantur, datur intellegi vel ab ipsis Apostolis, vel plenariis conciliis, quorum est in Ecclesia saluberrima auctoritas, commendata atque statuta retineri»; Papst Johannes Paul II., Enzykl. Redemptoris missio (7. Dezember 1990), Nrn. 53-54: AAS 83 (1991) 300-302; Kongr. für die Glaubenslehre, Schreiben an die Bischöfe der katholischen Kirche über einige Aspekte der Kirche als Communio Communionis notio (28. Mai 1992), Nrn. 7-10: AAS 85 (1993) 842-844; Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instr. Varietates legitimae, Nr. 26: AAS 87 (1995) 298-299. [23] Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 21. [24] Vgl. Papst Pius XII., Apost. Konst. Sacramentum Ordinis (30. November 1947): AAS 40 (1948) 5; Kongr. für die Glaubenslehre, Erklärung Inter insigniores (15. Oktober 1976), Teil IV: AAS 69 (1977) 107-108; Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instr. Varietates legitimae, Nr. 25: AAS 87 (1995) 298. [25] Vgl. Papst Pius XII., Enzykl. Mediator Dei (20. November 1947): AAS 39 (1947) 540. [26] Vgl. Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Instr. Inaestimabile donum (3. April 1980): AAS 72 (1980) 333. [27] Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 52: AAS 95 (2003) 468. [28] Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nrn. 4, 38; Dekr. über die katholischen Ostkirchen Orientalium Ecclesiarum (21. November 1964), Nrn. 1, 2, 6; Papst Paul VI., Apost. Konst. Missale Romanum: AAS 61 (1969) 217-222; Missale Romanum: Institutio Generalis, Nr. 399; Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instr. Liturgiam authenticam (28. März 2001), Nr. 4: AAS 93 (2001) 685-726, hier 686. [29] Vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Ecclesia in Europa, Nr. 72: AAS 95 (2003) 692. [30] Vgl. Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 23: AAS 95 (2003) 448-449; Hl. Kongr. für die Riten, Instr. Eucharisticum mysterium (25. Mai 1967), Nr. 6: AAS 59 (1967) 545. [31] Vgl. Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Instr. Inaestimabile donum: AAS 72 (1980) 332-333. [32] Vgl. 1 Kor 11, 17-34; Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 52: AAS 95 (2003) 467-468. [33] Vgl. Codex Iuris Canonici (25. Januar 1983), can. 1752. [34] II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 22 § 1; vgl. Codex Iuris Canonici, can. 838 § 1. [35] Codex Iuris Canonici, can. 331; vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Nr. 22. [36] Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 838 § 2. [37] Papst Johannes Paul II., Apost. Konst. Pastor bonus (28. Juni 1988): AAS 80 (1988) 841-924; hier Artt. 62, 63 und 66: 876-877. [38] Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 52: AAS 95 (2003) 468. [39] Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Dekr. über die Hirtenaufgabe der Bischöfe Christus Dominus (28. Oktober 1965), Nr. 15; vgl. auch Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 41; Codex Iuris Canonici, can. 387. [40] Gebet zur Bischofsweihe im byzantinischen Ritus: Euchologion to mega, Rom 1873, 139. [41] Vgl. hl. Ignatius von Antiochien, Brief an die Gemeinde von Smyrna, Nr. 8, 1: ed. F.X. Funk, I, 282. [42] II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Nr. 26; vgl. Hl. Kongr. für die Riten, Instr. Eucharisticum mysterium, Nr. 7: AAS 59 (1967) 545; vgl. auch Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Pastores gregis (16. Oktober 2003), Nrn. 32-41: L'Osservatore Romano (17. Oktober 2003) 6-8. [43] Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 41; vgl. hl. Ignatius von Antiochien, Brief an die Gemeinde von Magnesia, Nr. 7; An die Gemeinde von Philadelphia, Nr. 4; An die Gemeinde von Smyrna, Nr. 8: ed. F.X. Funk, I, 236, 266, 281; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 22; vgl. auch Codex Iuris Canonici, can. 389. [44] II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Nr. 26. [45] Codex Iuris Canonici, can. 838 § 4. [46] Vgl. Cons. ad esequ. Const. Lit., Dubium: Notitiae 1 (1965) 254. [47] Vgl. Apg 20, 28; II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Nrn. 21 u. 27; Dekr. über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche Christus Dominus, Nr. 3. [48] Vgl. Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Instr. Liturgicae instaurationes (5. September 1970): AAS 62 (1970) 694. [49] Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Nr. 21; Dekr. über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche Christus Dominus, Nr. 3. [50] Vgl. Caeremoniale Episcoporum ex decreto sacrosancti Oecumenici Concilii Vaticani II instauratum, auctoritate Ioannis Pauli Pp. II promulgatum, editio typica (14. September 1984), Typis Polyglottis Vaticanis 1985, Nr. 10. [51] Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 387. [52] Vgl. ebd., Nr. 22. [53] Vgl. Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Instr. Liturgicae instaurationes: AAS 62 (1970) 694. [54] II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Nr. 27; vgl. 2 Kor 4, 15. [55] Vgl. Codex Iuris Canonici, cann. 397 § 1; 678 § 1. [56] Vgl. ebd., can. 683 § 1. [57] Vgl. ebd., can. 392. [58] Vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Vicesimus quintus annus, Nr. 21: AAS 81 (1989) 917; II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nrn. 45-46; Papst Pius XII., Enzykl. Mediator Dei: AAS 39 (1947) 562. [59] Vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Vicesimus quintus annus, Nr. 20: AAS 81 (1989) 916. [60] Vgl. ebd. [61] Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 44; Kongr. für die Bischöfe, Ep. Praesidibus Episcoporum Conferentiarum missa nomine quoque Congr. pro Gentium Evangelizatione (21. Juni 1999), Nr. 9: AAS 91 (1999) 999. [62] Vgl. Kongr. für den Gottesdienst, Instr. Liturgicae Instaurationes, Nr. 12: AAS 62 (1970) 692-704, hier 703. [63] Vgl. Kongr. für den Gottesdienst, Declaratio circa Preces eucharisticae et experimenta liturgica (21. März 1988): Notitiae 24 (1988) 234-236. [64] Vgl. Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instr. Varietates legitimae: AAS 87 (1995) 288-314. [65] Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 838 § 3; Hl. Kongr. für die Riten, Instr. Inter Oecumenici (26. September 1964), Nr. 31: AAS 56 (1964) 883; Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instr. Liturgiam authenticam, Nrn. 79-80: AAS 93 (2001) 711-713. [66] Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Dekr. über Dienst und Leben der Priester Presbyterorum ordinis (7. Dezember 1965), Nr. 7; Pontificale Romanum, ed. 1962: Ordo consecrationis sacerdotalis, in Praefatione; Pontificale Romanum ex decreto sacrosancti Oecumenici Concilii Vaticani II renovatum, auctoritate Pauli Pp. VI editum, Ioannis Pauli Pp. II cura recognitum: De Ordinatione Episcopi, presbyterorum et diaconorum, editio typica altera (29. Juni 1989), Typis Polyglottis Vaticanis 1990, cap. II, De Ordin. presbyterorum, Praenotanda, Nr. 101. [67] Vgl. hl. Ignatius von Antiochien, Ad Philad., Nr. 4: ed. F.X. Funk, I, 266; hl. Papst Cornelius I., zitiert vom hl. Cyprian, Epist. 48, 2: ed. G. Hartel, III, 2, 610. [68] II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Nr. 28. [69] Ebd. [70] Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia die Eucharistia, Nr. 52; vgl. Nr. 29: AAS 95 (2003) 467-468; 452-453. [71] Pontificale Romanum, De Ordinatione Episcopi, presbyterorum et diaconorum, editio typica altera: De Ordinatione presbyterorum, Nr. 124; vgl. Missale Romanum, Feria V in Hebdomada Sancta: Ad Missam chrismatis, Renovatio promissionum sacerdotalium, 292. [72] Vgl. Ökum. Konzil v. Trient, Sessio VII (3. März 1547), Dekr. über die Sakramente, can. 13: DS 1613; II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 22; Papst Pius XII., Enzykl. Mediator Dei: AAS 39 (1947) 544, 546-547, 562; Codex Iuris Canonici, can. 846 § 1; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 24. [73] Hl. Ambrosius, De Virginitate, Nr. 48: PL 16, 278. [74] Codex Iuris Canonici, can. 528 § 2. [75] II. Vat. Ökum. Konzil, Dekr. über Dienst und Leben der Priester Presbyterorum ordinis, Nr. 5. [76] Vgl. Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 5: AAS 95 (2003) 436. [77] II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Nr. 29; vgl. Constitutiones Ecclesiae Aegypticae, III, 2: ed. F.X. Funk, Didascalia, II, 103; Statuta Ecclesiae Ant., 37-41: ed. D. Mansi 3, 954. [78] Vgl. Apg 6,3. [79] Vgl. Joh 13, 35. [80] Mt 20,28. [81] Lk 22,27. [82] Vgl. Caeremoniale Episcoporum, Nrn. 9, 23; Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Nr. 29. [83] Vgl. Pontificale Romanum, De Ordinatione Episcopi, presbyterorum et diaconorum, editio typica altera, cap. III, De Ordin. diaconorum, Nr. 199. [84] Vgl. 1 Tim 3,9. [85] Pontificale Romanum, De Ordinatione Episcopi, presbyterorum et diaconorum, editio typica altera, cap. III, De Ordin. diaconorum, Nr. 200. [86] II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 10. [87] Vgl. ebd., Nr. 41; II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Nr. 11; Dekr. über Dienst und Leben der Priester Presbyterorum ordinis, Nrn. 2, 5, 6; Dekr. über den Hirtendienst der Bischöfe in der Kirche Christus Dominus, Nr. 30; Dekr. über den Ökumenismus Unitatis redintegratio (21. November 1964), Nr. 15; Hl. Kongr. für die Riten, Instr. Eucharisticum mysterium, Nrn. 3 u. 6: AAS 59 (1967) 542, 544-545; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 16. [88] II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 26; vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 91. [89] 1 Petr 2, 9; vgl. 2, 4-5. [90] Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 91; vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 14. [91] II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Nr. 10. [92] Vgl. hl. Thomas von Aquin, Summa Theol., III, q. 63, a. 2. [93] Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Nr. 10; vgl. Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 28: AAS 95 (2003) 452. [94] Vgl. Apg 2, 42-47. [95] Vgl. Röm 12, 1. [96] Vgl. 1 Petr 3, 15; 2, 4-10. [97] Vgl. Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nrn. 12-18: AAS 95 (2003) 441-445; Ders., Schreiben Dominicae Cenae (24. Februar 1980), Nr. 9: AAS 72 (1980) 129-133. [98] Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 10: AAS 95 (2003) 439. [99] Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nrn. 30-31. [100] Vgl. Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Instr. Liturgicae instaurationes, Nr. 1: AAS 62 (1970) 695. [101] Vgl. Missale Romanum, Feria secunda post Dominica V in Quadragesima, Collecta, 258. [102] Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Novo Millennio ineunte (6. Januar 2001), Nr. 21: AAS 93 (2001) 280; vgl. Joh 20, 28. [103] Vgl. Papst Pius XII., Enzykl. Mediator Dei: AAS 39 (1947) 586; vgl. auch II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Nr. 67; Papst Paul VI., Apost. Schreiben Marialis cultus (11. Februar 1974), Nr. 24: AAS 66 (1974) 113-168, hier 134; Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Direktorium über die Volksfrömmigkeit und die Liturgie (17. Dezember 2001). [104] Vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Rosarium Virginis Mariae (16. Oktober 2002): AAS 95 (2003) 5-36. [105] Papst Pius XII., Enzykl. Mediator Dei: AAS 39 (1947) 586-587. [106] Vgl. Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instr. Varietates legitimae, Nr. 22: AAS 87 (1995) 297. [107] Vgl. Papst Pius XII., Enzyklika Mediator Dei: AAS 39 (1947) 553. [108] Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 29: AAS 95 (2003) 453; vgl. IV. Ökum. Laterankonzil (11.-30. November 1215), Kap. 1: DS 802; Ökum. Konzil v. Trient, Sessio XXIII (15. Juli 1563), Lehre und Kanones über das Sakrament der Weihe, Kap. 4: DS 1767-1770; Papst Pius XII., Enzykl. Mediator Dei: AAS 39 (1947) 553. [109] Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 230 § 2; vgl. auch Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 97. [110] Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 109. [111] Vgl. Papst Paul VI., Motu proprio Ministeria quaedam (15. August 1972), Nrn. VI-XII: Pontificale Romanum ex decreto sacrosancti oecumenici Concilii Vaticani II instauratum, auctoritate Pauli Pp. VI prumulgatum, De institutione lectorum et acolythorum, de admissione inter candidatos ad diaconatum et presbyteratum, de sacro caelibatu amplectendo, editio typica (3. Dezember 1973), Typis Polyglottis Vaticanis 1973, 10: AAS 64 (1972) 529-534, hier 532-533; Codex Iuris Canonici, can. 230 § 1; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nrn. 98-99, 187-193. [112] Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nrn. 187-190, 193; Codex Iuris Canonici, can. 230 §§ 2-3. [113] Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 24; Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Instr. Inaestimabile donum, Nrn. 2 u. 18: AAS 72 (1980) 334, 338; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nrn. 101, 194-198; Codex Iuris Canonici, can. 230 § 2-3. [114] Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nrn. 100-107. [115] Ebd., Nr. 91; vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 28. [116] Vgl. Papst Johannes Paul II., Ansprache an die Bischofskonferenz der Antillen (7. Mai 2002), Nr. 2: AAS 94 (2002) 575-577; Nachsynodales Apost. Schreiben Christifideles laici (30. Dezember 1988), Nr. 23: AAS 81 (1989) 393-521, hier 429-431; Kongr. für den Klerus und andere, Instr. Ecclesiae de mysterio (15. August 1997), Theologische Prinzipien, Nr. 4: AAS 89 (1997) 860-861. [117] Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 19. [118] Vgl. Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Instr. Immensae caritatis (29. Januar 1973): AAS 65 (1973) 266. [119] Vgl. Hl. Kongr. für die Riten, Instr. De Musica sacra (3. September 1958), Nr. 93c: AAS 50 (1958) 656. [120] Vgl. Päpstl. Rat für die Auslegung der Gesetzestexte, Responsio ad propositum dubium (11. Juli 1992): AAS 86 (1994) 541-542; Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Litterae ad Praesides Conferentiarum Episcoporum de servitio liturgico laicorum (15. März 1994): Notitiae 30 (1994) 333-335, 347-348. [121] Vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Konst. Pastor bonus, Art. 65: AAS 80 (1988) 877. [122] Vgl. Päpstl. Rat für die Auslegung der Gesetzestexte, Responsio ad propositum dubium (11. Juli 1992): AAS 86 (1994) 541-542; Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Litterae ad Praesides Conferentiarum Episcoporum de servitio liturgico laicorum (15. März 1994): Notitiae 30 (1994) 333-335, 347-348; Litterae ad quemdam Episcopum (27. Juli 2001): Notitiae 38 (2002) 46-54. [123] Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 924 § 2; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 320. [124] Vgl. Hl. Kongr. für die Sakramentenordnung, Instr. Dominus Salvator noster (26. März 1929), Nr. 1: AAS 21 (1929) 631-642, hier 632. [125] Vgl. ebd., Nr. II: AAS 21 (1929) 635. [126] Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 321. [127] Vgl. Lk 22, 18; Codex Iuris Canonici, can. 924 §§ 1, 3; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 322. [128] Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 323. [129] Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Vicesimus quintus annus, Nr. 13: AAS 81 (1989) 910. [130] Vgl. Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Instr. Inaestimabile donum, Nr. 5: AAS 72 (1980) 335. [131] Vgl. Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 28: AAS 95 (2003) 452; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 147; Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Instr. Liturgicae Instaurationes, Nr. 4: AAS 62 (1970) 698; Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Instr. Inaestimabile donum, Nr. 4: AAS 72 (1980) 334. [132] Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 32. [133] Ebd., Nr. 147; vgl. Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 28: AAS 95 (2003) 452; vgl. auch Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Instr. Inaestimabile donum, Nr. 4: AAS 72 (1980) 334-335. [134] Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 39: AAS 95 (2003) 459. [135] Vgl. Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Instr. Liturgicae instaurationes, Nr. 2b: AAS 62 (1970) 696. [136] Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nrn. 356-362. [137] II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 51. [138] Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 57; vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Vicesimus quintus annus, Nr. 13: AAS 81 (1989) 910; Kongr. für die Glaubenslehre, Erklärung über die Einzigkeit und die Heilsuniversalität Jesu Christi und der Kirche Dominus Iesus (6. August 2000): AAS 92 (2000) 742-765. [139] Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 60. [140] Vgl. ebd., Nrn. 59-60. [141] Vgl. z.B. Rituale Romanum, ex decreto sacrosancti Oecumenici Concilii Vaticani II renovatum, auctoritate Pauli Pp. VI editum Ioannis Pauli Pp. II cura recognitum: Ordo celebrandi Matrimonium, editio typica altera (19. März 1990), Typis Polyglottis Vaticanis 1991, Nr. 125; Rituale Romanum, ex decreto sacrosancti Oecumenici Concilii Vaticani II instauratum, auctoritate Pauli Pp. VI promulgatum: Ordo Unctionis infirmorum eorumque pastoralis curae, editio typica (7. Dezember 1972), Typis Polyglottis Vaticanis 1972, Nr. 72. [142] Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 767 § 1. [143] Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 66; vgl. auch Codex Iuris Canonici, can. 6 §§ 1, 2; can. 767 § 1; zu beachten sind diesbezüglich auch die Vorschriften in: Kongr. für den Klerus und andere, Instr. Ecclesiae de mysterio, Praktische Verfügungen, Art. 3 § 1: AAS 89 (1997) 865. [144] Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 66; vgl. auch Codex Iuris Canonici, can. 767 § 1. [145] Vgl. Kongr. für den Klerus und andere, Instr. Ecclesiae de mysterio, Praktische Verfügungen, Art. 3 § 1: AAS 89 (1997) 865; vgl. auch Codex Iuris Canonici, can. 6 §§ 1, 2; Päpstl. Kommission für die authentische Auslegung des Kodex des kanonischen Rechtes, Responsio ad propositum dubium (20. Juni 1987): AAS 79 (1987) 1249. [146] Vgl. Kongr. für den Klerus und andere, Instr. Ecclesiae de mysterio, Praktische Verfügungen, Art. 3 § 1: AAS 89 (1997) 864-865. [147] Vgl. Ökum. Konzil v. Trient, Sessio XXII (17. September 1562), Über das heilige Meßopfer, Kap. 8: DS 1749; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 65. [148] Vgl. Papst Johannes Paul II., Ansprache an einige Bischöfe der USA anläßlich des «Ad limina»-Besuches (28. Mai 1993), Nr. 2: AAS 86 (1994) 330. [149] Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 386 § 1. [150] Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 73. [151] Vgl. ebd., Nr. 154. [152] Ebd., Nrn. 82, 154. [153] Ebd., Nr. 83. [154] Vgl. Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Instr. Liturgicae instaurationes, Nr. 5: AAS 62 (1970) 699. [155] Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nrn. 83, 240, 321. [156] Vgl. Kongr. für den Klerus und andere, Instr. Ecclesiae de mysterio, Praktische Verfügungen, Art. 3 § 2: AAS 89 (1997) 865. [157] Vgl. v.a. Institutio generalis de Liturgia Horarum, Nrn. 93-98; Rituale Romanum, ex decreto sacrosancti Oecumenici Concilii Vaticani II instauratum, auctoritate Ioannis Pauli Pp. II promulgatum: De Benedictionibus, editio typica (31. Mai 1984), Typis Polyglottis Vaticanis 1984, Praenotanda, Nr. 28; Ordo coronandi imaginem beatae Mariae Virginis, editio typica (25. März 1981), Typis Polyglottis Vaticanis 1981, Nrn. 10 u. 14, S. 10-11; Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Instr. über die Messen mit Sondergruppen Actio pastoralis (15. Mai 1969): AAS 61 (1969) 806-811; Direktorium über die Messen mit Kindern Pueros baptizatos (1. November 1973): AAS 66 (1974) 30-46; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 21. [158] Vgl. Papst Johannes Paul II., Motu proprio Misericordia Dei (7. April 2002), Nr. 2: AAS 94 (2002) 455; vgl. Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Responsa ad dubia proposita: Notitiae 37 (2001) 259-260. [159] Vgl. Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Instr. Liturgicae Instaurationes, Nr. 9: AAS 62 (1970) 702. [160] Ökum. Konzil v. Trient, Sessio XIII (11. Oktober 1551), Dekr. über das Sakrament der Eucharistie, Kap. 2: DS 1638; vgl. Sessio XXII (17. September 1562), Über das Meßopfer, Kap. 1-2: DS 1740, 1743; Hl. Kongr. für die Riten, Instr. Eucharisticum mysterium, Nr. 35: AAS 59 (1967) 560. [161] Vgl. Missale Romanum, Ordo Missae, Nr. 4, 505. [162] Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 51. [163] Vgl. 1 Kor 11, 28. [164] Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 916; Ökum. Konzil v. Trient, Sessio XIII (11. Oktober 1551), Dekr. über das Sakrament der Eucharistie, Kap. 7: DS 1646-1647; Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 36: AAS 95 (2003) 457-458; Hl. Kongr. für die Riten, Instr. Eucharisticum mysterium, Nr. 35: AAS 59 (1967) 561. [165] Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 42: AAS 95 (2003) 461. [166] Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 844 § 1; Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nrn. 45-46: AAS 95 (2003) 463-464; vgl. auch Päpstl. Rat zur Förderung der Einheit der Christen, Direktorium zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus (25. März 1993), Nrn. 130-131: AAS 85 (1993) 1039-1119, hier 1089. [167] Vgl. Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 46: AAS 95 (2003) 463-464. [168] Vgl. Hl. Kongr. für die Riten, Instr. Eucharisticum mysterium, Nr. 35: AAS 59 (1967) 561. [169] Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 914; Hl. Kongr. für die Sakramentenordnung, Erklärung Sanctus Pontifex (24. Mai 1973): AAS 65 (1973) 410; Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst und Hl. Kongr. für den Klerus, Litt. ad Praesides Conf. Episcoporum In quibusdam (31. Mai 1977): Enchiridion Documentorum Instaurationis Liturgicae, II, Rom 1988, 142-144; Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst und Hl. Kongr. für den Klerus, Responsum ad propositum dubium (20. Mai 1977): AAS 69 (1977) 427. [170] Vgl. Papst Johannes Paul II., Apostol. Schreiben Dies Domini (31. Mai 1998), Nrn. 31-34: AAS 90 (1998) 713-766, hier 731-734. [171] Codex Iuris Canonici, can. 914. [172] Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 55. [173] Vgl. Hl. Kongr. für die Riten, Instr. Eucharisticum mysterium, Nr. 31: AAS 59 (1967) 558; Päpstl. Kommission für die authentische Auslegung des Codex Iuris Canonici, Responsio ad propositum dubium (1. Juni 1988): AAS 80 (1988) 1373. [174] Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 85. [175] Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 55; Hl. Kongr. für die Riten, Instr. Eucharisticum mysterium, Nr. 31: AAS 59 (1967) 558; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nrn. 85, 157, 243. [176] Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 160. [177] Codex Iuris Canonici, can. 843 § 1; vgl. can. 915. [178] Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 161. [179] Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Dubium: Notitiae 35 (1999) 160-161. [180] Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 118. [181] Ebd., Nr. 160. [182] Codex Iuris Canonici, can. 917; vgl. Päpstl. Kommission für die authentische Auslegung des Codex Iuris Canonici, Responsio ad propositum dubium (11. Juli 1984): AAS 76 (1984) 746. [183] Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 55; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nrn. 158-160; 243-244; 246. [184] Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nrn. 237-249; vgl. auch Nrn. 85, 157. [185] Ebd., Nr. 283a. [186] Vgl. Ökum. Konzil v. Trient, Sessio XXI (16. Juli 1562), Dekr. über die Kommunion, Kap. 1-3: DS 1725-1729; II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 55; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nrn. 282-283. [187] Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 283. [188] Ebd. [189] Vgl. Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Instr. Sacramentali Communione (29. Juni 1970): AAS 62 (1970) 665; Instr. Liturgicae Instaurationes, Nr. 6a: AAS 62 (1970) 699. [190] Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 285a. [191] Ebd., Nr. 245. [192] Vgl. ebd., Nrn. 285b u. 287. [193] Vgl. ebd., Nrn. 207 u. 285a. [194] Codex Iuris Canonici, can. 1367. [195] Vgl. Päpstl. Rat für die Auslegung der Gesetzestexte, Responsio ad propositum dubium (3. Juli 1999): AAS 91 (1999) 918. [196] Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nrn. 163, 284. [197] Codex Iuris Canonici, can. 932 § 1; vgl. Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Instr. Liturgicae Instaurationes, Nr. 9: AAS 62 (1970) 701. [198] Codex Iuris Canonici, can. 904; vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Nr. 3; Dekr. über Dienst und Leben der Priester Presbyterorum ordinis, Nr. 13; vgl. auch Ökum. Konzil v. Trient, Sessio XXII (17. September 1562), Dekr. über das Meßopfer, Kap. 6: DS 1747; Papst Paul VI., Enzykl. Mysterium fidei (3. September 1965): AAS 57 (1965) 753-774, hier 761-762; vgl. Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 11: AAS 95 (2003) 440-441, Hl. Kongr. für die Riten, Instr. Eucharisticum mysterium, Nr. 44: AAS 59 (1967) 564; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 19. [199] Codex Iuris Canonici, can. 903; vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 200. [200] Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 36 § 1; Codex Iuris Canonici, can. 928. [201] Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 114. [202] Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Dies Domini, Nr. 36: AAS 90 (1998) 735; vgl. auch Hl. Kongr. für die Riten, Instr. Eucharisticum mysterium, Nr. 27: AAS 59 (1967) 556. [203] Vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Dies Domini, v.a. Nr. 36: AAS 90 (1998) 735-736, Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Instr. Actio pastoralis: AAS 61 (1969) 806-811. [204] Vgl. Codex Iuris Canonici, cann. 905, 945-958; Kongr. für den Klerus, Dekr. Mos iugiter (22. Februar 1991): AAS 83 (1991) 443-446. [205] Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nrn. 327-333. [206] Vgl. ebd., Nr. 332. [207] Vgl. ebd., Nr. 332; Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Instr. Inaestimabile donum, Nr. 16: AAS 72 (1980) 338. [208] Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 333; Appendix IV: Ordo benedictionis calicis et patenae intra Missam adhibendus, 1255-1257; Pontificale Romanum ex decreto sacrosancti Oecumenici Concilii Vaticani II instauratum, auctoritate Pauli Pp. VI promulgatum, Ordo Dedicationis ecclesiae et altaris, editio typica (29. Mai 1977), Typis Polyglottis Vaticanis 1977, Kap. VII, 125-132. [209] Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nrn. 163, 183, 192. [210] Ebd., Nr. 345. [211] Ebd., Nr. 335. [212] Ebd., Nr. 336. [213] Ebd., Nr. 337. [214] Ebd., Nr. 209. [215] Vgl. ebd., Nr. 338. [216] Vgl. Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Instr. Liturgicae Instaurationes, Nr. 8c: AAS 62 (1970) 701. [217] Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 346g. [218] Ebd., Nr. 114; vgl. Nrn. 16-17. [219] Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Dekr. Eucharistiae sacramentum (21. Juni 1973): AAS 65 (1973) 610. [220] Vgl. ebd. [221] Hl. Kongr. für die Riten, Instr. Eucharisticum mysterium, Nr. 54: AAS 59 (1967) 568; Instr. Inter Oecumenici (26. September 1964), Nr. 95: AAS 56 (1964) 877-900, hier 898; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 314. [222] Vgl. Papst Johannes Paul II., Schreiben Dominicae Cenae, Nr. 3: AAS 72 (1980) 117-119; Hl. Kongr. für die Riten, Instr. Eucharisticum mysterium, Nr. 53: AAS 59 (1967) 568; Codex Iuris Canonici, can. 938 § 2; Rituale Romanum, De sacra Communione et de cultu Mysterii eucharistici extra Missam, Praenotanda, Nr. 9; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nrn. 314-317. [223] Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 938 §§ 3-5. [224] Vgl. Hl. Kongr. für die Sakramentenordnung, Instr. Nullo umquam (26. Mai 1938), Nr. 10d: AAS 30 (1938) 198-207, hier 206. [225] Vgl. Papst Johannes Paul II., Motu proprio Sacramentorum sanctitatis tutela (30. April 2001): AAS 93 (2001) 737-739; Kongr. für die Glaubenslehre, Ep. ad totius Catholicae Ecclesiae Episcopos aliosque Ordinarios et Hierarchas quorum interest: de delictis gravioribus eidem Congregationi pro Doctrina Fidei reservatis: AAS 93 (2001) 786. [226] Vgl. Rituale Romanum, De sacra Communione et de cultu Mysterii eucharistici extra Missam, Nrn. 26-78. [227] Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 25: AAS 95 (2003) 449-450. [228] Vgl. Ökum. Konzil v. Trient, Sessio XIII (11. Oktober 1551), Dekr. über die heilige Eucharistie, Kap. 5: DS 1643; Papst Pius XII., Enzykl. Mediator Dei: AAS 39 (1947) 569; Papst Paul VI., Enzykl. Mysterium fidei (3. September 1965): AAS 57 (1965) 751-774, hier 769-770; Hl. Kongr. für die Riten, Instr. Eucharisticum mysterium, Nr. 3f: AAS 59 (1967) 543; Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Instr. Inaestimabile donum, Nr. 20: AAS 72 (1980) 339; Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 25: AAS 95 (2003) 449-450. [229] Hebr 9, 11; vgl. Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 3: AAS 95 (2003) 435. [230] Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 25: AAS 95 (2003) 450. [231] Papst Paul VI., Enzykl. Mysterium fidei: AAS 57 (1965) 771. [232] Vgl. Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 25: AAS 95 (2003) 449-450. [233] Codex Iuris Canonici, can. 937. [234] Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 10: AAS 95 (2003) 439. [235] Vgl. Rituale Romanum, De sacra Communione et de cultu Mysterii eucharistici extra Missam, Nrn. 82-100; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 317; Codex Iuris Canonici, can. 941 § 2. [236] Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Rosarium Virginis Mariae (16. Oktober 2002): AAS 95 (2003) 5-36, hier Nr. 2, S. 6. [237] Vgl. Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Litterae Congregationis (15. Januar 1997): Notitiae 34 (1998) 506-510; Apost. Poenitentierie, Litterae ad quemdam sacerdotem (8. März 1996): Notitiae 34 (1998) 511. [238] Vgl. Hl. Kongr. für die Riten, Instr. Eucharisticum mysterium, Nr. 61: AAS 59 (1967) 571; Rituale Romanum, De sacra Communione et de cultu Mysterii eucharistici extra Missam, Nr. 83; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 317; Codex Iuris Canonici, can. 941 § 2. [239] Vgl. Rituale Romanum, De sacra Communione et de cultu Mysterii eucharistici extra Missam, Nr. 94. [240] Vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Konst. Pastor bonus, Art. 65: AAS 80 (1988) 877. [241] Codex Iuris Canonici, can. 944 § 2; vgl. Rituale Romanum, De sacra Communione et de cultu Mysterii eucharistici extra Missam, Praenotanda, Nr. 102; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 317. [242] Codex Iuris Canonici, can. 944 § 1; vgl. Rituale Romanum, De sacra Communione et de cultu Mysterii eucharistici extra Missam, Praenotanda, Nrn. 101-102; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 317. [243] Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 10: AAS 95 (2003) 439. [244] Rituale Romanum, De sacra Communione et de cultu Mysterii eucharistici extra Missam, Praenotanda, Nr. 109. [245] Vgl. ebd., Nrn. 109-112. [246] Vgl. Missale Romanum, In sollemnitate sanctissimi Corporis et Sanguinis Christi, Collecta, 489. [247] Vgl. Kongr. für den Klerus und andere, Instr. Ecclesiae de mysterio, Theologische Prinzipien, Nr. 3: AAS 89 (1997) 859. [248] Codex Iuris Canonici, can. 900 § 1; vgl. IV. Ökum. Laterankonzil (11.-30. November 1215), Kap. 1: DS 802, Papst Klemens VI., Ep. ad Mekhitar, Catholicon Armeniorum Super quibusdam (29. September 1351): DS 1084; Ökum. Konzil v. Trient, Sessio XXIII (15. Juli 1563), Lehre und Kanones über das Sakrament der Weihe, Kap. 4: DS 1767-1770; Papst Pius XII., Enzykl. Mediator Dei: AAS 39 (1947) 553. [249] Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 230 § 3; Papst Johannes Paul II., Ansprache beim Symposium «über die Mitarbeit der Laien am pastoralen Dienst der Priester » (22. April 1994), Nr. 2: L'Osservatore Romano (23. April 1994); Kongr. für den Klerus und andere, Instr. Ecclesiae de mysterio, Vorwort: AAS 89 (1997) 852-856. [250] Vgl. Papst Johannes Paul II., Enzykl. Redemptoris missio, Nrn. 53-54: AAS 83 (1991) 300-302; Kongr. für den Klerus und andere, Instr. Ecclesiae de mysterio, Vorwort: AAS 89 (1997) 852-856. [251] Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Dekr. über die Missionstätigkeit der Kirche Ad gentes (7. Dezember 1965), Nr. 17; Papst Johannes Paul II., Enzykl. Redemptoris missio, Nr. 73: AAS 83 (1991) 321. [252] Vgl. Kongr. für den Klerus und andere, Instr. Ecclesiae de mysterio, Praktische Verfügungen, Art. 8 § 2: AAS 89 (1997) 872. [253] Vgl. Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 32: AAS 95 (2003) 455. [254] Codex Iuris Canonici, can. 900 § 1. [255] Vgl. ebd., can 910 § 1; vgl. auch Papst Johannes Paul II., Schreiben Dominicae Cenae, Nr. 11: AAS 72 (1980) 142; Kongr. für den Klerus und andere, Instr. Ecclesiae de mysterio, Praktische Verfügungen, Art. 8 § 1: AAS 89 (1997) 870-871. [256] Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 230 § 3. [257] Vgl. Hl. Kongr. für die Disziplin der Sakramente, Instr. Immensae caritatis, Vorwort: AAS 65 (1973) 264; Papst Paul VI., Motu proprio Ministeria quaedam (15. August 1972): AAS 64 (1972) 532; Missale Romanum, Appendix III: Ritus ad deputandum ministrum sacrae Communionis ad actum distribuendae, S. 1253; Kongr. für den Klerus und andere, Instr. Ecclesiae de mysterio, Praktische Verfügungen, Art. 8 § 1: AAS 89 (1997) 871. [258] Vgl. Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Instr. Inaestimabile donum, Nr. 10: AAS 72 (1980) 336; Päpstl. Kommission für die authentische Auslegung des Codex Iuris Canonici, Responsio ad propositum dubium (11. Juli 1984): AAS 76 (1984) 746. [259] Vgl. Hl. Kongr. für die Disziplin der Sakramente, Instr. Immensae caritatis, Nr. 1: AAS 65 (1973) 264-271, hier 265-266; Päpstl. Kommission für die authentische Auslegung des Codex Iuris Canonici, Responsio ad propositum dubium (1. Juni 1988): AAS 80 (1988) 1373; Kongr. für den Klerus und andere, Instr. Ecclesiae de mysterio, Praktische Verfügungen, Art. 8 § 2: AAS 89 (1997) 871. [260] Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 767 § 1. [261] Vgl. ebd., can. 766. [262] Vgl. Kongr. für den Klerus und andere, Instr. Ecclesiae de mysterio, Praktische Verfügungen, Art. 2 §§ 3-4: AAS 89 (1997) 865. [263] Vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Dies Domini, v.a. Nrn. 31-51: AAS 90 (1998) 713-766, hier 731-746; Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Novo Millennio ineunte (6. Januar 2001), Nrn. 35-36: AAS 93 (2001) 290-292; Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 41: AAS 95 (2003) 460-461. [264] II. Vat. Ökum. Konzil, Dekr. über Dienst und Leben der Priester Presbyterorum ordinis, Nr. 6; vgl. Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nrn. 22, 33: AAS 95 (2003) 448, 455-456. [265] Vgl. Hl. Kongr. für die Riten, Instr. Eucharisticum mysterium, Nr. 26: AAS 59 (1967) 555-556; Kongr. für den Gottesdienst, Direktorium «Sonntäglicher Gemeindegottesdienst ohne Priester» Christi Ecclesia (2. Juni 1988), Nrn. 5 u. 25: Notitiae 24 (1988) 366-378, hier 367, 372. [266] Vgl. Kongr. für den Gottesdienst, Direktorium «Sonntäglicher Gemeindegottesdienst ohne Priester» Christi Ecclesia, Nr. 18: Notitiae 24 (1988) 370. [267] Vgl. Papst Johannes Paul II., Schreiben Dominicae Cenae, Nr. 2: AAS 72 (1980) 116. [268] Vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Dies Domini, Nr. 49: AAS 90 (1998) 744; Ders., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 41: AAS 95 (2003) 460-461; Codex Iuris Canonici, cann. 1246-1247. [269] Codex Iuris Canonici, can. 1248 § 2; vgl. Kongr. für den Gottesdienst, Direktorium «Sonntäglicher Gemeindegottesdienst ohne Priester» Christi Ecclesia, Nrn. 1-2: Notitiae 24 (1988) 366. [270] Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 33: AAS 95 (2003) 455-456. [271] Vgl. Kongr. für den Gottesdienst, Direktorium «Sonntäglicher Gemeindegottesdienst ohne Priester» Christi Ecclesia, Nr. 22: Notitiae 24 (1988) 371. [272] Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 30: AAS 95 (2003) 453-454; vgl. auch Päpstl. Rat zur Förderung der Einheit der Christen, Direktorium zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus, Nr. 115: AAS 85 (1993) 1039-1119, hier 1085. [273] Vgl. Päpstl. Rat zur Förderung der Einheit der Christen, Direktorium zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus, Nr. 115: AAS 85 (1993) 1085. [274] Codex Iuris Canonici, can. 292; vgl. Päpstl. Rat für die Auslegung der Gesetzestexte, Declaratio de recta interpretatione can. 1335, secundae partis, C.I.C. (15. Mai 1997), Nr. 3: AAS 90 (1998) 64. [275] Vgl. Codex Iuris Canonici, cann. 976; 986 § 2. [276] Vgl. Päpstl. Rat für die Auslegung der Gesetzestexte, Declaratio de recta interpretatione can. 1335, secundae partis, C.I.C. (15. Mai 1997), Nrn. 1-2: AAS 90 (1998) 63-64. [277] In Bezug auf Priester, die eine Dispens vom Zölibat erhalten haben, vgl. Hl. Kongr. für die Glaubenslehre, Normae de dispensatione a sacerdotali caelibatu ad instantiam partis Normae substantiales (14. Oktober 1980), Art. 5; vgl. auch Kongr. für den Klerus und andere, Instr. Ecclesiae de mysterio, Praktische Verfügungen, Art. 3 § 5: AAS 89 (1997) 865. [278] Hl. Thomas von Aquin, Summa Theol. II, 2, q. 93, a. 1. [279] Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Vicesimus quintus annus, Nr. 15: AAS 81 (1989) 911; vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nrn. 15-19. [280] Papst Johannes Paul II., Motu proprio Sacramentorum sanctitatis tutela: AAS 93 (2001) 737-739; Kongr. für die Glaubenslehre, Ep. ad totius Catholicae Ecclesiae Episcopos aliosque Ordinarios et Hierarchas quorum interest: de delictis gravioribus eidem Congregationi pro Doctrina Fidei reservatis: AAS 93 (2001) 786. [281] Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 1367; Päpstl. Rat für die Auslegung der Gesetzestexte, Responsio ad propositum dubium (3. Juli 1999): AAS 91 (1999) 918; Kongr. für die Glaubenslehre, Ep. ad totius Catholicae Ecclesiae Episcopos aliosque Ordinarios et Hierarchas quorum interest: de delictis gravioribus eidem Congregationi pro Doctrina Fidei reservatis: AAS 93 (2001) 786. [282] Vgl. Codex Iuris Canonici, cann. 1378 § 2 1°, 1379; Kongr. für die Glaubenslehre, Ep. ad totius Catholicae Ecclesiae Episcopos aliosque Ordinarios et Hierarchas quorum interest: de delictis gravioribus eidem Congregationi pro Doctrina Fidei reservatis: AAS 93 (2001) 786. [283] Vgl. Codex Iuris Canonici, cann. 908, 1365; Kongr. für die Glaubenslehre, Ep. ad totius Catholicae Ecclesiae Episcopos aliosque Ordinarios et Hierarchas quorum interest: de delictis gravioribus eidem Congregationi pro Doctrina Fidei reservatis: AAS 93 (2001) 786. [284] Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 927; Kongr. für die Glaubenslehre, Ep. ad totius Catholicae Ecclesiae Episcopos aliosque Ordinarios et Hierarchas quorum interest: de delictis gravioribus eidem Congregationi pro Doctrina Fidei reservatis: AAS 93 (2001) 786. [285] Codex Iuris Canonici, can. 387. [286] Ebd., can. 838 § 4. [287] Ebd., can. 392. [288] Papst Johannes Paul II., Apost. Konst. Pastor bonus, Art. 52: AAS 80 (1988) 874. [289] Vgl. ebd., Nr. 63: AAS 80 (1988) 876. [290] Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 1417 § 1. [291] Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 24: AAS 95 (2003) 449. [292] Vgl. ebd., Nrn. 53-58: AAS 95 (2003) 469-472. [293] Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 14; vgl. auch Nrn. 11, 41 u. 48. [294] Vgl. hl. Thomas von Aquin, Summa Theol., III, q. 64, a. 9 ad primum. [295] Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 24.
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