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KONGREGATION FÜR DIE INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS
UND DIE GESELLSCHAFTEN DES APOSTOLISCHEN LEBENS

Am 21. Mai 1586 von Sixtus V. unter dem Namen S. Congregatio super consultationibus regularium gegründet und durch die Konstitution Immensa (22. Januar 1588) bestätigt, wurde sie 1601 mit der Congregatio pro consultationibus episcoporum et aliorum praelatorum vereinigt.

Mit der Konstitution Sapienti consilio (28. Juni 1908) trennte der hl. Pius X. beide Institutionen und machte die Religiosenkongregation selbständig, nachdem die Bischöfe der konsistorialen Kongregation unterstellt worden waren. Mit der Konstitution Regimini Ecclesiae Universae von Paul VI. vom 15. August 1967 wurde die Religiosenkongregation in Kongregation für die Ordensleute und Säkularinstitute umbenannt. Die Apostolische Konstitution Pastor Bonus von Johannes Paul II. vom 28. Juni 1988 hat den Titel in Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens, CIVCSVA, abgeändert. Die Kongregation befaßt sich mit allem, was die Institute des geweihten Lebens (Männer- und Frauenorden und -kongregationen, Säkularinstitute) und die Gesellschaften des apostolischen Lebens in Bezug auf Regierung, Disziplin, Studien, Güter, Rechte, Privilegien betrifft.

Sie ist auch zuständig für alles, was das eremitische Leben, die gottgeweihten Jungfrauen und entspechende Vereinigungen angeht, sowie für die neuen Formen des geweihten Lebens.

Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf alle Aspekte des geweihten Lebens: christliches Leben, Ordensleben, klerikales Leben; sie ist personaler Art und hat keine territorialen Grenzen; bestimmte Fragen von Mitgliedern fallen jedoch in die Zuständigkeit anderer Kongregationen. Auch dispensiert sie diejenigen vom allgemeinen Recht, die ihm unterstellt sind.

Außerdem ist sie zuständig für die Vereinigungen von Gläubigen, die in der Absicht errichtet wurden, Institute des geweihten Lebens oder Gesellschaften des apostolischen Lebens zu werden, sowie für die säkularen Dritten Orden.

Seit dem 23. Oktober 1951 unterhält die Kongregation die Praktische Schule für Theologie und Ordensrecht und seit Mai 1975 gibt sie die Zeitschrift Informationes S.C.R.I.S. heraus, die Artikel in verschiedenen Sprachen enthält.

Die Kongregation befindet sich am Ende des Petersplatzes, an der Piazza Pio XII, 3, 00193 Roma, wo weitere kirchliche Dikasterien ihren Sitz haben.

 


INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS
GESELLSCHAFTEN DES APOSTOLISCHEN LEBENS

Die beiden Kategorien, welche im wesentlichen den Stand des geweihten Lebens durch die Profeß der evangelischen Räte in der Kirche ausmachen, sind die Ordensinstitute und Säkularinstitute; in einigen Punkten verfügen die Gesellschaften des apostolischen Lebens über eine kirchenrechtliche Gesetzgebung (can. 731 § 1), die derjenigen für die Institute des geweihten Lebens ähnlich ist, wobei sie jedoch eine eigene Kategorie bilden.

Gottgeweihte Personen sind diejenigen Laien oder Kleriker, welche die evangelischen Räte durch eine heilige Bindung übernehmen und dadurch Mitglieder eines Instituts des geweihten Lebens werden (can. 573 § 2).

Die Institute des geweihten Lebens sind kirchliche Gesellschaften, die von der Kirche durch eine angemessene allgemeine und besondere Gesetzgebung (Regeln, Satzungen, Statuten) errichtet, approbiert und weise organisiert werden, damit sich in ihnen der Stand des geweihten Lebens in ausreichender Weise offiziell entfalten kann (can. 576). Institute päpstlichen Rechts sind solche, die vom Heiligen Stuhl mit einem formellen Dekret errichtet wurden. Institute diözesanen Rechts sind diejenigen, die von den Bischöfen errichtet wurden, und die kein Anerkennungsdekret vom Apostolischen Stuhl erhalten haben (can. 589). Das Päpstliche Jahrbuch führt nur die Institute päpstlichen Rechts auf.

ORDENSINSTITUTE

Der Ordensstand ist ein öffentlicher und vollständiger Stand des geweihten Lebens. In ihm kommen zu den für alle Gläubigen geltenden allgemeinen Verpflichtungen die drei evangelischen Räte der ehelosen Keuschheit, der Armut und des Gehorsams hinzu, auf die sich die Betreffenden durch die Ablegung öffentlicher, ewiger oder zeitlicher Gelübde verpflichten, die jedoch nach Ablauf der Zeit zu erneuern sind (can. 607 §2). Stets handelt es sich um öffentliche Gelübde, d.h. als solche werden sie von der Kirche entgegengenommen. Der Ordensstand impliziert das brüderliche bzw. schwesterliche Leben in Gemeinschaft, sowie eine Trennung von der Welt gemäß der Eigenart und dem Zweck eines jeden Institutes. (can. 607 § 2 und 3).

Orden im strengen Sinn werden jene Institute genannt, in denen entsprechend der Geschichte und Eigenart des Institutes wenigstens ein Teil der Mitglieder feierliche Gelübde ablegt. Mitglieder dieser Orden wurden traditionell "Regularen" genannt (d.h., diejenigen die eine bestimmte Regel befolgen), bzw. wo es sich um Frauenorden handelte, "Nonnen". Die anderen Institute heißen Kongregationen und ihre Mitglieder sind Ordensleute mit einfachen Gelübden (can. 1192 § 2). Geschichtlich gehen die Orden den Kongregationen voraus.

Gemäß dem Kodex des Kirchenrechts ist ein Institut klerikal, wenn es aufgrund des von seinem Stifter gewollten Zieles oder kraft seiner rechtmäßigen Überlieferung unter der Leitung von Klerikern steht, die Ausübung der heiligen Weihe vorsieht und von der kirchlichen Autorität als solches anerkannt ist (can. 588 § 2). Wenn jedoch die spezifische Aufgabe des Institutes die Ausübung der heiligen Weihe nicht einschließt und das Institut als solches von der Kirche anerkannt ist, wird es als laikal bezeichnet (can. 588 § ).

Im Kodex des Kirchenrechts werden alle Ordensinstitute von den gleichen Normen geregelt. Man unterscheidet jedoch weiterhin verschiedene Kategorien entsprechend den Formen, die das Ordensleben im Laufe der Geschichte angenommen hat.

Es folgt ein kurzer geschichtlicher Abriß der verschiedenen Formen des Ordenslebens, wobei chronologisch vorgegangen wird.

Die Regularkanoniker, die den Stand und das Amt der Kleriker mit dem Gemeinschaftsleben und der Befolgung der evangelischen Räte verbinden, haben ihre Wurzeln in den Klerikergemeinschaften, die gemeinsam mit dem eigenen Bischof lebten. Der hl. Augustinus hat Ende des 4. und Anfang des 5. Jahrhunderts dieser Form des Ordenslebens ihre charakteristischen Züge verliehen.

Die Mönche sind aus geschichtlicher Sicht die ersten Ordensleute, die in Gemeinschaft lebten. In der ersten Hälfte des 4. Jahrhunderts bevölkerten sich die Wüstengebiete Nordägyptens mit Einsiedlerkolonien. Deren Worte sind in den Apophtegmata Patrum gesammelt. Einige dieser Einsiedler versammelten Gruppen von Schülern um sich, aus denen das ägyptische oder pacomianische Zönobitentum entstand, das sich durch eine strenge, manchmal rauhe Diszplin auszeichnete. Ebenfalls im 4. Jahrhundert entwickelte sich in Kleinasien unter der theologischen Führung des hl. Basilius ein Zönobitentum, das auf der Vorstellung von der Kirche als Gemeinschaft und Leib Christi gründete.

In fast allen Ländern des Westens finden sich erste Ansätze des Mönchtums mit jeweils unterschiedlicher Akzentsetzung ebenfalls ab dem 4. Jahrhundert. Ab dem 6. Jahrhundert herrscht jedoch das benediktinische Mönchtum vor.

Wenn sich auch im Laufe der Jahrhunderte das monastische Leben immer häufiger mit dem Priestertum und den verschiedenen Formen von Apostolat verband, schließt das Mönchtum an sich nicht notwendigerweise diese Verbindung mit ein.

Heute ist das monastische Leben durch eine autonome, nicht zentralisierte Organisationsform gekennzeichnet, das heißt, die einzelnen Abteien oder Priorate sind autonome Klöster (sui iuris): das bedeutet weitreichendere Vollmachten für den Ortsobern (Abt, Prior) und eine geringere Abhängigkeit vom Generalobern, falls es einen solchen gibt; zudem haben die einzelnen Ordenshäuser ein eigenes Noviziat.

Das heutige Mönchtum kann auf fünf Typen zurückgestrafft werden: zwei westliche (Benediktiner und Kartäuser) und drei östliche (Pauliner, Antonianer und Basilianer).

Die Bettelorden, die sich seit Beginn des 13. Jahrhunderts zu den Mönchsorden gesellen, erhielten ihren Namen aufgrund der gemeinschaftlichen Armut, welche die persönliche Armut vervollständigt und die Unfähigkeit einschließt, als Körperschaft Besitz zu erwerben. Außer dieser strengen Form der Armut, die später für fast alle Orden aufgrund der Zeitumstände mehr oder weniger weitgehend aufgehoben wurde, haben die Bettelorden ein weiteres gemeinsames Kennzeichen, und zwar die Verbindung des Mönchslebens mit dem Priesteramt bzw. den verschiedenen Formen von apostolischer, missionarischer oder caritativer Tätigkeit. Außerdem ist allen Bettelorden die Zentralisierung der Leitung gemeinsam. Sie wurde von ihnen eingeführt und an die späteren Formen des Ordenslebens tradiert, d.h. an der Spitze des Institutes steht ein höchster Oberer mit Vollmacht, das Institut ist in Provinzen organisiert.

Die Regularkleriker entstehen im 16. Jahrhundert und Anfang des 17. Jahrhunderts. Sie machen das Ordensleben zum Fundament des priesterlichen Apostolats im Vollsinn des Wortes, wobei sie das Ordensleben den verschiedenen Zeitnöten anpassen, ohne ihm dadurch seine Strenge zu nehmen.

Ende des 16. und im 17. Jahrhundert kommen die ersten klerikalen Kongregationen auf. Es handelt sich um fromme Vereinigungen von Klerikern und später auch von Laien, die in Gemeinschaft leben und, ohne traditionelle Orden werden zu wollen, sich über die eigene Vervollkommnung hinaus Apostolats- und caritativen Werken widmen.

Ende des 17. Jahrhunderts entstehen die Laienkongregationen; dabei handelt es sich um Laiengemeinschaften, die sich vor allem der Erziehung (Schule und Katechese) der Kinder und Jugendlichen widmen; aber auch andere Aufgaben übernehmen, z.B. die Sorge für Kranke, Gefangene, Arbeitslose. Normalerweise ist die Priesterweihe für die Mitglieder formell ausgeschlossen; in manchen Instituten wird zugelassen, daß einige Mitglieder, die dann in der Laiengemeinschaft die Aufgabe des Kaplans erfüllen, die Priesterweihe empfangen. Seit Mitte des 19. Jahrhunderts wurden in der Mehrzahl Frauenkongregationen gegründet.

SÄKULARINSTITUTE

Die geschichtlichen Vorläufer gehen auf das Ende des 16. Jahrhunderts zurück, auch wenn ihre rechtliche Anerkennung und Eingliederung in die von der Kirche anerkannten Stände des geweihten Lebens erst am 2. Februar 1947 mit der Apostolischen Konstitution Provida Mater Ecclesia geschah.

Die Gläubigen, die sich in den Säkularinstituten Gott weihen, leben die Christusnachfolge durch die Übernahme der drei evangelischen Räte, auf die sie sich durch ein heiliges Band verpflichten, mitten in der Welt. Sie weihen ihr Leben Christus und der Kirche, und setzen sich für die Heiligung der Welt vor allem von innen her ein (can. 710).

Mit der Bezeichnung "Säkular" wollte man unterstreichen, daß die Personen, die zu diesem Stand des geweihten Lebens gehören, ihre Stellung, die sie in der Welt haben, nicht verändern, und daß sie inmitten des Volkes Gottes leben und wirken, ohne ihr gesellschaftliches Umfeld zu verlassen (can. 711; can. 713 § 2), gemäß dem ihnen eigenen Lebensstil.

Die Säkularinstitute können klerikal oder laikal, männlich oder weiblich sein.

GESELLSCHAFTEN DES APOSTOLISCHEN LEBENS

Die Gesellschaften des apostolischen Lebens, die im Kodex von 1917 "Gesellschaften von Männern und Frauen" genannt werden, "die ohne Gelübde in Gemeinschaft leben", werden vom 1983 promulgierten Kodex wie folgt beschrieben (can. 731 § 1 und 2):

"Zu den Instituten des geweihten Lebens kommen die Gesellschaften des apostolischen Lebens hinzu, deren Mitglieder ohne Ordensgelübde das der Gesellschaft eigene apostolische Ziel verfolgen, ein brüderliches Leben in Gemeinschaft führen und gemäß der eigenen Lebensordnung durch Befolgung der Konstitutionen nach Vollkommenheit der Liebe streben".

Der hl. Philip Neri kann als Vater der uns heute bekannten Gesellschaften des apostolischen Lebens für Männer gelten, der hl. Vinzenz von Paul als Vater der weiblichen Gesellschaften.

Die Gesellschaften des apostolischen Lebens können klerikal oder laikal, männlich oder weiblich sein.

FÖDERATIONEN DER INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS
UND DER GESELLSCHAFTEN DES APOSTOLISCHEN LEBENS

Der erste Generalkongress der "Stände der Vollkommenheit", der im heiligen Jahr 1950 in Rom Anfang Dezember stattfand, lud die männlichen und weiblichen Ordens- und Sälukarinstute der einzelnen Nationen ein, Föderationen, Konferenzen oder Räte von Höheren Obern zu bilden. Diese Organisationen päpstlichen Rechts breiteten sich schnell in fast allen Ländern aus (can. 708). Die Konferenzen der höheren Oberen haben ihre eigenen, vom Heiligen Stuhl approbierten Statuten, von dem sie auch errichtet werden (can. 709). Außerdem gibt es vom Apostolischen Stuhl approbierte Weltkonferenzen (der Generalobern und der Generaloberinnen) und kontinentale Konferenzen (in Lateinamerika und Europa).

Mit Datum vom 23. Mai 1974 hat dieses Dikasterium der Weltkonferenz der Säkularinstitute (CMIS) Rechtspersönlichkeit verliehen.