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Heilige Kongregation für die Glaubenslehre

 

Bekanntmachung,
mit der von Neuem die kanonischen Strafen
gegen den Erzbischof Pierre-Martin Ngô-dińh-Thuc und seine Mittäter
wegen der widerrechtlichen Weihe von Priestern und Bischöfen
kundgetan werden

 

Im Januar 1976 weihte Seine Exzellenz Bischof Pietro Martino Ngô-dińh-Thuc, Titularerzbischof von Bulla Regia, ganz und gar widerrechtlich mehrere Priester und Bischöfe in Palmar de Troya in Spanien. Aus diesem Grund erließ die Heilige Kongregation für die Glaubenslehre am 17. September desselben Jahres ein Dekret (vgl. AAS 68 [1976], S. 623), das an die kanonischen Strafen erinnerte, der sowohl er als auch die anderen, die auf widerrechtliche Weise die Weihe erhalten hatten, verfallen waren.

Daraufhin erbat der Bischof die specialissimo modo dem Heiligen Stuhl vorbehaltene Absolution von der Exkommunikation, der er verfallen war, und erhielt diese. Nun aber steht es für diese Heilige Kongregation fest, dass Bischof Ngô-dińh-Thuc schon seit 1981 weitere Priester gegen die Vorschrift des Kan. 955 geweiht hat. Im selben Jahr hat er sogar, was noch schlimmer ist, gegen Kan. 953 verstoßen und ohne päpstlichen Auftrag und ohne die vom Kirchenrecht vorgeschriebenen Modalitäten dem französischen Ordensmann M.-L. Guérard des Lauriers, O.P., sowie den aus Mexiko stammenden Priestern Mosè Carmona und Adolfo Zamora, die Bischofsweihe erteilt; im Anschluss hat Mosè Carmona seinerseits den mexikanischen Priestern Benigno Bravo und Roberto Martínez sowie dem amerikanischen Priester George Musey die Bischofsweihe erteilt.

Bischof Ngô-dińh-Thuc hat ferner beabsichtigt, die Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Handlungen zu beweisen, und zwar besonders in einer öffentlichen Erklärung am 25. Februar 1982 in der Stadt München, in der er behauptete, dass "der Bischofssitz der katholischen Kirche von Rom vakant sei" und er deshalb als Bischof "alles täte, damit die katholische Kirche von Rom zum ewigen Heil der Seelen fortbestehe".

Nachdem die Heilige Kongregation für die Glaubenslehre die Schwere dieser Vergehen sowie der falschen Behauptungen erwogen hat, hält sie es im besonderen Auftrag Seiner Heiligkeit Johannes Pauls II. für nötig, die Verfügungen ihres Dekretes vom 17. September 1976, das auf diesen Fall volle Anwendung findet, zu erneuern, und zwar:

1) Die Bischöfe, die andere Bischöfe geweiht haben, und die geweihten Bischöfe selbst verfallen außer den in Kan. 2370 und 2373, Absatz 1 und 3, des Codex Iuris Canonici genannten Sanktionen auch der Exkommunikation „ipso facto”, die dem Apostolischen Stuhl „specialissimo modo“ reserviert ist; siehe Dekret des Heiligen Offiziums vom 9. April 1951 (AAS 43 [1951], S. 217f.). Die in Kan. 2370 vorgesehene Strafe trifft auch die assistierenden Priester, falls solche anwesend waren.

2) Die Priester, die auf diese rechtswidrige Weise geweiht wurden, sind nach Kan. 2574 „ipso facto“ von der Ausübung des Priesteramtes suspendiert und, soweit sie priesterliche Handlungen vorgenommen haben, auch irregulär (Kan. 985, 7).

3) Was schließlich die Gültigkeit der Weihen derjenigen betrifft, die auf diese rechtswidrige Weise Weihen schon empfangen haben oder etwa von diesen Weihen empfangen werden, so erkennt die Kirche diese Weihen, wie immer es auch um die Gültigkeit bestellt sein mag, weder an noch wird sie sie anerkennen und betrachtet diese Personen als dem Stand zugehörig, den sie jeweils vor diesen Ereignissen eingenommen haben. Die oben genannten Strafsanktionen bleiben solange in Kraft, bis die betreffenden Personen zu besserer Einsicht gekommen sind.

Ferner hält es diese Heilige Kongregation für ihre Pflicht, die Gläubigen mit Nachdruck zu ermahnen, dass sie sich davor hüten, in irgendeiner Weise an liturgischen Handlungen oder Initiativen und Aktionen jeglicher Art, die von den oben erwähnten Personen veranstaltet werden, teilzunehmen oder diese zu unterstützen.[1]

 

Gegeben zu Rom, bei der Heiligen Kongregation für die Glaubenslehre, am 12. März 1983.

 

Joseph Kardinal Ratzinger
Präfekt

+ Fr. Jérôme Hamer, O.P.
Titularerzbischof von Lorium
Sekretär

 

[1] Quoad concordantiam singulorum canonum qui heic referuntur cum legislatione canonica nuper promulgata, cf. in novo Codice Iuris Canonici can. 1051 § 1, 1031, 1382, 1383, 1041.

 

 

     

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