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KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE

Dekret
über die Exkommunikation bei Verletzung des Beichtgeheimnisses*

 

Die Kongregation für die Glaubenslehre hat, um die Heiligkeit des Bußsakraments und die mit diesem Sakrament verbundenen Rechte der Spender und der Gläubigen bezüglich der Wahrung des Beichtgeheimnisses und der anderen mit der Beichte verbundenen Geheimhaltungspflichten zu wahren, kraft der ihr von der höchsten Autorität der Kirche übertragenen Sonderbefugnis (can. 30 CIC) Folgendes festgesetzt:

Unbeschadet der Vorschrift von can. 1388 CIC zieht sich jeder die Exkommunikation als Tatstrafe zu, der mittels irgendeines technischen Gerätes selbst aufnimmt oder durch andere aufnehmen lässt, was bei einer (echten oder simulierten) Beichte vom Beichtvater oder vom Pönitenten gesagt wird. Ebenfalls zieht sich jeder die Exkommunikation als Tatstrafe zu, der solche Aufnahmen durch die sozialen Kommunikationsmittel verbreitet.

Dieses Dekret tritt mit dem Tag seiner Promulgation in Kraft.

 

Joseph Card. Ratzinger
Präfekt

+ Alberto Bovone
Titular-Erzbischof von Caesarea in Numidien
Sekretär

 

* Decretum de sacramenti Paenitentiae dignitate tuenda, 23. September 1988 (AAS 80 [1988] 1367).

 

 

  

         

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