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KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE

Schreiben an die Präsidenten der Bischofskonferenzen
über die Lehrkommissionen

 

23. November 1990

 

Em.mis ac Exc.mis Praesidibus Conferentiarum Episcopalium

I. Mit der Instruktion vom 23. Februar 1967 hat diese Kongregation die Bischofskonferenzen gebeten, sie möchten in ihrem Inneren eine Glaubenskommission einrichten, die "editis scriptis invigilet, veri nominis religiosam scientiam foveat, in dijudicandis libris opem episcopis praebeat". Im Anschluß daran hat sie mit dem Rundbrief vom 10. Juli 1968 für eine bessere Arbeitsweise der Glaubenskommissionen einige weitere Hinweise gegeben.

II. In den 20 Jahren nach diesen beiden Briefen hat diese Kongregation Gelegenheit gehabt, die Erfahrungsberichte zahlreicher Bischofskonferenzen über diese Kommissionen zur Kenntnis zu nehmen, und sie hält es für angebracht, einige Aspekte in Erinnerung zu rufen und zu verdeutlichen, die sich aus einer Prüfung der Arbeit dieser Jahre ergeben haben.

III. Die Glaubenskommissionen handeln im Auftrag und nach Weisung der Bischofskonferenzen und bilden ein institutionalisiertes beratendes Organ zur Hilfe für die Bischofskonferenzen selbst, wie für einzelne Bischöfe bei ihrem Bemühen um die Glaubenslehre.

IV. Wenn die Größe der Bischofskonferenz es zuläßt, ist es angebracht, eine eigene Kommission für die Probleme der Lehre zu schaffen. Nur wenn die konkrete Situation es nicht gestattet, kann dieses grundlegende pastorale Anliegen von einer anderen Kommission übernommen werden, oder in untergeordneter Weise von einem einzelnen Bischof, der im Namen und zum Nutzen der ganzen Konferenz mit besonderer Aufmerksamkeit die Probleme der Lehre verfolgt.

V. Mitglieder der Glaubenskommission sind die von der Bischofskonferenz gewählten Bischöfe. Fachleute können von Fall zu Fall herangezogen werden, doch muß ihre Rolle von der der Bischöfe unterschieden bleiben. Diese allein sind für eventuelle Erklärungen der Kommission verantwortlich, weil es sich um eine bischöfliche Kommission handelt.

VI. Die Glaubenskommission kann sich nicht öffentlich im Namen der ganzen Konferenz äußern, wenn sie dazu nicht ausdrücklich beauftragt ist.

VII. Aufgabe der Glaubenskommissionen ist die Förderung der Verbreitung der Glaubenslehre. Sie leisten insbesondere den Bischofskonferenzen Hilfe, wenn sie den Bedürfnissen und der Dringlichkeit im jeweiligen Gebiet entsprechend die vom päpstlichen Lehramt herausgegebenen Dokumente verbreiten und erklären.

In Zusammenarbeit mit der zuständigen bischöflichen Kommission sollen sie auch die Vorbereitung von Texten von Seiten anerkannt wissenschaftlich qualifizierter Autoren, deren Treue zum Lehramt der Kirche feststeht, oder wenigstens die Zusammenstellung einer Liste mit Büchern fördern, die für den Unterricht approbiert sind.

VIII. Die Glaubenskommissionen sollen ferner die wissenschaftliche theologische Arbeit fördern sowie zu diesem Zweck gegenseitige Beziehungen mit den Theologen und Lehrkräften an den Universitäten und Seminaren sowie mit den Fachleuten aller kirchlichen Fächern fördern.

IX. Die Glaubenskommissionen bieten ferner für die einzelnen Bischöfe eine Hilfe bei der Aufgabe, die ihnen eigen ist und bleiben muß, nämlich die theologische Produktion (Bücher und Zeitschriften) auf dem eigenen Gebiet im Augen zu behalten und zu beurteilen, damit der rechten Lehre, auf die die Gläubigen ein Recht haben, kein Schaden widerfährt.

X.. In Ausübung der gebührenden Wachsamkeit über Schriften, die zur Veröffentlichung und Verbreitung bestimmt sind, sollte man sich auf die kirchenrechtlichen Bestimmungen über die Kommunikationsmittel und insbesondere über Bücher (can. 822-832) berufen. Für die Mitglieder der Orden und Gemeinschaften des gottgeweihten Lebens gelten darüber hinaus die spezifischen Bestimmungen der jeweiligen Satzungen.

Wenn auch der Heilige Stuhl jederzeit eingreifen kann und in der Regel auch eingreift, wenn der Einfluß einer Veröffentlichung das Territorium einer Bischofskonferenz überschreitet, bietet die Glaubenskommission den einzelnen Bischöfen bei der Bewertung von Büchern ihre Hilfe an.

In Achtung vor den Rechten und Pflichten der Bischöfe bei der Zensur (vgl. can. 830,1), kann die Glaubenskommission den Ordinarien ihre Hilfe anbieten, indem sie wenigstens eine Liste von Fachleuten angibt.

Im Gesamtzusammenhang dieser Verantwortlichkeiten sei an den besonderen Bereich erinnert, den die katholischen Verlagshäuser wegen ihrer Bedeutung bei der Verbreitung des Glaubens bilden.

XI. Die Glaubenskommissionen arbeiten ferner mit den übrigen Kommissionen der Bischofskonferenzen zusammen, zumal mit denen, die auf dem Gebiet des Unterrichts (Seminare, Universitäten und Schulen), der Katechese, Liturgie und Ökumene verantwortlich sind. Sie werden ihre eigene fachkundige Stellungnahme über alles das abgehen, was für die Glaubenslehre bedeutsam ist. Die übrigen Kommissionen sollten normalerweise keine wichtigen Dokumente veröffentlichen, ohne auch das Gutachten der Glaubenskommission im Bereich ihrer Zuständigkeit eingeholt zu haben.

XII. Im Dienst einer weiterreichenden und fruchtbareren Wirksamkeit soll die Angemessenheit eines Erfahrungs- und Informationsaustausches bedacht werden, für den die Glaubenskommissionen verschiedener Länder, zumal von solchen eines einheitlichen Sprachraums, die besten Wege finden sollten.

XIII. Für eine immer bessere Zusammenarbeit zwischen den Glaubenskommissionen und der Kongregation für die Glaubenslehre scheint es angebracht, die gegenseitige Kommunikation, die normalerwiese über die Bischofskonferenz verläuft, auszubauen.

Dazu ließen sich zumal die Besuche "ad-limina" und die besonderen Begegnungen der Kongregation mit den einzelnen Kommissionen, auch in Anwesenheit des Vorsitzenden der Bischofskonferenz, ausnützen.

XIV. Endlich wäre es recht nützlich, wenn der Vorsitzende der Glaubenskommission wenigstens einmal im Jahr an die Kongregation einen Bericht über die Arbeit der Kommission sowie über die bedeutsameren Lehrfragen im jeweiligen Land einsenden würde. Er könnte darin zugleich alles empfehlen, was nach Meinung der Kommission der Heilige Stuhl hier tun sollte.

 

JOSEPH Kardinal RATZINGER
Präfekt

 

ALBERTO BOVONE
Tit.-Erzbischof von Cäsarea in Numidien
Sekretär

 

 

 

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