KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE Rundschreiben an die Präsidenten der Bischofskonferenzen über den Gebrauch von Brot mit niedrigem Gluten-Anteil und von Most als Materie für die Eucharistie 24. Juli 2003 89/78 – 17498 An die Hochwürdigsten Herren Vorsitzenden der Bischofskonferenzen! Seit vielen Jahren sucht die Kongregation für die Glaubenslehre nach Lösungen für die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Kommunionempfang, wenn Personen normal zubereitetes Brot oder normal gegärten Wein aus verschiedenen schwerwiegenden Gründen nicht zu sich nehmen können. Um den Hirten eine einheitliche und sichere Orientierung zu geben, wurden in der Vergangenheit verschiedene Dokumente erlassen (Kongregation für die Glaubenslehre, Rescriptum vom 17. Dezember 1980: Leges Ecclesiae 6/4819, 8095-8096; De celebrantis communione vom 29. Oktober 1982: AAS 74, 1982, 1298-1299; Lettera ai Presidenti delle Conferenze Episcopali vom 19. Juni 1995: Notitiae 31, 1995, 608-610). Im Licht der Erfahrung der letzten Jahre hält es die Kongregation nun für angebracht, dieses Thema noch einmal zu behandeln, die oben genannten Dokumente aufzugreifen und, wo notwendig, zu präzisieren. A. Verwendung von Brot mit wenig Gluten und von Traubensaft 1. Hostien, die überhaupt kein Gluten enthalten, sind für die Eucharistie ungültige Materie. 2. Hostien, die wenig Gluten enthalten, jedoch so viel, dass die Zubereitung des Brotes möglich ist ohne fremdartige Zusätze und ohne Rückgriff auf Vorgangsweisen, die dem Brot seinen natürlichen Charakter nehmen, sind gültige Materie. 3. Sowohl frischer als auch konservierter Traubensaft, dessen Gärung durch Vorgangsweisen unterbrochen wurde, die nicht dessen Natur verändern (zum Beispiel durch Einfrieren), ist für die Eucharistie gültige Materie. B. Kommunion unter nur einer Gestalt oder mit ganz wenig Wein 1. Ein Gläubiger, der an Zöliakie leidet und dem es nicht möglich ist, unter der Gestalt des Brotes, auch nicht des Brotes mit wenig Gluten, zu kommunizieren, kann unter der Gestalt des Weines allein die Kommunion empfangen. 2. Bei der Konzelebration kann ein Priester, der nicht in der Lage ist, unter der Gestalt des Brotes, auch nicht des Brotes mit wenig Gluten, zu kommunizieren, mit Erlaubnis des Ordinarius die Kommunion unter der Gestalt des Weines allein empfangen. 3. Bei der Konzelebration darf ein Priester, der überhaupt keinen Wein zu sich nehmen kann, mit Erlaubnis des Ordinarius unter der Gestalt des Brotes allein kommunizieren, wenn es schwierig sein sollte, Traubensaft zu besorgen oder aufzubewahren. 4. Wenn ein Priester nur ganz wenig Wein zu sich nehmen kann, soll die eventuell übrige Gestalt des Weines bei der Einzelzelebration von einem Gläubigen konsumiert werden, der an dieser Eucharistie teilnimmt. C. Allgemeine Normen 1. Die Ordinarien sind zuständig, einzelnen Gläubigen oder Priestern die Erlaubnis zu gewähren, Brot mit wenig Gluten oder Traubensaft als Materie für die Eucharistie zu verwenden. Die Erlaubnis kann ständig gewährt werden, solange die der Erlaubnis zugrunde liegende Situation andauert. 2. Für den Fall, dass der Hauptzelebrant berechtigt ist, Traubensaft zu verwenden, soll für die Konzelebranten ein Kelch mit normalem Wein vorbereitet werden. Wenn der Hauptzelebrant berechtigt ist, Hostien mit wenig Gluten zu verwenden, sollen die Konzelebranten die Kommunion unter der Gestalt normaler Hostien empfangen. 3. Wenn ein Priester nicht in der Lage ist, unter der Gestalt des Brotes, auch nicht des Brotes mit wenig Gluten, zu kommunizieren, kann er nicht allein die Eucharistie feiern und auch nicht einer Konzelebration vorstehen. 4. Weil die Eucharistiefeier im priesterlichen Leben von zentraler Bedeutung ist, muss man sehr behutsam sein, Kandidaten zum Priestertum zuzulassen, die nicht ohne schweren Schaden Gluten oder Äthylalkohol zu sich nehmen können. 5. Man soll die medizinische Entwicklung im Zusammenhang mit der Zöliakie und dem Alkoholismus verfolgen und die Herstellung von Hostien mit wenig Gluten und von natürlichem Traubensaft fördern. 6. Auch wenn die Kongregation für die Glaubenslehre weiterhin für die lehrmäßigen Aspekte der Frage zuständig bleibt, wird die disziplinäre Kompetenz der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung übertragen. 7. Während der Ad limina - Besuche sollen die betroffenen Bischofskonferenzen der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung über die Anwendung der in diesem Schreiben enthaltenen Normen und über eventuelle neue Elemente in diesem Bereich Bericht erstatten. Ich bitte Sie, dieses Schreiben allen Mitglieder der Bischofskonferenz zukommen zu lassen, und verbleibe mit freundlichen Grüßen und Segenswünschen im Herrn Ihr Joseph Card. RATZINGER Präfekt |