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CONVENTIO*

INTER APOSTOLICAM SEDEM ET BAVARICAM CIVITATEM

VERTRAG
ZWISCHEN DEM
HEILIGEN STUHL
UND DEM
FREISTAAT BAYERN
ZUR
ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG
DER ARTIKEL 5 UND 6
DES BAYERISCHEN KONKORDATES
VOM 29. MÄRZ 1924.

 

ZWISCHEN DEM HEILIGEN STUHL,

vertreten durch dessen Bevollmächtigten, den Apostolischen Nuntius in Deutschland Msgr. Dr. Corrado Bafile, Titularerzbischof von Antiochien in Pisidien,

UND
DEM FREISTAAT BAYERN,

vertreten durch den Ministerpräsidenten Dr. h. c. Alfons Goppel sowie den Bayerischen Staatsminister für Unterricht und Kultus Dr. Ludwig Huber und den Bayerischen Staatsminister der Finanzen Dr. Konrad Pöhner,

wird nachstehender Vertrag geschlossen:

Die neue Entwicklung auf dem Gebiet des Schulwesens hat den Freistaat Bayern veranlaßt, weitgehende Reformen des Volksschulwesens und der Lehrerbildung einzuführen, die Änderungen des am 29. März 1924 zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern abgeschlossenen Konkordates voraussetzen.

Die Bayerische Staatsregierung hat deshalb vor Verabschiedung der neuen Gesetzesbestimmungen den Heiligen Stuhl ersucht, einer Änderung jener Artikel des Bayerischen Konkordates zuzustimmen, die durch die geplante Gesetzgebung berührt werden.

Der Heilige Stuhl hat sich dazu bereit erklärt.

In dem Wunsche, auf diesem Gebiet eine freundschaftliche Zusammenarbeit zu pflegen, haben der Heilige Stuhl und der Freistaat Bayern beschlossen, das oben erwähnte Konkordat den neuen Erfordernissen anzupassen. Zu diesem Zweck sind die hohen Vertragspartner über folgende Änderungen und Ergänzungen desselben Konkordates übereingekommen :

1.

Art. 5 und Art. 6 des Konkordates erhalten folgende Fassung:

Artikel 5

 

§ 1. Der Staat wird an den bisherigen Pädagogischen Hochschulen in München, Augsburg, Bamberg, Nürnberg, Regensburg und Würzburg je eine Professur für Pädagogik und je einen Lehrauftrag oder eine Professur für Philosophie errichten, gegen deren Inhaber hinsichtlich ihres katholisch-kirchlichen Standpunktes keine Erinnerung zu erheben ist.

§ 2. An allen bisherigen Pädagogischen Hochschulen werden Institute mit Lehrstühlen für katholische Theologie und für Didaktik des Religionsunterrichtes eingerichtet. Auf ihre Inhaber findet Art. 3 Anwendung.

§ 3. In den Prüfungskommissionen, die für die Erteilung der Lehrbefähigung für Religionsunterricht an den Volksschulen zuständig sind, erhalten die kirchlichen Oberbehörden eine angemessene Vertretung. Die Erteilung des Religionsunterrichtes setzt die Missio canonica durch den Diözesanbischof voraus.

§ 4. Der Staat gewährleistet die Errichtung und den Betrieb einer kirchlichen Pädagogischen Hochschule. Er ersetzt auf Antrag des Trägers (auch für die Neubauten) den notwendigen Aufwand, der sich nach dem vergleichbarer staatlicher Hochschulen bemißt. Er wird dafür Sorge tragen, daß ihren Professoren im Rahmen der Organisation der staatlichen Pädagogischen Hochschulen die gleichen akademischen Rechte eingeräumt werden, wie den Lehrstuhlinhabern staatlicher Pädagogischer Hochschulen. Die an diesen kirchlichen Hochschulen ausgebildeten Studenten werden nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen zu den staatlichen Prüfungen zugelassen und in ihrer beruflichen Verwendung den an staatlichen Hochschulen ausgebildeten Lehrern gleichgestellt.

§ 5. Die Erwerbung der Lehrbefähigung für Volksschulen, Sonderschulen, Berufsschulen, Realschulen und Gymnasien sowie die Übertragung eines Lehramtes werden für die Angehörigen von Orden und religiösen Kongregationen an keine anderen Bedingungen geknüpft als für Laien.

Artikel 6

§ 1. Das Recht der katholischen Kirche in Bayern auf einen angemessenen Einfluss bei der Erziehung der Schüler ihres Bekenntnisses wird unbeschadet des Erziehungsrechtes der Eltern gewährleistet.

§ 2. In Klassen und Unterrichtsgruppen an Volksschulen, die ausschließlich von Schülern des katholischen Bekenntnisses besucht werden, richten sich Unterricht und Erziehung nach den besonderen Grundsätzen des katholischen Bekenntnisses.

§ 3. Klassen und Unterrichtsgruppen für Schüler des katholischen Bekenntnisses werden gebildet, wenn die Erziehungsberechtigten zustimmen und die pädagogischen und schulorganisatorischen Erfordernisse es ermöglichen. Dies trifft zu, wenn für einen Schülerjahrgang Parallelklassen, oder wenn parallele Unterrichtsgruppen gebildet werden.

§ 4. In Klassen, die von Schülern verschiedener Bekenntnisse besucht werden, richten sich Unterricht und Erziehung bei gebührender Rücksichtnahme auf die Empfindungen andersdenkender Schüler nach den gemeinsamen Grundsatzen der christlichen Bekenntnisse.

§ 5. Bei der Auswahl der Lehrkräfte soll auf die Bekenntniszugehörigkeit der Schüler Rücksicht genommen werden.

§ 6. Die zur Erteilung katholischen Religionsunterrichtes bereiten Lehrkräfte werden bei der Zuweisung an die einzelnen Schulen nach Möglichkeit so eingesetzt, daß der katholische Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an den Schulen durch die Mitwirkung der Lehrer gesichert bleibt.

2.

Nach Art. 6 wird folgender Art. 6bis in das Konkordat eingefügt:

Art. 6bis

§ 1. Der Freistaat Bayern wird im Rahmen der allgemeinen Förderung der Privatschulen den Schulen katholischer Träger seine Hilfe angedeihen lassen. Nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften werden diese Schulen staatlich anerkannt und durch Finanzierungshilfen sowie durch Erleichterung im Austausch yon Lehrkräften gefördert.

§ 2. Privaten katholischen Volksschulen und Sonderschulen, die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden, auf gemeinnütziger Grundlage wirken und in Ausbau und Gliederung den für die öffentlichen Schulen geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, ersetzt der Staat auf Antrag des Schulträgers den notwendigen Aufwand, der sich nach dem der öffentlichen Schulen bemißt.

§ 3. Die notwendigen Kosten für schulaufsichtlich genehmigte Neu-, Um- und Erweiterungsbauten privater Volksschulen und Sonderschulen werden vom Staat im Rahmen der im Haushalt für diesen Zweck bereitgestellten Gesamtsumme ersetzt. Der Gesamtbetrag für den Bau dieser Schulen wird in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufwendungen der öffentlichen Hand für den öffentlichen Schulhausbau festgesetzt.

Die vorstehenden Änderungen und Ergänzungen sind integrierender Bestandteil des Konkordates vom 29. März 1924.

Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in Bad Godesberg ausgetauscht werden.

Er tritt mit dem Tage des Austausches in Kraft.

Zu Urkund dessen wurde dieser Vertrag unterzeichnet.

Geschehen in doppelter Urschrift.

München, den 7. Oktober 1968.

Dr. h. c. ALFONS GOPPEL
Bayerischer Ministerpräsident

Dr. LUDWIG HUBER
Bayerischer Staatsminister für Unterricht und Kultus
Dr. KONRAD PÖHNER
Bayerischer Staatsminister der Finanzen.

 

Conventione inter Apostolicam Sedem et Bavariam rata habita, die XXX mensis ianuarü anno MDCCCCLXIX Ratihabitionis Instrumenta accepta et reddita mutuo fuerunt. Exinde, i. e. a die XXX mensis ianuarü anno MDCCCCLXIX, huiusmodi Conventio inter Apostolicam Sedem et Bavariam icta vigere coepit ad normam eiusdem Pactionis.

 


*A.A.S., Bd. LXI (1969), Nr. 3, S. 163-168

 

© Copyright 1968 - Libreria Editrice Vaticana

 

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