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CONVENTIO*

INTER APOSTOLICAM SEDEM ET FOEDERATAM CIVITATEM SARAVICAM

VERTRAG
ZWISCHEN DEM HL. STUHL
 UND DEM
SAARLAND
ÜBER DIE LEHRERBILDUNG
 

ZWISCHEN DEM HEILIGEN STUHL,

vertreten durch dessen Bevollmächtigten, den Apostolischen Nuntius in Deutschland, Msgr. Corrado Bafile, Titularerzbischof von Antiochien in Pisidien,

UND DEM
SAARLAND,

vertreten durch den Minister der Justiz, Herrn Alois Becker, als Bevollmächtigten des Herrn Ministerpräsidenten,

wird folgender Vertrag geschlossen:

Die Entwicklung auf dem Gebiet der Lehrerbildung hat das Saarland veranlaßt, Reformen einzuführen, die eine Verständigung mit dem Heiligen Stuhl verlangen, da es sich um eine Materie handelt, die durch Artikel 24 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 geregelt ist.

Um eine solche Verständigung herbeizuführen, hat die saarländische Landesregierung mit dem Heiligen Stuhl Fühlung aufgenommen, und Verhandlungen darüber haben stattgefunden.

In dem Wunsche, auf diesem Gebiet eine freundschaftliche Zusammenarbeit zu pflegen und vornehmlich, um eine Ausbildung katholischer Lehrer zu sichern, die den Erfordernissen des Unterrichts und der Erziehung von katholischen Schülern entspricht, sind der Heilige Stuhl und das Saarland über folgende Bestimmungen übereingekommen:

Artikel 1

1. Unter Bezugnahme auf Artikel 24 Abs. 2 des Reichskonkordates werden an der Wissenschaftlichen Pädagogischen Hochschule des Saarlandes Lehrstühle für Theologie eingerichtet, deren Inhaber ihren Wissenschaftsbereich auch hinsichtlich der Didaktik des Religionsunterrichts und der theologischen Grenzfragen vertreten. Die Lehrstuhlinhaber werden erst dann ernannt, wenn von der zuständigen kirchlichen Oberbehörde gegen die in Aussicht Genommenen keine Erinnerung erhoben worden ist. Die Lehrstühle werden personell und sachlich angemessen ausgestattet und zu einer Einheit zusammengefaßt.

2. Das Saarland wird darüber hinaus dafür Sorge tragen, daß die Studenten, die sich für katholische Theologie und Didaktik des Religionsunterrichts als Wahlfach entscheiden, an der Wissenschaftlichen Pädagogischen Hochschule des Saarlandes Gelegenheit erhalten, das Fach Religionspädagogik bei einem Lehrstuhlinhaber zu belegen, der den pädagogischen Wissenschaftsbereich unter besonderer Berücksichtigung der religiösen Bildung und Erziehung vertritt.

Artikel 2

Die Studien- und Prüfungsordnungen für die Fächer katholische Theologie und Didaktik des Religionsunterrichts werden im Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Oberbehörde aufgestellt. In den Prüfungsausschüssen, die für die Erteilung der Lehrbefähigung für den katholischen Religionsunterricht an den Grund-, Haupt- und Sonderschulen zuständig sind, erhält die zuständige kirchliche Oberbehörde eine angemessene Vertretung.

Artikel 3

Die Erteilung des Religionsunterrichts setzt die Missio canonica durch den zuständigen Diözesanbischof voraus.

Artikel 4

Sollten sich in Zukunft wegen der Auslegung oder praktischen Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages irgendwelche Meinungsverschiedenheiten ergeben, so werden der Heilige Stubl und das Saarland im gemeinsamen Einvernehmen eine freundschaftliche Lösung herbeiführen.

Artikel 5

Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in Bonn-Bad Godesberg ausgetauscht werden.

Er tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag in doppelter Urschrift unter zeichnet.

Bonn, den 12. November 1969.

ALOIS BECKER

ZUSATZPROTOKOLL

Die vertragschließenden Teile sind sich über folgendes einig:

(1) Die Wissenschaftliche Pädagogische Hochschule des Saarlandes wird beim Erstellen der Vorschläge fur die Berufung auf die Lehrstühle für katholische Theologie den Rat der Theologischen Fakultät zu Trier einholen. Das gleiche gilt für die von den Inhabern dieser Lehrstühle beantragten Lehraufträge.

(2) Die Beurteilung, ob der für die Besetzung des Lehrstuhls gemäß Artikel 1 Abs. 2 in Aussicht Genommene in der Lage ist, den pädagogischen Wissenschaftsbereich im Geiste der katholischen Lehre zu vertreten, trifft die zuständige kirchliche Oberbehörde.

(3) Die zuständige kirchliche Oberbehörde im Sinne des Vertrages ist die der Diözese Trier.

(4) Das Land anerkennt die akademischen Rechte, die von einer in einem anderen Bundesland errichteten und dort anerkannten Erziehungswissenschaftlichen Hochschule kirchlicher Trägerschaft verliehen werden. Für den Fall, daß die Bistümer Trier oder Speyer eine solche Hochschule errichten oder sich an der Errichtung, bzw. Unterhaltung beteiligen, wäre über eine eventuelle finanzielle Beteiligung des Landes eine besondere Vereinbarung abzuschließen.

(5) Studenten, die an einer Erziehungswissenschaftlichen Hochschule kirchlicher Trägerschaft studieren wollen, erhalten Stipendien in dem Ausmaß, wie die Studenten an staatlichen Wissenschaftlichen Hochschulen.

(6) Die an einer Erziehungswissenschaftlichen Hochschule kirchlicher Trägerschaft ausgebildeten Studenten werden nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen zu den staatlichen Prüfungen zugelassen und in ihrer beruflichen Verwendung den an staatlichen Hochschulen des Landes ausgebildeten Lehrern gleichgestellt.

Bonn, den 12. November 1969.

ALOIS BECKER

Conventione inter Apostolicam Sedem et Civitatem Foederatam Saravicam rata habita, die III mensis iunii anno MCMLXX Ratihabitionis Instrumenta accepta et reddita mutuo fuerunt. Exinde, i. e. a die III mensis iunii anno MCMLXX, huiusmodi Conventio inter Apostolicam Sedem et Civitatem Savaricam icta vigere coepit ad normam articuli V eiusdem Pactionis.

 


*A.A.S., Bd.. LXII (1970), Nr.8, S. 499-504

 

© Copyright 1969 - Libreria Editrice Vaticana

 

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