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CONVENTIO*

INTER APOSTOLICAM SEDEM ET BAVARICAM CIVITATEM

VERTRAG
ZWISCHEN DEM
HEILIGEN STUHL
UND DEM
FREISTAAT BAYERN
ÜBER DEN KATHOLISCH-THEOLOGISCHEN FACHBEREICH
DER UNIVERSITÄT AUGSBURG.

 

ZWISCHEN DEM HEILIGEN STUHL,

vertreten durch dessen Bevollmächtigten, den Herrn Apostolischen Nuntius in Deutschland, Dr. Corrado Bafile, Titularerzbischof von Antiochien in Pisidien,

UND DEM FREISTAAT BAYERN,

vertreten durch dessen Bevollmächtigten, den Herrn Bayerischen Staatsminister für Unterricht und Kultus, Dr. Ludwig Huber, wird nachstehender Vertrag geschlossen:

Artikel 1

Der Heilige Stuhl stimmt der Errichtung eines katholisch-theologischen Fachbereichs der Universität Augsburg und der damit verbundenen Auflösung der Philosophisch-theologischen Hochschule Dillingen zu.

Artikel 2

Der katholisch-theologische Fachbereich der Universität Augsburg erhält hinsichtlich seiner Selbständigkeit innerhalb der Hochschule keinen geringeren Rechtsstatus, als ihn die katholisch-theologischen Fakultäten der anderen bayerischen Landesuniversitäten besitzen. Die einschlägigen Bestimmungen des bayerischen Konkordates vom 29. März 1924 und ergänzend die einschlägigen Bestimmungen des Reichskonkordates vom 20. Juli 1933 finden auf den katholisch-theologischen Fachbereich der Universität Augsburg Anwendung.

Artikel 3

Anstelle der in Art. 4 § 2 des Bayerischen Konkordates vom 29. März 1924 genannten Professuren wird je eine Professur für Systematische Philosophie, für Geschichte der Philosophie und für Grenzfragen der Theologie und der Naturwissenschaft im katholisch-theologischen Fachbereich der Universität Augsburg geschaffen werden.

Artikel 4

Der Freistaat Bayern wird dafür Sorge tragen, dass für die Professoren der Philosophisch-theologischen Hochschule Dillingen, die nicht im Wege des üblichen Berufungsverfahrens an den katholisch-theologischen Fachbereich der Universität Augsburg berufen werden, durch Schaffung von sogenannten k.w.-Professuren eine Lehr- und Forschungstätigkeit in diesem Fachbereich gewährleistet wird.

Artikel 5

Der Freistaat Bayern erklärt sich bereit, bei einer Verlegung des Priesterseminars von Dillingen nach Augsburg zu den hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere zu denjenigen der Errichtung eines Neubaus, einen angemessenen Zuschuss zu leisten.

Artikel 6

Eine in Zukunft etwa zwischen den Hohen Vertragschliessenden entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages wird nach Art. 15 § l des Bayerischen Konkordates vom 29. März 1924 beseitigt werden.

Artikel 7

Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in München ausgetauscht werden.

Er tritt mit dem Tage des Austausches in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.

Geschehen in doppelter Urschrift.

Bonn-Bad Godesberg, 17 September 1970.

Dr. LUDWIG HUBER
Staatsminister für Unterricht Kultus

SCHLUSSPROTOKOLL

Die Vertragspartner sind sich folgendes einig:

1. Zwischen den Vertragspartnern besteht darüber Einigkeit, dass die Bestimmungen des Vertrages in gleicher Weise für eine katholisch-theologische Fakultät gelten, wenn eine solche anstelle eines Fachbereiches errichtet werden sollte.

2. Weiter besteht Einigkeit darüber, dass zu den kirchlichen Vorschriften gemäss Art. 4 § 1 des Bayerischen Konkordates vom 29. März 1924 und Art. 19 des Reichskonkordates vom 20. Juli 1933 auch die seit dem 20. Mai 1968 geltenden «Normae quaedam ad Constitutionem Apostolicam Deus scientiarum Dominus de studiis academicis ecclesiasticis recognoscendam» gehören.

Bonn-Bad Godesberg, 17. September 1970.

Dr. LUDWIG HUBER
Staatsminister für Unterricht und Kultus

Conventione inter Apostolicam Sedem et Bavariam rata habita, die III mensis novembris anno MCMLXX Ratihabitionis Instrumenta accepta et reddita mutuo fuerunt. Exinde, i. e. a die III mensis novembris anno MCMLXX, huiusmodi Conventio inter Apostolicam Sedem et Bavariam icta vigere coepit ad normam articuli VII eiusdem Pactionis.


*A.A.S., Bd. LXII (1970), Nr.12, S. 821-825

 

© Copyright 1970 - Libreria Editrice Vaticana

 

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