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VERTRAG ZWISCHEN DEM HL. STUHL
UND DEM SAARLAND

 

VERTRAG

zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Saarland über die Ausbildung von Lehrkräften für das Fach Katholische Religion und über die Erteilung katholischen Religionsunterrichts an den Schulen im Saarland.

Die Auflösung der Pädagogischen Hochschule des Saarlandes und die Übernahme derer Aufgaben durch die Universität des Saarlandes haben die Vertragschließenden bewogen auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Konkordate zwischen dem Heiligen Stuhl und Preußen vom 14. Juni 1929 und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 und unter Bezugnahme auf den Notenwechsel zwischen dem Apostolischen Nuntius in Deutschland und dem Ministerpräsidenten des Saarlandes vom 10. April / 31. Mai und 11. Juli / 18. September 1974 - die in ihren Verträgen über die Errichtung eines Lehrstuhles für Katholische Theologie an der Universität des Saarlandes vom 9. April 1968 und über die Lehrerbildung vom 12. November 1969 enthaltenen Bestimmungen durch eine angepaßte und ergänzende Regelung zu ersetzen.

Zu diesem Zweck haben

DER HEILIGE STUHL,

vertreten durch seinen Bevollmächtigten, den Herrn Apostolischen Nuntius in der Bundesrepublik Deutschland, Seine Exzellenz Dr. Joseph Uhač, Titularerzbischof von Tharros,

und

DAS SAARLAND,

vertreten durch den Ministerpräsidenten, Herrn Werner Zeyer,

nachstehenden Vertrag geschlossen:

Artikel 1

An der Philosophischen Fakultät der Universität des Saarlandes besteht eine Fachrichtung Katholische Theologie.

Aufgabe der Fachrichtung Katholische Theologie ist in der Lehre insbesondere die Ausbildung von Lehrkräften für die Erteilung katholischen Religionsunterrichts an den Schulen im Saarland.

Artikel 2

(1) Das Saarland trägt durch die Einrichtung entsprechender Studiengänge in der Fachrichtung Katholische Theologie dafür Sorge, daß die Ausbildung vοn Lehrkräften für die Erteilung katholischen Religionsunterrichts den Erfordernissen des katholischen Religionsunterrichts an den Schulen entspricht.

(2) Die Mitwirkung des zuständigen Ministers bei der Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen nach Absatz 1 wird nur im Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Oberbehörde erfolgen.

Artikel 3

Regelungen in den staatlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Lehrämter an Schulen ergehen im Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Oberbehörde. Das gleiche gilt für die ministerielle Zustimmung zu den entsprechenden Studienordnungen der Universität des Saarlandes für die Fachrichtung Katholische Theologie.

Artikel 4

(1) Auf die Professuren in der Fachrichtung Katholische Theologie wird Artikel 12 Absatz 1 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und Preußen vom 14. Juni 1929 nebst dessen Schlußprotokoll zu Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 entsprechend angewandt.

Der zuständige Bischof ist der Bischof von Trier.

(2) Die Kommission, die den Berufungsvorschlag vorzubereiten hat, hat das Recht, sich mit dem zuständigen Bischof ins Benehmen zu setzen.

(3) Für sonstige Personen, die selbständig Lehraufgaben in der Fachrichtung Katholische Theologie wahrnehmen und deren Betrauung mit Lehraufgaben der staatlichen Mitwirkung bedarf, gilt Absatz 1 sinngemäß.

Artikel 5

Die Berufung als Professor für Katholische Theologie setzt neben der pädagogischen Eignung voraus :

(1) ein abgeschlossenes Studium der Katholischen Theologie;

(2) besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit, die durch die Qualität einer Promotion in Katholischer Theologie oder, wenn es der fachlichen Besonderheit des zu vertretenden Lehrgebiets entspricht, in einer verwandten Disziplin nachgewiesen wird ;

(3) die Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen in einem Fach der Katholischen Theologie.

Artikel 6

(1) Vor Bestellung eines Fachleiters für das Fach Katholische Religion an einem Seminar im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt an Schulen sowie eines Fachberaters für das Fach Katholische Religion bei der Obersten Schulaufsichtsbehörde wird sich der zuständige Minister mit der zuständigen kirchlichen Oberbehörde ins Benehmen setzen.

(2) Ein Beauftragter der zuständigen kirchlichen Oberbehörde ist berechtigt, bei den mündlichen Prüfungen einschließlich der Lehrproben im Rahmen der staatlichen Lehramtsprüfungen für das Fach Katholische Religion anwesend zu sein.

(3) Die Mitglieder der bei den staatlichen Prüfungen für das Lehramt an Schulen im Fach Katholische Religion gebildeten Prüfungsausschüsse werden vom zuständigen Minister im Benehmen mit der zuständigen kirchlichen Oberbehörde bestellt. Für Professoren der Katholischen Theologie an der Universität des Saarlandes gilt das Benehmen als hergestellt.

(4) Personen nach Absatz 1 und Absatz 3 müssen im Besitz der kirchlichen Bevollmächtigung (missio canonica) sein.

Artikel 7

Die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts setzt die kirchliche Bevollmächtigung (missio canonica) durch den zuständigen Diözesanbischof voraus.

Artikel 8

Die zuständige kirchliche Oberbehörde stellt die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht auf und bestimmt die Lehrbücher; sie bedürfen der Zustimmung des zuständigen Ministers.

Artikel 9

Sollten sich in Zukunft wegen der Auslegung oder praktischen Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages Meinungsverschiedenheiten ergeben, so werden der Heilige Stuhl und das Saarland einvernehmlich eine freundschaftliche Lösung herbeiführen.

Artikel 10

Falls gesetzliche Bestimmungen geändert werden sollen und hierdurch die Durchführung dieses Vertrages berührt wird, werden die Vertragschließenden mit dem Ziel einer freundschaftlichen Verständigung Verhandlungen über eine Anpassung dieses Vertrages führen.

Artikel 11

Mit Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages werden die Verträge zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Saarland über die Errichtung eines Lehrstuhles für Katholische Theologie an der Universität des Saarlandes vom 9. April 1968 und über die Lehrerbildung vom 12. November 1969 aufgehoben.

Artikel 12

Dieser Vertrag, dessen deutscher und italienischer Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifikationssurkunden sollen baldmöglich ausgetauscht werden. Er tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Geschehen in doppelter Urschrift

Saarbrücken, den 12. Februar 1985

WERNER ZEYER
Ministerpräsident

ZUSATZPROTOKOLL

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage geschlossenen Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Saarland sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden :

Zu Artikel 1 Absatz 1

Es besteht Einvernehmen darüber, daß eine Änderung des Status der Fachrichtung Katholische Theologie im Rahmen der Gliederung der Universität des Saarlandes einer Vereinbarung der Vertragschließenden bedarf.

Zu Artikel 1 Absatz 2

Andere als die derzeit geltenden Abschlüsse in der Fachrichtung Katholische Theologie sollen nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung der Vertragsparteien ermöglicht werden.

Die Vertragschließenden sind sich darüber einig, daß Katholische Theologie an staatlichen Universitäten aufgrund des Einvernehmens zwischen Staat und Kirche in Bindung an das Lehramt der katholischen Kirche gelehrt wird. In Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und Preußen vom 14. Juni 1929 und von Artikel 19 Satz 2 des Reichskonkordates vom 20. Juli 1933 nebst dem dazugehörenden Schlußprotokoll bieten zur Zeit des Vertragsabschlusses besonders die Apostolische Konstitution »Sapientia Christiana« vom 15. April 1979 sowie die hierzu erlassenen Verordnungen vom 29. April 1979 und Dekrete vom 1. Januar 1983 die Grundlage für das Verhältnis der Fachrichtung Katholische Theologie zur kirchlichen Behörde.

Zu Artikel 2 Absatz 1

Es besteht Einvernehmen, daß die Fachrichtung Katholische Theologie mit mindestens vier Stellen für Professoren auf Lebenszeit ausgestattet wird.

Die Landesregierung wird darauf hinwirken, daß die Fachrichtung Katholische Theologie nach Maßgabe des Hochschulrechts personell und sächlich angemessen ausgestattet ist, insbesondere, daß das Lehrangebot entsprechend den staatlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Lehrämter an Schulen gewährleistet ist.

Zu Artikel 4 Absatz 1

Die Vertragschließenden gehen einvernehmlich davon aus, daß der zuständige Minister die im Schlußprotokoll zu Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und Preußen vom 14. Juni 1929 vorgesehene Äußerung des zuständigen Diözesanbischofs, ob gegen den Vorgeschlagenen begründete Einwendungen erhoben werden, einholen wird, bevor er den Ruf erteilt.

Die Bestimmungen des Schlußprotokolls zu Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und Preußen vom 14. Juni 1929 finden auch auf Professoren oder selbständig Lehrende in Katholischer Theologie, dle nicht Priester sind, entsprechende Anwendung. An die Stelle der Erfordernisse des priesterlichen Lebenswandels treten in diesen Fällen dle Erfordernisse eines Lebenswandels nach den Ordnungen der katholischen Kirche.

Zu Artikel 4 Absatz 2

Der zuständige Minister wird seine Entscheidung über die Berufung auf der Grundlage von Gutachten namhafter katholischer Theologen oder katholischtheologischer Fakultäten fällen.

Zu Artikel 4 Absatz 3

Zwischen der Landesregierung und der Universität des Saarlandes besteht Einvernehmen darüber, daß bei allen sonstigen selbständig Lehrenden an der Fachrichtung Katholische Theologie ebenfalls Artikel 4 Absatz 1 nebst Zusatzprotokoll sinngemäß Anwendung findet.

Zu Artikel 7

Weiterhin besteht Einvernehmen, daß die zuständige kirchliche Oberbehörde das Recht hat, Einsicht

in den katholischen Religionsunterricht an allen Schulen des Landes zu nehmen, um sich zu vergewissern, ob der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre und den Grundsätzen der katholischen Kirche sowie den pädagogischen Erfordernissen erteilt wird.

Saarbrücken, den 12. Februar 1985

WERNER ZEYE'R

 

 

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