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VERTRAG ZWISCHEN DEM HL. STUHL
UND DEM FREISTAAT BAYERN

 

VERTRAG

zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern zur Änderung und Ergänzung des Bayerischen Konkordats vom 29. März 1924, zuletzt geändert durch den Vertrag vom 7. Juli 1978.

ZWISCHEN DEM HEILIGEN STUHL,

vertreten durch dessen Bevollmächtigten, den Apostolischen Nuntius in der Bundesrepublik Deutschland, Joseph Uhač, Titularerzbischof von Tharros,

UND
DEM FREISTAAT BAYERN,

vertreten durch den Ministerpräsidenten Dr. h. c. Franz Josef Strauss,

wird nachstehender Vertrag geschlossen :

Die bisherige Ausrichtung der Katholischen Universität Eichstätt im Schwerpunkt auf die Lehrerbildung soll im Hinblick auf die langfristige Entwicklung der Studentenzahlen und die eingeschränkten Berufschancen von Lehramtsbewerbern geändert werden. Dem Träger der Universität soll ermöglicht werden, im Rahmen der staatlichen Gewährleistung auch Diplom-, Magister- und Aufbaustudiengänge einzurichten sowie in Ingolstadt eine Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät zu errichten.

In dem Wunsche, auf diese Weise die Attraktivität und Funktionsfähigkeit der Katholischen Universität Eichstätt auf Dauer zu sichern, haben der Heilige Stuhl und der Freistaat Bayern beschlossen, das oben erwähnte Konkordat den neuen Erfordernissen anzupassen. Zu diesem Zweck sind der Heilige Stuhl und der Freistaat Bayern wie folgt übereingekommen :

Die nachstehend angeführten Artikel des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Staat Bayern vom 29. März 1924, zuletzt geändert durch den Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern vom 7. Juli 1978, erhalten folgende Fassung :

I. In Art. 5 erhält § 1 folgende Fassung :

Ȥ 1

Der Staat gewährleistet die Errichtung und den Betrieb einer Katholischen Universität in kirchlicher Trägerschaft

a) mit folgenden wissenschaftlichen Studiengängen :

- Katholische Theologie,

- Geisteswissenschaften im übrigen sowie Mathematik und Geographie nach näherer Bestimmung durch Notenwechsel zwischen der Apostolischen Nuntiatur und der Bayerischen Staatsregierung,

- Wirtschaftswissenschaften,

b) mit folgenden Fachhochschulstudiengängen :

- Religionspädagogik und kirchliche Bildungsarbeit,

- Sozialwesen.

Der Sitz der Katholischen Universität ist Eichstätt. Der Standort der wissenschaftlichen Studiengänge und der Fachhochschulstudiengänge wird durch Notenwechsel zwischen der Apostolischen Nuntiatur und der Bayerischen Staatsregierung festgelegt.

Errichtung und Betrieb der Katholischen Universität in kirchlicher Trägerschaft bleiben gewährleistet, solange und soweit sie im Rahmen der für alle geltenden Gesetze und nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen dieses Vertrages unterhalten wird.

In Art. 5 erhält § 2 Absatz 1 folgende Fassung:

Ȥ 2

(1) Der Staat ersetzt dem Träger der Katholischen Universität auf dessen Antrag 90 vom Hundert des tatsächlichen Aufwandes (auch für Investitionen). Es wird jedoch nur ein Aufwand berücksichtigt, wie er bei vergleichbaren staatlichen Hochschulen und Hochschuleinrichtungen entsteht. Der Aufwendungsersatz des Staates vermindert sich mit dem Beginn des Jahres, das der Aufnahme des Studienbetriebs der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät folgt, auf 85 vom Hundert.

In Art. 5 § 2 Absatz 2 sowie §§ 4 und 5 werden die Worte »Kirchliche(n) Gesamthochschule« durch die Worte »Katholische(n) Universität« ersetzt. Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in Bonn-Bad Godesberg ausgetauscht werden.

Er tritt mit dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Zu Urkunde dessen wurde dieser Vertrag unterzeichnet.

Geschehen in doppelter Urschrift.

München, 8. Juni 1988

FRANZ JOSEF STRAUSS

 

SCHLUSSPROTOKOLL

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern geschlossenen Vertrages sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden :

I. In das Schlußprotokoll zu Art. 5 § 2 werden folgende Absätze 3, 4 und 5 eingefügt :

(3) Der Aufwendungsersatz des Staates umfasst auch die Ausgaben des Hochschulträgers für die emeritierten Professoren, die Ruhestandsbeamten und die sonstigen Versorgungsempfänger des Trägers der Katholischen Universität.

(4) Der Aufwendungsersatz für nicht auf Personalstellen bezogene Personalkosten und für Sachkosten kann einvernehmlich zwischen dem Staat und dem Träger der Katholischen Universität pauschal festgelegt werden.

(5) Für die zur Vorbereitung des Studienbetriebs der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät anfallenden Kosten (auch für Investitionen) leistet der Staat Aufwendungsersatz in Höhe von 85 vom Hundert, soweit der Aufwand nach der Erteilung des Planungsauftrags für den Umbau des Gebäudes für die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät anfällt.

II. Im Schlußprotokoll zu Art. 5 § 1, zu Art. 5 a 2, zu Art. 5 § 1 und 2, zu Art. 5 § 5 werden die Worte »Kirchliche(n) Gesamthochschule« durch die Worte »Katholische(n) Universität« ersetzt und im Schlußprotokoll zu Art. 5 §§ 1 und 2 die Worte »auch von den in § 1 ausdrücklich ausgeschlossenene« gestrichen.

München, 8. Juni 1988

FRANZ JOSEF STRAUSS

Conventione inter Apostolicam Sedem et Bavariam rata habita, die XXII, mense Iulio, anno MCMLXXXVIII Ratihabitationis Instrumenta accepta et reddita mutuo fuerunt. Exinde, ab oedem die, huiusmodi Conventio inter Apostolicam Sedem et Bavariam pacta vigere coepit secundum quod in eadem Pactione statutum est.

 

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