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CONVENTIO*

INTER APOSTOLICAM SEDEM ET LIBERUM STATUM SAXONIAE

VERTRAG
ZWISCHEN DEM HEILIGEN STUHL UND
DEM FREISTAAT SACHSEN

DER HEILIGE STUHL,
vertreten durch

den Apostolischen Nuntius in
Deutschland,

Erzbischof
Dr. Giovanni Lajolo,

und

DER FREISTAAT SACHSEN,
vertreten durch

den Ministerpräsidenten

Prof. Dr. Kurt Biedenkopf,

haben unter Berücksichtigung des in Geltung stehenden Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933, soweit es den Freistaat Sachsen bindet, und in Würdigung des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929,

in Anbetracht der neuen freiheitlichen Gesellschaftsordnung im Freistaat Sachsen, die es ermöglicht, die Beziehungen zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat partnerschaftlich zu regeln,

in der Absicht, auf der Grundlage und in inhaltlicher Fortbildung der obengenannten Verträge das Verhältnis zwischen dem Freistaat Sachsen und der katholischen Kirche in freundschaftlichem Geist zu festigen und zu fördern,

folgendes vereinbart:

Artikel 1

Glaubensfreiheit

(1) Der Freistaat Sachsen (im folgenden: Der Freistaat) gewährt der Freiheit des Bekenntnisses und der öffentlichen Ausübung der katholischen Religion den gesetzlichen Schutz.

2) Das Recht der katholischen Kirche, ihrer Untergliederungen sowie ihrer Mitglieder zur Bildung von Vereinigungen mit religiöser, karitativer und anderer kirchlicher Zielsetzung wird gewährleistet.

(3) Die katholische Kirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig im Rahmen des für alle geltenden Gesetzes.

Schlußprotokoll

Artikel 2

Zusammenwirken

(1) Die Staatsregierung und die Diözesanbischöfe werden sich regelmäßig und bei Bedarf zu Gesprächen über solche Fragen treffen, die ihr Verhältnis zueinander berühren oder für beide Seiten von besonderer Bedeutung sind.

(2) Zur ständigen Vertretung ihrer Anliegen gegenüber dem Staat und zur Verbesserung der gemeinsamen Information bestellen die Diözesen Dresden-Meißen, Görlitz und Magdeburg einen gemeinsamen Beauftragten und errichten ein Katholisches Büro als Kommissariat der Bischöfe am Sitz der Staatsregierung.

3) Bei Rechtsetzungsvorhaben und Programmen, die Belange der katholischen Kirche berühren, ist diese angemessen zu beteiligen.

Schlußprotokoll

Artikel 3

Religionsunterricht

(1) Der Freistaat gewährleistet die Erteilung eines regelmäßigen katholischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen.

(2) Gegenstand des katholischen Religionsunterrichts ist die Vermittlung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre. Er soll zu religiösem Leben und zu verantwortlichem Handeln in Kirche und Gesellschaft motivieren. Richtlinien, Lehrpläne und Lehrbücher für den katholischen Religionsunterricht bedürfen der kirchlichen Zustimmung. Die Beteiligung der Kirche an der staatlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung von Religionslehrern und bei der Aufsicht über den Religionsunterricht wird durch besondere Vereinbarung geregelt.

(3) Lehrkräfte im Fach katholische Religion bedürfen vor ihrer ersten Anstellung einer Bevollmächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichts durch den zuständigen Diözesanbischof (Missio canonica). Für Priester gilt sie als erteilt. Die Bevollmächtigung kann auch befristet erteilt und in begründeten Fällen widerrufen werden.

(4) Die Gestellung von haupt- und nebenamtlichen Religionslehrern, die auf Dauer oder befristet von der Kirche abgeordnet werden, bleibt einer besonderen Regelung vorbehalten.

Schlußprotokoll

Artikel 4

Kirchliches Schulwesen

Die katholische Kirche, einschließlich der zu ihr gehörenden Orden und Kongregationen sowie anderer kirchlicher Einrichtungen, hat das Recht, Schulen in eigener Trägerschaft auf konfessioneller Grundlage einzurichten und zu betreiben.

Schlußprotokoll  

Artikel 5

Theologische Ausbildung an
staatlichen Hochschulen

(1) Der Freistaat wird an der Technischen Universität Dresden das dort eingerichtete Fach katholische Religion in Lehramtsstudiengängen und das Fach katholische Theologie in Magisterstudiengängen erhalten. Die Ausbildung in diesen Fächern entspricht der Lehre und den Grundsätzen der katholischen Kirche.

(2) Professoren und Hochschuldozenten (Hochschullehrer) für katholische Theologie und katholische Religionspädagogik werden erst berufen oder eingestellt, wenn sich das zuständige Staatsministerium bei dem zuständigen Diözesanbischof vergewissert hat, daß im Hinblick auf Lehre und Lebenswandel keine Bedenken bestehen. Werden Einwendungen erhoben, sind diese vom Diözesanbischof gemäß den Umständen des Einzelfalles angemessen darzulegen.

(3) Verstößt ein Hochschullehrer für katholische Theologie oder katholische Religionspädagogik gegen die Lehre der katholischen Kirche oder ist sein Lebenswandel mit den Grundsätzen der katholischen Kirche nicht mehr vereinbar und ist dies von seiten der Kirche festgestellt, wird der Diözesanbischof dies dem zuständigen Staatsministerium anzeigen. In diesem Falle kann der beanstandete Hochschullehrer seine Lehrtätigkeit in Fachgebieten der katholischen Theologie nicht mehr ausüben. Gleichzeitig nimmt das zuständige Staatsministerium unverzüglich Verhandlungen mit dem Diözesanbischof über die Art und den Umfang der zu leistenden Abhilfe auf.

(4) Das zuständige Staatsministerium wird Studien- und Prüfungsordnungen für Fachgebiete der katholischen Theologie erst genehmigen oder in Kraft setzen, wenn zuvor durch Anfrage bei dem Diözesanbischof festgestellt worden ist, daß Einwendungen nicht erhoben werden.

Schlußprotokoll

Artikel 6

Kirchliche Hochschulausbildung

(1) Die katholische Kirche hat das Recht, eigene Ausbildungsstätten, insbesondere für Theologen, Religionspädagogen, Kirchenmusiker, Sozial- und Gemeindepädagogen sowie andere vergleichbare Berufe einzurichten. Diese sind den staatlichen Lehreinrichtungen gleichgestellt, wenn sie den hochschulrechtlichen Bestimmungen entsprechen.

(2) Die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung sowie der Umfang der Beteiligung des Freistaates an deren Sach- und Personalkosten können durch besondere Vereinbarungen geregelt werden.

Schlußprotokoll

Artikel 7

Jugend- und Erwachsenenbildung

(1) Die kirchliche Jugendarbeit wird im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung und innerhalb der jugendpolitischen Gremien des Freistaates angemessen berücksichtigt.

(2) Die Freiheit der Kirche, in der Erwachsenenbildung tätig zu sein, wird durch den Freistaat gewährleistet.

Artikel 8

Feiertagsschutz

Der Schutz des Sonntags und der kirchlichen Feiertage wird gewährleistet.

Schlußprotokoll

Artikel 9

Pastorale und karitative
Einrichtungen

(1) Die Bistümer, kirchlichen Verbände und karitativen Organisationen haben das Recht, im Pastoralbereich sowie im Sozial- und Gesundheitswesen eigene Einrichtungen für die Betreuung und Beratung besonderer Zielgruppen zu unterhalten. Soweit diese Einrichtungen gemeinwohlbezogene Aufgaben erfüllen und unabhängig von der Kirchenzugehörigkeit in Anspruch genommen werden können, haben deren Träger Anspruch auf eine angemessene Förderung.

(2) Für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiter in den in Absatz 1 genannten Bereichen kann die katholische Kirche eigene Bildungsstätten betreiben.

Schlußprotokoll

Artikel 10

Pflege sorbischer Belange

Die katholische Kirche wird das katholisch geprägte sorbische Kulturgut bewahren und schützen. Der Freistaat unterstützt hierbei die katholische Kirche im Rahmen seiner Möglichkeiten.

Artikel 11

Rundfunk und Fernsehen

(1) Der Freistaat wird Sorge tragen, daß der katholischen Kirche von den öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten ausreichend Sendezeit eingeräumt wird. Die katholische Kirche soll in den Aufsichts- und Programmorganen angemessen vertreten sein.

(2) Das Recht der katholischen Kirche und ihrer Untergliederungen, nach Maßgabe der landesgesetzlichen Bestimmungen alleine oder mit Dritten Rundfunk zu veranstalten, bleibt unberührt.

Schlußprotokoll

Artikel 12

Sonderseelsorge

(1) Gottesdienst und Seelsorge in staatlichen Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten, Polizeiausbildungsstätten und entsprechenden Einrichtungen des Freistaates werden gewährleistet. Der Freistaat wird dafür Sorge tragen, daß die notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.

(2) Werden diese Aufgaben von einem dafür freigestellten Seelsorger im Haupt- oder Nebenamt wahrgenommen (Anstaltspfarrer), geschieht die Berufung durch den Diözesanbischof im Benehmen mit dem zuständigen Staatsministerium.

(3) Näheres wird durch besondere Vereinbarung geregelt.

Schlußprotokoll

Artikel 13

Besetzung kirchlicher Ämter

(1) Die Besetzung kirchlicher Ämter in den Bistümern Görlitz und Magdeburg richtet sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Verträge über die Bistumserrichtung.

(2) Für die Besetzung des Bischöflichen Stuhles und der Kanonikate des Domkapitels gelten im Bistum Dresden-Meißen die Vorschriften des Artikels 14 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 entsprechend.

(3) In den in Absatz 1 und 2 genannten Bistümern entfällt eine Mitteilungspflicht über die Besetzung von Pfarrstellen.

Schlußprotokoll

Artikel 14

Orden und religiöse
Genossenschaften

Orden und religiöse Genossenschaften unterliegen in bezug auf ihre Gründung, Niederlassung und Betätigung ausschließlich den Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

Artikel 15

Körperschaftsrechte

(1) Die Bistümer, die Bischöflichen Stühle, die Domkapitel, die Pfarreien und Kirchengemeinden sowie die aus ihnen gebildeten Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst ist öffentlicher Dienst.

(2) Geringfügige Gebietsänderungen der Bistümer, die im Interesse der örtlichen Seelsorge erfolgen, sind der Staatsregierung anzuzeigen. Im übrigen erfolgen Änderungen der Diözesanorganisation und -zirkumskription im Einvernehmen mit der Staatsregierung.

(3) Die Bistümer werden Beschlüsse über die beabsichtigte Errichtung, Aufhebung und Änderung von kirchlichen Körperschaften dem zuständigen Staatsministerium sowie den räumlich unmittelbar berührten Gebietskörperschaften rechtzeitig anzeigen. Die Errichtung öffentlich-rechtlicher kirchlicher Stiftungen bedarf der Genehmigung des zuständigen Staatsministeriums.

(4) Die Vorschriften der Bistümer über die vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden dem zuständigen Staatsministerium vor ihrem Erlaß vorgelegt. Das Staatsministerium kann innerhalb eines Monats Einspruch erheben, wenn eine ordnungsgemäße vermögensrechtliche Vertretung nicht gewährleistet ist.

Schlußprotokoll

Artikel 16

Kirchliches Eigentumsrecht

(1) Das Eigentum und andere vermögenswerte Rechte der katholischen Kirche und ihrer Gliederungen werden gewährleistet.

(2) Die Landesbehörden werden bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf kirchliche Belange Rücksicht nehmen. Bei der Beschaffung gleichwertiger Ersatzgrundstücke werden sie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften der Kirche entgegenkommen.

Schlußprotokoll

Artikel 17

Kirchliche Gebäude in
nichtkirchlichem Eigentum

(1) Für Kirchen und andere kirchliche Gebäude, die im Eigentum des Freistaates stehen und zu kirchlichen oder karitativen Zwecken genutzt werden, wird der Widmungszweck uneingeschränkt gewährleistet. Im Rahmen seiner Baulastpflicht wird der Freistaat für die Unterhaltung dieser Gebäude oder Gebäudeteile sorgen.

(2) Durch Vereinbarung mit dem jeweiligen Bistum kann sich der baulastpflichtige Eigentümer verpflichten, das kirchlichen oder karitativen Zwecken gewidmete Grundstück unter Ablösung der Baulast, gegebenenfalls gegen eine Entschädigung, zu übereignen.

Schlußprotokoll

Artikel 18

Friedhofswesen

(1) Die kirchlichen Friedhöfe unterstehen demselben staatlichen Schutz wie die kommunalen Friedhöfe. Die Kirche ist berechtigt, nach Maßgabe der Gesetze neue Friedhöfe anzulegen und bestehende zu erweitern.

(2) Die Träger kirchlicher Friedhöfe können nach den für die Gemeinden geltenden Grundsätzen Benutzungs- und Gebührenordnungen erlassen.

Schlußprotokoll

Artikel 19

Kirchliche Kulturdenkmale

(1) Die katholische Kirche und der Freistaat bekennen sich zu ihrer gemeinsamen Verantwortung für den Schutz und Erhalt der kirchlichen Kulturdenkmale.

(2) Die katholische Kirche verpflichtet sich, ihre Kulturdenkmale im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten, zu pflegen und nach Möglichkeit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(3) Die katholische Kirche hat für die Erhaltung ihrer Kulturdenkmale Anspruch auf angemessene Kostenerstattung durch den Freistaat nach Maßgabe der Gesetze und wird bei der Vergabe staatlicher Mittel entsprechend berücksichtigt. Der Freistaat wird sich dafür verwenden, daß die katholische Kirche auch von solchen Einrichtungen und Behörden Fördermittel erhält, die auf nationaler und internationaler Ebene auf dem Gebiet der Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.

Schlußprotokoll

Artikel 20

Staatsleistungen

Der Freistaat zahlt zur Abgeltung der Ansprüche der Bistümer aus Staatsleistungen einen jährlichen Gesamtbetrag in Höhe von 1.000.000 DM. Dieser Betrag ändert sich entsprechend den nach dem 31. Dezember 1993 wirksam werdenden Änderungen der Besoldung der Beamten im Staatsdienst.

Schlußprotokoll

Artikel 21

Kirchensteuerrecht

(1) Die Bistümer sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern als Diözesan- oder als Ortskirchensteuern zu erheben. Kirchensteuern sind die Kirchensteuer vom Einkommen und vom Vermögen, Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen sowie das besondere Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe. Die einzelnen Kirchensteuerarten können sowohl einzeln als auch nebeneinander erhoben werden.

(2) Für die Bemessung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Ein kommensteuer (Lohnsteuer) einigen sich die Bistümer auf einen einheitlichen Zuschlagsatz.

(3) Die Kirchensteuerordnungen einschließlich ihrer Änderungen und Ergänzungen sowie die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze bedürfen staatlicher Anerkennung. Schlußprotokoll Artikel 22 Verwaltung und Vollstreckung der Kirchensteuern Die Verwaltung der Kirchensteuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe kann den Finanzämtern übertragen werden, wenn die landesrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Soweit die Steuer vom Arbeitslohn in Betriebsstätten im Freistaat erhoben wird, sind die Arbeitgeber zu verpflichten, die Kirchensteuer nach dem genehmigten Satz einzubehalten und abzuführen. Den Finanzämtern obliegt die Vollstreckung der von ihnen verwalteten Kirchensteuern.

Schlußprotokoll

Artikel 23

Meldewesen

(1) Den Bistümern werden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister ermittelt. Der Umfang der zu übermittelnden Daten bestimmt sich nach dem Sächsischen Meldegesetz. Die Übermittlung setzt voraus, daß im kirchlichen Bereich ausreichende Maßnahmen zur Sicherung des Datenschutzes getroffen sind.

(2) Die Datenübermittlung erfolgt gebührenfrei.

Schlußprotokoll

Artikel 24

Kirchliches Sammlungswesen

(1) Die Bistümer und ihre Kirchengemeinden sowie die katholischen Organisationen und Verbände sind berechtigt, freiwillige Gaben für kirchliche Zwecke zu erbitten.

(2) Für die Bistümer und ihre karitativen Einrichtungen gelten darüber hinaus alljährlich zwei allgemeine öffentliche Haus- und Straßensammlungen als genehmigt. Die Termine dieser Sammlungen stimmt das Bistum mit dem zuständigen Staatsministerium ab.

Artikel 25

Gebührenbefreiung

Der katholischen Kirche sowie ihren öffentlich-rechtlichen Anstalten, Stiftungen und Verbänden bleiben die auf Landesrecht beruhenden Gebührenbefreiungen erhalten.

Artikel 26

Freundschaftsklausel

Die Vertragsparteien werden zwischen ihnen etwa bestehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages oder über die Einhaltung des Paritätsgebotes im Zusammenhang mit Regelungen dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beilegen.

Artikel 27

Schlußbestimmungen

(1) Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text gleiche Kraft haben, bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald ausgetauscht werden.

(2) Der Vertrag einschließlich des Schlußprotokolls, das Bestandteil des Vertrages ist, tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Geschehen in zweifacher Urschrift.

Dresden, am 2. Juli 1996

Für den Heiligen Stuhl
Giovanni Lajolo

Erzbischof Dr. Giovanni Lajolo
Apostolischer Nuntius in Deutschland

Für der Freistaat Sachsen
Kurt Biedenkopf
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Ministerpräsident des Freistaates Sachsen

Schlußprotokoll

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tag geschlossenen Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden.

Zu Artikel 1
Abs. 2

Die Betätigung dieser Vereinigungen unterliegt im Rahmen der allgemein geltenden Gesetze keinen Beschränkungen.

Zu Artikel 2
Abs. 3

Die Beteiligung soll so rechtzeitig erfolgen, daß der katholischen Kirche ermöglicht wird, noch vor Beschlußfassung ihre Stellungnahme abzugeben. Bei eigenen Gesetzgebungsvorhaben wird die Staatsregierung der katholischen Kirche rechtzeitig vor der Entscheidung über die Einbringung der Gesetzesvorlage Gelegenheit zur Äußerung geben.

Zu Artikel 3
Abs. 1

Die Vertragspartner sind sich bewußt, daß der Neuaufbau des Religionsunterrichts noch einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen wird. Die Bistümer verpflichten sich, für die Erteilung von Religionsunterricht kirchliche Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Der Freistaat wird seinerseits die Ausbildung von Religionslehrern, die auch im gymnasialen Bereich unbeschränkt einsetzbar sind, beschleunigt vorantreiben. Übergangsweise wird der Freistaat im Einvernehmen mit den Bistümern Stellen, die auch Teilzeitstellen sein können, für im Schuldienst tätige Geistliche und diplomierte Theologen einrichten. Der Religionsunterricht soll baldmöglichst in allen Jahrgangsstufen durchgeführt werden. Soweit aufgrund der geringen Zahl der in Betracht kommenden Schüler die Durchführung des Religionsunterrichts an einer Schule mit unverhältnismäßig großem Aufwand verbunden ist, kann der Religionsunterricht schulübergreifend abgehalten werden. Zu einem schulübergreifenden Religionsunterricht ist der Freistaat nur verpflichtet, wenn dieser mit zumutbarem organisatorischen Aufwand eingerichtet werden kann.

Zu Artikel 3
Abs. 2 Satz 3

Zuständig für die Erteilung der kirchlichen Zustimmung ist der Diözesanbischof, in dessen Bistum der Religionsunterricht erteilt wird.

Zu Artikel 3
Abs. 3

Die innerkirchlichen Regelungen über den Entzug einzelner Rechte bleiben unberührt, insbesondere was ihre Auswirkungen auf die Zulassung zur Lehrtätigkeit als Religionslehrer betrifft.

Zu Artikel 3
Abs. 3 Satz 1

Zuständig ist der Diözesanbischof', in dessen Bistum die betreffende Ausbildungseinrichtung gelegen ist.

Zu Artikel 4

Der Freistaat, der selbst keine Schulen auf konfessioneller Grundlage anbietet, wird die katholischen Schulen fördern. Die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln und die Festlegung der Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung bleiben dem Landesrecht oder einer Vereinbarung vorbehalten.

Zu Artikel 5

Bezüglich der katholischen theologischen Ausbildung an staatlichen Hochschulen besteht Einvernehmen, daß für das Verhältnis aller Lehrstühle für katholische Theologie und Religionspädagogik zum zu-ständigen Diözesanbischof im Freistaat gegenwärtig insbesondere die Apostolische Konstitution »Sapientia Christiana« vom 15. April 1979 sowie die hierzu erlassenen Verordnungen vom 29. April 1979 und die zwei Dekrete der Kongregation für das katholische Bildungswesen vom 1. Januar 1983 gelten, welche an die Stelle der im Schlußprotokoll zu Artikel 19 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 genannten kirchlichen Vorschriften getreten sind.

Zu Artikel 5
Abs. 1

Die Festlegung des erforderlichen Lehrpersonals (Stellenplan) und der notwendigen Lehreinrichtungen (Sachausstattung) erfolgt im Benehmen mit dem zuständigen Diözesanbischof.

Zu Artikel 5
Abs. 2

Vor der Erteilung eines Rufes oder dem Angebot einer Stelle im Sinne dieser Bestimmung wird das Staatsministerium die Äußerung des zuständigen Diözesanbischofs einholen. Hat der Diözesanbischof erklärt, keine Einwendungen zu erheben, kann das zuständige Staatsministerium die Berufung oder Einstellung vornehmen. Personalentscheidungen im Sinne dieser Bestimmung dürfen erst veröffentlicht werden, wenn der Diözesanbischof keine Einwendungen erhoben hat. Soweit die vorgeschlagenen Kandidaten nicht auf den priesterlichen Lebenswandel verpflichtet sind, ist ein Lebenswandel nach den Ordnungen der katholischen Kirche erforderlich.

Zu Artikel 5
Abs. 4

Der zuständige Diözesanbischof ist berechtigt, einen Vertreter als Beobachter zu den mündlichen Abschlußprüfungen in Fachgebieten der katholischen Theologie zu entsenden. Die entsprechenden Termine sind ihm jeweils rechtzeitig im voraus anzuzeigen.

Zu Artikel 6
Abs. 2

Eine entsprechende Vereinbarung kann sowohl allgemein als auch im Hinblick auf die einzelne kirchliche Lehreinrichtung erfolgen.

Zu Artikel 8

Die Festlegung gesetzlicher und kirchlicher Feiertage erfolgt durch Landesgesetz. Soweit ein kirchlicher Feiertag nicht zugleich gesetzlicher Feiertag ist, gewährleistet der Freistaat, daß

1. Schüler und Auszubildende sowie

2. Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, soweit keine zwingenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen, den Hauptgottesdienst besuchen können und in dem erforderlichen Umfang von ihrer Ausbildungs- oder Arbeitsstelle fernbleiben können.

Zu Artikel 9
Abs. 1 Satz 2

Die Vertragsparteien gehen davon aus, daß die kirchlichen Träger Fördermittel in derselben Höhe beanspruchen können wie kommunale oder andere freie Träger, die vergleichbare Leistungen erbringen.

Zu Artikel 9
Abs. 2 Die

Abschlüsse an den kirchlichen Ausbildungseinrichtungen werden staatlich anerkannt, wenn die Gleichwertigkeit mit entsprechenden staatlichen Ausbildungsgängen gewährleistet ist. Die Entscheidung hierüber trifft das zuständige Staatsministerium. Diese Bildungsstätten sind nach allgemeinen Grundsätzen zu fördern.

Zu Artikel 11
Abs. 1

Der Freistaat gewährleistet öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Fernsehanstalten auf staatsvertraglicher Grundlage nur mit anderen Bundesländern. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit, daß die Vorgaben des Artikel 11 Abs. 1 dieses Vertrages in den bestehenden Rundfunkstaatsverträgen (Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk vom 30. Mai 1991, SächsGVBl. S. 169; Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991, SächsGVBI. S. 425) bereits ausreichend umgesetzt sind. Bei einer Fortschreibung oder Änderung der bezeichneten Rundfunkstaatsverträge wird der Freistaat auf eine Berücksichtigung der in Absatz 1 festgelegten Grundsätze hinwirken. Soweit dies nicht durchsetzbar erscheint, entfällt eine Bindung des Freistaates an die Regelung dieses Vertrages.

Im Bereich des privaten Rundfunks wird der Freistaat im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sicherstellung der Pluralität nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen auch für die Beachtung der Belange der katholischen Kirche Sorge tragen.

Zu Artikel 12
Abs. 1

Der Freistaat trägt die Bau- und Unterhaltungslast an Räumen in Justizvollzugsanstalten und staatlichen Krankenhäusern, die überwiegend gottesdienstlichen Zwecken dienen, solange das entsprechende Gebäude als Justizvollzugsanstalt oder Krankenhaus Verwendung findet oder gefunden hat. Im Falle einer Nutzungsänderung entfallen die Rechte der Kirchen an den ihnen zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten.

Zu Artikel 12
Abs. 3

Die zwischen dem Freistaat und der katholischen Kirche geschlossene Vereinbarung zur Regelung der seelsorgerischen Tätigkeit in den Justizvollzugsanstalten vom 15. Januar 1993 bleibt unberührt. Zu Artikel 13 Der Freistaat verzichtet auf die Ableistung des bischöflichen Treueids gemäß Artikel 16 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933.

Zu Artikel 13
Abs. 1

Bezüglich der in den Bistumserrichtungsverträgen genannten kirchlichen Ämter bleibt Artikel 9 Abs. 1 und 2 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 unberührt.

Zu Artikel 13
Abs. 2

Hinsichtlich der Besetzung des Bischöflichen Stuhles Dresden- Meißen gilt Artikel 14
Abs. 1 Satz 2 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 in Verbindung mit den dort in bezug genommenen Bestimmungen. Bezüglich der Besetzung der Kanonikate des Domkapitels im Bistum Dresden-Meißen gilt Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 dieses Konkordates.

Zu Artikel 13
Abs. 3

Die Vertragschließenden sind sieh darüber einig, daß eine Pfarrstelle dauernd nur demjenigen übertragen werden darf, der ein mindestens dreijähriges theologisch-philosophisches Studium erfolgreich abgeschlossen hat. Im übrigen entscheidet der zuständige Diözesanbischof in Abweichung von Artikel 14 Abs. 2 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 und in Abweichung von Artikeln 9 und 10 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 frei über die Besetzung der Pfarrstellen.

Zu Artikel 15
Abs. 1

Aus dem Charakter des kirchlichen Dienstes als öffentlichem Dienst folgt keine Anwendung der Regelung des staatlichen öffentlichen Dienstrechts. Die katholische Kirche wird jedoch soweit möglich eine Angleichung ihrer dienstrechtlichen Bestimmungen an die Grundsätze des staatlichen öffentlichen Dienstrechts vornehmen.

Zu Artikel 15
Abs. 4

Die Bistümer werden die in Absatz 4 genannten Vorschriften nicht in Kraft setzen, bevor die Einspruchsfrist abgelaufen ist. Hat das zuständige Staatsministerium Einspruch eingelegt, sind die Bistümer nicht berechtigt, diese Vorschriften in Kraft zu setzen, bevor der Einspruch nicht zurückgenommen oder durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig für unwirksam erklärt wurde.

Zu Artikel 16
Abs. 1

Der Umfang der Gewährleistung bemißt sich nach Artikel 138 Abs. 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919.

Zu Artikel 17
Abs. 1

Der Freistaat erkennt seine Baulastpflicht an der Kathedrale (Hofkirche) in Dresden sowie an folgenden Schloßkapellen an:

1. Hubertusburg

2. Pillnitz

3. Moritzburg.

Die katholische Kirche wird bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche auf Erfüllung staatlicher Baulastverpflichtungen auf die wirtschaftliche Lage des Freistaates Rücksicht nehmen.

Zu Artikel 18
 Abs. 2

Die Friedhofsgebühren werden auf Antrag des kirchlichen Trägers im Wege der Vollstreckungshilfe eingezogen. Von der staatlichen Vollstreckungshilfe sind nach übereinstimmender Auffassung der Vertragsparteien nur solche Gebühren erfaßt, die nach der Gebührenordnung für die Benutzung und Unterhaltung der Friedhofsanlagen erhoben werden. Dagegen sind Gebühren für kirchliche Beisetzungsfeierlichkeiten, Fremdleistungen anderer Unternehmen sowie etwaige Gebühren für kirchliche Amtshandlungen nicht im Wege der Verwaltungsvollstreckung beitreibbar.

Zu Artikel 19
Abs. 2

Die kultischen und seelsorgerischen Belange sollen dabei vorrangig berücksichtigt werden.

Zu Artikel 20

a) Zwischen den Vertragsparteien besteht Übereinstimmung, daß von der getroffenen Abgeltungsklausel sämtliche Ansprüche aus der Staatsleistungsgarantie gemäß Artikel 109 Abs. 4 Sächsischer Verfassung in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 1 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 und gemäß Artikel 112 Abs. 1 Sächsischer Verfassung erfaßt sind. Damit entfallen diese Ansprüche unabhängig davon, ob die entsprechenden Rechtsgrundlagen den Parteien bei Vertragsschluß bereits bekannt waren. Die Ansprüche aus staatlichen Baulastverpflichtungen gemäß Artikel 17 dieses Vertrages bleiben unberührt.

b) Die Mittel stehen zur freien Verfügung der Bistümer. Die Bistümer regeln die Verteilung des Gesamtbetrages unter sich. Eine Prüfung der Verwendung dieser Mittel durch staatliche Stellen findet nicht statt.

c) Die Zahlungen erfolgen in zwölf Monatsraten auf ein vom Bistum Dresden-Meißen zu benennendes Konto, das dem zuständigen Staatsministerium bekanntgegeben wird. Eine Leistung auf dieses Konto erfolgt, nachdem die Bistümer dem zuständigen Staatsministerium gegenüber ihre Einigung über die interne Verteilung der Beträge schriftlich mitgeteilt haben. Diese Mitteilung ist für den Freistaat bindend, solange sie nicht von einem der beteiligten Bistümer gegenüber dem zuständigen Staatsministerium widerrufen wird. Soweit keine Einigung zwischen den Bistümern besteht, sind die jeweils fälligen Gelder nach den Vorschriften der Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937 (RGBI. I S. 285), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1765), zu hinterlegen.

d) Für die Jahre 1991 und 1992 verbleibt es bei den bislang geleisteten Abschlagszahlungen. Von den Vertragsparteien werden keine Nach- oder Rückforderungen erhoben. Für das Jahr 1990 werden keine Zahlungen geleistet.

e) Maßgebend ist die Besoldungsordnung für Beamte aus dem Beitrittsgebiet. Zugrundegelegt wird das Eingangsamt für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst, Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung, 7. Dienstaltersstufe, verheiratet, zwei Kinder. Zu Artikel 21 Abs. 1 Die Bistümer sind berechtigt, in ihren Kirchensteuerordnungen Mindestbeträge und Obergrenzen festzulegen.

Zu Artikel 21
Abs. 2

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß eine Verständigung über einen einheitlichen Zuschlagsatz Voraussetzung für die staatliche Verwaltung der Kirchensteuer ist. Erfolgt keine Einigung über den Zuschlagsatz mit an deren kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaften. so wird das Staatsministerium der Finanzen nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen darüber befinden, ob bezüglich der Bistümer die Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter erfolgen kann.

Zu Artikel 21
Abs. 3

Die Bistümer werden ihre Beschlüsse über die Kirchensteuersätze dem Staatsministerium der Finanzen vorlegen; sie werden sie auch dann vorlegen, wenn sie denjenigen des vorhergehenden Haushaltsjahres entsprechen. Sie gelten als anerkannt, wenn sie den anerkannten Beschlüssen des vorhergehenden Haushaltsjahres entsprechen und die landesrechtlichen Grundlagen sich nicht geändert haben.

Zu Artikel 22

a) Die Bistümer werden dem Staatsministerium der Finanzen ein vom Bistum Dresden-Meißen einzurichtendes Konto benennen, auf das die Kirchensteuereinnahmen der Bistümer insgesamt zu überweisen sind, nachdem sich die Jurisdiktionsbezirke über die Aufteilung der Kirchensteuereinnahmen geeinigt und dies dem Staatsministerium der Finanzen angezeigt haben.

b) Für die Verwaltung der Kirchensteuer erhält der Freistaat eine Entschädigung, deren Höhe sich nach dem vereinnahmten Kirchensteueraufkommen richtet. Das Nähere wird durch Vereinbarung geregelt. Die Finanzämter sind nach Maßgabe der Vorschriften der Abgabenordnung und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, den zuständigen kirchlichen Stellen in allen kirchensteuerrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen der vorhandenen Unterlagen Auskunft zu geben. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß, die Finanzämter nur zur bloßen Datenübermittlung verpflichtet sind. Die Aufbereitung des Datenmaterials nach bestimmten Ordnungsgesichtspunkten ist durch diese Bestimmung nicht umfaßt.

c) Maßnahmen der Finanzbehörden, die den Erlaß, die abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, die Stundung oder die Niederschlagung der Einkommen- (Lohn-) und Vermögensteuer, betreffen, erstrecken sich auf diejenigen Kirchensteuern, die als Zuschläge zu diesen Steuern erhoben werden. Das Recht der kirchlichen Stellen, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen, zu stunden, ganz oder teilweise zu erlassen oder niederzuschlagen, bleibt unberührt.

Zu Artikel 23

Artikel 23 des Vertrages gilt nicht, wenn die Datenübermittlung für privatrechtliche oder für privatrechtlich organisierte Werke und Einrichtungen erfolgen soll.

Zu Artikel 23
Abs. 1

Regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen in bestimmten zeitlichen Abständen an die jeweils 2 ständige kirchliche Stelle. Neben der Religionszugehörigkeit werden die Daten nach § 30 Abs. 1 und 2 des Sächsischen Meldegesetzes und den dort genannten Voraussetzungen übermittelt. Gleiches gilt bei Änderung dieser Daten. Näheres wird durch Vereinbarung zwischen dem zuständigen Staatsministerium und den Bistümern geregelt.

Maßgebend ist das Sächsische Meldegesetz vom 21. April 19 (SächsGVBl. S. 353) in seiner zu Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung.

Geschehen in zweifacher Urschrift

Dresden, am 2. Juli 1996

Für den Heiligen Stuhl
Giovanni Lajolo
Erzbischof Dr. Giovanni Lajolo
Apostolicher Nuntius in Deutschland

Für der Freistaat Sachsen
Kurt Biedenkopf
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Ministerpräsident des Freistaates Sachsen

APOSTOLISCHE NUNTIATUR
IN DEUTSCHLAND
                                                                                                      N. 603 Bonn, 7. Februar 1997

Sehr geehrter Herr Staatsminister,

Mit verbindlichem Dank bestätige ich den Empfang Ihres Briefs N. 6012-II-2005/92 vom 6. Februar 1997, mit dem Sie mir folgendes mitteilen: »

Nach der Unterzeichnung des Vertrags zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Sachsen vom 2. Juli 1996 sind im Hinblick auf die Regierungsbegründung zu Artikel 13 Unklarheiten über die Auslegung der Ausführungen zur politischen Klausel entstanden. Die Staatsregierung hat mich ermächtigt, dazu folgendes zu erklären:

Nach Auffassung der Staatsregierung verweist diese Regelung gemäß Schlußprotokoll zu Artikel 13 Abs. 2 auf die Bestimmung des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Reichskonkordats. Dort ist für die Besetzung des Bischöflichen Stuhles Dresden-Meißen auf das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Baden vom 12. Oktober 1932 Bezug genommen. Damit findet gleichzeitig das Zusatzprotokoll zu Artikel III Abs. 2 dieses Konkordats von 7./10. November 1932 Anwendung. Erhebt die Staatsregierung danach gegen den vom Kapitel gewählten Kandidaten für das Bischofsamt Bedenken, so bestimmt sich das weitere Verfahren nach den im genannten Zusatzprotokoll getroffenen Festlegungen.

Für die Diözesen Magdeburg und Görlitz gelten die wortgleichen Schlußprotokolle zu Art. 3 und 4 der jeweiligen Bistumserrichtungsverträge vom 13. April und 4. Mai 1994. Danach bleiben Art. 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 sowie die entsprechenden Bestimmungen der Verfassungen der Länder unberührt. Nach Artikel 137 Absatz 3 Satz 2 der Verfassung vom 11. August 1919 verleiht jede Religionsgesellschaft ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

In allen Konfliktfällen findet überdies die Freundschaftsklausel nach Artikel 26 des Vertrages vom 2. Juli 1996 Anwendung«.

Mit dieser Stellungnahme, von der ich Kenntnis genommen habe, ist für den Heiligen Stuhl klar, daß in jedem Falle, sollten seitens der Regierung des Freistaates anläßlich der Ernennung eines Diözesanbischofs politische Bedenken erhoben werden, der Heilige Stuhl die Gründe der erhobenen Bedenken gewissenhaft überprüfen wird, wobei er allerdings seine Freiheit bei der letzten Entscheidung nicht beeinträchtigt sieht.

Dieser Briefwechsel gilt in bezug auf die Regierungsbegründung zu dem Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Sachsen vom 2. Juli 1996 und entsprechend auch auf die Regierungsbegründungen zu den Verträgen über die Errichtung der Bistümer Magdeburg und Görlitz vom 13. April 1994 und vom 4. Mai 1994 und stellt keine inhaltliche Änderung der oben genannten Verträge dar.

Mit dem Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung

GIOVANNI LAJOLO

Instrumenta ratihabitionis Conventionis inter Apostolicam Sedem et Liberum Statum Saxoniae constitutae, accepta et reddita mutuo fuerunt Bonnae in urbe die XXIX mensis Aprilis anno MCMXCVII. Quae quidem Conventio insequenti die ipsius mensis Aprilis vigere coepit ad normam eiusdem Pactionis.


*A.A.S., Bd. LXXXIX (1997), Nr. 9, S. 613-650

 

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